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Beschluss

12 E 3972/24

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0122.12E3972.24.00
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Leitsätze
1. Eine rechtmäßige Ermessensentscheidung – und insbesondere auch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – setzt in der Regel voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und in ihre Erwägungen eingestellt hat.(Rn.47) 2. Ein „begründeter Verdacht“ des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen kann ein Einschreiten nach § 24 BImSchG grundsätzlich nicht rechtfertigen. Denn für eben diesen Fall sieht § 26 Satz 1 Satz 1 BImSchG vor, dass die zuständige Behörde – soweit sie nicht selbst oder durch Beauftragte Ermittlungen durchführt (vgl. § 52 Abs. 1, 2 und 5 BImSchG) – den Betreiber der Anlage auffordern kann, die tatsächlichen Emissionen bzw. Immissionen von einer von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stelle ermitteln zu lassen.(Rn.49)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. August 2024 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 14. August 2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine rechtmäßige Ermessensentscheidung – und insbesondere auch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – setzt in der Regel voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und in ihre Erwägungen eingestellt hat.(Rn.47) 2. Ein „begründeter Verdacht“ des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen kann ein Einschreiten nach § 24 BImSchG grundsätzlich nicht rechtfertigen. Denn für eben diesen Fall sieht § 26 Satz 1 Satz 1 BImSchG vor, dass die zuständige Behörde – soweit sie nicht selbst oder durch Beauftragte Ermittlungen durchführt (vgl. § 52 Abs. 1, 2 und 5 BImSchG) – den Betreiber der Anlage auffordern kann, die tatsächlichen Emissionen bzw. Immissionen von einer von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stelle ermitteln zu lassen.(Rn.49) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. August 2024 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 14. August 2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung, mit der die Antragsgegnerin ihm den Betrieb eines Veranstaltungssaals nach 22:00 Uhr untersagt hat. Der Antragsteller betreibt seit dem Jahr 2005 auf der Grundlage einer Gewerbeerlaubnis vom 1. September 2005 und einer Baugenehmigung vom 15. September 2005 in der A-straße … im Einkaufszentrum B einen Veranstaltungssaal für ca. 300 Personen, der überwiegend für sog. türkische Hochzeiten genutzt wird. Der Veranstaltungssaal liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans C, der diesen Bereich als Mischgebiet ausweist. In unmittelbarer Nähe des Veranstaltungssaals befindet sich u.a. ein als reines Wohngebiet ausgewiesenes Gebiet entlang des D-Rings (Hausnummern 2 bis 40). Der Betrieb des Veranstaltungsaals führt bereits seit 2016 zu zahlreichen Beschwerden von Anwohnern des in Rede stehenden reinen Wohngebietes und zu Polizeieinsätzen wegen nächtlicher Ruhestörung. Aus Anlass der Beschwerden führte die Antragsgegnerin am 3. Juni 2016 zwischen 10:40 und 11:15 Uhr eine Lärmmessung im D-Ring durch. Hierbei wurde im Inneren des Veranstaltungssaals Musik mit einem Innenraumpegel von ca. 90 dB(A) abgespielt. Die Fenster des Veranstaltungssaals waren ausweislich des Messberichts „vereinbarungsgemäß“ geöffnet. Die an einem Messpunkt am Straßenrand des D-Rings auf der Höhe des Wohnhauses Nr. 14 in ca. 13 m Entfernung vom nächstgelegenen Fenster des Veranstaltungssaals vorgenommene Messung ergab einen Immissionspegel von 50,9 dB(A). Mit Anhörungsschreiben vom 8. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass durch eine Lärmmessung festgestellt worden sei, dass durch den Betrieb des Veranstaltungssaals der nächtliche Richtwert der TA Lärm in der Nachbarschaft überschritten werde. Dabei sei der ermittelte Innenraumpegel von ca. 90 dB(A) durch die Musikanlage des Veranstaltungssaals erzeugt worden. Bei Live-Bands liege der Innenraumpegel erfahrungsgemäß sehr viel höher, nämlich bei ca. 100 bis 110 dB(A). Da er, der Antragsteller, seinen Betrieb so führe, dass der nächtliche Richtwert von 35 dB(A) bei geöffneten Fenstern erheblich überschritten werde, sei der Erlass einer Anordnung mit dem Inhalt beabsichtigt, dass innerhalb eines Monats Maßnahmen zu ergreifen seien, damit der nächtliche Richtwert der TA Lärm von 35 dB(A) unter Berücksichtigung der Vorbelastung in der Nachbarschaft nicht überschritten werde. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten hinsichtlich möglicher Lärmminderungsmaßnahmen, wobei die Antragsgegnerin den Antragsteller unter anderem (mehrfach) darauf hinwies, dass alle Öffnungen des Veranstaltungsaals (Fenster, Türen, Dachluken und -öffnungen, etc.) geschlossen zu halten seien, um eine Richtwertüberschreitung zu vermeiden. Am 19. Oktober 2019 erfolgte aufgrund der Beschwerde einer Anwohnerin eine (weitere) Lärmmessung auf dem Balkon der Beschwerdeführerin im D-Ring 16. An diesem Abend fand jedoch keine Veranstaltung im Betrieb des Antragstellers statt, weshalb lediglich eine Messung zu Vergleichszwecken durchgeführt wurde. Auch in der Folgezeit kam es immer wieder zu Beschwerden von Anwohnern und Polizeieinsätzen wegen des von dem Veranstaltungssaal ausgehenden nächtlichen Lärms. Dabei wurden nach verschiedenen Polizeiberichten häufig geöffnete Fenster und bzw. oder Türen bei lauter Musik oder sich vor der Veranstaltungshalle aufhaltende Personengruppen vorgefunden. Mit Anhörungsschreiben vom 11. Oktober 2023 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut auf, Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen. Gleichzeitig teilte sie dem Antragsteller mit, dass für den Fall, dass keine Verbesserung der Lärmimmissionen eintrete, die Betriebszeit des Veranstaltungssaales auf 22:00 Uhr beschränkt werden müsse, er aber die Möglichkeit habe, die Einhaltung der Werte durch eine Messung einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen. Daraufhin teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin unter dem 24. Oktober 2023 mit, dass er im Jahr 2019 verschiedene Optimierungsmaßnahmen am Veranstaltungssaal (z.B. Schalldämmung der Fenster mit Isolierung und Modernisierung der Inneneinrichtung) durchgeführt habe. Zudem stellte er die Durchführung einer Lärmmessung in Aussicht. Nach weiteren Beschwerden untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Anordnung vom 14. August 2024 den Betrieb des Veranstaltungssaals nach 22:00 Uhr (Ziff. 1). Eine Nutzung nach 22:00 Uhr sei nur nach Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung durch eine zugelassene Stelle nach § 29b BImSchG und einer Bescheinigung über die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm möglich (Ziff. 2). Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an (Ziff. 3.). Zur Begründung führte sie aus, es bestehe der begründete Verdacht, dass die nächtlichen Richtwerte der TA Lärm durch den dem Veranstaltungssaal ausgehenden Lärm überschritten würden. Spätestens seit dem Anhörungsschreiben vom 11. Oktober 2013 habe der Antragsteller wissen müssen, dass er Maßnahmen gegen die Lärmimmissionen ergreifen müsse. Ein weiteres Zuwarten sei nicht zumutbar, da die Anwohner vor den Lärmimmissionen zu schützen seien. Hiergegen hat der Antragsteller am 29. August 2024 Widerspruch erhoben und am 30. August 2024 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die nächtliche Betriebsuntersagung gefährde seinen Betrieb massiv in seiner Existenz und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Da die Hochzeiten und sonstigen Feiern, für die der Saal gebucht werde, erst gegen 18:00 Uhr starteten und – gemessen an den Erwartungen der Kunden – in keinem Fall bis 22:00 Uhr beendet sein könnten, stelle die Anordnung für ihn faktisch eine vollständige Betriebsuntersagung dar. Dies sei von der Antragsgegnerin bei der Interessenabwägung nicht hinreichend gewürdigt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er seinen Betrieb seit 19 Jahren an dem Standort betreibe und es sich um einen der letzten verbliebenen Aktivposten in dem ansonsten von Leerstand geprägten Einkaufszentrum B handele. Jedenfalls aber sei die Betriebsuntersagung deshalb ermessensfehlerhaft, weil mildere Mittel in Betracht kämen, um die von dem Veranstaltungssaal ausgehenden Lärmimmissionen zu reduzieren. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. August 2024 sowie einer etwaigen Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Anordnung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Angesichts des wiederholten Kontakts aufgrund der dauernden Beschwerdelage seit dem Jahr 2016 und ihrer seither bestehenden Forderung, geeignete Maßnahmen zur Unterbindung der nächtlichen Lärmbelästigungen zu treffen, sei dem Antragsteller bekannt gewesen, dass eine solche Anordnung ergehen könne und gegebenenfalls auch unmittelbar vollzogen werde. Das nächtliche Betriebsverbot sei nunmehr gerechtfertigt, da der Antragsteller trotz Aufforderung in der Vergangenheit keine Maßnahmen ergriffen habe, die zu einer Reduzierung des Lärmpegels geführt hätten. Der von dem Veranstaltungsaal ausgehende Lärm in Form von lauter Musik, lauten Unterhaltungen von Personen vor dem Veranstaltungssaal sowie an- und abfahrenden Fahrzeugen in der Nachtzeit nach 22:00 Uhr stelle eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft dar, was bereits durch zahlreiche Anwohnerbeschwerden und Polizeieinsätze belegt sei. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die nächtliche Betriebsuntersagung sei geeignet und erforderlich, um die schädlichen Lärmimmissionen zur Nachtzeit wirkungsvoll einzuschränken. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Eine Anordnung, Fenster und Türen insbesondere in der Zeit nach 22:00 Uhr ständig geschlossen zu halten, stelle eine solche schon deshalb nicht dar, weil die Lärmimmissionen in der Nachbarschaft bereits bei geschlossenen Fenstern und Türen die für die Nachtzeit geltenden Richtwerte überschritten. Zudem könne damit den Lärmimmissionen, die durch die vor der Tür stehenden bzw. an- und abfahrenden Gäste sowie durch die Verladetätigkeiten verursacht würden, nicht sinnvoll begegnet werden. Darüber hinaus bestünde bei dauerhaft geschlossenen Fenstern und Türen ein Konflikt mit der Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung des Veranstaltungsraumes. Die Anordnung schieße auch nicht über das Ziel hinaus, da sie keineswegs eine alternativlose Einstellung des Betriebs zur Folge habe. Insbesondere werde dem Antragsteller ermöglicht, sich mittels einer durch einen nach § 29b BImSchG zugelassenen Sachverständigen durchgeführten schalltechnischen Untersuchung „freizutesten“. Dem Antragsteller stehe es frei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um nächtliche Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden, etwa durch Verbesserung des Schallschutzes seiner Räumlichkeiten, durch dauerhaftes Schließen von Türen und Fenstern und durch Einwirken auf seine Gäste in Ausübung seines Hausrechts, im Außenbereich Ruhe zu wahren und ohne übermäßige Lärmerzeugung an- und abzureisen. Schließlich sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig. Das besondere öffentliche Interesse bestehe im Schutz der Nachbarschaft vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch richtwertüberschreitende Lärmimmissionen zur Nachtzeit. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers müsse dahinter zurücktreten. Zudem habe sie, die Antragsgegnerin, trotz anhaltender Beschwerden der Anwohner lange zugewartet, bevor sie Maßnahmen ergriffen habe, um dem Antragsteller die Einhaltung der Lärmschutzanforderungen zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 12. September 2024 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. August 2024 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2024 bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren wiederhergestellt. Mit Hinweisschreiben vom 13. September 2024 hat das Gericht die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die in Ziffer 3 der Anordnung vom 14. August 2024 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen dürfte. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 mit Bescheid vom 13. September 2024 erneut angeordnet und dies eingehend begründet. Mit Beschluss vom 24. September 2024 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen: 1. Welche Mittelungspegel im Sinne der Nr. 2.7 TA Lärm und welche Beurteilungspegel im Sinne der Nr. 2.10 TA Lärm treten durch den Betrieb des Veranstaltungssaals des Antragstellers nachts (22:00 - 06.00 Uhr) an den von den Geräuschemissionen des Veranstaltungssaals am stärksten betroffenen Immissionsorten im reinen Wohngebiet um den D-Ring auf? 2. Soweit dies (technisch) möglich ist, soll bei Beantwortung der Frage unter Buchstabe a) der Einfluss geöffneter Türen und/oder Fenster berücksichtigt werden. Zum Sachverständigen wurde Herr Dipl.-Ing. … bestellt. Dieser hat in der Zeit vom 27. bis zum 29. September 2024 Messungen aus einer leeren Wohnung im D-Ring 2 durchgeführt. Nach Angaben des Antragstellers haben an diesen Tagen folgende Veranstaltungen stattgefunden: o Freitag, 27. September 2024: Türkische Beschneidungsfeier mit 250 Personen, von 17:00 - 24:00 Uhr, Musik vom DJ o Samstag, 28. September 2024: Türkischer Henna-Abend mit 300 Personen, von 17:00 - 24:00 Uhr, Musik vom DJ o Sonntag, 29. September 2024: Mazedonische Hochzeit mit 300 Personen, von 17:00 - 24:00 Uhr, Livemusik von einer großen Musikgruppe Aus dem Messbericht geht hervor, dass weder in den Messwerten noch in der Audioaufzeichnung Veranstaltungen am Freitag und Samstag erkennbar gewesen seien. Hingegen wurden am Sonntag Veranstaltungsgeräusche mit einem Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A) und einem Spitzenpegel von 74 dB(A) nach 22:00 Uhr festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 2. Dezember 2024 (Bl. 97 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 hat die Antragsgegnerin zum Sachverständigengutachten Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um eine schriftliche Stellungnahme zu einer orientierenden Messung handele, die eine gutachterliche schalltechnische Untersuchung nicht ersetzen könne. Diese schriftliche Stellungnahme entspreche auch nicht dem, was aus fachlicher Sicht von einer solchen Messung und deren Auswertung zu erwarten gewesen wäre. Es sei zu beanstanden, dass sich der Gutachter hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Veranstaltungen sowie der Art der musikalischen Darbietungen offensichtlich allein auf die Angaben des Antragstellers verlassen und diesbezüglich keine eigenen Nachprüfungen vorgenommen habe. Ebenso sei zu beanstanden, dass der Sachverständige bei der Messung offenbar nicht vor Ort gewesen sei. Dies sei aber notwendig, um eine saubere Trennung der Fremdgeräusche vornehmen zu können. Aufgrund der Abwesenheit des Sachverständigen während der Messung seien auch seine Aussagen zu geöffneten Fenstern und Türen rein spekulativ. Bereits am 19. Oktober 2024 hat die Antragsgegnerin zudem selbst in der Zeit von 22:30 bis 23:40 Uhr Lärmmessungen an verschiedenen Messpunkten in der unmittelbaren Umgebung des Veranstaltungssaals durchgeführt. Ausweislich des Messprotokolls war hierbei nicht erkennbar, ob die Fenster geöffnet oder geschlossen waren. Die Messungen ergaben Immissionspegel von 44 bis 55 dB(A). In dem Vermerk über die Messung („Protokoll + Berechnung“, Anlage AG 3) heißt es abschließend: „Es besteht weiterhin ein stark begründeter Verdacht einer Richtwertüberschreitung nach TA Lärm für die Nacht- und Ruhezeit (22:00 bis 6:00 Uhr) an den angrenzenden Wohnungen im D-Ring. D.h. das Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt vermutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärmimmissionen durch den Veranstaltungssaal … in der A-str. … und hält nach wie vor an der Begrenzung der Nutzung bis 22:00 Uhr fest bis mit einer schalltechnischen Untersuchung und erfolgten Maßnahmen die Einhaltung der Richtwerte nach TA Lärm nachgewiesen werden! Achtung: Diese orientierende Messung und überschlägige Berechnung ersetzen keine schalltechnische Untersuchung oder ein Gutachten! Sie dienen ausschließlich dazu, zu erkennen, ob ein begründeter Verdacht bzgl. Richtwertüberschreitung durch Lärmimmissionen vorliegen könnte!“ Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Sachakte der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen hat, verwiesen. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, denn der vom Antragsteller am 19. August 2024 erhobene Widerspruch entfaltet aufgrund der (erneuten) behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs vom 13. September 2024 keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. 2. Der Antrag ist auch begründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet hat. Denn jedenfalls überwiegt bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Untersagung des Betriebs seines Veranstaltungssaals nach 22:00 Uhr wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben. Das angeordnete nächtliche Betriebsverbot ist voraussichtlich rechtswidrig und dürfte den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. a) Die streitgegenständliche Anordnung findet in § 24 Satz 1 BImSchG, auf den die Antragsgegnerin sich stützt, eine grundsätzlich taugliche Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die im Einzelfall zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – wie der streitgegenständliche Veranstaltungssaal des Antragstellers – so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Anforderungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden im Bereich des Lärms durch die Nr. 4 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 26.8.1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) konkretisiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8.11, juris Rn. 18). Schädliche Umwelteinwirkungen werden demnach vermieden, wenn die in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Erfüllt der Betreiber einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftigen Anlage die Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG nicht, so steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 24 Satz 1 BImSchG; siehe auch Nr. 5.2 TA Lärm). Das der Behörde eingeräumte Ermessen bezieht sich dabei nicht nur auf die Frage, ob sie überhaupt einschreiten will, sondern daneben auch auf den Zeitpunkt des Einschreitens und die Auswahl der anzuwendenden Mittel (vgl. Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL September 2024, § 24 BImSchG Rn. 41 ff.). Grundsätzlich kann § 24 Satz 1 BImSchG dabei auch die rechtliche Grundlage für eine – wie hier angeordnete – teilweise Betriebsuntersagung sein. Die speziellere Vorschrift des § 25 Abs. 2 BImSchG, nach der die Behörde unter den dort genannten (engen) Voraussetzungen u. a. den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen soll, schließt eine (Teil-)Betriebsuntersagung auf der Grundlage des § 24 Satz 1 BImSchG nicht aus (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.9.1992, 7 C 6.92, juris Rn. 9). b) Das streitgegenständliche nächtliche Betriebsverbot dürfte jedoch materiell rechtswidrig sein. Zwar spricht vorliegend vieles dafür, dass von dem Veranstaltungssaal des Antragstellers schädliche Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft ausgehen, so dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 24 Satz 1 BImSchG grundsätzlich gegeben sein dürften (hierzu unter aa)). Dem Einschreiten der Antragsgegnerin steht insofern auch nicht entgegen, dass der Betrieb des Veranstaltungssaals durch eine Baugenehmigung gedeckt ist (hierzu unter bb)). Allerdings dürfte die Antragsgegnerin das ihr nach § 24 Satz 1 BImSchG eingeräumte Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt haben (hierzu unter cc)). aa) Sowohl die zahlreichen Anwohnerbeschwerden als auch die in der Vergangenheit durchgeführten Lärmmessungen sprechen hier dafür, dass der Betrieb des Veranstaltungssaals des Antragstellers (jedenfalls unter bestimmten Umständen) zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm (für die Nachtzeit ab 22:00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) führt. Dabei wird zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass – obwohl der Veranstaltungssaal selbst in einem als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich liegt – auf die (geringeren) Immissionsrichtwerte für das angrenzende reine Wohngebiet abzustellen ist. Nach Nr. 6.1 lit. f TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in reinen Wohngebieten tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Sowohl die eigens von der Antragsgegnerin durchgeführten Lärmmessungen am 3. Juni 2016 und am 19. Oktober 2024 als auch die vom Gericht veranlasste Messung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. … haben Überschreitungen dieser Richtwerte ergeben. bb) Einem Einschreiten der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 24 Satz 1 BImSchG steht auch nicht entgegen, dass der Betrieb des Veranstaltungsaals durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, die keine konkreten Anforderungen an den Schutz der Nachbarschaft stellt. Denn der baurechtliche Bestandsschutz kann sich von vornherein nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt. Die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht nur bei der Errichtung der Anlage, sondern für die gesamte Dauer des Betriebs zu erfüllen. § 24 BImSchG ermächtigt deshalb die Behörde, zur Durchführung dieser Anforderungen auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, 4 C 20.94, juris Rn. 26; Beschl. v. 9.3.1988, 7 B 34.88, juris Rn. 4). cc) Allerdings dürfte die Antragsgegnerin ihr Ermessen hinsichtlich der Wahl des einzusetzenden Mittels fehlerhaft ausgeübt haben (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Denn die Untersagung des Betriebs des Veranstaltungssaals des Antragstellers nach 22:00 Uhr erweist sich – derzeit – als unverhältnismäßig. Das der zuständigen Behörde durch § 24 Satz 1 BImSchG eingeräumte Auswahlermessen wird durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 11.11.2008, 4 A 520/08, juris Rn. 7; vgl. auch Nr. 5.2 i.V.m. 5.1 Absatz 2 TA Lärm). Ferner ist der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten, d.h. die Behörde hat unter mehreren in Frage kommenden Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt (vgl. Enders, in: BeckOK UmweltR, 72. Ed. 1.10.2024, § 24 BImSchG Rn. 15). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1984, 1 BvR 1494/78, juris Rn. 48). Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1984, a.a.O., Rn. 49). Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn das Ziel nicht auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das Grundrechte nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1984, a.a.O., Rn. 54). Angemessen (d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne) ist eine Maßnahme, wenn der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es bedarf insoweit einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02, juris Rn. 88). (1) Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Anordnung zwar das legitime Ziel, die Anwohner in der Nähe des Veranstaltungssaals vor schädlichen Lärmimmissionen zu schützen. (2) Auch ist der Antragsgegnerin zuzubilligen, dass derzeit nicht feststeht, dass in Betracht kommende mildere Maßnahmen (hierzu sogleich) mit einer eindeutig gleichwertigen Erfolgswahrscheinlichkeit einhergehen (vgl. hierzu Grzeszick, in: Dürig/Holz, GG, 105. EL August 2024, Art. 20 Rn. 116; Sachs/von Coelln, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 152). (3) Bei einer Gesamtabwägung der hier widerstreitenden Interessen belastet das nächtliche Betriebsverbot den Antragsteller aber jedenfalls deshalb in unverhältnismäßiger Weise, weil die Antragsgegnerin die Wirksamkeit (möglicher) milderer Mittel nicht hinreichend geprüft hat. Eine rechtmäßige Ermessensentscheidung – und insbesondere auch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – setzt in der Regel voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen und für eine sachgemäße Wahrnehmung der Letztverantwortlichkeit maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und in ihre Erwägungen eingestellt hat (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 114 Rn. 54). Andernfalls ist es ihr nicht möglich, sachgerecht zu beurteilen, ob mildere, aber potenziell ebenso geeignete Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Wie weit die Behörde den Sachverhalt ermitteln muss, hängt dabei vor allem von der Bedeutung der Fragen, über die Unklarheit besteht, der Eingriffsintensität sowie der Mitwirkung des Betroffenen ab (vgl. hierzu Wolff, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 114 Rn. 189 ff.). An einer vollständigen Sachverhaltsermittlung durch die Antragsgegnerin, die ihr eine sachgerechte Ermessensentscheidung hätte ermöglichen können, fehlt es bisher. (a) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin das nächtliche Betriebsverbot in der Anordnung vom 14. August 2024 nur auf einen „begründeten Verdacht“ bzw. eine „begründete Vermutung“ einer Richtwertüberschreitung in der Nachtzeit aufgrund der zahlreichen Anwohnerbeschwerden gestützt hat; auch aus der von ihr am 19. Oktober 2024 durchgeführten „orientierenden Messung“ leitet sie lediglich den „begründeten Verdacht einer Richtwertüberschreitung“ ab (vgl. Anlage AG 2). Ein „begründeter Verdacht“ kann ein Einschreiten nach § 24 BImSchG aber grundsätzlich nicht rechtfertigen. Denn für den Fall, dass ein begründeter Verdacht für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen vorliegt, enthält § 26 Satz 1 Satz 1 BImSchG eine grundsätzlich vorrangige Regelung. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde – soweit sie nicht selbst oder durch Beauftragte Ermittlungen durchführt (vgl. § 52 Abs. 1, 2 und 5 BImSchG) – anordnen, dass (u.a.) der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Ein durch Anwohnerbeschwerden hervorgerufener Verdacht schädlicher Umwelteinwirkungen stellt dabei gerade den typischen Anwendungsfall des § 26 BImSchG dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.2007, 12 LA 60/07, juris Rn. 9). Die Antragsgegnerin hat damit die gesetzliche Systematik des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in grundlegender Weise verkannt (obwohl ihr ausweislich einer in der Sachakte enthaltenen E-Mail einer Mitarbeiterin vom 18. Juli 2024 bewusst war, dass sie für ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten eine Richtwertüberschreitung nachzuweisen hat und ein begründeter Verdacht lediglich eine schalltechnische Untersuchung rechtfertigt). Ohne zunächst aufgrund ihrer Vermutung von Grenzwertüberschreitungen eine schalltechnische Untersuchung einzuholen oder einzufordern, hat sie „auf Verdacht“ und unter Umgehung der Kostenregelung des § 30 BImSchG – wonach der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage die Kosten für Ermittlungen nach § 26 BImSchG nur trägt, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Auflagen oder Anordnungen nach dem BImSchG oder der auf das BImSchG gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind (Nr. 1) oder Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften des BImSchG oder der auf das BImSchG gestützten Rechtsverordnungen geboten sind (Nr. 2) (vgl. zu dieser Vorschrift VG Braunschweig, Urt. v. 23.11.2005, 2 A 455/04, juris Rn. 38; siehe auch die entsprechende Kostentragungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG bei eigenen Ermittlungen der Behörde) – unmittelbar ein nächtliches Betriebsverbot erlassen und den Antragsteller mit Ziffer 2 der Anordnung gezwungen, sich durch ein Lärmgutachten „freizutesten“, d.h. auf eigene Kosten (ohne „Regressmöglichkeit“ nach § 30 BImSchG) nachzuweisen, dass das nächtliche Betriebsverbot unverhältnismäßig ist. (b) Aber auch unter der Annahme, dass nicht nur – worauf die Antragstellerin in der angefochtenen Anordnung allein abgestellt hat – ein Verdacht schädlicher Umwelteinwirkungen besteht, sondern solche durch den Betrieb des Veranstaltungssaals des Antragstellers tatsächlich hervorgerufen werden, wäre die Anordnung unverhältnismäßig. Denn jedenfalls hätte es die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen ihre Amtsermittlungspflicht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG) unterlassen, hinreichend aufzuklären, ob es mildere Mittel als ein nächtliches Betriebsverbot gibt. Dabei ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass die sich aus dem angeordneten nächtlichen Betriebsverbot ergebenden Folgen für den Antragsteller besonders schwer wiegen. Da der Veranstaltungssaal des Antragstellers in erster Linie für Hochzeiten, Verlobungsfeiern und ähnliche Veranstaltungen gebucht wird, die bei realistischer Betrachtung nicht vor 22:00 Uhr enden, liegt es auf der Hand, dass ein Großteil der potentiellen Kunden bei einer Nutzungsbeschränkung auf 22:00 Uhr von einer Buchung des Saales absehen würde. Die Anordnung ist daher aller Voraussicht nach mit massiven Umsatzeinbußen für den Antragsteller verbunden. Auch eine Existenzgefährdung des Betriebes kann nicht ausgeschlossen werden. Die Anordnung kommt daher einer vollständigen Betriebsuntersagung zumindest nahe. Der Erlass einer solchen einschneidenden Maßnahme darf nur das letzte Mittel („ultima ratio“) sein (vgl. insoweit auch § 25 Abs. 1 BImSchG). Nach derzeitigem Erkenntnisstand – auf den es hier wegen der Rechtsqualität der Anordnung als Dauerverwaltungsakt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1998, 3 C 6.97, juris Rn. 18; VG Hannover, Beschl. v. 22.7.2022, 12 B 6533/21, juris Rn. 50) – kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nachbarschaft auch auf andere Weise als durch das hier angeordnete nächtliche Betriebsverbot ausreichend vor schädlichen Lärmimmissionen geschützt werden kann. Es gibt einige Anhaltspunkte dafür, dass nächtliche Lärmstörungen der Nachbarschaft maßgeblich auf das Offenstehenlassen von Fenstern und Türen des Veranstaltungssaals sowie den Aufenthalt von Personen im Außenbereich zurückzuführen sind. So ergibt sich aus den in der Sachakte der Antragsgegnerin enthaltenen Polizeiberichten über Einsätze wegen Lärmbeschwerden, dass beim Eintreffen der Beamten in der überwiegenden Zahl der Fälle entweder geöffnete Fenster und bzw. oder Türen vorgefunden wurden oder sich Personengruppen vor dem Veranstaltungsaal aufgehalten haben (vgl. Bericht vom 1. Oktober 2023: „Feststellung: offene Türen“, ca. 60 Personen vor dem Saal“; Bericht vom 29. Oktober 2023: „Vor Ort wurde (...) die Fenster und Türen geschlossen, sowie auf die Gäste positiv eingewirkt, dass diese den Außenbereich verließen und wieder zurück in die Räumlichkeiten gingen“; Bericht vom 4. November 2023: „Problematisch war, dass die innere Eingangstür offenstand“; Bericht vom 2. April 2024: „Ebenfalls konnten wir circa ein Dutzend Gäste vor der Lokalität antreffen“, „Dabei wurde angeboten, die Eingangstür zu schließen“; Bericht vom 2. Juni 2024: „Der Veranstalter (…) sorgte dafür, dass (…) die Türen zur Lokalität geschlossen wurden“; Bericht vom 20. Juli 2024: „[Der Antragsteller] sagte zu, die Fenster und Türen des rückwärtigen Bereiches zu schließen“; Bericht vom 1. August 2024: „Zudem wurden Fenster und Türen in unserem Beisein verschlossen“; Bericht vom 5. Oktober 2024: „Bei unserem Eintreffen stand die Eingangstür offen (…). Außerdem standen Gäste davor und unterhielten sich lautstark.“; Bericht vom 21. Oktober 2024: „Der Verantwortliche schloss (…) den Haupteingang, wodurch ein Großteil der Lautstärke nicht mehr wahrgenommen werden konnte“). Auch die Ergebnisse der vom Gericht in Auftrag gegebenen Messung des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. … schließen es jedenfalls nicht aus, dass bei geschlossenen Fenstern und Türen Richtwertüberschreitungen vermieden werden könnten. So hat der Sachverständige hinsichtlich der Messung am Sonntag, den 29. September 2024, bei der im Ergebnis Richtwertüberschreitungen durch den vom Veranstaltungssaal ausgehenden Lärm festgestellt wurden, angegeben, dass sich aus der Audioaufzeichnung eindeutig ergebe, dass die dem Immissionsort zugewandten Fenster geöffnet gewesen seien. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Selbst wenn man dies täte, ließe dies aber auch nicht den (Umkehr-)Schluss zu, dass alle Öffnungen des Veranstaltungsraumes geschlossen waren und auch unter diesen Bedingungen eine Richtwertüberschreitung eingetreten wäre. Die entsprechende Annahme der Antragsgegnerin stellt insoweit eine bloße Vermutung dar. Ungeklärt ist auch, warum weder bei der Lärmmessung am Freitag, den 27. September 2024, noch am Samstag, den 28. September 2024, trotz (jedenfalls) angekündigter Veranstaltungen auf diese zurückzuführende Geräuschimmissionen festgestellt werden konnten. Zwar lässt dies nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die beiden Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden haben und lediglich deshalb keine Lärmimmissionen festgestellt werden konnten, weil alle Fenster und Türen geschlossen waren und daher allgemein bei geschlossenen Fenstern und Türen in der Regel keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten sind. Gleichwohl ergibt sich hieraus – insbesondere vor dem Hintergrund der Eingriffsintensität – jedenfalls weiterer Aufklärungsbedarf. Schließlich kann die Antragsgegnerin ihre Annahme, dass auch bei geschlossenen Fenstern und Türen mit Richtwertüberschreitungen zu rechnen sei, auch nicht auf die von ihr selbst durchgeführten Messungen stützen. Denn bei der von ihr veranlassten Messung im Juni 2016 waren die Fenster des Veranstaltungssaals ausweislich des Messberichts „vereinbarungsgemäß“ geöffnet. Auch bei der Messung am 19. Oktober 2024 konnte ausweislich des Messprotokolls nicht festgestellt werden, ob die Fenster und Türen des Saals geöffnet oder geschlossen waren. Vor diesem Hintergrund ist derzeit jedenfalls nicht auszuschließen, dass z.B. durch eine Anordnung, sämtliche Fenster und Türen des Veranstaltungssaals in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr ständig geschlossen zu halten, ggf. ergänzt durch den Einbau einer Lärmschutzschleuse, die Lärmimmissionen deutlich reduziert und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte erreicht werden könnten. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller in der Vergangenheit (mehrfach) darauf hingewiesen, dass darauf zu achten sei, dass sämtliche Öffnungen des Veranstaltungssaals geschlossen zu halten seien, um die Immissionsrichtwerte einzuhalten. Sie hat eine solche Maßnahme jedoch zu keinem Zeitpunkt – vollstreckbar – angeordnet (vgl. zur (möglichen) Unverhältnismäßigkeit einer Betriebsuntersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG mangels vorheriger Maßnahmen zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG: OVG Bautzen, Beschl. v. 11.11.2008, 4 A 520/08, juris Rn. 7). Soweit die Antragsgegnerin Zweifel an der Umsetzungsbereitschaft und -fähigkeit des Antragstellers sowie an der technischen Durchführbarkeit einer solchen Maßnahme hat, steht dies daher gerade nicht fest und wäre zunächst aufzuklären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens ausdrücklich bereit erklärt hat, eine Person abzustellen, die dafür Sorge trägt, dass die Eingangstür nach dem Passieren wieder verschlossen wird. Hinreichende Anhaltspunkte für einen fehlenden Umsetzungswillen sind daher derzeit nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der technischen Umsetzbarkeit insbesondere das Problem einer anderweitig zu gewährleistenden Belüftung aufwirft, ist diese Frage von ihr jedenfalls nicht näher untersucht worden. Selbst wenn man dem Antragsteller insoweit eine gewisse Darlegungslast auferlegen wollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.2010, 3 C 37.09, juris Rn. 37; Urt. v. 29.5.2018, 7 C 34.15, juris Rn. 37), wäre von der Antragsgegnerin zumindest zu verlangen, dass sie den Antragsteller zur Vorlage konkreter Informationen oder Nachweise auffordert. Darüber hinaus kommen als mildere Mittel auch ein Verbot von Livemusik ab einer bestimmten Uhrzeit oder die Festsetzung einer maximal zulässigen Lautstärke einer fest installierten und eingepegelten Musikanlage und ein Verbot der Benutzung fremder Musikanlagen in Betracht (vgl. zu diesen Maßnahmen VGH München, Beschl. v. 24.2.2017, 10 ZB 15.1803, juris Rn. 6; VG Hannover, 12 B 6533/21, juris Rn. 74 ff.; VG Regensburg, Beschl. v. 28.3.2018, RO 5 S 18.228, juris Rn. 63 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2011, 11 E 1261/11, n.v.) oder aber eine Kopplung zwischen Fensteröffnung und Musikanlage (vgl. Gesprächsnotiz der Beklagten vom 27.7.2020, Bl. 21 der nicht nummerierten elektronischen Sachakte). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vorgetragen hat, zwischenzeitlich die Zustimmung des Vermieters zum Einbau von dreifach verglasten Fenstern erhalten zu haben. Auch dieser Umstand ist aufgrund der Rechtsnatur der nächtlichen Betriebsuntersagung als Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit von der Behörde laufend sicherzustellen ist, in die Entscheidung einzubeziehen. Soweit die Antragsgegnerin weiter einwendet, der Lärm werde vor allem auch durch sich vor der Veranstaltungshalle aufhaltende Personengruppen, An- und Abreiseverkehr sowie Ladetätigkeiten verursacht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht nur die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen zu prüfen hat, sondern auch, ob das angestrebte Ziel möglicherweise durch eine Kombination mehrerer, den Antragsteller in der Summe aber weniger belastender Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urt. v. 4.12.2019, 6 A 532/18, juris Rn. 49). Insofern kämen z.B. auch ein Verbot des dauernden Aufenthalts von Personen im Außenbereich in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr, eine Anordnung, die Gäste zum ruhigen Verlassen des Veranstaltungsortes in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr anzuhalten, ggf. verbunden mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Hinweisschildern, sowie ein Verbot des Abbaus, Aufräumens und Verladens im Freien in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr in Betracht. Solche Maßnahmen hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht in Erwägung gezogen. Schließlich sind auch die Beeinträchtigungen der Anwohner durch eine Fortsetzung der gegenwärtigen Situation nicht als so gravierend anzusehen, dass sie eine sofortige Untersagung des nächtlichen Betriebs als zwingend geboten erscheinen lassen. Insoweit berücksichtigt das Gericht maßgeblich, dass die Antragsgegnerin bei Vorliegen unzumutbarer Lärmimmissionen die vorstehend dargestellten milderen Maßnahmen ergreifen kann und diese für den Fall, dass sie nicht ausreichen, die nächtlichen Grenzwerte zuverlässig einzuhalten, jedenfalls eine erhebliche Reduzierung der Lärmimmissionen versprechen. Sollte der Antragsteller nicht willens oder in der Lage sein, etwaige angeordnete mildere Maßnahmen (zuverlässig) umzusetzen, dürfte dies zügig festgestellt werden können und dürften weitergehende Maßnahmen – gegebenenfalls auch eine auf § 25 Abs. 1 BImSchG gestützte nächtliche Betriebsuntersagung (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 11.11.2008, 4 A 520/08, juris Rn. 7) – ebenso zügig getroffen werden können. Vor diesem Hintergrund lässt sich der sofortige Einsatz des eingriffsintensivsten Mittels (nächtliches Betriebsverbot) hier daher nicht rechtfertigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Begehren des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht orientiert sich bei der Ausübung seines Ermessens an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs kann für die Bedeutung eines Verfahrens, in dem sich der Kläger gegen eine immissionsschutzrechtliche Betriebsuntersagung wendet, der entgangene (Jahres-)Gewinn herangezogen werden. Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung vom 14. August 2024 nicht um eine vollständige Betriebsuntersagung, sondern „nur“ um ein nächtliches Betriebsverbot. Doch auch insoweit erscheint es angebracht, auf den aufgrund des nächtlichen Betriebsverbots entgangenen (Jahres-)Gewinn abzustellen. Diesen schätzt das Gericht mangels belastbarer Angaben des Antragstellers hierzu auf EUR 15.000,00. Dieser Wert ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.