Beschluss
15 E 1459/12
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0614.15E1459.12.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses eines Schülers von der Teilnahme am Abiturball.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den mündlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2012 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 500 €.
Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses eines Schülers von der Teilnahme am Abiturball.(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den mündlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2012 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 500 €. Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. I. Angesichts des Umstandes, dass das Schulverhältnis zwischen den Beteiligten erst am morgigen Tage endet - dem Antragsteller ist auch noch nicht sein Abiturzeugnis ausgehändigt worden -, geht die Kammer in diesem Eilverfahren davon aus, dass es sich bei der streitbefangenen Maßnahme - dem an den Antragsteller adressierten Verbot, an der heutigen feierlichen Verleihung der Abiturzeugnisse sowie am abendlichen Abiturball teilzunehmen - nicht um ein öffentlich-rechtliches Hausverbot handeln kann. Denn ein bestehendes Schulverhältnis dürfte es ausschließen, dass ein solches Hausverbot ohne eine vorherige schulrechtliche Verfügung, die es einem Schüler verbietet, an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen, erlassen wird. Vielmehr kennt das Schulrecht eine Reihe von speziellen Ordnungsmaßnahmen, die im Hinblick auf Schüler gegenüber dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Hausverbot eine vorrangige Spezialregelung darstellen dürften (vgl. entsprechend für das Verhältnis der Schule zu den dort beschäftigten Lehrern VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.1.2008, 2 K 4088/07, Juris Rn. 18). Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass für den Fall, dass es sich hier rechtlich doch um ein öffentlich-rechtliches Hausverbot handeln sollte, der Widerspruch des Antragstellers hiergegen nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, so dass - da diese offenbar von der Antragsgegnerin bestritten wird, ohne dass erkennbar eine sofortige Vollziehung angeordnet worden wäre - sein insoweit umgedeutetes Begehren insoweit zum Erfolg führen würde, als das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruches im Eilverfahren feststellen würde. II. Soweit der Antragsteller auch an der feierlichen Ausgabe der Abiturzeugnisse teilnehmen wollte, muss über dieses Begehren wegen Zeitablaufs vom Gericht keine konkrete Regelung mehr getroffen werden. Die Antragsgegnerin hat insoweit zugesichert, dass der Antragsteller morgen sein Abiturzeugnis in der Schule persönlich abholen kann. III. Nach vorläufiger Ansicht der Kammer kann es sich bei der streitbefangenen Maßnahme lediglich um eine vorläufige Beurlaubung nach § 49 Abs. 9 HmbSG handeln. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese haben keine aufschiebende Wirkung (§ 49 Abs. 9 S. 3 HmbSG), so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft ist. Der Antrag führt auch zum Erfolg, weil das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das hier gesetzlich vermutete sofortige Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt, da die streitige Maßnahme als rechtlich zweifelhaft erscheint und ein Abiturball ein einmaliges, prägendes Ereignis ist, das in dieser Form nicht nachgeholt werden kann. Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken, § 49 Abs. 9 HmbSG auch auf schulische Veranstaltungen anzuwenden, die weder als Unterricht noch als Schulfahrt (vgl. dazu § 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG) qualifiziert werden können. Zu solchen Veranstaltungen, die vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt, aber offensichtlich auch erfasst werden sollen, gehören insbesondere Schulfeste. Auch der heutige Abiturball dürfte dazugehören, weil es sich um eine Veranstaltung handelt, die nach bisheriger Kenntnis des Gerichts von der Schule vorbereitet wurde und die in Veranstaltungsräumen stattfindet, die die Schule angemietet hat. Maßnahmen nach § 49 Abs. 9 HmbSG setzen voraus, dass die Maßnahme in dringenden Fällen erforderlich ist, weil auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Da das hier betroffene „Schulleben“ die geordnete Durchführung eines Abiturballes ist, ist die streitbefangene Maßnahme somit daran zu messen, ob es dringenden Anlass für die Antragsgegnerin gab, davon auszugehen, dass der Antragsteller die heutige Abendveranstaltung in einer Weise stören werde, die ihrem geordneten Ablauf entgegensteht. Dass ein solches mit der hier zu fordernden Wahrscheinlichkeit der Fall ist, ist für die Kammer bislang nicht ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Abiturball um eine singuläre Veranstaltung handelt, die für die Schüler von besonderer Bedeutung ist. Dieser soll den feierlichen Abschluss einer langjährigen Schulzeit darstellen und den Schülern noch einmal die Möglichkeit geben, im bisherigen Jahrgangsverband zusammenzukommen. Üblicherweise bleibt der Abiturball den Schülern in dauerhafter Erinnerung. Ein Ausschluss von dieser festlichen Veranstaltung bedeutet deshalb eine erhebliche Ausgrenzung eines Schülers und bringt ihn um ein prägendes Erlebnis. Allein eine entfernte Wahrscheinlichkeit, dass ein Schüler auf dieser Veranstaltung nicht das gebotene Verhalten zeigen wird, genügt deshalb nicht zu einem Ausschluss. Auch darf die Ordnungsmaßnahme nach § 49 Abs. 9 HmbSG nicht als Sanktion verstanden werden. Sie dient allein dem Schutz der Ordnung des Schullebens und nicht der Bestrafung eines Schülers. Zudem ist gerade im Hinblick auf einen Abiturball zu beachten, dass der Schüler hiernach die Schule endgültig verlässt, so dass auch eine spezialpräventive erzieherische Einwirkung vor dem Hintergrund weiterer Störungen des Schulverhältnisses nicht geboten ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die angegriffene Maßnahme als rechtlich bedenklich. Insoweit wird eine gerichtliche Prüfung bereits dadurch erschwert, dass die Schule es bisher versäumt hat, die genauen Gründe für den Ausschluss des Antragstellers im Einzelnen darzustellen und hieraus auf sein zu erwartendes Verhalten zu schließen. In welchem Maße der Antragsteller bisher gegen Regeln und Pflichten aus dem Schulverhältnis verstoßen hat, wird sich voraussichtlich erst nach einer gründlicheren Klärung erweisen. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass er auf einer Schulfahrt Alkohol getrunken und ein ausfälliges Verhalten an den Tag gelegt habe, ist dieser Grund seit langem bekannt und gab der Schule selbst offenbar keinen Anlass, den Antragsteller von dem Abiturball fernzuhalten. Dass sich insoweit die von ihm zu erwartenden Störungen seither verstärkt hätten, ist auch nicht ohne weiteres erkennbar. Sofern er tatsächlich im Verlauf eines sog. Abistreichs, der üblicherweise von den Schülern zu gewissen Normverletzungen genutzt wird, einige Lehrer durch Aufschriften auf Tische und Zettel erheblich beleidigt haben sollte, muss dieses strafrechtliche Konsequenzen haben, da derartige Beleidigungen keinesfalls von der Situation gedeckt sind und nicht toleriert werden können. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller unter der völlig anderen Situation einer festlichen Abschlussveranstaltung in gleicher Weise Lehrer beleidigen und damit die geordnete Durchführung des Festes stören würde. Insoweit geht das Gericht auch davon aus, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund dieses Verfahrens Anlass sieht, sich heute Abend in angemessener Weise zu verhalten und seinen etwaigen Alkoholkonsum so zu beschränken, dass von ihm keine Störungen für einzelne Teilnehmer oder das Fest als Ganzes ausgehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie oben ausgeführt – hinreichende Erfolgsaussichten bietet und auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).