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Urteil

13 A 4497/20

VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:1118.13A4497.20.00
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Leitsätze
1. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass grundsätzlich nur die in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG (juris: EGV 115/2008) genannten Länder als Abschiebungszielstaaten bezeichnet werden dürfen (Anschluss an VG Berlin, Urt. v. 13.8.2020, 34 K 639.17 A, juris Rn. 36; VG Freiburg, Urt. v. 11.11.2020, A 1 K 6531/18, juris Rn. 35).(Rn.16) 2. Der Umstand, dass das für die Einreise nach Deutschland genutzte Schengen-Visum auf Grund- bzw. Vorlage eines indischen Reisepasses ausgestellt wurde, erlaubt für sich genommen keine belastbaren Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit der in dem Pass abgebildeten Person.(Rn.17) 3. Denn selbst wenn es sich um ein echtes, d.h. amtlich ausgestelltes Dokument handelt, verbürgt dies nach der Erkenntnislage nicht die inhaltliche Richtigkeit der in der Reisepass enthaltenen Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid vom 22. Oktober 2020 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass grundsätzlich nur die in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG (juris: EGV 115/2008) genannten Länder als Abschiebungszielstaaten bezeichnet werden dürfen (Anschluss an VG Berlin, Urt. v. 13.8.2020, 34 K 639.17 A, juris Rn. 36; VG Freiburg, Urt. v. 11.11.2020, A 1 K 6531/18, juris Rn. 35).(Rn.16) 2. Der Umstand, dass das für die Einreise nach Deutschland genutzte Schengen-Visum auf Grund- bzw. Vorlage eines indischen Reisepasses ausgestellt wurde, erlaubt für sich genommen keine belastbaren Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit der in dem Pass abgebildeten Person.(Rn.17) 3. Denn selbst wenn es sich um ein echtes, d.h. amtlich ausgestelltes Dokument handelt, verbürgt dies nach der Erkenntnislage nicht die inhaltliche Richtigkeit der in der Reisepass enthaltenen Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit.(Rn.21) Der Bescheid vom 22. Oktober 2020 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Dieser konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2020 ist unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Änderung der mit Bescheid vom 19. Januar 2017 erlassenen Abschiebungsandrohung dahingehend, dass der Kläger bei Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung nach Indien abgeschoben wird, verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG (vgl. zur richtlinienkonformen einschränkenden Auslegung des § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG VG Berlin, Urt. v. 13.8.2020, 34 K 639.17 A, juris Rn. 36; VG Freiburg, Urt. v. 11.11.2020, A 1 K 6531/18, juris Rn. 35; VG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2022, 2 AE 4167/22, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 42). a) Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger die indische Staatsangehörigkeit besitzt und es sich dementsprechend bei der Republik Indien um sein Herkunftsland handelt (Art. 3 Nr. 3 Spiegelstrich 1 RL 2008/115/EG). Dem Umstand, dass das vom Kläger für die Einreise nach Deutschland genutzte Schengen-Visum auf Grund- bzw. Vorlage eines indischen Reisepasses ausgestellt wurde, kommt insoweit nur eine sehr begrenzte Indizwirkung zu (hierzu aa)). Demgegenüber sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die afghanische Staatsangehörigkeit des Klägers (hierzu bb)). aa) Zwar ist dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 22. September 2021 (im Folgenden: Lagebericht) zu entnehmen, dass indische Reisepässe nur auf Vorlage eines in Indien zum Identitätsnachweis zugelassenen Dokuments ausgestellt werden, etwa einer Geburtsurkunde oder eines Schulabgangszeugnisses der 10. Klasse (siehe – auch zum Folgenden – Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 21 [2021/1]1 Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.). Die Beantragung kann nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Passamt erfolgen. Dabei wird von dem jeweiligen Antragsteller ein digitales Foto angefertigt, das umgehend in das System eingepflegt und in den Reisepass übernommen wird. Auf diese Weise sollen die Manipulation von Passbildern verhindert und ein qualitativer Mindeststandard sichergestellt werden. Erkenntnisse über den Vertrieb totalgefälschter indischer Reisepässe liegen dem Auswärtigen Amt ausweislich des Lageberichts nicht vor. Andererseits berichtet das Auswärtige Amt darüber, dass gefälschte Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts gegen Zahlung oder als Gefälligkeit in Indien leicht erhältlich sind. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 nicht mehr von deutschen Auslandsvertretungen legalisiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 20 [2021/1]). Die Ausstellung indischer Reisepässe auf Grundlage gefälschter Geburtsurkunden oder anderer gefälschter Identitätsnachweise kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht ausgeschlossen werden; in Indien seien kriminelle Netzwerke („agents“) aktiv, die jegliche Art von Dokumenten als Fälschung oder mit unwahrem Inhalt beschaffen könnten (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt v. 29.10.2021, 508-20-516.80/55427, S. 4 [2021/3]). Dem entspricht es, dass das Auswärtige Amt in einem konkreten Fall zwar die Echtheit der im italienischen Visumverfahren vorgelegten indischen Reisepässe bestätigen konnte. Recherchen eines von der Deutschen Botschaft beauftragten Kooperationsanwalts hätten jedoch ergeben, dass die Reisepässe inzwischen widerrufen wurden; es sei von einem Erschleichen der Pässe unter Verwendung gefälschter Unterlagen auszugehen. Die indische Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen könne daher nicht bestätigt werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt v. 1.12.2021, 508-9-516.80/55653, S. 2 [2021/4]). Auch das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) beschreibt das indische Passwesen als unzuverlässig und manipulationsanfällig. Es sei möglich, mittels falscher Basisdokumente einen echten indischen Pass zu erhalten, der insofern keinen schlüssigen Beweis für die Identität einer Person darstelle. Die in der Gestaltung des Passes angelegten Sicherheitsmerkmale würden zudem durch uneinheitliche Produktionsverfahren unterminiert. Dokumentenbetrug sei in Indien eine verbreitete kriminelle Aktivität; es sei bekannt, dass gefälschte Dokumente von organisierten Netzwerken als Komplettpaket angeboten werden. Im Februar 2019 seien in Hyderabad fünf Personen festgenommen worden, die gegen Zahlung falsche Dokumente und offizielle Stempel hergestellt hätten und in hunderten Fällen an der betrügerischen Beschaffung von Visa für Kanada, die Vereinigten Staaten, Frankreich und Italien beteiligt gewesen seien (DFAT, Country Information Report – India, Stand: 10.12.2020, S. 69 f. [G 15/20]). In Anbetracht dieser Erkenntnislage teilt der Berichterstatter nicht die Auffassung der Beklagten, dass allein die Vorlage eines indischen Reisepasses im Visumverfahren einen belastbaren Rückschluss auf die Staatsangehörigkeit des Klägers erlaubt. Selbst wenn es sich bei dem verwendeten Reisepass um ein echtes, d.h. amtlich ausgestelltes Dokument gehandelt haben sollte – was nicht aufklärbar ist –, verbürgt dies gerade nicht die Richtigkeit der in dem Pass enthaltenen Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit. Es erscheint durchaus plausibel, dass ein beauftragter Schlepper unter Verwendung der vom Kläger abgegebenen Fingerabdrücke falsche bzw. inhaltlich unwahre Basisdokumente für einen indischen Reisepass beschafft hat, auf dessen Grundlage das für die Einreise genutzte Visum ausgestellt wurde. Zwar müssen (Erst-)Antragsteller zur Beantragung eines Schengen-Visums gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 810/2009 persönlich bei der jeweiligen Auslandsvertretung oder einem externen Dienstleister vorsprechen (siehe zur Verfahrenspraxis der deutschen und anderer Auslandsvertretungen in Neu-Delhi Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt v. 29.9.2021, 508-516.80/55501 [2021/2]), was im Fall des Klägers angeblich nicht geschehen ist. Hieraus ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die (auch) inhaltliche Authentizität des im VIS erfassten indischen Reisepasses. Ob etwaige Ungereimtheiten im Erteilungsverfahren nicht vielmehr Anlass zu der Vermutung geben, dass das Visum mittels gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Dokumente erschlichen wurde, kann dahinstehen. bb) Die Annahme der indischen Staatsangehörigkeit wird im Übrigen durch die Ausführungen des Klägers zu seiner afghanischen Herkunft entkräftet. Die Schilderung, er sei im Kabuler Stadtteil Karte Parwan aufgewachsen und habe dort sowohl eine staatliche Schule als auch den Religionsunterricht in einem Sikh-Tempel besucht, erscheint insbesondere mit Blick auf die Sprachkenntnisse des Klägers glaubhaft. Dass er sich in der mündlichen Verhandlung abwechselnd und jeweils fließend in den Sprachen Multani und Dari verständigen konnte, deutet angesichts der geringen Verbreitung beider Sprachen in Indien (vgl. hierzu DFAT, Country Information Report – India, Stand: 10.12.2020, S. 71 f. [G 15/20]) auf eine Sozialisation des Klägers in Afghanistan hin. Dies deckt sich mit der Einschätzung des in der Verhandlung anwesenden Dolmetschers, dem zufolge der Kläger einen unter afghanischen Hindus verbreiteten, besonderen Dialekt des Dari spricht, der der Region Mittel- bzw. Zentralafghanistan zuzuordnen ist. Es liegt insofern nahe, dass der Kläger durch Geburt die afghanische Staatsangehörigkeit erworben hat; für einen Erwerb der indischen Staatsangehörigkeit kraft Abstammung von (einem) in Afghanistan lebenden indischen Staatsangehörigen ist nichts ersichtlich. Der Berichterstatter ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt die indische Staatsangehörigkeit erworben hat. Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger sei wahrscheinlich in den 1990er Jahren zusammen mit seiner Familie von Afghanistan nach Indien ausgewandert, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung auf Grundlage allgemeiner Erkenntnisse zur Situation der Hindus und Sikhs in Afghanistan aus dem Jahr 2007. Dass sich der Kläger entgegen seinen Angaben tatsächlich schon vor 2015 in Indien aufgehalten hat, ist durch nichts belegt. Den weiteren Ausführungen der Beklagten zur Möglichkeit eines Antragserwerbs der indischen Staatsangehörigkeit, der im Fall von aus Afghanistan geflohenen Hindus einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt in Indien voraussetzt (siehe hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 9 [2021/1]), mangelt es insofern an einer belastbaren Tatsachengrundlage. b) Die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 3 Spiegelstrich 2 oder 3 RL 2008/115/EG liegen ebenfalls nicht vor. Da der Kläger zu einer freiwilligen Rückkehr nach Indien nicht bereit ist, kommt es auf die Frage der Aufnahmebereitschaft Indiens nicht an. 2. Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zum (Nicht-)Bestehen von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Republik Indien sind danach gegenstandslos, weshalb der Bescheid auch insoweit der Aufhebung unterliegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Androhung der Abschiebung nach Indien. Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger hinduistischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Januar 2016 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem Namen K2 einen Asylantrag; als Geburtsdatum gab er den XXX 1982 an. Nach Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag mit Bescheid vom 19. Januar 2017 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Hiergegen suchte der Kläger erfolglos um Rechtsschutz nach; die entsprechende Klage wies das Gericht mit Urteil vom 13. Februar 2020 ab. Im Juli 2020 nahm das Bundesamt das Asylverfahren wegen des Verdachts der Identitätstäuschung wieder auf und gab dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger reichte daraufhin u.a. eine Kopie seiner Tazkira ein und trug vor, dass er im Oktober 2020 beim afghanischen Konsulat einen Reisepass beantragen werde, den nur afghanische Staatsangehörige mit einer „echten“ Geburtsurkunde erhielten; bei Zweifeln an der Identität würde die Ausstellung verweigert. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er – der Kläger – fließend Dari spreche und sich das Gericht im Verfahren 1 A 1413/17 von seiner afghanischen Staatsangehörigkeit überzeugt habe. Seine Ausreise aus Afghanistan und die hierfür erforderlichen Unterlagen seien von einem Schlepper organisiert worden, der wohl mit inhaltlich unrichtigen Dokumenten Visaanträge bei der italienischen Botschaft gestellt habe. Es sei bekannt, dass indische Reisepässe gegen „Schmiergeldzahlungen“ zu erhalten seien. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 1), änderte die mit Bescheid vom 19. Januar 2017 erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend, dass der Kläger bei Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung nach Indien abgeschoben wird (Nr. 2), und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 3). Zur Begründung bezog sich das Bundesamt im Wesentlichen auf einen mittels Fingerabdruckdatei durchgeführten retrograden VIS-Abgleich, der ergeben habe, dass der Kläger K1 heiße und indischer Staatsangehöriger sei. Es sei davon auszugehen, dass bei der Beantragung des für die Einreise genutzten Visums ein gültiger Reisepass vorgelegt und dieser durch die Botschaft geprüft und als echt klassifiziert wurde. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Am 29. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, und verweist hierzu insbesondere auf die beim Bundesamt eingereichte afghanische Geburtsurkunde. Seine Ausreise aus Afghanistan und später aus Indien habe ein Schlepper organisiert und gemeinsam mit dem externen Dienstleister „GVC“ dafür gesorgt, dass er – der Kläger – mit „gekauften“ bzw. gefälschten Unterlagen und Pässen ein Visum erhält. Auch habe der Dolmetscher des Bundesamts bei ihm keine sprachlichen Auffälligkeiten festgestellt, die eine indische Herkunft vermuten lassen würden. Weiter legt der Kläger eine Kopie des im Januar 2021 ausgestellten afghanischen Reisepasses seiner Mutter vor, den diese nach Prüfung der afghanischen Staatsangehörigkeit durch das Konsulat erhalten habe. Er selbst habe bereits einen Termin zur Passbeantragung gehabt; seit dem Machtwechsel in Afghanistan im August 2021 stelle die Botschaft jedoch keine neuen Reisepässe mehr aus. Auf die hierzu vorgelegte Bescheinigung wird Bezug genommen. Dem mit der Klage verbundenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 12. Januar 2021 entsprochen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22. Oktober 2020 aufzuheben. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 3. November 2020 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen, zu dessen Begründung sich die Beklagte auf die angegriffene Entscheidung bezieht. Ergänzend führt sie aus, dass die im VIS erfassten Personaldaten eindeutig Indien als Geburts- und Herkunftsland des Klägers auswiesen. Angesichts der auf die Vermeidung von Manipulationen abzielenden Funktionsweise des VIS sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Kläger bei der Beantragung des für die Einreise genutzten Visums eines gefälschten indischen Reisepasses bedient hat. Außerdem habe Indien mit der Identifikationsnummer Aadhaar ein Sicherungsmittel gegen Manipulationen bei der Passbeantragung eingeführt, die seit mindestens fünf Jahren nur noch persönlich erfolgen könne. Die Schilderungen des Klägers in seiner Anhörung im Jahr 2016 seien mit der Erkenntnislage zum Ablauf des Visumverfahrens nicht vereinbar; es sei sicher auszuschließen, dass ein Schlepper ohne Mitwirkung und Anwesenheit des Klägers bei der Antragsbearbeitung ein Visum beschaffen konnte. Vielmehr spreche allein die Ausstellung des Visums dafür, dass der Kläger ein authentisches indisches Passdokument vorgelegt hat. Die hierdurch begründeten Zweifel an der afghanischen Staatsangehörigkeit des Klägers würden durch die eingereichte Tazkira nicht entkräftet, da afghanische Tazkiras leicht manipulierbar und deshalb nur sehr eingeschränkt zum Identitätsnachweis geeignet seien. Zwar handle es sich bei der im Jahr 1988 ausgestellten Tazkira des Klägers um ein authentisches Dokument, dessen Vorhandensein darauf hindeute, dass er in Afghanistan geboren wurde und seine ersten Lebensjahre dort verbracht hat. Es sei aber davon auszugehen, dass der Kläger – wie viele andere afghanische Hindus – sein Geburtsland nach 1992 verlassen und anschließend in Indien gelebt hat. Dort sei es ihm aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit möglich gewesen, seine afghanische Staatsangehörigkeit aufzugeben und die indische anzunehmen. Auch die Vorlage des afghanischen Reisepasses seiner Mutter beweise nicht, dass der Kläger derzeit ausschließlich die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Sachakte der Beklagten zu dem Aktenzeichen 8182498-436, die Ausländerakte des Klägers, die Gerichtsakten zu den Verfahren 1 A 1413/17 und 13 AE 4498/20 sowie die vom Gericht bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.