Urteil
11 K 1017/09
VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0701.11K1017.09.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung der Beigeladenen verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da diese nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In diesem Sinn nachbarschützend sind nur solche baurechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründet (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 – 4 C 8/84; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990 – Bs II 65/90). Eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung findet nicht statt. Entscheidungserheblich ist allein, ob solche baurechtlichen Normen verletzt sind, die die Kläger schützen sollen. Die Baugenehmigung der Beigeladenen verletzt weder nachbarschützende bauplanungsrechtliche (unter 1.) noch nachbarschützende bauordnungsrechtliche (unter 2.) Normen. 1. Die Baugenehmigung der Beigeladenen verstößt nicht gegen bauplanungsrechtliche, nachbarschützende Vorschriften. Das Bauvorhaben, vor allem die Pfeifenstielzufahrt und die Stellplatzgestaltung, verletzen nicht das hier allein in Betracht kommende Rücksichtnahmegebot, das einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmen ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2009 – 4 Bf 161/06 m.w.N.). Zwar sind Stellplätze in einem Wohngebiet für den durch diese Nutzung verursachten Bedarf grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 – 4 B 59/02), was sich für den Geltungsbereich eines übergeleiteten Baustufenplans aus § 11 Abs. 1 Reichsgaragenordnung ergibt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.3.2008 – 2 Bf 428/03). Allerdings können auch Stellplätze im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, § 15 Abs. 1 S. 1, 2 BauNVO analog. Davon kann jedoch erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983 – 4 C 96/79). In die Abwägung sind insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks und seiner Umgebung, der Standort, die Anordnung, die Zahl und die Benutzung der geplanten Stellplätze sowie auf die Lage und Beschaffenheit der Zu- und Abfahrt einzustellen (OVG Hamburg, Urt. v. 19.3.2008, 2 Bf 428/03). Die Regelwerke der TA Lärm oder die VDI-Richtlinie 2058 können, auch wenn sie unmittelbar andere immissionsrelevante Sachverhalte betreffen, als Anhaltspunkte herangezogen werden. Bindend sind diese Vorschriften jedoch nicht; die aus ihnen zu ziehenden Folgerungen bleiben Teil einer Einzelfallabwägung (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 – 4 C 5/98; Beschl. v. 20.3.2003 – 4 B 59/02). Nach einer solchen Abwägung erweisen sich die von der Beklagten genehmigten Stellplätze und die Zufahrt als für die Kläger zumutbar. Es sind keine Lärm- oder Abgasimmissionen zu erwarten, die das hinzunehmende Maß übersteigen werden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat im früheren Verfahren betreffend die Baugenehmigung von zwei Stellplätzen und einer Pfeifenstielzufahrt zur Frage der Rücksichtslosigkeit ausgeführt (2 Bf 428/03): Die Anzahl der Fahrten, die täglich von und zu diesen beiden Stellplätzen erfolgen, wird voraussichtlich im einstelligen Bereich liegen. Da die beiden Stellplätze zwei Einfamilienhäusern als Nebenanlage dienen sollen, ist mit ihrer täglichen Nutzung lediglich durch die Bewohner der Häuser zu rechnen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die geplante Zufahrt aus einem Pfeifenstiel besteht und unmittelbar an den Grundstücken der Beigeladenen zu 2. sowie der Beigeladenen zu 4. und 5. entlang führt. Sog. Pfeifenstielgrundstücke sind zur Erschließung hinterer Grundstücke in Wohngebieten nicht unüblich und auch in dem Gebiet, in dem das Grundstück der Klägerin und der Beigeladenen liegt, zahlreich vorhanden. Beeinträchtigungen, die durch das Befahren eines Pfeifenstiels und eine geringe Zahl notwendiger Stellplätze entstehen, sind in der Regel hinzunehmen und den Nachbarn grundsätzlich zumutbar (OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.1996, Bf II 40/94; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.1996, Bf II 29/94). Die Beigeladenen zu 4. und 5. verfügen ihrerseits ebenfalls über eine Zufahrt, die zwar kürzer ist als die geplante Zufahrt, im vorderen Bereich jedoch mit ihr parallel verläuft. Der Umstand, dass die Zufahrt zu den beiden Stellplätzen mit einem Neigungswinkel von 20 % vorgesehen ist, führt ebenfalls nicht dazu, dass die zu erwartenden Geräuschimmissionen nicht mehr als zumutbar anzusehen sind. Aus topografischen Gründen sind in diesem Gebiet erhebliche Steigungen nicht selten. Auch wenn bei Steigungen eine größere Lärmbelastung beim Hinauffahren mit einem Kraftfahrzeug entsteht, dessen Motor im oberen Drehzahlbereich gehalten wird, und eine Abfahrt mit abgebremstem Motor ebenfalls lauter ist als eine Fahrt auf gerader Strecke, so ist nicht ersichtlich, dass es hierdurch zu Geräuschen kommen wird, die für die Nachbarschaft nicht mehr zumutbar sind. Zum einen ist davon auszugehen, dass die Zufahrt in einer auf die vorhandene Steigung abgestimmten Fahrweise befahren werden wird, weil anzunehmen ist, dass die Stellplätze weit überwiegend von den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Bewohnern der beiden Einfamilienhäuser benutzt werden. Zum anderen wird angesichts der zu erwartenden geringen Zahl von Fahrzeugbewegungen durch die Steigung keine Lärmzusatzbelastung verursacht, die die in Wohngebieten hinnehmbaren Richtwerte deutlich übersteigt. Vorliegend handelt es sich zudem lediglich um ein allgemeines – nicht besonders geschütztes Wohngebiet. Die vom OVG zutreffend vorgenommene Abwägung einer Vielzahl von Elementen spricht auch hier – zusammen mit weiteren Punkten – gegen eine Unzumutbarkeit des Vorhabens. So sprechen die Zahl von nur zwei Stellplätzen als Nebenanlage zu zwei Wohnhäusern und die danach zu erwartenden sehr geringe Zahl an täglichen Fahrzeugbewegungen gegen eine besondere Beeinträchtigung der Kläger. Im Hinblick auf die im Gebiet vermehrt vorhandenen Pfeifenstielzufahrten, von deren Zahl sich das Gericht im Rahmen des Erörterungstermins vor Ort überzeugen konnte, ist von den Klägern zudem ein entsprechend größeres Maß an Rücksicht zu erwarten, da es sich um eine ortsübliche Zufahrtssituation handelt. Eine Erschließung der Grundstücke des Beigeladenen ist zudem nur über den Pfeifenstiel möglich und die errichteten Stellplätze sind gesetzlich notwendige Stellplätze gemäß § 48 Abs. 1 HBauO. Des Weiteren ist die Grundentscheidung der Reichsgaragenordnung zu beachten, wonach Garagen als Zubehör regelmäßig zulässig sind und der mit den Stellplätzen einhergehende Verkehr normalerweise hinzunehmen ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.1996 – Bf II 40/94 zu § 12 BauNVO). Auch die erhebliche und steile Steigung mit einem Gefälle von 20 % führt nicht zur Unzumutbarkeit. Denn auch insoweit sind die örtlichen Gegebenheiten zu beachten. So bestehen im Bereich der Straße ... und der angrenzenden Grundstücken (deutliche) Steigungen, wie der Erörterungstermin gezeigt hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Steigung auf der Pfeifenstielzufahrt erheblich ist und sich in diesem Maße in der näheren Umgebung nicht wiederfindet. Das Befahren dieses steilen Wegs dürfte durch das Fahrverhalten (höhere Drehzahlen, Motorbremse) lauter sein als auf ebener Strecke oder bei einer geringen Steigung. Jedoch kommt diesem Punkt nicht soviel Gewicht zu, als dass die Abwägung zu Gunsten der Kläger ausfällt. In diesem Zusammenhang sind die schon vom OVG angestellten Überlegungen hervorzuheben, wonach die Zufahrt fast ausnahmslos von geübten und mit den Gegebenheiten vertrauten Fahrern genutzt werden wird und täglich nur wenige Fahrten erfolgen werden. Als weiteren Aspekt für eine Zumutbarkeit der Zufahrt ist hier die Gebäudesituation auf dem klägerischen Grundstück zu berücksichtigen. Das Wohnhaus der Kläger grenzt nicht direkt an die Zufahrt, sondern ist durch eine drei Meter breite Garage von dieser getrennt. Die grenzseitige Wand des Wohnhauses besitzt außerdem keine Fenster, so dass Belästigungen in diesem Bereich kaum auftreten werden. Schließlich sprechen auch die prognostizierten Lärmwerte gegen eine Unzumutbarkeit. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob das Vorhaben die Grenzwerte der TA Lärm, der RLS-90 oder der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. überarbeitete Auflage, exakt einhält. Denn alle diese Regelwerke sind für die Beurteilung von Immissionen bei der Zufahrt auf Pfeifenstielgrundstücken nicht entworfen worden und rechtlich insoweit nicht bindend. Die von den Klägern geäußerte Kritik an einer Berechnung nach den RLS-90 ist daher nicht maßgebend. Jedoch können, worauf das Bundesverwaltungsgericht mehrfach hingewiesen hat (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 – 4 C 5/98; Beschl. v. 20.3.2003 – 4 B 59/02), die Bestimmungen der TA Lärm als Anhaltspunkte bei der Einzelfallabwägung berücksichtigt werden. Legt man demnach die TA Lärm und wegen der Stellplätze die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. überarbeitete Auflage, den Berechnungen zu Grunde, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit. Die Berechnungen ergeben Lärmwerte, die an den Messpunkten tagsüber deutlich und nachts knapp unter den Richtwerten für ein allgemeines Wohngebiet liegen (Anlage B2). Selbst wenn man der Rechnung eine Steigung von 20 % zu Grunde legt, wie es die Kläger fordern, dürfte der erhöhte Zuschlag zu einer nur sehr geringfügigen Überschreitung des Nachtrichtwertes der TA Lärm führen. Eine solche fällt jedoch wegen der fehlenden Bindungswirkung bei der Abwägungsentscheidung nicht ins Gewicht. Im Übrigen dürfte die in der Berechnung angesetzte Geschwindigkeit von 30 km/h im Verhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Geschwindigkeiten zu Gunsten der Kläger zu hoch angesetzt sein. Die von den Klägern angeführte Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm durch den Fahrzeugverkehr unter Rückgriff auf ein Gutachten des TÜV NORD (bei diesem dürfte es sich um das Gutachten „Ermittlung der Geräuschemission von Kfz im Straßenverkehr“, vollständig abrufbar unter http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/2952.pdf [zuletzt eingesehen am 1. Juli 2010] handeln) ist kein stichhaltiges Argument für die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Das Gutachten ist zunächst nicht für die tatsächlichen Lärmwerte einer (steilen) Zufahrt bei Pfeifenstielgrundstücken erarbeitet worden. Des Weiteren können die aus dem Gutachten von den Klägern entnommenen Werte schon deshalb nicht mit den Richtwerten der TA Lärm verglichen werden, da es sich bei diesen um berechnete Mittelwerte handelt (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm). Ein pauschaler Vergleich mit den um Geräuschspitzen erhöhten Richtwerten (Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm) hat ebenfalls auszuscheiden. Anderenfalls würde die gesetzliche Entscheidung zur Zulässigkeit von Stellplätzen (§ 11 Reichsgaragenordnung bzw. § 12 BauNVO) ausgehebelt werden, da gerade nachts eine Überschreitung der Spitzenrichtwerte durch Parkverkehr wahrscheinlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94). Schließlich ist hier nicht davon auszugehen, dass der Maximalpegel bei der Zufahrt derart hoch ist, als dass die Einzelfallabwägung zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führt. Ob im Übrigen die Beklagte in einem früheren Verfahren einmal der Auffassung war, dass das Vorhaben rücksichtslos gewesen ist, ist ohne Bedeutung. Einen Schutz können die Kläger aus dieser (bloßen) Rechtsauffassung der Beklagten nicht herleiten. 2. Bauordnungsrechtliche Vorschriften, die die Kläger schützen, sind nicht verletzt. Ob die Vorgaben der Nummer 3.4.2.2.1 des „Bauprüfdienstes 4/1998: Pfeifenstielgrundstücke“ durch das Vorhaben der Beigeladenen überhaupt eingehalten werden, ist irrelevant. Denn die Vorgaben des Bauprüfdienstes vermitteln Nachbarn, hier also den Klägern, keine subjektiven Abwehrrechte. Beim so genannten Bauprüfdienst handelt es sich lediglich um Empfehlungen und Erläuterungen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt für die Bauprüfabteilungen zur Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften. Sie haben weder verwaltungsintern noch für die am Bau Beteiligten Bindungswirkung (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2009 – 2 Bs 144/09; vgl. auch die Angaben der Freien und Hansestadt Hamburg auf den Internetseiten des Bürgerservices zu den Bauprüfdiensten unter http://www.hamburg.de/start-baupruefdienste/ [zuletzt eingesehen am 1. Juli 2010]). III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, 159 S. 2, 162 Abs. 2 S. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kläger haben die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen, da die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich erfolgen konnte.Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene das Verfahren im Rahmen des Erörterungstermins wesentlich gefördert hat. Da die Kläger damit die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen haben, fehlt ihren Anträgen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, das Rechtsschutzbedürfnis. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks .... Die Beigeladene ist Eigentümerin der angrenzenden Flurstücke ..., ..., .... Die Grundstücke liegen alle im Geltungsbereich des Baustufenplans ... vom ... (HmbGVBl. S. X) mit der Festsetzung als Wohngebiet W I o (Wohnen, eingeschossig, offene Bauweise). Die Flurstücke ... der Beigeladenen sind über eine 3,50 m breite und 25 m lange Pfeifenstielzufahrt an die Straße ... angeschlossen. Die Pfeifenstielzufahrt weist eine durchschnittliche Steigung von ca. 20 % auf. Westlich der Zufahrt befindet sich das klägerische Grundstück. Die Bebauung der Flurstücke der Beigeladenen (..., ... und ..., welches später in die Flurstücke ... und ... geteilt wurde) war in unterschiedlichen Planungsvarianten bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren. In einem Verfahren begehrte die Beigeladene als Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Grundstückszufahrt mit zwei Stellplätzen auf dem Flurstück .... Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage der Beigeladenen ab (9 VG 451/03), das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) wies die Berufung der Beigeladenen zurück (2 Bf 428/03). Im Mai 2008 stellte die Beigeladene zwei Anträge für den Neubau jeweils eines Einfamilienhauses mit PKW-Stellplatz und Zufahrt auf den Flurstücken ..., ..., ..., wobei die Zufahrt über den Pfeifenstiel erfolgen sollte. Mit Bescheid vom 24. Juni 2008 genehmigte die Beklagte beide Bauvorhaben. Unter dem 13. Juli 2008 erhoben die Kläger, denen die Genehmigungen mit Bescheiden vom 8. Juli 2008 per Post bekannt gegeben worden waren, Widerspruch gegen die Baugenehmigungen, soweit dort die Errichtung von Stellplätzen und einer Zufahrt genehmigt wurde. Diese Einrichtungen seien rücksichtslos. Die Wohnruhe würde durch Abgas- und Lärmimmissionen beim Befahren der Zufahrt unzumutbar gestört. Insbesondere das Motorengeräusch überschreite wegen der steilen Zufahrt das normale Maß. Die Auffassung, das Vorhaben sei zu genehmigen, da nunmehr den Vorgaben des OVG genügt werde, treffe nicht zu. Das OVG habe keine sachgerechte Einzelfallabwägung vorgenommen. Zwar habe dieses ausgeführt, beim Vorhaben seien keine über das normale Maß hinausgehende Lärmbelastung zu erwarten. Diese Auffassung sei aber nicht detailliert begründet worden, insbesondere seien die Berechnungsmethoden im Urteil nicht offenbart worden. Die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 seien für Fälle wie den vorliegenden als Beurteilungsmaßstab von den obersten Gerichten empfohlen worden, seien aber durch das OVG nicht angewendet worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedenfalls festgestellt, dass eine schematische Mittelung von Geräuschen der Sachlage nicht gerecht werde und eine Einzelfallbewertung anhand tatsächlicher Geräusche vorzunehmen sei. Das OVG habe die Lärmimmissionen nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung mittels der Richtlinie RLS 90 abgeschätzt, welche keine Überschreitungen der dort niedergelegten Grenzwerte ergaben. Die RLS 90 sei jedoch nicht anwendbar, da diese nur der Ermittlung der Lärmimmissionen im öffentlichen Straßenverkehr diene und nicht bei Pfeifenstielzufahrten. Eine Berechnung der TA Lärm würde hingegen zu Richtwertüberschreitungen und zur Rücksichtslosigkeit des Lärms gelangen, da sich Werte von 75 dB(A) ergäben (66 dB[A] bei 30 km/h in 7,5 m Entfernung plus Zuschlag von mindestens 9 dB[A] für die Steigung). Ein Befahren der Zufahrt sei ferner nicht zulässig, da gegen die Mindestbreite von 3,50 m des Bauprüfdienstes 4/98 verstoßen werde. Auf Grund von geplanten Geländeabfangungen mit einer Stärke von 10 cm seien nur noch 3,30 m Breite vorhanden. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 teilte die Beklagte mit, dass die Widersprüche unbegründet seien. Bauordnungsrechtliche Vorschriften stünden der Baugenehmigung nicht mehr entgegen, da die PKW-Stellplätze jetzt so angeordnet würden, dass mit nur wenigen Vor- und Rückwärtsbewegungen gewendet werden könne. Das Rücksichtnahmegebot aus § 12 i.V.m. § 15 BauNVO sei aus den Gründen der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2008 nicht verletzt. Es lägen keine zu beanstandenden Lärmimmissionen nach der RLS 90, die heranzuziehen sei, wie es das OVG in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, vor. Eine schematische Bewertung auf der Grundlage der TA Lärm scheide aus, weil diese für andere Vorhaben vorgesehen sei. Ferner werde die Mindestzufahrtsbreite des Bauprüfdienstes 4/1998 von 2,75 m (Mindestbreite der Zuwegung von 3,50 m abzüglich eines einseitigen Grenzstreifens von 0,75 m) eingehalten. Zum Grundstück ... solle abgepflanzt werden. Auch wenn dieser Streifen gegebenenfalls nur eine Breite von 55 cm aufweise, läge keine Beeinträchtigung vor. An der Grenze zur Zufahrt lägen auf dem Grundstück ... die Garagenzufahrt, die Garage und eine Häuserwand ohne Fenster. Vor diesem Hintergrund bestünden keine Bedenken gegen das Befahren des Pfeifenstiels. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2009, zugestellt am 18. März 2009, wies die Beklagte die Widersprüche unter Verweis auf die Gründe des Schreibens vom Februar 2009 zurück. Am 20. April 2009, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ergänzen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Widerspruch. Eine Berechnung nach der RLS 90 würde die tatsächlichen Immissionen nicht richtig abbilden. Dies zeige ein Vergleich von Berechnungen des TÜV Nord zum PKW-Lärm und den Werten der RLS 90. Für die Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 2. Juni 2009 verwiesen. Zudem habe die Beklagte im früheren Verfahren vor dem OVG erklärt, dass die Geräusche wegen der steilen Zuwegung, die einmalig in der näheren Umgebung sei, für die jetzigen Kläger belästigend seien. Ein Einverständnis zu einer geringen Abpflanzung der Zufahrt sei darüber hinaus nie erteilt worden. Sie beantragen, 1. Die Baugenehmigungsbescheide vom 24.6.2008 zwecks Neubau eines Einfamilienhauses (Haus 1 sowie 2) mit PKW-Stellplatz und Zufahrt in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.3.2009 aufzuheben. 2. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid. Die Pfeifenstielzufahrt sei nach Auskunft des Fachamtes ausreichend dimensioniert. Immissionsrichtwertüberschreitungen lägen auch dann nicht vor, wenn man die TA Lärm als Maßstab nähme, wie Messungen ergeben hätten. Für die Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B2 verwiesen. Hierauf haben die Kläger erwidert, dass die Berechnungen nach der TA Lärm von einer falschen Steigung ausgehen. Die ursprünglich getrennten Verfahren der Kläger hat das Gericht am 27. April 2009 miteinander verbunden. Am 14. April 2010 hat ein Erörterungstermin an Ort und Stelle stattgefunden. Die Beteiligten haben dabei ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Sachakten der Beklagten waren Gegenstand des Termins. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen.