Beschluss
12 AE 1953/24
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0527.12AE1953.24.00
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Leitsätze
Eine Anordnung der Abschiebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer seinen (einzigen im Dublin-Gebiet gestellten) Asylantrag zurückgenommen hat, bevor der nach dem Dublin-System für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Ausländers zugestimmt hat. § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist insoweit einschränkend auszulegen.(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Mai 2024 (12 A 1952/24) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2024 enthaltene Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich (Nr. 3 des Bescheids) wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Den Antragstellern wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Herr Rechtsanwalt … wird zur Vertretung beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anordnung der Abschiebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer seinen (einzigen im Dublin-Gebiet gestellten) Asylantrag zurückgenommen hat, bevor der nach dem Dublin-System für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Ausländers zugestimmt hat. § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist insoweit einschränkend auszulegen.(Rn.14) Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Mai 2024 (12 A 1952/24) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2024 enthaltene Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich (Nr. 3 des Bescheids) wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Den Antragstellern wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Herr Rechtsanwalt … wird zur Vertretung beigeordnet. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. II. Der Antrag der Antragsteller – iranischer Staatsangehöriger – auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig (dazu a)) und hat auch in der Sache Erfolg (dazu b)). a) Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 9. Mai 2024 (12 A 1952/24) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2024 enthaltene Anordnung ihrer Abschiebung nach Frankreich (Nr. 3 des Bescheides) anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. b) Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Bei der insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollziehungsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG erlassenen Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor. Zwar haben die Antragsteller Asylanträge gestellt und begründet Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich eine Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung ihrer Asylverfahren (dazu aa)). Die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich scheidet jedoch aus, weil die Antragsteller ihre Asylanträge zurückgenommen haben, bevor Frankreich der Aufnahme der Antragsteller zugestimmt hat (dazu bb)). aa) Die Antragsteller haben – entgegen dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten – Asylanträge gestellt. Der Antragsteller zu 1), der der Vater des minderjährigen Antragstellers zu 2) ist, hat sich ausweislich der beigezogenen Asylakten am 9. November 2023 bei der Antragsgegnerin persönlich gemeldet und die Durchführung eines Asylverfahrens begehrt. Ihm wurde für den 19. Dezember 2023 ein Termin zur Aktenanlage und ED-Behandlung gegeben, zu dem er dann auch erschienen ist. Dabei wurden ihm sämtliche Belehrungen ausgehändigt, die keine Zweifel daran lassen konnten, dass ein Asylverfahren eingeleitet worden war, und es wurde mit Hilfe eines Dolmetschers die „Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags“ ausgefüllt und vom Antragsteller zu 1) unterschrieben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller dem Amt für Migration der Freien und Hansestadt Hamburg als zuständiger Ausländerbehörde vor Einleitung des Asylverfahrens – mit Schreiben vom 2. November 2023 – mitgeteilt hat, dass die Antragsteller kein Asylverfahren betreiben wollen. Denn dies hindert die Antragsteller nicht daran, später doch noch Asylanträge zu stellen. Für das somit zunächst eingeleitete Asylverfahren begründet Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich eine Zuständigkeit Frankreichs, da die Antragsteller – bei Antragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) – über gültige französische Visa verfügten. bb) Die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich scheidet jedoch aus, weil die Antragsteller ihre Asylanträge zurückgenommen haben, bevor Frankreich der Aufnahme der Antragsteller zugestimmt hat. (1) Die Antragsteller haben ihre Asylanträge gegenüber dem Bundesamt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2023 zurückgenommen. Zwar hat ihr Prozessbevollmächtigter darin nicht ausdrücklich die Rücknahme der Asylanträge erklärt, sondern vorgetragen, dass das Asylverfahren einzustellen sei, da zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei, Asylanträge zu stellen. In dieser Erklärung ist aber eine hilfsweise Rücknahmeerklärung zu erblicken. Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann („objektiver Empfängerhorizont“). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2019, 1 C 41.18, juris Rn. 28). Daran gemessen ist die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, dass die Antragsteller (von Anfang an) kein Asylverfahren durchführen woll(t)en, (hilfsweise) als Rücknahmeerklärung anzusehen. Aus dem Schreiben vom 22. Dezember 2023 und dem diesem beigefügten Schreiben an die Ausländerbehörde vom 2. November 2023 ergibt sich eindeutig, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller – als deren Bevollmächtigter – keine Asylverfahren für die Antragsteller durchführen will bzw. wollte und diese auch in der Sache – der Antragsteller zu 1) hat den Iran nach den Angaben im Schreiben vom 2. November 2023 verlassen, um sich dem Anspruch seiner früheren Ehefrau auf Rückzahlung der Morgengabe zu entziehen – keine asylrelevante Verfolgung geltend machen. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben an die Ausländerbehörde unzweifelhaft, dass die Antragsteller im Bundesgebiet verbleiben wollen. Im Falle der Durchführung eines Asylverfahrens wären sie jedoch zur Durchführung dieses Asylverfahrens nach Frankreich zu überstellen. (2) Da die Rücknahme der Asylanträge hier vor Stellung eines Aufnahmegesuchs an Frankreich und somit auch vor Annahme eines solchen Aufnahmegesuchs erfolgt ist, entfällt die Grundlage für die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Zwar bestimmt § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch dann gilt, wenn der Ausländer seinen Asylantrag vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat. Diese Vorschrift ist jedoch einschränkend auszulegen. Handelt es sich bei dem von dem Ausländer gestellten Asylantrag um den einzigen im Dublin-Gebiet gestellten Asylantrag und wird dieser zurückgenommen, bevor der nach dem Dublin-System für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Ausländers zugestimmt hat, ist die Anordnung der Abschiebung des Ausländers in diesen Zielstaat ausgeschlossen (vgl. Pietzsch, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 40. Ed., Stand: 1.1.2023, § 34a AsylG, Rn. 19a; Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Ed., Stand: 15.1.2024, § 32 AsylG Rn. 11 f.; Fränkel, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 32 AsylG Rn. 8; Müller, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 34a AsylG Rn. 11; Lehnert, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 32 AsylG Rn. 1; Hocks, in: Dörig: Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 19 Rn. 449; vgl. hingegen für den umgekehrten Fall der Rücknahme nach erfolgter Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats OVG Hamburg, Urt. v. 30.1.2017, 1 Bf 50/15.A, juris Rn. 28 ff.). Hauptzweck des Dublin-Systems ist die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. zur Dublin-II-VO EuGH, Urt. v. 3.5.2012, C-620/10, juris Rn. 42). Dieser Zweck kann aber nicht mehr erreicht werden, wenn der Antragsteller seinen (einzigen) Asylantrag zurückgenommen hat, bevor der ersuchte Mitgliedstaat seiner Aufnahme zugestimmt hat. In einem solchen Fall ist es Sache des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wurde, die durch die Rücknahme veranlassten Entscheidungen zu treffen und insbesondere die Antragsprüfung einzustellen (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 42, 48). Im vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin mithin verpflichtet, das Asylverfahren nach § 32 AsylG einzustellen. Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus verpflichtet war, im Einklang mit dem Wortlaut des § 32 AsylG festzustellen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG – in Bezug auf Iran – vorliegt (vgl. hierzu Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 40. Ed. 1.1.2024, § 32 AsylG Rn. 28), kann dahinstehen. Denn jedenfalls war die Antragsgegnerin nicht befugt, eine Abschiebung nach Frankreich anzuordnen und kann eine solche Anordnung auch nicht gemäß § 47 VwVfG in eine Androhung der Abschiebung in den Iran umgedeutet werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. IV. Die Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Zahlungsverpflichtung liegen vor, da die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter II. aufgeführten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).