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Beschluss

11 E 2972/10

VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:1101.11E2972.10.0A
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Leitsätze
1. Der Ausschluss des Eilrechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG bezieht sich nicht auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse.(Rn.14) 2. Ein Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen kann sich unter Berücksichtigung des Einzelfalls aus dem Schutz der familiären Beziehungen ergeben.(Rn.24)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheides über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. September 2010, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschluss des Eilrechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG bezieht sich nicht auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse.(Rn.14) 2. Ein Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen kann sich unter Berücksichtigung des Einzelfalls aus dem Schutz der familiären Beziehungen ergeben.(Rn.24) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheides über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. September 2010, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro. I. Der Antragsteller begehrt, dass die Antragsgegnerin einstweilen von der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn absieht. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Zu einem unbekannten Zeitpunkt stellte er in Rumänien einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Anschließend reiste er illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 15. Oktober 2009 einen Asylantrag stellte. Im März 2010 heiratete er die deutsche Staatsbürgerin X. Unter dem 25. März stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 erklärte Rumänien die eigene Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO für das Asylverfahren des Antragstellers. Am 17. Juni 2010 wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag deshalb als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien an. Der Antrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Rumänien nach der Dublin II VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sei die Abschiebungsanordnung sofort vollziehbar. Der Bescheid wurde dem Antragsteller zunächst nicht bekannt gegeben. Im Juli erwarb der Antragsteller ein A1-Zertifikat über seine deutschen Sprachkenntnisse. Mit Bescheid vom 14. September 2010, zugestellt am 16. September 2010, lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zwar könne unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Ehe nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bei einer illegalen Einreise von der Durchführung des Visumverfahrens abgesehen werden. Hier erfülle das Visumverfahren aber wegen des dort zu bringenden Nachweises von einfachen Deutschkenntnissen eine wesentliche Steuerungsfunktion. Der Antragsteller habe daher keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da er vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen habe. Dass er den Nachweis zwischenzeitlich erbracht habe, sei irrelevant. Er müsse das Visumsverfahren nachholen. Dies sei ihm zumutbar. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 16. September 2010 Widerspruch ein. Am 19. Oktober 2010 wurde der ablehnende Bescheid des BAMF dem Prozessbevollmächtigten, am 25. Oktober 2010 dem Antragsteller bekanntgegeben. Am 25. Oktober 2010 hat er den vorliegenden Antrag gestellt. Die Ausländerbehörde sei für die Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig, welche hier vorlägen. Die Ehe des Antragstellers können in Rumänien nicht fortgesetzt werden, da seine Frau in Deutschland lebe und deutsche Staatsangehörige sei. Die Lebensverhältnisse in Rumänien seien ihnen nicht zumutbar. Er könne mit hoher Wahrscheinlichkeit den Familiennachzug aus Rumänien nicht durchführen. Die Abschiebung ist für den 3. November 2010 vorgesehen. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. II. Der zulässige (dazu unter 1.) Antrag auf einstweilige Anordnung hat auch in der Sache Erfolg (dazu 2.). 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig. a) Eilrechtsschutz ist hier nicht nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Zwar bestimmt § 34a Abs. 2 AsylVfG, dass eine Abschiebung nach § 34a AsylVfG in den für das Asylverfahren zuständigen Staat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Dieser Ausschluss findet jedoch bei dem hier geltend gemachten inlandsbezogenen Abschiebungshindernis des Schutzes der Ehe aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK keine Anwendung. Der Ausschluss des Eilrechtsschutzes in § 34a Abs. 2 AsylVfG, der eine Umsetzung des Art. 16a Abs. 2 S. 3 GG darstellt, ist Ausdruck des sog. Konzepts der normativen Vergewisserung, wonach der Gesetzgeber von einer sicheren Lage in bestimmten Staaten ausgeht (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, Rn. 181). Ausnahmen bestehen daher jedoch dort, wo es um Hindernisse geht, die von vorneherein außerhalb des Konzepts der normativen Vergewisserung stehen (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, Rn. 180, 189, 198). Dazu zählen unter anderem auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, denn der Gesetzgeber hat solche Abschiebungshindernisse bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, Rn. 180 im Hinblick auf eine Duldung nach § 55 AuslG). b) Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch statthaft. Ein Antrag auf Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zwar dann nicht statthaft, wenn ein Antragsteller nach § 80 VwGO Rechtsschutz erhalten kann, § 123 Abs. 5 VwGO. Rechtsschutz nach § 80 VwGO kann der Antragsteller hier aber gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend machen. Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Ablehnung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis richtet sich nämlich nur dann nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag zuvor eine gesetzliche Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 ausgelöst hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08; OVG Münster, Beschl. v. 05.12.2007 – 17 B 1315/07; anders wohl OVG Hamburg, Beschl. v. 13.02.2007 – 4 Bs 313/06 – n.v.). Dies ist hier nicht der Fall. Dass der Antragsteller gegenüber der Abschiebungsanordnung des BAMF möglicherweise Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO gegen das BAMF nachsuchen könnte, steht der Statthaftigkeit des vorliegenden Antrags nicht entgegen. Denn der Antrag richtet sich hier ausdrücklich nicht gegen diese Entscheidung des BAMF. Im Übrigen würde er sein Rechtsschutzziel, nämlich die vorübergehende Aussetzung von Abschiebemaßnahmen seitens des BAMF auch nicht erhalten können, da dieses den geltend gemachten inlandsbezogenen Abschiebungsgrund nicht prüfen dürfte (siehe näher sogleich). 2. Der danach zulässige Antrag ist auch begründet. a) Das Gericht versteht den Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers nach § 88 VwGO in zeitlicher Hinsicht dahingehend, dass von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen solange abzusehen ist, bis das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Dies ist spätestens einen Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheides der Fall. b) Die Antragsgegnerin ist passiv legitimiert, denn sie ist für die Feststellung zuständig, dass inlandsbezogene Abschiebungsgründe (§ 60a AufenthG) vorliegen. Die Ausländerbehörde ist hier als Vollstreckungsbehörde dafür zuständig, etwaige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen (VG Frankfurt, Beschl. v. 1.8.2002 – 5 G 2082/02.A (3); VG München, Beschl. v. 22.9.2008 – M 25 E 08.4568; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 – 9 C 13/96; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29.11.2004 – 2 M 299/04). c) Der Antragsteller hat mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihm sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zur Seite steht. aa) Gemäß 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Hier hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass eine Abschiebung wegen des besonderen Schutzes der Ehe (Art. 6 GG) unmöglich ist. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung (wie auch die Ausreise), wenn sie aus rechtlichen Gründen insbesondere deswegen nicht durchgeführt werden darf, weil ein zwingendes Abschiebungshindernis auf Grund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch die Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen und insoweit Art. 6 Abs. 1 GG der Beendigung des Aufenthalts entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008 – 4 Bs 84/08). Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte die Abschiebung des Antragstellers hier rechtlich unmöglich sein. Denn es ist bei der im Eilfall gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zurzeit unabsehbar, wie lange der Antragsteller von seiner deutschen Ehefrau, mit der er eine nach Art. 6 GG schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft führt, nach einer Abschiebung getrennt wird. Zwar ist eine vorübergehende Trennung von Eheleuten, etwa zur Durchführung des Visumsverfahrens, ohne besondere Umstände regelmäßig zumutbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2009 – 4 Bs 196/09). Allerdings liegen hier besondere Umstände vor, die den zeitlichen Umfang der Trennung derart unabsehbar erscheinen lassen, dass sich die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Antragstellers durchsetzen muss. Der Antragsteller soll nach Rumänien abgeschoben werden. Die tatsächliche und rechtliche Situation eines – bereits einmal abgelehnten – Asylbewerbers in Rumänien ist unklar. Auskünfte, aus denen sich der voraussichtliche Verlauf und die Dauer eines dort durchgeführten Asylverfahrens entnehmen ließen, wären im Eilverfahren nicht rechtzeitig zu erlangen. Fest steht, dass der Antragsteller einen Visumsantrag in Rumänien nur bei der deutschen Botschaft in Bukarest stellen könnte (http://www.bukarest.diplo.de/Vertretung/bukarest/de/02/Oeffnungszeiten/Amtsbezirk.html; zuletzt eingesehen am 1. November 2010). Ob und unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen (Residenzpflicht, Unterbringung in anderen Orten als Bukarest/am Flughafen, genehmigungsbedürftige Fahrten zur Botschaft) ein (abgelehnter) Asylbewerber in Rumänien die Möglichkeit hat, ein Visumsverfahren ins Bundesgebiet anzustrengen und dazu die deutsche Botschaft aufsuchen zu können, bleibt dagegen offen. Der Antragsteller könnte zwar möglicherweise von Rumänien aus freiwillig in die Türkei ausreisen, um von dort aus ein Visumsverfahren in die Bundesrepublik durchzuführen. Es ist aber zurzeit nicht davon auszugehen, dass ihm dies auch zuzumuten ist. Denn er hat sowohl in Rumänien als auch im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt. Der Antrag im Bundesgebiet ist lediglich aus Gründen der Unzuständigkeit abgelehnt worden. Der frühere Antrag in Rumänien ist zwar abgelehnt worden. Es spricht aber vieles dafür, dass der zunächst in der Bundesrepublik gestellte Antrag in Rumänien als eine Art Folgeantrag bewertet werden müsste (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b Dublin II VO), über den eine materielle Entscheidung noch aussteht. Es ist jedenfalls nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung droht, zumal der Bruder des Antragstellers in der Bundesrepublik als Asylbewerber anerkannt ist. bb) Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung am 3. November (vgl. Bl. 287 der Sachakte). III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 8.3 des Streitwertekatalogs 2004).