Urteil
10 A 3246/23
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0123.10A3246.23.00
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Leitsätze
Zur Verfolgung von Eckankar-Anhängern ("Eckisten") in Iran(Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verfolgung von Eckankar-Anhängern ("Eckisten") in Iran(Rn.22) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer im Einverständnis der Beteiligten entscheiden konnte, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, hat Erfolg. Der Bescheid vom 6. Juli 2023 ist unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 3 Abs. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem – nach letzten Angaben unverfolgt aus Iran ausgereisten – Kläger im Falle einer Rückkehr nach Iran aufgrund seiner eckistischen Glaubensüberzeugung, die er nach außen auslebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. a) Das Gericht geht unter Berücksichtigung der eingeführten Erkenntnisquellen davon aus, dass das Bekenntnis bzw. die mit einer Abkehr vom Islam verbundene Konversion zu Eckankar in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer gemäß §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung führen kann. a) Zwar wird Eckankar, der weltweit nach eigenen Angaben (lediglich) „zehntausende von Mitgliedern“ angehören (Eckankar, Auskunft an das VG Hamburg v. 17.8.2023, S. 1 [G 38/23]*, im Folgenden „Eckankar-Auskunft“) und die als neue religiöse Bewegung mit Ursprung in den Vereinigten Staaten angesehen wird (s. nur https://de.wikipe-dia.org/wiki/Eckankar), im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 [2022/12] nicht erwähnt. Auch ist die Quellenlage, worauf die Beklagte im angegriffenen Bescheid zutreffend hinweist (dort S. 10), überschaubar. Dokumentiert ist allerdings, dass die Mitgliedschaft in bzw. Aktivitäten für Eckankar in Iran zu staatlichen Maßnahmen führen können (VG Würzburg, Urt. v. 5.9.2022, W 8 K 22.30139, juris Rn. 47; Ministerie van Buitenlandse Zaken: Algemeen ambtsbericht Iran, Mai 2022, S. 78 [G 65/22]; vgl. auch United States Court of Appeals for the Ninth Circuit, Urt. v. 5.11.2012, Az. 07-75139, Anlage 15 der Eckankar-Auskunft; Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich, Urt. v. 12.2.2020, W235 2191631-1/12E, Tz. 3.2.2 [http://tinyurl.com/yckbcmhe]; ausführlich zum Folgenden: Eckankar-Auskunft). Nach den detaillierten und mit Dokumenten belegten Informationen, die der Berichterstatter bei der amerikanischen Zentrale von Eckankar eingeholt hat, hat der Verfolgungsdruck auf die Anhänger von Eckankar in Iran in den letzten fünfzehn Jahren stark zugenommen: Während die Eckankar-Zentrale anfangs religiöses Material direkt in den Iran schickte, stellte sie dies im Jahre 1997 aufgrund zunehmender „Repressalien“ gegen Eckankar-Anhänger ein. Im Februar 2009 leitete das iranische Sicherheitsministerium dann eine „religiöse Säuberung“ gegen alle iranischen Mitglieder von Eckankar ein. Zu diesem Zeitpunkt waren nach Angaben der Eckankar-Zentrale etwa 1.500 Iraner als Mitglieder anerkannt und „viele weitere Tausend“ hätten den Glauben und die Lehren „informell“ praktiziert. Von den iranischen Eckisten verlangte der iranische Staat die Unterzeichnung förmlicher Verzichtserklärungen, in denen sie sich von Eckankar lossagten (s. dazu Anlage 4 der Eckankar-Auskunft). Sie wurden über verschiedene Kanäle bedroht. Die Androhung der Strafverfolgung wegen Apostasie und der Todesstrafe war nach Angaben von Eckankar ein wesentlicher Bestandteil der Verfolgungsstrategie (vgl. Anlage 5 der Eckankar-Auskunft). Aufgrund dieses harten Vorgehens und auf dringenden Wunsch der Familie eines iranischen Eckisten, der wegen Apostasie verhaftet worden war, teilte die Eckankar-Zentrale im März 2009 mit, dass sie auf weitere Mitgliedsbeziehungen mit in Iran lebenden Eckisten verzichte (s. Anlage 7 der Eckankar-Auskunft). Allen iranischen Eckankar-Mitgliedern wurde geraten, sich zu stellen, ihre Eckankar-Bücher und -Materialien abzugeben und die Verzichtserklärung zu unterschreiben. Der Verzicht auf offizielle Beziehungen zwischen Eckankar und iranischen Eckisten wurde auch von der Zeugin [A], die die Eckankar-Gemeinde in [B] leitet (Protokoll, S. 12), bestätigt. Daher war sie nach eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren auch noch zurückhaltend, eine (schriftliche) Bestätigung über die Mitgliedschaft des Klägers in ihrer Gemeinde auszustellen (vgl. auch ihre E-Mail vom 17. April 2023 in Nr. 50 der elektronischen Asylakte). Iranische Stellen bringen Eckankar mit den USA in Verbindung. So wird Eckankar als „Kind der CIA“ bezeichnet (Basirat v. 13.9.2012, http://tinyurl.com/yc8pph7a), zudem finden sich Berichte über staatliche Maßnahmen gegen Eckisten in Rasht (Diyarmiza [Tageszeitung aus Gilan/Iran] v. 20.2.2013, http://tinyurl.com/2jyntfz7; weitere Beispiele auch in Anlage 9 derEckankar-Auskunft).MehrereQuellenberichtenimZusammenhangmitEckankarauch über die Verurteilung der Eckisten Karim Zagar und Majan Davari (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran: Lage von Mitgliedern der Eckankar-Kirche v. 22.3.2018, S. 1 [G 46/18]; Auswärtiges Amt, Schreiben an das BAMF vom 4.1.2023, Gz. 508- 516.80/54668, S. 2[2023/3]). Ein bloß formales bzw. inneres Bekenntnis zu Eckankar dürfte für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung allerdings nicht genügen. Auch wenn sich die oben erwähnten staatlicherseits erzwungenen Abgaben von Verzichtserklärungen dahingehend verstehen ließen, ergeben sich aus den Erkenntnisquellen insgesamt keine (belastbaren) Anhaltspunkte, wonach die (bloße) Zugehörigkeit zu Eckankar ohne nach außen tretende individuelle oder gemeinschaftliche Glaubensbetätigung den Betroffenen schon für sich genommen der Gefahr aussetzt, Diskriminierungen oder Willkürmaßnahmen der genannten Art zu erleiden. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt – wie auch in anderen Fällen der Konversion – vielmehr eine echte Glaubensentscheidung des Schutzsuchenden voraus, die im Fall einer Rückkehr trotz der in Iran drohenden Nachteile und Gefahren Bestand hätte und erwarten lässt, dass der Betroffene an seinem (neuen) Glauben festhält und diesen auch in Iran praktizieren will. Es muss – wie auch vorliegend – festgestellt werden können, dass das Bekenntnis des Schutzsuchenden zu seinem Glauben auf einer ernst gemeinten religiösen Einstellung mit festen, identitätsprägenden Überzeugungen und nicht bloß auf Opportunitätserwägungen beruht. Denn nur wenn die Glaubenszugehörigkeit bzw. der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt, ist es ihm nicht zumutbar, seine (neue) Glaubenszugehörigkeit im Herkunftsland zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen zu verschweigen, zu verleugnen oder aufzugeben (für die Konversion zum Christentum OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2012, 5 Bf 336/04.A, juris Rn. 48). Sich hierzu gezwungen zu sehen, würde den Schutzsuchenden in aller Regel existenziell in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose, unzumutbare Lage bringen (VGH Kassel, Urt. v. 26.7.2007, 8 UE 3140/05.A, juris Rn. 20). Auch ein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr geübter Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann insofern eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen und als solche die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2021, 2 Bf 51/21.AZ, n.v.). Die religiöse Identität des Schutzsuchenden, auf die es danach ankommt, lässt sich als innere Tatsache nur auf Grundlage von dessen Vorbringen und im Wege eines Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein dabei grundsätzlich zu berücksichtigender Umstand ist die (förmliche) Mitgliedschaft in Eckankar. Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, welche Aspekte der Glaubensüberzeugung und Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägend sind (vgl. – bezogen auf die durch Taufe begründete Zugehörigkeit zu einer christlichen Religionsgemeinschaft – BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 30; vorgehend BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 11). Insoweit besteht keine Bindung des Gerichts an die Bewertung der individuellen Glaubensüberzeugung und -betätigung durch die Glaubensgemeinschaft, welcher der Schutzsuchende angehört. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wie der Betroffene seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 11 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 5.9.2012, C-71/11 u.a.; bestätigt durch BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 27 ff.). Hierzu ist der Stellung des Schutzsuchenden zu seinem Glauben nachzugehen, namentlich der Intensität und Bedeutung der von ihm empfundenen Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die eigene religiöse Identität (BVerfG (K), a.a.O. Rn. 31). Dass er sich in diesem Sinne zur Betätigung seines Glaubens verpflichtet fühlt, muss der Schutzsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (§ 108 Abs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 30 m.w.N.), wobei im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 34). Von einem erwachsenen Schutzsuchenden kann danach im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für sein Bekenntnis bzw. seine Konversion macht und im Rahmen seiner Persönlichkeit, seines Bildungsniveaus und seiner intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner (neuen) Religion vertraut ist (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 14 und dem folgend etwa VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 72; VGH München, Urt. v. 14.11.2019, 13a B 19.33359, juris Rn. 54; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 73). Anders als die Beklagte im angegriffen Bescheid (S. 10) bzw. im Schriftsatz vom 22. Januar 2024 meint, ergibt sich weder aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 18. September 2014 (3 A 4430/12, juris, UA S. 15 ff.) noch aus dem des Verwaltungsgerichts München vom 2. Dezember 2019 (M 28 K 19.30727, n.v.), dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung „einfache[..] Mitglieder[…] der Glaubensgemeinschaft Eckankar […] nicht gefährdet bzw. von Verfolgung bedroht sind“. Denn während dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg eine Quellenlage aus 2003, die im Lichte des Vorstehenden als veraltet bezeichnet werden muss (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 5.9.2022, W 8 K 22.30139, juris Rn. 47 m.w.N), zugrunde liegt, setzt sich das Urteil des Verwaltungsgerichts München nicht mit der konkreten Verfolgungssituation iranischer Eckisten auseinander. Eine derartige Einschränkung auf „exponierte Eckisten“ ist den vorstehenden Quellen ebenfalls nicht zu entnehmen. b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Berichterstatter zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger in einer seine religiöse Identität prägenden Weise Eckankar zugewandt hat und seinen Glauben als „Eckist“ nach außen ausübt, so dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Iran zu befürchten hat. Insoweit in Übereinstimmung mit seinen Angaben bei der Beklagten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung detailliert angegeben, wie er über seinen Arbeitskollegen Ali zu Eckankar gefunden habe. Der Kläger sei in einer traditionellen Familie aufgewachsen und habe Religion immer mit Zwang assoziiert. Insbesondere sein Vater habe sehr auf die Einhaltung der islamischen Regeln geachtet. Seit seinem Wehrdienst habe sich der Kläger immer mehr vom Islam entfernt und nach einer neuen Religion gesucht. Die Entfernung vom Islam machte er für den Berichterstatter auch deutlich durch die authentisch wirkende, da emotionale Darstellung seiner Abneigung gegenüber dem herrschenden System in Iran (s. dazu insbesondere Protokoll, S. 5). Ali habe er schon viele Jahre gekannt, sie hätten eng zusammengearbeitet und sich vertraut. Er habe ihn dann zunächst in eine Telegram- Gruppe aufnehmen lassen, wo sich der Kläger nach eigenen Angaben dann einige Monate über Eckankar informiert habe. Später habe es einige wenige heimliche Treffen bei einem Herr Sadegh gegeben. Hierzu befragt, gab der Kläger insbesondere das gemeinsame Meditieren („Hu-Mantra“, vgl. dazu https://www.eckankar.org/experience/hu-the-sound-of- soul/) an. In Deutschland hat sich der Kläger dann unmittelbar nach seiner Einreise bei der Eckankar- Zentrale in den USA registriert. Hierzu legte er bereits im Verwaltungsverfahren einen mit Schreiben vom 30. November 2021 übersandten Mitgliedsausweis (Nr. 50 der elektronischen Asylakte) vor und konnte in der mündlichen Verhandlung ein Foto seines aktuellen, bis zum 31. August 2024 gültigen „Eck-Ausweises“ präsentieren. Dies spricht für den Berichterstatter ebenfalls für die Glaubhaftigkeit des Vortrags, bereits in Iran mit Eckankar in Berührung gekommen zu sein; der Umstand, dass der Kläger diesen bereits erneuert hat (diese muss jährlich verlängert werden, s. unter „Mitgliedschaft“ bei https://de.wikipe- dia.org/wiki/Eckankar,), dafür, dass er es mit der Religion „ernst“ meint. Der Kläger, für den es nach eigenen, authentischen Angaben letztlich „Zufall“ war, bei Eckankar „gelandet“ zu sein, konnte dem Berichterstatter erläutern, was sein Glaube für ihn individuell bedeute. Diesen begreife er als einen Weg zu sich selbst (Protokoll, S. 3 f.), und machte dabei deutlich, dass dabei insbesondere das Meditieren und das „Hu“-Mantra eine wichtige Rolle einnehme. Bereits aus den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 8. Juli 2022 wurde für den Berichterstatter deutlich, dass sich der Kläger mit den Grundzügen seines neuen – im Übrigen weltweit nicht sehr verbreiteten – Glaubens vertraut gemacht hat und diese beherrscht. Dieser Eindruck wurde in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (s. etwa zu den Glaubensinhalten, zu einzelnen Feiertagen und Personen Protokoll, S. 5 und 7 f.). Der Kläger nimmt auch in Deutschland regelmäßig an Veranstaltungen von Eckankar teil. Dies ergibt sich auch aus dem glaubhaften Zeugnis von Frau [A]. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll, Seite 12 f., verwiesen. Die Zeugin [A] gab zudem an, sie sei davon überzeugt, dass es der Kläger mit seinem Glauben ernst meine. In Bezug auf die Glaubensausübung in der Gemeinschaft räumte der Kläger glaubhaft ein, dass ihm die Sprachbarriere Probleme bereite, allen Inhalten der Veranstaltungen zu folgen. Zudem hat der Kläger die beiden Instagram-Accounts „https://www.instagram.com/[...]/“ und „https://www.instagram.com/[...]/“ eingerichtet. Dabei hat er aus Angst um seine Familie darauf verzichtet, diese unter seinem Namen einzurichten, sondern nutzt diesen des „gute[n] Gehühl[s]“ wegen, seinen Glauben weiterzugeben (Protokoll, S. 9). 2. Über die weiteren, hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge des Klägers war danach nicht mehr zu entscheiden. Durch die Verpflichtung zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus werden die unter Ziffer 3, 4, 5 und 6 des angegriffenen Bescheids verfügten Maßnahmen angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, 9 C 1.97, juris Rn. 17) gegenstandslos beziehungsweise rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG), so dass der ablehnende Bescheid insoweit jedenfalls klarstellend aufzuheben ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, ein 38-jähriger iranischer Staatsangehöriger, begehrt die Anerkennung als Flüchtling und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Weiter hilfsweise möchte er die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 2. November 2021 in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 17. November 2021 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte am 8. Juli 2022 gab der Kläger im Wesentlichen an, sich in Iran der religiösen Bewegung Eckankar angeschlossen zu haben. Deshalb sei er dort verfolgt worden. In Deutschland habe er sich offiziell bei Eckankar registriert und besuche Treffen von Eckankar. Hierzu legte er seinen Mitgliedsausweis vom 30. November 2021 sowie eine E-Mail vom 17. April 2023 der Zeugin [A] aus der Eckankar-Gemeinde [B] an seine Prozessbevollmächtigte vor. Auf die Anhörungsniederschrift, Nr. 48, den Mitgliedsausweis, Nr. 50, und die E-Mail, Nr. 71 der digitalen Asylakte, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 6. Juli 2023, zugestellt am 19. Juli 2023, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung bezog sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen zur Vorverfolgung nicht glaubhaft sei, da die Angaben des Klägers zu den fluchtauslösenden Ereignissen arm an Details, vage und oberflächlich geblieben seien. Zudem werde der Kläger als einfacher Anhänger von Eckankar in Iran nicht verfolgt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Nr. 72 der digitalen Asylakte, Bezug genommen. Der Kläger hat am 24. Juli 2023 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf seinen bisherigen Vortrag. Er kündigt zudem an, vom Vorbringen zur Vorverfolgung Abstand zu nehmen. Außerdem führt er an, sich in Deutschland exilpolitisch zu engagieren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und höchst hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 26. und vom 31. Juli 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Der Berichterstatter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben zur religiösen Betätigung bei Eckankar durch Vernehmung der Zeugin [A]. Von der behaupteten Vorverfolgung hat der Kläger Abstand genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Asylakte des Klägers, seine Ausländerakte sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.