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Beschluss

12 AE 5345/24

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:1122.12AE5345.24.00
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Leitsätze
Folgenabwägung im Eilverfahren wegen offener Erfolgaussichten der Klage gegen einen sog. Dublin-Bescheid bezüglich Griechenland
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 12 A 5340/24) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. November 2024 enthaltene Anordnung seiner Abschiebung nach Griechenland wird angeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Folgenabwägung im Eilverfahren wegen offener Erfolgaussichten der Klage gegen einen sog. Dublin-Bescheid bezüglich Griechenland Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 12 A 5340/24) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. November 2024 enthaltene Anordnung seiner Abschiebung nach Griechenland wird angeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. 12 A 5340/24) gegen die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. November 2024 enthaltene Anordnung seiner Abschiebung nach Griechenland (Nr. 3 des Bescheides) begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Bei der insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Abschiebungsanordnung das öffentliche Vollziehungsinteresse. 1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage offen. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Demnach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden kann, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend erscheint es offen, ob Griechenland nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. a) Zwar ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO grundsätzlich eine Zuständigkeit Griechenlands, da der Antragsteller nach eigenen Angaben am 19. Oktober 2023 illegal aus der Türkei – also einem Drittstaat – nach Griechenland eingereist war (vgl. Bl. 9. der beigezogenen Asylakte des Antragstellers).Diese Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO nachträglich auf die Antragsgegnerin übergegangen, da diese am 16. Oktober 2024 – und somit gemäß Art. 22 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 4. Oktober 2024 (vgl. Bl. 2 der Asylakte) – ein entsprechendes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland gestellt hat (vgl. Bl. 56 ff. der Asylakte), das mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 angenommen wurde (vgl. Bl. 61 der Asylakte). b) Offen erscheint nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedoch, ob die Antragsgegnerin gleichwohl gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, das Asylverfahren des Antragstellers selbst durchzuführen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Zwar haben die griechischen Behörden der Antragsgegnerin mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 18. Oktober 2024 mitgeteilt, dass der Antragsteller in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werde (vgl. Bl. 61 der Asylakte). Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens erscheint es jedoch zweifelhaft, ob gemäß der Dublin III-Verordnung nach Griechenland überstellte Asylbewerber, über deren Asylantrag – wie im Falle des Antragstellers – von den griechischen Behörden noch nicht entschieden wurde, tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen hinreichenden (erneuten) Zugang zum Asylverfahren erhalten. Die Begründung des angefochtenen Bescheides (Bl. 87 f. der Asylakte) erscheint insoweit bei summarischer Prüfung nicht als tragfähig. Sie stützt sich, soweit ersichtlich, auf denselben Erkenntnisstand des seinerzeit zuständigen Liaison-Beamten des Bundesamts, der auch der Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Berlin vom 4. Dezember 2019 zugrunde lag (vgl. Asyldokumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Griechenland, [im Folgenden nur:] 2019/1). Dieser Erkenntnisstand ist jedoch ersichtlich veraltet, was sich bereits daraus ergibt, dass dort davon ausgegangen wird, sog. Dublin-Rückkehrer würden im Camp Eleonas untergebracht (vgl. Bl. 88 der Asylakte; 2019/1, S. 3); dieses Camp wurde nämlich, soweit ersichtlich, bereits im Herbst 2022 aufgelöst (vgl. Seralidou, „Flüchtlingscamp in Athen wird aufgelöst: Gegen den Willen der Geflüchteten“, taz vom 19.10.2022, abrufbar unter https://taz.de/Fluechtlingscamp-in-Athen-wird-aufgeloest/!5885815). Insgesamt liegen dem Gericht – anders als hinsichtlich der Situation anerkannter Schutzberechtigter, vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4048/22, juris – gegenwärtig kaum Erkenntnisse zur Situation sog. Dublin-Rückkehrer in Griechenland vor, was nicht zuletzt dadurch bedingt sein dürfte, dass in den letzten Jahren praktisch nahezu keine Überstellungen durchgeführt wurden (2022: keine Überstellung, vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2023 Update, Juni 2024, G 18/24, S. 89; 2023: drei Überstellungen, vgl. BT-Drs. 20/10869, S. 22; Januar-Juni 2024: sechs Überstellungen, vgl. BT-Drs. 20/12757, S. 22). Die vorhandenen neueren Erkenntnisquellen begründen jedoch nicht unerhebliche Zweifel daran, ob der Zugang sog. Dublin-Rückkehrer nicht nur zu einer Unterkunft, sondern vielmehr zum Asylverfahren insgesamt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist (vgl. G 18/24, S. 100 f.; Raphaelswerk e.V., Griechenland: Information für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand: Dezember 2022, G 30/22, S. 5, wonach das Verlassen des Landes während des laufenden Asylverfahrens nach griechischem Recht als Antragsrücknahme gewertet werden kann und eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur innerhalb von neun Monaten möglich ist). Vor diesem Hintergrund bedarf die in Rede stehende Frage einer eingehenden Klärung durch die Kammer und entzieht sich einer Beantwortung auf Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung. 2. Die demnach vorzunehmende Folgenabwägung führt hier dazu, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet und der Antragsteller nach Griechenland überstellt, die Klage in der Hauptsache hätte aber Erfolg, so würde der Antragsteller einer Verletzung seiner hochrangigen Rechte aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Würde demgegenüber die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, obwohl sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass die Abschiebungsanordnung doch rechtmäßig ist, würde die Überstellung des Antragstellers nach der Dublin III-VO lediglich hinausgezögert, ohne dass das Dublin-System hierdurch grundlegend infrage gestellt wäre. Das entgegenstehende Interesse der Antragsgegnerin wäre insoweit – soweit der Antragsteller überhaupt auf den Bezug staatlicher Leistungen angewiesen sein sollte – rein fiskalischer Natur und muss daher gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wahrung seiner Rechte aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zurücktreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. IV. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller aufgrund der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens und seines Obsiegens in der Sache keine Kosten entstehen.