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Urteil

15 K 771/10

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0412.15K771.10.0A
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Leitsätze
Eine Gebühr in Höhe von 590 € für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für das Fischerboot eines Nebenerwerbsfischers ist nicht zu hoch bemessen.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gebühr in Höhe von 590 € für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für das Fischerboot eines Nebenerwerbsfischers ist nicht zu hoch bemessen.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Das Gericht konnte nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 12. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung der Gebühren für den Erlass des Schiffssicherheitszeugnisses und die dafür erforderliche Schiffsbesichtigung nebst An- und Abfahrt findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821 m. spät. Änd.) – VwKostG – i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 860 der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241 m. spät. Änd.) – See-BGKostV. Nach Nr. 860 See-BGKostV kann eine Gebühr von 115 € bis 5.510 € für Amtshandlungen, soweit nicht im Einzelnen in den Nummern 001 bis 1210 genannt, erhoben werden. 1. Der Auffangtatbestand der Nr. 860 See-BGKostV verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Bestimmtheitsgebot. Dieses erlaubt grundsätzlich, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sich keinem besonderen Tatbestand eines Gebührenverzeichnisses zuordnen lassen, in einem Auffangtatbestand mit einer Gebühr zu belegen (so BVerwG, Beschl v. 13.5.2008, 9 B 61/07, juris Rn. 13). Der Gebührengesetzgeber muss einen Gebührenkatalog nicht abschließend ausnormieren (BVerwG, a. a. O., Rn. 14 f.). Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt insoweit lediglich, dass die Vorschriften so genau gefasst werden, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es obliegt dann Verwaltungsbehörden und -gerichten, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu klären und eine willkürliche Handhabung der behördlichen Gebührenerhebung zu verhindern (BVerwG, a. a. O., Rn. 15). Nach diesem Maßstab ist das Gebot der Normenklarheit hier nicht verletzt. Die Erteilung eines Schiffssicherheitszeugnisses und die damit verbundene Besichtigung des Schiffes lassen sich, auch ohne juristische Spezialkenntnisse und aus objektiver Laiensicht erkennbar, ohne weiteres unter den Begriff der „Amtshandlung“ subsumieren. Die daraus entstehende Gebührenpflicht ist für den Gebührenschuldner mithin hinreichend voraussehbar. 2. Die Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr nach der Gebührenziffer Nr. 860 See-BGKostV sind im vorliegenden Fall erfüllt. a) §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 i. V. m. Nr. 860 See-BGKostV ermächtigen entgegen der Ansicht des Klägers die Beklagte zur Gebührenerhebung, obwohl dort noch von der Gebührenerhebung durch die „See-Berufsgenossenschaft“, nicht die „Berufsgenossenschaft der Transport- und Verkehrswirtschaft“ die Rede ist. Hierbei handelt es sich lediglich (ebenso wie auch noch in den Ermächtigungsgrundlagen §§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 SchSV, auf denen die beantragte Zeugniserteilung beruhte, welche die streitgegenständliche Gebührenpflicht auslöste) um ein Versäumnis redaktioneller Anpassung, nachdem sich zum 1. Januar 2010 die See-Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zur Beklagten vereinigt hatten. Die daraus entstandene Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der See-Berufsgenossenschaft und nimmt als solche deren Aufgaben wahr. b) Die Erteilung eines Schiffsicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge gemäß Ziff. 4.1 der Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m (VkBl. 2009, S. 155 – Richtlinie für Fischereifahrzeuge unter 24 m) und die hierzu erforderliche Besichtigung des Schiffes sind vom Kläger als Antragsteller veranlasste „Amtshandlungen“. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 See-BGKostV wird die Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben, wenn für das Ausstellen eines Dokuments die Durchführung mehrerer Amtshandlungen notwendig wird. c) Für diese Amtshandlungen sind auch in den übrigen Gebührenziffern der See-BGKostV keine Gebühren vorgesehen. Insbesondere ist hinsichtlich der Besichtigung des Schiffes entgegen der von dem Kläger in seinem Widerspruch vorgetragenen Ansicht nicht die Nr. 830 See-BGKostV vorrangig. Diese erlaubt die Festsetzung des Aufwands für „Auslagen und Vergütungen für Dienstreisen“ zum Zwecke der Prüfung von Ausrüstungen und Gegenständen. Die Beklagte macht jedoch durch eine Gebühr den nach Stunden berechneten, pauschalierten Sach- und Personalaufwand für die Besichtigung geltend (siehe im Einzelnen unten 3.), der – anders als etwa Fahrtkosten oder Dienstreisevergütungen – nicht unter den von der Gebühr zu unterscheidenden Begriff der Auslagen (§ 10 VwKostG) fällt. Auslagen werden nach § 2 Abs. 1 Satz 3 See-BGKostV gesondert, d. h. zusätzlich zu einer etwaigen Gebühr für die Amtshandlung, erhoben. Die Möglichkeit ihrer Geltendmachung schließt die Erhebung einer Gebühr also nicht aus. Offen bleiben kann deshalb, ob die Geltendmachung von Auslagen zusätzlich zur Gebühr hier nicht im Übrigen nach der in § 2 Abs. 1 Satz 3 See-BGKostV geregelten Ausnahme für die „Vergütung“ (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 6 VwKostG) für Inlandsdienstreisen der haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten ausgeschlossen ist. d) Aus dem Umstand, dass die Gebührenerhebung für die Erteilung des genannten Sicherheitszeugnisses nicht in einer eigenen Gebührenziffer ausdrücklich geregelt wurde, während dies für die Erteilung eines solchen Zeugnisses für Fischereifahrzeuge von über 24 m Länge der Fall ist (Nr. 502 See-BGKostV), folgt nicht im Umkehrschluss, dass der Verordnungsgeber Amtshandlungen wie die vorliegende von der Gebührenpflicht ausnehmen wollte. Nr. 860 See-BGKostV ist ausdrücklich als Auffangtatbestand formuliert, dessen Sinn und Zweck es gerade ist, die Gebührenerhebung für an anderer Stelle nicht ausdrücklich geregelte Amtshandlungen zu ermöglichen. Auch ist der Gebührentatbestand nach Nr. 502 See-BGKostV nicht als abschließende Regelung des Verordnungsgebers für die Gebührenerhebung nach Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Fischereifahrzeuge zu verstehen. Denn die im Jahre 2001 erlassene See-BGKostV wurde zuletzt durch Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I 323) geändert. Die Zeugniserteilung nach der Richtlinie für Fischereifahrzeuge unter 24 m wurde dagegen erst mit deren Inkrafttreten am 1. Januar 2009 eingeführt (VkBl. 2009, 155). In der vor diesem Inkrafttreten erlassenen Regelung der Nr. 502 See-BGKostV kann deshalb keine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers gesehen werden, die Zeugniserteilung für Fischereifahrzeuge unter 24 m nicht mit einer Gebühr belegen zu wollen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber bisher die Schaffung eines dem neuen Recht angepassten Gebührentatbestands unterlassen hat. 3. Die Beklagte hat das ihr durch den in Nr. 860 See-BGKostV vorgesehenen Gebührenrahmen von 115 € bis 5.510 € eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Sie hat insbesondere die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Nach § 9 Abs. 1 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Diese allgemeine Vorschrift wird allerdings im vorliegenden Fall durch die speziellere Regelung des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Seeaufgabengesetz vom 26. Juli 2002, BGBl. I S. 2876, m. nachf. Änd. – SeeAufgG) modifiziert. Danach wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für bestimmte Amtshandlungen im Sinne § 12 Abs. 1 SeeAufgG zu bestimmen (zu denen auch die Erteilung von Schiffssicherheitszeugnissen aufgrund der SchSV zählen, die insoweit ihrerseits auf §§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 1 Abs. 4 SeeAufgG beruht) und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Zwar ist § 12 Abs. 2 SeeAufgG zunächst unmittelbar nur als Verordnungsermächtigung mit entsprechenden Maßgaben an den Verordnungsgeber formuliert: Dieser soll an den Kostendeckungsgrundsatz gebunden sein, mit der zusätzlichen Möglichkeit, bei begünstigenden Amtshandlungen daneben Gesichtspunkte des Äquivalenzprinzips zu berücksichtigen. Diese Bindung des Verordnungsgebers schlägt jedoch auch auf die Ebene der konkreten Bemessung der Gebührenhöhe durch (so BVerwG, Beschl. v. 18.3.2004, 3 C 23/03, juris Rn. 34, zu der im Wesentlichen gleich formulierten Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 und 5 LuftVG): Deren Höhe hat sich nicht nur innerhalb der durch Nr. 860 See-BGKostV vorgegebenen Spanne zu halten, sondern hat sich dabei auch in erster Linie am Kostendeckungsgrundsatz zu orientieren. Lediglich „daneben“ kann bei – wie im vorliegenden Fall – begünstigenden Amtshandlungen die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners finden nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SeeAufgG anders als nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG keine Berücksichtigung. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck ist § 12 Abs. 2 Satz 2 SeeAufgG so auszulegen, dass der Verordnungsgeber und im konkreten Bemessungsfall auch die Behörde stets an den Kostendeckungsgrundsatz gebunden sind, daneben aber bei begünstigenden Amtshandlungen die Möglichkeit haben, über den Verwaltungsaufwand hinaus angemessen höhere Gebühren zu erheben, wenn die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner dies rechtfertigen (z. B. bei geringem Verwaltungsaufwand, aber sehr großem wirtschaftlichem Nutzen der begünstigenden Amtshandlung). Die Beklagte hat ihr Gebührenermessen innerhalb dieser gesetzlichen Grenzen rechtsfehlerfrei ausgeübt: a) Sie hat die streitgegenständliche Gebühr nach dem Kostendeckungsgrundsatz anhand des für die Erteilung des Sicherheitszeugnisses entstehenden Verwaltungsaufwands berechnet. Anhand der tabellarisch vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Kosten-/Leistungsrechnung hat sie nachvollziehbar dargelegt, die Gebühr in Höhe von insgesamt 590 € nach dem konkreten Zeitaufwand für die Besichtigung (1 h Besichtigungszeit, 1 h Vor- und Nachbereitung der Besichtigung sowie 2 h An- und Abfahrt) und einem pauschalierten Zeitaufwand von 2 x 1 h (gehobener Dienst) und 20 Minuten (höherer Dienst) zum einen für die eigentliche Erteilung des Sicherheitszeugnisses und zum anderen für die interne Prüfung des Berichts über die nach Ziff. 4.2 der Richtlinie für Fischereifahrzeuge unter 24 m erforderliche spätere Zwischenbesichtigung (welche ihrerseits nach ihrer Durchführung gesondert nach Aufwand abgerechnet wird) festgesetzt zu haben. Diesen Zeitaufwand hat sie mit dem nach der vorgelegten Tabelle ebenfalls nachvollziehbaren pauschalierten Stundensatz für Mitarbeiter ihres Innen- und Außendienstes von 107,89 € multipliziert, den sie allerdings bei den Fahrtkosten auf 50 € heruntergesetzt und für die Besichtigungszeit nebst Vor- und Nachbereitung auf 100 € gerundet hat. Es wurde im konkreten Fall auch nicht bestritten, dass die Zeiten für die Besichtigung (1 h x 100 €), Vor- und Nachbereitung (1 h x 100 €) sowie An- und Abfahrt (2 h x 50 € = 100 €) tatsächlich wie notiert angefallen sind. Bei der Berechnung des Aufwands für die Zeugnisbearbeitung (2 x 1,33 h x 107,89 € = 286,99 €, aufgerundet auf 290 €) durfte die Beklagte von einem pauschalierten Aufwand ausgehen (vgl. auch § 3 Satz 2 VwKostG, der im Kontext des Kostendeckungsgrundsatzes vom „durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand“ spricht), ohne diesen in jedem Einzelfall konkret nachweisen zu müssen. Eine solche Ermittlung des Verwaltungsaufwands für jede einzelne Amtshandlung würde einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern, der regelmäßig außer Verhältnis zur Höhe der in Betracht zu ziehenden Gebühren stünde (so m. w. N. OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.11.1995, 12 L 492/95, juris Rn. 52 f.). Zuletzt begegnet es in diesem Zusammenhang auch keinen Bedenken, dass die Beklagte ihren Berechnungen grundsätzlich einen allgemeinen mittleren Stundensatz für Mitarbeiter des Außen- und Innendienstes (107,89 €) zugrunde legt, den sie aus dem jeweiligen Stundensatz für Außen- (114,33 €) und Innendienst (101,46 €) gebildet hat. Bei der Bemessung von Gebühren dürfen zur Vereinfachung des Vollzugs (hier der Berechnung der Kosten von behördlichen Leistungen anhand eines einheitlichen Stundensatzes) generalisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden. Die Grenzen dieses Gestaltungsermessens hat die Beklagte durch die Bildung eines einheitlichen gemittelten Stundensatzes für Mitarbeiter des Außen- und Innendienstes, der von den jeweiligen Einzelwerten um lediglich 6,44 € nach oben bzw. unten abweicht, nicht überschritten. Eine Doppelberechnung für Aufwendungen des Außendienstes folgt daraus nicht, weil die Bildung des Mittelwerts zunächst nur den Stundensatz festlegt, der mit dem jeweiligen Zeitaufwand multipliziert wird. Im vorliegenden Fall kommt dem Kläger im Übrigen zugute, dass die Beklagte für die Besichtigung von diesem Mittelwert durch eine weitere Pauschalierung (100 € pro h Besichtigung sowie Vor- und Nachbereitung, 50 € pro h An-/Abfahrt) zugunsten des Klägers nach unten abweicht. b) Die Beklagte hat auch die aus dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip folgenden Ermessensgrenzen nicht überschritten. Zwar bindet § 12 Abs. 2 Satz 2 SeeAufgG („sind so zu bemessen“) auch bei begünstigenden Amtshandlungen die Beklagte primär an den Kostendeckungsgrundsatz. § 12 Abs. 2 Satz 2 SeeAufgG dürfte dagegen nicht die Möglichkeit vorsehen, angesichts eines geringen Nutzens der Amtshandlung eine niedrigere Gebühr festzusetzen, deren Höhe sich nicht mehr am Personal- und Sachaufwand orientiert. Allerdings ist das Äquivalenzprinzip auch unabhängig von seiner einfachgesetzlichen Ausprägung bei der Ermessensausübung als ein aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgendes Gebot zu beachten. Danach darf kein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der von der Verwaltung erbrachten Leistung für den Empfänger bestehen (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, juris Rn. 41; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 42 Rn. 34). Diese Vorgabe schließt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelfall zugleich Gebühren in einer Höhe aus, die einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt (sog. „Erdrosselungswirkung“, deren Verbot im Gebührenrecht neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zukommt, vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.10.2008, 9 B 24/08, juris Rn. 4; Urt. v. 14.4.1967, IV C 179.65, juris Rn. 22). Die Beklagte ist in ihren ergänzenden Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) in der mündlichen Verhandlung jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die erhobene Gebühr im Hinblick auf die finanzielle Belastung nicht unverhältnismäßig ist und keine Abweichung vom Kostendeckungsprinzip geboten ist. Der Nutzen des Schiffssicherheitszeugnisses für den Zeugnisinhaber besteht darin, dass er das Boot fünf Jahre lang zur Nebenerwerbsfischerei einsetzen kann. Es ist prima facie nicht ersichtlich, dass eine auf das Jahr umgerechnete Gebühr in Höhe von 118 € (590 € / 5) in grobem Missverhältnis zu dem typischen Wert dieser Gebrauchs- und Erwerbsmöglichkeit steht. Auch bei Heranziehung des vom Kläger angeführten statistischen Jahresdurchschnittsverdiensts der Nebenerwerbsfischer mit eingeschränktem Fahrtgebiet in Höhe von 2.858 €, der von der Beklagten in der „Beitragsübersicht Kleine Hochseefischerei und Küstenfischerei“ (Stand 1. Januar 2013, S. 24, Ziff. 2521) zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein solches Missverhältnis nicht. Denn die auf das Jahr umgerechnete Gebühr von 118 € beläuft sich auf nur ca. 4% dieses Durchschnittsverdiensts, so dass noch nicht von einer unverhältnismäßigen Belastung auszugehen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Nebenerwerbsfischer ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus ihrem „Landberuf“ bestreiten. Sollte der Jahresverdienst eines Nebenerwerbsfischers im Übrigen, wie von dem Kläger ohne weitere Substantiierung angedeutet, bei kleineren Booten im Einzelfall deutlich geringer sein als der genannte Durchschnittswert von 2.858 €, so führt auch dies nicht zu der Annahme eines groben Missverhältnisses zwischen der Höhe der Gebühr und dem Wert der Zeugniserteilung für den Empfänger. Denn bei derart niedrigen Erträgen liegt unabhängig von der Höhe der Gebühr der Schluss nahe, dass die Nebenerwerbsfischerei vorrangig aus ideellen Motiven (Hobby, Pflege maritimer Tradition etc.) und nicht mehr primär als kommerzieller Wirtschaftszweig betrieben wird. Die Zeugniserteilung hat in diesem Fall für den Nebenerwerbsfischer vor allem einen immateriellen Nutzen. Auch zu diesem ideellen Wert des Zeugnisses steht die Gebühr von umgerechnet jährlich 118 € jedoch noch nicht in einem groben, auf diese Art der Nebenerwerbsfischerei prohibitiv wirkenden Missverhältnis. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses nebst Besichtigung seines Bootes. Der Kläger ist Nebenerwerbsfischer vor Dahme im 1-Seemeilen-Küstenbereich. Für die Fischerei setzt er ein 1981 gebautes offenes Boot aus GFK ein, dessen Maße 4,55 m x 1,64 m x 0,60 m betragen und das von einem Außenbordmotor mit einer Leistung von 3,6 kW angetrieben wird. Am 6. Januar 2010 besichtigte ein Mitarbeiter der Beklagten das Schiff des Klägers, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vorlagen. Das Sicherheitszeugnis wurde am 12. Januar 2010 mit Gültigkeit bis zum 5. Januar 2015 erteilt. Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren in Höhe von insgesamt 590 € fest. Zur Begründung verwies sie auf die Gebührenziffer 860 der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft. Die Gebührenforderung setzte sich zusammen aus einer Gebühr in Höhe von 290 € für die Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge und einer Gebühr in Höhe von 300 € für die Bootsbesichtigung. Der Betrag für die Bootsbesichtigung setzte sich zusammen aus 100 € für eine Stunde Besichtigungszeit, 100 € für eine Stunde Vorbereitungs- und Nachbearbeitungszeit und 2 x 50 € für zwei Stunden An- und Abfahrt. Dagegen legte der Kläger am 28. Januar 2010 Widerspruch ein. Der Gebührenbescheid sei unrichtig. Der Verordnungsgeber habe Gebührentatbestände nur für Fischereifahrzeuge von 24 m und mehr vorgesehen. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass kleinere Fischereifahrzeuge gebührenfrei seien. Der von der Beklagten herangezogene Gebührentatbestand für die Erteilung des Sicherheitszeugnisses erlaube unabhängig davon auch eine niedrigere Gebühr in Höhe von 115 €, was im vorliegenden Falle wegen der geringen Fahrzeuglänge von 4 m als angemessen erscheine. Zusätzlich dürfe der Zeitaufwand nicht berechnet werden. Nach der einschlägigen Gebührenziffer 830 dürften allenfalls gefahrene Kilometer in Ansatz gebracht werden. Insgesamt erscheine deshalb lediglich eine Gesamtgebühr zwischen 170 und 200 € angemessen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gebühr für Amtshandlungen, die nicht im Einzelnen in Ziffern 001 bis 1210 des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft geregelt seien, richte sich nach der Nr. 860. Diese trage gerade dem Umstand Rechnung, dass einzelne Amtshandlungen durch das detaillierte Gebührenverzeichnis nicht erfasst seien. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – durch Rechtsänderungen neue Aufgabenbereiche entstünden, die das Gebührenverzeichnis als solche nicht beinhalte. Fischereifahrzeuge unter 24 m Länge hätten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kostenverordnung nicht der Zeugnispflicht nach der Schiffssicherheitsverordnung unterlegen, weil diese erst mit Inkrafttreten der Richtlinie nach § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen für Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m im Jahre 2009 entstanden sei. Nr. 860 des Gebührenverzeichnisses sehe einen Gebührenrahmen von 115 bis 5.510 € vor. Innerhalb dieses Rahmens würden die Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben, maßgeblich sei damit der für die Leistung tatsächlich entstandene Aufwand. Die Gebühr von 290 € für die Ausstellung des Sicherheitszeugnisses bilde den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge unter 24 m Länge ab. Für die Leistungen des Technischen Aufsichtsdienstes würde ein Stundensatz von 100 € zugrunde gelegt, Reisezeiten würden mit 50 € pro Stunde berechnet. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2010 hat der Kläger am 22. März 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Abgaben dürften nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erhoben werden. Die von der Beklagten herangezogene Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft ermächtige ausweislich ihres Titels und des Wortlautes nicht die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, selbst wenn sie Rechtsnachfolgerin der See-Berufsgenossenschaft sei. Überdies mache die Beklagte selbst geltend, die Zeugnispflicht für das dem Kläger gehörende Fischereifahrzeug sei erst mit Inkrafttreten der Richtlinie nach § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen für Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m entstanden. Gerade dieser Umstand spreche für die vom Kläger vorgetragene Abgabenfreiheit, denn sie lasse im Umkehrschluss auf eine abschließende Regelung des Verordnungsgebers schließen. Überdies erreiche die Höhe der geforderten Gebühr fast, um es plastisch und ein wenig übertrieben auszudrücken, den Wert des Bootes. Sie sei sowohl im Hinblick auf den Stundensatz als auch insgesamt unverhältnismäßig hoch und wirke auf die Nebenerwerbsfischerei erdrosselnd. Das Kostendeckungsprinzip sei nicht allein, sondern nur zusammen mit dem Äquivalenzprinzip anzuwenden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12. Januar 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zur Begründung ihres Widerspruchsbescheids führt sie aus: Sie werde durch die maßgebliche Gebührenordnung zur Erhebung der streitgegenständlichen Gebühren ermächtigt. Als Rechtsnachfolgerin der See-Berufsgenossenschaft sei sie in deren Rechte und Pflichten eingetreten. Es handele sich um eine Gesamtrechtsnachfolge, die auch die Fortgeltung von Rechtsvorschriften für die bisher selbstständigen Berufsgenossenschaften umfasse. Des Weiteren begegne es keinen Bedenken, die erhobenen Gebühren auf einen Auffangtatbestand im Kostenverzeichnis zu stützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich insbesondere aus dem Bestimmtheitsgrundsatz keine Vorgabe an den Gebührengesetzgeber, den Gebührentatbestand so deutlich zu regeln, dass ein Gebührenschuldner auch ohne spezielle Rechtskenntnisse in der Lage sei, Grund und Voraussetzungen einer Gebühr zu erkennen. Der Kläger habe das Sicherheitszeugnis beantragt und sei damit Veranlasser der Amtshandlung und Kostenschuldner für die dadurch entstehende Verwaltungsgebühr gewesen. Bei der Festlegung der Gebührenhöhe innerhalb des Gebührenrahmens von 115 € bis 5.510 € verbleibe ein Ermessensspielraum. Die im konkreten Fall erhobene Gebühr von 290 € für die Erteilung des Zeugnisses werde auf der Grundlage einer Kosten-/Leistungsrechnung ermittelt. Für die Leistungen des Technischen Aufsichtsdienstes werde ein Stundensatz von 100 € zugrunde gelegt, Reisezeiten würden mit 50 € bemessen. Da sich die Beklagte im Gebührenrahmen bewege und keine wesentlichen Abweichungen von der üblichen Gebührenpraxis erkennbar seien, sei die Gebührenerhebung ermessensfehlerfrei. Die Beklagte habe durchaus Verständnis dafür, dass die Höhe der Gebühr insbesondere für Nebenerwerbsfischer eine ökonomische Belastung darstelle. Hier steuernd einzugreifen sei aber Sache des Gebührengesetzgebers. Die Beklagte müsse dem Kostendeckungsprinzip folgen. Für die Gebührenhöhe komme es deshalb nicht auf eine Wertrelation von konkreter Höhe der Einzelgebühr und individueller Sonderleistung an. Das Kostendeckungsprinzip stelle nicht auf den Einzelfall ab, sondern erfordere eine generalisierte Betrachtung, wonach das Gebührenaufkommen am Gesamtaufwand für die gebührenpflichtigen Leistungen des betreffenden Verwaltungszweigs orientiert sein müsse. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 26. März 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.