Urteil
12 A 1199/25
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:1118.12A1199.25.00
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Leitsätze
Eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verletzt auch dann § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn der betroffene Ausländer aufgrund einer nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung (hier: paranoide Schizophrenie) nur unter bestimmten Vorkehrungen (hier: ärztliche Begleitung und Übergabe in fachkundige Obhut im Zielstaat) abgeschoben werden darf und das Bundesamt nicht sichergestellt hat, dass eine Abschiebung nur dann erfolgen wird, wenn diese Vorkehrungen getroffen wurden (entgegen VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.1.2025, 19a K 4448/21.A, juris, Rn. 54 ff.).(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verletzt auch dann § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn der betroffene Ausländer aufgrund einer nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung (hier: paranoide Schizophrenie) nur unter bestimmten Vorkehrungen (hier: ärztliche Begleitung und Übergabe in fachkundige Obhut im Zielstaat) abgeschoben werden darf und das Bundesamt nicht sichergestellt hat, dass eine Abschiebung nur dann erfolgen wird, wenn diese Vorkehrungen getroffen wurden (entgegen VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.1.2025, 19a K 4448/21.A, juris, Rn. 54 ff.).(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In diesem Fall findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller – auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung – in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris, Rn. 14). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber von der (erweiterten) Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht. Schon zuvor konnte nach Art. 25 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Diese Möglichkeit hat Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU auf jede Form der Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat erweitert. Danach ist der Asylantrag des Klägers unzulässig. Dem Kläger wurde bereits am 3. Oktober 2023 durch Frankreich internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts mit Blick auf die Lebensverhältnisse, die den Kläger in Frankreich erwarten würden, ausgeschlossen. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung gleichwohl aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris, Rn. 18 ff.; Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris, Rn. 16 ff.). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta der EU (GRCh) aussetzen würden. Dies ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer Lage befindet, die so schwerwiegend ist, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Nach den vorstehenden Maßstäben ist im vorliegenden Fall die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Überzeugung des erkennenden Berichterstatters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht aufgrund der Lebensbedingungen, die den Kläger in Frankreich erwarten würden, ausgeschlossen. Zwar leidet der Kläger ausweislich der zahlreichen eingereichten ärztlichen Unterlagen an einer paranoiden Schizophrenie, aufgrund derer er im Falle einer Rückkehr nach Frankreich auch dort einer engmaschigen (stationären) psychiatrischen Behandlung bedarf. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Behandlung in Frankreich für anerkannte international Schutzberechtigte nicht (rechtlich wie tatsächlich) offensteht (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: France – Update on 2024, Juni 2025, Asyldokumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Frankreich, [im Folgenden nur:] G 3/25, S. 174; Bundesministerium für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, 28.3.2024, G 8/24, S. 18). 2. Der für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gestellte Hilfsantrag, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf Frankreich festzustellen (vgl. zur Statthaftigkeit BVerwG, Urt. v. 21.11.2017, 1 C 39.16, juris, Rn. 47) hat keinen Erfolg. a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter 1. dargestellten Maßstab im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 15.6.2020, 5 A 382/18, juris, Rn. 61). Wie oben unter 1. dargelegt, droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Frankreich keine gegen Art. 3 EMRK (dessen Maßstab jenem des Art. 4 GRCh entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) verstoßende Behandlung. b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Die demnach erforderliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern setzt den Eintritt individuell bestimmter, außergewöhnlich schwerer körperlicher oder psychischer Schäden bzw. existenzbedrohender Zustände, d.h. existentieller Gesundheitsgefahren voraus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.8.2015, 11 ZB 15.30054, juris, Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 30.12.2004, 13 A 1250/04.A, juris, Rn. 56). Die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands müsste zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung eintreten, und zwar deshalb, weil die betroffene Person dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung ihrer Leiden träfe und auch anderweitige wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, 9 C 58/96, juris Rn. 13; Urt. v. 22.3.2012, 1 C 3/11, juris, Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 23.5.2017, 9 ZB 13.30236, juris, Rn. 28). Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass der Kläger in Frankreich die aufgrund seiner Erkrankung an einer paranoiden Schizophrenie erforderliche, ggf. auch stationäre psychiatrische Behandlung wird erhalten können (vgl. die oben unter 1. zitierten Erkenntnisquellen). 3. Auch die Anfechtung der Androhung der Abschiebung des Klägers nach Frankreich (Nr. 3 des Bescheids) ist unbegründet, da diese rechtlich nicht zu beanstanden ist. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind die §§ 35 Var. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere stehen der Abschiebung des Klägers nach Frankreich im Ergebnis weder dessen Gesundheitszustand (hierzu unter a.) noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet (hierzu unter b.) entgegen. a) Zunächst ist im Ergebnis nicht anzunehmen, dass der Abschiebung der Gesundheitszustand des Klägers entgegensteht (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 AsylG). Die Abschiebung eines Ausländers ist rechtlich unmöglich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer und schließt gegebenenfalls eine Übergabe in ärztliche Obhut in Absprache mit den örtlich zuständigen Stellen nach Ankunft im Zielstaat ein. Insoweit ist vor Beginn von Abschiebemaßnahmen zu klären, ob der Ausländer unmittelbar nach Ankunft im Zielstaat Hilfe benötigt, und bejahendenfalls sicherzustellen, dass diese Hilfen dann auch konkret zur Verfügung stehen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschl. v. 17.9.2014, 2 BvR 1795/14, juris, Rn. 11 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2022, 6 Bf 113/21, juris, Rn. 56; Beschl. v. 3.2.2022, 6 Bs 241/21, n.v., BA S. 5 m.w.N.). Zwar hindert nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung, die im maßgeblichen Zeitpunkt eine Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinn zur Folge hat, den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG durch das Bundesamt. Dies gilt namentlich dann, wenn es sich um vorübergehende gesundheitliche Gründe – wie etwa den vor- und nachgeburtlichen Mutterschutz oder eine ihrer Natur nach grundsätzlich vorübergehende Erkrankung – handelt, die lediglich einen Aufschub der Abschiebung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) gebieten (VGH München, Urt. v. 21.3.2024, 24 B 23.30860, juris, Rn. 70; VG Düsseldorf, Urt. v. 9.1.2025, 22 K 6378/23.A, juris, Rn. 82 f.; zu einer aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsandrohung vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 18.3.2024, 3 B 1784/23, juris, Rn. 28 f.). Anders liegt der Fall jedoch, wenn die gesundheitlichen Gründe, die nach den oben dargestellten aufenthaltsrechtlichen Maßstäben der Abschiebung entgegenstehen, nicht lediglich vorübergehender Natur sind. Dies muss richtigerweise auch dann gelten, wenn diese zwar nicht die Abschiebung als solche unmöglich machen, aber gebieten, dass der betroffene Ausländer nur mit Maßgaben – namentlich mit (ärztlicher) Begleitung und Übergabe in ärztliche oder sonstige fachkundige Obhut im Zielstaat – abgeschoben werden darf (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 26.4.2024, 7 K 1991/23.A, juris, Rn. 59 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.1.2025, 19a K 4448/21.A, juris, Rn. 54 ff.). Auch in diesem Fall stehen – worauf es nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 AsylG ankommt – gesundheitliche Gründe der Abschiebung entgegen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen nicht getroffen werden. Ist die betreffende Erkrankung nicht lediglich vorübergehend, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auch im noch unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt einer Abschiebung fortbestehen wird, und lassen sich die erforderlichen Vorkehrungen bereits hinreichend genau benennen, so ist nicht ersichtlich, weshalb die für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständige Behörde (hier: das Bundesamt) gleichwohl berechtigt sein sollte, eine unbeschränkte Abschiebungsandrohung zu erlassen, ohne zugleich sicherzustellen, dass die Abschiebung nur erfolgt, wenn zuvor eben diese Vorkehrungen getroffen wurden. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, weshalb das Bundesamt aus Rechtsgründen gehindert sein sollte, dies sicherzustellen (so aber VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.1.2025, 19a K 4448/21.A, juris, Rn. 56). So ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen schon nicht ersichtlich, warum Maßgaben für die Durchführung einer Abschiebung grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit in der Abschiebungsandrohung bezeichnet werden können. In jedem Fall aber ist das Bundesamt nicht daran gehindert, vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine entsprechende Zusage der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass Art. 9 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Rückführungsrichtlinie, wonach die körperliche oder psychische Verfassung des betroffenen Ausländers einen Aufschub der Abschiebung gebieten kann, eine Wertung dahingehend zu entnehmen wäre, dass der Gesundheitszustand einer (unbeschränkten) Rückkehrentscheidung auch dann nicht entgegensteht, wenn die in Rede stehende körperliche oder psychische Beeinträchtigung eben nicht vorübergehend ist (so aber wohl VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.1.2025, a.a.O., Rn. 59). Nach alledem ist eine unbedingte Abschiebungsandrohung des Bundesamts als rechtswidrig zu bewerten, solange und soweit das Bundesamt nicht sichergestellt hat, dass die Abschiebung nur erfolgt, wenn die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des betroffenen Ausländers erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Gesundheitszustand des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einer Abschiebung nicht (mehr) entgegen. Zwar ist aufgrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen weiterhin anzunehmen, dass aufgrund der schwerwiegenden psychischen Erkrankung des Klägers (paranoide Schizophrenie) eine Abschiebung nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass sie unter fachkundiger ärztlicher Begleitung erfolgt und der Kläger nach seiner Ankunft in Frankreich in eine vertrauenswürdige Obhut übergeben wird, durch die insbesondere gewährleistet ist, dass er unverzüglich die erforderliche Unterstützung und jedenfalls eine ambulante sowie bei Bedarf auch eine stationäre psychiatrische Behandlung erhält (vgl. hierzu im Einzelnen bereits den Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 11. März 2025, 12 AE 1200/25, juris, Rn. 8 ff.). Dies ist nunmehr jedoch nach der Überzeugung des Gerichts in hinreichender Weise sichergestellt. Das Amt für Migration der Freien und Hansestadt Hamburg hat – veranlasst durch die soeben genannte stattgebende gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – den Kläger durch … nervenärztlich begutachten lassen. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 18. August 2025 (Bl. 75 ff. d.A.) zu dem Ergebnis, dass eine ärztliche Begleitung während der Abschiebung sowie eine ärztliche Inobhutnahme und Organisation der Weiterbehandlung einschließlich einer näher bezeichneten medikamentösen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung notwendig sind. Auf Anfrage des Bundesamts hat das Amt für Migration der Freien und Hansestadt Hamburg zudem mit E-Mail vom 14. November 2025 erklärt, dass man gewährleisten werde, dass die Abschiebung entsprechend diesen ärztlichen Empfehlungen und Anforderungen durchgeführt werde (Bl. 80 d.A.). Nach der forensischen Erfahrung des Gerichts ist davon auszugehen, dass sich das Amt für Migration der Freien und Hansestadt Hamburg an diese Zusage halten wird. b) Auch familiäre Bindungen des Klägers im Bundesgebiet stehen der Abschiebung nicht entgegen. Zwar hat sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass er hier eine Cousine habe, die ihn unterstütze. Dieses Vorbringen greift vorliegend jedoch nicht durch. Zwar können auch Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern dem Schutzbereich der Vorschrift unterfallen (vgl. zu Art. 8 EMRK: EGMR, Urt. v. 17.4.2003, 52853/99, juris, Rn. 44; zu Art. 6 GG: BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010, 2 BvR 130/10, juris, Rn. 44). Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Erforderlich sind zusätzliche Abhängigkeitsaspekte, bei denen es sich nicht um die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen handelt (EGMR, ebenda). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist hier jedoch nicht ersichtlich. Zwar hat der Berichterstatter nach dem im Termin zur mündlichen Verhandlung, bei der die in Rede stehende Cousine des Klägers als Zuschauerin anwesend war, gewonnenen Eindruck keine Zweifel, dass diese den Kläger gegenwärtig ganz erheblich im Alltag unterstützt. Gleichwohl ist der Kläger – wie die eingereichten ärztlichen Unterlagen über wiederholte, teils nur für wenige Tage bzw. Wochen unterbrochene Krankenhausaufenthalte zeigen – auch im Bundesgebiet nahezu ununterbrochen auf eine engmaschige psychiatrische Behandlung angewiesen gewesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass er gerade von der Unterstützung durch seine Cousine im erforderlichen Maße abhängig wäre. 4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Anordnung eines auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4 des Bescheids). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall sind Ermessensfehler (§ 114 VwGO) der Beklagten hinsichtlich der festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sind – wie hier – in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 47.20, juris, Rn. 18). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint, ihm die Abschiebung nach Frankreich angedroht und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wurde. Der im Jahr 1998 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 2021 nach Frankreich ein und beantragte dort internationalen Schutz. Nachdem sein Antrag zunächst abgelehnt worden war, reiste er im April 2023 nach Belgien und im Juni 2023 weiter ins Bundesgebiet, wo er am 11. Juli 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen förmlichen Asylantrag stellte. Am 3. Oktober 2023 wurde ihm durch die französischen Behörden internationaler Schutz gewährt. In der persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 10. August 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe in Frankreich zunächst eine Ablehnung bekommen. Weil er acht Monate lang im Krankenhaus gewesen sei, habe er keine richtigen Informationen über das Asylverfahren und die Gründe für die Ablehnung erhalten. Er leide an starken Depressionen, zittere und könne manchmal nicht sprechen. Mit Bescheid vom 25. November 2024, der dem Kläger am 21. Februar 2025 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 3). Schließlich ordnete sie ein auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Dauer in der Folge nachträglich auf 30 Monate verkürzt wurde, an (Nr. 4). Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil dem Kläger bereits in Frankreich internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Am 26. Februar 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leide, wegen derer er in den letzten Jahren regelmäßig in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei, in der er sich auch gegenwärtig wieder befinde. Hierzu hat er zahlreiche ärztliche Unterlagen eingereicht. Er beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2024 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 ihres Bescheides vom 25. November 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz AufenthG für ihn in Bezug auf Frankreich vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Asylakte und die Ausländerakte des Klägers sowie die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf der Internetseite des Gerichts veröffentlichten Erkenntnisquellen hinsichtlich Frankreichs, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.