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Beschluss

10 KO 5115/23

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0108.10KO5115.23.00
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Leitsätze
Die Kosten für Ausdrucke aus elektronischen Behördenakten, die wegen einer Sehschwäche des Prozessbevollmächtigten angefertigt werden, lösen die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG jedenfalls regelhaft nicht aus. Der Prozessbevollmächtigte muss einen Monitor mit der für die Bearbeitung der Sache erforderlichen Auflösung verwenden (hier entschieden für ein NC-Verfahren).(Rn.16)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Oktober 2023 im Ausgangsverfahren 20 ZE 293/22 wird wie folgt geändert: Die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 453,87 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Februar 2023. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten für Ausdrucke aus elektronischen Behördenakten, die wegen einer Sehschwäche des Prozessbevollmächtigten angefertigt werden, lösen die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG jedenfalls regelhaft nicht aus. Der Prozessbevollmächtigte muss einen Monitor mit der für die Bearbeitung der Sache erforderlichen Auflösung verwenden (hier entschieden für ein NC-Verfahren).(Rn.16) Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Oktober 2023 im Ausgangsverfahren 20 ZE 293/22 wird wie folgt geändert: Die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 453,87 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Februar 2023. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsgegner. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Oktober 2023, soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle darin entstandene Kosten für den Ausdruck einer elektronischen Akte festgesetzt hat. Im hochschulzugangsrechtlichen Ausgangsverfahren 20 ZE 293/22 verpflichtete das Verwaltungsgericht mit Sammelbeschluss vom 1. November 2022 die Erinnerungsführerin, den Erinnerungsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum Studiengang Psychologie/BA im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 zu näheren Bedingungen zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens legte die Kammer der Erinnerungsführerin nach einem Streitwert von 3.750,00 EUR auf. Am 3. Februar 2023 beantragte der anwaltlich vertretene Erinnerungsgegner eine Kostenfestsetzung wie folgt: Kosten Antragsteller VVRVG Wert Wertgebühr Gebührensatz Gebühr Verfahrensgebühr 3100 3.750,00 € 278,00 € 1,3 361,40 € Dokumentenpauschale 7000 15,37 € Auslagenpauschale 7002 20,00 € Nettobetrag 396,77 € Umsatzsteuer 75,39 € Bruttobetrag 472,16 € Zur Dokumentenpauschale führte der Verfahrensbevollmächtigte des Erinnerungsgegners aus, dass er insgesamt sechs Antragsteller in Studiengängen der Lehreinheit Psychologie vertreten habe. Die für den Ausdruck von 498 Seiten angefallenen Kosten in Höhe von 92,20 EUR würden daher hier zu 1/6 in Ansatz gebracht. Die Erinnerungsführerin hält die Kosten für das Ausdrucken einer elektronischen Akte nicht für erstattungsfähig und verweist darauf, dass alle zur Kapazitätsberechnung erforderlichen Unterlagen von ihr in Datei-Form übermittelt worden seien. Der Vertreter des Erinnerungsgegners verweist auf einen bestehenden Beurteilungsspielraum des Rechtsanwalts beim Ausdrucken elektronischer Akten. Er sei stark kurzsichtig. Ausweislich des Attests der Augenärztin Dr. S vom 30. August 2023 sei ihm dringend empfohlen worden, mehr mit gedruckten Schriftstücken als am PC-Bildschirm zu arbeiten. Als sehbehinderter Rechtsanwalt habe er das Recht, seine Arbeit so zu organisieren, dass er eine weitere Verschlechterung der Sehkraft vermeide. Nach Art. 3 Abs. 3 GG dürfe niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Hinzu komme, dass insbesondere der Stellenplan, die Stellenübersicht, die Funktionsbeschreibungen, die Protokolle der Dekanatssitzungen zu den Deputatsminderungen, die Auswertungen zu den Lehraufträgen und die CAq- und CAp-Ausfüllrechnungen sowie die Übersichten zum Aq und zum Annahmeverhalten / zu Überbuchungen von der Erinnerungsführerin in sehr kleinen Schriftgrößen geliefert worden seien, so dass diese bei einer Ansicht im Originalformat von 100 % nicht oder nur schwer lesbar seien. Es entspreche dem Grundsatz der Chancen- und Waffengleichheit, dass dem Verfahrensbevollmächtigten die gleichen Unterlagen wie dem Gericht vorliegen müssten. Das Verwaltungsgericht habe die ebenfalls per beA erhaltenen Kapazitätsunterlagen jedoch ausgedruckt. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsgegnerin an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 472,16 EUR fest. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Am 25. Oktober 2023 (mit einer Korrektur gemäß Schriftsatz v. 26.10.2023) hat die Erinnerungsführerin die Entscheidung des Gerichts beantragt, soweit es die Kosten für die ausgedruckte Akte betrifft. Der Erinnerungsgegner macht mit Schriftsätzen vom 9. November 2023 und vom 7. Dezember 2023 geltend, dass eine Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Verfahrensakte nach §§ 55a, 55d VwGO nicht bestehe. Die Vergrößerungsfunktion einer elektronischen Akte sei nicht ausreichend, weil in den PDF-Dateien kleinteilige Excel-Tabellen abgebildet seien, die in ihrer Gesamtheit überprüft werden müssten. Dies sei am Bildschirm nicht zuverlässig leistbar, weil etwa die CAp- und CAq-Summen überprüft werden müssten. Hierzu müsse, da die Erinnerungsführerin nicht die Original-Excel-Dateien einreiche, bei denen eine Überprüfung der Formeln in den Feldern ausreichen würde, sondern nur PDF-Dokumente von Ausdrucken, der gesamte Zahleninhalt in eigene Excel-Tabellen übertragen werden, um zu überprüfen, ob die Ergebnisse stimmten. Diese Arbeit sei nur mit dem Lineal anhand der Ausdrucke möglich. II. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist gemäß §§ 165, 151 VwGO durch die Kammer in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren. Der Einzelrichter (§ 6 VwGO) bzw. der Vorsitzende oder Berichterstatter (§ 87a VwGO) ist deshalb im Erinnerungsverfahren nur dann funktionell zuständig, wenn er auch die Kostenlastentscheidung getroffen hat (OVG Bautzen, Beschl. v. 28.2.2017, 5 E 91/16, juris Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. November 2022 aber als Kollegialorgan über den Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden. III. Der nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung, also die so genannte Erinnerung (vgl. § 151 Satz 1 VwGO), hat Erfolg. Die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Oktober 2023 festgesetzten Kosten sind zu beanstanden, soweit eine Dokumentenpauschale von 15,37 EUR festgesetzt worden ist. Es sind demgemäß nur 453,87 EUR zu erstatten: Eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten besteht gemäß Nr. 7000 VV RVG, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Danach war vorliegend keine Pauschale festzusetzen. Ein Ausdruck aus der elektronische Akte der Erinnerungsführerin war nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten. Denn dem Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsgegners sind sämtliche Aktenbestandteile per elektronischem Rechtsverkehr dauerhaft als PDF-Dateien überlassen worden. Jedenfalls unter diesen Bedingungen besteht für einen Aktenausdruck kein Anlass. Was zur „Bearbeitung“ einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des beigeordneten Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, RVG VV 7000 Rn. 62 m.w.N.). Ein solcher Dritter hätte an Stelle des Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsgegners von einem Ausdruck auch unter Berücksichtig eines bestehenden Ermessensspielraums (Müller-Rabe a.a.O. Rn. 58 m.w.N.) abgesehen. Die elektronische Aktenbearbeitung ist bei neu angelegten Akten nicht mehr eine Ausnahme, sondern der Standard. Denn jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu unterhalten (vgl. § 130d ZPO, § 14b FamFG, § 52d FGO, § 65d SGG, § 32d Satz 2 StPO und § 55d VwGO). Damit werden nicht nur einzelne Schreiben und Schriftsätze, sondern ganze Akten in Dateiform übermittelt. Es muss also jeder Rechtsanwalt mit elektronischen Akten arbeiten können (Müller-Rabe a.a.O. Rn. 63b m.w.N.). Im Einzelnen: 1. Es ist zunächst Sache des Rechtsanwalts, einen Monitor vorzuhalten, der für die Bearbeitung von Akten, wie sie bei ihm anfallen, überhaupt technisch geeignet ist. Wie mit Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 8. Dezember 2023 ausgeführt, sollte der Monitor bei der Bearbeitung von Akten aus dem Bereich des Kapazitätsrechtsstreits eine Auflösung von (mindestens) 3840x2160 Punkten (4K UHD) haben. An einem solchen Monitor (etwa 32 Zoll) lassen sich die Dokumente der Erinnerungsführerin mit hoher Detailschärfe und deutlich größer als auf einem DIN-A4-Blatt betrachten. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen die PDF-Dateien nicht durch Verwendung eines Software-Treibers (etwa „Microsoft Print to PDF“), sondern durch ein Scannen auf Papier ausgedruckter Dokumente erzeugt worden sind. Weshalb der Erinnerungsgegner bei der Ansicht lediglich eine 100-%-Einstellung verwenden will, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Lediglich die PDF-Datei „14__Psych_Ausfüllrechnungen_KapSer-2022_pdf.pdf“ skaliert nicht ausreichend. Sie ist „verpixelt“. An der zu geringen Auflösung ändert aber auch ein Ausdrucken nichts. Hier führte also kein Weg daran vorbei, die Datei erneut von der Erinnerungsführerin anzufordern. Der Verweis darauf, dass die den Kapazitätsrechtsstreit entscheidende Kammer 20 des Verwaltungsgerichts Hamburg die Kapazitätsunterlagen der Erinnerungsführerin ebenfalls ausdrucke, führt nicht weiter. Das Ausdrucken mag im Gericht noch erforderlich sein, weil die Auflösung der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Monitore zu gering ist. Sie ist regelhaft nur Full HD, was lediglich einem Viertel der hier für sinnvoll erachteten Auslösung UHD entspricht. Vergleichbaren technischen Restriktionen aufgrund von Beschaffungsvorgaben unterliegt ein Rechtsanwalt nicht. Die Argumentation, dass in den übersandten PDF-Dateien – anders als in den ausgedruckten Excel-Tabellen – nicht gerechnet werden könne, überzeugt nicht. Die angeführte Kontrolle der Tabelleninhalte auf Ausdrucken kann am Bildschirm mittels geeigneter „Werkzeuge“ / Annotationen vollwertig adaptiert werden. 2. Der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Erinnerungsgegners stark kurzsichtig ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung. a) Nach dem Vorstehenden ist die Bildschirmansicht eines hochauflösenden Monitors grundsätzlich auch einem Kurzsichtigen zumutbar. Aus dem ärztlichen Attest vom 30. August 2023 ergibt sich nichts anderes. Es erschöpft sich in der schlichten Behauptung, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Erinnerungsgegners weniger mit dem PC und mehr mit Papier arbeiten sollte. Selbst wenn aber gutachterlich feststünde, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Erinnerungsgegners zur Schonung seiner Augen nicht am PC arbeiten sollte, ergäbe sich daraus kein Automatismus, dass der jeweilige Prozessgegner im Rahmen der Kostenfestsetzung die Folgen der Sehschwäche des Verfahrensbevollmächtigten wirtschaftlich zu kompensieren hätte. b) Es zwingt weder einfaches Bundesrecht noch Verfassungsrecht zu einer Auslegung von Nr. 7000 VV RVG dahin, dass Kosten für Ausdrucke, die aufgrund einer Sehbehinderung notwendig werden, im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren zu erstatten sind. Das einfache Bundesrecht enthält – mangels entsprechender Ausnahmeregelung – vielmehr allein den Grundsatz, dass auch sehbehinderte Rechtsanwälte den Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte unterworfen sind. Auch das Verfassungsrecht zwingt zu keiner anderen Betrachtung. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Vorliegend fehlt es an einer entsprechenden Benachteiligung. Es liegt allenfalls eine „Diskriminierung durch Gleichbehandlung“ (vgl. dazu Langenfeld in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 102. EL August 2023, Art. 3 Rn. 121 f.) vor, weil ein sehbehinderter Rechtsanwalt keine weitergehende Kostenerstattungspflicht auslöst als die Beauftragung eines nicht sehbehinderten Rechtsanwalts. Dies wird jedoch durch das Rechtsanwaltsvergütungsrecht ausreichend kompensiert. Es liegen beim Ausdrucken elektronischer Akten allgemeine Geschäftskosten vor, die mit den allgemeinen Gebühren abgegolten werden (OLG München, Beschl. v. 03.11.2014, 4c Ws 18/14, juris Rn. 43). 3. Der Zinsausspruch folgt aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.8.2013, 7 KSt 3.13, juris Rn. 16).