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Beschluss

15 E 952/11

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0523.15E952.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Aufnahme einer schleswig-holsteinischen Schülerin aus dem Hamburger Umland in eine Hamburger Schule.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller bei einem Streitwert von 2.500,- € als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Aufnahme einer schleswig-holsteinischen Schülerin aus dem Hamburger Umland in eine Hamburger Schule.(Rn.23) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller bei einem Streitwert von 2.500,- € als Gesamtschuldner. I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufnahme ihrer 17jährigen Tochter xxx ab dem Schuljahr 2011/2012 in die Staatliche Handelsschule xxx/Höhere Handelsschule xxx. Sie leben seit dem Jahre 1989 in einem Einfamilienhaus in der Straße xxx in xxx (Schleswig-Holstein). Das Grundstück liegt in einem unmittelbaren Bebauungszusammenhang mit Hamburg-xxx und ist vom Zentrum von einige Kilometer entfernt. Die hintere Grundstücksgrenze verläuft auf der Landesgrenze zu Hamburg. Der Antragsteller zu 2) arbeitet seit 20 Jahren in einem Hamburger Unternehmen, die Antragstellerin zu 1) ist in Hamburg aufgewachsen. Die Tochter der Antragsteller wurde am 23. Februar 1994 in Hamburg geboren. Sie besuchte in Hamburg den Kindergarten und die Grundschule, seit 2004 geht sie in das Gymnasium xxx in xxx. Derzeit befindet sie sich in der 10. Klasse. Die Antragsteller kamen mit ihrer Tochter überein, dass diese ihre Ausbildung nach der 10. Klasse auf einer Höheren Handelsschule fortsetzen solle, da sie befürchten, dass die Schülerin die auf zwei Jahre verkürzte gymnasiale Oberstufe nicht erfolgreich mit dem Abitur werde abschließen können. Am 16. Februar 2011 meldete sich die Tochter der Antragsteller für das kommende Schuljahr 2011/2012 bei der Staatlichen Handelsschule xxx/Höhere Handelsschule im xxx an. Nachdem die Antragsteller über Telefonate mit der Höheren Handelsschule xxx sowie der Höheren Handelsschule xxx erfahren hatten, dass auswärtig gemeldete Kinder in Hamburg grundsätzlich nicht aufgenommen würden, stellten sie mit Schreiben vom 22. Februar 2011 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf ausnahmsweise Aufnahme ihrer Tochter in die Staatliche Handelsschule xxx: Lebensmittelpunkt der ganzen Familie sei Hamburg. Ein Umzug dorthin komme für die vierköpfige Familie allerdings ebenso wenig in Betracht wie eine Ummeldung nur eines Elternteils im Sinne der sog. Elterntrennung. Mit 17 Jahren sei ihre Tochter zudem zu jung, um allein in Hamburg einen Wohnsitz zu begründen. Zwar gebe es in Schleswig-Holstein ähnliche Schulen, so etwa in xxx. Deren Ausbildungsgänge seien aber nicht vergleichbar spezialisiert wie diejenigen an Hamburger Schulen. Zudem hätte ihre Tochter nach xxx einen Schulweg von 85 Minuten, während sie die Staatliche Handelsschule xxx mit dem Bus in 20 Minuten erreichen könne. Es könne nicht angehen, dass eine Schülerin aufgrund eines föderalen Finanzstreits ein Schulweg von täglich fast 3 Stunden zugemutet werde. Die Höheren Handelsschulen in Hamburg verfügten auch über ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme von Schülern aus anderen Bundesländern. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage der generelle Ausschluss auswärtiger Schüler beruhe. Das Schulgesetz stehe dem Begehren nicht entgegen. § 29 HmbSG zeige, dass landesfremde Schüler grundsätzlich Hamburger Schulen besuchen könnten. Deren Schulbesuch sei lediglich gebührenpflichtig, soweit der Senat entsprechende Gebührensätze durch Rechtsverordnung festgelegt habe. Dass die Vorschrift Abkommen mit anderen Ländern von der Regelung unberührt lasse, heiße nicht, dass in einem solchen Abkommen der Besuch von Schülern aus benachbarten Bundesländern verboten werden dürfe. Darüber hinaus gelte das Gastschulabkommen zwischen Schleswig-Holstein und Hamburg für Höhere Handelsschulen nicht. Schließlich hätten die Hamburger Schulen sich ihres Ermessens in rechtswidriger Weise entledigt. Mit Schreiben vom 1. März 2011 lehnte die Antragsgegnerin die Aufnahme der Tochter der Antragsteller in die Höhere Handelsschule in xxx mit der Begründung ab, das Gastschulabkommen mit Schleswig-Holstein sehe vor, dass Hamburg grundsätzlich keine Vollzeitschüler aufnehme. Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 7. März 2011 unter Hinweis auf ihre bisherige Begründung Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 21. März 2011 teilte die Antragsgegnerin mit, dass ihr Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Da der Wohnsitz der Antragsteller in Schleswig-Holstein liege, sei ihr Antrag nach den Vorgaben der sog. Gastschulregelung zu prüfen gewesen. Da ein Schüler seine Schulpflicht grundsätzlich in seinem eigenen Bundesland zu erfüllen habe, stehe es dem aufnehmenden Bundesland frei, ihn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung an einer staatlichen Schule aufzunehmen. Es bestehe keine Freizügigkeit hinsichtlich eines grenzüberschreitenden Schulbesuchs. Die Ermessensentscheidung habe unter besonderer Beachtung des Abkommens zum grenzüberschreitenden Schulbesuch (Gastschulabkommen) zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Dezember 2010 (Bürgerschafts-Drs. 19/8313) zu erfolgen, welches ermessensbegrenzend wirke. Aus Art. 1 Abs. 1 des Gastschulabkommens werde deutlich, dass die Beschulung grundsätzlich im eigenen Land erfolgen solle und die Aufnahme eines Gastschülers lediglich in Fällen besonderer persönlicher Härte in Betracht komme. Außerdem werde betont, dass die Regelungen des Gastschulabkommens nicht drittschützend seien. Die Tochter der Antragsteller könne zwar aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gastschulabkommens ihren Schulbesuch auf dem Gymnasium xxx in Hamburg fortsetzen, da ihr Schulverhältnis dort vor dem 31. Dezember 2010 begründet worden sei. Jedoch decke diese Regelung nicht den Schulwechsel an eine andere staatliche Schule und begründe auch nicht etwa einen besonderen Vertrauenstatbestand für einen solchen Schulwechsel. Ein nach Art. 1 Abs. 1 des Gastschulabkommens für die Gastbeschulung erforderlicher besonderer persönlicher Härtefall liege nicht vor. Es stelle keine besondere persönliche Härte dar, wenn die Tochter nicht an der Wunschschule ihren Bildungsgang fortsetzen könne, sondern sich für den Verbleib an ihrem derzeitigen Gymnasium oder aber für den Wechsel an eine Höhere Handelsschule in Schleswig-Holstein entscheiden müsse. Daran ändere auch die eventuell längere Fahrtzeit zu einer Höheren Handelsschule in Schleswig-Holstein nichts, da die Tochter ihre Ausbildung auch an ihrem Hamburger Gymnasium fortsetzen könne. Ihre Befürchtung, die verkürzte Oberstufe nicht erfolgreich mit dem Abitur abschließen zu können, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Nachdem die Antragsteller sich hierzu nicht geäußert hatten, wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2011 ihren Widerspruch aus den bereits angekündigten Gründen zurück. Am 27. April 2011 haben die Antragsteller Eilrechtsschutz beantragt und gleichzeitig Klage erhoben. Vertiefend machen sie geltend, dass grundsätzlich alle Anträge von Schülern aus Schleswig-Holstein auf einen Schulbesuch in Hamburg ohne weitere Ermessensausübung abgelehnt würden. Auch in ihrem Fall fehle es an einer einzelfallbezogenen Ermessensausübung. Die insoweit herangezogenen Regelungen des Gastschulabkommens seien weder vom Hamburgischen Schulgesetz gedeckt noch mit den Grundrechten vereinbar. Auch wenn Schleswig-Holstein vielleicht nicht bereit sei, ausreichende Ausgleichszahlungen für die Beschulung seiner Landeskinder in Hamburg zu leisten, berechtige dies nicht dazu, Schülern aus Schleswig-Holstein generell den Schulbesuch in Hamburg zu verweigern. Dies sei nicht verhältnismäßig. Weniger belastend wäre es, die auswärtigen Schüler mit einer Gebühr zu belegen. Für ihre Tochter sei ein Fall besonderer Härte gegeben, da Höhere Handelsschulen in Schleswig-Holstein nicht nur, wie bereits vorgetragen, weniger spezialisiert als Hamburger Handelsschulen seien, sondern auch nicht in vergleichbarem Maße über Kooperationen und Kontakte mit Unternehmen in Hamburg verfügten. Auf diese werde sich ihre Tochter aufgrund ihres Wohnortes jedoch auch im Rahmen ihres weiteren Ausbildungsweges fokussieren, so dass die Möglichkeit zur Knüpfung von Kontakten schon im Rahmen der schulischen Ausbildung gewährleistet sein müsse. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt, dass ihre Tochter xxx im Abschlusszeugnis der 10. Klasse den hierfür notwendigen Zensurendurchschnitt erreichen wird, zu verpflichten, ihrer Tochter ab dem Schuljahr 2011/2012 einen Schulplatz an der Höheren Handelsschule xxx zuzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid vom 12. April 2011 und ergänzt ihren Vortrag dahingehend, dass es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bereits deshalb fehle, weil zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht sicher sei, dass die Tochter der Antragsteller den für die Aufnahme an der Höheren Handelsschule erforderlichen Notenschnitt im Abschlusszeugnis der 10. Klasse erreichen werde. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie ihn das Gericht nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO ausgelegt hat (s.o. unter I.), ist zulässig. Da Klagen und Eilanträge nicht unter einer Bedingung oder unter Vorbehalt erhoben werden dürfen, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller dahingehend aus, dass diese ihren Eilantrag unbedingt gestellt haben wollen, da er andernfalls unzulässig wäre. Der Umstand, dass derzeit noch nicht sicher feststeht, ob die Tochter der Antragsteller überhaupt die Zugangsvoraussetzungen für eine Höhere Handelsschule erreichen wird, stellt hingegen in diesem Eilverfahren kein Problem dar, dem im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gerichts bei Erlass einer Regelungsanordnung nicht angemessen entsprochen werden könnte. Generell können Verwaltungsakte wie auch die Zuweisung zu einer Schule mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn diese sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 HmbVwVfG). Insoweit zweifelt die Kammer auch nicht am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an einer Entscheidung bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Zwar steht noch nicht fest, dass die Tochter der Antragsteller aufgrund ihrer schulischen Leistungen mit dem Abschluss der 10. Klasse überhaupt die Voraussetzungen für den Besuch einer Höheren Handelsschule im nächsten Schuljahr erfüllen wird (vgl. dazu § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Handelsschule, APO-HHS). Jedoch ist es der Familie nicht zuzumuten, mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum Ende des Schuljahres abzuwarten. Dieser Zeitpunkt ist nicht nur deshalb ungünstig, weil dann sofort die Sommerferien beginnen, an die sich unmittelbar der Wechsel auf eine neue Schule anschließen soll. Ohnehin wäre die Zeit für eine gerichtliche Prüfung des Begehrens in möglicherweise zwei Instanzen dann recht kurz und den Antragstellern bliebe hiernach jedenfalls keine hinreichende Zeit mehr, um den Bildungsweg ihrer Tochter für das nächste Schuljahr auf der Grundlage der gerichtlichen Eilentscheidung vernünftig neu zu planen und zu organisieren. Hinsichtlich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung unter der Bedingung, dass die Schülerin den hierfür erforderlichen Notenschnitt erreicht, hätte das Gericht deshalb keine Bedenken. Ferner ist nicht zweifelhaft, dass die Antragsteller aus eigenem Recht als Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ihrer Tochter im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren befugt sind, für diese einen Schulplatz zu erstreiten. III. Der zulässige Eilantrag führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da zwar eine Eilbedürftigkeit angesichts der zu erwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu verkennen ist, jedoch ein zu sichernder Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt voraus, dass die begehrte Regelung entweder nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig ist (sog. Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist erforderlich, dass den Antragstellern der behauptete Anspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zusteht (sog. Anordnungsanspruch). Angesichts des Umstandes, dass hier eine Eilentscheidung die Hauptsache praktisch vorwegnehmen würde, da eine Umschulung der Tochter der Antragsteller nach einem Unterliegen in der Hauptsache kaum zumutbar wäre, sind hier besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu stellen (vgl. in einem ähnlichen Fall VG Hamburg, Beschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09, Juris Rn. 3). Indes ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Tochter der Antragsteller mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Aufnahme in die Staatliche Handelsschule xxx/Höhere Handelsschule hat. Ein solcher Anspruch folgt hier weder aus dem Hamburgischen Schulgesetz noch aus dem Gastschulabkommen noch unmittelbar aus Verfassungsrecht. Das Hamburgische Schulgesetz kommt als Anspruchsgrundlage für einen Schulbesuch der Tochter der Antragsteller in Hamburg nicht in Betracht, da diese zwar nach § 37 Abs. 3 HmbSG auch im 11. Schuljahr an sich noch schulpflichtig wäre, aber aufgrund ihres Wohnsitzes außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 37 Abs. 1 S. 1 HmbSG nicht von der Hamburger Schulpflicht erfasst wird (zum Aspekt der Spiegelbildlichkeit von Schulpflicht und Recht auf Beschulung bereits VG Hamburg, Beschluss vom 29.7.1996, 4 VG 3498/96, Juris Rn. 9). Auch folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HmbSG, der die Möglichkeit einer Gebührenpflicht für auswärtige Schüler in Hamburg vorsieht. Aus dieser Regelung kann allenfalls geschlossen werden, dass das Schulgesetz dem Schulbesuch auswärtiger Schüler in Hamburg nicht grundsätzlich entgegensteht, sondern diesen als möglich erachtet. Über die Voraussetzungen, unter denen ein auswärtiger Schüler beanspruchen kann, in Hamburg die Schule zu besuchen, sagt diese Vorschrift indes nichts. Auch gibt es keine anderen Rechtsvorschriften im Schulgesetz, die hierzu Aussagen treffen. Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus dem Gastschulabkommen zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein. Welche Rechtsqualität diesem Abkommen genau zukommt, kann an dieser Stelle unerörtert bleiben, da das Abkommen der Tochter der Antragsteller bereits von den dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen her keinen Anspruch auf den begehrten Schulbesuch in Hamburg gibt. Vom Grundsatz her (Art. 1 Abs. 1) geht das Gastschulabkommen nämlich davon aus, dass die Schülerinnen und Schüler die Schulen ihres eigenen Bundeslandes besuchen. Lediglich in Ausnahmefällen soll ein anderes möglich sein, so in Fällen besonderer persönlicher Härte (Art. 1 Abs. 1 S. 2) sowie in einigen weiteren, in Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 - 4 des Gastschulabkommens bezeichneten Sonderfällen. Hinsichtlich dieser Ausnahmen bestimmt das Abkommen in Art. 1 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich, dass hieraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf einen Schulbesuch im anderen Land gegründet werden können. Die Tragweite dieser Regelung kann hier dahinstehen, weil die Tochter der Antragsteller ohnehin keine der im Gastschulabkommen geregelten Ausnahmentatbestände erfüllen würde, wenn sie auf eine Höhere Handelsschule wechselt: a. Die Tochter der Antragsteller kann sich insbesondere nicht auf Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gastschulabkommens berufen, der es Schülerinnen und Schülern an staatlichen Schulen, deren Schulverhältnis bis zum 31. Dezember 2010 begründet war, erlaubt, den Schulbesuch dort fortzusetzen. Diese Regelung wird sie nur dann begünstigen, wenn sie auf dem bisher besuchten Gymnasium bleibt. Wechselt sie indes von ihrem Gymnasium auf eine Höhere Handelsschule, begründet sie unzweifelhaft ein neues Schulverhältnis, das somit nicht bereits am 31. Dezember 2010 bestanden haben kann. b. Auch kann sich die Tochter der Antragsteller nicht auf die in Art. 2 Abs. 4 des Gastschulabkommens normierte Ausnahme berufen. Dort heißt es, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein in der dualen Ausbildung nach Freigabe durch das Land Schleswig-Holstein an staatlichen berufsbildenden Schulen in Hamburg im Rahmen freier Kapazitäten beschult werden. Die Freigabe einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Ausbildungsplatz in Schleswig-Holstein wird von Schleswig-Holstein nur dann erteilt, wenn der Besuch der zuständigen Schule in Schleswig-Holstein eine Wegezeit von mindestens 75 Minuten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr erfordert, die potenzielle Schule in Hamburg erheblich schneller erreichbar ist und in Schleswig-Holstein keine Blockbeschulung mit einhergehender Internatsausbildung angeboten wird. Über die Aufnahme entscheidet abschließend die Freie und Hansestadt Hamburg. Zwar ist die Tochter der Antragsteller noch schulpflichtig. Jedoch bildet Art. 2 Abs. 4 Gastschulabkommen allein für diejenigen Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein eine Ausnahme, die Schulen in Hamburg berufsausbildungsbegleitend – also im Rahmen des sog. dualen Systems – besuchen möchten (vgl. dazu Bürgerschafts-Drs. 19/8313). Die Tochter der Antragsteller möchte die Staatliche Handelsschule xxx nicht – was grundsätzlich auch von dieser Schule angeboten wird – im Rahmen einer dualen Ausbildung als Berufsschule besuchen, sondern dort an der Höheren Handelsschule neben einer beruflichen Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung den schulischen Teil der Fachhochschulreife erlangen. c. Auch ist hinsichtlich der Tochter der Antragsteller keine besondere persönliche Härte gegeben, wenn sie statt der Höheren Handelsschule in xxx eine solche in xxx besuchen muss. Ein besonderer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall für den Betroffenen eine Situation eintreten würde, die bei Anlegung der für den Regelfall geltenden Erwägungen als unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.8.2001, 2 M 225/01, Juris Rn. 12). Dies ist hier für das Gericht nicht ersichtlich. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der tiefere Sinn eines Schulbesuchs in xxx als Folge der föderalen Gliederung der Bundesrepublik in Bundesländer einer 17-jährigen Schülerin, die aufgrund der Lage ihres Elternhauses ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt stets in Hamburg hatte und ihre rechtlichen Bindungen an das Bundesland Schleswig-Holstein bisher kaum wahrgenommen haben wird, nur schwer vermittelbar sein wird. Sie dürfte eine solche Entscheidung als formalistisch und nicht bürgerfreundlich einschätzen. Indes begründet ihre Zuweisung nach Schleswig-Holstein trotz der damit verbundenen deutlich sichtbaren Nachteile noch keinen besonderen persönlichen Härtefall. Denn es ist einer gesunden und altersgerecht entwickelten 17-Jährigen, die ohnehin nach dem Abschluss der 10. Klasse des Gymnasiums die Schule wechseln will und bereits deshalb einen anderen und längeren Schulweg in Kauf nimmt, zumutbar, eine entsprechende Bildungseinrichtung im eigenen Bundesland zu besuchen, auch wenn sich der objektiv noch angemessene Schulweg hierdurch gegenüber dem Besuch einer vergleichbaren Schule im Nachbarland deutlich verlängert. Allein der Umstand, dass die Tochter der Antragsteller unmittelbar hinter der Landesgrenze wohnt, mag für diese zwar besonders frustrierend sein, begründet aber schon deswegen keine besondere Härte, weil die Abgrenzung der Zuständigkeit eines Bundeslandes anhand des Wohnsitzes der Bürger auf der Hand liegt und eine Ausweitung der schulischen Zuständigkeiten Hamburgs auf schleswig-holsteinisches Territorium das Problem der Grenzziehung lediglich örtlich verschöbe. Immer wird es Schüler geben, die knapp vom angestrebten Besuch einer Hamburger Schule ausgeschlossen sein werden. Auch ist das Grundstück der Antragsteller nicht so belegen, dass es von schleswig-holsteinischen Einrichtungen praktisch abgeschnitten ist, während der Zugang nach Hamburg offen steht: Nach Auskunft eines im Internet verfügbaren Routenplaners beträgt die Entfernung vom Wohnort der Antragsteller zur Schule in xxx 6,1 km. Die Schule in xxx ist hingegen 25 km entfernt. Mit dem Auto ist diese vom Wohnhaus der Antragsteller recht schnell, nämlich in weniger als einer halben Stunde, zu erreichen. Dies kommt für die derzeit noch unter achtzehnjährige Tochter jedoch frühestens ab Februar 2012 in Betracht, wenn sie nämlich 18 Jahre alt wird. Derzeit wird sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sein. Eine Anfrage auf der Internetseite des Hamburger Verkehrsverbunds hat ergeben, dass die reine Fahrtzeit für den einfachen Weg mit dem öffentlichen Personennahverkehr vom Wohnhaus der Antragsteller zur Schule in xxx 20 Minuten und zur Schule xxx 48 Minuten beträgt. Als Fußweg kommen bei der Schule in xxx 9 Minuten, bei der Schule in xxx 15 Minuten hinzu, so dass die Dauer des Schulwegs nach xxx eine knappe halbe Stunde betragen würde, während für den Schulweg nach xxx 63 Minuten nötig sind. Da die öffentlichen Verkehrsmittel nur in Abständen fahren, müsste die Tochter der Antragsteller bei einem fiktiven Schulbeginn um 8:00 Uhr ungefähr um 6:30 Uhr das Haus verlassen, wenn sie nach xxx fahren muss, und ungefähr um 7:15 Uhr, wenn sie nach xxx fährt. Unzweifelhaft ist diese zeitliche Mehrbelastung für die Schülerin ärgerlich und unbequem. Gleichwohl ist objektiv ein Schulweg von einer Dauer zwischen einer und eineinhalb Stunden zwar für Hamburger Verhältnisse erheblich, in Flächenländern jedoch nicht unüblich und für eine 17-jährige Schülerin auch nicht unzumutbar, zumal eine vergleichsweise gute Verkehrsverbindung besteht und die Schülerin nicht etwa auf lange Fußwege oder Radfahrten angewiesen ist. Auch aus dem Umstand, dass die Antragsteller der Schule in xxx nicht jene Qualität beimessen, die sie hinsichtlich der Schule in xxx vermuten, folgt keine besondere persönliche Härte. Nicht ersichtlich ist, dass die Tochter der Antragsteller durch den Besuch der Handelsschule in xxx von einem Bildungsweg abgeschnitten wäre, der ihrer besonderen Begabung und Befähigung entspricht. Auch diese Schule wird geeignet sein, ihr zu dem qualifizierten Abschluss zu verhelfen, den sie für ihren weiteren Berufsweg benötigt. Soweit die Schule weniger spezialisiert sein soll als Hamburger Handelsschulen und insbesondere lagebedingt intensive Kontakte gerade zu Hamburger Unternehmen fehlen, begründet dies keine besondere persönliche Härte. Gewisse Unterschiede an sich gleichwertiger Schulen sind von den Schülern hinzunehmen. Auch der Umstand, dass nicht der vorrangige Wunsch im Bezug auf eine Schule erfüllt werden kann, begründet keinen Härtefall. 3. Schließlich haben die Antragsteller aufgrund ihres Elternrechts auch keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Aufnahme ihrer Tochter in der Wunschschule, wie diese einen entsprechenden Anspruch auch nicht aus eigenem Recht hätte. Zwar ist es der Antragsgegnerin nicht durch Gesetz verwehrt, die Tochter der Antragsteller in ihrer Hamburger Wunschschule aufzunehmen. Insbesondere steht das Gastschulabkommen einer dahingehenden Ermessensausübung nicht entgegen, da dieses nur den Rechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift haben dürfte. Denn Gesetzesrang kann es nicht haben, da die Hamburgische Bürgerschaft ihm nicht nach Art. 43 S. 3 der Hamburgischen Verfassung zugestimmt hat (vgl. entsprechend für ein ähnliches älteres Abkommen mit Niedersachsen OVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III 115/96, Juris Rn. 6). Das behördliche Ermessen ist jedoch nicht aufgrund Verfassungsrechts dahingehend verdichtet, dass die Tochter der Antragsteller in der Hamburger Schule aufzunehmen wäre. Ein solcher Anspruch der Schülerin ergibt sich weder aus dem aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Recht auf möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Anlagen und Befähigungen (vgl. insoweit zum Recht auf Bildung BVerwG, Urteil vom 14.7.1978, VII C 11.76, BVerwGE 56, 155 ff., Juris Rn. 13) noch aus dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Er folgt auch nicht aus dem natürlichen Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder und damit auf Wahl einer für diese geeigneten Schule, Art. 6 Abs. 2 GG. Vorgenannte Grundrechte wirken zwar länderübergreifend, da sich Bund und Länder in Sachen Grundrechtsschutz als Einheit betrachten lassen müssen (sog. Gebot zur kooperativen Grundrechtsverwirklichung; vgl. BVerfG, Urteil vom 11.6.1958, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377 , Juris Rn. 164; Urteil vom 18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303 , Juris Rn. 103; sowie VG Hamburg, Beschluss vom 29.7.1996, 4 VG 3498/96, Juris Rn. 26). Sie vermitteln der Tochter der Antragsteller und diesen selbst indes keine Rechtsposition, die geeignet wäre, die Belange des staatlichen Schulwesens, die durch Art. 7 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtliche Absicherung erfahren haben, zurückzudrängen. Grundsätzlich kann ein Schüler darauf verwiesen werden, die schulischen Einrichtungen seines eigenen Bundeslandes zu besuchen. Aus dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik und der Zuständigkeit der Bundesländer für das Schulwesen (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 26.2.1980, 1 BvR 684/78, BVerfGE 53, 185 ff., Juris Rn. 33) folgt, dass die Bundesländer jeweils die erforderlichen Schulen für ihre Landeskinder zur Verfügung stellen müssen und diese umgekehrt auch nur einen Anspruch darauf haben, die Schulen ihres eigenen Bundeslandes zu besuchen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III 115/96, Juris Rn. 9). Ein bundesländergrenzenübergreifendes verfassungsunmittelbares Recht auf Bildung (offen insoweit BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 13; bezweifelnd VG Hamburg, Beschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09, Juris Rn. 6) kann allenfalls in besonderen Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen die Verweigerung des Schulbesuchs im anderen Bundesland unverhältnismäßig stark in den Schutzbereich der Grundrechte des Kindes und seiner Eltern eingreifen würde. Dies ist hier nicht der Fall, da die Tochter der Antragsteller auch in Schleswig-Holstein angemessen beschult werden kann. Allein der Umstand, dass das Wohnhaus der Antragsteller lediglich rechtlich zu Schleswig-Holstein gehört, von seiner Lage und Erschließung her aber dem Hamburger Siedlungsgebiet zuzurechnen ist, genügt nicht für einen solchen Anspruch. Zwar halten die Antragsteller der Politik in nachvollziehbarer Weise insoweit ein Versagen entgegen, als es nicht gelungen ist, den demographischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen in der Metropolregion Hamburg dadurch Rechnung zu tragen, dass auch ein Schulbesuch jenseits der historisch bedingten Landesgrenzen erlaubt wird, wenn sich dies objektiv oder subjektiv für einen Schüler als die bessere Lösung darstellt. Da es jedoch nicht möglich war, eine angemessene Finanzierung einer solchen Regelung zu sichern, ist aus Rechtsgründen generell nicht zu beanstanden, dass schleswig-holsteinische Kinder in Schleswig-Holstein die Schule besuchen müssen, da dieses Bundesland und nicht Hamburg von Rechts wegen verpflichtet ist, für die Beschulung seiner Landeskinder tatsächlich und finanziell aufzukommen. Auch sprechen keine weiteren Umstände des Falles für ein solches verfassungsunmittelbares, das Ermessen reduzierendes Recht: Zwar hat jedes Kind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 10). Hieraus folgt jedoch kein Anspruch auf Zulassung zu einer konkreten Schule, sondern lediglich das Recht, am vorhandenen Bildungsangebot teilnehmen zu können und dabei zu derjenigen Art zugelassen zu werden, die der jeweiligen Begabung am besten entspricht (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 1, Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn. 172). Da die Tochter der Antragsteller in Schleswig-Holstein eine Höhere Handelsschule besuchen kann, ist dieses Recht nicht gefährdet. Entsprechend folgt auch aus der freien Wahl der Ausbildungsstätte, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, nichts weitergehendes. Auch dieses Grundrecht begründet kein Teilhaberecht dahingehend, dass der Zugang zu einer konkreten Schule beansprucht werden kann, wenn eine andere erreichbare Schule, der der Schüler organisatorisch zugeordnet wurde, ein im Bezug auf den angestrebten Beruf hinlänglich gleichwertiges Bildungsangebot bereithält (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III 115/96, Juris Rn. 11). Auch folgt der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem Gastschulabkommen werden auswärtige Schüler generell nicht mehr an Hamburger Schulen aufgenommen. Nichts ist dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Gastschulabkommen bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt und gleichwohl Schüler in einer vergleichbaren Situation wie die Tochter der Antragsteller in Hamburg aufnimmt. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzips ist. Zwar kann es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, wenn eine Maßnahme Betroffene überraschend und unerwartet nachteilig betrifft und insoweit keine ausdrücklichen Härteregelungen geschaffen wurden (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 10 ff.). Dies war hier aber nicht der Fall. Dass Hamburg mit seinen Nachbarländern bereits seit geraumer Zeit hinsichtlich eines neuen Gastschulabkommens in schwierigen Verhandlungen stand und insoweit ungelöste Probleme der Finanzierung der Gastschulplätze sichtbar wurden, die eine starke Reduzierung der Gastschulplätze zur Folge haben konnten, war für interessierte Eltern unschwer in den Medien nachzuverfolgen. Die Antragsteller durften deshalb nicht damit rechnen, dass ihrer Tochter bei einem Schulwechsel weiterhin der Schulbesuch in Hamburg gestattet würde. Hinzu kommt, dass der hier beabsichtigte Übergang auf die Höhere Handelsschule einen Wechsel zwischen zwei völlig unterschiedlichen Schulformen darstellt und allein von der Tochter der Antragsteller zu vertreten ist. Die Frage, ob Vertrauensschutz es verlangen könnte, die Schülerin weiter in Hamburg zu beschulen, wenn der Besuch der neuen Schule praktisch zwangsläufig aus dem Besuch der bisherigen Schule folgte oder aber auf Maßnahmen der Antragsgegnerin zurückzuführen wäre, zum Beispiel bei einer Schulschließung, bedarf hier deshalb keiner Erörterung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich an den Abschnitten 38.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525 ff.). Trotz der beabsichtigten Vorwegnahme der Hauptsache wird der Streitwert dieser Eilsache in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts mit der Hälfte des im Klageverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes bemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4.8.2010, 1 Bs 156/10).