OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 2825/09

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:1110.15K2825.09.0A
1mal zitiert
8Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 3 Satz 3 AufenthG schließt nicht nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 6 des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 bis 36) aus, sondern auch nach § 25 Abs 5 AufenthG(Rn.34) . Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausreise aus anderen Gründen als dem Schutz von Ehe und Familie (Art 6 GG) bzw. dem Schutz des Familien- und Privatlebens (Art 8 EMRK) rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist(Rn.35) (entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 18.04.2007 - 11 S 1035/06 - und Beschluss v. 31.03.2009 - 13 S 44/09 -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 3 Satz 3 AufenthG schließt nicht nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 6 des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 bis 36) aus, sondern auch nach § 25 Abs 5 AufenthG(Rn.34) . Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausreise aus anderen Gründen als dem Schutz von Ehe und Familie (Art 6 GG) bzw. dem Schutz des Familien- und Privatlebens (Art 8 EMRK) rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist(Rn.35) (entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 18.04.2007 - 11 S 1035/06 - und Beschluss v. 31.03.2009 - 13 S 44/09 -). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Das Gericht ist durch das Nichterscheinen der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 nicht an einer Entscheidung des Rechtsstreits gehindert. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen und die Beklagte sind jeweils am 18. Oktober 2010 ordnungsgemäß mit Hinweis nach 102 Abs. 2 VwGO zu dieser mündlichen Verhandlung geladen worden. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten hat dem Gericht telefonisch sein Nichterscheinen angekündigt und mitgeteilt, dass ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. II. Die von den Klägerinnen erhobene Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerinnen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen mit dem Bescheid vom 25. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2009 ohne Rechtsfehler abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2009 Bezug genommen, denen das Gericht nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen folgt: 1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Abschnitt 6 des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 bis 36) ist im vorliegenden Fall gem. § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. Dies hat die Beklagte ebenso wie das Verwaltungsgericht Berlin in seinem rechtskräftigen Urteil vom 13. Februar 2009 (VG 3 V 16.08) zutreffend erkannt. Dass diese Ausschlussvorschrift auch im Rahmen des § 33 Satz 1 AufenthG zur Anwendung kommt und somit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für die Klägerin zu 2. gesetzlich ausschließt, ist überdies vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 2. Juni 2008 (3 Bf 35/05.Z) entschieden worden. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. 2. Die im Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009 (S. 4 f.) vertretene Auffassung, dass die eindeutige und kategorische gesetzgeberische Wertung des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht dadurch unterlaufen werden dürfe, dass unter Berufung auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, nämlich nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt wird, überzeugt. Diese Auffassung findet auch in der Ziffer 29.3.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU eine Stütze. Dort heißt es, dass die Ausschlussvorschrift einen Familiennachzug absolut ausschließe. Sie stehe lediglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck als dem Familiennachzug nach allgemeinen Vorschriften nicht entgegen, selbst wenn dies – gleichsam als Nebeneffekt – zu Begegnungen der Familienangehörigen führt. Dies bedeutet, dass z.B. einem Ausländer, bei welchem § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG einen Familiennachzug ausschließt, gleichwohl eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen ist, wenn er als Asylberechtigter anerkannt wird, oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen ist, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Auch ist es denkbar, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wird, wenn die Ausreise aus anderen Gründen als dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) bzw. dem Schutz des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK) rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Wollte man in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG aber auch den Schutz von Ehe und Familie bzw. den Schutz des Familien- und Privatlebens – Schutzgedanken, die bei einem angestrebten Familiennachzug zu einer Person, die sich aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen im Bundesgebiet aufhalten darf bzw. deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, stets einschlägig sind, weil sich die Familieneinheit bei einer nach § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG aufenthaltsberechtigten Person regelmäßig nicht in zumutbarer Weise im Heimatland herstellen lässt – im Rahmen von Aufenthaltserlaubnisanträgen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Anwendung kommen lassen, liefe der gesetzgeberisch verfügte Ausschluss des Familiennachzugs in § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG faktisch leer. Es wäre dann, sofern sich die Familienangehörigen bereits im Bundesgebiet befinden, regelmäßig zwar keine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 ff. AufenthG zu erteilen, wohl aber nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Faktisch würde ein Familiennachzug stattfinden, wenn auch nach einer anderen Vorschrift als sonst. Der gesetzgeberische Ausschluss des Familiennachzugs in § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG käme dann nur noch in den Fällen zur Wirkung, in welchen sich die Familienmitglieder noch im Ausland befinden und ordnungsgemäß im Visumverfahren den Familiennachzug beantragen. In derartigen Fällen passt § 25 Abs. 5 AufenthG von vornherein nicht, weil sich nicht die Frage der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit einer Ausreise aus dem Bundesgebiet stellt, solange noch keine Einreise in das Bundesgebiet stattgefunden hat. Bei jenen Ausländern aber, die ohne das erforderliche Visum zum Familiennachzug in das Bundesgebiet einreisen (z.B. mit einem Visum zu einem anderen Zweck oder gar ohne jedes Visum), wäre demgegenüber der Familiennachzug über § 25 Abs. 5 AufenthG zu gewähren. Bei einer solchen Sichtweise lüde man familiennachzugswillige Ausländer zur bewussten Umgehung des Visumverfahrens ein und prämierte diejenigen, die sich gesetzeswidrig verhalten, während man jene bestrafte, die die Gesetze befolgen. Dies kann nicht richtig sein. Das Gericht verkennt nicht, dass die hier vertretene Sichtweise nicht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur entspricht. Überwiegend wird die gegenteilige Auffassung vertreten, wonach auch in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG die Berufung auf den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) bzw. den Schutz des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK) im Rahmen von Aufenthaltserlaubnisanträgen nach § 25 Abs. 5 AufenthG möglich sein soll (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.4.2007 – 11 S 1035/06 –, AuAS 2007, 219 ; Beschl. v. 31.3.2009 – 13 S 44/09 –, juris Rdnr. 7; Marx, in: GK-AufenthG, § 29 Rdnr. 191; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 29 AufenthG Rdnr. 20). Soweit dies – wie im zitierten Beschluss des VGH Mannheim vom 31. März 2009 – unter Berufung auf eine frühere Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 31.5.2006 – 1 Bs 5/06 –, juris) geschieht, geht dies allerdings fehl. Denn das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte in jener Entscheidung lediglich die Frage angesprochen – und überdies nicht weiter vertieft (s. juris Rdnr. 8) –, ob die gesetzliche Wertung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (nicht § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) bei einem Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (nicht nach § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG) besitzt, gleichwohl die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Berufung auf Art. 6 GG zulässt. Zu Fragen des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG im Verhältnis zu § 25 Abs. 5 AufenthG hat sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit keinem Wort verhalten. 3. Das Gericht lässt es letztlich dahingestellt sein, ob § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Berufung auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zulässt oder ausschließt. Denn diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn ein solcher Ausschluss nicht gegeben, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Berufung auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK somit in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG möglich sein sollte, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009 – trotz ihrer grundsätzlichen Bedenken, s.o. – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG durchgeprüft (S. 4 ff. des Widerspruchsbescheides) und auch – vorsorglich – eine entsprechende Ermessensausübung vorgenommen, und zwar sowohl im Rahmen des nach § 25 Abs. 5 AufenthG auszuübenden Ermessens (S. 5 f. des Widerspruchsbescheides) als auch im Rahmen einer nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung (S. 6 f. des Widerspruchsbescheides). Sämtliche Erwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein Ermessensfehler zu erkennen. a) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht, wie es das Gericht bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 11. Juni 2010 dargelegt hat, die Nichterfüllung von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entgegen. Insbesondere ist der Lebensunterhalt nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Auch wenn der Ehemann der Klägerin zu 1. ausweislich des Arbeitsvertrages zwischen ihm und dem Verein „....“ nunmehr über Arbeit als Bauhelfer verfügt, reicht der von ihm hierdurch erzielte Verdienst in Höhe von 1.170,-- Euro brutto (bzw. 949,74 Euro netto) monatlich ersichtlich nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt der inzwischen sechsköpfigen Familie zu bestreiten. Bereits für die von der Familie bewohnte – im Übrigen für zwei Erwachsene und vier Kinder zu kleine – Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 79,51 qm sind ausweislich der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Mietbescheinigung vom 15. Dezember 2009 monatlich 752,53 Euro an die ... zu entrichten. Auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes für vier Kinder reichen somit die Nettoeinkünfte des Ehemannes der Klägerin zu 1. erkennbar nicht aus, um die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erfüllen. Ferner hat die Klägerin zu 2. durch ihre Einreise in das Bundesgebiet vom 25. März 2009 den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG erfüllt, denn diese Einreise ist entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfolgt. Die Sperrwirkung der Abschiebung vom 15. September 2004 wurde bei der Klägerin zu 2. erst mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 nachträglich auf den Tag des Erlasses dieser Verfügung befristet, bestand somit am 25. März 2009 noch. Inwieweit sich die Schuldunfähigkeit der Klägerin zu 2. (§ 19 StGB) bei der Frage auswirkt, ob hierdurch in ihrer Person ein Ausweisungsgrund vorliegt und mithin die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist, lässt das Gericht ebenso offen wie die – von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009 (S. 3 oben) bejahte – Frage, ob die Klägerin zu 1. den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt und somit einen Ausweisungsgrund i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat. Denn selbst wenn die ohne das erforderliche, zuvor erfolglos eingeklagte Visum zum Zwecke des Familiennachzugs und – im Falle der Klägerin zu 2. – sogar entgegen dem Einreiseverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfolgte Einreise der Klägerinnen in das Bundesgebiet vom 25. März 2009 keinen Ausweisungsgrund verwirklichen sollte, ist diese Einreise immer noch eine Einreise ohne das erforderliche Visum i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Es sind auch nicht bereits im Visumantrag gegenüber der ungarischen Auslandsvertretung in Skopje die für die Erteilung maßgeblichen Angaben i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gemacht worden, denn die Klägerinnen haben verschwiegen, nicht nur für 8 Tage im Schengen-Raum bleiben zu wollen, sondern vielmehr einen Familiennachzug in das Bundesgebiet anzustreben. Zu Recht hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009 (S. 3 f.) ausgeführt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zugunsten der Klägerinnen eingreift. b) Dass die Beklagte weder von der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG noch von der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG im Ermessenswege gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu hat die Beklagte alles Nötige im Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009 ausgeführt. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar und sachgerecht. Gleiches gilt für die Ermessenserwägungen, die die Beklagte bei der Anwendung der „Kann“-Bestimmung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorsorglich angestellt hat. Es ist der Beklagten insbesondere nicht verwehrt gewesen, sowohl unter spezialpräventiven Erwägungen als auch unter generalpräventiven Aspekten (im Hinblick auf die Signalwirkung auf andere Ausländer) ganz erheblich zu Lasten der Klägerinnen zu berücksichtigen, dass ihnen die Einreise in das Bundesgebiet bereits im Visumverfahren seitens der deutschen Botschaft in Skopje verweigert worden und dass den Klägerinnen sogar durch ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung vor Augen geführt worden ist, dass sie dann aber gleichwohl unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft unter bewusster Ignorierung dieser Entscheidung zu einer anderen (!) Auslandsvertretung eines anderen Staates in Skopje gegangen sind und sich dort mittels vorsätzlicher Täuschung über den wahren Einreisezweck die Möglichkeit des Einlasses in den Schengen-Raum verschafft haben, um so die ihnen zuvor ausdrücklich verweigerte Einreise in das Bundesgebiet zu bewerkstelligen. Einem solchen Verhalten darf die Beklagte umso mehr aus spezial- und generalpräventiven Gründen entgegentreten, als die Klägerin zu 1. bereits während ihres ersten langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet vor der Abschiebung vom 15. September 2004 gezeigt hat, dass sie mit bemerkenswerter Hartnäckigkeit aufenthaltsrechtliche Vorschriften und behördliche Weisungen zu missachten bereit ist. Insoweit wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand dieses Urteils (ab S. 3 Mitte) und insbesondere auf den jahrelangen illegalen Aufenthalt der Klägerin zu 1. im Bundesgebiet vom 29. November 1997 bis zum 19. Juni 2002 verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) ist nicht gegeben. Die Klägerinnen sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Sie begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die am 14. März 1979 in Mazedonien geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der am 14. Mai 2003 in ... geborenen Klägerin zu 2. Sie ist seit dem 4. November 1997 mit dem am 20. Februar 1976 in Mazedonien geborenen mazedonischen Staatsangehörigen ... verheiratet, der seit dem 13. August 1988 im Bundesgebiet lebt und über eine bis zum 22. Juli 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verfügt. Der Ehemann der Klägerin zu 1. ist der Vater der Klägerin zu 2. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 80. Die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann haben drei weitere gemeinsame Kinder, nämlich die am 3. November 1995 in ... geborene Tochter ..., den am 27. September 1998 in ... geborenen Sohn ... und den am 23. August 2010 in Hamburg geborenen Sohn .... Alle sechs genannten Personen leben derzeit gemeinsam in Hamburg. Die Klägerin zu 1. kam 1988 im Alter von 9 Jahren in das Bundesgebiet und durchlief mit ihren Eltern und Geschwistern ein erstes Asylverfahren. Zur Durchführung dieses Asylverfahrens wurde sie am 17. Oktober 1988 dem Land Nordrhein-Westfalen und dort der Stadt Oberhausen zugewiesen. Der Asylantrag der Klägerin zu 1. und ihrer Familie wurde abgelehnt. Nach ihren eigenen Angaben (s. S. 3 des Protokolls der Befragung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. Mai 1997) reiste die Klägerin zu 1. nicht aus, sondern verblieb im Bundesgebiet. Am 3. September 1992 stellte sie mit ihren Eltern und Geschwistern einen Asylfolgeantrag, der ebenfalls erfolglos blieb (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Dezember 1992). Entgegen ihrer fortbestehenden Verpflichtung, sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Stadt Oberhausen aufzuhalten, nahm die Klägerin zu 1. ihren Wohnsitz in Hamburg, wo sie sich am 2. Oktober 1995 anmeldete. Dort brachte sie am 3. November 1995 ihr erstes Kind zur Welt. Am 30. April 1997 stellte sie einen neuerlichen Asylfolgeantrag, der wiederum erfolglos blieb (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Mai 1997, bestandskräftig seit dem 24. Mai 1997). Bis zum 28. November 1997 erteilte die Stadt Oberhausen der Klägerin zu 1. Duldungen. Als sie am 27. November 1997 bei der Beklagten vorsprach, wurde sie aufgefordert, sich bis zum 3. Dezember 1997 bei der Ausländerbehörde der Stadt Oberhausen zu melden. Dem kam die Klägerin zu 1. nicht nach. Am 17. Dezember 1998 erschien sie erneut bei der Beklagten und wurde wiederum aufgefordert, sich bis spätestens zum 21. Dezember 1998 bei der Ausländerbehörde der Stadt Oberhausen zu melden. Auch die Stadt Oberhausen schrieb sie an und teilte ihr mit, dass ihre persönliche Vorsprache am 22. Dezember 1998 erforderlich sei. Die Klägerin zu 1. erschien dort allerdings nicht. Sie erschien auch nicht mehr bei der Beklagten. Als sie schließlich am 27. Juli 2001 von der Beklagten schriftlich aufgefordert wurde, wegen ihres am 27. September 1998 in ... geborenen Sohns ..., der ohne Aufenthaltsgenehmigung war, im zuständigen Bezirksamt vorzusprechen, dort aber wiederum nicht erschien und auch postalisch nicht mehr zu erreichen war, meldete sie die Beklagte zum 30. August 2001 als unbekannt verzogen von Amts wegen ab. Da der Ehemann der Klägerin zu 1. gegenüber dem Amtsgericht Hamburg angegeben hatte, dass die Klägerin zu 1. seit Monaten unbekannten Aufenthalts sei, übertrug das Amtsgericht Hamburg die elterliche Sorge für die beiden Kinder ... und ... mit Beschluss vom 29. August 2001 vorläufig auf den Kindesvater. Am 6. Juni 2002 wurde die Klägerin zu 1. in der ehelichen Wohnung ... in Hamburg vorläufig festgenommen. Die Klägerin zu 1. erhielt die Auflage, sich bei der Beklagten zu melden. Dort erschien sie am 20. Juni 2002 und erklärte, dass sie Deutschland nie verlassen habe. Sie wolle nicht ausreisen, sondern in Hamburg bei ihrem Ehemann und ihren Kindern bleiben. Aus diesem Grund stellte die Klägerin zu 1. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 1. ab der Vorsprache vom 20. Juni 2002 mehrfach Duldungen aus. Nach der am 18. November 2002 erfolgten Duldungsverlängerung bis zum 7. Januar 2003 erschien die Klägerin zu 1. allerdings erst am 6. Januar 2004 wieder zur Verlängerung ihrer Duldung. Die Beklagte hielt ihr dies indes nicht vor und verlängerte die Duldung erneut bis zum 6. April 2004. Den am 30. Oktober 2003 von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für die am 14. Mai 2003 geborene Klägerin zu 2. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2003 ab und drohte der Klägerin zu 2. die Abschiebung in ihr Heimatland an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2004 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin zu 2. wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 8. Dezember 2004 (19 K 1044/04) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2008 (3 Bf 35/05.Z) ab. Hierbei führte es u.a. aus, dass der Klägerin zu 2. kein Aufenthaltstitel im Hinblick auf die zum Zeitpunkt ihrer Geburt bestehende Aufenthaltsbefugnis ihres Vaters erteilt werden könne, weil dem § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG entgegenstehe. Diese Ausschlussvorschrift gelte auch im Rahmen des § 33 Satz 1 AufenthG. Den am 20. Juni 2002 von der Klägerin zu 1. gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2004 ab. Die Klägerin zu 1. erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2004 zurückwies. Dieser Bescheid erlangte am 9. August 2004 Bestandskraft. Da die Klägerin zu 1. von der Beklagten aufgefordert worden war, am 10. Juni 2004 bei der Beklagten mit Flugtickets für sich und die Klägerin zu 2. zu erscheinen, stellten die beiden Klägerinnen am 8. Juni 2004 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Hamburg mit dem Ziel, ihre drohende Abschiebung zu verhindern. Mit Beschluss vom 30. Juni 2004 (22 E 2895/04) lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Die Klägerinnen legten am 9. Juli 2004 Beschwerde ein, welche ihr damals bevollmächtigter Rechtsanwalt jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 30. Juni 2004 begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde daher in Anwendung von § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Beschluss vom 31. August 2004 (3 Bs 323/04) als unzulässig. Am 15. September 2004 wurden die Klägerinnen nach Mazedonien abgeschoben. Am 10. Mai 2007 stellten die Klägerinnen bei der deutschen Auslandsvertretung in Skopje (Mazedonien) einen Antrag auf Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem weiterhin in Hamburg wohnhaften Ehemann der Klägerin zu 1. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tag beantragte die Klägerin zu 1. bei der Beklagten die sofortige Befristung der Wirkungen ihrer Abschiebung vom 15. September 2004. Diesem Befristungsantrag der Klägerin zu 1. entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2007, nachdem die Kosten der Abschiebung vollständig erstattet worden sind. In dem Bescheid machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass bisher kein Befristungsantrag für die Klägerin zu 2. vorliege. Den Visumsanträgen der beiden Klägerinnen stimmte die Beklagte mit zwei Schreiben vom 29. Oktober 2007 bereits deswegen nicht zu, weil die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts der Familie nicht gewährleistet sei. Im Falle der Klägerin zu 2. komme hinzu, dass die Sperrwirkung ihrer Abschiebung vom 15. September 2004 der Visumserteilung entgegenstehe. Gegen den die Erteilung von Visa ablehnenden Bescheid der deutschen Botschaft in Skopje vom 31. Oktober 2007 remonstrierten die Klägerinnen. Mit zwei Schreiben an die Botschaft in Skopje vom 30. Januar 2008 und vom 7. Februar 2008 stimmte die Beklagte der Erteilung von Visa erneut nicht zu. Sie legte dar, dass es weiterhin an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts der Familie fehle. Dem Bedarf der fünfköpfigen Familie in Höhe von monatlich 2.119,-- Euro stünden nur Einnahmen aus Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1. sowie Kindergeldzahlungen in Höhe von insgesamt monatlich 1.665,30 Euro gegenüber. Hierbei sei bereits die günstigere Lohnsteuerklasse (Klasse III) berücksichtigt. Dem Familiennachzug stehe im Falle der Klägerin zu 2. ferner die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG und im Falle beider Klägerinnen die Ausschlussvorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG entgegen. Gegen den ablehnenden Remonstrationsbescheid der deutschen Botschaft in Skopje vom 12. Februar 2008 erhoben die Klägerinnen am 18. März 2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 3 V 16.08). In etwa zeitgleich wurde das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin zu 1. als Reinigungskraft betriebsbedingt gekündigt. Er fand jedoch zum 15. Juli 2008 eine neue Arbeit als Reinigungskraft, legte dem Verwaltungsgericht Berlin indes keine Einkommensbescheinigungen aus jener Tätigkeit vor. Ein Sprachzertifikat, wonach sich die Klägerin zu 1. zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne, reichte diese ebenfalls nicht zur Gerichtsakte. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 13. Februar 2009 ab: Es könne zugunsten der Klägerin zu 1. unterstellt werden, dass sie in der Lage sei, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen. Die Visumserteilung sei jedoch aus anderen Gründen ausgeschlossen. Der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Klägerin zu 2. verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG werde aber ein Familiennachzug nicht gewährt, wenn der im Bundesgebiet lebende Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG besitze. Zudem sei der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Es sei ohne weitere Aufklärung ersichtlich, dass der Bedarf der Familie bei weitem nicht gedeckt sei. Ob überhaupt ausreichender Wohnraum nachgewiesen sei, bedürfe daher keiner näheren Erörterung. Bei der Klägerin zu 2. stehe zudem die Sperrwirkung ihrer Abschiebung, welche bisher noch nicht befristet worden sei, der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Die Klägerinnen legten kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 ein. Sie beantragten am 20. März 2009 bei der ungarischen Auslandsvertretung in Skopje (Mazedonien) ein Touristenvisum für die Schengen-Staaten, welches ihnen antragsgemäß erteilt wurde und sie zu einer einmaligen Einreise in die Schengen-Staaten und einem bis zu 8-tägigen touristischen Aufenthalt in der Zeit vom 25. März bis zum 24. April 2009 berechtigte. Mit diesem Touristenvisum reisten die Klägerinnen am 25. März 2009 in das Gebiet der Schengen-Staaten ein und nahmen ihren Wohnsitz bei dem Ehemann der Klägerin zu 1. in der Wohnung ... in Hamburg. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. April 2009 beantragten sie bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Sie legten dabei eine vom selben Tag datierende Bescheinigung des zuständigen Jugendamtes vor, welches einen dauerhaften Aufenthalt der Klägerinnen in Hamburg befürwortete: Die beiden älteren Kinder ... und ... hätten noch sehr starke Bindungen an ihre Mutter und diese jahrelang sehr vermisst. Der zu 90 % schwerhörige Ehemann der Klägerin zu 1. habe große Schwierigkeiten bei der Erziehung seiner Kinder. Er könne den Kindern die Mutter nicht ersetzen. Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab und forderte sie zur Ausreise bis zum 15. August 2009 auf. Für den Fall der Nichtausreise drohte sie ihnen die Abschiebung nach Mazedonien an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf diesen Bescheid verwiesen. Die Klägerinnen erhoben Widerspruch und machten geltend, dass sich die Situation der beiden älteren Kinder seit der Anwesenheit der Klägerin zu 1. wesentlich gebessert habe. Alle Kinder – auch die Klägerin zu 2. – gingen zur Schule bzw. zur Kindertagesstätte. Die Klägerin zu 2. besuche auch die vorschulische Sprachförderung der ...-Schule. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 3. August 2010 hob dieses den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29. August 2001, mit welchem dem Ehemann der Klägerin zu 1. die elterliche Sorge für die beiden Kinder ... und ... vorläufig übertragen worden war, auf. Da sich die Klägerin zu 1. wieder bei der Familie befinde, sei der Beschluss aus dem Jahr 2001 überholt. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen gegen den Bescheid vom 25. Juni 2009 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf diesen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Klägerin zu 2. beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2009 bei der Beklagten die sofortige Befristung der Wirkungen ihrer Abschiebung vom 15. September 2004. Daraufhin befristete die Beklagte die Sperrwirkung mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 nachträglich auf den Tag des Erlasses dieser Verfügung. Gegen den ihnen am 17. September 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009 haben die Klägerinnen am 13. Oktober 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass in ihrem Fall zumindest die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorlägen und ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG möglich sei. Der Ehemann der Klägerin zu 1. sei in der Vergangenheit aufgrund seiner Behinderung bei der Betreuung der Kinder auf die Hilfe seines Vaters und die Unterstützung des Jugendamtes angewiesen gewesen. Die Mithilfe des Großvaters der Kinder bei deren Betreuung sei aber nunmehr insbesondere altersbedingt sowohl gesundheitlich als auch intellektuell nicht mehr möglich. Bestehende Entwicklungsschwierigkeiten könnten nur durch eine zeitnahe Erziehung und Betreuung durch die Mutter ausgeglichen werden. Auch bei der sprachlichen Entwicklung der Kinder müsse sie, die Klägerin zu 1., angesichts der Schwerhörigkeit ihres Ehemannes wichtige Unterstützung leisten. Derzeit werde die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit ihres Ehemannes von ihr übernommen. Ihr Ehemann sei aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages im Rahmen des § 16e SGB II bei dem Verein „....“ als Bauhelfer für das Projekt „Erlebniswelt Hafen“ mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011 eingestellt und verdiene dort monatlich 1.170,-- Euro brutto. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerinnen vom 2. April 2009 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden; auszusprechen, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen, insbesondere auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009. Sie hebt hervor, dass die Klägerinnen unmittelbar nach Bestandskraft der Ablehnung ihres Visumsantrags durch die deutsche Botschaft in Skopje zur dortigen ungarischen Auslandsvertretung gegangen seien und sich dort ein Schengen-Besuchsvisum beschafft hätten, mit welchem sie in das Bundesgebiet eingereist seien und dort sofort Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt hätten. Die vorherige Visumsablehnung sei ignoriert und vorsätzlich umgangen worden, wobei die Behörden im Rahmen der Schengen-Visumsbeantragung über den wahren Einreisezweck arglistig getäuscht und „Fakten“ geschaffen worden seien. In dieser Fallkonstellation komme – abgesehen von der fehlenden Lebensunterhaltssicherung und von den durch die Täuschung gesetzten Ausweisungsgründen – ein Aufenthaltsrecht nicht in Betracht. Der Familiennachzug sei überdies vom Gesetzgeber nicht nur nicht vorgesehen, sondern sogar ausdrücklich gesetzlich gesperrt worden (§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Mit Beschluss vom 9. April 2010 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Der Einzelrichter hat den Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 11. Juni 2010 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf diesen Beschluss verwiesen. Ein Rechtsmittel haben die Klägerinnen nicht eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung keiner der Beteiligten erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die die Klägerinnen betreffenden Ausländerakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen..