Urteil
15 K 2446/10
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0518.15K2446.10.0A
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Leitsätze
Im Falle eines gestuften, mittelbaren Arbeitsverhältnisses haftet vorrangig der unmittelbare Arbeitgeber für die Kosten der Abschiebung des Arbeitnehmers. (Rn.33)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 28. Mai 2010 und der
Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu
tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war
notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle eines gestuften, mittelbaren Arbeitsverhältnisses haftet vorrangig der unmittelbare Arbeitgeber für die Kosten der Abschiebung des Arbeitnehmers. (Rn.33) Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 28. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. I. Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Abschiebungskosten können nicht auf den hier allein in Betracht kommenden § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG gestützt werden, der die Haftung des Arbeitgebers für die Kosten der Abschiebung eines von ihm beschäftigten Arbeitnehmers vorsieht. Denn es steht nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der von der Beklagten in Anspruch genommene Kläger den abgeschobenen Ausländer Herrn xxx als Arbeitnehmer beschäftigt hat. 1. Offen kann hierbleiben, ob der abgeschobene Herr xxx im Ladenlokal des Klägers überhaupt als Arbeitnehmer im Sinne des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG tätig war. Ein solches erscheint angesichts der Umstände des Falles durchaus als möglich, wird aber sowohl vom Kläger als auch vom Beigeladenen, die beide von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis (vgl. zur Abgrenzung eines solchen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2006, 18 A 148/05, Juris Rn. 7) ausgehen, bestritten. Jedoch auch dann, wenn Herr xxx im Laden des Klägers nicht nur unentgeltlich für einige kurze Zeiträume allein aus Gefälligkeit mitgeholfen hat, sondern gegen ein angemessenes Entgelt tätig war bzw. üblicherweise ein solches hätte für seinen Einsatz beanspruchen können, ergibt sich hieraus nicht, dass der in den angefochtenen Bescheiden in Anspruch genommene Kläger der Arbeitgeber des Herrn xxx war und damit nach § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG die Kosten für dessen Abschiebung zu tragen hat. Vielmehr müsste hinzukommen, dass Herr xxx gerade vom Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt wurde, was nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts feststeht. 2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der Auswertung der Sachakten ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger unmittelbarer Arbeitgeber des Herrn Aydemir war, weil er selbst diesen als Arbeitnehmer beschäftigt hätte. Zwar ist der Begriff der Beschäftigung als Arbeitnehmer grundsätzlich nach Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.2.2008, OVG 2 B 16.07, Juris Rn. 19; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2006, 18 A 148/05, Juris Rn. 7). Die Kostenpflicht des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG soll nicht nur der Sicherung des gegenüber dem abgeschobenen Ausländer meist nicht zu realisierenden Kostenersatzes dienen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.9.2010, 11 LA 433/09, Juris Rn. 7), sondern darüber hinaus durch ihre abschreckende Wirkung der unerlaubten Beschäftigung ausreisepflichtiger Ausländer vorbeugen (vgl. zu beidem BVerwG, Urteil vom 3.11.1987, BVerwGE 78, 231 ff., Juris Rn. 16). Dies verfolgt zum einen eine ausländerrechtliche Zielsetzung, da es sich in Deutschland illegal aufhaltenden Ausländern erschwert werden soll, hier erwerbstätig zu sein und dadurch ihren Aufenthalt zu finanzieren. Zum anderen dient die Norm dem Schutz des Arbeitsmarktes vor Wettbewerbsverzerrungen durch den Einsatz billiger illegaler Arbeitskräfte und soll dabei zugleich den mit illegaler Beschäftigung häufig verbundenen sozialen Missständen entgegenwirken (vgl. BVerwG a.a.O.). Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (BAG, Urteil vom 20.1.2010, 5 AZR 99/09, Juris Rn. 13; vgl. vgl. auch m. w. N. BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 20). Für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer i.S.d. § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG bedarf es keines wirksamen Arbeitsvertrages (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 9.9.2010, 11 LA 433/09, Juris Rn. 8). Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse der Beschäftigung an (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2006, 18 A 148 /05, Juris Rn. 7). Entscheidend ist, dass nach den Gesamtumständen eine abhängige entgeltliche Tätigkeit geschuldet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.2.2008, OVG 2 B 16.07, Juris Rn. 20). Dies äußert sich maßgeblich in der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, der gegenüber dem Arbeitnehmer als „Chef“ auftritt (VG Frankfurt, Urteil vom 22.3.2006, 1 E 5099/05, Juris Rn. 17). Auch genügt für die Erfüllung des Haftungstatbestands eine nur geringfügige und kurzfristige Beschäftigung, denn Sinn und Zweck der Norm verlangen, die illegale Beschäftigung von ausreisepflichtigen Ausländern nicht erst ab einer bestimmten Dauer oder einem nennenswerten Gewinn des Arbeitgebers mit dem Kostenrisiko der Abschiebung zu belasten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.2.2008, OVG 2 B 16.07, Juris Rn. 20). Zwischen dem Kläger und dem abgeschobenen Herrn xxx bestand jedoch selbst unter Anlegung dieser weiten Maßstäbe kein unmittelbares Arbeitsverhältnis. Der Kläger bestreitet nachdrücklich seine Arbeitgeberposition, und auch ansonsten sprechen keine hinreichenden Umstände dafür, dass er selbst den Herrn xxx - sei es auch nur in ganz geringem Umfang, vorübergehend und/oder als Vertretung - als Arbeitnehmer beschäftigt hätte. Sowohl der Kläger als auch der Beigeladene tragen hierzu einhellig vor, dass allein der Beigeladene den Zeitpunkt, die Art und die Dauer des Einsatzes von Herrn xxx bestimmt habe. Ein solches ist zwar eher ungewöhnlich, hier aber durchaus nachvollziehbar, weil der Beigeladene den unmittelbaren Nutzen vom Einsatz des Herrn xxx hatte und nicht der Kläger. Denn wie die mündliche Verhandlung erbrachte, übernahm Herr xxx zeitweilig die eigentlich vom Beigeladenen selbst geschuldeten Arbeitsleistungen in der Fleischerei und verschaffte ihm dadurch den nötigen Freiraum, um insbesondere beim Aufbau des Ladens seines Cousins mitzuhelfen. Obwohl davon auszugehen ist, dass der Kläger, der dies auch selbst einräumt, Herrn xxx mehrfach in der Fleischerei seines Ladens angetroffen hatte und darum wusste, dass dieser den Beigeladenen gelegentlich vertrat, begründet dies allein noch kein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und Herrn xxx. Allein ein gewisser faktischer Nutzen, den er aus dessen Tätigkeit zog, genügt hierfür nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger selbst Herrn xxx angewiesen hätte, wann er dort tätig sein und welche konkreten Arbeiten er verrichten sollte. Nicht widerlegt werden kann, dass der Kläger nicht einmal darum wusste, wann genau sich Herr xxx im Laden aufhielt und zusammen oder in Vertretung für den Beigeladenen dort arbeitete, sondern ihn dort zufällig antraf. Im Übrigen hat auch Herr xxx anlässlich seiner Festnahme angegeben, dort für einen Freund - den Beigeladenen -, zu arbeiten und nicht etwa - was aus seiner Sicht völlig unschädlich gewesen wäre - für den Kläger. Dass ein Ladeninhaber es überhaupt einem Mitarbeiter erlaubt, sich durch einen Bekannten vertreten zu lassen, erscheint ebenfalls nicht als völlig abwegig und dürfte hier dem besonderen familiären Milieu dieses türkischen Supermarktes geschuldet sein. Offenbar genoss der Beigeladene das hinreichende Vertrauen des Klägers, eine geeignete Kraft als kurzfristigen Vertreter in der Fleischabteilung auszusuchen. Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger, der einen tatkräftigen und durchsetzungsfähigen Eindruck vermittelt hat, sich durchaus erkundigt haben wird, um wen es sich bei dem Vertreter handelt und ob dieser Erfahrung im Umgang mit Fleisch hat. Ein Interesse, auch dessen Papiere zu überprüfen und nach Aufenthaltsrechten zu forschen, wird er indes nicht gehabt haben, da er sich nicht als für ein Arbeitsverhältnis Verantwortlichen sah. 3. Sofern dem zeitweiligen Einsatz des Herrn xxx überhaupt die Qualität der Beschäftigung eines Arbeitnehmers beigemessen werden kann, handelt es sich um ein gestuftes Arbeitsverhältnis, bei dem unmittelbarer Arbeitgeber des Herrn xxx der Beigeladene ist, während der Kläger nur als mittelbarer Arbeitgeber des Herrn xxx qualifiziert werden kann. Dies begründet hier zumindest keine vorrangige Arbeitgeberhaftung des Klägers. Die Rechtsfigur des mittelbaren Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich nicht geregelt. Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Arbeitnehmer (Mittelsperson) eines Dritten (mittelbarer Arbeitgeber) mit dessen Einverständnis seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch erfüllt, dass er einen anderen (Arbeitnehmer) zu diesem Zwecke als Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. BAG, Urteil v. 9.4.1957, 3 AZR 435/54, NJW 1957, 1165; BAG, Urteil vom 8.8.1958, 4 AZR 173/55, BAGE 6, 232 ; BAG, Urteil vom 11.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 19; Preis in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 172; Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz, 8. Aufl. 2008, § 1 Rn. 45). Das Einverständnis kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Ein unmittelbares Arbeitsverhältnis mit den sich daraus ergebenden beiderseitigen Rechten und Pflichten besteht nur zwischen der Mittelsperson und dem von ihm angestellten Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 15; Volmer, GRUR 1978, 393 ), wobei der Arbeitgeber der Mittelsperson in Bezug auf die Anleitung des Arbeitnehmers Weisungen erteilen kann. Aufgrund des abgestuften Verhältnisses von Arbeitgeber, Mittelsperson und Arbeitnehmer kann sich allerdings gleichzeitig ein Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem über die Mittelsperson beschäftigten Arbeitnehmer ergeben (BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn. 31; LAG Bremen, Urteil vom 21.2.2007, 2 SA 206/05, Juris Rn. 237; LAG Hamburg, Urteil vom 27.2.2008, 5 Sa 65/07, Juris Rn. 51; Preis in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 173). Nach den Ermittlungen des Gerichts war Herr xxx der unmittelbare Arbeitnehmer des Beigeladenen, sofern hier bereits von einem Arbeitsverhältnis im Rechtssinne ausgegangen werden darf. Der Beigeladene räumt selbst ein, Herrn xxx beauftragt zu haben, ihn zeitweilig zu vertreten. Anlass hierfür war, dass er halbtags im Betrieb des Klägers als Fleischer angestellt war, vermutlich aber tatsächlich mehr eingesetzt wurde und sich zumindest praktisch jederzeit für Arbeiten zur Verfügung halten sollte. Er war damals der einzige Fleischer, so dass seine Arbeitskraft nicht ohne weiteres von anderen Mitarbeitern ersetzt werden konnte. Auch der Kläger, der zwar die Ausbildung hierfür besaß, wird als Chef andere Aufgaben gehabt und deshalb nicht über die Zeit verfügt haben, seinen Angestellten zu vertreten. Der Beigeladene indes hatte plötzlich neben den üblichen Verpflichtungen familienbedingt zusätzlich die Aufgabe bekommen, seinem Cousin bei der Einrichtung der Fleischabteilung von dessen neuen Laden am Steindamm zu helfen. Dem Kläger stand er deshalb nicht mehr, wie zuvor gewohnt, jederzeit zur Verfügung. Zur rechten Zeit traf er damals auf Herrn xxx, der aus seinem Heimatort stammte und Arbeit suchend nach Hamburg gekommen war. Während Herr xxx, der ebenfalls Fleischer war, auf Beschäftigung hoffte und im Übrigen nichts zu tun hatte und seine Zeit im Teehaus verbrachte, hatte der Beigeladene plötzlich zwei nicht immer vereinbare Aufgaben zu bewältigen. Er half sich dadurch, dass er in einem an dieser Stelle nicht weiter aufklärungsbedürftigen Umfang Herrn xxx im Laden des Klägers als seinen Vertreter einsetzte. Da hier Streitgegenstand nicht eine etwaige Haftung des Beigeladenen ist, kann auch dahinstehen, ob dieser Herrn xxx bezahlte, oder ob dessen Einsatz tatsächlich so gering war, dass er mit einigen Sachleistungen wie Zigaretten oder Einladungen zum Essen zufrieden war. Auf die von der Beklagten beantragte Vernehmung des Zeugen Krause vom Hauptzollamt kommt es deshalb nicht an. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als abwegig, dass allein der Beigeladene Herrn xxx instruierte, wann und wie lange er in den Laden kommen und welche Aufgaben er in der Zeit erledigen sollte. Da der Kläger ihn als tüchtigen, kompetenten Arbeitnehmer beschreibt, ist es nachvollziehbar, dass er ihm nicht nur zutraute, eine zuverlässige Vertretung zu beschaffen, sondern auch diese genügend einzuweisen. Der Kläger ist insoweit allerdings als mittelbarer Arbeitgeber zu qualifizieren, weil er jedenfalls um den gelegentlichen Einsatz des Herrn xxx anstelle seines Arbeitnehmers wusste und diesen duldete. Ob diese Duldung allein konkludent erfolgte, oder ob er ausdrücklich mit der Beschäftigung des Vertreters einverstanden war, ist rechtlich unerheblich, so dass es auch auf den Wahrheitsgehalt der Erklärung des Beigeladenen vom 6. August 2009 nicht ankommt. Herr xxx erbrachte während seiner Vertretung des Beigeladenen Arbeitsleistungen, die mittelbar dem Betrieb des Klägers zugute kamen. Wenn es darauf angekommen wäre, hätte der Kläger auch die Befugnis gehabt, Herrn xxx Weisungen zu erteilen, wie er im Einzelnen seine Arbeit zu verrichtet hat. Die Kostenvorschrift des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG erfasst den nur mittelbaren Arbeitgeber grundsätzlich nicht, da dieser den abgeschobenen Ausländer nicht im Rechtssinne beschäftigt hat (vgl. zur arbeitsrechtlichen Seite BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 15; vgl. zur entsprechend fehlenden Haftung eines Arbeitgebers für die Kosten der Abschiebung von Arbeitnehmern eines bloßen Subunternehmers BVerwG, Beschluss vom 13.9.1988, 1 B 22/88, NVwZ 1989, 67 f., Juris Rn. 4). Insoweit hat sich die öffentlich-rechtliche Rechtsprechung aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung am Arbeitsrecht zu orientieren. Auch verlangt der Sinn und Zweck des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG keine Ausweitung des zivilrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs (so aber für sitten- und gesetzwidrige Tätigkeiten BVerwG, Urteil vom 3.11.1987, BVerwGE 78, 231 ff., Juris Rn. 16). Einer generellen Erstreckung der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerhaftung auf mittelbare Arbeitgeber bedarf es insbesondere deshalb nicht, weil immer dann, wenn der mittelbare Arbeitgeber nicht haftet, der unmittelbare Arbeitgeber für die Kosten einer Abschiebung einzustehen hat, so dass auch bei Vorliegen eines gestuften Arbeitsverhältnisses Abschiebungskosten nicht der Allgemeinheit aufbürdet werden. Dass möglicherweise die mittelbaren Arbeitgeber die finanziell potenteren sind, ist insoweit kein durchgreifender Gesichtspunkt, da die besondere finanzielle Leistungsfähigkeit eines Arbeitgebers kein gesetzlicher Grund für dessen Haftung ist. Nach § 66 Abs. 4 AufenthG haftende Arbeitgeber sind nicht typischerweise wohlhabend; vielmehr werden gerade weniger Begüterte Anlass sehen, günstige illegale Arbeitnehmer zu beschäftigen. Auch leidet nicht etwa die abschreckende Wirkung der Kostenpflicht, wenn im gestuften Arbeitsverhältnis der unmittelbare Arbeitgeber haftet. So wird die generalpräventive Wirkung einer solchen Kostenlast gerade für jene Personen besonders hoch sein, die nicht über hinreichende Mittel verfügen, um etwaige Abschiebungskosten klaglos bezahlen zu können. Nach den von der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum mittelbaren Arbeitsverhältnisses haftet der mittelbare Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings subsidiär für dessen Ansprüche gegen den Mittelsmann, wenn sich seine dem Mittelsmann gegenüber bestehenden Ansprüche nicht durchsetzen lassen (vgl. Schüren, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2009, § 317 Rn. 16). Zudem haftet er wie ein unmittelbarer Arbeitgeber, wenn sich die Begründung eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses als rechtsmissbräuchlich darstellt (BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 16; Preis in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 173, 175). Die Haftung des mittelbaren Arbeitgebers rechtfertigt sich hingegen nicht bereits aus dem Umstand, dass der Mittelsmann von diesem weitgehend finanziell abhängig ist und die Arbeitsmittel von ihm zur Verfügung gestellt werden (BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 26). Die im Arbeitsrecht angenommene subsidiäre Haftung des mittelbaren Arbeitgebers im Falle der nicht gegebenen Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen unmittelbaren Arbeitgeber, den Mittelsmann, ist allein dem arbeitsrechtlichen Gesichtspunkt der besonderen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer geschuldet (vgl. BAG, Urteil v. 9.4.1957, 3 AZR 435/54, NJW 1957, 1165) und kann deshalb nicht ohne weiteres auf die Haftung gegenüber dem Staat übertragen werden. Der Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit ist dagegen ein wesentlicher Anknüpfungspunkt, um auch nach § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG eine Haftung des nur mittelbaren Arbeitgebers zu begründen. Insbesondere darf die Rechtsfigur des mittelbaren Arbeitsverhältnisses nicht dazu benutzt werden, um die Haftung für die Kosten der Abschiebung illegaler Arbeitnehmer vom eigentlichen Arbeitgeber und Nutznießer auf Dritte zu verlagern, denen diese Last vom eigentlichen Arbeitgeber zwangsweise aufgebürdet wird oder die sie folgenlos auf sich nehmen können, weil Geldforderungen gegen sie ohnehin uneinbringlich wären. Hier indes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verlagerung der unmittelbaren Arbeitgebereigenschaft vom Kläger auf den Beigeladenen rechtsmissbräuchlich, insbesondere nur zum Schein erfolgt ist, um den Kläger von einer etwaigen Arbeitgeberhaftung zu entlasten. So ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene die für eine Arbeitgebereigenschaft erforderlichen unternehmerischen Entscheidungsspielräume tatsächlich nicht hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er wirklich über das „ob“ einer Vertretung wie auch über den Zeitpunkt und die Dauer des Einsatzes eines Vertreters selbst bestimmen konnte. Ferner oblag es unmittelbar ihm selbst, seinen Vertreter einzuweisen, zu kontrollieren und zu motivieren. Zudem hatte er auch die Person des Vertreters selbst bestimmt, sich damit seinen „Arbeitnehmer“ selbst ausgesucht (vgl. zu allem BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn. 30). Auch oblag es nach dem nicht zu widerlegenden Vortrag des Klägers wie des Beigeladenen allein Letzterem zu bestimmen, ob und wie die Arbeit des Herrn xxx vergütet wird. Es spricht hier deshalb nichts Durchgreifendes dafür, dass der Beigeladene tatsächlich nur als Vorgesetzter des Herrn Aydemir und nicht als dessen Arbeitgeber tätig war (vgl. dazu BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 25; vgl. auch BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 19, und BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn. 30). Schließlich ergeben sich hier auch keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers dahingehend, dass er den Beigeladenen in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt hatte, um von ihm eine Vertretung für seine Fehlzeiten gestellt zu bekommen. So schuldete der Beigeladene dem Kläger die vertraglich zugesicherten Arbeitsleistungen, konnte diese aber aufgrund privater Beanspruchung nicht mehr im bisherigen Umfang erbringen. Da die privaten Verpflichtungen wesentlich in seinem Einsatz für den Laden des Cousins gesehen werden müssen, handelte es sich nicht um solche Umstände, die dem Beigeladenen unzweifelhaft einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EntgFG) bzw. bei nicht zu vertretender kurzfristiger Verhinderung (§ 616 BGB) gegeben hätten und deshalb kein Anlass gewesen wären, sich selbst um eine Vertretung zu bemühen. Ein solches mittelbares Arbeitsverhältnis verstößt hier auch nicht gegen gesetzliche Gebote oder Verbote, insbesondere nicht gegen solche des Arbeitnehmerüberlassungsrechts. Zwar bedürfen gemäß §§ 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 9 Nr. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 S. 1 AÜG Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Nach § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht über die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis verfügt. Für diesen Fall gilt das Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG als zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Der Entleiher als Arbeitgeber hat in dieser Konstellation auch die Abschiebungskosten zu tragen (BVerwG, Urteil vom 13.11.1979, 1 C 31/78, BVerwGE 59, 117 ff., Juris Rn. 27). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch mangels Gewerbsmäßigkeit der Arbeitsüberlassung durch den Beigeladenen bereits an der Anwendbarkeit der Vorschriften des AÜG. Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt dann gewerbsmäßig, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer auf Gewinnerzielung gerichteten selbstständigen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wird und es sich dabei nicht um eine nur gelegentliche, sondern um eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit handelt (BVerwG, Urteil vom 13.11.1979, 1 C 31/78, BVerwGE 59, 117 ff., Juris Rn. 29 m.w.N. zur Rspr. des BAG). Hier kann bereits nicht festgestellt werden, dass es sich um eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit gehandelt hat. Bekannt ist allein ein Zeitraum von ca. drei Wochen, in dem der Beigeladene ausschließlich den später abgeschobenen Herrn xxx für einige Stunden wöchentlich als seinen Vertreter in der Fleischerei beschäftigte. Schließlich wären die angefochtenen Bescheide auch dann aufzuheben, wenn, wie im Arbeitsrecht aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes, hier doch eine subsidiäre Haftung des mittelbaren Arbeitnehmers anzunehmen wäre. Denn für diesen Fall hätte die Beklagte zuerst versuchen müssen, die Abschiebungskosten gegenüber dem Beigeladenen als unmittelbarem Arbeitgeber des Herrn xxx geltend zu machen und dort beizutreiben. Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von Kläger und Beigeladenem (so für den Fall, dass mehrere Arbeitgeber einen sich illegal aufhaltenden Ausländer beschäftigt haben, BVerwG, Urteil vom 23.10.1979, 1 C 48.75, BVerwGE 59, 13 ff., Juris Rn. 26) kommt wegen der gestuften Stellung innerhalb des mittelbaren Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht. Für diesen Fall litten die angefochtenen Bescheide schon deshalb an einem durchgreifenden rechtlichen Fehler, weil bisher nicht einmal versucht wurde, die streitbefangenen Kosten gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich damit auch nicht nach § 154 Abs. 3 VwGO in ein Kostenrisiko begeben hat, gibt es keinen Grund, seine außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO angesichts der Schwierigkeit des Rechtsstoffes notwendig. Der Kläger wendet sich gegen ihm als Arbeitgeber auferlegte Abschiebungskosten. Der 1966 geborene Kläger stammt aus der Türkei und führt seit rund 20 Jahren den Lebensmittelmarkt xxx an der xxx in Hamburg-xxx. Am 11. März 2008 nachmittags traf der Zoll im Rahmen einer Aktion zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Ladengeschäft des Klägers auf den 1968 in Elazig in der Türkei geborenen türkischen Staatsangehörigen Herrn xxx. Der Zoll hatte den anonymen Hinweis erhalten, dass dort in der Fleischabteilung zwei Ausländer schwarz arbeiteten. Herr xxx befand sich am Fleischstand, trug einen benutzten Fleischerkittel und versuchte, sich der Prüfung durch Flucht durch die Hintertür zu entziehen. Er wurde festgehalten und legte als Ausweis einen verfälschten türkischen Reisepass mit dem Namen „xxx“ vor, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland enthielt und in den sein Passbild eingearbeitet war. Bei der anschließenden Überprüfung seiner Personalien gab er seine wirkliche Identität preis. Als seinen Arbeitgeber benannte Herr xxx „seinen Freund“ Herrn xxx, einen Angestellten des Klägers, der aus demselben Heimatort stammt wie er selbst. Der hierzu befragte Kläger sagte hierzu ausweislich eines Vermerks in der Sachakte aus, dass Herr xxx seit circa 3 Wochen etwa an 3 Tagen pro Woche stundenweise an der Fleischtheke aushelfe. Dafür habe ihn sein Mitarbeiter xxx als Vertretung für sich eingestellt. Er selbst habe keine Personaldokumente des Ausländers gesehen. Nach einem Befragungsprotokoll vom selben Tag hatte sein Angestellter Herr xxx - auf Deutsch ohne die Hilfe eines Dolmetschers - erklärt, dass der festgenommene Ausländer seit circa 3 Wochen für ihn die Vertretung übernehme und er ihn dafür bezahle. Der festgenommene Herr xxx ist von Beruf Schlachter und hat eine Ehefrau und vier minderjährige Kinder in der Türkei. Seit 1990 hatte er sich mehrfach ohne Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet befunden und war deshalb auch bereits zweimal in die Türkei abgeschoben worden. Nach eigenen Angaben war er im März 2007 erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 12. März 2008 wurde gegen Herrn xxx wegen Fluchtgefahr ein Haftbefehl erlassen und er wurde aus dem Gewahrsam der Polizei in Untersuchungshaft verbracht. Auf den Antrag der Beklagten hin, die beabsichtigte, Herrn xxx aus der Haft heraus abzuschieben, beschloss das Amtsgericht Hamburg am 25. März 2008, diesen bis zu seiner Abschiebung, längstens jedoch bis 8 Wochen nach dem Ende der Untersuchungshaft zur Sicherung seiner Abschiebung in Sicherungshaft zu nehmen. Mit Urteil vom 8. April 2008 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Altona Herrn xxx wegen seines illegalen Aufenthalts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ab diesem Zeitpunkt befand sich Herr xxx in Abschiebehaft. Mit Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2008 wurde Herr xxx wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts und der illegalen Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Abschiebungsanordnung aus der Haft aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Am 29. Mai 2008 wurde Herr xxx auf dem Luftweg die Türkei abgeschoben. Im parallelen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt sowie der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gültigen Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigung trug der Kläger zu dem Vorfall vor, dass er seinen Laden bisher immer ordnungsgemäß geführt habe und alle Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet und versichert seien. Im konkreten Fall habe er keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass er sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben könnte. Der bei ihm tätige ordnungsgemäß versicherte Mitarbeiter xxx habe Herrn xxx eigenständig gebeten, ihn während einiger Wochen an einem Tag teilweise zu vertreten, weil er persönlich andere Dinge zu erledigen gehabt habe. Herr Aydin sei für die Fleischabteilung verantwortlich gewesen. Er, der Kläger, habe den Einsatz des Herrn xxx nur als einen Freundschaftsdienst gegenüber Herrn xxx angesehen. Herrn xxx habe er deshalb auch nicht als Mitarbeiter verstanden und sich deshalb auch nicht um dessen Personalpapiere gekümmert. Mit Verfügung vom 9. April 2009 stellte die Staatsanwaltschaft daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nach § 153 Abs. 1 StPO ein, weil die Schuld als gering anzusehen sei und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe. Auf Befragung durch das Hauptzollamt Hamburg-Stadt teilte Herr xxx, wiederum ohne Hilfe eines Dolmetschers, ausweislich eines nicht von ihm selbst gefertigten Anhörungsprotokolls am 11. Juni 2009 mit, dass er damals wegen privater und gesundheitlicher Probleme 3 Wochen lang wegen anderer Termine gelegentlich für ein bis 2 Stunden nicht habe im Laden des Klägers arbeiten können. Dieser habe ihm erlaubt, von der Arbeit fernzubleiben, wenn er eine Vertretung stelle. Das habe er dann mit dessen ausdrücklicher Genehmigung getan. Er habe nicht gewusst, dass Herr xxx keine Papiere gehabt habe. Auch sein Chef, der Kläger, habe das nicht gewusst. Das habe ihn auch nicht interessiert. Herr xxx habe auch nur ungefähr viermal dort gearbeitet. Mit Bußgeldbescheid vom 10. August 2009 setzte hierauf das Hauptzollamt Hamburg-Stadt eine Geldbuße von 73,50 € gegen Herrn xxx fest, weil dieser als verantwortlich Handelnder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel beschäftigt habe. Mit Schreiben vom 26. März 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihm als Arbeitgeber die Kosten der Abschiebung des Herrn xxx in Höhe von 3486,74 € aufzuerlegen. Der Kläger teilte hierauf mit, dass es sich bei Herrn xxx nicht um seinen Arbeitnehmer gehandelt habe. Dieser sei lediglich als kurzfristige Aushilfe für den Mitarbeiter xxx tätig gewesen, wobei dieser selbst eine stundenweise Vertretung durch Herrn xxx geregelt habe. Im Übrigen erschließe sich die Höhe der Abschiebungskosten nicht. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 28. Mai 2010 wurden gegen den Kläger die Kosten der Abschiebung des Herrn xxx in Höhe von 3486,74 € festgesetzt. Hinsichtlich der Höhe des Betrages wird auf die dem Bescheid beigefügte Kostenaufstellung der Beklagten Bezug genommen. Am 2. Juni 2010 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein: Nicht die behauptete Tätigkeit des Herrn xxx ohne Arbeitserlaubnis sei kausal für die Abschiebung und die bestrittenen Aufwendungen, sondern das Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis. Dieselben Kosten wären auch angefallen, wenn Herr xxx bei anderer Gelegenheit angetroffen worden wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010, zugestellt am 16. August 2010, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Der Anspruch gegen ihn folge aus § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Der Kläger sei im Rechtssinne Arbeitgeber des Herrn xxx gewesen. Denn er habe durch die Beschäftigung seines Arbeitnehmers, der aufgrund privater und gesundheitlicher Termine gelegentlich von der Arbeit habe befreit werden wollen, und die Anforderung an ihn, Ersatz für seine Ausfallzeiten zu stellen, in vorwerfbarer Weise die illegale Beschäftigung dadurch veranlasst, dass er sich von Herrn xxx weder die Aufenthaltserlaubnis noch die Arbeitsgenehmigung habe vorlegen lassen. Er habe gewusst und gebilligt, dass Herr xxx für ihn Tätigkeiten in seinem Laden ausführe. Unerheblich sei für die Entstehung der Kostenpflicht, wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert habe. Auch der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, stehe der Kostenforderung nicht entgegen. Der Umfang der Kostenhaftung folge aus § 67 AufenthG. Es seien keine Gründe ersichtlich, von den im Kostenfestsetzungsbescheid genannten Kosten abzusehen. Sein Verhalten, sich nicht um den Aufenthaltsstatus und die Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu kümmern, fördere die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt von Ausländern. Es gebe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sich hier unerlaubt aufhaltende Ausländer nicht beschäftigt würden, damit sie ihren Ausreisepflichten nachkämen. Am 14. September 2010 hat der Kläger Klage erhoben: Er betreibe seit vielen Jahren unbeanstandet sein Geschäft, melde seine Mitarbeiter ordnungsgemäß an und sei ein angesehener Geschäftsmann mit einem sehr guten Warenangebot und einer nachhaltigen Käuferschaft. Er verwahre sich dagegen, dass ihm vorgeworfen werde, er nehme es mit den Vorschriften nicht genau oder fördere sogar, dass Ausländer sich unerlaubt in Deutschland aufhielten und hier eine Tätigkeit ausübten. Den Herrn xxx habe sein Mitarbeiter Herr xxx eingestellt, damit dieser für ihn arbeite. Zu keiner Zeit habe er, der Kläger, den Herrn xxx beschäftigt. Er habe sich ihm gegenüber auch nicht als weisungsbefugter Arbeitgeber und damit als Chef verhalten. Er habe ihn nicht als Arbeitnehmer beschäftigen wollen. Angesichts der kurzfristigen Vertretung für seinen Mitarbeiter Herrn xxx sei ihm auch gar nicht der Gedanke gekommen, dass sich Herr xxx unerlaubt in Deutschland aufhalten könne. Da er keine Arbeitgeberstellung gehabt habe, müsse er auch nicht für die Abschiebungskosten haften. Er sehe auch nicht ein, für die Abschiebung haften zu müssen, nur weil Herr xxx in seinem Geschäftslokal angetroffen worden sei. Vorsorglich bestreite er auch die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe. Der Umfang der Kosten und sogar die Abschiebung selbst seien nicht nachgewiesen. Auch sei nicht zu erkennen, weshalb Herr xxx 52 Tage lang in Abschiebungshaft gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. Mit Beschluss vom 26. April 2011 ist der Rechtsstreit von der Kammer auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen worden. Mit Beschluss vom 27. April 2011 ist Herr xxx zu dem Rechtsstreit beigeladen worden, weil seine rechtlichen Interessen berührt werden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Am 18. Mai 2011 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.