Beschluss
11 E 1339/10
VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0630.11E1339.10.0A
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Pfeifenstielgrundstücks ..., welches im rückwärtigen Bereich bebaut ist. Das klägerische Grundstück grenzt östlich an den rückwärtigen Teil des Pfeifenstielgrundstücks ..., das im Eigentum des Beigeladenen steht. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans ..., festgestellt am ..., erneut festgestellt am ..., und sind als Kleinsiedlungsgebiet (S 1 o) ausgewiesen. Im Dezember 2009 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses auf seinem Grundstück. Mit Bescheid vom 23. März 2010 genehmigte die Antragsgegnerin das Vorhaben. Zugleich erteilte sie die Befreiung für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche von 1/10 auf insgesamt 1,9/10 bzw. 2,2/10 (mit Terrassen) und die Überschreitung der zulässigen Zahl an Haushalten von ein auf zwei Haushalte. Am 22. April 2010 legte die Antragsstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, die ihr mit Bescheid vom 25. März 2010 bekannt gemacht worden war. Zur Begründung berief sie sich auf den Gebietserhaltungsanspruch, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots und auf Überflutungsgefahren für ihre Grundstück. Am 25. Mai 2010 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gestellt. Sie vertieft und ergänzt ihr früheres Vorbringen. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. II. Der gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Denn die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Beigeladenen, ohne Verzögerung von der ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen, dem der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB von vornherein größere Bedeutung beimisst, gewichtiger ist als das Interesse der Antragstellerin, die Fortsetzung der Arbeiten zu verhindern. Der Widerspruch der Antragstellerin wird nämlich nach der allein gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach erfolglos sein, weil eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin nicht ersichtlich ist. Das Vorhaben verletzt voraussichtlich keine die Antragstellerin schützenden Vorschriften, die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO allein zu prüfen sind. Ein Grundstückseigentümer kann sich nämlich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In diesem Sinn nachbarschützend sind nur solche baurechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990 – Bs II 65/90). Eine Verletzung der die Antragstellerin schützenden bauplanungsrechtlichen Normen ist voraussichtlich nicht ersichtlich (1.). Nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften dürften nicht verletzt sein (2.). 1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften, die die Antragstellerin schützen, sind voraussichtlich nicht verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob die Festsetzung des Kleinsiedlungsgebietes im Bebauungsplan ... noch gültig und damit maßgeblich ist oder ob diese Ausweisung nach der tatsächlichen Entwicklung des Baugebietes funktionslos geworden ist. Denn nachbarschützende Vorschriften werden durch die Baugenehmigung – unabhängig von der Wirksamkeit der Festsetzung des Kleinsiedlungsgebiets im Baustufenplan ... – voraussichtlich nicht verletzt. Auf ein Abweichen von der Kleinsiedlungsnutzung und der festgesetzten bebaubaren Fläche kann sich die Antragstellerin hier voraussichtlich nicht mit Erfolg berufen (a). Es dürfte weder ein nachbarlicher Abwehranspruch wegen der Befreiung von der Überschreitung der festgesetzten Haushaltszahl (b) noch auf Aufrechterhaltung des Gebietsgepräges (c) bestehen. Ferner ist das Vorhaben aller Voraussicht nach auch nicht rücksichtslos (d). a) Die Antragstellerin dürfte sich nicht erfolgreich darauf berufen können, dass das Vorhaben des Beigeladenen keine Kleinsiedlungsnutzung darstellt und die nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (BPVO) für Kleinsiedlungsgebiete vorgesehene Flächenzahl überschreitet. Der Festsetzung der Flächenzahl, die das Maß der baulichen Nutzung betrifft, dürfte nämlich keine drittschützende Funktion zukommen. Im Übrigen kann ein Nachbar sich nicht auf eine Abweichung von der Festsetzung als Kleinsiedlungsgebiet berufen, wenn er selbst sein Grundstück nicht in einer Weise nutzt, die der Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet entspricht, da er so selbst zur Änderung des Gebietscharakters beiträgt (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.10.1998 – 2 Bs 313/98; Beschl. v. 25.5.2010 – 2 Bf 293/09.Z). Hier nutzt die Antragstellerin ihr Grundstück weder im Sinne eines Kleinsiedlungsgebiets noch hält sie sich an die überbaubare Fläche von 1/10 in Kleinsiedlungsgebieten. Die Antragstellerin nutzt ihr Grundstück nämlich nicht gemäß § 10 Abs. 4 Abschnitt Kleinsiedlungsgebiet S BPVO als Grundstück für eine nichtbäuerliche Siedlerstelle mit einem Haushalt und vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung, sondern allein zu Wohnzwecken und ohne eine Garten zur Selbstversorgung (vgl. zur Definition des Kleinsiedlungsgebiets etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.197 – Bs II 13/97). Auch die in Kleinsiedlungsgebieten einzuhaltende, bebaubare Fläche hält die Antragstellerin nicht ein, da sie die in § 11 Abs. 1 Baustufentafel S BPVO vorgesehene bebaubare Fläche von 1/10 um etwa 0,43/10 überschreitet. b) Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch wegen der Befreiung von der im Kleinsiedlungsgebiet zulässigen Haushaltszahl nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht voraussichtlich nicht. Ein solcher Anspruch ist – anders als zuvor bei der Nutzungsart und der überbaubaren Fläche – nicht ausgeschlossen, weil sich die Antragstellerin insofern an die Vorgaben von § 10 Abs. 4 Abschnitt Kleinsiedlungsgebiet S BPVO hält und ihr Grundstück nur mit einem Haushalt nutzt. Ein nachbarschaftlicher Abwehranspruch besteht aber nur dann, wenn nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtswidrig von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit wurde oder das Vorhaben rücksichtslos ist (zu letzterem siehe sogleich d). Hier wurde jedoch bereits von keiner drittschützenden Vorschrift befreit. Dabei kann offen bleiben, ob die Bestimmung über die Haushaltszahl gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 überhaupt wirksam übergeleitet wurde. Denn einer solchen Bestimmung kommt keine drittschützende Wirkung zu. Nach der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts besitzen Ausweisungen über das Maß der baulichen Nutzung – wozu die Ein-Haushalts-Festsetzung zählt – grundsätzlich keine drittschützende Wirkung (statt vieler OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007 – 2 Bs 188/07). Hier gilt nichts anderes. c) Ferner dürfte die Antragstellerin dem Bauvorhaben nicht entgegenhalten können, dass es dem Gepräge des Baugebietes widerspricht. Hier dürfte es bereits an einer besonderen Prägung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO bezüglich der überbaubaren Fläche und der Festsetzung eines Haushaltes fehlen (siehe näher OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2009 – 2 Bs 176/09 m.w.N.), denn diese Festsetzungen sind bloße Rechtsfolge einer Kleinsiedlungsfestsetzung nach der BPVO und dürften nicht Ausdruck eines für eine besondere Prägung geforderten besonderen Planungswillens sein. Auch die von der Antragstellerin gerügte Hinterlandbebauung, welche Unruhe in den Gartenruhebereich bringen soll, verstößt voraussichtlich nicht gegen das Gepräge, da auch insofern seitens des Plangebers keine Vorgaben für eine typische Bebauung auszumachen sind. d) Das Bauvorhaben des Beigeladenen verletzt voraussichtlich auch nicht das Rücksichtnahmegebot. Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, folgt hier – soweit das Vorhaben im Rahmen der planungsrechtlichen Festsetzungen genehmigt wurde – aus einer entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO oder – soweit von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit wurde – aus § 31 Abs. 2 BauGB; geht man von der Funktionslosigkeit der Kleingebietsausweisung aus, hat dieses Gebot insoweit seine Grundlage im Begriff des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es ist nur dann verletzt, wenn von dem Vorhaben nachteilige Auswirkungen ausgehen, die die Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin unzumutbar beeinträchtigen. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983 – 4 C 96/79). Eine solche Situation besteht für die Antragstellerin nicht. Der Vorwurf der Antragstellerin, dass das Vorhaben wegen zu befürchtender Überschwemmungen unzumutbar sei, dürfte nicht zu berücksichtigen sein. Denn gemäß § 15 Abs. 2 BauNVO sind allein planungsrechtliche Punkte Gegenstand des Rücksichtnahmegebots und beim Aspekt der Oberflächenentwässerung, der rechtlich in § 16 HBauO verankert sein dürfte, handelt es sich um einen ordnungsrechtlichen und zudem nicht nachbarschützenden Gesichtspunkt. Darüber hinaus ist § 16 HBauO nicht Teil der Vorschriften, die von der Antragsgegnerin im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 2 HBauO überhaupt geprüft werden müssen, und dürfte bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots auch deshalb außer Betracht bleiben. Da das Bauvorhaben weiter die nach § 6 HBauO vorgesehenen Abstandsflächen einhält, ist es in Bezug auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten nicht unzumutbar (vgl. OVG Hamburg, 26.9.2007 – 2 Bs 188/07 m.w.N.). Im Übrigen ist weder durch die Zulassung von zwei Haushalten und die damit einhergehende – gegenüber dem alten Baukörper leicht – größere Bebauung auf dem rückwärtigen Teil des Pfeifenstielgrundstückes noch sonst ersichtlich, dass die Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin durch das Vorhaben des Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigt wird. 2. Die Antragstellerin schützende bauordnungsrechtliche Vorschriften sind aller Voraussicht nach nicht verletzt. Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren allein zu prüfenden Vorschriften des § 6 HBauO über die Abstandsflächen werden von dem Beigeladenen eingehalten. Die von der Antragstellerin weiter gerügten ordnungsrechtlichen Verstöße wie die Standsicherheit (§ 15 HBauO), Baustellensicherung (§ 14 HBauO) und Gefahren durch Oberflächenwasser (§ 16 HBauO) sind nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 Abs. 2 HBauO und dürften bereits deshalb nicht erfolgreich gerügt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.1.1997 – 4 B 244/96; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2009 – 2 Bs 144/09). Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung unter der Überschrift „Bedingungen/Hinweise“ mit der Aussage, das Gelände sei so auszubilden, dass kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke gelangt, eine die Antragstellerin schützende Nebenbestimmung erlassen und nicht nur einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage erteilen wollte. Denn in beiden Fällen wären durch die Baugenehmigung keine Rechte der Antragstellerin verletzt. Im Falle eines bloßen Hinweises fehlte es bereits an einer rechtsverbindlichen Regelung. Sofern man der Auffassung der Antragstellerin folgte, dass eine drittschützende Nebenbestimmung erlassen worden sei, würde das ihrem Antrag dennoch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn eine solche Nebenbestimmung müsste im Wege einer Verpflichtungsklage auf ordnungsbehördliches Einschreiten geltend gemacht werden. Im Übrigen ist die Vorschrift des § 16 HBauO selbst nicht nachbarschützend. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat seine Kosten selbst zu tragen, da er weder Anträge gestellt noch das Verfahren anderweitig gefördert hat. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Nr. 9.7.1 Streitwertekatalog).