Urteil
12 A 6052/24
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0612.12A6052.24.00
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Leitsätze
Besteht Streit darüber, ob nach Eintritt der Bestandskraft einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG (juris: AsylVfG 1992) die Dublin-Überstellungsfrist abgelaufen ist, kann der Asylantragsteller (Feststellungs-)Klage mit dem Ziel erheben, feststellen zu lassen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylantrags gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.(Rn.19)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Kläger auf die Beklagte übergegangen ist.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht Streit darüber, ob nach Eintritt der Bestandskraft einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG (juris: AsylVfG 1992) die Dublin-Überstellungsfrist abgelaufen ist, kann der Asylantragsteller (Feststellungs-)Klage mit dem Ziel erheben, feststellen zu lassen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylantrags gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.(Rn.19) Es wird festgestellt, dass die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Kläger auf die Beklagte übergegangen ist. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Sie konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klageanträge sind sachgerecht (§ 88 VwGO) dahingehend einheitlich auszulegen, dass die Kläger die Feststellung begehren, dass die Zuständigkeit für die Prüfung ihrer Asylanträge auf die Beklagte übergegangen ist (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 5.10.2020, RO 13 K 20.50288, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urt. v. 25.11.2020, W 10 K 20.50217, juris Rn. 23). Die so verstandene Klage ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.). 1. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der Frage, ob das Asylverfahren durch die Beklagte durchzuführen ist, weil sie dafür in Folge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig geworden ist, handelt es sich um ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis (vgl. VG Regensburg, a.a.O., Rn. 22 ff.; VG Würzburg, a.a.O.). Das berechtigte Interesse der Kläger an einer baldigen Feststellung ergibt sich aus ihrem Interesse an einer zeitnahen inhaltlichen Prüfung ihrer Asylanträge (vgl. VG Regensburg, a.a.O, Rn. 30; VG Ansbach, Urt. v. 9.8.2019, AN 17 K 18.50463, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 12.6.2020, 29 K 654/20.A, juris Rn. 42; VG Würzburg, a.a.O.). Die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das ist hier nicht der Fall. Zwar hätten die Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid Anfechtungsklage erheben können, um im Ergebnis ihr Ziel einer Entscheidung im nationalen Verfahren zu erreichen. Wäre diese im Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist noch anhängig und zulässig, wäre der Bescheid wegen des Fristablaufs durch das Gericht aufzuheben gewesen, da es für die Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. zum Entscheidungszeitpunkt ankommt. Allerdings kommt es den Klägern vorliegend auf die Frage des durch den Ablauf der Überstellungsfrist bedingten Zuständigkeitsübergangs an, die sich innerhalb der einwöchigen Frist für eine Anfechtungsklage (§§ 74 Abs. 1 Hs. 2, 34a Abs. 2 AsylG) noch nicht gestellt hat. Um den Asylantragsteller in diesen Situationen nicht rechtsschutzlos zu stellen, was mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 27 Dublin III-VO nicht vereinbar wäre, muss er sich für die nachträglich entstandene Frage des Zuständigkeitsübergangs der Feststellungsklage bedienen können (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 32 ff.; VG Ansbach, a.a.O., Rn. 27 ff.). Auch auf den grundsätzlich gangbaren Weg, zunächst einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG zu stellen und, im Falle eines ablehnenden Bescheides oder einer Untätigkeit i.S.v. § 75 VwGO, anschließend eine Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage zu erheben (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 23.9.2020, AN 17 K 20.50258, juris Rn. 22 f.) müssen die Kläger sich insoweit nicht verweisen lassen, da ihnen durch die unmittelbare Erhebung einer Feststellungsklage – insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Dublin III-VO, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen – der effektivere Rechtsschutz zuteilwird (vgl. VG Regensburg, a.a.O, Rn. 27 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 9.8.2019, AN 17 K 18.50463, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, a.a.O, Rn. 41; VG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2022, 9 A 4220/22, n.v.; a.A. VG Würzburg, a.a.O., Rn. 24). 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung der Asylanträge der Kläger gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO bereits übergegangen. Nach dieser Vorschrift i.V.m. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über und ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Die sechsmonatige Überstellungsfrist, die mit den Zustimmungserklärungen Frankreichs für den Kläger zu 1. am 8. April 2024 bzw. für die weiteren Kläger am 23. April 2024 in Gang gesetzt wurde, ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verstrichen. b) Die Überstellungsfrist wurde auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO wirksam auf 18 Monate verlängert. Danach kann die Frist höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Flüchtig im Sinne der Vorschrift ist eine Person, wenn sie sich den für die Durchführung ihrer Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich die Person den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 60; BVerwG, Urt. v. 17.8.2021, 1 C 51.20, juris Rn. 18); das Verhalten der Person muss kausal dafür sein, dass sie nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (BVerwG, a.a.O.). Subjektiv ist erforderlich, dass sich die Person gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und ihre Überstellung vereiteln will (EuGH, a.a.O., Rn. 56; BVerwG, a.a.O.). Ein Flüchtigsein kann danach angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die Person die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, sofern sie über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das Gericht zu prüfen hat. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, a.a.O., Rn. 62, 64, 70; BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene den zuständigen Behörden seine Abwesenheit nicht mitgeteilt hat, muss ihm allerdings die Möglichkeit des Nachweises erhalten bleiben, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen (EuGH, a.a.O., Rn. 65). Für ein kausales Sichentziehen genügt allerdings nicht jedes sich irgendwie nachteilig auf die Durchführbarkeit einer angesetzten Überstellung auswirkende Verhalten des Betroffenen bzw. jedwedes vorübergehende Verunmöglichen einer Überstellung. Insbesondere entzieht sich ein Ausländer jedenfalls bei einer zwangsweisen Überstellung regelmäßig nicht allein durch ein passives – wenn auch möglicherweise pflichtwidriges – Verhalten (objektiv) dem staatlichen Zugriff. Ist der Vollzugsbehörde der Aufenthalt des Betroffenen bekannt, kann sie eine zwangsweise Überstellung durchführen. Die durch die Abschiebungsanordnung begründete gesetzliche Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 5 und § 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG) beinhaltet keine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der eigenen Überstellung. Allein der Umstand, dass sich wegen der fehlenden Mitwirkung bzw. Kooperation des Betroffenen der für eine zwangsweise Überstellung erforderliche Aufwand für die Vollzugsbehörde erhöht und sein Verhalten möglicherweise zu einer Verzögerung führt, stellt objektiv kein Sichentziehen dar. Dass der Betroffene (subjektiv) regelmäßig in der Absicht handeln dürfte, eine Überstellung zu vereiteln, genügt nicht. Demnach reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Betroffenen ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft als auch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig, grundsätzlich nicht aus (BVerwG, a.a.O., Rn. 21).Lediglich in Ausnahmefällen, namentlich etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche trotz bekannter Anschrift oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, kann in einer Gesamtwürdigung ein (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO in Betracht kommen (BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Das Flüchtigsein muss dabei zum Zeitpunkt der Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat über die Verlängerung der Überstellungsfrist vorliegen (BVerwG, Urt. v. 26.1.2021, 1 C 42.20, juris Rn. 27). Gemessen an diesen Maßstäben waren die Kläger entgegen der Einschätzung der Ausländerbehörde, der sich die Beklagte angeschlossen hat und auf deren Grundlage sie am 12. September 2024 eine Mitteilung über die verlängerte Überstellungsfrist an Frankreich übermittelt hat, nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO. Ausgangspunkt für die Annahme der verlängerten Überstellungsfrist war die mit dem Antrag auf Fristverlängerung verbundene Mitteilung der Ausländerbehörde vom 11. September 2024 an die Beklagte, dass die Familie bei einem Abschiebeversuch „bereits aktiven Widerstand geleistet“ habe und aus der Wohnunterkunft abgemeldet worden sei; die Ausländerbehörde gehe davon aus, dass die Familie sich der Abschiebung entziehen wolle. Eine Vorsprache sei seit dem 20. August 2024 nicht mehr erfolgt (Bl. 227 der Ausländerakte des Klägers zu 1.). In einem Vermerk der Ausländerbehörde vom 21. August 2024 (Bl. 189 der Ausländerakten des Klägers zu 1.) über den am 20. August 2024 erfolgten Überstellungsversuch wird dabei folgender Sachverhalt geschildert: „Am 20.08.2024 um 01:15 Uhr wurde der/die o.G. Person in der WUK Schmiedekoppel 30, 22453 Hamburg zwecks Vollzuges der Abschiebung im Rahmen des DÜ-Verfahrens aufgesucht. (…) Bei der Familie […] fehlte der Vater und einer der Söhne. Die waren um 18:00 Uhr (Laut QMM) aus der Unterkunft zu einer Veranstaltung nach Altona gefahren. M341.2 hat Frau […] gebeten, ihren Mann anzurufen, was sie auch gemacht hat. Herr […] sagt wörtlich (über Lautsprecher), dass wir ihn am A... lecken sollen. Er wird weder heute zur Unterkunft kommen, noch Deutschland jemals verlassen. Er wird alle tun, um die Abschiebung zu verhindern! (so wurde es mir von der Dolmetscherin übersetzt). Danach machte er sein Handy aus und war nicht mehr erreichbar. Die Maßnahme wurde daraufhin um 02:00 Uhr abgebrochen.“ Aus diesen Schilderungen folgt noch kein Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO. Zunächst kann dem Kläger zu 1. insoweit nicht vorgehalten werden, dass er sich in der besagten Nacht nicht in der ihm zugewiesenen Wohnunterkunft aufgehalten hat. Denn ein Schutzsuchender, dessen Asylantrag in Deutschland wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates unzulässig ist, ist nicht verpflichtet, sich ununterbrochen zum Zwecke einer Überstellung in seiner Wohnung oder Unterkunft bereitzuhalten. Solange er – davon ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen – in seiner Wohnung oder Unterkunft tatsächlich wohnt, dort also seinen Lebensmittelpunkt hat, und nur gelegentlich für kurze Zeit abwesend ist, muss er dies der Ausländerbehörde nicht anzeigen (BVerwG, Urt. v. 17.8.2021, 1 C 38.20, juris Rn. 30). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. die Unterkunft in Kenntnis der geplanten Überstellung verlassen hat. Auch der Umstand, dass sich der Kläger zu 1. sodann nach telefonischer Aufforderung der Beamten geweigert hat, sich zum Zwecke der Überstellung wieder in die Unterkunft zu begeben, begründet noch kein Flüchtigsein. So ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Betroffene nicht verpflichtet ist, aktiv an seiner Überstellung mitzuwirken und selbst die Weigerung einer Selbstgestellungsaufforderung nachzukommen – mag dies auch pflichtwidrig sein – nicht die Annahme eines Flüchtigseins rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2021, 1 C 26.20, juris Rn. 23). Offenbar hat die Ausländerbehörde diesen Sachverhalt selbst nicht als ausreichend erachtet, um die Überstellungsfrist wegen Flüchtigkeit zu verlängern. So wurde in der Folge lediglich der (gescheiterte) Überstellungsauftrag mit dem Vermerk „Familie war nicht vollständig“ storniert. Das Fristverlängerungsersuchen erfolgte sodann erst am 11. September 2024, nach Abmeldung der Familie aus der Wohnunterkunft am gleichen Tag. Auch aus dem Umstand der Abmeldung lässt sich ein Flüchtigsein der Kläger im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO nicht feststellen. So sind bereits die konkreten Umstände, die zur Abmeldung der Familie aus der Wohnunterkunft führten, den Akten nicht zu entnehmen. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass die Ausländerbehörde die Unterkunftsleitung (mehrmals) aufgefordert hat, die Kläger abzumelden, weil diese bereits seit dem 20. August 2024 nicht mehr bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und sich daher im illegalen Aufenthalt befunden hätten. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass die Kläger ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich an einen anderen Ort verlegt haben und für die Behörden nicht mehr greifbar gewesen sind. Soweit den Klägern (allein) vorgeworfen wird, sich seit dem 20. August 2024 nicht mehr bei der Ausländerbehörde gemeldet zu haben, dürften diese zwar Mitwirkungspflichten verletzt haben, dies allein reicht jedoch nicht aus, um ein Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2021, 1 C 51.20 juris Rn. 20). Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass ein etwaiges „Untertauchen“ der Kläger in der Zeit zwischen dem ersten Überstellungsversuch, bei dem die Familie offensichtlich ihre Wohnunterkunft noch nicht verlassen hatte, und dem Zeitpunkt der Fristverlängerung am 12. September 2024 kausal für die Undurchführbarkeit der Überstellung war. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Überstellung in diesem Zeitraum überhaupt hätte durchgeführt werden können. Ein (erneuter) Überstellungsversuch war ausweislich der Ausländerakten der Kläger zunächst für den 17. September 2024 geplant, wurde dann jedoch aus organisatorischen Gründen auf den 1. Oktober 2024 und schließlich wiederum aus organisatorischen Gründen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, der nicht mehr innerhalb des sechsmonatigen Überstellungszeitraums lag. Der Umstand, dass die Überstellung nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte, ist daher vielmehr der Beklagten bzw. der Ausländerbehörde zuzurechnen. cc) Auf den Ablauf der Überstellungsfrist können sich die Kläger auch berufen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2018, 7 A 2080/18, juris Rn 28 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger begehren die Fortführung ihrer Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, nachdem ihre Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt worden sind, aber zwischenzeitlich die Überstellungsfrist für die angeordnete Abschiebung nach Frankreich abgelaufen sei. Die Kläger sind eine siebenköpfige Familie und afghanische Staatsangehörige. Sie reisten am 16. Februar 2024 in das Bundesgebiet ein und stellten dort am 20. Februar 2024 förmliche Asylanträge. Bereits am 13. Februar 2024 hatten die Kläger Asylanträge in Frankreich gestellt. Am 25. März und 9. April 2024 stellte die Beklagte Aufnahmegesuche nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO an Frankreich. Am 8. und 23. April 2024 teilte Frankreich die Annahme der Aufnahmegesuche mit. Mit nicht angefochtenem Bescheid vom 22. Mai 2024 lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Frankreich (Ziffer 3) sowie ein auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) an. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig seien, da Frankreich für die Asylverfahren der Kläger zuständig sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 20. August 2024 unternahm die Hamburger Ausländerbehörde den Versuch, die Kläger nach Frankreich zu überstellen. Da die Kläger bei Eintreffen der Vollzugskräfte in deren Wohnunterkunft nicht vollzählig waren, wurde der Überstellungsversuch abgebrochen. Mit E-Mail vom 5. September 2024 forderte die Ausländerbehörde den Träger der klägerischen Wohnunterkunft auf, die Kläger sofort von dort abzumelden. Am 11. September 2024 bestätigte der Träger die Abmeldung der Kläger. Am gleichen Tag bat die Ausländerbehörde die Beklagte um Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins der Kläger. Die Beklagte teilte den französischen Behörden am Folgetag die ihrer Ansicht nach auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist mit. Die Ausländerbehörde beraumte einen weiteren Überstellungsversuch für den 17. September 2024 an, der aus organisatorischen Gründen zunächst auf den 1. Oktober und sodann auf den 7. November 2024 verlegt wurde. Nachdem die Beklagte ein Schreiben der Klägervertreter vom 7. Oktober 2024, mit dem diese um Bestätigung gebeten hatten, dass die Beklagte wegen Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren entscheiden werde, inhaltlich unbeantwortet gelassen hatte, suchten die Kläger mit Antrag vom 18. Oktober 2024 Eilrechtsschutz gegen ihre Überstellung nach Frankreich und machten den Ablauf der Überstellungsfrist geltend. Durch Beschluss vom 25. Oktober 2024 (Az. 12 AE 4867/24) gab das Verwaltungsgericht Hamburg der Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Kläger nach Frankreich vorläufig nicht erfolgen darf. Mit Schreiben vom 28. November 2024 baten die Klägervertreter um Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2024 und um Mitteilung des Übergangs ins nationale Verfahren. Hierauf teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 mit, dass sie an der Entscheidung der verlängerten Überstellungsfrist festhalte. Am 18. Dezember 2024 haben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen und eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nicht wirksam erfolgt sei, weil die Kläger nicht „flüchtig“ seien. Die Beklagte sei daher nunmehr für die inhaltliche Prüfung der Asylanträge zuständig. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten die Unzulässigkeitsentscheidung vom 22. Mai 2024 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Kläger auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Die Beklagte hat schriftsätzlich angekündigt, zu beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, die Klagefrist sei abgelaufen. Im Übrigen habe die verlängerte Überstellungsfrist Bestand. Die Abmeldung der Kläger von ihrer Unterkunft belege, dass diese für die Ausländerbehörde nicht mehr greifbar gewesen seien. Das Gericht hat die Asyl- und Ausländerakten der Kläger beigezogen und diese sowie die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtshomepage veröffentlichten Erkenntnisquellen betreffend das Land Frankreich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.