OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 AE 577/25

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0219.12AE577.25.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn weder bei objektiver Betrachtung noch nach der subjektiven Vorstellung des Asylbewerbers eine Abschiebung, sondern lediglich eine Auslieferung in den Heimatstaat im Raum steht. Dies ergibt sich sowohl aus der unterschiedlichen Interessenlage bei Abschiebung und Auslieferung als auch daraus, dass gemäß § 6 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht einmal eine bestandskräftige Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung internationalen Schutzes oder Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots und somit erst recht nicht die Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens einer Auslieferung entgegensteht.(Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 12 A 576/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2025 enthaltene Anordnung seiner Abschiebung nach … wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn weder bei objektiver Betrachtung noch nach der subjektiven Vorstellung des Asylbewerbers eine Abschiebung, sondern lediglich eine Auslieferung in den Heimatstaat im Raum steht. Dies ergibt sich sowohl aus der unterschiedlichen Interessenlage bei Abschiebung und Auslieferung als auch daraus, dass gemäß § 6 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht einmal eine bestandskräftige Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung internationalen Schutzes oder Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots und somit erst recht nicht die Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens einer Auslieferung entgegensteht.(Rn.11) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 12 A 576/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2025 enthaltene Anordnung seiner Abschiebung nach … wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. II. Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2025 anzuordnen, ist sein Antrag zulässig (hierzu unter a.) und begründet (hierzu unter b.). a) Der Antrag ist insoweit nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. 12 A 576/25) gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziff. 4 des Bescheides) begehrt. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufgrund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet keine aufschiebende Wirkung hat, und auch im Übrigen zulässig. b) Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG darf die Aussetzung der Abschiebung im Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon ist auszugehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris, Rn. 99); geringe Zweifel reichen hingegen nicht aus (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O., Rn. 97; vgl. auch BT-Drucks. 12/4450, S. 24). Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG – andere Gründe für eine Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich – dürften hier in Bezug auf den Asylantrag des Antragstellers nicht vorliegen. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat. Diese Voraussetzungen dürften hier nicht erfüllt sein. Insoweit kann offenbleiben, ob die Vorschrift voraussetzt, dass dem betroffenen Ausländer im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags tatsächlich die Abschiebung drohte und sein Asylantrag geeignet war, diese zu verzögern oder zu behindern, oder ob die subjektive Vorstellung des Ausländers, dass dies der Fall sei, genügt (vgl. zum entsprechenden Streitstand in Rspr. und Lit. nur Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1.10.2024, § 30 AsylG Rn. 38 m.w.N.). Denn die Voraussetzungen der Vorschrift wären hier in beiden Fällen nicht erfüllt. Insoweit kann auch dahinstehen, ob der Antragsteller mit seinem Asylantrag tatsächlich (ausschließlich) bezweckt hat, eine Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu verzögern oder zu behindern. Denn die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, dass weder bei objektiver Betrachtung noch nach der subjektiven Vorstellung des Antragstellers eine Abschiebung, sondern lediglich die Auslieferung des Antragstellers nach … im Raum stand bzw. steht. Auf diesen Fall ist § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG jedoch weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. aa) Die fehlende unmittelbare Anwendbarkeit ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der die deutsche Sprachfassung von Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. g der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) wörtlich umsetzt und in dem ausdrücklich von einer „Abschiebung“ die Rede ist. Hierbei handelt es sich um einen für das deutsche Aufenthalts- und Asylrecht zentralen juristischen Fachbegriff. Dieser bezeichnet eine spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer gesetzlichen Ausreisepflicht, im Rahmen derer der ausreisepflichtige Ausländer im Wege unmittelbaren Zwangs aus dem Bundesgebiet entfernt wird (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.3.2002, 1 S 1265/21, juris, Rn. 37). Bei der Auslieferung handelt es sich hingegen um die Überstellung einer Person an die Behörden des ersuchenden Staates durch die Behörden des ersuchten Staates im Rahmen eines förmlichen internationalen Rechtshilfeverfahrens (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 IRG; Kubiciel, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, § 2 IRG Rn. 1). bb) Auf den Fall einer im Raum stehenden Auslieferung ist die in Rede stehende Vorschrift auch nicht entsprechend anwendbar. Dies ergibt sich zunächst aus den geradezu entgegengesetzten Zielrichtungen der Abschiebung auf der einen und der Auslieferung auf der anderen Seite (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung zum Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, BT-Drs. 9/1338, S. 40). Die Abschiebung dient den Interessen der Bundesrepublik Deutschland und zielt darauf ab, aus innerstaatlichen Gründen den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet zu beenden; die Begründung des Aufenthalts der Person im Zielstaat ist demgegenüber bloße Folge der Abschiebung. Im Gegensatz hierzu dient die Auslieferung den Interessen des ersuchenden Staates und zielt darauf ab, den Aufenthalt der dort verfolgten bzw. verurteilten Person im ersuchenden Staat zu begründen; insoweit ist die Beendigung des Aufenthalts der Person im Bundesgebiet bloße Folge der Auslieferung. § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG bezweckt ersichtlich, der (ggf. ganz erheblichen) Verzögerung einer geplanten Abschiebung durch die missbräuchliche Stellung eines Asylantrags entgegenzuwirken, und dient somit unmittelbar und ausschließlich der Durchsetzung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Diese Interessenlage ist – selbst dann, wenn an der unverzüglichen Durchführung einer Auslieferung im Einzelfall ein erhebliches Eigeninteresse der ersuchten Bundesrepublik Deutschland bestehen sollte – mit jener im Falle einer bevorstehenden Auslieferung nicht vergleichbar. Gegen eine entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG in der vorliegenden Konstellation spricht schließlich auch, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet objektiv stets völlig ungeeignet wäre, eine Auslieferung zu fördern. Denn gemäß § 6 Satz 2 AsylG entfaltet selbst die bestandskräftige Gewährung asylrechtlichen Schutzes keine Bindungswirkung für ein paralleles Auslieferungsverfahren. Erst recht wirkt sich daher die bloße Anhängigkeit eines Asylverfahrens und das hiermit verbundene verfahrensakzessorische Aufenthaltsrecht auf das Auslieferungsverfahren nicht aus (vgl. hierzu eingehend VG München, Beschl. v. 31.3.2022, M 2 E 22.30761, juris, Rn. 13 ff.). 2. Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuschieben, ist der Antrag bereits unzulässig. Es fehlt dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Unzulässigkeit der Abschiebung bereits unmittelbar aus der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung ergibt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG.