Beschluss
14 E 564/20
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 3. Februar 2020 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens ausgenommen die Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 23.277,09 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 3. Februar 2020 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens ausgenommen die Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 23.277,09 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in einem Beförderungsverfahren. Der am ... geborene Antragsteller steht als Wissenschaftlicher Direktor (Besoldungsgruppe A15) im Dienst der Beklagten. Von 1990 bis 1997 war er in politischer Fachberatung im Deutschen Bundestag tätig und von 1999 bis 2001 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Dozent an der Bundesakademie für Sicherheitspolitik. Sodann war er von 2001 bis 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Dozent an der Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation und von 2011 bis 2012 als Dozent an der internationalen Fakultät des „College of International and Security Studies“ am George C. Marshall Center tätig. Von 2012 bis 2016 war er als Wissenschaftler am Zentrum Innere Führung der Bundeswehr eingesetzt. Er ist seit August 2016 auf seinem derzeit innegehabten Dienstposten als Dozent an der ... tätig, wo er (ebenso wie die Beigeladene) der Fakultät Politik, Strategie und Gesellschaftswissenschaften angehört. Zuletzt wurde er am 17. Mai 2017 befördert. Am 10. Oktober 2019 schrieb die Antragsgegnerin den der Besoldungsgruppe A16 zugeordneten Dienstposten als „Fachgebietsleiterin/Fachgebietsleiter Internationale Beziehungen (m/w/d)“ in der Teileinheit – Fachgebiet Internationale Beziehungen, Strategische Analysen Reg. Sicherheit – aus (Referenzcode B752314LL-2019-00006672-I) aus. Darin heißt es unter „Qualifikationserfordernisse“: - Abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Politikwissenschaften oder Ethnologie oder einer vergleichbaren Fachrichtung - Promotion im Studienfach der Politikwissenschaft oder Ethnologie oder einer vergleichbaren Fachrichtung - Nachgewiesene Lehrtätigkeit in der Erwachsenenbildung innerhalb der Bundeswehr - Nachgewiesene französische Sprachkenntnisse (vergleichbar SLP 3333 oder 3232) und nachgewiesene englische Sprachkenntnisse (Grundkenntnisse bzw. vergleichbar SLP 2121) - Gleichstellungskompetenz Diese Festlegung der Qualifikationserfordernisse hat die Antragsgegnerin im Zuge der Vorbereitung der Ausschreibung dem sich aus der Sachakte ergebenden Schriftwechsel zufolge insbesondere mit Blick auf eine erwartete – und offenbar auch erwünschte – Bewerbung der Beigeladenen vorgenommen. Es erfolgten dabei gegenüber einer ersten Entwurfsfassung des Ausschreibungstextes unter anderem zu den beiden erstgenannten Anforderungen Änderungen; diese enthielt insoweit zunächst die Formulierung „Studium der Politischen Wissenschaften mit ausgewiesener Interdisziplinarität zu angrenzenden Fachrichtungen“ sowie „Promotion“ (vgl. Bl. 2ff. der Sachakte). Weiter heißt es unter anderem unter „Bemerkungen“: „Die Auswahl erfolgt bei Förderungsbewerberinnen/Förderungsbewerbern nach dem Grundsatz der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. (...)“ Im Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses am 8. November 2019 lagen nach dem Auswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 25. November 2019 zwei Bewerbungen vor, darunter die des Antragstellers. Die Auswahl erfolgte zugunsten der Beigeladenen. In Bezug auf den Antragsteller enthält der Auswahlvermerk folgende Ausführungen: „..., Dozent für vernetzte Sicherheit im Anteil Politik, Strategie und Gesellschaftswissenschaften der ... (Jahrgang ..., WissDir seit 2017, aktuelle Regelbeurteilung „3“) ist für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens nicht geeignet. Der Beamte erfüllt zwar die konstitutiven Qualifikationserfordernisse der Ausschreibung im geforderten Ausprägungsgrad, u.a. da er seit 1989 über ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Mittleren und Neueren Geschichte verfügt und im Jahr 1999 erfolgreich seine Dissertation zu Wechselwirkung internationaler Krisen im Fachbereich Erziehungs-, Sozial- und Geisteswissenschaften der Fernuniversität – Gesamthochschule – in Hagen abgelegt hat. Ebenso verfügt ... über langjährige Erfahrung in der Lehrtätigkeit innerhalb der Wehrverwaltung des Bundes. Allerdings erfüllt er nicht die Anforderungen der Personalentwicklungskonzeption der Beamtinnen und Beamten für die Förderung in ein höheres Statusamt, da er im Mai 2017 zum WissDir befördert wurde und somit aktuell nicht die nach dem Personalentwicklungskonzept notwendige Verwendungsdauer in der Weiterentwicklungsphase vorweist.“ Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass seiner Bewerbung „unter Berücksichtigung aller Umstände“ nicht entsprochen werden könne und die Beigeladene für den Dienstposten ausgewählt worden sei. Hiergegen legte der Antragsteller am 29. Januar 2020 Widerspruch ein, über den bislang eine Entscheidung nicht ergangen ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 3. Februar 2020 den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. In der Folgezeit sind weitere Regelbeurteilungen für den Antragsteller und die Beigeladene erstellt worden für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2020. Der Antragsteller wurde in dieser – ihm am 22. September 2020 eröffneten – dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil „B“ bewertet. Hierzu heißt es in der Begründung unter anderem, innerhalb der sehr leistungsstarken Vergleichsgruppe der Beamten in seinem Statusamt habe der Antragsteller „gerade noch“ mit der Note B bewertet werden können. Die Beigeladene wurde in dieser, ihr am 6. August 2020 eröffneten dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil „A2 – oberer Bereich –“ bewertet; hierzu heißt es weiter, eine Verwendung auf der Ebene A16 werde „mit Nachdruck“ unterstützt und die Beigeladene bringe „alle Voraussetzungen dafür mit“. Zur Begründung des vorliegenden Eilantrags trägt der Antragsteller vor, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Diesen Anforderungen werde die Auswahlentscheidung nicht gerecht. Die ausgeschriebene Stelle betreffe den Aufgabenbereich politische Prozesse, so dass der Posten des Dozenten für „Internationale Beziehungen“ dem Bereich der Politikwissenschaft angehöre. Dieses Anforderungsprofil erfülle allein der Antragsteller, der auf dem Gebiet der Politikwissenschaft bereits sein ganzes Berufsleben lang tätig sei. Demgegenüber gehöre die derzeitige Stelle der Beigeladenen der Sozialwissenschaft an. Die Beigeladene sei Ethnologiedozentin und weise unbeschadet ihrer hervorragenden Beurteilungen in Bezug auf ihre Leistungen im Fach Ethnologie nicht die für die zu besetzende Stelle erforderliche Qualifikation auf. Sie sei folglich ungeeignet, die Dozentinnen und Dozenten im Fakultätsanteil Politik als fachlich Beste anzuleiten. Im Übrigen verfüge auch der Antragsteller über interdisziplinäres Knowhow in Form von Kenntnissen in ethischer Bildung. Auch sei die Anzahl der dienstlichen Verwendungen der Beigeladenen in den vergangenen 15 Jahren begrenzt auf lediglich zwei Dienstposten (die einjährige Tätigkeit an einer australischen Universität sei gerade keine Tätigkeit bei der Antragsgegnerin), während der Antragsteller fünf Verwendungen vorweisen könne, darunter eine Lehrdozentur in englischer Sprache an einer internationalen Fakultät. Auch fehle der Beigeladenen eine Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung. Es sei auch befremdlich, dass die Beigeladene bereits im Jahr 2019 den bisherigen Stelleninhaber auf eine Afrikareise begleitet habe und auch für das Jahr 2020 bereits für sich in Anspruch nehme, „federführende Dozentin“ für eine Studienphase zu Afrika zu sein. Zudem sei das Auswahlverfahren von vorne herein nicht fair und offen geführt worden. Ausweislich der Sachakte sei die Beigeladene von Anfang an als „gewünschte Zielkandidatin“ gesehen worden. Dementsprechend seien die Anforderungen angepasst und auf die Beigeladene zugeschnitten worden, indem die Anforderung eines „Studiums der Politischen Wissenschaften“ unter ausdrücklichem Hinweis auf den Werdegang der Beigeladenen korrigiert wurde in „abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Politikwissenschaften, Ethnologie oder einer vergleichbaren Fachrichtung“. Offenkundig habe die Siegerin von Anfang an festgestanden. Dies verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin fehlerhaft die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers zugrunde gelegt, die einen Beurteilungszeitraum bis Januar 2017 betreffe. Der Antragsteller habe seine aktuelle Tätigkeit am ... 2016 begonnen, so dass die im Auswahlverfahren zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung diese nicht ausreichend abbilde. Seine erste Lehrgangsbetreuung ab ... 2017 sei noch gar nicht in der Beurteilung berücksichtigt worden. Inzwischen sei der Antragsteller seit drei Jahren erfolgreich als Politikdozent tätig. Bei dieser Sachlage sei die herangezogene dienstliche Beurteilung vollkommen veraltet gewesen und hätte eine aktuelle Anlassbeurteilung erstellt und berücksichtigt werden müssen. Dies werde auch deutlich angesichts der unmittelbar anstehenden neuen Regelbeurteilungen zum Stichtag 31. Januar 2020. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin in die Auswahl keine Probevorlesung einbezogen hätte. Ferner habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller auf dem regionalen Informationstag des Lehrgangs Generalstabs-/Admiralstabsdienst International 2019 noch am 18. Dezember 2019 ... lobend hervorgehoben und mit einem eigenen Foto während seines dortigen Vortrags zu dem Land Kamerun gezeigt worden sei. Insgesamt habe die Antragsgegnerin ihrer Bewertung offenkundig eine veraltete dienstliche Beurteilung zugrunde gelegt und die große Erfahrung des Antragstellers im politikwissenschaftlichen Bereich falsch gewichtet und zu Unrecht einer deutlich weniger erfahrenen – und damit weniger qualifizierten – Ethnologin den Vorzug für eine Politikdozentur gegeben. Eine fehlende Verwendungsdauer von vier Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 könne ihm nicht entgegengehalten werden. Eine solche Anforderung ergebe sich nicht aus der Ausschreibung. Diese Begründung sei zudem bei der Absage dem Antragsteller nicht mitgeteilt worden; es handele sich um ein bloßes Scheinargument. Schon die Fürsorgepflicht des Dienstherrn führe dazu, dass mit der Ausschreibung ein Hinweis auf die maßgebliche Dienstvorschrift hätte erfolgen müssen. Dies werde bei anderen Ausschreibungen auch so gehandhabt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Auswahlverfahren „in Gänze“ durchgeführt worden sei, wenn der Antragsteller aus diesem Grund abgelehnt worden sei. Dies zeige auch der Hinweis, er sei unter Berücksichtigung „aller Umstände“ abgelehnt worden; angesichts dieser Wortwahl könne nicht nur ein Aspekt maßgeblich gewesen sein. Die Antragsgegnerin habe die maßgebliche Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/16 tatsächlich gar nicht beachtet, sondern den Antragsteller „auf allen Stufen“ des Auswahlverfahrens „von A bis Z“ als Bewerber behandelt. In einem Entwurf des Schreibens über die Neubesetzung des Dienstpostens sei zudem der Hinweis auf die ZDv A-1340/16 gestrichen worden (vgl. Bl. 59 bzw. Bl. 62 – jeweils Rückseite – der Sachakte). Zudem sei der von der Antragsgegnerin angeführte Grundsatz, bei Dozenten werde auf unterschiedliche Verwendungen verzichtet und allein eine Bewährungszeit von vier Jahren zugrunde gelegt, der ZDv A-1340/16 nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei inzwischen bei der Auswahl auch die ZDv A1-1340/16-5000 vom 11. Mai 2020 zu beachten; auch dieser sei aber für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 („Weiterentwicklungsphase“) der von der Antragsgegnerin angeführt Grundsatz nicht zu entnehmen, denn die Regelungen bezögen sich ausdrücklich nur auf die „Aufbauphase“ (Beförderung in die Besoldungsgruppe A 15). Ersichtlich seien die Bewerber vorliegend ungleich behandelt worden in Bezug auf die Einhaltung des Kriteriums der Verwendungsdauer. Bei einer Gesamtschau werde deutlich, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine „unvoreingenommene Chance“ gehabt habe; vielmehr sei er nur als „Zählkandidat“ einbezogen worden in eine nur scheinbar durchgeführte Auswahl. Dabei habe sich das mit der Auswahl befasste Amt die Wünsche der Beschäftigungsdienststelle zum Nachteil des Antragstellers zu eigen gemacht, den Ausgang des Bewerbungsverfahrens zielgerichtet beeinflusst und zugunsten der Beigeladenen gesteuert. Die Bewährungszeit sei über die fachliche Befähigung gestellt worden, da allein der Antragsteller für die Dozentur in Politikwissenschaft qualifiziert sei. Bezüglich seiner nunmehr vorliegenden Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2020 hat er mitgeteilt, er habe diese bisher nicht „formal“ erhalten und beabsichtigte, gegen diese Widerspruch einzulegen. Allerdings sei diese für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant, da sein Antrag schon aufgrund der ersichtlich bestehenden Voreingenommenheit der Antragsgegnerin begründet sei. Der Antragsteller beantragt wörtlich, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, die Bewerbung für die Stelle des Fachgebietsleiters Internationale Beziehungen an der Führungsakademie der Bundeswehr (Referenzcode B752314LL-2019-00006672-I) mit ... zu besetzen, hilfsweise: die Stellenausschreibung neu zu bescheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, im Rahmen der Ausschreibung sei ausgeführt, dass eine Promotion im Studienfach Politikwissenschaft oder Ethnologie oder einer vergleichbaren Fachrichtung erwartet werde. Einer Auswahl des Antragstellers stehe Ziffer 341 ZDv A- 1340/16 „Personalentwicklung für Beamtinnen und Beamte“ entgegen, da danach im Rahmen der Weiterentwicklungsphase die Übernahme eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 grundsätzlich zwei Vorverwendungen von jeweils in der Regel zweijähriger Dauer in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 erfordere. Dies gelte für Beamtinnen und Beamte mit einer Verwendung als Lehrkraft/Dozent mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung der erforderlichen Verwendungsanzahl unter Beibehaltung der Verwendungsdauer, mithin eine Verwendungsdauer in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 von vier Jahren vorgesehen sei. Diese Anforderungen erfülle der Antragsteller nicht. Denn er sei zuletzt am ... 2017 in sein gegenwärtiges Amt der Besoldungsgruppe A 15 befördert worden. Hingegen sei die Beigeladene bereits am ... 2011 in das innegehabte Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 befördert worden. Darüber hinaus weise die Beigeladene eine aktuelle dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2017 mit dem Gesamturteil „sehr gut“ auf, während der Antragsteller zum Stichtag 31. Januar 2017 mit dem Gesamturteil „befriedigend“ beurteilt worden sei. Da der Antragsteller erst seit rund zweieinhalb Jahren ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 bekleide und die Voraussetzungen des Personalentwicklungskonzepts (noch) nicht erfülle, sei er nicht in die Bestenauslese einbezogen worden. Die nach dem Personalentwicklungskonzept vorgesehene Bewährungszeit entspreche auch den an derartige Regelungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen und beinhalte insbesondere keine unangemessen lange Wartezeit. Sie gelte auch ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis in der Ausschreibung. Die Dienstvorschrift sei jedem Angehörigen des Geschäftsbereichs über das Regelungsportal zugänglich. Durch die nach der Dienstvorschrift vorgegebenen Bewährungszeiten werde die Eignung von Bewerbern in zulässiger Weise typisierend und generalisierend für ein Beförderungsamt sichergestellt. Darüber hinaus treffe nicht zu, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens besser erfülle als die Beigeladene. Der Antragsteller verkenne den organisatorischen Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen einer auszuschreibenden Stelle. Sie sei zu der Öffnung des Profils zur Erweiterung des Bewerberkreises ohne weiteres berechtigt; dies stelle auch keine unzulässige Vorwegnahme der Auswahlentscheidung dar. Die festgelegten Anforderungen hätten auch durch andere Bewerber erfüllt werden können, jedoch erfülle der Antragsteller diese nicht, so dass seine Auswahl auch nicht in Betracht gekommen sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschäftigungsdienststelle die Beigeladene als Wunschkandidatin gesehen habe. Die Auswahl sei von der personalsachbearbeitenden Stelle in einem ergebnisoffenen Verfahren getroffen worden anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG. Darüber hinaus wäre auch bei einer Einbeziehung des Antragstellers in eine Eignungsdifferenzierung seine Auswahl nicht in Betracht gekommen. Entgegen seiner Auffassung seien die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zum Stichtag 31. Januar 2017 hinreichend aktuell gewesen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers umfasse den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2017, wobei seinem Wechsel des Dienstpostens ab dem 15. August 2016 ausreichend Rechnung getragen worden sei. Angesichts dieser dienstlichen Beurteilungen bestand ein mehr als nur unerheblicher Eignungsvorsprung der Beigeladenen. Dies folge auch daraus, dass sich die Bewertung ihrer Leistungen und Befähigungen auf das Statusamt A 15 bezogen habe, während die Bewertung der Leistungen und Befähigungen des Antragstellers noch auf das Statusamt A 14 bezogen seien. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, auf weitere Erkenntnisquellen, wie etwa eine Probevorlesung, zurückzugreifen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den nächsten Regelbeurteilungsstichtag abzuwarten, habe nicht bestanden, so dass die zwischenzeitlich erstellten aktuellen Regelbeurteilungen für das vorliegende Verfahren unbeachtlich seien. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, sowohl das Fach Ethnologie als auch das Fach Politikwissenschaft gehörten zur Gruppe der Sozialwissenschaften. Die von dem Antragsteller vertretene Fächerabgrenzung gehöre der Vergangenheit an. In der streitgegenständlichen Stellenausschreibung werde dementsprechend explizit der interdisziplinäre Erfahrungsaustausch als Aufgabengebiet definiert. Sie selbst habe die Fächer Politologie und Ethnologie parallel als gleichwertige Hauptfächer studiert und gehöre sowohl der Berufsvereinigung „Deutsche Gesellschaft für Sozial- und Kulturanthropologie“ als auch der „International Political Science Association“ (IPSA) an. Zu dem letzten IPSA-Weltkongress im Juli 2018 in Brisbane sei sie als Rednerin eingeladen worden. Sie sei seit 2007 als Dozentin an der Führungsakademie tätig und habe dort ihr interdisziplinäres Fachwissen eingesetzt und zur Weiterentwicklung der angebotenen Lehrinhalte erheblich beigetragen. Auch verfüge sie über die erforderlichen Kenntnisse, um dem Schwerpunkt „frankophones Afrika“ gerecht zu werden; dies umfasse auch Kenntnisse der französischen Sprache sowie der afrikanischen Sprachen Hausa und Kiswahili. Aufgrund ihrer sehr guten Lehre und besonderen Leistungen habe sie bereits eine Leistungsprämie erhalten und in den dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 2012, 2014 und 2017 sei jeweils eine Beförderung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 ausdrücklich befürwortet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die den Vorgang betreffenden Sachakten, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, verwiesen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, weil eine Beförderung der Beigeladenen zu erwarten ist und nur durch eine einstweilige Anordnung verhindert werden könnte. Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können, eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ist nicht erkennbar. Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.8.2016, 2 BvR 1287/16, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 30.1.2003, 2 A 1/02, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 66). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls als möglich (stRspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002, 2 BvR 857/02, juris Rn. 13), so ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, juris Rn. 32). Der von der Antragsgegnerin zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BBG, wonach sich bei der Besetzung von Stellen die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität richtet. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 66; Beschl. v. 19.2.2016, 5 Bs 212/15, juris Rn. 13). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Im Einzelnen: 1. Der Antragsteller kann sich in diesem Eilrechtsschutzverfahren nicht auf eine Verletzung von aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Verfahrensvorgaben berufen. Zwar hat die Kammer gewisse Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Informationspflicht über das Ergebnis von Auswahlentscheidungen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes hiergegen, da die Beförderungsmitteilung keine hinreichende Aussagekraft zu den Gründen der Ablehnung des Antragstellers enthält. Der nicht ausgewählte Bewerber soll aber zur Verwirklichung seines Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) erkennen können, ob es für ihn zweckmäßig erscheint, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu suchen (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anh. 6 Rn. 7; VG Hamburg, Beschl. v. 22.6.2020, 14 E 5567/19, n.v., BA S. 17). Allerdings war der Antragsteller hier nicht gehindert, rechtzeitig Rechtsschutz zu erlangen und könnte im Übrigen ein etwaiger Verfahrensfehler allein seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches in diesem Verfahren kommt es allein auf die Richtigkeit der Auswahlentscheidung als solche an (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2020, 21 E 2357/20 n.v. BA S. 8; VG Schleswig, Beschl. v. 16.4.2019, 12 B 77/18, Rn. 37; Wittkowski, NJW 1993, 817, 819; vgl. ferner OVG Münster, Beschl. v. 16.2.2010, 1 B 1483/09, juris Rn. 15; a.A. wohl Schnellenbach, NJW 1990, 637, 638). 2. Zunächst begegnet die vorgenommene Stellenausschreibung mit dem darin vorgesehenen Anforderungsprofil keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere lässt diese nicht den Schluss auf eine sachwidrige, den tatsächlichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle nicht entsprechende oder eine allein auf die Qualifikation der Beigeladenen zugeschnittene Gestaltung der geforderten Merkmale zu. a) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, wie ausgeführt auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist zunächst eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Denn der Dienstherr entscheidet zwar über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen mit der Folge, dass es seinem Organisationsermessen unterliegt, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht. Dieses Organisationsermessen ist gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 24f. m.w.N.). Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen. Dabei ist zu beachten, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens ist, sondern das angestrebte Statusamt. Denn nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. §§ 16 Abs. 1, 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 26f. m.w.N.). Grundsätzlich ist folglich die mit der Erstellung des Anforderungsprofils verbundene Personalsteuerung vom Gericht zu respektieren, sofern sich ein Missbrauch des Organisationsermessens nicht aufdrängt; d.h. der Dienstherr darf keine sachwidrigen Anforderungen aufstellen oder sonst in manipulativer, die Chancengleichheit der Bewerber vorgreiflich beeinflussender Weise willkürlich vorgehen. Verwehrt ist ihm, die Anforderungen des Dienstpostens maßgeblich mit Blick darauf festzulegen, dass einzelne Bewerber bei der nachfolgenden Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) von vornherein ungerechtfertigt bevorzugt werden, indem etwa ohne ersichtlichen sachlichen Grund das Anforderungsprofil des Dienstpostens exakt an deren Eignungs- bzw. Befähigungsprofil orientiert wird. Umgekehrt deutet aber nicht schon jede Annäherung der Festlegung des Anforderungsprofils eines Beförderungsdienstpostens an bestimmte besondere Befähigungen, Erfahrungen etc., die nur einzelne Bewerber aus dem Bewerberfeld aufweisen, auf eine solche unzulässige Manipulation hin. Das gilt selbst dann, wenn in einem – ggf. auch wiederholten – Auswahlverfahren der sogenannte "Wunschkandidat" des Dienstherrn erfolgreich ist. Ein ermessenswidriges Handeln und die zugehörige Rechtsverletzung setzen vielmehr voraus, dass für die vorgenommenen Änderungen am Anforderungsprofil keine von den jeweiligen am Auswahlverfahren beteiligten Personen abstrahierte, sachlich einleuchtende Gründe angeführt werden können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2003, 1 B 1037,03, juris Rn. 6ff. sowie Beschl. v. 27.11.2001, 1 B 1075/01, juris Rn. 19; VG Arnsberg, Beschl. v. 12.4.2007, 2 L 38/07, juris Rn. 17 m.w.N.). Die im Auswahlverfahren gegenüber allen Bewerbern zu wahrende Neutralität und Gleichbehandlung schließt es folglich nicht aus, dass der Dienstherr die Teilnahme einzelner Mitarbeiter ("Wunschkandidaten") an einem - im Ergebnis offenen - Auswahlverfahren besonders begrüßt (VGH Kassel, Beschl. v. 18.3.2009 1 B 2642/08, juris Rn. 4). Dabei gilt, dass je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, es desto eher erforderlich werden kann, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert. Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt unter anderem durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen, wie etwa im Fall des höheren naturwissenschaftlichen oder des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes des Bundes. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung kann es dazu kommen, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden (so BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 34f. m.w.N.). Weiter ist zu beachten, dass dann, wenn der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens macht, diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich bleiben. Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten. Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 32f. m.w.N.). b) Gemessen an diesen Anforderungen ist bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Ausgestaltung der Qualifikationserfordernisse auf Merkmale abstellt, die mit den tatsächlichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle nicht in Einklang stehen, oder dass diese unzulässig auf die Beigeladene als „Zielkandidatin“ zugeschnitten wurden. aa) Nicht überzeugend erscheint zunächst die Darstellung des Antragstellers, er allein verfüge über die für die Stelle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund seiner ausgewiesenen Expertise als langjähriger Dozent der Politikwissenschaft, während die Beigeladene als (bloße) Ethnologin gerade diese Qualifikation nicht aufweise. Denn er verkennt bereits, dass die Beigeladene neben dem Studium der Ethnologie zugleich auch über ein abgeschlossenes Studium der Politikwissenschaft (vgl. Bl. 49 der Sachakte) und über langjährige Erfahrungen als Wissenschaftlerin auf dem Gebiet „Dozentin Militärsoziologie/Ethnologie“ im Dienste der Antragsgegnerin verfügt, die gerade auch eine eingehende Befassung mit Fragen der Gestaltung Internationaler Beziehungen beinhaltet; dies verdeutlichen die sich aus den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen sowie ihren Bewerbungsunterlagen ergebenden Beschreibungen ihrer Tätigkeiten ebenso wie die Inhalte der von der Beigeladenen veröffentlichten Publikationen (vgl. Bl. 36ff. der Sachakte). Zwar ist dem Antragsteller – der nach Aktenlage selbst das Fach Geschichte studiert und in diesem promoviert und sodann ein interdisziplinäres Aufbaustudium der Politikwissenschaft absolviert hat – zuzugeben, dass sein eigener Tätigkeitsschwerpunkt als Dozent wohl zu einem höheren Anteil der Politikwissenschaft im engeren Sinne zugeordnet werden kann (nach der aktuellen Regelbeurteilung ist er als „Dozent Sicherheitspolitik/Vernetzte Sicherheit“ eingesetzt; entsprechendes ergibt sich aus seinem vorgelegten Lebenslauf, vgl. Bl. 7f. der Gerichtsakte) und er in diesem Bereich auch möglicherweise über eine gegenüber der Beigeladenen speziellere bzw. vertiefte Fachkenntnis verfügt. Jedoch verkennt er, dass aufgrund der nach der Stellenausschreibung erwünschten interdisziplinären Herangehensweise und Expertise die von ihm verlangte Beschränkung auf einen Ausbildungs- bzw. Tätigkeitsschwerpunkt der Bewerber auf diese Fachrichtung angesichts des der Antragsgegnerin zustehenden Organisationsermessens bei der Gestaltung des Dienstpostens nicht geboten ist. Dies gilt auch, sofern die nunmehr gestellten Anforderungen gewisse Veränderungen des bisher mit dem Dienstposten verbunden Aufgabenprofils zur Folge haben sollten. Im Übrigen verdeutlicht die große Vielfalt der an der Fakultät Politik, Strategie und Gesellschaftswissenschaften der an der ... vertretenen Fachrichtungen (neben Politikwissenschaft und Ethnologie unter anderem Theologie, Wirtschaftswissenschaften, Soziologie, Psychologie, Philosophie, Pädagogik, Geschichte, vgl. dazu die Darstellung der an der Fakultät tätigen Dozenten unter www.bundeswehr.de), dass die Forschungs- und Lehrtätigkeit an dieser einem interdisziplinären und zudem gerade an den spezifischen Bedürfnissen der Antragsgegnerin als Ausbildungsstätte für Führungskräfte innerhalb der Bundeswehr ausgerichteten Ansatz folgt. Bei dieser Sachlage und angesichts der langjährigen Tätigkeit der Beigeladenen an dieser Fakultät vermag der Einwand des Antragstellers, die Beigeladene könne keinesfalls als „fachlich Beste“ eine gegenüber den anderen Dozenten hervorgehobene Tätigkeit wahrnehmen, nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer auch nicht der Ansicht des Antragstellers zu folgen, die mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Tätigkeiten als Fachgebietsleitung könnten nur durch einen in der Fachrichtung Politikwissenschaft besonders qualifizierten und erfahrenen Dozenten ausgefüllt werden. bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die Kammer auch nicht erkennen, dass es sich nicht um ein im Ausgangspunkt offenes Auswahlverfahren gehandelt, sondern die Antragsgegnerin durch die Gestaltung der Ausschreibung bereits eine – unzulässige – Bevorzugung der Beigeladenen vorgenommen hat. Derartiges ergibt sich aus der Gestaltung des Anforderungsprofils schon deshalb nicht, weil die Beigeladene – wie ausgeführt – neben dem Abschluss in Ethnologie auch über ein politikwissenschaftliches Studium verfügt und folglich nicht gehindert gewesen wäre, sich auch ohne die vorgenommenen Anpassungen des Ausschreibungstextes zu bewerben. Hinzu kommt, dass vorliegend durch die Formulierung eine deutliche Erweiterung des Kreises der in Betracht kommenden Bewerber vorgenommen worden ist, so dass gerade nicht ein Fall der einer Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG tendenziell entgegenstehenden Einengung des Bewerberfeldes vorliegt. Auch ist nicht erkennbar, dass es vor dem Hintergrund der interdisziplinären Ausrichtung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben sachlich verfehlt sein könnte, eine Berücksichtigung anderer Fachrichtungen zu ermöglichen. Zwar ist es für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass aufgrund der ersichtlich speziell auf die Bewerbung der Beigeladenen bezogenen Überlegungen der Antragsgegnerin bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der ausdrücklichen Bezeichnung der Beigeladenen als „gewünschte Zielkandidatin“ der Dienststelle (vgl. Bl. 3 der Sachakte) bei dem Antragsteller der Eindruck entstanden ist, dass das Auswahlverfahren nicht ergebnisoffen geführt worden ist. Jedoch verkennt er, dass für die Grundentscheidung der Antragsgegnerin, bei der Nachbesetzung des Dienstpostens Bewerber verschiedener Fachrichtungen in die Auswahl einzubeziehen, eine sachliche Rechtfertigung besteht und diese den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung des Anforderungsprofils folglich nicht überschritten hat. Gleiches gilt im Hinblick auf die – nicht per se unzulässige – Befürwortung der Bewerbung eines bestimmten Beamten durch den Dienstherrn. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltung missbräuchlich erfolgt und bewusst (allein) auf die Beigeladene zugeschnitten worden ist. 3. Des Weiteren begegnen auch das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren ebenso wie die Auswahlentscheidung letztlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte – eine wirksame Einbeziehung der vierjährigen Mindestverweilzeit nach dem Personalentwicklungskonzept der Antragsgegnerin unterstellt [hierzu a)] – ein Fehler des Auswahlverfahrens vorliegen, da diese den Regelbeurteilungszeitraum der Antragsgegnerin von drei Jahren übersteigt und hierfür keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende sachliche Rechtfertigung bestehen dürfte [hierzu b)]. Indes kann beides vorliegend offen bleiben. Denn ein solcher Mangel des Auswahlverfahrens hätte vorliegend keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers zur Folge, da seine Auswahl im Verhältnis zu der Beigeladenen im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung (unter Vermeidung dieser Fehler) von vorneherein ausgeschlossen erscheint [hierzu c)] und andere Mängel des Auswahlverfahrens nicht ersichtlich sind [hierzu d)]. Im Einzelnen: a) Ob eine Einbeziehung der Anforderungen des Personalentwicklungskonzepts gemäß den Zentralen Dienstvorschriften ZDv A-1340/16 bzw. ZDv A1-1340/16-5000 (in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Auswahlentscheidung geltenden Fassung vom 2. Juli 2019) in das streitgegenständliche Auswahlverfahren erfolgt ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. aa) Gemäß Ziffer 2087 i.V.m. 2024 ZDv A1-1340/16-5000 wird – insoweit abweichend von Ziffer 341 ZDv A-1340/16 – für bestimmte Tätigkeitsfelder einschließlich unter anderem der Fachrichtungen Ethnologie und Geschichtswissenschaften im höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst innerhalb der Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes auf die Anwendung des Verwendungsaufbaus, d.h. die darin vorgesehene Verwendung auf zwei unterschiedlichen Dienstposten für jeweils mindestens zwei Jahre im Statusamt A15 verzichtet, ohne dass aber die Mindestdauer der jeweiligen Phasen berührt wird. Insoweit kann vorliegend zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass auch der Antragsteller – ebenso wie die Beigeladene – zum Kreis der von dieser Sonderregelung begünstigten Beamtem gehört, da andernfalls seine Beförderung nur nach einer Tätigkeit im Rahmen von zwei unterschiedlichen Fachverwendungen im Statusamt A15 zulässig wäre, die ersichtlich nicht vorliegt. Zweifelhaft erscheint die Geltung der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Mindestverweilzeit von vier Jahren im Statusamt A15 hier, weil – wie der Antragsteller geltend macht – dieses (nach Ziffer 2026 der ZDv A1-1340/16-5000 konstitutive) Kriterium sich nicht unmittelbar aus dem in der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofil ergibt und die Ausschreibung auch sonst keinen Hinweis auf etwaige weitere, sich aus diesen Dienstvorschriften ergebende Anforderungen enthält. Dies steht dem gerade für die Festlegung konstitutiver Anforderungen geltenden Grundsatz entgegen, dass aus der Stellenausschreibung hervorgehen muss, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 49). Allerdings dürften diese Vorgaben bei derartigen allgemein gültigen und für die Beamtinnen und Beamten durch den Dienstherrn zugänglich gemachten Dienstvorschriften nicht uneingeschränkt gelten. Denn in der Rechtsprechung ist die Beachtung derartiger Dienstvorschriften – unter anderem auch die hier streitgegenständliche ZDv A-1340/16 der Antragsgegnerin – mehrfach auch ohne ausdrückliche Aufnahme der sich daraus ergebenden Kriterien in den Ausschreibungstext bzw. einen Hinweis im Ausschreibungstext als zulässig angesehen worden. Hierfür spreche, dass es sich bei diesen Regelungen um Verwaltungsvorschriften handele, durch die der Dienstherr sich selbst binde, um in seiner Verwaltungspraxis eine gleichmäßige Ermessensausübung sicherzustellen. Es stehe dem Dienstherrn frei, seine Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen für die Zukunft zu ändern und zu diesem Zweck (geänderte) ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zu erlassen; die Anwendung von Verwaltungsvorschriften auch auf Auswahlverfahren, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen waren, sei daher rechtlich bedenkenfrei. Es obliege dem Dienstherrn zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er seine Verwaltungspraxis ändere; betroffen von der Änderung seien dann alle Entscheidungen, die ab diesem Zeitpunkt zu treffen sind (so in Bezug auf eine erst nach der Ausschreibung, aber vor der Auswahlentscheidung in Kraft getretene Dienstvorschrift auch VG Köln, Beschl. v. 27.8.2018, 15 L 1612/18, juris Rn. 15ff.; hierzu nachgehend - allerdings ohne auf diese Frage ausdrücklich einzugehen - OVG Münster, Beschl. v. 2.10.2018, 1 B 1357/18, juris; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 20.8.2019, 6 CE 19.1322, juris Rn. 16; abweichend allerdings in Bezug auf eine als streng vertraulich behandelte sog. „Fachliche Konzeption“, aus der sich eine Höchstaltersgrenze ergab VG Ansbach, Beschl. v. 17.7.2019, AN 1 E 18.01632, juris Rn. 56ff.). Für das vorliegende Verfahren bedarf indes die Frage, ob eine Einbeziehung der Anforderungen der ZDv A-1340/16 bzw. ZDv A1-1340/16-5000 wirksam erfolgt ist, keiner abschließenden Entscheidung, da – sofern eine Mindestverweilzeit von vier Jahren wirksam einbezogen und auch auf den Antragsteller anzuwenden wäre – diese Vorgabe nicht den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen an die Bestenauslese entsprechen dürfte [siehe nachstehend b)], so dass es für eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers auf seine Erfolgsaussichten bei einer rechtmäßigen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens ankäme und diese hier abzulehnen sind [siehe dazu nachstehend c)]. Entsprechendes gilt, wenn eine Mindestverweilzeit aufgrund der fehlenden Einbeziehung dieses Merkmals in das streitgegenständliche Auswahlverfahren von vorneherein bei der Auswahl nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen bzw. wenn der Dienstherr das vorliegende Auswahlverfahren hätte abbrechen müssen, um bei der Auswahl nicht einen Verstoß gegen Art. 3 GG wegen der mangelnden Berücksichtigung der für ihn bindenden Beförderungsrichtlinien aus dem Personalentwicklungskonzept zu begehen. bb) Bei dieser Sachlage bedarf auch der weitere Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die ZDv A-1340/16 bzw. ZDv A1-1340/16-5000 tatsächlich gar nicht beachtet, sondern ihn „auf allen Stufen“ des Auswahlverfahrens „von A bis Z“ als Bewerber behandelt, keiner weiteren Erörterung, zumal diese Auffassung angesichts der im Auswahlvermerk vorhandenen ausdrücklichen Bezugnahme auf die fehlende Erfüllung dieses konstitutiven Merkmals nicht überzeugend scheint. Unerheblich erscheint zudem sein Vortrag, in einem Entwurf des Schreibens über die Neubesetzung des Dienstpostens sei der Hinweis auf die ZDv A-1340/16 gestrichen worden (vgl. Bl. 59 bzw. Bl. 62 – jeweils Rückseite – der Sachakte), denn diesem Vorgehen dürfte schon keine Aussage in Bezug auf das Anforderungsprofil zu entnehmen sein. Hinzu kommt, dass die für den Antragsteller relevante Regelung – aus der sich der Verzicht auf unterschiedliche Verwendungen im Statusamt A15 ergibt – nicht direkt aus der ZDv A-1340/16 folgt, sondern vielmehr aus den spezielleren Vorgaben der ZDv A1-1340/16-5000. b) Vorliegend bestehen darüber hinaus erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens aufgrund des Umstands, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller ausdrücklich unter Hinweis auf die Vorgaben der ZDv A1-1340/16-5000 bereits aufgrund der Nichterfüllungen der Mindestverweilzeit von vier Jahren im Statusamt A15 aus der Auswahl ausgeschlossen hat. Denn eine solche Verweilzeit dürfte rechtswidrig sein, weil sie den Regelbeurteilungszeitraum der Antragsgegnerin von drei Jahren übersteigt, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist. Letztlich bedarf aber auch diese Frage hier keiner abschließenden Entscheidung aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten des Antragstellers bei rechtmäßiger Gestaltung des Auswahlverfahrens [hierzu c)]. aa) Grundsätzlich gilt, dass Wartezeiten der hier in Rede stehenden Art (sog. „Bewährungszeiten“) nicht an unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte anknüpfen‚ so dass von ihnen der Zugang zu einer den Grundsätzen der Bestenauswahl unterliegenden Beförderung oder der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens nur unter besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf. Derartige Wartezeiten stehen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang‚ wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck‚ die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen‚ setzt dem zeitlichen Umfang solcher „Bewährungszeiten“ Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein‚ als es typischerweise erforderlich ist‚ um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter bzw. von der betroffenen Laufbahn ab‚ wobei der (diesbezüglich) für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die Obergrenze darstellt (vgl. BVerwG‚ Urt. v. 19.3.2015, 2 C 12.14, juris Rn. 17; Urt. v. 28.10.2004, 2 C 23.03 juris Rn. 16; VGH München, Beschl. v. 20.8.2019, 6 CE 19.1322, juris Rn. 11ff.; Beschl. v. 14.3.2018, 6 CE 17.2444 juris Rn 17; OVG Münster‚ Beschl. v. 2.10.2018, 1 B 1357.18, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.9.2017, 1 B 910/17, juris Rn. 19 m.w.N.). bb) Dementsprechend wird etwa eine mit dem Regelbeurteilungszeitraum übereinstimmende Bewährungszeit von drei Jahren nach Ziffer 335 ZDv A-1340/16 für zulässig gehalten (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.8.2019, a.a.O.). Gleiches gilt für eine Mindestverweilzeit von insgesamt vier Jahren aufgrund der Vorgabe einer Verwendung auf mindestens zwei verschiedenen Dienstposten für mindestens zwei Jahre für eine Beförderung in das Statusamt A15 gemäß Ziffer 327 ZDv A-1340/16 (so VG Schleswig, Beschl. v. 23.10.2019, 12 B 17/19, juris Rn. 35). Denn auch wenn die Bewährungsdauer von insgesamt vier Jahren (zwei Verwendungen von zwei Jahren) damit über dem von der Rechtsprechung für den Regelfall vorgesehenen Vergleichsmaßstab des Beurteilungszeitraums von drei Jahren liege, entspreche diese Bewährungsfrist der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese. Durch die Vorgabe einer Bewährung durch zwei verschiedene Verwendungen bestünden besondere Umstände. Eine solche Bewährungsregelung sei mit der einfachen Forderung einer Bewährungszeit, sogenannte Stehzeiten, nicht vergleichbar, da sie zusätzlich das Vorliegen zweier verschiedener Fachverwendungen fordere. Diese formelle Voraussetzung verfolge das legitime Ziel einer umfassenderen Qualifikation des Beamten (Ziffer 326 ZDv) durch verschiedene fachliche Anforderungen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es für eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung der Feststellung der praktischen Bewährung des Bewerbers in beiden Verwendungen und Fachbereichen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 23.10.2019, 12 B 17/19, juris Rn. 35ff.). cc) Allerdings erscheint sehr zweifelhaft, ob diese nachvollziehbaren Erwägungen zur Rechtfertigung der Überschreitung des Regelbeurteilungszeitraums bei der Vorgabe von zwei verschiedenen Fachverwendungen auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Denn ein vergleichbarer sachlicher Anknüpfungspunkt dürfte in Bezug auf die Ausnahmeregelung gemäß Ziffer 2024 ZDv A1-1340/16-5000, die von diesem Merkmal aufgrund der fehlenden Umsetzbarkeit für die betroffene Gruppe der hoch spezialisierten Beamten absieht, nicht vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass sich in dem hier betroffenen Bereich einer Tätigkeit als Dozent aus dem Übergang in anderes Statusamt bzw. der Übernahme eines anderen Dienstpostens eher geringere Auswirkungen auf die wahrzunehmenden Aufgaben ergeben dürften als in anderen Tätigkeitsfeldern. Durch den Verzicht auf eine zweite Fachverwendung wird für diesen Bereich aber die Beibehaltung der Mindestverweilzeit zu einer reinen Stehzeit, durch die keine verbesserten Erkenntnisse in Bezug auf das Leistungsvermögen eines Beamten erreicht werden kann. Daher begegnet die Vorgabe einer gegenüber dem Regelbeurteilungszeitraum längeren Bewährungszeit hier erheblichen Zweifeln. Denn allein die herausgehobene Bedeutung des Statusamts A16 und ein Interesse an einer einheitlichen Praxis der Antragsgegnerin für die Vergabe dieses Statusamts auch über unterschiedliche Laufbahnen hinweg dürfte nicht geeignet sein, eine derartige Regelung gemessen an den vorstehend aufgeführten rechtlichen Anforderungen an die gebotene Bestenauslese zu rechtfertigen. c) Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die entsprechend den vorstehenden Ausführungen hier konkret in Betracht kommenden Mängel des Auswahlverfahrens begründen keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Denn seine Auswahl erscheint im Verhältnis zur Beigeladenen im Falle einer erneuten – rechtmäßigen – Auswahlentscheidung nach den hierfür geltenden rechtlichen Maßstäben [hierzu aa)] von vorneherein ausgeschlossen. Dies gilt sowohl bei Zugrundelegung einer – rechtlich zulässigen – Mindestverweilzeit von drei Jahren [hierzu bb)] als auch bei einer Durchführung des Auswahlverfahrens ohne die Anforderung einer Mindestverweilzeit im Statusamt A15. Denn bei einem Leistungsvergleich – der für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens aufgrund der in der Vorbeurteilung noch nicht berücksichtigten Beförderung des Antragstellers im Mai 2017 auf der Basis der aktuellen Regelbeurteilungen durchzuführen ist – verfügt die Beigeladene über einen ganz erheblichen Leistungsvorsprung [hierzu cc)]. Im Einzelnen: aa) Die Beurteilung, ob die Auswahl eines Bewerbers möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt vor dem Hintergrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Dabei darf das prüfende Gericht insbesondere der Neubeurteilung derjenigen Bewerber, deren Beurteilungen sich als fehlerhaft erwiesen haben, nicht etwa vorgreifen, sondern muss den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung respektieren. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung und der neuen Beurteilung vorzunehmen; vielmehr behält die Rechtsordnung solche Akte der wertenden Erkenntnis grundsätzlich dem Dienstherrn vor. Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Auswahl zu Gunsten des abgelehnten Bewerbers ist nach diesem verfassungsrechtlich fundierten Maßstab nicht gefordert; es genügt bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.2.2019, OVG 10 S 59.18, juris Rn. 9 m.w.N.). Allerdings ist anerkannt, dass eine nur theoretische Chance des erfolglosen Bewerbers, die grundsätzlich immer gegeben sein kann, für eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht ausreicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 4.2.2016, 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764, juris Rn. 83 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.2.2019, a.a.O.). bb) Dies zugrunde gelegt, ist zunächst festzustellen, dass bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls die Gestaltung des – hypothetischen – rechtmäßigen Auswahlverfahrens dahingehend möglich wäre, dass die Antragsgegnerin eine (wirksam in das Auswahlverfahren einbezogene) Mindestverweilzeit im zeitlichen Umfang des Regelbeurteilungszeitraums (d.h. von drei Jahren) zur Anwendung bringt. Dies hätte zur Folge, dass alle Bewerber, die dieses konstitutive Merkmal zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht erfüllen, bereits vor der Durchführung des Leistungsvergleichs aus der Bewerberauswahl ausgeschieden wären. Diese Vorgehensweise hätte dazu geführt, dass eine Auswahl des Antragstellers nicht Betracht gekommen wäre, da – anders als im Fall seiner Konkurrentin, der Beigeladenen, die bereits seit dem Jahr 2011 das Statusamt A15 innehat – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit seiner letzten Beförderung in das Statusamt A15 noch keine drei Jahren vergangen waren. cc) Aber auch bei einer Durchführung des Auswahlverfahrens ohne die Anforderung einer Mindestverweilzeit im Statusamt A15 kann eine erfolgreiche Bewerbung des Antragstellers mit der für das vorliegende Eilverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Leistungsvergleich nicht anhand der für den Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2017 vorliegenden Regelbeurteilungen hätte erfolgen können, sondern die Erstellung von Anlassbeurteilungen erforderlich gewesen wäre [hierzu (1)]. Vorliegend führt allerdings das Fehlen einer auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bezogenen Anlassbeurteilung nicht dazu, dass eine Prognose hinsichtlich des Ausgangs eines rechtmäßigen Auswahlverfahrens ausgeschlossen ist, da nunmehr aktuelle Regelbeurteilungen vorliegen. Diese betreffen einen Zeitraum, der den Beurteilungszeitraum einer hypothetischen Anlassbeurteilung nur geringfügig übersteigt und sind damit geeignet, eine Aussage über die Erfolgsaussichten des Antragstellers zu treffen [hierzu (2)]. Danach verfügt indes die Beigeladene über einen so erheblichen Leistungsvorsprung, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, dem Antragssteller eine mehr als nur theoretische Chance zuzubilligen [hierzu (3)]. Dies ist für eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht ausreichend. (1) Zutreffend ist zunächst die Ansicht des Antragstellers, dass die – nur hilfsweise von der Antragsgegnerin betrachteten – älteren Regelbeurteilungen der beiden Bewerber für den Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2017 für einen Leistungsvergleich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit von Anlassbeurteilungen im Rahmen eines Regelbeurteilungssystems ungeeignet sind (BVerwG, Urt. v. 9.5.2019, 2 C 1.18, juris Rn. 39ff.; Beschl. v. 2.7.2020, 2 A 6/19, juris Rn. 12). Danach darf die Entscheidung des Bundesgesetzgebers für das System von Regelbeurteilungen von der Verwaltung nicht dadurch unterlaufen werden, dass sie im Rahmen eines Auswahlverfahrens trotz des Vorliegens einer hinreichend aktuellen Regelbeurteilung ohne ausreichenden Grund Anlassbeurteilungen erstellt. Eine solche Anlassbeurteilung kommt für den betroffenen Beamten dann in Betracht, wenn dieser nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat. Beurteilt der Verwaltungsbereich, wie hier, die Beamten entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG alle drei Jahre, so führt eine anderweitige Tätigkeit nur dann zu einer zusätzlichen Beurteilung, wenn sie während einer Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt worden ist. Die anderweitige Tätigkeit ist nur von Bedeutung, wenn der Beamte Aufgaben wahrnimmt, die einem anderen – höherwertigen oder einer anderen Laufbahn zugehörigen – Statusamt zuzuordnen sind (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020, a.a.O.). So verhält es sich hier: Denn die Beförderung des Antragstellers in das Statusamt A15 war bei der Erstellung dieser Regelbeurteilung noch gar nicht erfolgt, so dass hier im Rahmen des Auswahlverfahrens nur eine ausschließlich für das Statusamt A14 erstellte Beurteilung vorhanden war, die für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung bezogen auf eine A16-Stelle keine Grundlage sein könnte. (2) Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens kann aber auf die neueren Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden, so dass keine Situation vorliegt, in der die Erfolgsaussichten mangels der erforderlichen Tatsachengrundlage für eine Prognose als gänzlich offen erscheinen. Denn sie umfassen einen Beurteilungszeitraum, der den bei einer Anlassbeurteilung zu bewertenden Zeitraum nur geringfügig – um ca. 2 Monate – übersteigt, so dass ihnen eine belastbare Aussagekraft in Bezug auf den relevanten Zeitraum zukommt und ihnen darüber hinaus auch nicht der „Makel“ einer gerade für die Zwecke eines konkreten Auswahlverfahrens erstellten Anlassbeurteilung anhaftet, bei der häufig der Verdacht besteht, sie diene – zielgerichtet – lediglich der Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden Personalentscheidungen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020, 2 A 6/19, juris Rn. 11 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in Bezug auf die Anforderung der aktuellen Beurteilungen im vorliegenden Eilverfahren mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 mitgeteilt hat, er beabsichtige Widerspruch gegen diese zu erheben; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass wohl noch nicht von einer Verwirkung seines Widerspruchsrechts ausgegangen werden kann (vgl. dazu Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2019, § 11 Rn. 57f.). Allerdings ist angesichts des vorliegenden Eilverfahrens kaum nachvollziehbar, dass der Antragsteller etwaige Einwände gegen diese Beurteilung nicht umgehend nach deren Eröffnung im September 2020 vorgebracht hat, da es – auch nach seinem eigenen Vortrag – unzulässig wäre, eine Auswahlentscheidung anhand der vorherigen Regelbeurteilung vorzunehmen. Gleichwohl hat der Antragsteller trotz der Ankündigung des Gerichts, nunmehr in Kürze über den Antrag zu entscheiden, keine Ausführungen zu etwaigen Fehlern der aktuellen Regelbeurteilung vorgebracht oder angekündigt. Da für das Gericht auch aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz in Bezug auf dienstliche Beurteilungen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Beurteilung fehlerhaft sein könnte, sieht sich die Kammer nicht gehindert, für die vorzunehmende Betrachtung die nunmehr übermittelten aktuellen Regelbeurteilungen heranzuziehen. (3) Bei Heranziehung der aktuellen Regelbeurteilungen besteht auch weiterhin ein deutlicher Leistungsvorsprung der Beigeladenen, so dass der Antrag nicht zum Erfolg führen kann. Denn die Beigeladene ist – in dem gegenüber den Vorbeurteilungen offenbar geänderten Notensystem – nicht nur mit der in dem neuen fünfstufigen System (A1, A2, B, C1, C2) zweitbesten Note (A2, d.h. die Anforderungen werden regelmäßig übertroffen und ragen „während des gesamten Beurteilungszeitraums“ heraus) beurteilt, sondern sie gehört innerhalb dieser Notenstufe auch zu den leistungsstärksten Beamten („oberer Bereich“). Hingegen ist der Antragsteller – der erstmals in seinem höheren Statusamt A15 beurteilt worden ist – mit der drittbesten Note (B, d.h. die Anforderungen werden in vollem Umfang erfüllt und gelegentlich übertroffen; es handelt sich um die „Normalleistung“) beurteilt worden und gehört ausweislich der Begründung seinerseits in dieser Gruppe zu den leistungsschwächeren Beamten. Bei dieser Sachlage kann – auch aufgrund der besonderen Bedeutung dienstlicher Beurteilungen bei der Vornahme von Auswahlentscheidungen (vgl. § 33 Abs. 1 BLV) – eine mehr als nur theoretische Erfolgsaussicht des Antragstellers auch in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren nicht erkannt werden. Denn aufgrund dieser Vorgabe wäre im Rahmen des Auswahlverfahrens auch keine Probevorlesung oder ein Rückgriff auf weitere Erkenntnismöglichkeiten – etwa die Anberaumung von Auswahlgesprächen – geboten. Entsprechendes gilt im Übrigen auch dann, wenn unterstellt wird, dass für die Beigeladene auf ihre frühere Regelbeurteilung hätte zurückgegriffen werden können [dort erreichte sie die Note 1 („sehr gut“), d.h. die zweitbeste Beurteilung in einem siebenstufigen Notensystem (S, 1, 2, 3, 4, 5, 6)], da ihr Aufgabenbereich und ihr Statusamt sich in dem Beurteilungszeitraum nicht geändert haben. d) Andere Mängel des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers und sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen seiner Darstellung hat die Antragsgegnerin nicht seine fachliche Qualifikation verkannt und kommt es auch nicht darauf an, dass sie sein „interdisziplinäres Knowhow in Form von Kenntnissen in ethischer Bildung“ nicht ausreichend berücksichtigt haben könnte. Auch seine höhere Anzahl an verschiedenen dienstlichen Verwendungen, darunter die Lehrdozentur in englischer Sprache an einer internationalen Fakultät, vermag angesichts des deutlichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen seine Erfolgschancen nicht zu verbessern, zumal die Beigeladene durch ihre Tätigkeit an einer australischen Hochschule über entsprechende Erfahrungen verfügt und soweit ersichtlich auch noch über weitere Sprachkenntnisse verfügt (Französisch sowie afrikanische Sprachen). Im Übrigen wäre auch eine Verwendung der Beigeladenen im Bundesministerium der Verteidigung gerade nicht erforderlich gemäß Ziffer 2024 ZDv A1-1340/16-5000. Somit geht auch sein Einwand fehl, er und die Beigeladene seien vorliegend ungleich behandelt worden in Bezug auf die Einhaltung des Kriteriums der Verwendungsdauer. Unerheblich ist weiter, dass die Beigeladene bereits im Jahr 2019 den bisherigen Stelleninhaber auf eine Afrikareise begleitet haben soll und – wie der Antragsteller meint – auch für das Jahr 2020 bereits für sich Anspruch nehme, „federführende Dozentin“ für eine Studienphase zu Afrika zu sein. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat aus Gründen der Billigkeit ihre außergerichtlichen Verfahrenskosten selbst zu tragen, weil sie einen eigenen Antrag nicht gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1, Satz 4 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die demnach zugrunde zu legenden monatlichen Bezüge der Besoldungsgruppe A16, Stufe 8 betrugen im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) am 3. Februar 2020 gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der Anlage IV zu § 20 Abs. 2 Satz 2, 32 Satz 2, 37 Satz 2 BBesG 7.759,03 Euro, woraus sich der festgesetzte Gesamtstreitwert von 23.277,09 Euro ergibt (7.759,03 Euro x 3).