OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 4659/21

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0716.10A4659.21.00
1mal zitiert
18Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Flüchtlingsrelevanz der Konversion vom Islam zum Christentum (Herkunftsland: Iran)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2021, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Flüchtlingsrelevanz der Konversion vom Islam zum Christentum (Herkunftsland: Iran) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2021, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und trotz Fernbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weil diese unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden war. II. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Aus diesem Grund ist der angegriffene Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Anspruch ergibt sich aus § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 48 und auch schon BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, konnte sich der Berichterstatter davon überzeugen, dass es der – nach letzten Angaben unverfolgt aus Iran ausgereisten – Klägerin aufgrund ihrer aktuellen, identitätsprägenden christlichen Glaubensüberzeugung nicht zumutbar ist, im Fall einer Rückkehr nach Iran unter dem Druck der bestehenden Verfolgungsgefahr erzwungenermaßen auf eine nach außen sichtbare Betätigung seines christlichen Glaubens zu verzichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 26 f.). a) Das Gericht geht entsprechend der gefestigten Erkenntnislage und Rechtsprechung davon aus, dass die Abwendung vom Islam und Hinwendung zum christlichen Glauben in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung führen kann (stRspr, vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, 2 Bf 539/19.A, juris Rn. 49 ff., 57; VG Hamburg, Urt. v. 9.5.2023, 10 A 1506/20, juris Rn. 26 ff.; auch – grundlegend – OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2012, 5 Bf 336/04.A, juris Rn. 34 ff.; zuletzt etwa OVG Münster, Urt. v. 3.6.2024, 6 A 3287/21.A, juris Rn. 78 ff. ff. m.w.N.). Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 3. April 2024 (S. 13 [2024/3]*11*Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.*Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.) ist es schiitischen Muslimen in Iran verboten, zum sunnitischen Islam oder zu einer anderen Religion zu konvertieren, am Gottesdienst einer anderen Religion teilzunehmen oder zu missionieren. Verbotswidriges Verhalten könne eine Anklage wegen Apostasie und in der Folge schwere Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Allgemein seien muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen in Iran willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Anerkannten ethnischen Gemeinden sei es untersagt, Christen mit muslimischen Hintergrund zu unterstützen, Gottesdienste in persischer Sprache zu feiern oder christliche Schriften zu verbreiten; Gemeindemitglieder würden mitunter vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stünden zudem hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen würden. Entsprechend stellen sich die Erkenntnisse sowohl des Bundesamts (siehe Länderreport 10 – Iran: Situation der Christen, Stand: März 2019, insb. S. 7 ff. [G 1/19]) als auch des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (siehe Länderinformationsblatt Iran, Version 8, Stand: 26.6.2024, S. 98 ff. [G 18/24]) oder des US-amerikanischen Department of State (Iran 2022 International Religious Freedom Report 2022 v. 15.5.2023, S. 14 ff. [G 24/23]) dar. Insgesamt ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören und sich zu ihrem christlichen Glauben bekennen, mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und sonstigen erniedrigenden Maßnahmen seitens der iranischen Sicherheitskräfte zu rechnen haben (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urt. v. 3.6.2024, a.a.O., Rn. 104 ff. [zu einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung Rn. 90 ff.]; Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 72 ff.; auch VGH München, Beschl. v. 16.11.2015, 14 ZB 13.30207, juris Rn. 6). Diese allgemeine Gefahrenlage hat sich dahin verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden sich aktiv betätigenden Konvertiten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, 2 Bf 539/19.A, juris Rn. 49 ff., 57) auszugehen ist. Allerdings bestehen keine dahingehenden Erkenntnisse, dass einem zum Christentum Übergetretenen allein aufgrund des formalen Glaubensübertritts (Empfang der Taufe) im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach §§ 3 ff. AsylG relevante Verfolgung drohen könnte (vgl. OVG Münster, Urt. v. 3.6.2024, 6 A 3287/21.A, juris Rn. 78 m.w.N., OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, a.a.O., Rn. 56; VGH München, Beschl. v. 11.2.2021, 14 ZB 20.31143, juris Rn. 11; mit Hinweis auf widersprüchliche Aussagen: Schweizerische Flüchtlingshilfe: Iran: Gefährdung von Konvertierten v. 23.11.2023, S. 18 [G 48/23]; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein v. 14.6.2023, S. 9 [2023/28]). Die Konversion zum Christentum ist aus Sicht der Machthaber automatisch ein politischer Akt; sie stellt sich als Bedrohung der nationalen Sicherheit des iranischen Staates dar und macht die Betreffenden zum – zu bekämpfenden – Regimegegner (OVG Münster, Urt. v. 3.6.2024, a.a.O., Rn. 87 m.w.N.). Die Annahme einer konversionsbedingten Verfolgungsgefahr setzt vor diesem Hintergrund eine echte Glaubensentscheidung des Schutzsuchenden voraus, die im Fall einer Rückkehr trotz der in Iran drohenden Nachteile und Gefahren Bestand hätte und erwarten lässt, dass der Betroffene an seinem neuen Glauben festhält und diesen auch in Iran praktizieren will. Es muss – so auch vorliegend – festgestellt werden können, dass die Hinwendung des Schutzsuchenden zum christlichen Glauben auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit festen, identitätsprägenden Überzeugungen und nicht bloß auf Opportunitätserwägungen beruht (OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, a.a.O., Rn. 49 ff., 57; Urt. v. 11.9.2012, 5 Bf 336/04.A, juris Rn. 47). Denn nur wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt, ist es ihm nicht zumutbar, seine neue Glaubenszugehörigkeit im Herkunftsland zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen zu verschweigen, zu verleugnen oder aufzugeben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, a.a.O.; Urt. v. 11.9.2012, a.a.O. Rn. 48). Sich hierzu gezwungen zu sehen, würde den Schutzsuchenden in aller Regel existenziell in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose, unzumutbare Lage bringen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.7.2007, 8 UE 3140/05.A, juris Rn. 20). Auch ein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr geübter Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann insofern eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen und als solche die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2021, 2 Bf 51/21.AZ, n.v.). Die religiöse Identität des Schutzsuchenden, auf die es danach ankommt, lässt sich als innere Tatsache nur auf Grundlage von dessen Vorbringen und im Wege eines Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein dabei grundsätzlich zu berücksichtigender Umstand ist die durch den Empfang der Taufe begründete Zugehörigkeit zu einer christlichen Religionsgemeinschaft. Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, welche Aspekte der Glaubensüberzeugung und Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägend sind (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 30; vorgehend BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, a.a.O., Rn. 11). Insoweit besteht keine Bindung des Gerichts an die Bewertung der individuellen Glaubensüberzeugung und -betätigung durch die Religionsgemeinschaft, welcher der Schutzsuchende angehört. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wie der Betroffene seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, a.a.O., Rn. 11 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 5.9.2012, C-71/11 u.a., NVwZ 2012, 1612; bestätigt durch BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, a.a.O. Rn. 27 ff.; siehe auch Fleuß, BDVR-Rundschreiben 1/2020, 38, 39). Hierzu ist der Stellung des Schutzsuchenden zu seinem Glauben nachzugehen, namentlich der Intensität und Bedeutung der von ihm empfundenen Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die eigene religiöse Identität (vgl. BVerfG (K), a.a.O. Rn. 31). Dass er sich in diesem Sinne zur Betätigung seines Glaubens verpflichtet fühlt, muss der Schutzsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (§ 108 Abs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 30 m.w.N.), wobei im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, a.a.O. Rn. 34). Von einem erwachsenen Schutzsuchenden kann danach im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für seine Konversion macht und im Rahmen seiner Persönlichkeit, seines Bildungsniveaus und seiner intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, a.a.O., Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, a.a.O., Rn. 14). b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Berichterstatter zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund der Anhörung der Klägerin und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese eine identitätsprägende Hinwendung zum christlichen Glauben vollzogen hat und ihren Glauben nach außen auslebt. Die Klägerin konnte dem Berichterstatter den Ablauf ihrer Konversion nachvollziehbar darlegen. In Iran habe sie sich vom Islam abgewandt. Sie führte dies insbesondere auf das dortige Frauenbild sowie auf die „Vergeltung“ zurück, die nach ihrer Auffassung den Islam präge. Das Christentum habe sie nach ihrer Ausreise in Griechenland kennengelernt. Dort habe sie sich zwei Jahre aufgehalten und sei über Landsleute zu einer evangelischen Gemeinde gekommen. Sie habe sich damals in einer schwierigen Situation befunden. Auf das Protokoll, Seite 7, wird Bezug genommen. Sie sei, so versteht der Berichterstatter ihre Aussage, zunächst aus Neugierde in die Kirche gegangen und habe sich auf den neuen Glauben eingelassen. Ihre Antwort „Jesus habe mich auserwählt“ auf die Frage des Berichterstatters, wie sie als etwa 40-Jährige, die mit dem Islam in ihrem Herkunftsland „nichts mehr am Hut“ gehabt habe, zu einem neuen Glauben gekommen sei, klingt zwar einerseits plakativ und stereotyp. Im weiteren Verlauf der informatorischen Anhörung konnte sich der Berichterstatter jedoch davon überzeugen, dass gerade dieses Gefühl der „Auserwählung“ für die individuelle Glaubensüberzeugung der Klägerin prägend ist. Die Klägerin hat die Kernaussagen ihres christlichen Glaubens insoweit verinnerlicht, als sie das Christentum als Gegenentwurf zum Islam in Iran versteht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Deutschland für die Rechte der Frauen in Iran demonstriert (s. hierzu die als Anlage zum Protokoll genommene Liste sowie Protokoll, S. 4), dass sie sich eine eigene Meinung zum Thema „Gleichberechtigung im Christentum“ bilden konnte und dass insgesamt nach der Erkenntnislage in Iran die Konversion zum Christentum als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werde (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Iran: Gefährdung von Konvertierten v. 23.11.2023, S. 7 [G 48/23]; OVG Münster, Urt. v. 3.6.2024, 6 A 3287/21.A, juris Rn. 87). Ihre Taufe, die sie im März 2021 in Griechenland empfangen hat (s. die Taufurkunde, Nr. 52 der Asylakte), bezeichnete sie als „Türöffner“, da sie kurze Zeit später nach Deutschland reisen konnte. Auch daran wird für den Berichterstatter das Erlösungs-Thema deutlich. In Deutschland hat sich die Klägerin der – dem Berichterstatter auch aus anderen Verfahren bekannten – F.-Gemeinde der A.-Kirche angeschlossen, der sie seitdem angehört und deren Veranstaltungen (deutsch und persisch-sprachige Gottesdienste und Bibelkreise) sie in Übereinstimmungen mit den Angaben des Zeugen E. regelmäßig besucht. Die Klägerin lebt ihren christlichen Glauben nach außen aus. Sie besucht, wie dargestellt, regelmäßig die Veranstaltungen ihrer Kirchengemeinde, die sie als „Familie“ bezeichnet. Dass sie diese indes allein der Gemeinschaft wegen besucht, konnte der Berichterstatter nicht feststellen. Vielmehr bringt sich die Klägerin auch inhaltlich in die Gemeindearbeit ein, etwa durch die Schriftlesung im Gottesdienst. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll, Seite 9, sowie die Bescheinigung der F.-Gemeinde der A.-Kirche vom 2. Juli 2024 (Anlage zum Protokoll) Bezug genommen, deren Inhalt der Zeuge E. im Termin bestätigen konnte. Der Zeuge E. hob zudem hervor, dass die Klägerin durch „tiefe und oft nachdenkliche Fragen“ auffalle (Protokoll, S. 11). Diese Bewertung stellt auch die – ehemalige – Gemeindemissionarin B., mit der die Klägerin in ihrer Muttersprache sprechen kann, in ihrer undatierten Bescheinigung (Bl. 119 d.A.) an. Gelegentlich unterstützt die Klägerin in der Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde („sehr engagiert im Kindergottesdienst“, so der Zeuge E.), mithin in einem Bereich, in dem die Klägerin auch beruflich wieder tätig sein möchte (s. dazu Protokoll, S. 2, sowie die Bestätigung der Montessori-Kindertagesstätte „Regenbogen und Sonnenschein“ v. 5.3.2024, Anlage zum Protokoll). Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung auf den Berichterstatter einen offenen und zugewandten Eindruck gemacht hat, gab – auch insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen E. – an, auch mit anderen Personen über ihren Glauben zu sprechen und für diesen zu werben. Die Klägerin verfügt zudem über robustes Bibelkenntnisse, gerade im Vergleich zu den Angaben gegenüber der Beklagten bei der Anhörung. Die Kenntnisse wirkten in der mündlichen Verhandlung auch nicht nur „auswendig gelernt“, sondern zeigten dem Berichterstatter, dass sich die Klägerin mit ihrem Glauben und der Bibel auseinandergesetzt hat. So konnte die Klägerin neben ihren Lieblings-Bibelstellen auch die Bedeutung der Trinität und Jesu Tod und Gottes Liebe, insbesondere im Zusammenhang mit dem Thema „Vergebung“, erläutern. Ebenso waren ihr Inhalt und Zeitpunkt der wichtigsten christlichen Feste geläufig. Die Klägerin verstand es auch, Unterschiede zwischen den verschiedenen Konfessionen der christlichen Religionen darzustellen (Protokoll, S. 7 f.; vgl. demgegenüber noch die Angaben gegenüber der Beklagten in der Anhörung, S. 15). Dabei wurde für den Berichterstatter deutlich, dass der Klägerin insbesondere der unmittelbare Zugang zu Gott im Sinne des Protestantismus für ihre individuelle Glaubensausübung wichtig ist. Nach alledem ist der Berichterstatter im Rahmen einer Gesamtschau davon überzeugt, dass es für die Klägerin wesentlich ist, auch in Iran in Gemeinschaft mit Christen zusammen zu sein und beten zu können. Selbst ein unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungener Verzicht auf eine Glaubensbetätigung würde für diese eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG darstellen, weil ihre Glaubensbetätigung für sie ein zentrales Element ihrer religiösen Identität bildet und daher für sie unverzichtbar ist. 2. Ob daneben auch (oder bereits) das dem Gericht nachgewiesene exilpolitische Engagement die Flüchtlingseigenschaft begründet, musste vor diesem Hintergrund nicht aufgeklärt werden. 3. Da bereits dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Aufhebung der entgegenstehenden Nummer 1 des angegriffenen Bescheides stattzugeben war, war über die weiteren hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge nicht mehr zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt allerdings die negativen Feststellungen in den Nummern 3 und 4 des angegriffenen Bescheides angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, 9 C 19/96,juris Rn. 11) gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Nummern 5 und 6. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin, eine 44-jährige iranische Staatsangehörige, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte sie die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin am 28. Juli 2021 in das Hoheitsgebiet der Beklagten und stellte am 19. August 2021 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung durch die Beklagte am 7. September 2021 gab die Klägerin im Wesentlichen an, in Iran Probleme mit ihrem Schwager, der beim Geheimdienst gearbeitet habe, gehabt zu haben. Außerdem sei sie vergewaltigt und vom Vergewaltiger anschließend erpresst worden. Außerdem sei sie Christin und habe sich in Griechenland am 18. März 2021 taufen lassen. Hierzu legt sie eine Taufurkunde vor. Auf die Anhörungsniederschrift, Nr. 47, sowie die Taufurkunde, Nr. 52 der Asylakte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2021, zugestellt am 6. November 2021, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte der Klägerin die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung bezog sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass der Vortrag zur Vorverfolgung nicht glaubhaft sei und bei der Klägerin im Übrigen nicht von einer identitätsgeprägten Christin auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Nr. 69 der Asylakte, Bezug genommen. Die Klägerin hat am 8. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf ihren bisherigen Vortrag, zu dem sie Bescheinigungen der A.-Kirche (v. 19.1.2022, Bl. 56 d.A., und v. 2.7.2024, Anlage zum Protokoll), eine Konfirmationsurkunde vom 18. April 2022 (Bl. 115 d.A.) sowie eine (undatierte) Bescheinigung der Missionarin B. (Bl. 119 d.A.) vorlegt. Außerdem reicht sie eine undatierte Nachricht eines Pastors der „C.-Church“ (Anlage zum Protokoll) zur Akte. Sie trägt außerdem vor, in Hamburg exilpolitisch aktiv zu sein. Hierzu reicht sie Bilder (Bl. 61 ff., 143 ff. d.A.) sowie eine Bescheinigung von „D.“ (v. 21.11.2023, Bl. 105 d.A.) zur Akte. Schließlich sei sie flüchtlingsrelevant verwestlicht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen und höchst hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 16. November 2021 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 16. und vom 18. November 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt. Der Berichterstatter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben zur Frage der Hinwendung der Klägerin zum christlichen Glauben durch Vernehmung des Zeugen E. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Für die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Im Termin habt die Klägerin Abstand von der behaupteten Vorverfolgung genommen. Die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die Asylakte der Klägerin, ihre Ausländerakte sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.