Urteil
14 K 3486/19
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 14 Abs 2 S 4 HmbEUrlVO a.F. (HmbGVBl. 2016, S. 101) (juris: UrlV HA 1999, Fassung: 2016) verstößt gegen Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) und ist daher unanwendbar.(Rn.23)
2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist in diesem Fall unmittelbar auf der Grundlage von Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) zu berechnen.(Rn.24)
3. Mangels konkreter Berechnungsvorgaben in Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) ist die Berechnungsmethode mittels Auslegung zu ermitteln.(Rn.42)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Bescheids vom 20. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. Juni 2019 an die Klägerin weitere 3.655,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als Urlaubsabgeltung für die Jahre 2016 und 2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 14 Abs 2 S 4 HmbEUrlVO a.F. (HmbGVBl. 2016, S. 101) (juris: UrlV HA 1999, Fassung: 2016) verstößt gegen Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) und ist daher unanwendbar.(Rn.23) 2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist in diesem Fall unmittelbar auf der Grundlage von Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) zu berechnen.(Rn.24) 3. Mangels konkreter Berechnungsvorgaben in Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) ist die Berechnungsmethode mittels Auslegung zu ermitteln.(Rn.42) Die Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Bescheids vom 20. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. Juni 2019 an die Klägerin weitere 3.655,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als Urlaubsabgeltung für die Jahre 2016 und 2017 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft, da die Klägerin in der Sache die Zahlung einer bestimmten Geldsumme und damit einen Realakt begehrt. Die Leistungsklage ist insoweit rechtsschutzintensiver als eine Verpflichtungsklage, die nur auf einen zwischengeschalteten feststellenden Verwaltungsakt gerichtet sein könnte (vgl. VG Bremen, Urt. v. 28.8.2020, 6 K 520/17, juris Rn. 25; VG Magdeburg, Urt. v. 9.5.2018, 5 A 119/17, juris Rn. 22). Soweit die Klägerin den Klageantrag nach einem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung umgestellt hat, kann dahinstehen, ob darin eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO oder nur eine Konkretisierung lag. Für Letzteres spricht, dass das Leistungsbegehren im schriftlich angekündigten Antrag in der Klageschrift bereits zum Ausdruck kam und der zusätzlich gestellte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag im Hinblick auf das Leistungsbegehren eher dienende Funktion gehabt haben dürfte. Jedenfalls wäre eine entsprechende Klageänderung aus der Sicht des Gerichts sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. In der erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Zinsforderung liegt keine Klageänderung, vgl. § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO. Soweit die Beklagte der Umstellung des Klageantrags widersprochen hat, ist dies unbeachtlich, vgl. § 91 Abs. 3 VwGO. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und die Klagefrist wurde eingehalten. 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 HmbEUrlVO a.F. (vgl. HmbGVBl. 2016, S. 101 – entspricht nunmehr wortgleich § 14 Abs. 3 Satz 4 HmbEUrlVO) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG einen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Zwar hat die Beklagte die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs der Klägerin zutreffend nach dem hier (u.a.) anwendbaren § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F. ermittelt; diese Norm verstößt jedoch gegen Unionsrecht und bleibt daher unanwendbar, so dass insoweit auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zurückzugreifen ist [dazu a)]. Der Anspruch auf die Prozesszinsen ergibt sich aus den §§ 291, 281 Abs. 1 Satz 2 BGB analog [dazu b)]. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 3.655,30 Euro aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 HmbEUrlVO a.F. i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbEUrlVO a.F. ist bei Beendigung des Beamtenverhältnisses der krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO a.F. nicht verfallen ist, von Amts wegen abzugelten. Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruchs der Klägerin ebenso unstreitig wie die Anzahl von 39 abzugeltenden Urlaubstagen. Die Vorgaben zur Berechnung der Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs können § 14 Abs. 2 HmbEUrlVO a.F. entnommen werden. Nach Satz 1 entspricht der Abgeltungsbetrag je nicht genommenem Urlaubstag dem anteiligen Bruttobezug eines Arbeitstages. Gemäß Satz 2 bemisst sich die Höhe der Abgeltung nach dem Durchschnitt der dem Beamten zustehenden Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Höhe der durchschnittlichen Bruttobesoldung der Klägerin in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ist unstreitig und beträgt pro Monat 6.855,28 Euro zuzüglich des halben Familienzuschlags (Stufe 1) von 64,48 Euro, insgesamt demnach 6.919,76 Euro. Die sich daraus ergebende Summe beträgt 20.759,28 Euro. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F. ist diese Summe durch die Anzahl der in diesen Zeitraum fallenden Kalendertage zu dividieren und anschließend mit der Anzahl der nach § 14 Abs. 1 HmbEUrlVO a.F. abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren. Bei Anwendung dieser Vorgaben ergibt sich, wie die Beklagte zutreffend ermittelt hat, ein Betrag von 225,64 Euro je Urlaubstag, so dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin nach diesen Vorgaben auf 8.800,13 Euro belaufen würde. bb) Die Vorgabe des § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F. verstößt indes gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG und ist daher vorliegend nicht anzuwenden. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet der Ausdruck "bezahlter Jahresurlaub", dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2009, C-350/06 u. C-520/06, juris Rn. 58; Urt. v. 16.3.2006, C-131/04 u. C-257/04, juris Rn. 50). Zur Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs führt der Europäische Gerichtshof aus, dass es sich bei den Ansprüchen auf Jahresurlaub und den auf Zahlung des Urlaubsentgelts um zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs handelt. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Daraus folgt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend (zu alledem EuGH, Urt. v. 20.1.2009, C-350/06 u. C-520/06, juris Rn. 60 f.). Mit anderen Worten soll der Beschäftigte als Urlaubsabgeltung dasjenige bekommen, was er an Besoldung erhalten hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2014, 2 A 8/13, juris Rn. 20; Urt. v. 31.1.2013, 2 C 10/12, juris Rn. 25). Die Richtlinie 2003/88/EG ist im Übrigen auch auf Beamte anwendbar (vgl. EuGH, Urt. v. 3.5.2012, C-337/10, juris Leitsatz 1, Rn. 26). Der Hamburgische Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung des § 14 HmbEUrlVO a.F., diese Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umzusetzen (vgl. Vorblatt zur Senatsdrucksache Nr. 2016/00538, S. 1 sowie Senatsdrucksache Nr. 2016/00538, S. 2 f., s. Bl. 48 ff. d.A.). Die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F., wonach die Summe der Bruttobezüge durch die Anzahl der in den Zeitraum nach § 14 Abs. 2 Satz 2 HmbEUrlVO a.F. fallenden Kalendertage zu dividieren ist und dann mit der Anzahl der Urlaubstage zu multiplizieren ist, unterläuft jedoch die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Denn diese Berechnung führt dazu, dass ein Beamter, dem ein entsprechender Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht, deutlich weniger erhält als wenn er seinen Urlaub regulär während der Dienstzeit wahrgenommen und in dieser Zeit seine gewöhnliche Besoldung erhalten hätte. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das gewöhnliche Arbeitsentgelt eines Beamten die Besoldung ist, die monatlich gezahlt wird (vgl. § 4 Abs. 4 HmbBesG). Aus der monatlichen Zahlungsweise folgt der Grundsatz einer kalendertäglichen Besoldung (vgl. § 4 Abs. 2, Abs. 3 HmbBesG; s.a. Reich, in: Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 7). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 HmbEUrlVO a.F sollte ausweislich der Verordnungsbegründung an diese Systematik der kalendertäglichen Besoldung anknüpfen (vgl. Erläuterungen zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung, Bl. 70 d.A.: „In Kompatibilität mit dem Besoldungsrecht wird dabei nunmehr auf die kalendertägliche Besoldung abgestellt.“). Dabei wird indes übersehen, dass sich der finanzielle Wert eines bezahlten (Erholungs-)Urlaubstages nach dem Wert eines Arbeitstages (so auch ausdrücklich § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbEUrlVO a.F.) und nicht nach dem besoldungsrechtlichen Wert eines Kalendertages bemisst, denn Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht nur im Hinblick auf Arbeitstage. Dies führt bei Beamten, die während des aktiven Dienstes bezahlten Urlaub nehmen, zu keinem relevanten Unterschied, da sie nicht nur für die Urlaubstage – die nur an Arbeitstagen genommen werden können –, sondern auch für alle anderen Kalendertage, die keine Arbeitstage sind und für die kein Urlaub eingereicht werden kann bzw. muss (typischerweise Wochenenden und Feiertage), ihre gewöhnliche Besoldung erhalten. Im Fall von Beamten im Sinne des § 14 Abs. 1 HmbEUrlVO a.F. führt die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F. indes dazu, dass allein die verbleibenden Urlaubstage abgegolten werden, nicht jedoch andere Kalendertage wie bei Beamten, die während des aktiven Dienstes Urlaub nehmen. In der Folge erhält ein Beamter nach § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO für die ihm zustehenden Urlaubstage nicht den finanziellen Gegenwert eines Arbeitstages, sondern den besoldungsrechtlichen Gegenwert eines Kalendertages unter Herausrechnung der Kalendertage, die keine Urlaubstage sind. Mit anderen Worten: Hätte die Klägerin die ihr zustehende Anzahl von 39 Urlaubstagen während ihres aktiven Dienstes genommen, hätte sie ihre Besoldung nicht nur für die Urlaubstage erhalten, sondern auch für alle anderen in den entsprechenden Zeitraum fallenden Kalendertage, die keine Arbeitstage bzw. Urlaubstage sind (nachfolgend „Nichtarbeitstage“). Dagegen führt § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F. dazu, dass die Klägerin nunmehr nur für die Anzahl von 39 Urlaubstagen eine Urlaubsabgeltung erhalten soll. Folglich erhält ein Beamter im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F. weniger als dasjenige, was er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte. Dies verstößt gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein Beschäftigter als Urlaubsabgeltung dasjenige bekommen muss, was er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ein Beamter durch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F. weniger erhält als wenn er den Urlaub während der aktiven Dienstzeit genommen hätte und verwies insoweit auf das Alimentationsprinzip. Allerdings vermag das Gericht weder zu erkennen, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung durch das Alimentationsprinzip gerechtfertigt sein sollte, noch, wie dadurch der Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ausgeräumt werden könnte. cc) Aufgrund des Verstoßes gegen Unionsrecht bleibt § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO vorliegend unanwendbar (vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016 Rn. 16 ff. m.w.N.). Eine europarechtskonforme Auslegung der Norm ist nach Ansicht des Gerichts nicht möglich. Zwar dürfte die von der Klägerin geforderte Anwendung der Anzahl der in den Zeitraum nach § 14 Abs. 2 Satz 2 HmbEUrlVO a.F. fallenden Arbeitstage (anstatt der Kalendertage) als Divisor zur Konformität mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG führen, da diese Berechnungsmethode zur Ermittlung des finanziellen Werts eines Arbeitstages und damit eines Urlaubstages führt. Allerdings ist der in § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F. verwendete Begriff der Kalendertage eindeutig, eine Auslegung im Sinne von „Arbeitstage“ ginge über die Grenze des Wortlauts hinaus. Ferner ist es unter Beibehaltung des Divisors der Kalendertage nicht möglich, im Fall eines Urlaubsabgeltungsanspruchs die „Nichtarbeitstage“ zu berechnen, die in einen fiktiv wahrgenommenen Urlaub während der aktiven Dienstzeit fallen würden. Denn die Anzahl dieser „Nichtarbeitstage“ kann variieren, je nachdem, wie lange der jeweilige Urlaub ausfällt und wann er konkret genommen werden würde. Es kann dahinstehen, ob insoweit ggf. eine pauschalisierende Betrachtungsweise denkbar wäre, denn die Einführung einer solchen bedürfte der Tätigkeit des Verordnungsgebers. Sonstige Ansatzpunkte für eine unionskonforme Auslegung sind für das Gericht nicht ersichtlich. dd) Aufgrund der Unanwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F. ist zur Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zurückzugreifen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf die Besoldung eines Beamten abzustellen, der den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit nimmt. Da wie aufgezeigt eine fiktive Berechnung der in den Urlaubszeitraum fallenden „Nichtarbeitstage“ im Rahmen der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F. nicht möglich ist, ist der finanzielle Wert eines Arbeitstages zu ermitteln. Eine genaue Berechnungsmethode kann Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs indes nicht entnommen werden. Diese Lücke ist durch die allgemein gebräuchlichen Methoden der Auslegung und Analogie zu schließen, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 20.8.2012, 9 K 1691/12.F, juris Rn. 46). Insoweit bieten zahlreiche landes- und bundesrechtliche Regelungen zur Berechnung der Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs eine Orientierung. Soweit ersichtlich, werden – abgesehen von der Freien und Hansestadt Hamburg – in den Bundesländern, die eine konkrete Regelung zur Berechnung der Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs umgesetzt haben, jeweils die Arbeitstage als Divisor zugrunde gelegt (vgl. § 25a Abs. 2 BaWüAzUVO, § 9 Abs. 2 BayAzUVO, § 10a BbgEUrlDbV, § 12 Abs. 3 BremUrlVO, § 19a FrUrlV NRW, § 11b UrlVO RhPf und § 7 Abs. 4 SaarUrlVO). Gleiches gilt für die Bundesebene, auf der sich die Berechnungsmethode aus einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern ergibt (vgl. § 10 Abs. 3 EUrlV i.V.m. dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31.7.2013, D2-30106/2´6, juris Rn. 3). Ebenso findet diese Berechnungsmethode im Rahmen des § 7 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 BUrlG Anwendung (vgl. Holthaus, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2017, § 7 BurlG Rn. 100, § 11 BUrlG Rn. 4; s.a.BAG, Urt. v. 23.3.2010, 9 AZR 128/09, juris Rn. 123). Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung greift auf diese Berechnungsmethode, sei es im Zusammenhang mit der direkten Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG oder im Zusammenhang mit landesrechtlichen Regelungen ohne konkrete Vorgabe zur Berechnungsmethode, zurück (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2014, 2 A 8/13, juris Rn. 21; VG Magdeburg, Urt. v. 9.5.2018, 5 A 119/17 Rn. 34; VG Karlsruhe, Urt. v. 6.4.2016, 11 K 3138/14, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.6.2010, 13 K 8443/09, BeckRS 2012, 54356). Das erkennende Gericht schließt sich dem an, da diese Berechnungsmethode eine sachgerechte Ermittlung des Werts eines Arbeitstages im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbEUrlVO ermöglicht. Demnach ist die Summe der Bruttobezüge im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 HmbEUrlVO durch die Anzahl der Arbeitstage zu dividieren, die in den Zeitraum im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 HmbEUrlVO fallen, und anschließend mit der Anzahl der Urlaubstage zu multiplizieren. Dies führt im vorliegenden Fall zu einem (Arbeits-)Tagessatz von 319,37 Euro. Dieser Tagessatz ist mit der Anzahl der der Klägerin zustehenden Urlaubstage zu multiplizieren, so dass der Klägerin eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 12.455,43 Euro zusteht. Da sie von der Beklagten bereits 8.800,13 Euro erhalten hat, stehen ihr weitere 3.655,30 Euro zu. b) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.7.2012, 2 C 29/11, NVwZ-RR 2012, 972, Rn. 47 m.w.N.; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 90 Rn. 14 m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des § 12 Abs. 2 Satz 4 HmbEUrlVO a.F. ist bisher letztinstanzlich noch nicht entschieden worden. Die Klägerin begehrt eine höhere Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war Landesbeamtin im Dienst der Beklagten und befindet sich seit Ende des Monats Dezember 2017 im Ruhestand. Ihre Bruttobesoldung erfolgte zuletzt mit A 16, Erfahrungsstufe 8, bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Tagen die Woche. Ab dem 18. Januar 2016 bis zum Eintritt in den Ruhestand war die Klägerin dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 12. Januar 2018 setzte die Beklagte die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017 ausgehend von insgesamt 40 Urlaubstagen mit einem Wert von 225,64 Euro je Urlaubstag, insgesamt 9.025,77 Euro, fest. Dabei legte sie eine Bruttobesoldung der Monate Oktober bis Dezember 2017 von je 6.855,28 Euro und einen halben Familienzuschlag (Stufe 1) von 64,48 Euro zugrunde. Die Summe von 6.919,76 Euro multiplizierte sie mit dem Faktor 3 und teilte das Ergebnis durch 92 Kalendertage. Die Berechnung ergebe sich aus § 14 HmbEUrlVO. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 2018 Widerspruch. Die Berechnung sei fehlerhaft, weil als Divisor nicht die Anzahl der Kalendertage, sondern die Anzahl der Arbeitstage zugrundezulegen sei. Dabei ergebe sich eine Gesamtsumme von 12.774,80 Euro (20.759,28 Euro / 13 Arbeitswochen = 1.596,87 Euro / 5 Arbeitstage = 319,37 Euro pro Tag x 40 Urlaubstage). Diese Berechnung folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Regelung des § 14 HmbEUrlVO sei europarechtswidrig. Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG solle die Beschäftigte das Entgelt erhalten, was sie bekommen hätte, wenn sie den Urlaub während der aktiven Dienstzeit genommen hätte. Mit Bescheid vom 20. November 2018 setzte die Beklagte die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017 ausgehend von insgesamt 39 Urlaubstagen unter Beibehaltung ihrer Berechnungsmethode wiederum mit einem Wert von je 225,64 Euro pro Urlaubstag fest, insgesamt demnach 8.800,13 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2018 erneut Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren stellte sie die Anzahl von 39 Urlaubstagen unstreitig und beantragte, wiederum ausgehend von einer die Arbeits- statt der Kalendertage zugrunde legenden Berechnungsweise, die Festsetzung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 12.455,43 Euro (Tagessatz von 319,37 Euro x 39 Urlaubstage). Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Berechnung der Urlaubsabgeltung zutreffend erfolgt sei und gab der Klägerin Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. Zur Begründung führte sie aus, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 HmbEUrlVO seien die Bruttobezüge der letzten drei Monate durch die Anzahl der Kalendertage des maßgeblichen Dreimonatszeitraums zu dividieren. Dies entspreche dem Besoldungsrecht, das eine monatliche Alimentation begründe und sich damit an den Kalendertagen und nicht an den Arbeitstagen orientiere. Dadurch würden die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, wonach für die Höhe der Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nur das gewöhnliche Arbeitsentgelt maßgeblich sei. Dies sei bei Beamten die monatliche und nicht die arbeitstägliche Besoldung. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der des Schreibens vom 5. Februar 2019. Die Klägerin hat daraufhin am 22. Juli 2019 Klage erhoben. Sie verweist auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 88/2003/EG und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsabgeltung nicht auf die Kalendertage, sondern die Arbeitstage abzustellen sei. Sie beantragt, die Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Bescheids vom 20. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2019 an die Klägerin weitere 3.655,30 Euro als Urlaubsabgeltung für die Jahre 2016 und 2017 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den aus ihrer Sicht eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 HmbEUrlVO (a.F.), der einer Auslegung nicht zugänglich sei. Darüber hinaus gelte im Besoldungsrecht ein strenger Gesetzesvorbehalt. Sie widerspricht ferner der Umstellung des Klageantrags.