OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 4010/18

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2020:1103.14K4010.18.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 TVG a.F., wenn der Beamte unabhängig von der Abordnung und zeitlich vor dieser am neuen Dienstort eine Wohnung gemietet hat, diese aber kostendeckend untervermietet ist.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2018 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit seiner Abordnung an das Zollfahndungsamt Hamburg im Jahr 2018 Trennungsgeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 TVG a.F., wenn der Beamte unabhängig von der Abordnung und zeitlich vor dieser am neuen Dienstort eine Wohnung gemietet hat, diese aber kostendeckend untervermietet ist.(Rn.20) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2018 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit seiner Abordnung an das Zollfahndungsamt Hamburg im Jahr 2018 Trennungsgeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 1, 3 TGV (in der bis zum 31.5.2020 gültigen Fassung, nachfolgend: „a.F.“) einen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit seiner Abordnung an das Zollfahndungsamt Hamburg im Jahr 2018. Der Bescheid vom 26. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. Juni 2018 ist daher rechtswidrig und aufzuheben, der Kläger ist entsprechend neu zu bescheiden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV a.F. wird Trennungsgeld gewährt, wenn bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 TGV a.F. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG) liegt. Trennungsgeldberechtigt sind zudem nur die in § 1 Abs. 1 TGV a.F. aufgeführten Personengruppen. Erforderlich ist nach § 3 Abs. 2 TGV a.F. weiter, dass tatsächlich zwei Wohnungen geführt werden. Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig, dass die Abordnung des Klägers an das Zollfahndungsamt Hamburg zum 1. Januar 2018 eine Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV a.F. war, durch den Wechsel von Freiburg nach Hamburg ein neuer Dienstort im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV a.F. vorlag und der Kläger zu den Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 TGV zählt. Streitig ist allein, ob der Trennungsgeldanspruch des Klägers ausgeschlossen ist, weil er die von ihm während der Abordnung bewohnte Wohnung in Hamburg zeitlich schon vor der Abordnung angemietet hatte; dies führt nach den Umständen des Einzelfalls jedoch nicht zum Ausschluss des Trennungsgeldanspruchs (dazu 1.). Der Kläger unterhielt während der Abordnung nach Hamburg ferner berechtigt eine weitere Wohnung am bisherigen Dienstort Freiburg (dazu 2.). Maßstab der rechtlichen Prüfung ist dabei die während des Zeitraums der Abordnung des Klägers geltende materielle Rechtslage. 1. Die von dem Kläger in Hamburg schon vor der Abordnung gemietete Wohnung in Hamburg führt nicht zum Ausschluss des Trennungsgeldanspruchs nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV a.F.. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV a.F. durfte im Fall einer Abordnung die „Wohnung“ nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegen, andernfalls war der Anspruch auf Trennungsgeld ausgeschlossen. Der Begriff der „Wohnung“ wurde in § 1 Abs. 3 TGV a.F. indes nicht definiert und bedarf daher einer Auslegung. Zum Teil wird vertreten, dieser Begriff bezeichne die Wohnung, von der der bisherige Dienstort angefahren worden sei (vgl. Kreutzmann, in: Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand Juli 2020, § 1 TGV Rn. 158; Kopicki/Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, Stand November 2016, § 1 TGV Rn. 33). Davon ausgehend würde der Kläger die Voraussetzungen erfüllen, denn die Wohnung, von der er den bisherigen Dienstort (in Freiburg) angefahren hat, befand sich in Freiburg, was offensichtlich nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes Hamburg liegt. Nach anderer Auffassung soll der Begriff der „Wohnung“ in § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV a.F. auch eine etwaige (Zweit-)Wohnung am neuen Dienstort erfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, VerwRspr 1970, 547; VG Berlin, Urt. v. 5.11.2007, 28 A 334.05, juris Rn. 13 ff.; Reich, in: Reich, Bundesreisekostengesetz, 1. Aufl. 2012, § 15 Rn. 4). Darauf stellt auch die von der Beklagten hilfsweise zur Auslegung herangezogene Ziffer 2.1.4 Satz 1 BRKGVwV – diese bezieht sich auf § 2 Abs. 1 BRKG, in dem der Begriff des Wohnorts gebraucht wird – ab, wonach Wohnort jede politische Gemeinde ist, in der Dienstreisende ihren (ggf. auch weiteren) Wohnsitz haben. Allerdings verfügte der Kläger auch bei Zugrundelegung dieses Verständnisses nicht über eine Wohnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV a.F. am neuen Dienstort Hamburg. Denn nicht jede am neuen Dienstort vorhandene Wohnung eines Beamten führt danach zum Ausschluss des Trennungsgeldanspruchs. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kosten der Wohnung anlässlich der dienstlichen Personalmaßnahme entstehen, was hier der Fall war [dazu a)], und ob die Wohnung dem Beamten in der Zeit der Abordnung zur Verfügung steht, was vorliegend nicht der Fall war [dazu b)]. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft die Gewährung von Trennungsgeld an die durch die Personalmaßnahme "erzwungene" getrennte Haushaltsführung an. Sie ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie als ein Gebot der an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden Billigkeit gelten kann, wobei die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter aufweisen. Daraus folgt, dass die Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die getrennte Haushaltsführung durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist, also nicht auf Umständen beruht, die ihre Ursache im Bereich des Beamten haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.2000, 10 C 3/99, juris Rn. 24 m.w.N.). Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes besteht demnach darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012, 5 A 2/12, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Beklagte geht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Kläger die Wohnung in Hamburg unabhängig von der Abordnung gemietet habe, die daraus entstehenden Kosten also nicht anlässlich der Personalmaßnahme entstanden seien, sondern auf einer privaten Entscheidung des Klägers beruhten und damit der Trennungsgeldanspruch ausgeschlossen sei. Es ist zutreffend, dass die Anmietung der Wohnung durch den Kläger unabhängig von der Abordnung erfolgte. Denn der Kläger mietete diese Wohnung nach seinen Ausführungen bereits im Jahr 2009 und damit lange vor der Abordnung an. Er gab diese Wohnung nach seiner Versetzung nach Freiburg auch nicht auf, sondern mietete diese weiter, da es sein Wunsch war, wieder nach Hamburg zurückzukehren, sobald sich eine passende Gelegenheit ergeben würde. Dies führt vorliegend jedoch nicht zum Ausschluss seines Trennungsgeldanspruchs nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV a.F.; vielmehr ist der Kläger nach Sinn und Zweck des Trennungsgeldanspruchs einem Beamten, der anlässlich der Abordnung erstmals eine Wohnung in Hamburg anmietet, gleichzustellen. Denn der Kläger führte vor seiner Abordnung nach Hamburg dort weder einen (zweiten) Haushalt, noch war er faktisch mit entsprechenden (Miet-)Kosten belastet. Dies ergibt sich aus den nach der Überzeugung des Gerichts glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Er hat dazu ausgeführt, er habe die Wohnung in der Zeit seiner Versetzung nach Freiburg wiederholt kurzfristig untervermietet, zunächst an einen Studienkollegen, dann an eine Polizeibeamtin und zuletzt an Herrn O., einen Tarifbeschäftigten beim Zoll. Dieser habe die Wohnung bis zur Kündigung durch den Kläger schon gut ein Jahr gemietet und habe die Warmmiete gezahlt. Dagegen hätten die beiden anderen Untermieter nur bis zu einem halben Jahr in der Wohnung gelebt und auch weniger Miete gezahlt. Er habe die Wohnung stets komplett untervermietet, habe aber noch einen Schlüssel behalten und habe die Wohnung in Abstimmung mit dem Untermieter nutzen können, wenn er einmal in dieser Zeit, z.B. ein Wochenende, in Hamburg gewesen sei. Der Kläger habe Herrn O. mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 gekündigt, zumal Herr O. eine eigene Wohnung gefunden habe. Hat der Kläger die Wohnung demnach vollständig einem Dritten überlassen und die Mietkosten vollumfänglich auf diesen übertragen, hat er weder einen Haushalt in Hamburg geführt, noch war er (faktisch) mit Kosten belastet. Dem steht es nicht entgegen, dass der Kläger sich in Absprache mit dem Untermieter an Wochenenden gelegentlich in der Wohnung aufhalten durfte, da dies das Untermietverhältnis unberührt lässt und der Untermieter den Kläger von einer solchen Nutzung auch hätte ausschließen können. Auch die Tatsache, dass der Kläger vor Herrn O. die Wohnung an andere Untermieter nicht kostendeckend überließ, steht dem nicht entgegen. Denn vorliegend ist im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung nur auf den letzten Untermieter, Herrn O., abzustellen. Dieser wohnte bei voller Kostentragung bereits seit einem knappen Jahr in der Wohnung und das Untermietverhältnis war nach dem Verständnis des Gerichts auch nicht befristet; es handelte sich also nicht nur um eine kurzfristige, zeitlich oder finanziell unbedeutende Untervermietung. Schließlich steht dem auch nicht entgegen, dass der Kläger als Mieter gegenüber dem Vermieter zur Zahlung der Miete verpflichtet war, da es insoweit darauf ankommt, ob er tatsächlich Kosten ausgesetzt war, was nach seinen glaubhaften Angaben nicht der Fall war. Nur bedingt durch die Abordnung kündigte der Kläger seinem Untermieter, um die Wohnung ab dem Beginn der Abordnung zum 1. Januar 2018 zur Verfügung zu haben. Die dadurch faktisch wieder von ihm zu tragenden Mietkosten sind folglich dienstlich veranlasster Mehraufwand. Ohne die Abordnung hätte der Kläger die Wohnung weiterhin untervermietet. Er gleicht im Ergebnis einem Beamten, der anlässlich einer Abordnung erstmals eine Wohnung in Hamburg anmietet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Vorgehen des Klägers den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung, die den Anwendungsbereich des Trennungsgeldanspruchs prägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, VerwRspr 1970, 547), entsprechen dürfte. Denn aufgrund des hart umkämpften Wohnungsmarktes in Hamburg liegt es nahe, dass ein im Jahr 2009 abgeschlossener Mietvertrag regelmäßig eine günstigere Miete aufweisen dürfte als ein im Jahr 2017 bzw. 2018 abgeschlossener Mietvertrag, insbesondere wenn es sich wie hier um eine Wohnung in Innenstadtnähe handelt. b) Zudem stand dem Kläger die Wohnung in Hamburg im Zeitpunkt der Abordnungsentscheidung nicht zur Verfügung. Ein Ausschluss des Trennungsgeldanspruchs nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV a.F. kommt nur in Betracht, wenn die „Wohnung im Einzugsgebiet“ dem Beamten während der Abordnung auch zur Verfügung steht. Es kann nicht zum Ausschluss des Trennungsgeldanspruchs führen, wenn ein Beamter Eigentümer oder Mieter einer Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts ist, diese Wohnung aber z.B. aufgrund einer (Unter-)Vermietung dem Beamten nicht zur Verfügung steht und er sich deshalb eine andere Wohnung kostenpflichtig beschaffen muss. Dieser Gedanke wird in Ziffer 2.1.4 Satz 2 BRKGVwV aufgegriffen, wonach Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinn auch eine politische Gemeinde ist, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung (auch Ferienwohnung) besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. Auf den Aspekt der Verfügbarkeit der Wohnung hat auch die Beklagte entscheidend abgestellt (vgl. Widerspruchsbescheid, Bl. 7 d.A.). Allerdings führt es im Fall einer Abordnung – im Gegensatz zu dem von Ziffer 2.1.4 BRKGVwV erfassten Fall der Dienstreise – nicht zum Ausschluss des Trennungsgeldanspruchs, wenn dem Beamten die Wohnung zu Beginn der Abordnung zur Verfügung steht. Andernfalls wäre der Trennungsgeldanspruch sinnwidrig regelhaft ausgeschlossen, da sich ein Beamter – zumindest wenn der neue Dienstort nicht von der bisherigen Wohnung aufgesucht werden kann – regelmäßig bemühen wird (bzw. aus dienstrechtlichen Gründen sogar muss), an dem neuen Dienstort vor oder jedenfalls zu Beginn der Abordnung eine Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu beziehen, um seinen Dienst aufnehmen zu können. Dies unterscheidet die Abordnung von der Dienstreise, bei der es zu keiner (bzw. ggf. nur kurzfristigen) Veränderung des Dienstorts kommt und üblicherweise keine Notwendigkeit einer vorherigen längeren Anmietung einer Unterkunft besteht. Dies verkennt die Beklagte im Rahmen ihrer Bezugnahme auf Ziffer 2.1.4 BRKGVwV. Im Fall der Abordnung ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV a.F. vielmehr auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Abordnungsentscheidung abzustellen, d.h. der Trennungsgeldanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn die „Wohnung im Einzugsgebiet“ zu diesem Zeitpunkt dem Beamten bereits zur Verfügung stand oder jedenfalls absehbar ist, dass sie ihm ab dem Beginn der Abordnung – unabhängig von dieser – zur Verfügung stehen wird. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Abordnungsentscheidung stand dem Kläger die von ihm gemietete Wohnung indes nicht zur Verfügung, da diese an Herrn O. untervermietet war. Der Kläger führte glaubhaft aus, dass er erst anlässlich der Abordnungsentscheidung den Untermietvertrag kündigte und auf diesem Weg die Wohnung zum 1. Januar 2018 beziehen konnte. Er steht (auch) insoweit einen Beamten, der im Rahmen der Abordnung erstmals eine Wohnung am neuen Dienstort anmietet, gleich. Das Gericht vermag sich in diesem Zusammenhang nicht der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung, der Kläger sei nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung zur Kündigung des Untermietverhältnisses verpflichtet gewesen, um die Wohnung für die Zeit der Abordnung – unter Ausschluss des Trennungsgeldanspruchs – nutzen zu können, anzuschließen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit mögen den Beamten im Einzelfall dazu verpflichten, bereits vorhandene, auf privater Basis erlangte Vorteile zugunsten des Dienstherrn einzusetzen (z.B. Nutzung der privat angeschafften Bahncard auch für Dienstfahrten), führt aber nicht so weit, dass Beamte aktiv für sie nachteilige privatrechtliche Dispositionen vornehmen müssten, um den Dienstherrn finanziell zu entlasten. Die Beklagte verkennt zudem, dass die Kündigung des Untermietverhältnisses nicht sicherstellt, dass der Untermieter diese Kündigung akzeptiert bzw. die Wohnung rechtzeitig verlässt, so dass der Beamte sich trotz einer Kündigung möglicherweise dennoch eine andere Wohnung für die Zeit der Abordnung suchen müsste (und dafür Trennungsgeld zu gewähren wäre). Die (Nicht-)Gewährung von Trennungsgeld kann aber nicht von willkürlichen Entscheidungen Dritter abhängen. 2. Der Kläger unterhielt während der Abordnung nach Hamburg ferner berechtigt eine Wohnung am alten Dienstort Freiburg, vgl. § 3 Abs. 2 TGV a.F.. Nach § 3 Abs. 2 TGV a.F. setzt die Gewährung von Trennungsgeld voraus, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er die Wohnung in Freiburg während der Zeit der Abordnung beibehalten habe, da er nicht habe wissen können, ob die Abordnung in die beabsichtigte Versetzung mündet oder nicht. Er hat dazu plausibel ausgeführt, es habe die Möglichkeit bestanden, dass er die Probezeit nicht bestehe oder er die Kollegen nicht mögen würde und deshalb wieder zurück nach Freiburg gegangen wäre. Er hat ferner glaubhaft ausgeführt, dass er die Wohnung in Freiburg während der Zeit der Abordnung nicht untervermietet habe, da die Abordnung jederzeit habe enden können und er für diesen Fall die sofortige Verfügbarkeit der Wohnung in Freiburg sicherstellen habe wollen. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass der Kläger während seiner Abordnungszeit die Wohnung in Freiburg im Sinne des § 3 Abs. 2 TGV a.F. beibehalten hat und mit den entsprechenden Kosten belastet war. Er durfte diese auch beibehalten, da jederzeit die Möglichkeit bestand, dass die Abordnung beendet wird und er zurück nach Freiburg muss. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. Der Kläger ist Beamter in Diensten der Zollverwaltung. Er wurde durch Verfügung vom 22. November 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 mit dem Ziel der Versetzung für sechs Monate von der Generalzolldirektion mit dem Dienstsitz Freiburg im Breisgau an das Zollfahndungsamt mit Dienstsitz in Hamburg abgeordnet. Am 11. Januar 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld. Darin gab er unter „Angaben zur Person“ seinen ersten Wohnsitz in Freiburg und einen weiteren Wohnsitz in Hamburg an. Mit Bescheid vom 26. Februar 2018 stellte die Beklagte fest, dass ein Trennungsgeldanspruch nicht bestehe, da der Kläger unabhängig von der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung über eine eigene Wohnung am neuen Dienstort verfüge, die ihm zur Verfügung stehe. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2018 Widerspruch. Er habe gerade wegen der dienstlichen Maßnahme die Untervermietung seiner Wohnung in Hamburg zum 31. Dezember 2017 gekündigt, um ab dem 1. Januar 2018 wieder selbst in der Mietwohnung leben zu können. Es gebe daher einen kausalen Zusammenhang zwischen der dienstlichen Maßnahme und den dadurch entstandenen Mehrkosten. Die Mietkosten entständen gerade wegen der Abordnung. Ferner sei als Wohnung nur die Wohnung am bisherigen Dienstort Freiburg anzusehen. Sinn und Zweck des Trennungsgeldes sei es, dem Bediensteten die Mehrkosten zu erstatten, die ihm vorübergehend durch das Behalten seiner Wohnung am bisherigen Dienstort entständen. Es sei daher unerheblich, ob am neuen Dienstort eine bereits bestehende Mietwohnung bezogen werde. Zudem stelle § 3 Abs. 4 TGV (in der Fassung vom 20.10.2001, BGBl. I S. 2757) nur auf das Wohnen im Eigentum ab. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 12. Juni 2018, dem Kläger zugestellt am 2. Juli 2018, zurück. Nach § 1 Abs. 3 TGV (a.F.) werde Trennungsgeld nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort sei und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liege. Hamburg sei ein neuer Dienstort. Die TGV enthalte ebenso wenig wie § 15 Abs. 1 BRKG eine Definition der Begriffe „Wohnung“ bzw. „Wohnort“. Gemäß Ziffer 2.1.4 BRKGVwV sei Wohnort jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren ggf. auch weiteren Wohnsitz haben. Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinn sei damit auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende eine Wohnung (auch Ferienwohnung) besäßen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung stehe. Der Kläger habe die Wohnung in Hamburg bereits vor dem 1. Februar 2015 und damit unabhängig von der jetzigen Personalmaßnahme gemietet und nach seinem Umzug nach Freiburg weitervermietet. Aufgrund der Kündigung des Untermietverhältnisses habe ihm die Mietwohnung seit Beginn der Personalmaßnahme zum 1. Januar 2018 zu Wohnzwecken zur Verfügung gestanden. Dagegen erhob der Kläger am 31. Juli 2018 Klage. Ergänzend führt er aus, dass der gesetzliche Zweck der Bewilligung von Trennungsgeld darin liege, den dienstlich veranlassten Mehraufwand eines Dienstortwechsels zu erstatten. Dabei handele es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig seien, um am neuen Dienstort vorübergehend einen zweiten Haushalt zu führen. Die trennungsgeldrechtlichen Regelungen seien Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Eine Gewährung von Trennungsgeld scheide nur in Fällen aus, in denen gemessen an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit es einer Ausgleichspflicht nicht bedürfe. Es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen, angesichts der Abordnung auf Erprobung seine Wohnung in Freiburg aufzugeben. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, er sei auch während seiner Dienstzeit in Freiburg gelegentlich in Hamburg gewesen. Seine hiesige Wohnung habe er an Kollegen untervermietet; Nachweise dazu seien nicht mehr vorhanden. Der Kläger habe vereinbarungsgemäß während seiner Aufenthalte in Hamburg in der Mietwohnung nächtigen dürfen. Auf weitere Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, dass die Wohnung in Freiburg während der Zeit der Abordnung nach Hamburg nicht genutzt worden sei, sie habe auch nicht leer gestanden. Untermieter seiner Wohnung in Hamburg sei Herr O. gewesen; eine aktuelle Wohnanschrift von diesem habe er nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 11. Januar 2018 auf Gewährung von Trennungsgeld nach näherer Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Ferner war die Sachakte der Beklagten Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Näheres kann der Sitzungsniederschrift entnommen werden.