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Beschluss

15 E 3269/10, 15 E 3326/10

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0208.15E3269.10.0A
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Leitsätze
Zur Bedeutung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Taxenunternehmens, insoweit können auch Verurteilungen, die nicht die unternehmerische Tätigkeit betreffen, von Bedeutung sein(Rn.5) (Rn.8)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. und 30. November 2010 werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 7.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bedeutung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Taxenunternehmens, insoweit können auch Verurteilungen, die nicht die unternehmerische Tätigkeit betreffen, von Bedeutung sein(Rn.5) (Rn.8) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. und 30. November 2010 werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 7.500,-- Euro. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der ihm am 4. November 2010 erteilten Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe (dazu unten 1.) und begehrt ferner den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, eine Genehmigungsurkunde gem. § 17 PBefG entsprechend der bereits erteilten Genehmigung ausgestellt zu erhalten (dazu unten 2.), hilfsweise eine neue Genehmigung erteilt zu bekommen (dazu unten 3.). 1.) Der Antrag vom 30. November 2010 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. November 2010 gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 9. November 2010 ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 29. November 2010 die sofortige Vollziehung dieses Bescheides gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Indes ist der Antrag nicht begründet. a) Die Antragsgegnerin hat im Schreiben vom 29. November 2010 ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes angenommen und dieses besondere Interesse in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Bei der Prüfung dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Erwägungen in der Sache zutreffend sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anordnung überhaupt mit einer einzelfallbezogenen Begründung versehen ist (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 29.5.1998, 5 Bs 147/98). Diesen formalen Anforderungen genügen die im Schreiben vom 29. November 2010 gegebenen ausführlichen Begründungen der Vollziehungsanordnung ohne Weiteres. b) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides das private Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Dem öffentlichen Interesse daran, die gewerbliche Personenbeförderung durch den von der Antragsgegnerin als unzuverlässig angesehenen Antragsteller mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, innerhalb der in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Zeiträume weiter gewerblich den Verkehr mit einer Taxe ausüben zu dürfen, der Vorrang einzuräumen. Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass der Antragsteller unzuverlässig i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist. Da die Tatsachen, die die Annahme seiner Unzuverlässigkeit begründen, bereits bei Erlass des Genehmigungsbescheides vom 4. November 2010 gegeben und der Antragsgegnerin lediglich nicht bekannt waren, hat diese zu Recht nicht den Widerruf der Genehmigung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG ausgesprochen, sondern die Rücknahme der rechtswidrig erteilten Genehmigung gem. § 48 HmbVwVfG verfügt. Im Einzelnen: Nach § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) gilt der Unternehmer als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. In § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV werden beispielhaft und nicht abschließend verschiedene Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers genannt, so auch rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV). Aufgrund europarechtlicher Überlagerung des deutschen Personenbeförderungsrechts (hier durch die Richtlinie 96/26/EG) könnte in Bezug auf eine solche Verurteilung zudem die Besonderheit gelten, dass sie nicht lediglich einen bloßen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit darstellt, sondern bereits das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit fingiert, ohne dass es einer Abwägung mit anderen Umständen bedarf (so OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2007, 1 Bs 340/06, GewArch 2007, 253, Juris Rn. 3; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2009, 5 E 2309/09). Unzweifelhaft hat der Antragsteller gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Gegen ihn wurde wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, also wegen Vergehen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. September 2008 eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen festgesetzt. Dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung in der Abgabenordnung und nicht im Strafgesetzbuch geregelt ist, ist hierfür ohne Belang. Auf den Standort der Vorschrift kommt es nicht an (OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2007, 1 Bs 253/07). Auch steht ein Strafbefehl einer rechtskräftigen Verurteilung gleich (OVG Hamburg, a.a.O.). Ohne Bedeutung ist ferner, dass die Straftat keinen unmittelbaren Bezug zu der in Rede stehenden unternehmerischen Tätigkeit des Antragstellers aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2007, 1 Bs 340/06, GewArch 2007, 253, Juris Rn. 3). § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV verlangt einen solchen Zusammenhang nicht. Er liegt auch nicht etwa in der Natur der Sache. Denn Unzuverlässigkeit bezeichnet einen persönlichen Mangel, welcher die Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden dartut (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26.1.1962, VII C 37.60, BVerwGE 13, 326 [327]). Im Falle des Antragstellers geht das Gericht mit der Antragsgegnerin auch von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften aus. Das Gewicht eines Strafrechtsverstoßes ist nach dem in der Tat sich ausdrückenden Unwertgehalt und seiner Aussagekraft für die personenbeförderungsrechtliche Eignung zu bemessen. Es beurteilt sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen oder den Tatfolgen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2007, 1 Bs 253/07, und Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08, VRS 115, 223 ff., Juris Rn. 4). Ein wesentlicher Maßstab für die inhaltliche Bestimmung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Schweregrades ergibt sich dabei aus dem Vergleich mit dem Katalog sonstiger schwerer Verstöße nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08, VRS 115, 223 ff., Juris Rn. 4). Auch ist im Zusammenhang mit der Gewichtung einer Straftat in den Blick zu nehmen, dass die hieraus unter Umständen folgende Versagung der Erteilung einer Taxigenehmigung das Grundrecht der Berufsfreiheit des Taxiunternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert. Der Bewertung der hier maßgeblichen Straftaten als schwerwiegend kann nicht entgegengehalten werden, dass diese nicht in ein Führungszeugnis einzutragen wären (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08, VRS 115, 223 ff., Juris Rn. 4). Denn nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sind lediglich isolierte Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht einzutragen. Hier aber ist eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen verhängt worden. Demzufolge ist die Verurteilung auch in das Führungszeugnis vom 3. November 2010 eingetragen worden. Dass, wie der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 30. November 2010 (S. 4 unten) geltend macht, die Grenze von 90 Tagessätzen „nur knapp“ überschritten ist, ändert nichts daran, dass sie unzweifelhaft überschritten ist. Speziell bei dem vom Antragsteller begangenen Delikt der Steuerhinterziehung handelt es sich um Straftaten, die im Hinblick auf das Personenbeförderungsrecht besonderes Gewicht haben. Verstößen gegen abgabenrechtliche Bestimmungen kommt im Personenbeförderungsrecht besondere Bedeutung zu. So bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV, dass insbesondere schwere Verstöße gegen jene abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit eines Unternehmers sind. Hintergrund ist der Umstand, dass gerade im Personenbeförderungsrecht die Gefahr von Verstößen gegen abgabenrechtliche Bestimmungen besonders groß ist, da die Vielzahl gegenüber einem unbestimmten Kundenkreis erbrachter und einzeln abgerechneter Leistungen sowohl absichtliche als auch fahrlässige Verstöße gegen steuerrechtliche Verpflichtungen ausgesprochen begünstigt (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 2.6.2010, 15 E 1303/10; zu den faktischen Verhältnissen „Die Welt“ vom 20.1.2011, S. 11, wonach der Vizechef der Berliner Taxi-Vereinigung Matthias Bornschein den Eindruck geäußert habe, dass zahlreiche Berliner Taxifahrer ihre wahren Umsätze verheimlichten). Eine grundlegend gegebene Steuerehrlichkeit, die auch ohne fortlaufende Überwachung Bestand hat, ist in diesem Wirtschaftszweig deshalb unabdingbare Voraussetzung für einen zuverlässigen Unternehmer (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 2.6.2010, 15 E 1303/10, und nachgehend OVG Hamburg, Beschluss vom 19.7.2010, 3 Bs 125/10; ferner z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2007, 1 Bs 253/07, und Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08). Zwar ist dem Antragsteller in der Tat nicht vorzuwerfen, im Rahmen seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit gegen steuerrechtliche Verpflichtungen verstoßen zu haben. Er hat aber ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls vom 12. September 2008 durchaus über mehrere Jahre hinweg vorsätzlich in erheblichem Umfang Steuern verkürzt, und zwar im Rahmen seiner früheren nichtselbstständigen Tätigkeit als Tänzer im Lokal „xxx“. Angesichts des entstandenen Schadens in Höhe von 19.554,-- Euro (2.507,-- Euro im Jahr 2002, 10.467,-- Euro im Jahr 2003 und 6.580,-- Euro im Jahr 2004) handelt es sich keineswegs um Bagatelldelikte. Dass der Antragsteller, wie er in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2010 (Anlage Ast. 9 zum Schriftsatz vom 8. Dezember 2010) geltend macht, hinsichtlich der Versteuerung seiner damaligen Einkünfte z.B. aus den ihm zugewendeten „xxx-Dollars“, welche er nach Arbeitsschluss bei der Geschäftsleitung in Bargeld umgetauscht und als sein Trinkgeld angesehen habe, guten Glaubens und lediglich unerfahren gewesen sein will, steht nicht im Einklang mit dem Inhalt des rechtskräftigen Strafbefehls vom 12. September 2008, wonach er die Steuern in der genannten Höhe vorsätzlich hinterzogen hat. Dass die Begehung der Straftaten einige Jahre zurückliegt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der rechtskräftige Strafbefehl vom 12. September 2008 verliert deswegen nicht seine Eignung, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers darzutun. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV an die rechtskräftige Verurteilung anknüpft und nicht an die zugrunde liegende Straftat bzw. den Zeitpunkt ihrer Begehung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2007, 1 Bs 253/07). Selbst wenn man in Analogie zu den §§ 34b Abs. 4 Nr. 1 und 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO eine zeitliche Grenze von fünf Jahren vor Stellung des Antrags ziehen wollte, wäre insoweit wiederum (wie in den §§ 34b Abs. 4 Nr. 1 und 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen anzuknüpfen, nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat. Der Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 12. September 2008 liegt jedoch erst knapp 2 ½ Jahre zurück. Weitere Umstände des Einzelfalles, welche dafür sprechen könnten, trotz allem keine schwere Straftat im personenbeförderungsrechtlichen Sinne anzunehmen, sind nicht erkennbar. Wenn jemand in einem Umfang von knapp 20.000,-- Euro als nichtselbstständig Tätiger Steuern hinterzogen hat, begründet dies die ernst zu nehmende Gefahr, dass es ihm grundlegend an der nötigen Rechtstreue mangelt und ähnliches auch im Rahmen seines eigenen Geschäftsbetriebes droht. Er rechtfertigt deshalb nicht mehr das Vertrauen, freiwillig und auch ohne größeren Kontrollaufwand der Behörden zuverlässig seinen steuerlichen und anderen rechtlichen Verpflichtungen als Taxiunternehmer nachzukommen. Dies gilt umso mehr, als Gegenstand der früheren Straftaten u.a. die Trinkgeldeinnahmen des Antragstellers als Tänzer im „xxx“ waren, welche er, da er sie in bar (nach Umtausch der „xxx-Dollars“ in Bargeld) vereinnahmte, nicht ordnungsgemäß versteuerte. Selbiges kann typischerweise auch im jetzigen Gewerbe des Antragstellers (Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe) passieren, wo üblicherweise ebenfalls Trinkgelder vereinnahmt werden. Im Übrigen ist auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass aufgrund mangelnder Rechtstreue auch Fahrgäste geschädigt werden könnten. Ob andere Umstände trotz der Verurteilung wegen einer schweren Straftat gleichwohl für eine Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen könnten, kann hier offen bleiben (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2007, 1 Bs 340/06, GewArch 2007, 253, Juris Rn. 3; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2009, 5 E 2309/09). Denn der insoweit von ihm geltend gemachte Umstand (s. S. 4 der Antragsschrift vom 30. November 2010), seit den abgeurteilten Taten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten zu sein, ist nicht geeignet, seine Zuverlässigkeit trotz der erfolgten Verurteilung wegen Steuerhinterziehung anzunehmen. Zum einen kann aus einer bloßen Unauffälligkeit nicht positiv auf die Zuverlässigkeit eines Taxiunternehmers geschlossen werden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 2.6.2010, 15 E 1303/10). Zum anderen kann angesichts dessen, dass sich die früheren Steuerhinterziehungen des Antragstellers über mehrere Jahre hinweg erstreckt haben, selbst aus einer längeren Zeit beanstandungsfreier unternehmerischer Tätigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit geschlossen werden, dass es sich bei den abgeurteilten Taten um bloße „Ausreißer“ gehandelt hat, die nicht auf eine Wiederholung schließen lassen. Ist der Antragsteller nach allem Vorstehenden unzuverlässig i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, begegnet die auf der Grundlage von § 48 HmbVwVfG verfügt Rücknahme der ihm in Unkenntnis des Strafbefehls vom 12. September 2008 erteilten Genehmigung vom 4. November 2010 keinen rechtlichen Bedenken. An der Rechtswidrigkeit dieser Genehmigung bestehen keine Zweifel. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HmbVwVfG ist gewahrt, da die Rücknahme bereits wenige Tage nach dem Erlass des ursprünglichen Bescheides erfolgte. Das in § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG grundsätzlich eröffnete Ermessen der Antragsgegnerin ist hier aus den Gründen, die die Antragsgegnerin in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 29. November 2010 (dort S. 4) und in der Antragserwiderung vom 2. Dezember 2010 (dort S. 7) genannt hat, dahin gehend auf Null reduziert, dass dem unzuverlässigen Antragsteller die ihm kurz zuvor erteilte Genehmigung nicht belassen werden darf. Wenn selbst eine rechtmäßig erteilte Genehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG zwingend zu widerrufen ist, dann muss dies für die Rücknahme einer von Beginn an rechtswidrig erteilten Genehmigung erst recht gelten. Ein schützenswertes Vertrauen des Antragstellers darauf, dass ihm die Genehmigung vom 4. November 2010 zu belassen ist, konnte sich im Übrigen bereits deswegen nicht bilden, weil er von seiner rechtskräftigen Verurteilung wusste und deswegen von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass ihm bei Bekanntwerden dieser Verurteilung weiterhin der Verkehr mit einer Taxe erlaubt werden würde. Der Umstand, dass der Antragsteller einen angestellten Taxifahrer beschäftigt, welcher zu 100 % schwerbehindert ist (s. das Schreiben des Herrn xxx vom 1. Dezember 2010, überreicht als Anlage Ast. 10 zum Schriftsatz vom 8. Dezember 2010), fällt angesichts der Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht ins Gewicht. Für Herrn xxx dürfte es außerdem angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin zur Arbeitsmarktsituation von angestellten Taxifahrern in der Antragserwiderung vom 2. Dezember 2010 (S. 2 Mitte: „Taxenfahrer sind in Hamburg sehr gesucht und finden schnell eine Stellung“) nicht allzu schwer sein, eine neue Arbeitsstelle zu finden. 2.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) vom 25. November 2010 ist zulässig, führt in der Sache aber gleichfalls nicht zum Erfolg. Denn es ist nicht gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden, dass dem Antragsteller die von ihm begehrte Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG auszustellen ist. Voraussetzung hierfür ist gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG, dass dem Antragsteller auf seinen Antrag hin eine Genehmigung erteilt wurde, welche unanfechtbar geworden ist, mithin Bestandskraft erlangt hat. Der Antragsteller ist indes nicht im Besitz einer solchen bestandskräftigen Genehmigung für den Verkehr mit einer Taxe, weil die ihm am 4. November 2010 erteilte Genehmigung wenige Tage später mit dem Bescheid vom 9. November 2010 zurückgenommen worden ist. Dass der Antragsteller hiergegen Widerspruch erhoben hat, welcher grundsätzlich gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung besitzt, führt nicht zum geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Ausstellung einer Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG, bis über diesen Widerspruch und eine ggf. nachfolgende Anfechtungsklage entschieden worden ist, denn die Antragsgegnerin hat gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheides angeordnet und das Verwaltungsgericht hat nach den obigen Ausführungen unter I.1. nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. 3.) Der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine auf zwei Jahre befristete Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe zu erteilen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Gericht lässt dahinstehen, ob und inwieweit dem Erlass einer so formulierten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstünde. Denn jedenfalls fehlt es auch hier an einem Anordnungsanspruch. Dem Antragsteller steht nicht die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG erforderliche Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen (§ 47 PBefG) zu. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Antragsgegnerin eine solche Genehmigung nur erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Solche Tatsachen sind hier aber gegeben. Auf die obigen Ausführungen unter I.1. wird Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich an dem in der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525 ) genannten Streitwert eines Hauptsacheverfahrens, in welchem um eine Taxigenehmigung gestritten wird (15.000,-- Euro), und reduziert diesen Betrag um die Hälfte, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Dass der Antragsteller sein Begehren statt in einem einzigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in zwei verschiedenen Eilverfahren (15 E 3269/10 und 15 E 3326/10) anhängig gemacht hat, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.