Beschluss
15 E 211/12
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0123.15E211.12.0A
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Leitsätze
Kein subjektiv-öffentliches Recht eines Privaten auf Untersagung einer aus seiner Sicht blasphemischen Theateraufführung aus polizeilicher Generalklausel;(Rn.4)
eine etwaige Verletzung von § 166 StGB würde keinen Drittschutz begründen;(Rn.6)
Art 4 GG ist nicht betroffen, da Ast der Aufführung fernbleiben kann(Rn.10)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein subjektiv-öffentliches Recht eines Privaten auf Untersagung einer aus seiner Sicht blasphemischen Theateraufführung aus polizeilicher Generalklausel;(Rn.4) eine etwaige Verletzung von § 166 StGB würde keinen Drittschutz begründen;(Rn.6) Art 4 GG ist nicht betroffen, da Ast der Aufführung fernbleiben kann(Rn.10) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der begehrte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes notwendig erscheint, da gewichtige Belange des Antragstellers so erheblich gefährdet sind, dass ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf die beanspruchte Untersagung der Aufführung des Theaterstücks „Gólgota Picnic“ durch die Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich: Ein solches Recht des Antragstellers folgt insbesondere nicht aus der polizeilichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – SOG – vom 14. März 1966 (HmbGVBl. 1966, S. 77). Danach treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Zwar kann die polizeiliche Generalklausel grundsätzlich drittschützenden Charakter haben. Soweit eine Gefahr zumindest auch für subjektiv-öffentliche Rechte des Einzelnen besteht, besitzt dieser zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das polizeiliche Einschreiten gegen diese Gefahr (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., 2010, § 10 Rn. 45 i. V. m. § 5 Rn. 50 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist eine solche Gefahr indes nicht ersichtlich: 1. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Aufführung des Stückes stelle eine Verwirklichung des § 166 Abs. 1 StGB dar, so kann er daraus kein subjektiv-öffentliches Recht herleiten. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Geschütztes Rechtsgut des § 166 Abs. 1 StGB ist jedoch allein der öffentliche Frieden und nicht das religiöse Empfinden Einzelner. Trägerin des Rechtsguts des „öffentlichen Friedens“ ist ausschließlich die staatliche Gemeinschaft (vgl. im Zusammenhang mit der Verneinung der Befugnis von Mitgliedern einer Religions- oder Glaubensgemeinschaft oder eines sonstigen Mitglieds der Bevölkerung, das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO zu betreiben, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.6.1993, 3 Ws 99/93, juris Rn. 2; OLG München, Beschl. v. 6.3.1995, 2 Ws 1369/93, juris), so dass sich der Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Generalklausel von vornherein nicht auf dessen Verletzung berufen kann (anders insoweit der Sachverhalt, der den Entscheidungen OVG Koblenz, Urt. v. 2.12.1996, 11 A 11503/96, juris; nachgehend BVerwG, Beschl. v. 11.12.1997, 1 B 60/97, juris, zugrunde lag; dort ging es lediglich um die objektive Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Untersagungsverfügung, nicht um den Anspruch eines Einzelnen hierauf). 2. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf das begehrte polizeiliche Einschreiten besteht auch nicht im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG, wonach die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind. Zwar sind die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen ein Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 3 Abs. 1 SOG (vgl. z. B. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., 2010, § 8 Rn. 3). Die Antragsbegründung des Antragstellers lässt sich auch dahingehend auslegen, dass er sich nicht nur auf die Verwirklichung des § 166 Abs. 1 StGB, sondern auch auf die Gewährleistung seiner eigenen Religionsfreiheit beruft, indem er vorträgt, die Aufführung trage zu einer „Atmosphäre der Feindseligkeit und des Spottes“ bei, welche „das Leben als praktizierender Christ in unserer Gesellschaft zunehmend erschwert“; getaufte Christen seien deshalb „subjektiv und qualifiziert betroffen“. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass im Falle des Antragstellers der Schutzbereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Religionsfreiheit durch die Aufführung des Stückes betroffen ist und eine entsprechende Schutzpflicht des Staates besteht. Art. 4 Abs. 1 GG schützt den gläubigen Menschen vor einer Einmischung des Staates in seine Glaubensüberzeugungen und -aktivitäten und verpflichtet den Staat, ihm einen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann, und sie insbesondere vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen. Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen (so BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 35). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wie diese grundrechtliche Gewährleistung hinsichtlich des Antragstellers durch die Aufführung des Stückes „Gólgota Picnic“ betroffen sein könnte. Denn dieses wird in einem geschlossenen Theaterraum aufgeführt, so dass der Antragsteller der Aufführung fernbleiben kann und zu ihrer Kenntnisnahme nicht gezwungen wird (vgl. gegen die Berührung der Religionsfreiheit in diesem Zusammenhang Hufen, JuS 1999, S. 911 [912]; ders., Staatsrecht II, Grundrechte, 2007, § 33 Rn. 51; anders u. U. wegen des „Überraschungseffekts“ bei nicht erwarteten Fernsehbeiträgen, vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.8.1996, 5 A 3485/94, juris Rn. 9, jedoch auch Rn. 11 ff.). Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er auf andere Weise durch die Aufführung des Theaterstücks in der Ausübung seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt würde. Insbesondere mit der von ihm geäußerten allgemeinen Befürchtung, die Aufführung trage zu einer „Atmosphäre der Feindseligkeit und des Spottes“ bei, die „das Leben als praktizierender Christ in unserer Gesellschaft“ erschweren könnte, hat er nicht hinreichend substantiiert dargelegt, inwieweit seine individuelle Freiheit der Religionsausübung durch die Aufführung konkret beschränkt sein soll. Soweit er sich lediglich allgemein auf die Wirkung des Stückes im religionsbezogenen gesellschaftlichen Diskurs bezieht, so steht es Religionsgemeinschaften und ihren Mitgliedern frei, selbst an diesem Diskurs teilzunehmen, indem sie sich kommunikativ mit aus ihrer Sicht zu kritisierenden Theaterstücken auseinandersetzen (vgl. Hufen, Staatsrecht II, Grundrechte, 2007, § 33 Rn. 51). Diese Möglichkeit wurde im vorliegenden Fall auch wahrgenommen, indem sich insbesondere der Rektor der Katholischen Akademie Hamburg bereit erklärt hat, an dem im Anschluss an die Aufführung des Stückes stattfindenden Publikumsgespräch zusammen mit dem Ensemble, Vertretern der Presse und dem Intendanten des ...-Theaters teilzunehmen (vgl. ...), nachdem das Erzbistum Hamburg mitgeteilt hatte, die Produktion „in angemessener Weise […] begleiten und entsprechend darauf […] reagieren“ zu wollen (vgl. ...). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.