OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 E 3453/09

VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0119.11E3453.09.0A
1mal zitiert
30Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Gewerbegebiet dürfen Bordelle ausgeschlossen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 4 C 21/83.(Rn.20) 2. Eine positive Plankonzeption schließ es nicht aus, negative Festsetzungen vorzunehmen.(Rn.22) 3. Besondere städtebauliche Gründe erfordern eine stärkere städtebauliche Ausdifferenzierung.(Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 3. November 2009 gegen die beiden Zurückstellungsbescheide vom 1. Oktober 2009 (W/WBZI/01760/2009 und 01763/2009) wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Gewerbegebiet dürfen Bordelle ausgeschlossen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 4 C 21/83.(Rn.20) 2. Eine positive Plankonzeption schließ es nicht aus, negative Festsetzungen vorzunehmen.(Rn.22) 3. Besondere städtebauliche Gründe erfordern eine stärkere städtebauliche Ausdifferenzierung.(Rn.23) 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 3. November 2009 gegen die beiden Zurückstellungsbescheide vom 1. Oktober 2009 (W/WBZI/01760/2009 und 01763/2009) wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. November 2009 gegen zwei Zurückstellungsbescheide betreffend zwei Vorbescheidsanträge zur Errichtung eines Bordellbetriebs. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks XXX in Hamburg-X, auf dem bislang ein Indoor-Spielplatz betrieben wurde. Das Grundstück liegt in einer durch den Bebauungsplan X (festgestellt am X, HmbGVBl. S. X) als „Gewerbegebiet“ ausgewiesenen Fläche. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Bebauungsplan sind Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten unzulässig. Nach der Begründung soll dieser Ausschluss das Zentrum X schützen sowie die Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe vorhalten (Begründung zum Bebauungsplan X, Nr. 5.1, S. 5, Nr. 5.2, S. 6 f.). Im Baugebiet haben diverse Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, insbesondere in einem großen Gewerbehof, in dem zahlreiche Unternehmen aus dem Medienbereich angesiedelt sind, ihren Sitz. Im südlichen Bereich der X besteht eine gründerzeitliche Wohnbebauung, im nördlichen Bereich Dienstleistungsunternehmen und ein weiterer Gewerbehof. Im August beantragte die Antragstellerin alternativ zwei Vorbescheide für den Betrieb eines Bordells auf dem Grundstück X. Der eine Vorbescheidsantrag war gerichtet auf den Betrieb eines Bordells mit 40 Zimmern, einen Anbahnungs- und Wartebereich mit Bar und Sitzgelegenheiten sowie Nebenräumen. Abweichend davon sah der zweite Antrag einen Bordellbetrieb mit nur 15 Zimmern vor, wobei den einzelnen Zimmern Saunen zugeordnet werden sollten und einen Pool im Anbahnungsbereich geplant war. Anfang September stimmte der Planungsausschuss des Bezirksamtes X zu, ein Bebauungsplanänderungsverfahren im vereinfachten Verfahren einzuleiten. Ziel der Änderung war es, Bordelle, bordellartige Betriebe und vergleichbare Nutzungen im Baugebiet zu untersagen. So sollte sichergestellt werden, dass insbesondere die Gewerbegebiete für gebietstypische Nutzungen gesichert werden. Zugleich erklärte sich der Ausschuss mit einer Zurückstellung der Vorhaben der Antragstellerin einverstanden. Ein vorgeschlagener Ausschluss von Vergnügungsstätten wurde in diesen Beschluss nicht aufgenommen, um einen frühzeitigen Aufstellungsbeschluss zu ermöglichen. Im Anschluss daran fasste das Bezirksamt X am 11. September 2009 einen Aufstellungsbeschluss über eine Änderung des Bebauungsplans X (Amtl. Anz. S. X). Die festgesetzten Baugebiete sollen vorrangig für gebietstypische Nutzungen gesichert werden, indem Bordelle und bordellartige Nutzungen sowie unter anderem Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen werden. Im Begründungsentwurf für die Änderung des Bebauungsplans X, der zudem auch Ausnahmen für Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten für unzulässig erklärt, heißt es, dass das städtebauliche Planungsziel insbesondere sei, die Kern- und Gewerbegebietsflächen durch den Ausschluss von Bordellen vorrangig für kern- und gewerbegebietstypische Einrichtungen und Betriebe zu sichern. Diese seien auf Grund ihres Warenangebots oder der angebotenen Leistungen auf die vorhandenen Kern- bzw. Gewerbegebiete und/oder die Lagegunst in der Nähe des Bezirkszentrums X angewiesen. Zudem sollten städtebauliche Konflikte mit den im Bebauungsgebiet liegenden und angrenzenden Wohnnutzungen vermieden werden. Trading-Down-Effekte, die bei der Ansiedlung bereits weniger Betriebe des sexuellen Dienstleistungssektors aufträten, könnten ansonsten zur Abwanderung der Gewerbe führen. Konventionelle Gewerbebetriebe würden wegen der bodenpreissteigernden Nutzung verdrängt werden. Der Ausschluss von Ausnahmen für Vergnügungsstätten beabsichtige, die Sicherungsfunktion des Einzelhandelausschlusses für das Plangebiet zu stützen und eine mögliche Verdrängung von gewerblichen Einrichtungen zu verhindern. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009, der Antragstellerin am 5. Oktober 2009 zugegangen, wurden die Vorhaben bis zum 2. Oktober 2010 zurückgestellt. Zudem ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 3. November 2009 Widerspruch. Am 11. Dezember 2009 hat sie den vorliegenden Antrag gestellt. Sie meint, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung lägen nicht vor. Es fehle an einer positiven Plankonzeption der Beklagten. Zudem liege in Wirklichkeit eine unzulässige Verhinderungsplanung vor, da es der Antragsgegnerin allein darum gehe, das konkrete Bauvorhaben zu verhindern. Schließlich liege ein Abwägungsfehler vor. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. November 2009 wiederherzustellen, ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. a) Das von der Antragstellerin angestrebte Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist statthaft, denn die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt. Bei der Zurückstellung der Bauvorbescheide handelt es sich um Verwaltungsakte i.S.v. § 35 S. 1 HmbVwVfG. Denn die Zurückstellung hat insoweit regelnden Charakter, als die Pflicht der Behörde suspendiert wird, das Genehmigungsverfahren hinsichtlich des Bauvorbescheids unverzüglich fortzusetzen und zügig zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 26.7.2001 – III ZR 206/00; OVG Koblenz, Beschl. v. 23.5.2002 – 8 B 10633/02; OVG Münster, Beschl. v. 26.1.2000 - 7 B 2023/99). b) Die Antragstellerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse am Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn gelingt es dem bzw. der Betroffenen das Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO erfolgreich durchzuführen, ist es der Bauaufsichtsbehörde verwehrt, die weitere Bearbeitung der Bauvorbescheidsanträge unter Berufung auf eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB auszusetzen (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 23.5.2002 – 8 B 10633/02, unter Aufgabe früherer gegenteiliger Rechtsprechung; OVG Münster, Beschl. v. 26.1.2000 - 7 B 2023/99; VG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2003 – 17 VG 3347/2003; Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 2406). Der Widerspruch der bzw. des Betroffenen hätte dann gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO nämlich (wieder) aufschiebende Wirkung und die Behörde müsste trotz der Zurückstellungsbescheide weiterhin die Bauvorbescheidsanträge zügig bearbeiten, um Amtshaftungsansprüche zu vermeiden. Dies gilt auch in diesem Verfahren. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Zurückstellungsbescheide, und damit einer zügigen Bearbeitung der Vorbescheidsanträge in der Sache, das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung nicht überwiegt. Der Widerspruch der Antragstellerin bleibt nämlich nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach erfolglos, da sich die Zurückstellungsbescheide als rechtmäßig erweisen dürften. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Denn zum einen dürften die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB vorliegen, ohne dass eine solche erlassen wurde (a). Zum anderen ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht wird (b). a) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 BauGB liegen bei einer summarischen Prüfung voraussichtlich vor. Eine Veränderungssperre kann dann erlassen werden, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst wurde und der Beschluss zur Sicherung der Planung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem vorliegenden Sachverhalt erfüllt. aa) Den nach §§ 15 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 BauGB notwendigen Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans hat das Bezirksamt X der Antragsgegnerin am 11. September 2009 gefasst. Die Planung im Zeitpunkt des Beschlusses war auch bereits hinreichend konkretisiert (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 m.w.N.), denn in dem Aufstellungsbeschluss sind enge artenspezifische Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO mit der positiven Begründung der Sicherung des Gewerbegebietes getroffen worden. bb) Die Änderung des Bebauungsplans X ist auch zur Sicherung der Planung erforderlich. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 – 4 NB 40/93 m.w.N.). Dies dürfte hier nicht der Fall sein. (1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte es zulässig sein, Bordelle und vergleichbare Nutzungsarten im Wege planerischer Festsetzungen auszuschließen. Dabei kommt es hier nicht darauf, ob sich ein Bordell als Nutzung „Gewerbebetrieb jeglicher Art“ (siehe die Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 – 4 C 21/83; Beschl. 28. 6.1995 – 4 B 137/95; sowie die Auffassung dieser Kammer, Beschl. v. 4.6.2009 – 11 E 929/09; für das Eilverfahren insoweit bestätigt vom OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2009 – 2 Bs 102/09) oder als eine „Vergnügungsstätte“ (Nachweise für diese Auffassung bei OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2009 – 2 Bs 102/09) darstellt. Denn § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO ermöglicht es, in den Baugebieten differenziert bestimmte Arten der allgemein zulässigen Nutzungsarten auszuschließen. Somit ist es dem Bezirksamt X der Antragsgegnerin planerisch möglich, Bordelle entweder als Unterart der in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Gewerbetriebe oder als in einem Gewerbegebiet zulässige, atypische (Unter-)Art der Vergnügungsstätte i.S.d. BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 – 4 C 21/83) auszuschließen. (2) Die beabsichtigte Bauplanung verfolgt voraussichtlich auch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin eine zulässige positive Plankonzeption und dient der Förderung städtebaulich zulässiger Ziele. Der Begriff der positiven Plankonzeption darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass allein positive Festsetzungen über zulässige Nutzungen getroffen werden können. Der Planungsgeber darf vielmehr auch städtebauliche Ziele verfolgen, die auf eine Wahrung des derzeitigen gewachsenen Status quo des Plangebiet abzielen und sich dazu negativer Festsetzungen bedienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 NB 8/90; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2005 – 2 Bs 167/05). Dies zeigen unter anderem die Absätze 5 bis 9 des § 1 BauNVO, die ausdrücklich negative Festsetzungen bei der Bauleitplanung erlauben. Vor diesem Hintergrund ist der Ausschluss unter anderem von Bordellen eine zulässige planerische Entscheidung, denn er verfolgt das nach den §§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO mögliche Ziel, die Entwicklung der Gewerbegebiete im Bebauungsplan X durch negative Festsetzungen zu sichern, um einer vom Bezirk erkannten oder prognostizierten (Fehl-)Entwicklung des Plangebietes zu begegnen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 5.2.2004 – 4 N 360/03). Dass das Bordell als Art von Gewerbenutzung selbst eine gewerbliche und damit gebietstypische Nutzung im Gewerbegebiet darstellen kann, ist insofern unbeachtlich und entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht widersprüchlich, da § 1 Abs. 9 BauNVO ausdrücklich eine bestimmte ausschließende Gliederung nach der Art einer Nutzungsgruppe zulässt. So kann nach dieser Norm im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 des § 1 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen Anlagen nicht zulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Hier dürften besondere städtebauliche Gründe es rechtfertigen, dass Bordelle im Gewerbegebiet nicht zugelassen werden sollen. Unter besonderen städtebaulichen Gründen sind solche Gründe zu verstehen, die für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO stärkere Ausdifferenzierung sprechen (BVerwG, Beschl. v. 4.10.2007 – 4 BN 39/07; Beschl. v. 30.1.2006 – 4 BN 55/05; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.9.2009 – 2 Es 1/09.N). Die angestrebten Nutzungsbeschränkungen müssen daher unter Berücksichtigung des planerischen Ermessens mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Einklang zu bringen sein (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.9.2009 – 2 Es 1/09.N). Die Entscheidung, die Gewerbegebiete im Bebauungsplan X für bestimmte Gewerbetypen zu sichern, genügt voraussichtlich diesen Anforderungen, denn es handelt sich um ein legitimes Entwicklungsziel, bestimmten Nutzungen im Baugebiet den Vorrang einzuräumen, um Trading-Down-Effekten vorzubeugen. Die Kammer geht nämlich für das Eilverfahren mit der herrschenden Rechtsprechung und entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin davon aus, dass bei der Ansiedlung von Bordellen regelmäßig ein sog. Trading-Down-Effekt eintritt, der für ein Abwandern von herkömmlichen Gewerbebetrieben sorgt und zu einer Niveausenkung im Plangebiet führt (vgl. allgemein zu Spielhallen BVerwG, Beschl. v. 15.12.1994 – 4 C 13/93: „allgemeiner städtebaulicher Erfahrungssatz“; speziell zu Bordellen etwa OVG Koblenz, Urt. v. 11.5. 2005 – 8 C 10053/05: „in der Rechtsprechung seit langem anerkannt“; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.8.2009 – 8 A 10480/09: „Erfahrungssatz“; VG Trier, Urt. v. 13.2.2008 – 5 K 975/07.TR: „in der Rechtsprechung seit langem anerkannt“; VG Arnsberg, Urt. v. 18.8.2008 – 14 K 2180/07; VG München, Urt. v. 9.2.2006 – M 11 K 05.1994). (3) Auch der Einwand der Antragstellerin, das Plankonzept fördere kein städtebaulich zulässiges Ziel, sondern stelle lediglich eine Verhinderungsplanung dar, dürfte dem Widerspruch nicht zum Erfolg verhelfen. Ein städtebaulich unzulässiges Ziel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschl. v. 27.11.2003 – 4 BN 61/03; Beschl. v. 18.12.1990 – 4 NB 8/90, OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.1999 – 2 E 29/96.N) oder wenn die Planung nicht der Ordnung der Bodennutzung dient, sondern andere Probleme lösen soll (OVG Münster, Urt. V. 9.1.1989 – 10 a NE 75/86, NVwZ 1990, 85). Dies ist bei der Änderung des Bebauungsplans X voraussichtlich nicht der Fall, denn sie verfolgt bei einer summarischen Betrachtung das zulässige Ziel der städtebaulichen Fortentwicklung der bestehenden Gewerbegebiete im Baugebiet (vgl. zu diesem Ziel § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) BauGB sowie OVG Koblenz, Urt. v. 11.5. 2005 – 8 C 10053/05; VGH Kassel, Urt. v. 5.2.2004 – 4 N 360/03; OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2008 – 1 B 11139/08) durch Standortsicherung und den Erhalt bestimmter Nutzungsarten bei gleichzeitigem Ausschluss von Bordellen. Zwar ist es in der Regel nicht einfach, das wahre Motiv und das wirkliche Ziel einer Planung zu ermitteln (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 NB 8/90). Auch mag es hier angesichts der durch die Presseberichte belegten öffentlichen Meinung und des öffentlichen Drucks im Hinblick auf die Problematik des Bordells in der X (Bezirk X) zunächst naheliegen, anzunehmen, dass der Bezirk allein den Bauwunsch der Antragstellerin blockieren oder aus rein ordnungspolitischen Gründen verhindern möchte. Denn es handelt sich bei der beantragten Nutzung gerade um eine solche, die künftig ausgeschlossen werden soll. Allerdings ist es der Behörde nicht verwehrt, eine konkrete (negative) Planung hinsichtlich bestimmter Nutzungen erst und gerade dann vorzunehmen, wenn diese erstmals oder gehäuft im Baugebiet auftritt. Meist lösen solche Begebenheiten gerade erst den Wunsch zur Planung aus, da so erst Planungsmängel zu Tage treten (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 NB 8/90, OVG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2005 – 2 Bs 167/05; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2006 – 1 ME 147/06). Rückschlüsse auf eine Rechtswidrigkeit lassen sich aus diesem Verhalten nicht ziehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2005 – 2 Bs 167/05; Beschl. v. 15.9.2009 – 2 Es 1/09.N). Dies gilt selbst dann, wenn das die Planung auslösende Begehren im Anschluss ausgeschlossen werden soll (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 11.5. 2005 – 8 C 10053/05). So stellt sich die Lage nach einer summarischen Prüfung hier dar. Nachdem bereits ein Bordell im Bezirk X im Eilverfahren erfolgreich für die planungsrechtliche Zulässigkeit gestritten hat, einige Bordelle (ungenehmigt) im Bezirk betrieben werden und sich weitere Bordelle ansiedeln wollen (vgl. zu alledem Bürgerschafts-Drucksache 19/2516), versucht der Bezirk dieser Entwicklung durch seine planerische Entscheidung zu begegnen. Dies zeigt vor allem die Wortwahl „…sollen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete für gebietstypische Nutzungen dadurch gesichert…“ im Aufstellungsbeschluss (Amtl. Anz. S. X), die offenbart, dass der Bezirk befürchtet, dass die (vermehrte) Ansiedlung von Bordellen zu einem negativen Effekt führen wird und sich die planerisch gewünschten Gewerbebetriebe aus dem Gebiet zurückziehen werden. Daneben zeigt der in einer Fassung vom 5. November 2009 vorliegende Begründungsentwurf für die Änderung des Bebauungsplans, dass für die Antragsgegnerin die Sicherung des Gewerbegebietes aus städtebaulicher Sicht im Vordergrund steht. So heißt es, dass „eine weitergehende Zweckentfremdung von Flächen für sexuelle Dienstleistungen aller Art“ vermieden werden soll (S. 7 des Begründungsentwurfs), „Konventionelle Gewerbebetriebe … könnten in städtebaulich problematischer Weise verdrängt werden“, „ein „Trading-Down-Effekt“ … (würde) dazu führen …, dass bestehende Gewerbebetriebe zur Abwanderung veranlasst werden.“ (S. 7 des Entwurfs). Zudem sollen „städtebauliche Konflikte“ mit den Wohnnutzungen im Plangebiet und angrenzenden Gebieten vermieden werden (S. 2 des Entwurfs). Dem Anschein, dass der Ausschluss von Bordellen allein den herrschenden Moralvorstellungen und sozialen Unwerturteilen geschuldet ist, steht bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Betrachtung ferner entgegen, dass im Bezirk X bislang keine weiteren Beschlüsse darüber gefasst wurden, Bordelle und ähnliche Nutzungen im gesamten Bezirksgebiet in jedem weiteren Bau-/Gewerbegebiet zu verbieten. Vielmehr weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass in einigen Gewerbegebieten bordellähnliche Betriebe ausdrücklich zugelassen wurden. Gegen eine Verhinderungsplanung spricht schließlich, dass bereits beim Aufstellungsbeschluss ganz im Sinne der Idee, der Sicherung des Gewerbegebiets für gebietstypische Nutzungen, angeregt wurde, auch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten auszuschließen. Diese Maßnahme dürfte lediglich wegen der Dringlichkeit des Beschlusses vorerst unterblieben sein, findet sich aber im Entwurf zur Bebauungsplanänderung und in der Entwurfsbegründung wieder. cc) Ob der Ausschluss von Bordellen eine Entscheidung ist, die eine sachgerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt, was die Antragstellerin bezweifelt, ist unerheblich, da es für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB und damit für eine Zurückstellung bereits regelmäßig genügt, wenn die Planung zur Sicherung erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 – 4 NB 35/92, OVG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2005 – 2 Bs 167/05). Ob der Bebauungsplan abgewogen ist, lässt sich erst bei der Beschlussfassung über den (neuen) Bebauungsplan beurteilen und kann daher nicht bereits Voraussetzung für den Zurückstellungsbescheid sein (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 – 4 B 156/89; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2005 – 2 Bs 167/05). b) Es ist auch zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht werden würde (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 a.E. BauGB). Denn der Betrieb eines Bordells würde den Festsetzungen des im Sinne des Aufstellungsbeschlusses geänderten Bebauungsplan X widersprechen und eine Genehmigung die beabsichtigte Planung unmöglich machen. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziffer 1.5 Streitwertekatalog 2004). Da Streitgegenstand zwei Zurückstellungsbescheide sind, sind die Streitwerte zu addieren.