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Urteil

14 K 5737/19

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0325.14K5737.19.00
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Leitsätze
Der Eigenanteil nach § 8 Abs 2 S 1 HmbBeihVO (juris: BhV HA 2009) ist pro abgegebener Packung zu leisten. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Eigenanteil nach § 8 Abs 2 S 1 HmbBeihVO (juris: BhV HA 2009) ist pro abgegebener Packung zu leisten. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet I. Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil er hierzu mit Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Aus seinem Vortrag ergibt sich jedoch in Anwendung des § 88 VwGO, dass er unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 15. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 13. November 2019 den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten geltend gemachten Eigenanteil in Höhe von 10 Euro und dem von ihm für richtig erachteten Eigenanteil in Höhe von 5,19 Euro, also die Zahlung von 4,81 Euro, beansprucht. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und die Klagefrist eingehalten. 2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 15. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 13. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt werden (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005, 2 C 35/04, juris Rn. 11); vorliegend ist daher auf die beihilferechtlichen Vorschriften in der Fassung Ende April 2019 abzustellen. Soweit nachfolgend beihilferechtliche Normen zitiert werden, beziehen sie sich auf diese Fassung der Normen, wenn nicht anders gekennzeichnet. Es liegen unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 9 Nr. 3, Abs. 12 HmbBG i.V.m. §§ 5, 8 HmbBeihVO vor: Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand im Dienst der Beklagten und seine Ehefrau ist über ihn i.H.v. 70 v.H. beihilfeberechtigt. Der Beihilfeantrag wurde fristgerecht gestellt, eine ärztliche Verordnung wurde vorgelegt und von der Beklagten mit Bescheid vom 15. Mai 2019 als beihilfefähig anerkannt. Streitig ist allein die Höhe des vom Kläger zu leistenden Eigenanteils für die seiner Ehefrau ärztlich verschriebenen und von ihm erworbenen zwei Packungen des Medizinprodukts „Hya-Ject“. Der von der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2, Abs. 3 HmbBeihVO abgezogene Eigenanteil von jeweils 5 Euro pro Packung erweist sich jedoch als rechtmäßig. Zwar lässt der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO (auch) das vom Kläger vertretene Verständnis zu, dass der Eigenanteil nicht pro Packung, sondern „je verordnetem Mittel“ einmalig anfällt [dazu a)]. Indes ergibt sich aus einer historischen und systematischen Betrachtung [dazu b)] sowie aus Sinn und Zweck der Norm [dazu c)], dass der Eigenanteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO pro Packung zu leisten ist. Die Beklagte hat den Eigenanteil entsprechend dieser Auslegung korrekt berechnet [dazu d)]. Dieses Verständnis der Norm ist schließlich verfassungsrechtlich unbedenklich [dazu e)]. a) Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO ist wenig ergiebig. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO ist von den nach § 8 Abs. 1 HmbBeihVO beihilfefähigen Aufwendungen ein Betrag für jedes verordnete Mittel abzuziehen in Höhe von 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels. Die Formulierung „jedes verordnete Mittel“ lässt sich einerseits – wie vom Kläger – so verstehen, dass damit abstrakt und unabhängig von der Packungsmenge bzw. -größe das jeweilige verordnete „Mittel“ gemeint ist. Andererseits ist dieses Verständnis nicht zwingend. Mit der Formulierung „für jedes verordnete Mittel“ wird die Verordnung des Arzneimittels in Bezug genommen. Die Verordnung eines Arzneimittels erfolgt aber für eine bestimmte Darreichungsform und -menge, die sich typischerweise in der Packungsgröße bzw. -menge ausdrückt. Dementsprechend wurden in der ärztlichen Verordnung vom 23. April 2019 zwei Originalpackungen („2 OP“) des Medizinprodukts „Hya-Ject“ verschrieben (vgl. Bl. 4 der Sachakte). Die Formulierung „für jedes verordnete Mittel“ kann daher bei umgangssprachlichen Verständnis auch so verstanden werden, dass damit eine (oder mehrere) Packung(en) bestimmter Arzneimittel gemeint sind. b) Aus der Historie der Norm sowie einer systematischen Betrachtung ergibt sich indes, dass der Eigenanteil pro Packung zu leisten ist. aa) § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO beruht auf der in wesentlichen Teilen gleichlautenden Vorschrift des § 6 Nr. 2 HmbBeihVO a.F. in der durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 24. Februar 2004 geänderten Form (vgl. HmbGVBl. 2004, 118). Gemäß Art. 25 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 galt die HmbBeihVO a.F. aufgrund von § 80 Abs. 11 HmbBG zunächst fort (vgl. HmbGVBl. 2009, 439), bis sie durch die heutige HmbBeihVO vom 12. Januar 2010, inklusive der Einführung des § 8 Abs. 2 HmbBeihVO, abgelöst wurde (vgl. HmbGVBl. 2010, 6 ff.). Bis zur Änderung durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 24. Februar 2004 regelte die Norm des § 6 Nr. 2 HmbBeihVO a.F. die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen wie folgt: „die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrags für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel a) in Höhe des in § 31 Absatz 3 Satz 1 SGB V in der jeweils geltenden Fassung für kleine Packungsgrößen genannten Betrags bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels, b) in Höhe des in § 31 Absatz 3 Satz 1 SGB V in der jeweils geltenden Fassung für mittlere Packungsgrößen genannten Betrags bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 16 Euro bis 26 Euro, c) in Höhe des in § 31 Absatz 3 Satz 1 SGB V in der jeweils geltenden Fassung für große Packungsgrößen genannten Betrags bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 Euro“ Aus dieser Fassung des § 6 Nr. 2 HmbBeihVO wird deutlich, dass der Verordnungsgeber den Eigenanteil für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel an die Packungsgröße (und damit die Packung) und den Apothekenabgabepreis koppelte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber von dieser Koppelung nachfolgend abgerückt wäre. bb) Vielmehr sind sowohl die zitierte Fassung des § 6 Nr. 2 HmbBeihVO a.F. als auch die nachfolgenden Änderungen der Norm bis hin zur Fassung des § 8 Abs. 2 HmbBeihVO durch eine Nachzeichnung der Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) geprägt, die ebenfalls eine Anknüpfung an den Apothekenabgabepreis pro Packung vorsehen. Bereits die zitierte Regelung des § 6 Nr. 2 HmbBeihVO a.F. orientierte sich an § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V a.F. (in der Fassung bis 31. Dezember 2003). Danach hatten volljährige Versicherte zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung für kleine Packungsgrößen 4 Euro je Packung, für mittlere Packungsgrößen 4,50 Euro je Packung und für große Packungsgrößen 5 Euro je Packung, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels, an die abgebende Stelle zu leisten. Der Eigenanteil war demnach unmissverständlich je Packung zu leisten. Diese Norm wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2004 dahingehend geändert, dass volljährige Versicherte zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels an die abgebende Stelle zu leisten haben. Nach § 61 Satz 1 SGBV betragen Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. An diesen Vorgaben orientierte sich in der Folge offensichtlich der Hamburgische Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung des § 8 Abs. 2 HmbBeihVO (vgl. HmbGVBl. 2004, 118). Mit dieser Neufassung der Zuzahlungsregelungen im SGB V bezweckte der Gesetzgeber indes keine Abkehr von der Zuzahlung je Packung, sondern beabsichtigte lediglich eine Abkehr von der Koppelung des Eigenanteils an die Packungsgröße (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 84). Dies ergibt sich ferner aus der Inbezugnahme des „Abgabepreises“ in § 61 Satz 1 SGB V. Dieser bezieht sich auf den für den Versicherten maßgeblichen Apothekenabgabepreis, der sich wiederum pro Packung berechnet (vgl. für eine eingehende Darstellung dazu SG Aachen, Urt. v. 22.10.2013, S 13 KR 223/13, juris Rn. 21 f.). Für Zuzahlungen nach § 61 Satz 1 SGB V entscheidend ist demnach der pro abgegebener Packung zu bestimmende Abgabepreis des Arzneimittels (vgl. SG Aachen, a.a.O.; vgl. ferner zu § 45 NBhVO, der ebenfalls § 61 SGB V nachgebildet ist, VG Hannover, Urt. v. 17.4.2014, 13 A 107/14, BeckRS 2014, 50096). Die entsprechenden Nachzeichnungen der Änderungen des SGB V in der jeweiligen Fassung der HmbBeihVO legen nahe, dass der Verordnungsgeber weiterhin beabsichtigte, den Eigenanteil pro Packung zu berechnen. Dementsprechend ist der in § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO verwendete Begriff des Abgabepreises ebenfalls als Apothekenabgabepreis zu verstehen, der wie dargelegt pro Packung berechnet wird. cc) Auch § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 HmbBeihVO sprechen systematisch für eine Berechnung des Eigenanteils pro Packung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HmbBeihVO sind Aufwendungen für Mittel, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig. Diese Festbeträge orientieren sich an der Packungsgröße und damit an der Packung (vgl. https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Festbetraege-und-Zuzahlungen/Festbetraege/_node.html;jsessionid=A5A12F7B441 D9DE8BD43 477D17FC2795.intranet251 und dort der Link „Dateien zu Festbeträgen“). Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HmbBeihVO sind Beträge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO von diesem Festbetrag abzuziehen. Da der Festbetrag pro Packung anfällt, liegt es nahe, dass der von dem Festbetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO abzuziehende Eigenanteil ebenfalls pro Packung abzuziehen ist. c) Auch nach Sinn und Zweck der Norm ist der Eigenanteil pro Packung zu leisten. Diese wurde eingeführt, um die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg im angemessenen Rahmen an den Krankheitskosten zu beteiligen und damit einer Kostensteigerung bei der Beihilfe entgegenzuwirken. Parallel zu der in zeitlichem Zusammenhang erfolgten Anhebung der Zuzahlung bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 1993 sollte eine entsprechende Regelung auch für Beihilfeberechtigte eingeführt werden (vgl. zu den vergleichbaren Überlegungen in Bayern VGH München, Beschl. v. 15.9.1995, 3 B 94.2210, BeckRS 1995, 13936; zu den hessischen Regelungen: VG Kassel, Urt. v. 22.2.2021, 1 K 1577/20.KS, juris Rn. 20; vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 17.4.2014, 13 A 107/14, BeckRS 2014, 50096). Dieser Zweck würde jedoch dann verfehlt, wenn es auf die (mehr oder weniger zufällige) Verschreibungspraxis des behandelnden Arztes ankommen würde. Im Ergebnis würde es sonst vom Zufall abhängen, wie hoch der Eigenbehalt jeweils ist. Dies kann vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein (vgl. VG Kassel, a.a.O., Rn. 20 f.). Soweit der Kläger offenbar meint, die Pharmaunternehmen könnten (zum eigenen Vorteil) Packungsgrößen beliebig verändern, ist dies unzutreffend. Vielmehr richtet sich die Packungsgröße gemäß § 1 PackungsV an der Dauer der Therapie, für die sie bestimmt sind, aus. Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen regelt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, vgl. § 5 Satz 1 PackungsV. Soweit er weiter ausführt, man könne die Arztkosten in die Höhe treiben, indem man für die Behandlung mit dem erworbenen Medizinprodukt zwei statt nur einen Arzttermin ansetzen würde, wird nicht deutlich, was er damit meint. Denn die Eigenbeteiligung hängt nicht von der Anzahl der Arztbehandlungen ab, sondern der Anzahl der erworbenen Packungen. d) Die Beklagte hat entsprechend dem dargelegten Verständnis des § 8 Abs. 2 HmbBeihVO den vom Kläger für die zwei erworbenen Packungen des Medizinprodukts „Hya-Ject“ zu tragenden Eigenanteil korrekt berechnet. Dieser beträgt pro Packung vorliegend fünf Euro, insgesamt also zehn Euro. e) Das dargelegte Verständnis des § 8 Abs. 2 HmbBeihVO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) Die Norm verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG und ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Das Beihilfesystem gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Zwar hat der Beamte Anspruch darauf, auch Krankheit, Pflegebedürftigkeit und andere besondere Situationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Es besteht aber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren. Auch das aus der Alimentationspflicht des Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgeprinzip verlangt nicht, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden oder von der Beihilfe nicht erfasste Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Allerdings verlangt die Fürsorgepflicht vom Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen finanziellen Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Eigenfürsorge erst überschritten, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Für den Fall, dass die pauschale Minderung der Beihilfe durch Eigenanteile die finanziellen Möglichkeiten des Beamten überfordert, hat die Beklagte mit Härtefallregelungen Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 2.3.2012, 1 Bf 209/08, juris Rn. 128 f. m.w.N.). Solche Härtefallregelungen liegen hier vor, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2, Abs. 3 HmbBeihVO. Dass die dort normierten Grenzen erreicht worden sind oder diese verfassungsrechtlich bedenklich wären, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu auch OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 130 f. m.w.N.). bb) Es ist auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Im Rahmen des Beihilferechts besteht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers. Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte können nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 C 35/04, juris Rn. 27 f.). Wie bereits unter Ziffer 3. dargestellt, verhindert eine pro Packung zu leistende Eigenbeteiligung gerade willkürliche Ergebnisse und führt zu einer nachvollziehbaren Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten. Soweit der Kläger ausführt, das hier zugrunde gelegte Verständnis des Art. 8 Abs. 2 HmbBeihVO würde dazu führen, dass für ein teureres Arzneimittel weniger Eigenanteil anfallen könne als für die Verschreibung mehrerer Packungen eines günstigeren Arzneimittels, führt dies nicht zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung oder Unverhältnismäßigkeit. Zwar dürfte es zutreffend sein, dass es zu solchen Konstellationen kommen kann. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies der Regelfall wäre und damit der Gedanke der preisabhängig gestaffelten Eigenbeteiligung unterlaufen würde. Vielmehr ist aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 SGB V davon auszugehen, dass regelmäßig die größte bedarfsangemessene Packungsgröße angesetzt wird. Davon abgesehen kommt dem Verordnungsgeber im Beihilferecht ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu, der auch eine stark typisierende Betrachtungsweise ermöglicht. Dass die hier getroffene Regelung des § 8 Abs. 2 HmbBeihVO evident sachwidrig wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, zumal Abweichungen durch Ausnahmen und Härtefallregelungen kompensiert werden. cc) Soweit der Kläger ausführt, in seiner privaten Krankenversicherung gebe es die Unterscheidung nach „Packungen/Menge“ nicht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar stehen die Leistungen der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe in einem Zusammenhang, als sie jeweils jedenfalls nur soweit erbracht werden, als die Kosten nicht aus dem jeweils anderen System erbracht werden. Die private Krankenversicherung stellt die Eigenvorsorge dar, die der Beamte aus seinen Bezügen zu leisten hat und die durch die Beihilfe lediglich ergänzt wird. Dennoch sind diese beiden Systeme nicht vergleichbar und es besteht insbesondere keine Pflicht des Dienstherrn, dieselben Aufwendungen dem Grunde nach zu erstatten, die von der privaten Krankenversicherung erfasst werden. Deren Leistungen werden aufgrund eines privaten Versicherungsverhältnisses erbracht und stehen mit den Beiträgen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Umfang und Höhe beruhen auf einem Vertrag, in dem diese individuell vereinbart werden können und die so die Höhe der Beitragsleistungen bestimmen. Beihilfen werden hingegen ohne unmittelbare Gegenleistung einseitig erbracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, 2 C 50/02, juris Rn. 25). dd) Der Höhe der von der Beklagten in Abzug gebrachten Eigenbeteiligung stehen auch keine Vertrauensgesichtspunkte entgegen. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe in der Vergangenheit den Eigenanteil anders berechnet – unter Abzug von 10% des Gesamtbetrags der Aufwendungen für Arzneimittel und nicht unter Zugrundelegung jeder einzelnen Packung –, folgt daraus kein relevanter Vertrauensschutz. Denn aus der kommentarlosen Gewährung von Beihilfen kann nicht auf die fortgesetzte Bewilligung geschlossen werden. Vielmehr gilt die Bewilligung jeweils nur für den Einzelfall und nicht auch für künftige Aufwendungen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.9.2004, 1 Bf 47/01, juris Rn. 55). Davon abgesehen kann sich die Beihilfestelle von einer als rechtswidrig erkannten Beihilfepraxis lösen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2021, 14 K 5853/18, juris Rn. 36). Im Übrigen bestehen Zweifel, ob der klägerische Vortrag zutrifft. Soweit ersichtlich, wurde in den von ihm angeführten früheren Beihilfebescheiden aus den Jahren 2018 (vgl. Bl. 23 der Sachakte) für jeweils drei Einheiten des Medizinprodukts „Hya-Ject“ ein Eigenanteil von 7,79 Euro angesetzt, was den Rückschluss nahelegt, dass dies der ärztlichen Verordnung entsprach. Das Medizinprodukt „Hya-Ject“ wird, soweit ersichtlich, in Packungsgrößen von einer, drei und fünf Fertigspritzen vertrieben (vgl. https://www.djoglobal.de/HYA-JECT-fertigspritze). Bei einer Verschreibungsmenge von drei Spitzen liegt daher der Schluss nahe, dass nur eine Packung erworben wurde, so dass der Eigenanteil auch nur einmal anfiel, also keine abweichende Berechnung des Eigenanteils durch die Beklagte vorlag. Dies kann aus den vorgenannten Gründen aber dahinstehen und bedarf keiner weiteren Aufklärung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Beihilfengewährung über die Höhe des Eigenanteils für ein Medizinprodukt. Der Kläger ist gegenüber der Beklagten als Ruhestandsbeamter beihilfeberechtigt. Am 24. April 2019 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Aufwendungen für das Medizinprodukt „Hya-Ject“ in Höhe von 51,90 Euro. Dieses Medizinprodukt war der Ehefrau des Klägers am 23. April 2019 ärztlich verordnet werden. Die ärztliche Verordnung enthielt insoweit die Angabe „2 OP Hya-Ject“. Am selben Tag erwarb die Ehefrau des Klägers in einer Apotheke zwei „Hya-Ject“-Spritzenpackungen mit jeweils einer Spritze zu einem Verkaufspreis von jeweils 25,95 Euro. Mit Beihilfebescheid vom 15. Mai 2019 zog die Beklagte von dem geltend gemachten Betrag (51,90 Euro) einen Eigenanteil in Höhe von 10 Euro ab. Zur Begründung führte sie aus, bei jedem verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen müsse pro Packung ein Eigenanteil abgezogen werden. Der Eigenanteil betrage 10% des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro, aber höchstens 10 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels. Mit Schreiben vom 26. Mai 2019, der Beklagten am 27. Mai 2019 zugegangen, widersprach der Kläger dem Abzug des Eigenanteils. § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO i.V.m. § 80 Abs. 1 HmbBG sei fehlerhaft angewandt worden, der Eigenanteil betrage nur 5,19 Euro. Er bitte um Erstattung des Differenzbetrages. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, gemäß § 8 Abs. 2, Abs. 3 HmbBeihVO müsse bei jedem verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen pro Packung ein Eigenanteil abgezogen werden. Da die Ehefrau des Klägers zwei Packungen zu einem Betrag von jeweils 25,95 Euro erworben habe, betrage der Eigenanteil jeweils 5 Euro, insgesamt also 10 Euro. Mit E-Mail vom 27. Juni 2019 führte der Kläger aus, § 8 Abs. 2 HmbBeihVO verwende den Begriff „verordnetes Mittel“ und nicht „Packung“. Unter „Mittel“ sei umgangssprachlich ein und dasselbe Produkt gemeint. Soweit auf der ärztlichen Verordnung die Zahl „2“ verwendet werde, bedeute dies nicht „Anzahl“ oder „Packung“, sondern gebe die Position im Rezept an. Er vermute, es gehe dabei nur um die Verpackungsgröße. Mit E-Mail vom 8. Juli 2019 ergänzte der Kläger, der Volumen- oder Mengenbedarf eines Medikaments werde durch den unterschiedlichen Abzugsbetrag bereits berücksichtigt. Mit Schreiben vom 5. August 2019 hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO gehe davon aus, dass in aller Regel die benötigte Menge als Einheit verordnet und beschafft werde. Der Erwerb eines auf einem Rezept in zwei oder mehr Stücken/Packungen verordneten Arzneimittels dürfe daher nicht anders beurteilt werden als der Erwerb von zwei oder mehr Stücken/Packungen aufgrund zweier oder mehrerer Rezepte. Ansonsten könne der Selbsterhalt umgangen werden, indem der Arzt auf einem Rezept den Bedarf eines längeren Zeitraums verordne. Ein solches Rezept stelle indes eine bestimmte Anzahl wiederholter Verordnungen und nicht eine einzige Verordnung dar; das Gleiche gelte für die Verordnung mehrerer Stücke/Packungen. Zugleich bat sie den Kläger um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Mit Schreiben vom 7. und 17. September 2019 hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht. § 8 Abs. 2 HmbBeihVO spreche nur von dem verordneten Mittel und nicht von einer Packung. Die Anzahl der Packungen, d.h. die Abgabegröße bzw. Darreichungsform, seien irrelevant. Darauf hätten weder der Arzt noch der Apotheker Einfluss, sondern nur das Pharmaunternehmen. In der privaten Krankenversicherung gebe es die Unterscheidung nach Packungen/Menge nicht. Es sei auch nicht einsichtig, warum das streitgegenständliche Medikament, das in zwei der mehr Packungen abgegeben werde, addiert denselben oder sogar einen höheren Eigenanteil aufweise – es fielen für jede Packung 5 Euro Eigenanteil an – wie ein teureres Medikament, das nur in einer Packung abgegeben werde und für das nur ein Eigenanteil von 10 Euro anfalle. Zudem sei entsprechend § 8 Abs. 2 HmbBeihVO nur ein, nicht zwei Arzneimittel verordnet worden. Des Weiteren könnten die Arztkosten in die Höhe getrieben werden, wenn für jede Spritze ein eigener Arzttermin wahrgenommen werde. Außerdem seien die Eigenanteile für das gleiche Medikament von der Beklagten in der Vergangenheit anders gehandhabt worden. Die Änderung dieser Praxis reduziere die Beihilfefähigkeit und sei zu korrigieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte sie aus, dass der Wortlaut des § 8 Abs. 2 HmbBeihVO so zu verstehen sei, dass die Eigenbeteiligung unter Bindung an das verordnete Arzneimittel bzw. Medizinprodukt entstehen solle. Welches Mittel in welcher Menge verordnet werde, liege allein in der Verantwortung des behandelnden Arztes und solle der Eigenbeteiligung zugrunde gelegt werden. Die für die Ehefrau des Klägers erfolgte ärztliche Verordnung vom 23. April 2019 enthalte die Angabe „2 OP“, also 2 Originalpackungen der „Hya-Ject“-Spritzen. Diese Mehrfachverordnung beinhalte zwei getrennt zu beurteilende ärztliche Einzelverordnungen, die jeweils den Abzug des Eigenanteils in Höhe von 5 Euro begründeten. Unmittelbarer Bezugspunkt des Selbstbehalts sei der Abgabepreis, der – wo möglich – an eine Verpackungseinheit gekoppelt sei. Dieses Verständnis liege auch § 49 Abs. 1 BBhV zugrunde, zu dem Ziffer 49.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern eine entsprechende Klarstellung treffe. Diese generalisierende und typisierende Betrachtungsweise begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorge werde durch § 8 Abs. 3 HmbBeihVO hinreichend Rechnung getragen. Soweit in früheren Beihilfebescheiden eine andere Berechnung des Eigenanteils erfolgt sei, folge daraus weder eine Selbstbindung der Verwaltung noch ein Anspruch auf Gleichbehandlung; insbesondere bestehe kein Vertrauensschutz. Unerheblich sei auch die Praxis der privaten Krankenkassen, da deren Leistungen nicht mit der Beihilfe vergleichbar seien. Dagegen hat der Kläger am 12. Dezember 2019 Klage erhoben. Ergänzend führt er aus, die geänderte Praxis der Beklagten verringere die Beihilfeleistungen, was angesichts der Kostensteigerungen der privaten Krankenkasse den finanziellen Spielraum der Pensionäre zunehmend einschränke. Nach dem ärztlichen Rezept werde nur ein Medikament im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO verordnet. Die Menge spiele keine Rolle. Aus dem Klägervortrag ergibt sich sinngemäß der Antrag, unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2019 an den Kläger einen Betrag von 4,81 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheids und des Widerspruchbescheids.