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Beschluss

15 E 220/11

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0221.15E220.11.0A
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Leitsätze
Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Mazedonier, der unmittelbar nach der Heirat einer in Deutschland lebenden Ausländerin visumsfrei als Tourist eingereist ist. Auch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Mazedonien (SAA-Mazedonien) ermittelt keinen Anspruch auf Aufenthalt(Rn.16) (Rn.33)
Tenor
Der Antrag vom 2. Februar 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 2.500 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Mazedonier, der unmittelbar nach der Heirat einer in Deutschland lebenden Ausländerin visumsfrei als Tourist eingereist ist. Auch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Mazedonien (SAA-Mazedonien) ermittelt keinen Anspruch auf Aufenthalt(Rn.16) (Rn.33) Der Antrag vom 2. Februar 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 2.500 €. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung. Der 1973 in Skopje geborene Antragsteller ist mazedonischer Staatsangehöriger. Am 10. August 2010 heiratete er in Mazedonien die in Hamburg lebende, 1976 geborene Mazedonin Frau xxx. Die Ehefrau des Antragstellers hat eine 1997 geborene Tochter, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und verfügt deshalb über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die derzeit bis zum 9. August 2012 gültig ist. Am 15. August 2010 reiste der Antragsteller ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihm unter Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Mazedonien (SAA-Mazedonien) eine Aufenthaltserlaubnis zu Absolvierung eines Deutschkurses und zur späteren Arbeitsaufnahme zu erteilen: Er sei mit einer Mazedonien verheiratet, die hier überwiegend als Arbeitnehmerin tätig sei. Aktuell habe sie einen Teilzeitarbeitsvertrag für Bürotätigkeiten aller Art sowie Reinigung des Büros und einen weiteren Teilzeitarbeitsvertrag als Reinigungskraft. Deshalb habe er einen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 44 SAA-Mazedonien. Er selbst besuche seit dem 28. Oktober 2010 einen Deutschkursus. Mit Schriftsatz vom 12. November 2010 erweiterte er seinen Antrag dahingehend, dass aufgrund der Ehe eine Aufenthaltserlaubnis auch nach § 30 AufenthG in Verbindung mit § 39 AufenthV beantragt werde. Er sei zunächst nicht mit dem Ziel eingereist, sich längerfristig in Deutschland aufzuhalten, und sei davon ausgegangen, dass er nach seinem Besuch zurückkehren und später einen Antrag zur Familienzusammenführung stellen werde. Dadurch, dass seine zuvor arbeitslose Ehefrau zwischenzeitlich Arbeit gefunden habe, habe sich jedoch die Möglichkeit ergeben, aus dem Inland einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Beigefügt waren den Anträgen zwei Arbeitsverträge der Ehefrau des Antragstellers; einer datiert vom 28. September 2010 und ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet, der andere datiert vom 30. September 2010 und ist unbefristet, wobei eine Probezeit von drei Monaten vereinbart ist. Eine für Oktober 2010 eingereichte Gehaltsabrechnung weist eine Nettoauszahlung von 783,75 € aus. Außerdem wurde eine Teilnahmebescheinigung über den Besuch des Sprachkurses „Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache“ zur Akte gereicht, die angibt, dass der Deutschkursus des Antragstellers maximal 945 Stunden umfasse und vom 28. Oktober 2010 bis zum 6. Oktober 2011 andauern solle. Eine weitere Bescheinigung weist aus, dass der Antragsteller voraussichtlich 200 Unterrichtsstunden benötigen werde, um das Sprachniveau der Stufe A2 zu erreichen. Die Sprachprüfung werde am 15. Januar 2011 stattfinden. Mit Schreiben vom 16. November 2010 kündigte die Antragsgegnerin an, den Antrag abzulehnen: Da der Antragsteller bereits in Mazedonien geheiratet habe, könne er seine Aufenthaltserlaubnis nicht im Inland erhalten. Aus dem SAA-Mazedonien ergäben sich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche auf Einreise und Aufenthalt. Ausweislich eines Zertifikates des Anbieters bestand der Antragsteller am 15. Dezember 2010 mit einem guten Ergebnis die Sprachprüfung auf dem Niveau A 1 des europäischen Referenzrahmens. Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Antragsteller auf, bis zum 4. Februar 2011 auszureisen. Andernfalls werde er nach Mazedonien abgeschoben. Zur Begründung führte sie an: Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, dass der Antragsteller mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Als mazedonischer Staatsangehöriger dürfe er ohne Visum lediglich für drei Monate als Tourist einreisen. Zum Zwecke des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau habe es jedoch eines Visums bedurft, das er nicht gehabt habe. Insoweit könne hiervon auch nicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV abgesehen werden, da er den zum Zweck des Ehegattennachzugs erforderlichen Sprachnachweis erst nach der Einreise ins Bundesgebiet erbracht habe. Außerdem sei die Ehe schon vor der Einreise geschlossen worden. Auch aus dem SAA-Mazedonien könne er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten. Diesem Abkommen komme keine aufenthaltsrechtliche Wirkung zu. Insbesondere privilegiere Art. 44 Abs. 1 2. Spiegelstrich SAA-Mazedonien lediglich Familienangehörige eines mazedonischen Arbeitnehmers, die bereits einen legalen Wohnsitz im Bundesgebiet hätten. Am 1. Februar 2011 legte der Antragsteller Widerspruch ein: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe nicht entgegen, dass er das Sprachzertifikat erst nach der Einreise erworben habe. Im Übrigen habe er die dann abgeprüften Sprachkenntnisse schon bei der Einreise besessen. Auch sei bei ihm § 39 Nr. 3 AufenthV durchaus einschlägig, da die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach der Einreise entstanden seien. Hierzu gehöre auch, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Dieses sei zum Zeitpunkt der Einreise noch nicht der Fall gewesen. Auch müsse dem SAA- Mazedonien, damit dieses nicht ins Leere gehe, wenigstens eine aufenthaltsrechtliche Wirkung dahin gehend zuerkannt werden, dass es eine Besserstellung der mazedonischen Staatsangehörigen gegenüber anderen Drittstaatsangehörigen zur Folge habe. Ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ergebe nur dann einen Sinn, wenn damit auch das Recht verbunden sei, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Er habe sich aufgrund seines Rechts auf visumsfreie Einreise legal aufgehalten und nehme an einem Sprachkurs teil. Hiermit schaffe er die Grundlage für eine spätere Tätigkeit. Wenigstens für die Absolvierung des Sprachkurses sei ihm daher eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Am 2. Februar 2011 hat der Antragsteller bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen bzw. wieder herzustellen: Der angefochtene Bescheid sei voraussichtlich rechtswidrig. Zudem absolviere er seit Oktober 2010 einen Sprachkurs. Da absehbar sei, dass er jedenfalls zukünftig das Recht haben werde, mit seiner Ehefrau in Deutschland zu leben, würde es ihn in Vorbereitung einer späteren Erwerbstätigkeit sowie bei seinen Integrationsbemühungen zurückwerfen, wenn er diesen Kurs abbrechen müsste. Da derartige Kurse nicht nur in Teilen gebucht werden könnten, müsste er diesen erneut beginnen. Außerdem werde seine eheliche Lebensgemeinschaft belastet, wenn er nach Mazedonien zurückkehren müsse. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Der Antragsteller sei wissentlich ohne das erforderliche Visum eingereist, denn er habe genau gewusst, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug durch seine Ehefrau nicht erfüllt seien. Es könne hier deshalb nicht darauf ankommen, dass die Ehefrau nach der Einreise Arbeit gefunden habe. Vielmehr komme es darauf an, wann die Ehe geschlossen worden sei. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung, sondern auch für die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls sofort vollziehbar ist. Denn der Antrag vom 1.11.2010 löste die Erlaubnisfunktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus. Der Antragsteller hielt sich zu diesem Zeitpunkt formell rechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl er ohne Visum eingereist war. Nach §§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG, 15 AufenthV i. V. m. Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.3.2001 (ABl. 2001 EG L 81 vom 21.3.2001 S. 1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30.11.2009 (ABl. EG 2009 L 336 vom 18.12.2009 S. 1) war der Antragsteller nämlich als Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Inhaber eines biometrischen Reisepasses für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht abgelaufen. III. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt nicht das bereits von Gesetzes wegen vermutete besondere Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. Denn es ist nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller ohne vorherige Ausreise einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte (unten 1.) und dass deshalb seine Abschiebung rechtswidrig wäre (unten 2.). 1. Dem Antragsteller dürfte ohne vorherige Ausreise und Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis zustehen. a. Das geltend gemachte Aufenthaltsrecht kann der Antragsteller nicht auf seine Ehe gründen. Zwar dürfte er aufgrund seiner Heirat die besonderen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 S. 1 AufenthG erfüllen, da beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich der Antragsteller zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und seine Ehefrau seit mindestens zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dass das hierzu notwendige Sprachstandsniveau A 1 erst nach der Einreise nachgewiesen wurde, steht dem Anspruch nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass die in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Sprachkenntnisse bei Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Anspruch vorliegen (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, und vom 2.11.2010, 2 Bs 188/10; siehe so auch bereits OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2010, 1 B 50/10, Juris Rn. 11). Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau steht jedoch entgegen, dass der Antragsteller nicht alle in seinem Fall zu verlangenden allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Ob mit den Einkünften der Ehefrau aus Erwerbstätigkeit dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG genügt wird, kann an dieser Stelle offen bleiben, da es zugleich an weiteren Anspruchsvoraussetzungen mangelt. Angesichts bisher nachgewiesener Einnahmen von monatlich unter 800 € netto erscheint auch dies allerdings als fraglich. Jedenfalls aber dürfte der Antragsteller ohne ein hier erforderliches Visum in das Bundesgebiet eingereist sein. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Für einen – wie hier – über den nach Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gestatteten visumsfreien Kurzaufenthalt von drei Monaten hinausgehenden längerfristigen Aufenthalt ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und gegebenenfalls einer Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§§ 31 ff. AufenthV). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Daueraufenthalt – wie sie der Antragsteller beantragt – setzt daher voraus, dass der Ausländer bereits mit dem diesem Daueraufenthalt entsprechenden nationalen Visum eingereist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Dabei ist Bezugspunkt der Prüfung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG der Aufenthaltszweck und die Aufenthaltsdauer, die durch die aktuell bei der Ausländerbehörde beantragte Aufenthaltserlaubnis bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 19). Der Antragsteller ist jedoch ohne Visum nach Deutschland eingereist. Die Visumsfreiheit nach Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gilt aber nur für maximal dreimonatige Aufenthalte zu Besuchszwecken und nicht für den von dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Frist beabsichtigten Daueraufenthalt. Der Antragsteller dürfte auch nicht ausnahmsweise berechtigt gewesen sein, das erforderliche Visum zur Familienzusammenführung erst nach der Einreise in das Bundesgebiet einzuholen. Zwar gilt die nationale Visumpflicht nicht, soweit der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 39 ff. AufenthV nach der Einreise im Bundesgebiet einholen kann. Dem Antragsteller war dies jedoch nicht möglich. So scheidet der Befreiungsgrund des § 39 Nr. 2 AufenthV aus, weil der Antragsteller als mazedonischer Staatsangehöriger lediglich für einen Aufenthalt von drei Monaten und nicht zumindest für sechs Monate vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist. Ferner ist auch § 39 Nr. 3 AufenthV hier nicht anwendbar. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Hier fehlt es bereits daran, dass die wesentliche, d.h. prägende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, hier die Eheschließung, nicht erst nach der letzten Einreise eingetreten ist. Wenn der Wortlaut des § 39 Nr. 3 AufenthV davon spricht, dass „die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind“, so meint dies weder, dass die Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erst nach der Einreise entstanden sind (so aber Hess.VGH, Beschluss vom 22.9.2008, 1 B 1628/08, Juris Rn. 7), noch dass es genügt, dass lediglich eine letzte Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise erfüllt wurde (so z.B. aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 8). Vielmehr legt der Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Motivation es nahe, dass auf ein an sich erforderliches Einreisevisum dann verzichtet werden kann, wenn die für den konkret geltend gemachten Aufenthaltstitel prägenden Vorraussetzungen erst nach der Einreise erfüllt wurden (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4, ähnlich auch BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010, 10 CS 10.2115, Juris Rn. 6, der von „wesentlichen“ Voraussetzungen spricht). Dies ist im Falle einer Aufenthaltserlaubnis, die zum Zwecke des Zusammenlebens mit einem in Deutschland lebenden Ehegatten beansprucht wird, die Eheschließung (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4 und BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010, 10 CS 10.2115, Juris Rn. 6). Würde bei Anwendung des § 39 Nr. 3 AufenthV verlangt werden, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Einreise erfüllt werden dürfen, liefe ihre Anwendung praktisch leer. Insbesondere würden Ausländer, die bereits vor der Einreise die meisten Voraussetzungen für die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen (sie sprechen schon gut Deutsch, verfügen über einen Pass, der Lebensunterhalt der Familie ist durch ausreichendes Einkommen des hier lebenden Verlobten gesichert, es gibt bereits ausreichenden Wohnraum für zwei Personen und beide sind zumindest 18 Jahre alt), vom Privileg des § 39 Nr. 3 AufenthV ausgeschlossen, obwohl gerade hinsichtlich dieses Personenkreises am wenigsten Einwendungen gegen eine Einwanderung bestehen dürften (vgl. ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 8). Umgekehrt kann es nicht genügen, wenn allein die Erfüllung einer dieser vielfältigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bis zu einem Zeitpunkt nach der Einreise aufgeschoben und auf diese Weise der Anspruch erst nach der Einreise begründet wird (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4; ähnlich Nieders.OVG, Beschluss vom 27. 7. 2009, 11 ME 171/09, Juris Rn. 10; Hess.VGH, Beschluss vom 22.9.2099, 1 B 1628/08, Juris Rn. 6 ff.). Denn dann würde es genügen, z.B. die Anmietung ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) auf die Zeit nach der Einreise zu verschieben, um hierdurch den Mangel einer visumsfreien Einreise heilen zu können. Entsprechendes gilt für die hier streitbefangenen Anspruchsvoraussetzungen, so das nachträgliche Erlernen der deutschen Sprache (dazu auch BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010, 10 CS 10.2115, Juris Rn. 6) oder auch die Sicherung des Lebensunterhalts durch Aufnahme einer oder mehrerer neuer Erwerbstätigkeiten. Weil die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen vielfach zur Disposition der Betroffenen stehen, würde eine den regulären Vorschriften entsprechende Einreise damit in ihr Belieben gestellt und Missbrauchsmöglichkeiten würde Raum gegeben, was gerade nicht Absicht des Verordnungsgebers ist (vgl. ähnlich Nieders.OVG, Beschluss vom 27. 7. 2009, 11 ME 171/09, Juris Rn. 11). Denn dieser will lediglich Ausländer, deren Aufenthaltszweck sich tatsächlich erst nach der Einreise grundlegend wandelt, privilegieren. Regelungstechnisch hat er dann zwar nicht ausdrücklich auf das subjektive Moment abgestellt, sondern in objektivierter Weise darauf, dass der vor einem neuen Aufenthaltszweck geltend gemachte Anspruch auf Aufenthalt erst nach der Einreise entstanden ist; dies soll und wird auch im Regelfall einen schon von bei der Einreise beabsichtigten Wechsel des damals vorgeschobenen Aufenthaltszwecks ausschließen (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 240). Da der Antragsteller seine Ehefrau kurz vor seiner Einreise in das Bundesgebiet noch in Mazedonien geheiratet hat, scheidet somit für ihn die Anwendung des § 39 Nr. 3 AufenthV aus. Die in der Rechtsprechung weiterhin diskutierte Frage, ob alle oder gegebenenfalls welche der Anspruchsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel innerhalb des aufgrund der Einreise als Tourist für maximal drei Monate legalen Aufenthalts erfüllt werden müssen (für die Erfüllung aller Voraussetzungen während der Dreimonatsfrist VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 7, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.4.2009, 7 B 10037/09, Juris Rn. 11 und wohl auch BayVGH, Beschluss vom 5.10.2010, 10 CS 10.1324, Juris Rn. 4; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 6), stellt sich deshalb hier nicht mehr. Denn da der anspruchschädliche frühe Zeitpunkt der Eheschließung unveränderbar ist, wäre eine Nacherfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen jetzt ohnehin nicht mehr anspruchsfördernd. Im Übrigen könnte der Anwendung des § 39 Nr. 3 AufenthV hier außerdem entgegenstehen, dass der Antragsteller, selbst wenn das Familieneinkommen gesichert wäre, keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG hat, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung über die Gewährung einer solchen Aufenthaltserlaubnis. Denn da vieles dafür spricht, dass der Antragsteller nicht lediglich zu Besuchszwecken, sondern von vornherein zum Zweck des Daueraufenthalts eingereist ist und insoweit hoffte, dass sich die hierfür nötigen Voraussetzungen während seines visumsfreien Aufenthalts noch ergeben würden, hätte er nach § 6 Abs. 4 AufenthG eines Visums bedurft. Dass er dieses nicht vor der Einreise eingeholt hat, würde damit einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften und damit einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 S. 1 AufenthG darstellen. Aufgrund dessen stünde die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG im bloßen Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. entsprechend für die Verwendung eines Schengen-Visums zur dauerhaften Einreise BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 24 f.). Auch liegt im Fall des Antragstellers kein Grund vor, um nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG von der Visumspflicht abzusehen. Denn weder dürften, wie vorstehend ausgeführt, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sein, noch ist es dem Antragsteller derzeit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Vielmehr ist ihm zumutbar, nach Mazedonien zu reisen und dort das erforderliche Visum einzuholen, weil sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften nicht überwiegt (vgl. ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.7.2009, 2 B 19.08, Juris Rn. 36 f., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 27). Die familiären Bindungen des Antragstellers, insbesondere die nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu schützende Beziehung zu seiner Ehefrau, stehen einer kurzfristigen Trennung der Eheleute nicht entgegen. Trotz des Gewichts dieser familiären Bindungen ist es dem Antragsteller zumutbar, für jenen überschaubaren Zeitraum, der zur Erlangung des hier für ihn nötigen Visums erforderlich ist, Deutschland zu verlassen. So ist es nicht ersichtlich, dass einer der Eheleute auf die ununterbrochene Fürsorge des anderen angewiesen wäre. Auch haben die Eheleute keine gemeinsamen Kinder, die die ständige Anwesenheit beider Eltern forderten. Überdies kann der Antragsteller als mazedonischer Staatsangehöriger seine Ehefrau weiterhin für begrenzte Zeiträume visumsfrei in Deutschland besuchen. Schließlich machen auch etwaige Mehrkosten, die aus der Unterbrechung des ohne die Gewissheit zukünftiger Aufenthaltsrechte begonnenen Sprachkurses resultieren, die Einholung eines Visums im Heimatland nicht unzumutbar. Da bereits die Voraussetzungen für ein Absehen von der Visumspflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht vorliegen, war insoweit kein Ermessen der Antragsgegnerin eröffnet. b. Auch folgt für den Antragsteller kein Aufenthaltsrecht aus dem SAA-Mazedonien. aa. Das SAA-Mazedonien gibt dem Antragsteller keinen originären Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis In Art. 44 Abs. 1 2. Spiegelstrich 1. Halbsatz SAA-Mazedonien heißt es, dass vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates haben. Das hier beschriebene Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt vermittelt dem Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet (siehe dazu auch Armbruster, HTK-AuslR/EU-Recht/Assoziierungsabkommen/SAA 05/2007 Nr. 1; vgl. auch Vöneky in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, EGV Art. 310 Rn. 93). Die weitergehende Frage, ob er für einen solchen gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltszweck eines Visums bedurft hätte oder insoweit an seinen visumsfreien Besuchsaufenthalt hätte anknüpfen dürfen, stellt sich deshalb nicht. Zwar steht dem Begehren noch nicht zwingend entgegen, dass die Vorschrift vom Wortlaut her allein die Erwerbstätigkeit, nicht aber den Aufenthalt des ausländischen Familienangehörigen erfasst. Denn ein Recht auf Erwerbstätigkeit kann ein Recht auf Aufenthalt implizieren, wenn es andernfalls völlig wirkungslos wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 [Sevince], Rs. C-192/89, Slg. 1990, I-0361, Rn. 29, abrufbar in Juris). Bereits zweifelhaft ist jedoch, dass der hier angeführte Art. 44 Abs. 1 2. Spiegelstrich 1. Halbsatz SAA-Mazedonien in den Mitgliedstaaten dergestalt unmittelbare Wirkung hat, dass mazedonische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, die Rechte, die sie ihnen verleiht, unmittelbar beanspruchen können. Denn anders, als es z.B. in Art. 7 ARB 1/80 für türkische Staatsangehörige der Fall ist, knüpft Art. 44 Abs. 1 SAA-Mazedonien die dort gewährten Rechte an jene Bedingungen und Modalitäten, die insoweit in den einzelnen Mitgliedstaaten nach nationalem Recht gelten. Bereits dies dürfte es ausschließen, allein aus dem Recht des Ehegatten (hier des Antragstellers selbst) eines in Deutschland legal beschäftigten mazedonischen Arbeitnehmers (hier der Ehefrau des Antragstellers), Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu haben, einen parallelen Anspruch auf Aufenthalt herzuleiten, wie dies für türkische Staatsangehörige nach Art. 7 ARB 1/80 der Fall ist (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteil vom 17.4.1997 [Kadiman], Rs. C 351/95, Slg. 1997, I-02133, Rn. 27 f., abrufbar in Juris). Selbst dann jedoch, wenn unmittelbar aus Art. 44 Abs. 1 2. Spiegelstrich SAA-Mazedonien ein Aufenthaltsanspruch hergeleitet werden könnte, würde der Antragsteller nicht die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Denn die Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass der Angehörige eines in Deutschland legal beschäftigten mazedonischen Arbeitnehmers hier selbst über „einen legalen Wohnsitz“ verfügt. Diese Voraussetzung muss so verstanden werden, dass dem ausländischen Ehegatten bereits die Einreise und ein auf längere Dauer angelegter Aufenthalt zum Zwecke des Zusammenlebens mit seinem hier lebenden Ehegatten nach nationalem Recht erlaubt wurde. Insoweit kann allein die mittlerweile erlaubte visumsfreie Einreise als Besucher keinen solchen legalen Wohnsitz vermitteln. Denn ein auf maximal drei Monate angelegter besuchsweiser Aufenthalt ist zwar legal, aber nicht geeignet, einen „Wohnsitz“ in Deutschland zu begründen, da bei einem bloßen Besuch die alsbaldige Rückkehr in das Heimatland impliziert ist und der Wohnsitz als ständiger Aufenthaltsort dort verbleibt (vgl. § 7 Abs. 1 BGB). Somit bedürfte es für einen möglicherweise hieran anknüpfenden weiteren Aufenthaltsanspruch einer korrekten Einreise mittels eines für einen Daueraufenthalt erforderlichen Visums, die hier nicht gegeben ist. bb. Auch kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass er aufgrund des Assoziierungsabkommens seines Landes mit der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich seiner Einreise besser zu stellen wäre als die Angehörigen solcher Drittstaaten, die derartige Abkommen nicht geschlossen haben. Insbesondere folgt aus dem Abkommen nicht, dass für ihn die nationalen Einreisevorschriften nicht oder nicht in voller Strenge zu gelten hätten, so dass ihm das Fehlen eines Visums bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nicht entgegengehalten werden dürfe. Das SAA-Mazedonien enthält zu den Modalitäten des Zuzugs eines Mazedoniers nach Deutschland keinerlei Regelungen. Eine solche Besserstellung folgt auch nicht aus dem Sinn des Abkommens, das Mazedonien an die EG heranführen soll. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die erstmalige Einreise in das Bundesgebiet selbst für die Familienangehörigen türkischer Staatsangehöriger, die bereits seit 1963 durch ein Assoziierungsabkommen der Türkei mit der EWG und seit 1980 durch den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) begünstigt werden, und hinsichtlich deren es bereits eine ausdifferenzierte gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung gibt, allein durch nationales Recht geregelt ist und nicht durch Gemeinschaftsrecht. Denn dieses verlangt für Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen ausdrücklich, dass sie zuvor die Genehmigung erhalten haben, im Mitgliedstaat zu ihm zu ziehen (Art. 7 S. 1 ARB 1/80). Auch diese unterfallen deshalb bei ihrer erstmaligen Einreise uneingeschränkt der Visumspflicht, wenn sie zu einem Familienangehörigen in Deutschland hinzuziehen wollen (vgl. z.B. VG Ansbach, Beschluss vom 16.3.2010, AN 19 S 09.02428, AN 19 K 09.02429, Juris Rn. 26), und sind deshalb nicht gegenüber den Angehörigen jener Drittstaaten privilegiert, die keine Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen haben. cc. Weshalb, wie der Antragsteller auch geltend macht, aus dem SAA-Mazedonien ein einem späteren Arbeitsaufenthalt vorgelagertes, zeitlich begrenztes Recht auf einen Aufenthalt zum Zwecke des Erlernens der deutschen Sprache folgen soll, ist auch nicht ersichtlich. Das Abkommen selbst verhält sich zu dieser Frage nicht. Im Übrigen setzt ein solcher Aufenthaltszweck, um die Erteilung einer isoliert hierauf gestützten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG zu begründen, regelmäßig voraus, dass der Ausländer nicht darauf verwiesen werden kann, die für ihn erforderlichen Sprachkenntnisse im Ausland zu erwerben, sei es, weil dies dort nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sei es weil er sich aus persönlichen oder familiären Gründen nur in Deutschland aufhalten kann (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 30.3.2010, 1 C 8/09, BVerwGE 136, 231 ff., Juris Rn. 46). Die deutsche Sprache jedoch lässt sich auf dem für einen Zuzug des Antragstellers erforderlichen Niveau A 1 ohne weiteres auch in Mazedonien erlernen, wie dort auch die für eine Einreise erforderlichen Sprachprüfungen abgenommen werden. 2. Ferner ist auch nicht hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid zugleich verfügten Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 58 Abs. 1, 50 Abs. 1 AufenthG, da der Antragsteller die für ihn erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht besitzt und deren Ablehnung vollziehbar ist (siehe unter 1.). Auch kann er sich nicht mehr visumsfrei als bloßer Besucher bei seiner Ehefrau in Deutschland aufhalten, da die hierfür gewährten drei Monate bereits verbraucht sind. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.