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Urteil

11 K 2635/10, 11 K 1767/11

VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0327.11K2635.10.0A
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Leitsätze
1. Die Bauvoranfrage für die Errichtung einer Tankstelle im allgemeinen Wohngebiet war nicht bescheidungsfähig. Der dennoch erteilte Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Beigeladenen in ihren Rechten.(Rn.62) 2. Die Baugenehmigung galt für die Klägerin nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als mit der Antragstellerin nicht identischer Eigentümerin des Baugrundstücks.(Rn.85)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bauvoranfrage für die Errichtung einer Tankstelle im allgemeinen Wohngebiet war nicht bescheidungsfähig. Der dennoch erteilte Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Beigeladenen in ihren Rechten.(Rn.62) 2. Die Baugenehmigung galt für die Klägerin nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als mit der Antragstellerin nicht identischer Eigentümerin des Baugrundstücks.(Rn.85) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Kammer hat die Verfahren mit den Aktenzeichen 11 K 2635/10 und 11 K 1767/11 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Klagen haben keinen Erfolg. Dies gilt sowohl für den Klageantrag zu 1. (dazu unter 1.) als auch für den Klageantrag zu 2. (dazu unter 2.) und den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3. (dazu unter 3.). 1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig (dazu unter a)), aber unbegründet (dazu unter b)). a) Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. aa) Die Klage ist insoweit als isolierte Anfechtungsklage gegen die Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010 statthaft. Die isolierte Anfechtung der Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010 ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässig, da diese mit der Aufhebung der beiden Vorbescheide für die Klägerin erstmalig eine Beschwer enthalten. bb) Die Klägerin verfügt insoweit auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Es erscheint zumindest möglich, dass die Aufhebung der beiden Vorbescheide sie in eigenen Rechten verletzt. Denn die Klägerin ist Adressatin sowohl des Vorbescheides vom 26. April 2004 als auch des Vorbescheides vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 21. April 2005 und wurde daher durch diese berechtigt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Klägerin die ihr durch die Vorbescheide vermittelte Rechtsposition nicht dadurch verloren, dass der … GmbH mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 die Baugenehmigung erteilt wurde. Denn allein aus dem Umstand, dass die beiden Vorbescheide Grundlage der Baugenehmigung waren, kann nicht gefolgert werden, dass eine Abtretung der Rechte aus den Vorbescheiden an die … GmbH erfolgt wäre. b) Der Klageantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Die Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin der Vorbescheid vom 26. April 2004 und der Vorbescheid vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 21. April 2005 aufgehoben worden sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Widerspruchsverfahren eines Grundstücksnachbarn gegen einen Vorbescheid findet eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vorbescheides nicht statt. Die Widerspruchsbehörde darf im Hinblick auf den Eingriff in die bereits geschützte Rechtsposition des begünstigten Adressaten des Vorbescheides diesen auf den Widerspruch des Nachbarn nur aufheben, wenn der Nachbar durch den Vorbescheid zugleich in seinen Rechten verletzt ist (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 17.6.1998, 1 KO 1040/97, LKV 1999, 194 (195)). In diesem Sinn nachbarschützend sind nur solche baurechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründet (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, Rn. 11, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, Rn. 6, juris; VG Hamburg, Urt. v. 16.11.2010, 11 K 3202/09, Rn. 14, juris). Entscheidungserheblich ist daher allein, ob solche baurechtlichen Normen verletzt sind, die dem Schutz der Beigeladenen zu dienen bestimmt sind. Dies ist hier sowohl hinsichtlich des Vorbescheides vom 26. April 2004 (hierzu unter aa)) als auch hinsichtlich des Vorbescheides vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 21. April 2005 (hierzu unter bb)) der Fall. aa) Der Vorbescheid vom 26. April 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Beigeladenen in nachbarschützenden Rechten. Der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Vorbescheides vom 6. Februar 2004 war nicht bescheidungsfähig, weil keine Unterlagen eingereicht wurden, die die Prüfung des hier in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme ermöglicht hätten (dazu unter (1)). Der Vorbescheid vom 26. April 2004, mit dem die nicht bescheidungsfähige Bauvoranfrage beschieden wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Beigeladenen in ihren Rechten, da er nicht gewährleistet, dass den nachbarlichen Interessen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren hinreichend Rechnung getragen wird (dazu unter (2)). (1) Der Antrag der Klägerin vom 6. Februar 2004 auf Erlass eines Vorbescheides war nicht bescheidungsfähig, weil keine Unterlagen eingereicht wurden, die die Prüfung des hier in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme ermöglicht hätten. Zwar sind die Anforderungen, die an einen Bauantrag zu stellen sind, einer Bauvoranfrage grundsätzlich nicht abzuverlangen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, Rn. 62, juris; Schmaltz, BauR 2007, 975 (984)). Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Bauvoranfrage, auf den die Klägerin zu Recht verweist und der darauf gerichtet ist, einem Bauherrn bzw. am Kauf oder Verkauf eines Grundstücks Interessierten die Klärung einzelner Fragen zu ermöglichen, die einem Bauvorhaben möglicherweise entgegenstehen, bevor ein kosten- und zeitintensiver Bauantrag gestellt wird (vgl. Franckenstein, ZfBR 2002, 648 (650); Niere, in: Alexejew, HBauO, 26. Lfg., Stand: August 2010, § 63, Rn. 1; Knuth, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bulow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, § 74, Rn. 1). Doch gilt dies nur insoweit, als die Bauvoranfrage bescheidungsfähig ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.2.2004, 10 A 558/02, Ls. 1, juris). Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Bauvoranfrage ist nicht bescheidungsfähig, wenn auf der Grundlage der mit ihr eingereichten Unterlagen keine positive Aussage darüber getroffen werden kann, ob das Vorhaben hinsichtlich der mit der Bauvoranfrage zur Entscheidung gestellten Fragen baurechtlich zulässig ist (OVG Münster, Urt. v. 20.2.2004, 10 A 558/02, Ls. 1, juris). Dies war hier der Fall. Denn die Beantwortung der Frage nach Erteilung einer planungsrechtlichen Ausnahme für die Errichtung der Tankstelle im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO kann nicht isoliert erfolgen, sondern erfordert auch die Prüfung des § 15 Abs. 1 BauNVO i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007, 4 C 1/06, Rn. 10, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. EL 2011, § 31, Rn. 25). Auf der Grundlage der mit dem Antrag vom 6. Februar 2004 eingereichten Unterlagen konnte keine positive Aussage darüber getroffen werden, ob die vorgesehene Errichtung der Tankstelle den Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauNVO i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme entspricht. Für die Frage, ob Belästigungen oder Störungen vorliegen, die im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, kommt es insbesondere auf die Konkretisierung der Zumutbarkeit durch die Vorschriften und Regelwerke des Immissionsschutzrechts, z.B. der TA Lärm, an (Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rn. 1237). Maßgebend für die Einhaltung der darin festgelegten Immissionsrichtwerte sind u.a. der Betriebsumfang, die Betriebszeiten und der mit dem Betrieb der Tankstelle verbundene Zu- und Abgangsverkehr. Im Vorfeld kann dies durch eine Immissionsprognose geprüft werden (vgl. zum Erfordernis einer Immissionsprognose OVG Münster, Urt. v. 10.2.2004, 10 A 558/02, Ls. 2, juris). Die Bauvoranfrage der Klägerin enthält weder eine Immissionsprognose noch überhaupt Angaben zum Betriebsumfang, zu den Betriebszeiten und dem mit dem Betrieb der Tankstelle verbundenen Zu- und Abgangsverkehr, sondern beschränkt sich darauf, dem Antrag das entsprechende Formblatt, eine Flurkarte, einen Lageplan und eine Berechnung der Grundflächenzahl beizufügen. Dies ist für eine Prüfung des § 15 Abs. 1 BauNVO i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme nicht ausreichend. (2) Die Bescheidung dieser Bauvoranfrage, die mangels Einreichung von Unterlagen, die auch die Prüfung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme ermöglichten, nicht bescheidungsfähig ist, ist rechtswidrig und verletzt die Beigeladenen in ihren Rechten, weil der Vorbescheid nicht gewährleistet, dass den nachbarlichen Interessen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren hinreichend Rechnung zu tragen ist. Denn mit einem Vorbescheid wird bereits über einen Teil der für die Baugenehmigung beachtlichen Anforderungen vor Stellung eines Bauantrags und vor Erteilung der Baugenehmigung endgültig entschieden. Dieser Teil ist grundsätzlich im späteren bauaufsichtlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen; die Bauaufsichtsbehörde ist insoweit bei der Erteilung der Baugenehmigung gebunden (Niere, in: Alexejew, HBauO, 26. Lfg., Stand: August 2010, § 63, Rn. 6). Wird im Vorbescheid eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO erteilt, steht damit – vorbehaltlich möglicher Einschränkungen im Vorbescheid – die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach der Art der baulichen Nutzung endgültig fest. Für die Prüfung der Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 BauNVO i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme ist im Baugenehmigungsverfahren dann insoweit kein Raum mehr. Dieses ist dann vielmehr beschränkt auf die Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen und der noch nicht geprüften bauplanungsrechtlichen Fragen, also das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen), die Bauweise sowie die überbaubare Grundstücksfläche. Gemessen daran gewährleistet der Vorbescheid vom 26. April 2004 nicht, dass den nachbarlichen Interessen der Beigeladenen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren hinreichend Rechnung zu tragen wäre. Insbesondere wurde die eigentliche Ausnahmeerteilung für das konkrete und dann in allen Einzelheiten bekannte Bauvorhaben nicht in das Baugenehmigungsverfahren verlagert, indem die Ausnahme im Vorbescheid lediglich grundsätzlich erteilt oder in Aussicht gestellt wurde. Vielmehr wurde unter Ziffer 1 des Vorbescheides vom 26. April 2004 die Ausnahme bereits endgültig erteilt. Den Schutz der nachbarlichen Interessen der Beigeladenen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gewährleisten zudem weder die unter Ziffer 1 lit. a-c des Vorbescheides enthaltenen Nebenbestimmungen zur Ausnahmeerteilung (dazu unter (a)) noch der Hinweis der Beklagten unter Ziffer 3 des Vorbescheides (dazu unter (b)) hinreichend. (a) Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 1 lit. a-c des Vorbescheides gewährleisten den Schutz der nachbarlichen Interessen der Beigeladenen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht hinreichend, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei den Nebenbestimmungen – der Bezeichnung im Vorbescheid entsprechend – um Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG oder vielmehr – wie die einleitende Formulierung im Vorbescheid („Die Ausnahme gilt unter Einhaltung folgender Voraussetzungen als erteilt:“) nahe legt – um (aufschiebende) Bedingungen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG handelt. Denn die erste Nebenbestimmung unter Ziffer 1 lit. a des Vorbescheides bezieht sich mit dem Erfordernis einer wirksamen und gestalterisch ansprechenden Schall- und Blendschutzkonstruktion ausdrücklich auf die östlichen Nachbargrundstücke, nicht aber auf das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück südwestlich des Baugrundstücks. Die zweite und die dritte Nebenbestimmung unter Ziffer 1 lit. b und c sind zwar nicht auf den Schutz der östlichen Grundstücksnachbarn beschränkt, gewährleisten jedoch einen hinreichenden Schutz der nachbarlichen Interessen der Beigeladenen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ebenfalls nicht. Denn die Reduzierung der Belästigung durch die Betriebs- und Werbebeleuchtung sowie lärmerzeugende Nutzungseinrichtungen (Staubsaugeranlage und sonstige Serviceeinrichtungen) auf ein zulässiges Maß schließt einen Verstoß der Tankstellennutzung insgesamt gegen § 15 Abs. 1 BauNVO i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme nicht aus. Wie bereits ausgeführt, sind insofern insbesondere auch die in den Nebenbestimmungen nicht auf ein zulässiges Maß beschränkten Aspekte des Betriebsumfangs, der Betriebszeiten und des mit dem Betrieb der Tankstelle verbundenen Zu- und Abgangsverkehrs maßgebend. (b) Schließlich gewährleistet auch der Hinweis der Beklagten unter Ziffer 3. des Vorbescheides, wonach sie sich zu Fragen der äußeren Gestaltung oder weitergehender Anforderungen an die Baumaßnahme erst im Bauantragsverfahren äußern werde, nicht, dass den nachbarlichen Interessen der Beigeladenen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Denn die unter Ziffer 3 des Vorbescheides vorbehaltenen „weitergehenden Anforderungen“ an die Baumaßnahme beziehen sich nicht auf die Art der baulichen Nutzung, die bereits unter Ziffer 1 des Vorbescheides mit der Erteilung einer mit Nebenbestimmungen versehenen Ausnahme für die Errichtung der Tankstelle im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO behandelt wurde. Die vorbehaltenen weitergehenden Anforderungen sind beschränkt auf das Bauordnungsrecht und die noch nicht unter Ziffer 1 des Vorbescheides geprüften Teile des Bauplanungsrechts in Gestalt des Maßes der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen), der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche. Damit einhergehend korrigierte die Beklagte in dem mit der Bauvoranfrage eingereichten Lageplan, der auch zum Gegenstand des Vorbescheides vom 26. April 2004 gemacht wurde (Vorlage Nummer 75/3), zwar die Lage der Baugrenzen, nahm aber im Vorbescheid vom 26. April 2004 selbst noch nicht zur überbaubaren Grundstücksfläche Stellung. Zudem machte die Beklagte die von der Klägerin mit der Bauvoranfrage ebenfalls eingereichte Berechnung der Grundflächenzahl nicht zum Gegenstand dieses Vorbescheides (Vorlage Nummer 75/1). bb) Auch der Vorbescheid vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 21. April 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Beigeladenen in nachbarschützenden Rechten. Dies folgt aus der Nachbarrechtswidrigkeit des Vorbescheides vom 26. April 2004, der Grundlage des Vorbescheides vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 21. April 2005 war. Denn die Beklagte hat im Vorbescheid vom 13. Dezember 2004 klargestellt, dass dieser im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Tankstelle erteilt werde. Zudem hat die Klägerin in ihrer Bauvoranfrage vom 1. September 2004 ausdrücklich auf den Vorbescheid vom 26. April 2004 Bezug genommen. Diese Bauvoranfrage befand sich zunächst nicht bei den Sachakten. Eine Durchschrift wurde aber vom Vertreter der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 21. März 2012 eingereicht und so auch zum Gegenstand der Verfahren gemacht. 2. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig (dazu unter a)), aber unbegründet (dazu unter b)). a) Der Klageantrag zu 2. ist zulässig. aa) Bei der von den ursprünglich angekündigten Anträgen abweichenden und vom Gericht nach § 86 Abs. 3 VwGO angeregten Formulierung des Klageantrags zu 2. handelt es sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht um eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO. Ist das Klagbegehren unklar, kann dieses jederzeit konkretisiert oder klargestellt und es können z.B. nicht sachdienliche Anträge berichtigt werden. Darin liegt in der Regel bei unverändertem Klagegrund keine Klageänderung (Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. EL 2011, § 91, Rn. 11). So ist es auch hier. Die vom Gericht angeregte Umformulierung der Anträge trägt dem Umstand Rechnung, dass die ursprünglich mit den beiden getrennt erhobenen Klagen angekündigten Anträge in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis zueinander standen, das nur durch Verbindung der Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung und Umformulierung der Anträge aufzulösen war. Der Erfolg des mit der Klage 11 K 2635/10 angekündigten Antrags hätte nämlich nach Auffassung der Kammer den Erfolg des mit der Klage 11 K 1767/11 angekündigten Antrags vorausgesetzt. Denn mit dem angekündigten Antrag zur Klage 11 K 2635/10 hatte sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Baugenehmigung gewandt, dies aber im Wesentlichen mit der nachträglichen Reduzierung des Betriebsumfangs begründet. Insoweit hatte sie mit dem zur Klage 11 K 1767/11 angekündigten Antrag die Erteilung eines Änderungsbescheides zur Baugenehmigung begehrt (vgl. zum Erfordernis einer Bescheidung bei teilweisem Verzicht auf Rechte aus einer Baugenehmigung VG Köln, Beschl. v. 1.2.2012, 2 L 1915/11, Rn. 17, juris; OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2008, 7 B 1368/08, Rn. 15 ff., juris; VG Aachen, Beschl. v. 20.8.2008, 3 L 242/08, Rn. 13, juris). Umgekehrt hätte der mit der Klage 11 K 1767/11 angekündigte Antrag auf Erlass eines Änderungsbescheides zur aufgehobenen Baugenehmigung nur Erfolg haben können, wenn die Kammer dem mit der Klage 11 K 2635/10 angekündigten Antrag – mit dem sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Baugenehmigung gewandt hatte – stattgegeben hätte. Dies gilt unabhängig von der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob die Beantragung eines Änderungsbescheides überhaupt rechtlich zulässig war oder vielmehr ein neuer vollständiger Bauantrag hätte eingereicht werden müssen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2004, 2 Bs 13/04, Ls. 2 u. Rn. 4 f., juris; BVerwG, Beschl. v. 8.11.2010, 4 B 43/10, Rn. 10, juris). bb) Die Klägerin verfügt auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2. über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil sie geltend macht, durch den ablehnenden Bescheid vom 13. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 in ihren Rechten verletzt zu sein. Es ist zumindest möglich, dass die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 auch für sie galt und sie die Erteilung eines Nutzungsänderungsbescheides zu dieser Baugenehmigung beanspruchen kann. b) Der Klageantrag zu 2. ist aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 13. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Nutzungsänderungsbescheides. Es fehlt der Klägerin bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation. Diese liegt vor, wenn ein Kläger aus materiellem Recht die begehrte Leistung oder Unterlassung von der Beklagtenseite bzw. vom Gericht die begehrte Gestaltung oder Feststellung mit Wirkung gegenüber der Beklagtenseite verlangen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2009, 2 Bf 123/04, nicht veröffentlicht; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 21. EL 2011, § 42, Rn. 19). Die Klägerin kann hier aus materiellem Recht die Erteilung des begehrten Nutzungsänderungsbescheides zur – durch die Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010 aufgehobenen – Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 nicht verlangen, weil sie durch diese Baugenehmigung nicht berechtigt wurde. Die Klägerin war weder Adressatin des Baugenehmigungsbescheides vom 27. Oktober 2006 (dazu unter aa)) noch hat die … GmbH die Baugenehmigung auch für die Klägerin beantragt (dazu unter bb)). Die Baugenehmigung galt für die Klägerin zudem nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als mit der Antragstellerin nicht identische Eigentümerin des Baugrundstücks (dazu unter cc)). Die Klägerin ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der … GmbH geworden (dazu unter dd)). aa) Adressatin des Baugenehmigungsbescheides vom 27. Oktober 2006 war nicht die Klägerin, sondern die … GmbH. bb) Die … GmbH hatte die Baugenehmigung zudem nicht auch für die Klägerin beantragt. Unterzeichnet hatte den Bauantrag vom 25. Juli 2006 als „Bauherrin bzw. Bauherr nach § 54 HBauO / Antragstellerin bzw. Antragsteller“ ausschließlich die … GmbH; die Klägerin hatte ihn nur als „Grundeigentümerin“ unterzeichnet. Dies war ausweislich des Bauantragformulars nur erforderlich auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde „und wenn nicht zugleich Bauherrin oder Bauherr“ und führt dazu, dass die Klägerin nicht als Antragstellerin der hier streitigen Baugenehmigung anzusehen ist (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 27.2.1996, 13 VG 3062/95, Rn. 34, juris). Zudem ist auch im Begleitschreiben des Entwurfsverfassers Dipl.-Ing. … nur die Rede davon, dass er von der … GmbH als Bauherrin den Auftrag erhalten habe, den Antrag für den Neubau der Tankstelle einzureichen. Die von der Klägerin angeführten Umstände insbesondere in Gestalt der ihr zuvor erteilten Vorbescheide führen nicht dazu, dass der seitens der … GmbH gestellte Bauantrag als auch für die Klägerin gestellt anzusehen wäre. cc) Die Baugenehmigung galt für die Klägerin auch nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als mit der Antragstellerin nicht identische Eigentümerin des Baugrundstücks. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine Baugenehmigung nicht personen-, sondern sach- und grundstücksbezogen ist. Denn bei der Baugenehmigung werden keine Anforderungen an die Person des Antragstellers gestellt (vgl. zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung VGH München, Beschl. v. 15.2.2006, 22 CS 06.166, NVwZ 2006, 1201). Die Baugenehmigung ist zudem nicht an die Person des Genehmigungsadressaten gebunden, sondern gilt nach § 58 Abs. 2 HBauO auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger. Doch kann daraus nicht gefolgert werden, dass es sich bei einer Baugenehmigung um einen dinglichen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 2 HmbVwVfG handelt, der ausschließlich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft. Vielmehr richtet sich die Genehmigung – wie auch der Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 entnommen werden kann – an eine bestimmte Person und vermittelt ihr insoweit ein subjektives öffentliches Recht (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.2.2006, 22 CS 06.166, NVwZ 2006, 1201). Die Baugenehmigung wird nicht dem Grundstück, sondern dem Träger des Vorhabens für eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Standort erteilt (OVG Greifswald, Beschl. v. 4.11.2009, 3 L 163/08, BeckRS 2009, 42223). Eine Anbindung der Baugenehmigung an das Eigentum der Klägerin folgt auch nicht aus den Regelungen der Hamburgischen Bauordnung. Zwar ordnen einige Landesbauordnungen – darunter auch § 69 Abs. 2 Satz 2 HBauO 1986 – die Geltung der Genehmi-gungen auch für alle über die Bauanlage Verfügungsberechtigten an. Eine entsprechende Regelung findet sich in der HBauO 2005 jedoch nicht. Diese findet auf die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 nach § 83 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HBauO 2005 Anwendung, da die … GmbH den Bauantrag erst am 25. Juli 2006 und damit nach dem am 1. April 2006 erfolgten Inkrafttreten der HBauO 2005 gestellt hat. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Niere, in: Alexejew, HBauO, 26. Lfg., Stand: August 2010, § 72, Rn. 35 f.) existiert nach Auffassung der Kammer ein darüber hinausgehender, aus der Dinglichkeit der Baugenehmigung herzuleitender ungeschriebener Grundsatz, dass die Baugenehmigung auch stets für den Grundstückseigentümer gelte, nicht. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 1990 zum Aktenzeichen Bf II 51/89 abgeleitet werden. Denn soweit der Baugenehmigung darin eine gewisse „Dinglichkeit“ zugeschrieben wurde, knüpfte dies an die gesetzliche Anordnung der Geltungserstreckung einer Baugenehmigung auch für alle über die Bauanlage Verfügungsberechtigten an (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1990, Bf II 51/89, Rn. 23, juris). Wie bereits ausgeführt, fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung in der HBauO 2005 jedoch gerade. dd) Die Klägerin ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der … GmbH geworden. Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsnachfolge ist die Nachfolgefähigkeit der Rechtsposition und das Vorliegen eines Nachfolgetatbestandes. Der Nachfolgetatbestand kann sich aus Gesetz, Verwaltungsakt oder Rechtsgeschäft ergeben (OVG Greifswald, Beschl. v. 4.11.2009, 3 L 163/08, BeckRS 2009, 42223; OVG Münster, Urt. v. 7.11.1995, 11 A 5922/94, NVwZ-RR 1997, 70). Ein Nachfolgetatbestand in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. Insbesondere hat die … GmbH der Klägerin die Rechte aus der Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 und des Ergänzungsbescheides Nr. 1 vom 4. Januar 2007 nicht abgetreten. (1) Der Geschäftsführer der … GmbH, der Zeuge …, hat nach Überzeugung der Kammer nicht die Abtretung der Rechte aus der Baugenehmigung erklärt. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund der Vernehmung des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 gewonnen. Der Zeuge hat zum einen in seiner Aussage die von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2012 erstmals aufgestellte und unter Beweis gestellte Behauptung, die … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …, habe im Zeitraum vom 20. Juli 2010 bis 4. August 2010 in den Räumlichkeiten der Klägerin gegenüber der Klägerin, vertreten durch den Komplementär … erklärt: „Die … tritt nach dem Anerkennen unserer Kündigung nunmehr die Rechte aus der Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 mit allen Änderungsbescheiden an die [Klägerin] ab“, nicht bestätigt. Aufgrund der glaubhaften und in sich widerspruchsfreien Angaben des Zeugen ist die Kammer davon überzeugt, dass es keine Vereinbarung zwischen dem Komplementär der Klägerin und dem Zeugen betreffend die Abtretung der Rechte aus der Baugenehmigung an die Klägerin gegeben hat. So hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass er sich nicht daran erinnern könne, im Jahr 2010 mit dem Komplementär der Klägerin Gespräche zur weiteren Existenz der Baugenehmigung geführt zu haben. Nach Einschätzung der Kammer ist Hintergrund dieser Aussage keine Erinnerungslücke des Zeugen, sondern der Umstand, dass es tatsächlich keine derartigen Gespräche gegeben hat. Diese Einschätzung wird durch den Umstand untermauert, dass der Zeuge seinen glaubhaften Angaben zufolge erst in letzter Zeit – vor etwa zwei Monaten – vom Mitarbeiter der Klägerin Herrn … angerufen und gefragt wurde, ob die Firma … GmbH der Klägerin die Baugenehmigung überlassen könne. Denn eine solche Anfrage wäre ohne Sinn gewesen, wenn die Baugenehmigung bereits zuvor an die Klägerin abgetreten worden wäre. Gegen eine Abtretung spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Firma … GmbH entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Pachtvertrag nach dessen Kündigung bereits errichtete Teile der geplanten Tankstelle zurückgebaut hat und dass es keine Zahlungen für die geldwerte Baugenehmigung von der Klägerin an die Firma … GmbH gegeben hat, wie der Zeuge ebenfalls überzeugend bekundet hat. (2) Die … GmbH hat der Klägerin die Rechte aus der Baugenehmigung auch nicht stillschweigend abgetreten. Der Annahme einer stillschweigenden Abtretung der Rechte aus der Baugenehmigung steht die seinerzeitige Interessenlage entgegen. Es entsprach nicht den Interessen der … GmbH, die Rechte aus der Baugenehmigung – die einen selbständigen Vermögenswert darstellt (vgl. Malmendier, BauR 2001, 565 (569)) – stillschweigend und damit einhergehend unentgeltlich preiszugeben. Dies gilt hier auch deshalb, weil es die … GmbH der Klägerin durch eine unentgeltliche Abtretung der Rechte aus der Baugenehmigung ermöglicht hätte, das Vorhabengrundstück an ein konkurrierendes Tankstellenunternehmen zu verpachten, ohne dass das Konkurrenzunternehmen erst einen kosten- und zeitintensiven Bauantrag hätte stellen müssen. 3. Der hilfsweise gestellte zulässige Klageantrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit fehlt es der Klägerin an der erforderlichen Aktivlegitimation. Die Klägerin kann aus materiellem Recht nicht die Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010 verlangen, soweit darin die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 und des Ergänzungsbescheides Nr. 1 vom 4. Januar 2007 aufgehoben worden ist, weil die Baugenehmigung nicht für die Klägerin galt. Auf die obigen Ausführungen unter II. 2. b) aa) - dd) wird verwiesen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladenen sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage hinsichtlich der Vollstreckung der Beklagten gegen die Klägerin in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckung der Beigeladenen gegen die Klägerin in § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die – auf die Widersprüche der Beigeladenen hin erfolgte – Aufhebung zweier Vorbescheide sowie einer Baugenehmigung und begehrt die Erteilung eines Änderungsbescheides zur aufgehobenen Baugenehmigung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der … Straße … (Flurstücke … und … der Gemarkung …). Darauf befand sich in den Jahren 1962 bis 2003 eine Tankstelle. Die Beigeladenen bilden eine Erbengemeinschaft und sind als solche Eigentümer des südwestlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstücks in der … Straße … (Flurstück … der Gemarkung …). Die genannten Grundstücke liegen im räumlichen Anwendungsbereich des Bebauungsplans … vom … (…; im Folgenden: Bebauungsplan) und werden darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Zudem legt der Bebauungsplan Baugrenzen auf den einzelnen Flurstücken fest. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 6. Februar 2004 einen Antrag auf Erlass eines Vorbescheides für den Neubau der Tankstelle auf ihrem Grundstück in der …Straße …. In dem Schreiben führte die Klägerin aus, sie bitte um Beantwortung der Frage, ob die planungsrechtliche Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BauNVO für die Errichtung der Tankstelle erteilt werden könne. Als Anlagen fügte sie das Formblatt zum Antrag auf Erlass eines Vorbescheides, eine Flurkarte, einen Lageplan und eine Berechnung der Grundflächenzahl bei. Mit Vorbescheid vom 26. April 2004 erteilte die Beklagte der Klägerin unter Ziffer 1 für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung (Tankstelle) im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) eine planungsrechtliche Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB. Als „Auflage“ wurde ebenfalls unter Ziffer 1 in den Vorbescheid aufgenommen, dass die Ausnahme unter Einhaltung folgender Voraussetzungen als erteilt gelte: Erstens werde eine wirksame und gestalterisch ansprechende Schall- und Blendschutzkonstruktion zu den östlichen Nachbargrundstücken hergestellt. Näheres regele dazu das Bauantragsverfahren. Zweitens werde vor dem Hintergrund des vorgesehenen 24-Stunden-Betriebes die Betriebsbeleuchtung wie auch die Werbebeleuchtung so konzipiert, dass es nicht zu Belästigungen der Nachbarschaft komme. Näheres regele dazu das Bauantrags- und Werbeantragsverfahren. Drittens würden lärmerzeugende Nutzungseinrichtungen (Staubsauganlage und sonstige Serviceeinrichtungen) so installiert, dass Belästigungen auf ein zulässiges Maß reduziert würden. Hierzu würden entsprechende Aussagen im Bauantragsverfahren erwartet. Unter Ziffer 3 führte die Beklagte aus, zu Fragen der äußeren Gestaltung oder weitergehender Anforderungen an die Baumaßnahme werde sie sich erst im Bauantragsverfahren äußern. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 1. September 2004 erneut an die Beklagte und bat unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 26. April 2004 um Beantwortung der Frage, ob die Erweiterung der Halle (Verlängerung um 2,12 m auf insgesamt 10,12 m) außerhalb der Baugrenzen genehmigt werden könne und verwies hierzu auch auf einen beigefügten Befreiungsantrag. In der Halle solle eine Pkw-Waschanlage betrieben werden, ohne die ein wirtschaftlicher Betrieb der Tankstelle nicht möglich sei. Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2004 erteilte die Beklagte der Klägerin die planungsrechtliche Befreiung für das Errichten der Hallenerweiterung für die Waschhalle auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Die vorhandene Halle könne, im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Tankstelle innerhalb der Baugrenzen, um 2,12 m verlängert werden. Zur Bitte der Klägerin, den positiven Vorbescheid für die erweiterte Waschhalle dahingehend zu ergänzen, dass es auch zulässig sei, die Halle um 6,00 m auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zu verlegen, äußerte die Beklagte im Änderungsbescheid Nr. 1 vom 21. April 2005 zum Vorbescheid vom 13. Dezember 2004 keine Bedenken. Der erforderliche planungsrechtliche Befreiungsantrag sei im Baugenehmigungsverfahren einzureichen. Am 4. Mai 2006 bzw. 6. Juni 2006 unterzeichneten Herr … als Verpächter und die … GmbH als Pächterin einen Grundstückspachtvertrag über die Flurstücke … und … der Gemarkung …. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Verpächter am Pachtgegenstand das Eigentum erlangt. Darüber hinaus heißt es in § 2 Nr. 2 Satz 1 des Vertrages, dass die … GmbH sich verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung einen Bauantrag einzureichen. Nach § 7 Nr. 2 Satz 1 und Satz 3 des Vertrages ist die … GmbH berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn die beantragten Genehmigungen zur Errichtung und/oder zum Betrieb der Tankstelle nicht erteilt, mit für die … GmbH nicht tragbar erscheinenden wesentlichen Auflagen verbunden oder aufgehoben oder eingeschränkt werden. Die … GmbH ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, die dagegen gegebenen Rechtsmittel auszuschöpfen. Mit Bauantrag vom 25. Juli 2006 beantragte die … GmbH als Bauherrin/Antragstellerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Tankstelle auf dem Grundstück in der … Straße …. Die Klägerin unterzeichnete den Bauantrag als Grundeigentümerin. Die Beklagte erteilte der … GmbH die beantragte Baugenehmigung mit Bescheid vom 27. Oktober 2006. Bestandteil der Baugenehmigung ist u.a. ein Schall-immissionsprognosegutachten des Dipl.-Ing. FH … vom 21. August 2006. Zudem erließ die Beklagte zur Baugenehmigung am 4. Januar 2007 den Änderungsbescheid Nr. 1 über geänderte Anforderungen gem. § 18 HWG sowie den Ergänzungsbescheid Nr. 1 über die Prüfung des Nachtrags zum Schallimmissionsprognosegutachten. Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 legten die Beigeladenen Widerspruch gegen die Vorbescheide und die Baugenehmigung ein. Am 22. Oktober 2007 suchten sie beim Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach, woraufhin die Kammer mit Beschluss vom 6. November 2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 27. Oktober 2006 anordnete (Az. 11 E 3532/07). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 29. Februar 2008 zurück (Az. 2 Bs 262/07). Mit Änderungsbescheid Nr. 2 zur Baugenehmigung vom 23. September 2008 schränkte die Beklagte die Öffnungszeiten der Tankstelle auf der Grundlage des geprüften Schall-immissionsprognosegutachtens vom 25. Juli 2008 auf täglich von 6.00 bis 22.00 Uhr ein und erklärte das Schallimmissionsprognosegutachten vom 21. August 2006 für ungültig. Am 9. Oktober 2008 beantragten die … GmbH und die Klägerin im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den Beschluss der Kammer vom 6. November 2007 zum Aktenzeichen 11 E 3532/07 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Dies lehnte die Kammer mit Beschluss vom 9. Januar 2009 ab (Az. 11 E 2737/08). Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. April 2009 zurück (Az. 2 Bs 12/09). In den Widerspruchsverfahren der Beigeladenen zog die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 die … GmbH und die Klägerin als Beteiligte hinzu. Die … GmbH kündigte mit Schreiben vom 19. Juli 2010 gegenüber Herrn … den Grundstückspachtvertrag unter Verweis auf § 7 Nr. 2 des Vertrages fristlos. Mit sieben inhaltsgleichen Widerspruchsbescheiden vom 5. August 2010 hob die Beklagte den Vorbescheid vom 26. April 2004, den Vorbescheid vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 21. April 2005 sowie die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 und des Ergänzungsbescheides Nr. 1 vom 4. Januar 2007 auf. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die mit dem Vorbescheid vom 26. April 2004 erteilte Ausnahme für die Tankstelle im allgemeinen Wohngebiet erweise sich gegenüber den Beigeladenen als rücksichtslos. Angesichts des geplanten Umfangs der Tankstelle, der sich bereits aus den mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Unterlagen ergeben habe, sei der Vorbescheid zu unbestimmt. Von der erteilten Ausnahme sei auch eine solche Tankstelle gedeckt, die sich im Hinblick auf die Beigeladenen nachbarrechtsverletzend auswirke. Wenn bereits absehbar sei, dass die Einhaltung des Nachbarschutzes nur durch weitere erhebliche Auflagen möglich wäre, sei es erforderlich, diese bereits im Vorbescheidsverfahren zu erwägen, was hinsichtlich der Beigeladenen als westliche Nachbarn nicht geschehen sei. Der Vorbescheid sei auch nicht durch Ausklammerung weitergehender Anforderungen an die Baumaßnahme vorbehaltlich der Interessen der westlichen Nachbarn ergangen. Zu diesen weitergehenden Anforderungen zählten die nachbarschützenden immissionsrechtlichen Anforderungen nämlich gerade nicht, da diese bereits ausdrücklich Eingang in die Auflagen gefunden hätten. Die Nachbarrechtswidrigkeit des Vorbescheides vom 26. April 2004 schlage auf die mit dem Vorbescheid vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 21. April 2005 erteilte Befreiung für die Errichtung der Hallenerweiterung sowie die Verschiebung der verlängerten Halle auf der nicht überbaubaren Fläche durch. Denn mit der Ausnahme für die Tankstelle entfalle auch die Grundlage für die Waschhalle als deren Nebenanlage. Die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 erweise sich gegenüber den Beigeladenen aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen als rücksichtslos. Das Schallimmissionsprognosegutachten vom 25. Juli 2008 als Bestandteil der Baugenehmigung belege nicht, dass das Vorhaben die Grenzwerte der TA Lärm einhalte. Am 6. September 2010 hat die Klägerin Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010 erhoben (Az. 11 K 2635/10). In der Folgezeit beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2011 gegenüber der Beklagten als Nachtrag zum Baugenehmigungsbescheid vom 27. Oktober 2006 im Wege der Nutzungsänderung eine Reduzierung des durch die Baugenehmigung gestatteten Betriebsumfangs und erklärte den Verzicht auf den Betrieb der Waschhalle und des Vorwaschplatzes, die außen gelegenen Pflegeplätze für Staubsauger-, Luft- und Wasserstation, die Öffnung der Tankstelle an Sonn- und Feiertagen, die Öffnungszeiten an Werktagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie den Anlieferwinkel. In der Halle sollte stattdessen eine nicht störende Pflegeeinrichtung betrieben werden. Mit Bescheid vom 13. Mai 2011 lehnte die Beklagte den Änderungsantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Antrag beziehe sich auf die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006, deren Begünstigte die … GmbH gewesen sei. Die Aufhebung der Baugenehmigung durch die Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010 sei bestandskräftig geworden. Eine Änderung dieser Baugenehmigung könne daher – zumal seitens der Klägerin – nicht beantragt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 13. Mai 2011 legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Mai 2011 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Sie sei Inhaberin der Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die … GmbH die Baugenehmigung für die Tankstelle nicht nur für sich, sondern auch für sie – die Klägerin – beantragt habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass nach dem Wegfall der Bauherrin die Eigentümerin des Grundstücks automatisch in die Rechtsposition der Bauherrin eintrete. Es komme hier der dingliche Charakter der Baugenehmigung zum Tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, berechtigt aus der Baugenehmigung sei nicht die Klägerin, sondern ausschließlich die … GmbH als damalige Bauherrin gewesen. Da die Hamburgische Bauordnung keine Anbindung der Baugenehmigung an das Eigentum am Standortgrundstück vorsähe, berechtige eine Baugenehmigung nicht ohne weiteres zugleich den Grundstückseigentümer. Die … GmbH habe der Klägerin die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaberin bzw. Antragstellerin auch nicht rechtsgeschäftlich übertragen. Weder begründe der Wegfall der … GmbH als Bauherrin einen Wechsel in der Person des Bauherrn noch könne aus dem Umstand, dass die Klägerin infolge der Kündigung des Grundstückspachtvertrages den unmittelbaren Besitz am Baugrundstück widererlangt habe, gefolgert werden, dass damit sämtliche Rechtspositionen übergegangen seien. Zudem habe die … GmbH die Genehmigung auch nicht für die Klägerin beantragt. Ein entsprechender Wille habe sich im Genehmigungsverfahren nicht manifestiert. Im Gegenteil sprächen die Regelungen im Grundstückspachtvertrag dafür, dass die Klägerin gerade nicht selbst aus der Baugenehmigung habe berechtigt sein sollen. Insbesondere § 7 Nr. 2 des Pachtvertrages sei sonst überflüssig. Am 28. Juli 2011 hat die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 13. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 Klage erhoben (Az. 11 K 1767/11). Zur Begründung ihrer Klage vom 6. September 2010 (Az. 11 K 2635/10) trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, diese sei als isolierte Anfechtungsklage gegen die Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010 nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch uneingeschränkt zulässig. Sie – die Klägerin – sei klagebefugt, da ihr als Eigentümerin des Baugrundstücks nicht nur durch die Aufhebung der Vorbescheide, sondern auch durch die Aufhebung der Baugenehmigung eine ursprünglich gewährte begünstigende Rechtsposition entzogen worden sei. Eine Baugenehmigung habe dinglichen Charakter, da sie nicht personen-, sondern sach- und grundstücksbezogen sei. Im Übrigen habe die … GmbH die Baugenehmigung auch für sie – die Klägerin – beantragt. Dies folge daraus, dass die Baugenehmigung auf Grundlage der ihr erteilten Vorbescheide erteilt worden sei. Auch seien die Bauvorlagen mit ihrer Unterstützung ausgearbeitet worden und habe sie gemeinsam mit der … GmbH jahrelang prozessiert, um die Errichtung der Tankstelle zu ermöglichen. Zudem folge aus den Regelungen des Pachtvertrages, dass sie selbst aus der Baugenehmigung berechtigt sein sollte. In der mündlichen Verhandlung des Gerichts hat sie ergänzend vorgetragen, die … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …, habe im Zeitraum vom 20. Juli 2010 bis 4. August 2010 gegenüber dem Komplementär … erklärt, dass sie ihr – der Klägerin – die Rechte aus der Baugenehmigung abtrete. Die Klage sei begründet, da weder die Vorbescheide noch die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzen würden. Die Beklagte überspanne die Anforderungen an einen Vorbescheid, da ein solcher es dem Bauherrn ermögliche, zu einzelnen Fragen des Vorhabens vorab eine verbindliche Klärung herbeizuführen, ohne bereits einen vollständigen Bauantrag einreichen zu müssen. Der Vorbescheid vom 26. April 2004 lasse keine Tankstelle zu, die sich im Hinblick auf die westlichen Grundstücksnachbarn nachbarrechtsverletzend auswirke. Denn zu den im Vorbescheid vorbehaltenen weitergehenden Anforderungen an die Baumaßnahme zählten auch nachbarschützende immissionsrechtliche Anforderungen. Folglich könne eine Nachbarrechtswidrigkeit auch nicht auf den Vorbescheid vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 21. April 2005 durchschlagen. Hinsichtlich der Baugenehmigung seien zu ihren Gunsten die Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Änderungsantrag zur Reduzierung des Betriebsumfangs vom 7. Februar 2011 und den darin enthaltenen Verzichtserklärungen ergäben. Letztere seien trotz der Ablehnung des Antrags durch die Beklagte zu berücksichtigen. Dadurch würde ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgeschlossen. Die Klägerin hat ursprünglich im Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 K 2635/10 beantragt, die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 5. August 2010 zum Az.: N/RA 3/W-794/07 + 3/W-818/10 + 3/W-819/10, N/RA 3/W-1160/10 + 3/W-1161/10 + 3/W-1162/10, N/RA 3/W-1163/10 + 3/W-1164/10 + 3/W-1165/10, N/RA 3/W-1166/10 + 3/W-1167/10 + 3/W-1168/10, N/RA 3/W-1169/10 + 3/W-1170/10 + 3/W-1171/10, N/RA 3/W-1172/10 + 3/W-1173/10 + 3/W-1174/10 und N/RA 3/W-1175/10 + 3/W-1176/10 + 3/W-1177/10 aufzuheben. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 K 1767/11 hat die Klägerin ursprünglich beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 13. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Nutzungsänderungsbescheid zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 hat die Klägerin den Antrag gestellt, die beiden Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden. Auf Anregung des Gerichts beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010 aufzuheben, soweit darin der Vorbescheid vom 26. April 2004 und der Vorbescheid vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 21. April 2005 aufgehoben worden sind, 2. die Beklagte unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010, soweit darin die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 und des Ergänzungsbescheides Nr. 1 vom 4. Januar 2007 aufgehoben worden ist, sowie des ablehnenden Bescheides vom 13. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 zu verpflichten, den beantragten Nutzungsänderungsbescheid zu erteilen, 3. hilfsweise, die Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010 aufzuheben, soweit darin die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 und des Ergänzungsbescheides Nr. 1 vom 4. Januar 2007 aufgehoben worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Begründung der angefochtenen Widerspruchsbescheide vom 5. August 2010 sowie auf den angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, die Klage mit dem Aktenzeichen 11 K 2635/10 sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Aufhebung der Baugenehmigung wende. Denn aus der Baugenehmigung sei nur die … GmbH berechtigt, nicht aber die Klägerin. Die Aufhebung der Baugenehmigung durch den Widerspruchsbescheid vom 5. August 2010 sei daher bestandskräftig geworden. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Die Beigeladenen beantragen, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Klage mit dem Aktenzeichen 11 K 2635/10 sei mangels Klagebefugnis der Klägerin insgesamt unzulässig. Dies gelte auch, soweit sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Vorbescheide wende. Denn seit der Stellung des Bauantrags durch die … GmbH, in dem auf die Vorbescheide Bezug genommen worden sei, habe hinsichtlich des Bauvorhabens ein Bauherrenwechsel unter Einschluss der beiden Vorbescheide stattgefunden. Bauherrin sei seither ausschließlich die … GmbH. Mit der Kündigung des Grundstückspachtvertrages durch die … GmbH und der Mitteilung von der Kündigung gegenüber der Beklagten habe die Klägerin auch nicht erneut die Bauherrenstellung erlangt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Mit Beschlüssen vom 10. September 2010 (11 K 2635/10) und 5. August 2011 (11 K 1767/11) sind die Beigeladenen beigeladen worden. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 auf Antrag der Klägerin Beweis erhoben zu der Frage, ob die … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …, im Zeitraum vom 20. Juli 2010 bis 4. August 2010 in den Räumlichkeiten der Klägerin gegenüber der Klägerin, vertreten durch den Komplementär …, erklärt hat: „Die … tritt nach dem Anerkennen unserer Kündigung nunmehr die Rechte aus der Baugenehmigung vom 27. Oktober 2006 mit allen Änderungsbescheiden an die [Klägerin] ab“ und ob der Vertreter der Klägerin daraufhin erklärt hat: „Ich nehme die Abtretung der Rechte an.“ durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Sachakten der Beklagten, die Gerichtsakten der Eilverfahren 11 E 3532/07 (2 Bs 262/07) und 11 E 2737/08 (2 Bs 12/09) sowie des Klageverfahrens 11 K 1804/09 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.