Beschluss
15 E 36/11
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0224.15E36.11.0A
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer Gebühr für die Teilnahme an einer externen Abiturprüfung für Waldorfschüler.(Rn.18)
Tenor
Die Anträge vom 7.1.2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller/-innen je zu 1/11.
Der Streitwert wird auf 764,50 € festgesetzt.
Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer Gebühr für die Teilnahme an einer externen Abiturprüfung für Waldorfschüler.(Rn.18) Die Anträge vom 7.1.2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller/-innen je zu 1/11. Der Streitwert wird auf 764,50 € festgesetzt. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. I. Die Antragsteller/-innen wenden sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr für ihre Teilnahme an der externen Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife. Die Antragsteller/-innen besuchten bis zum Abitur 2010 die xxx Hamburg-xxx. Diese Schule ist eine von insgesamt sechs Hamburger Waldorfschulen und staatlich anerkannte Ersatzschule. Sie erhebt ein monatliches Schulgeld von 147 € (für das erste Kind einer Familie). Von ihrer Berechtigung, eigene Abiturprüfungen durchzuführen, macht sie keinen Gebrauch. Deshalb nahmen die Antragsteller/-innen als Externe an der staatlichen Abiturprüfung teil. Nachdem sie sich zur Prüfung angemeldet hatten, erhob die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 2.2.2010 von den Antragsteller/-innen eine Prüfungsgebühr in Höhe von jeweils 278 €. Dagegen erhoben die Antragsteller/-innen mit Schreiben vom 23.2.2010 (Antragsteller zu 4.) bzw. 25.2.2010 Widerspruch: Der Gebührenbescheid verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Abiturprüfungen, die nach dem Besuch einer staatlichen Schule abgelegt würden, seien im Gegensatz zu den Externenprüfungen nicht gebührenpflichtig. Außerdem verletze die Erhebung der Gebühr die durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Privatschulfreiheit. Die xxx wirke als staatlich anerkannte Ersatzschule neben den staatlichen Schulen an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags eigenverantwortlich mit. Schüler einer Ersatzschule dürften nicht schlechter gestellt werden als die Nutzer des staatlichen Schulsystems. Außerdem sähen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 1948, der Internationale Pakt vom 19.12.1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die UN-Kinderrechtskonvention und die Grundrechtscharta der Europäischen Union die Unentgeltlichkeit der Schulausbildung vor. Ihre Schule sei im Übrigen zwar berechtigt, die Abiturprüfung abzunehmen, hierzu jedoch nicht verpflichtet. Dadurch sei die Abiturprüfung Teil der staatlichen Ausbildung geworden und die externen Prüflinge seien somit den staatlichen Abiturienten gleichzustellen. Mit der staatlichen Finanzhilfe seien die Prüfungskosten nicht abzudecken gewesen. Der Gebührenbescheid verletze zudem ihr aus § 1 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) folgendes Recht auf eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung. Die Entgeltlichkeit der Prüfung und die Ungleichbehandlung im Vergleich zu staatlichen Schülern verstoße zudem gegen § 29 und § 46 HmbSG, welche einen gebührenfreien Schulbesuch und den Abschluss der Ausbildung durch eine einheitliche Prüfung festlegten. Gerade die Teilnahme am Zentralabitur schließe die Gebührenpflichtigkeit aus. Vorsorglich werde zudem die Höhe der Prüfungsgebühren als unangemessen gerügt. Mit Bescheiden vom 21.5.2010 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche zurück: Sie müsse die Gebühr aufgrund ihrer Gesetzesbindung erheben und sei bereits deshalb nicht ermächtigt, die entsprechenden Vorschriften aufgrund der von den Antragsteller/-innen angeführten verfassungs- und europarechtlichen Erwägungen nicht anzuwenden. Im Übrigen seien die vorgetragenen rechtlichen Bedenken auch unbegründet. Die Antragsgegnerin halte genügend Bildungsgänge vor, die den gebührenfreien Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichten. Das Recht der Antragsteller/-innen, eine Privatschule zu besuchen, verleihe ihnen keinen Anspruch gegen die Allgemeinheit, von dadurch entstehenden Mehraufwendungen freigehalten zu werden – zumal diese Mehraufwendung im vorliegenden Fall vermeidbar wäre, weil die Schule der Antragsteller/-innen die Prüfung selbst abnehmen könnte. Auch die Gebührenhöhe sei angemessen. Die Gebühr decke nur einen geringen Teil der tatsächlich entstehenden Kosten ab und stehe in einem angemessenen Verhältnis zu der erheblichen Bedeutung der Abiturprüfung. Nach Zustellung der Widerspruchsbescheide an die Antragsteller/-innen zu 1) bis 5) und 7) bis 9) am 29.5.2010 und an die Antragstellerinnen zu 6), 10) und 11) am 31.5.2010 erhoben die Antragsteller/-innen zu 1) bis 3) am 22.6.2010, die Antragsteller/-innen zu 4) bis 9) am 23.6.2010, die Antragstellerin zu 10) am 24.6.2010 und die Antragstellerin zu 11) am 5.7.2010 Klage. Die Antragsteller/-innen zu 1) bis 3) sowie 6) und 7) beantragten am 9.10.2010 die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Bescheide bei der Antragsgegnerin, was diese am 14.10.2010 ablehnte: Die Verpflichtung zur Gebührenzahlung stelle keine unbillige Härte dar. Ein Betrag von 278 € sei nicht so hoch, dass ein Bürger ohne regelmäßiges Einkommen ihn nicht, gegebenenfalls in Raten, bezahlen könne. Es sei auch im Übrigen nichts vorgetragen worden, was eine unbillige Härte begründe. Am 7.1.2011 haben die Antragsteller/-innen um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Gebührenbescheide nachgesucht. Sie wiederholen die Begründung ihrer Widersprüche und tragen vertiefend vor, aus ihrem Recht auf Bildung folge auch ein Recht auf Gebührenfreiheit der Schulbildung, das von der Schulwahl unabhängig sei. Staatliche Schulen und Ersatzschulen seien gleichwertig und gleichberechtigt; der Grundsatz der Gebührenfreiheit gelte für beide Schularten. Die vorliegende Ungleichbehandlung verletze Art. 3 GG und Art. 7 Abs. 4 GG. Der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses der schulischen Ausbildung sei durch § 46 HmbSG vorgeschrieben, so dass sie dazu gezwungen gewesen seien, an der Externenprüfung teilzunehmen. Die mit diesem Zwang verbundene Gebührenpflicht sei eine staatlich intendierte Einschränkung der Schulwahlfreiheit. Nach Art. 7 Abs. 4 GG habe der Staat unter Einsatz angemessener Finanzmittel die Institution freier Schulen zu gewährleisten. Der Staat zahle den Waldorfschulen nur einen niedrigen Finanzierungssatz, der lediglich die Unterrichtskosten decken solle, nicht aber die Kosten für die Unterhaltung der Immobilien, wie sie für den Betrieb staatlicher Schulen anfielen. Insoweit werde der Steuerzahler sogar entlastet. Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen und vertieft die Begründung ihrer Widerspruchsbescheide. Die wesentliche Ursache für die Entstehung der Prüfungsgebühr liege nicht bei der Antragsgegnerin, sondern dem Träger der xxx Hamburg-xxx. Dieser habe sich im Gegensatz zu den anderen fünf Hamburger Waldorfschulen, welche dieselbe staatliche Finanzhilfe erhielten, gegen die eigene Abnahme der Prüfung entschieden. Des Weiteren würden die Personal- und Sachkosten der Antragsgegnerin durch die hamburgweite Vereinheitlichung der Prüfungsaufgaben lediglich gemindert, nämlich im Hinblick auf die Aufgabenentwicklung. Sie entfielen jedoch nicht vollständig, weil die Kosten für Beaufsichtigung, Durchführung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach wie vor anfielen. Außerdem könnten Waldorfschüler eine besondere Lernleistung in die Berechnung der Gesamtnote einbringen, für die zusätzlicher Prüfungsaufwand betrieben werden müsse. II. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung haben keinen Erfolg. Sie sind teilweise bereits unzulässig (unten 1.) und insgesamt unbegründet (unten 2.). 1. Die Anträge sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, weil die erhobenen Anfechtungsklagen gegen die Gebührenbescheide gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. Dem Antrag der Antragstellerin zu 11) fehlt allerdings bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn ihre Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ist offensichtlich unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben: Der Widerspruchsbescheid vom 21.5.2010 wurde ihr am 31.5.2010 zustellt. Ihre auf den 21.6.2010 datierte Klage gegen den Gebührenbescheid ging jedoch erst am 5.7.2010 bei Gericht ein. Soweit einzelne Antragsteller/-innen die Gebühr bereits gezahlt haben, steht dies der Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nicht entgegen; auch das Rechtsschutzbedürfnis entfällt durch die Zahlung nicht. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist Voraussetzung für die nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO mögliche Rückgängigmachung der Vollziehung. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist jedenfalls für die Antragsteller/-innen zu 1) bis 3) sowie 6) und 7) erfüllt, da die Antragsgegnerin ihre Anträge vom 9.10.2010 auf Aussetzung der Vollziehung am 14.10.2010 abgelehnt hat. Ob auch die übrigen Antragsteller/-innen Aussetzungsanträge gestellt haben und ob es auch zulässig gewesen wäre, entweder im Hinblick auf die bereits vorliegenden gleichlautenden Ablehnungsbescheide und der daraus erkennbaren Rechtsauffassung der Antragsgegnerin oder gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung schon vor Beendigung des Verfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, kann offenbleiben, weil die Anträge jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben (hierzu sogleich). 2. Die Anträge sind unbegründet. Nach dem entsprechend heranzuziehenden Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. a) Umstände, die eine unbillige Härte begründen würden, liegen nicht vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, etwa bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 116). Angesichts der Höhe der Gebührenforderung von 278 € sind solche schwerwiegenden Nachteile hier nicht ersichtlich. b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide bestehen ebenfalls nicht. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung vom 7.12.1993 (HmbGVBl. 1993, S. 349 – GebO Schulwesen) mit der dortigen Anlage B Ziff. II.2. Danach wird für die nach § 47 Abs. 1 HmbSG mögliche externe Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 278 € erhoben. Die Antragsteller/-innen haben an einer solchen Externenprüfung teilgenommen. Die zur Erhebung der Gebühr ermächtigende Vorschrift der GebO Schulwesen ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruht ihrerseits auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage des Gebührengesetzes, dessen Anforderungen sie auch im Hinblick auf die in der Gebührenordnung festgelegte Gebührenhöhe erfüllt (unten aa). Sie verstößt auch nicht gegen das Hamburgische Schulgesetz (unten bb), Verfassungs- (unten cc), Völker- (unten dd) oder Europarecht (unten ee). aa) Nach § 2 des Gebührengesetzes vom 5.3.1986 (GebG) wird der Senat ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. In den §§ 3 ff. GebG werden Inhalt, Zweck und Ausmaß des Anspruchs der Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg auf Zahlung von Gebühren (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) näher bestimmt. Die insoweit aufgestellten Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Verwaltungsgebühr nach § 1 Abs. 1 GebO Schulwesen i. V. m. der dortigen Anlage B Ziff. II.2 vor: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen, unabhängig davon, ob eine Mitteilung über die vorgenommene Amtshandlung ergeht. Unter den Begriff der Amtshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG fallen nicht nur Verwaltungsakte, sondern auch schlicht-hoheitliche Tätigkeiten (vgl. amtliche Begründung zur entsprechenden Regelung des Gebührengesetzes vom 5.7.1954, HmbGVBl. S. 51, Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Nr. 30 vom 2.2.1954, S. 20). Die Inanspruchnahme der externen Prüfung geht auf eine willentliche Inanspruchnahme durch den Prüfling zurück. Hierfür genügt es ausweislich der amtlichen Begründung, dass im Gegensatz zur bloß objektiven Verursachung „ein irgendwie manifestierter Wille des Veranlassers vorgelegen haben muss, der gerade auf die mit Unkosten verbundene Sonderleistung der Verwaltung gerichtet war und die Ursache für die Entstehung dieser Unkosten gewesen ist“ (vgl. amtliche Begründung zur entsprechenden Regelung des Gebührengesetzes vom 5.7.1954, HmbGVBl. S. 51, Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Nr. 30 vom 02.02.1954, S. 17; vgl. ferner VG Hamburg, Urteil vom 17.09.1998, 15 VG 1100/98, Juris, Rn. 32 ff.). Die Inanspruchnahme muss mithin lediglich auf ein willensgesteuertes Handeln des Veranlassers zurückgehen – auf seine Motivation kommt es nicht an. Die Regelung in § 1 Abs. 1 GebO Schulwesen i. V. m. der dortigen Anlage B Ziff. II.2 wahrt auch die Gebührengrundsätze des § 6 GebG (vgl. hierzu bereits eingehend VG Hamburg, Urteil vom 31.10.2003, 7 VG 2831/2003). Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Höhe der Gebühr von 278 € gegen das im rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurzelnde gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip nach § 6 Abs. 1 Satz 3 GebG verstößt. Danach darf die Höhe der Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen einer Amtshandlung für den Gebührenpflichtigen stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Gebühr keine entsprechende Gegenleistung mehr gegenübersteht oder das Gebot der Leistungsproportionalität grob verletzt wird. Die Antragsteller/-innen haben – bis auf ihre pauschale Rüge der Nichtangemessenheit der Gebührenhöhe in ihrer Widerspruchsbegründung – nicht substantiiert vorgetragen, dass die Höhe der Gebühr von 278 € in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Abiturprüfung steht. Daran bestehen jedenfalls nach dem im vorliegenden Eilverfahren geltenden Maßstab auch keine ernstlichen Zweifel: Die Durchführung der Abiturprüfung ist für die Antragsteller/-innen im Hinblick auf ihre Ausbildung und berufliche Zukunft von erheblicher Bedeutung und hohem Nutzen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebühr in krassem Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der Prüfung steht. Maßgeblich ist für die Beurteilung der Gebührenäquivalenz insoweit der objektive wirtschaftliche Wert der Prüfung. Dieser lässt sich durch Umlage des insgesamt für die Durchführung der Prüfung anfallenden Verwaltungsaufwands auf den einzelnen Prüfling bestimmen. Er wird demnach nicht nur nach den Mehrkosten für die Einbeziehung externer Prüflinge in das Prüfungsverfahren, sondern auch durch die Umlage der sog. „Sowieso-Kosten“ mitbestimmt, die durch die allgemeine Prüfungsorganisation in jedem Fall entstehen. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Behauptung, mit der Gebühr werde nur ein Teil des tatsächlichen Verwaltungsaufwands für die Durchführung der externen Prüfung abgedeckt, zwar nicht weiter konkretisiert oder belegt. Angesichts des erforderlichen Personal- und Materialaufwands für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach §§ 27 ff. der Prüfungsordnung zum Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen durch Externe vom 22.7.2003 (HmbGVBl. 2003, S. 325, Externenprüfungsordnung – ExPO) erscheint es aber ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Betrag von 278 € die anteilig auf den einzelnen Prüfling umgerechneten Kosten der Prüfung jedenfalls nicht übersteigt. Zu diesem Aufwand zählen insbesondere die allgemeine Prüfungsleitung (§ 7 ExPO), die Aufgaben- und Materialienerstellung, das Verfahren der Zulassung zur Prüfung (§ 6 ExPO), die Organisation der Fachprüfungsausschüsse (§ 8 ExPO), die Korrektur der schriftlichen Arbeiten und Festsetzung der Noten (§ 10 Abs. 9 ExPO), die Abnahme der mündlichen Prüfung (§ 11 ExPO), die Ausstellung des Zeugnisses (§ 38 ExPO) und speziell für die Schüler einer xxx die Berücksichtigung einer besonderen Lernleistung bei der Berechnung der Gesamtnote (§§ 33, 34 Abs. 3 ExPO). bb) Die Heranziehung zu der angefochtenen Gebühr ist auch mit § 29 Abs. 1 Satz 1 HmbSG vereinbar. Nach dieser Vorschrift ist der Besuch staatlicher Schulen (unbeschadet des Satzes 2 der Norm) gebührenfrei. Ihr Wortlaut bezieht sich eindeutig auf den Besuch staatlicher Schulen. Die von den Antragsteller/-innen bis zum Abitur besuchte xxx in Hamburg-xxx ist jedoch keine staatliche Schule, sondern eine Privatschule im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 HmbSG. Auf diese Schulen in freier Trägerschaft finden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft – in der Fassung vom 21.9.2004 (HmbGVBl. 2004, S. 365 – HmbSfTG) nur bestimmte Vorschriften des HmbSG Anwendung, zu denen § 29 HmbSG nicht zählt. Auch die bloße Teilnahme am staatlichen Abitur als Externer lässt sich nicht als „Besuch staatlicher Schulen“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 HmbSG einordnen. Dagegen sprechen Wortlaut und Regelungszusammenhang der Vorschrift: Der „Besuch“ der staatlichen „Schule“ beschreibt die Inanspruchnahme der staatlichen Ausbildungsinstitution selbst und ihres Unterrichts. Diese Inanspruchnahme erfolgt durch die Begründung des Schulverhältnisses im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HmbSG, das mit der Aufnahme in eine bestimmte staatliche Schule beginnt und mit der Entlassung des Schülers endet (§ 28 Abs. 6 HmbSG). Die externe Teilnahme an der Abiturprüfung wird auch nicht durch die von den Antragsteller/-innen angeführte Vorschrift des § 46 Abs. 1 HmbSG zu einem Teil staatlicher Ausbildung. Danach wird der erfolgreiche „Abschluss der schulischen Ausbildung“ durch eine Prüfung festgestellt. Die Vorschrift regelt jedoch ausdrücklich nur die Abschlussprüfung als Endpunkt der vorhergehenden staatlichen Ausbildung und ist auf die Externenprüfung nicht anwendbar. Denn für diese gilt die Spezialvorschrift des § 47 HmbSG, deren Abs. 2 HS. 2 lediglich auf die Verordnungsermächtigung des § 46 Abs. 2 HmbSG verweist. Nach § 47 Abs. 1 HmbSG können Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Privatschulen durch eine Fremdenprüfung den Abschluss einer staatlichen Schulform erwerben. Diese durch den Gesetzgeber eingeräumte Option erlaubt keine Gleichstellung der Prüfungsabnahme mit dem „Besuch staatlicher Schulen“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 HmbSG, weil sie keinen Bezug des externen Prüflings zu einer vorherigen staatlichen Ausbildung voraussetzt, sondern ihm lediglich die Möglichkeit eröffnet, nach einer Ausbildung an einer Privatschule eine bestimmte staatliche Abschlussform zu erwerben. cc) Die Gebührenerhebung ist auch nicht verfassungswidrig. Sie ist mit der Privatschulfreiheit (1), dem Recht auf freie Schulwahl (2) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (3) vereinbar. (1) Das in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird durch die Prüfungsgebühr nicht verletzt. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit enthält zum einen das – durch die hier angefochtene Gebühr nicht betroffene – Freiheitsrecht der Privatschulgründung und des Privatschulbetriebs, zum anderen aber auch die Garantie der Institution der Privatschule (vgl. m. w. N. BVerfG, Beschluss vom 9.3.1994, 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88, BVerfGE 90, 107 ff., Juris Rn. 26 f.; Urteil vom 8.4.1987, 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84, BVerfGE 75, 40 ff., Juris Rn. 77; Urteil vom 14.11.1969, 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195 ff., Juris Rn. 21 f.). In diesem Zusammenhang erlegt Art. 7 Abs. 4 GG den hierfür zuständigen Ländern auch die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (BVerfG, Beschluss vom 9.3.1994, 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88, BVerfGE 90, 107 ff., Juris Rn. 27; Urteil vom 8.4.1987, 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84, BVerfGE 75,40 ff., Juris Rn. 78), damit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu einem wertlosen Grundrecht auf Gründung nicht leistungsfähiger Ersatzschulen und damit zu einer nutzlosen institutionellen Garantie verkümmert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.3.1994, 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88, BVerfGE 90, 107 ff., Juris Rn. 27 f.; Urteil vom 8.4.1987, 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84, BVerfGE 75, 40 ff., Juris Rn. 84). Dementsprechend gewährt die Antragsgegnerin den Ersatzschulen gemäß §§ 14 ff. HmbSfTG auf Antrag nach einer dreijährigen Wartefrist staatliche Finanzhilfen auf der Grundlage von Schülerkostensätzen, wenn sie wirtschaftlich bedürftig sind. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet allerdings keine volle Übernahme der Kosten, sondern nur einen staatlichen Beitrag zu ihnen. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aus Art. 7 Abs. 4 GG folgt insbesondere kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich zudem nur um eine dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht: Der Staat sei danach nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen verpflichtet, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre. Die einzelne Ersatzschule genieße dagegen keinen Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004, 1 BvL 6/99, BVerfGE 112, 74 ff., Juris Rn. 43-45). In vorhergehenden Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht dagegen noch einen grundrechtlichen Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers darauf, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind, angenommen. Es hatte auch die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes zumindest zur Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung oder eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen bejaht (vgl. eingehend BVerfG, Beschluss vom 9.3.1994, 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88, BVerfGE 90, 107 ff., Juris Rn. 32-35). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich jedenfalls die Antragsteller/-innen im vorliegenden Fall nicht auf eine Verletzung der durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Privatschulfreiheit unter dem Aspekt der Förderpflicht des Staates berufen können. Sie sind insoweit bereits nicht Grundrechtsträger/-innen. Der Anspruch auf Schutz und Förderung wäre vielmehr von der betroffenen privaten Ersatzschule geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.3.1994, 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88, BVerfGE 90, 107 ff., Juris Rn. 32; Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 11. Auflage 2011, Art. 7 Rn. 28), soweit deren Individualberechtigung im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt noch anerkannt wird. Die grundrechtliche Gewährleistung begründet aber keinesfalls Ansprüche eines einzelnen Schülers wie den hier geltend gemachten auf Durchführung einer unentgeltlichen Prüfung. (2) Auch das Recht der Antragsteller/-innen auf – im Rahmen der Kapazitäten – freie Wahl einer weiterführenden Schule, das sich als Individualgrundrecht des Schülers aus Art. 12 Abs. 1 GG herleiten lässt (vgl. zum Schutz des Besuchs des Gymnasiums durch die Gewährleistung der freien Wahl der „Ausbildungsstätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 22.10.1981, 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257 ff., Juris Rn. 52; auf den für das Schulwahlrecht der Eltern für ihre Kinder maßgeblichen Art. 6 Abs. 2 GG kann sich der Schüler selbst dagegen nicht berufen), wird durch die Prüfungsgebühr nicht verletzt. Insoweit liegt bereits kein Eingriff in das Recht der Antragsteller/-innen, den Besuch einer Privatschule anstelle einer staatlichen Schule zu wählen, vor. Die Antragsgegnerin verweigert durch die Auferlegung der Gebühr lediglich eine Vergünstigung, nämlich die unentgeltliche staatliche Prüfung nach dem Besuch einer Privatschule, die diese Prüfung nicht anbietet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Erhebung dieser Gebühr über den Finanzierungsgesichtspunkt hinaus – wie die Antragsteller/-innen behaupten – final darauf gerichtet ist, ihre Schulwahlfreiheit zu beeinträchtigen. Sie kann auch nicht als faktischer Eingriff in das Recht auf freie Schulwahl, etwa im Hinblick auf eine etwaige Abschreckungswirkung der finanziellen Folgen des Privatschulbesuchs, gewertet werden. Eine solche Abschreckungswirkung ist bereits angesichts der Höhe der einmaligen Gebühr von 278 € im Vergleich zu der Bedeutung der zum Abitur führenden Schulausbildung für den Schüler nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall dürfte eine Abschreckungswirkung der Prüfungsgebühr zudem schon deshalb auszuschließen sein, weil die xxx mit einem Schulgeldsatz von monatlich 147 € (für das erste Kind einer Familie) von Eltern und Schülern einen weit höheren finanziellen Einsatz für den laufenden Schulbesuch fordert. (3) Die Erhebung der Gebühr verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Er verbietet es mithin, gleich liegende Sachverhalte ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Dabei kommt als Grund für eine Ungleichbehandlung grundsätzlich jede vernünftige Erwägung in Betracht. Es ist zunächst Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich dabei allerdings vom Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen abhängige Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.6.2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 ff., Juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 30.3.2010, 1 C 8/09, BVerwGE 136, 231 ff., Juris Rn. 57 m. w. N.). Im vorliegenden Fall werden Abiturienten von Ersatzschulen zwar insoweit anders behandelt als die Abiturienten staatlicher Schulen, als jene im Gegensatz zu diesen eine Gebühr für die Teilnahme an der Abiturprüfung entrichten müssen. Zwischen beiden Sachverhalten bestehen jedoch Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung beider Schülergruppen rechtfertigen: Denn die Schüler staatlicher Schulen legen die Abiturprüfung als Abschluss der von der Antragsgegnerin in Erfüllung des ihr aufgegebenen Bildungsauftrags selbst finanzierten und betriebenen, unentgeltlichen Schulausbildung ab. Private Schulen dagegen werden in Ausübung der in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Privatschulfreiheit von freien Trägern betrieben und wie dargelegt von der Antragsgegnerin bereits in einem besonderen System staatlicher Finanzhilfe nach §§ 14 ff. HmbSfTG gefördert. Schüler dieser Schulen nehmen, wenn sie als Externe am Zentralabitur teilnehmen, eine staatliche Leistung in Anspruch, welche die von ihnen besuchte Privatschule nicht anbietet, obwohl sie hierzu gemäß § 9 Abs. 2 HmbSfTG die rechtliche Möglichkeit hätte. Der Antragsgegnerin entstehen dadurch auch zusätzlich zur Erfüllung ihres staatlichen Bildungsauftrags Aufwand und Kosten. Sie muss neben ihrem Schulausbildungsangebot mit den dazu gehörigen Prüfungen zudem die Externenprüfung organisieren, obwohl diese nicht Teil der staatlichen Ausbildung ist. Die Übernahme dieser Prüfungskosten wäre letztlich eine mittelbare zusätzliche Finanzhilfe für diejenigen Ersatzschulen, welche die Prüfung nicht selbst anbieten und die entsprechenden Kosten einsparen. Die Antragsgegnerin verhält sich nicht willkürlich, wenn sie sich insoweit auf ihre Förderung im Rahmen der staatlichen Finanzhilfen gemäß §§ 14 ff. HmbSfTG beschränkt und für weitere Leistungen, die der jeweiligen Ersatzschule und ihren Schülern zugute kommen, Gebühren erhebt. dd) Die Erhebung der Gebühr für die Teilnahme an der externen Abiturprüfung ist auch mit völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar. (1) Sie verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 2 lit. b des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR). Danach erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 IPwskR genannten Rechtes auf Bildung die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen. Die völkervertragsrechtlichen Bestimmungen des Paktes sind mit der Zustimmung durch das Gesetz vom 23.11.1973 (BGBl 1973 II S. 1569) einfaches Bundesrecht geworden. Alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Geltung und Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 2 lit. b IPwskR im vorliegenden Fall bedürfen allerdings keiner Klärung. Denn die Vorschrift verbietet entgegen der Auffassung der Antragsteller/-innen jedenfalls ihrem Inhalt nach nicht die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr: Die in Art. 13 Abs. 2 lit. b IPwskR genannte Unentgeltlichkeit der Schulbildung ist kein verbindlicher Selbstzweck der Vorschrift. Ihr Ziel ist es vielmehr, den chancengleichen Zugang zur Schulbildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der (potentiellen) Schüler auf jede geeignete Weise sicherzustellen. Die Unentgeltlichkeit kann deshalb jedenfalls unter der Voraussetzung ersetzt werden kann, dass die Erhebung eines Entgelts für den Schulbesuch sozialverträglich ausgestaltet wird und dementsprechend nicht abschreckend wirkt (vgl. zum Vorstehenden die eingehende Auslegung des insoweit entsprechenden Satzteils „insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ in Art. 13 Abs. 2 lit. c IPwskR durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.4.2009, 6 C 16/08, BVerwGE 134, 1 ff., Juris Rn. 46 ff., m. w. N.). Eine solche Abschreckungswirkung ist angesichts der Gebührenhöhe von 278 € und der Bedeutung der Abiturprüfung für den Schüler nicht ersichtlich. Einen chancengleichen Zugang zur Schulbildung stellt die Antragsgegnerin außerdem bereits mit der Einrichtung des staatlichen Systems weiterführender Schulen sicher, deren Besuch schulpflichtigen Kindern nach § 29 Abs. 1 HmbSG gebührenfrei offen steht. Die Möglichkeit kostenloser Teilnahme an einer Abiturprüfung im Anschluss an den unentgeltlichen Besuch einer staatlichen Schule war auch den Antragsteller/-innen eröffnet. Der IPwskR verlangt daneben nicht das Bestehen eines weiterführenden Privatschulwesens, dessen vollständige Unentgeltlichkeit der ihm angehörende Staat gegebenenfalls durch finanzielle Hilfen gewährleisten müsste. (2) Der Gebührenerhebung steht auch nicht Art. 28 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) vom 20.11.1989 (in der Bundesrepublik Deutschland am 5.4.1992 in Kraft getreten, BGBl. 1992 II 122) entgegen. Danach erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen. Die Vorschrift ist jedoch auf die zum Zeitpunkt der Anmeldung für die Prüfung über 18jährigen Antragsteller/-innen bereits nicht anwendbar. Denn im Sinne der UN-Kinderkonvention ist ein „Kind“ jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 UN-Kinderrechtskonvention). Selbst wenn man im Zusammenhang mit der Schulbildung trotz späterer Gebührenerhebung wegen deren Abschreckungswirkung maßgeblich auf das Alter bei Eintritt in weiterführende Schule abstellen würde, steht Art. 28 Abs. 1 lit. b UN-Kinderrechtskonvention der Erhebung der angefochtenen Gebühr auch inhaltlich nicht entgegen. Die Vorschrift enthält das programmatische Gebot, das Recht auf Bildung auf der Grundlage der Chancengleichheit nach und nach zu verwirklichen, indem die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen gefördert wird und diesen Kindern verfügbar und zugänglich gemacht werden. Dieser Pflicht zur Förderung und Zugangseröffnung kommt die Antragsgegnerin indes ebenso wie ihren oben dargelegten Pflichten aus Art. 13 Abs. 2 lit. b IPwskR bereits mit der Einrichtung des staatlichen Systems weiterführender Schulen, die Kindern unentgeltlich zur Verfügung stehen, nach. Außerdem wird die Unentgeltlichkeit des Zugangs zu weiterführenden Schulen im Übrigen nur als Beispiel für geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Ziels, Kindern weiterführende Schulen verfügbar und zugänglich zu machen, genannt. Dies legt – wie im Kontext des Art. 13 Abs. 2 lit. b IPwskR – eine Auslegung der Bestimmung dahingehend nahe, dass die Unentgeltlichkeit ersetzt werden kann, wenn die Erhebung eines Entgelts für den Schulbesuch sozialverträglich ausgestaltet wird und dementsprechend nicht abschreckend wirkt. Letzteres ist hier wie dargelegt nicht der Fall. (3) Die von den Antragsteller/-innen ebenfalls angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 zum Recht auf Bildung (vgl. dort Art. 26) können schon deshalb nicht die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids begründen, weil der Erklärung keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit zukommt (vgl. Herdegen, Völkerrecht, 2000, § 47 Rn. 3). ee) Zuletzt können die Antragsteller/-innen auch nicht die Bestimmungen der Grundrechtscharta der Europäischen Union – hier namentlich Art. 14 der GR-Charta – gegen die Rechtmäßigkeit der Gebühr anführen. Diese ist im vorliegenden Fall bereits nicht anwendbar. Die Vorgaben der GR-Charta sind zwar durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union verbindlicher Teil des europäischen Primärrechts geworden. Sie binden nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta – neben den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union – auch die Mitgliedstaaten, jedoch nur bei der Durchführung des Rechts der Union. Das Unionsrecht umfasst in diesem Zusammenhang neben dem europäischen Primärrecht auch das Sekundärrecht, mithin alle von den Organen der EU aufgrund von Kompetenzzuweisungen in den Verträgen erlassenen Rechtsakte (vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar, 2010, Art. 51 Rn. 15). Die Mitgliedstaaten werden in Durchführung des Unionsrechts tätig, wenn und soweit ihr Handeln auf dem Unionsrecht und nicht auf dem der Mitgliedstaaten beruht. Entscheidend ist, ob das Handeln unionsrechtlich in gewissem Umfang determiniert ist (vgl. Jarass, a. a. O., Rn. 16). Die Organisation der Abiturprüfung für Externe ist nicht in diesem Sinne durch das Recht der Europäischen Union bestimmt. Im Übrigen stünde die streitbefangene Gebühr der in Art. 14 Abs. 2 GR-Charta garantierten Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen, nicht entgegen, da der Besuch der staatlichen Schulen bis zum Abitur gebührenfrei ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. Entsprechend dem Vorschlag in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004) ist ein Streitwert in Höhe von einem Viertel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen. IV. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht einmal hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).