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Urteil

15 K 5745/15

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Aufhebung einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.42) 2. Eine einer Aufenthaltserlaubnis beigefügte Wohnsitzauflage ist eine selbstständig anfechtbare belastende Nebenbestimmung (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA)).(Rn.44) 3. Wenn nach Verlängerungsantrag in eine neu erteilte Aufenthaltserlaubnis eine zuvor bereits beigefügte Wohnsitzauflage erneut aufgenommen wird, handelt es sich dabei um eine erneute Ermessensentscheidung, die selbstständig mit Widerspruch und Klage angegriffen werden kann.(Rn.44) 4. Solange nach Ablauf einer Aufenthaltserlaubnis, der die Auflage beigefügt wurde, aber keine neue Aufenthaltserlaubnis mit Wohnsitzauflage erlassen wird, gilt letztere nach § 51 Abs. 6 AufenthG  (juris: AufenthG 2004) fort, bis sie aufgehoben wird oder der Ausländer ausgereist ist.(Rn.47) 5. Auch nach einem aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe rechtmäßigen Umzug des Ausländers entgegen der Anordnung der Wohnsitzauflage bleibt die ursprüngliche Ausländerbehörde für die Frage der Beibehaltung oder Aufhebung der Auflage zuständig.(Rn.48) 6. Die nach Abschnitt 12.2.5.2.4.3 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG erforderliche verwaltungsinterne Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts zur Aufhebung der Wohnsitzauflage wird durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt.(Rn.66) 7. Die Beifügung einer Wohnsitzauflage zur Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AufenthG  (juris: AufenthG 2004) stellt einen selbstständigen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Abs. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) und keine bloße Nebenbestimmung dar.(Rn.86) 8. Zur Bedeutung des Schutzes des Kindeswohls für die Entscheidung über eine Wohnsitzauflage.(Rn.73)
Tenor
1. Die an die Klägerin zu 1) gerichtete Wohnsitzauflage der Beklagten vom 13. Oktober 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 – soweit er diese bestätigt – werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 – soweit er entgegensteht – verpflichtet, ihre an die Klägerin zu 2) gerichtete Wohnsitzauflage vom 13. Oktober 2014 aufzuheben. 3. Es wird festgestellt, dass die an den Kläger zu 3) gerichtete Wohnsitzauflage der Beklagten vom 1. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 – soweit er diese bestätigt – heute rechtswidrig wäre und keine rechtliche Wirkung mehr entfalten. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 5. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufhebung einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.42) 2. Eine einer Aufenthaltserlaubnis beigefügte Wohnsitzauflage ist eine selbstständig anfechtbare belastende Nebenbestimmung (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA)).(Rn.44) 3. Wenn nach Verlängerungsantrag in eine neu erteilte Aufenthaltserlaubnis eine zuvor bereits beigefügte Wohnsitzauflage erneut aufgenommen wird, handelt es sich dabei um eine erneute Ermessensentscheidung, die selbstständig mit Widerspruch und Klage angegriffen werden kann.(Rn.44) 4. Solange nach Ablauf einer Aufenthaltserlaubnis, der die Auflage beigefügt wurde, aber keine neue Aufenthaltserlaubnis mit Wohnsitzauflage erlassen wird, gilt letztere nach § 51 Abs. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fort, bis sie aufgehoben wird oder der Ausländer ausgereist ist.(Rn.47) 5. Auch nach einem aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe rechtmäßigen Umzug des Ausländers entgegen der Anordnung der Wohnsitzauflage bleibt die ursprüngliche Ausländerbehörde für die Frage der Beibehaltung oder Aufhebung der Auflage zuständig.(Rn.48) 6. Die nach Abschnitt 12.2.5.2.4.3 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG erforderliche verwaltungsinterne Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts zur Aufhebung der Wohnsitzauflage wird durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt.(Rn.66) 7. Die Beifügung einer Wohnsitzauflage zur Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stellt einen selbstständigen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Abs. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) und keine bloße Nebenbestimmung dar.(Rn.86) 8. Zur Bedeutung des Schutzes des Kindeswohls für die Entscheidung über eine Wohnsitzauflage.(Rn.73) 1. Die an die Klägerin zu 1) gerichtete Wohnsitzauflage der Beklagten vom 13. Oktober 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 – soweit er diese bestätigt – werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 – soweit er entgegensteht – verpflichtet, ihre an die Klägerin zu 2) gerichtete Wohnsitzauflage vom 13. Oktober 2014 aufzuheben. 3. Es wird festgestellt, dass die an den Kläger zu 3) gerichtete Wohnsitzauflage der Beklagten vom 1. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 – soweit er diese bestätigt – heute rechtswidrig wäre und keine rechtliche Wirkung mehr entfalten. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 5. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. I. Das Gericht durfte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2018 entscheiden, obwohl die Beigeladene vorträgt, nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb der gesetzlichen Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen hierzu geladen worden zu sein, da die per Post übersandte Ladung sie nicht erreicht habe. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dies bedeutet, dass ein Beteiligter auf förmliche Ladung, die Einhaltung der Ladungsfrist und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichten kann. Hier hat sich die Beigeladene nach Rücksprache vor Beginn der mündlichen Verhandlung sowohl fernmündlich als auch durch E-Mail damit einverstanden erklärt, dass das Gericht wie schon bei der mündlichen Verhandlung am 6. August 2018 ohne sie verhandelt und entscheidet und bei Bedarf lediglich die Möglichkeit einer telefonischen Rufbereitschaft nutzt. II. Die Klage der Klägerin zu 1) ist mit dem Hauptantrag zulässig und führt insoweit auch in der Sache zum Erfolg. 1. Die Klage der Klägerin zu 1) ist als Anfechtungsklage gegen die zuletzt erteilte Wohnsitzauflage der Beklagten vom 13. Oktober 2014 zulässig. a. Die einer Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beigefügte Wohnsitzauflage ist eine selbstständig anfechtbare belastende Nebenbestimmung (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG) zu einem begünstigenden Verwaltungsakt (m.w.N. OVG Hamburg, Urteil vom 26.5.2010, 5 Bf 85/10, juris Rn. 30). b. Die Anfechtungsklage ist hier auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass frühere Auflagen gleicher Art gegenüber der Klägerin noch Wirkung entfalteten und deshalb im Wege der Verpflichtungsklage von der Beklagten hätten aufgehoben werden müssen. Zwar wurden der Klägerin gleichlautende Auflagen bereits mit Verfügung vom 4. April 2008 und 13. Januar 2011 auferlegt. Insbesondere folgt aus § 51 Abs. 6 AufenthG, wonach räumliche oder sonstige Beschränkungen und Auflagen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft bleiben bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist, nicht, dass noch die allererste Auflage vom 4. April 2008 wirksam wäre. § 51 Abs. 6 AufenthG beantwortet nicht die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn in eine neue Aufenthaltserlaubnis eine erneute gleichlautende Auflage aufgenommen wird (m.w.N. OVG Hamburg, Urteil vom 26.5.2010, 5 Bf 85/10, juris Rn. 32). Hiernach bleibt eine Wohnsitzauflage zwar auch nach Ablauf einer befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis wirksam. Wird im Anschluss die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt und erneut mit der Wohnsitzauflage versehen, ist hierin jedoch regelmäßig die konkludente Aufhebung der vorangegangenen Wohnsitzauflage zu sehen mit der Folge, dass die Wirkung des § 51 Abs. 6 AufenthG mit dem Neuerlass geendet hat (m.w.N. Nieds.OVG, Beschluss vom 4.4.2017, 8 PA 46/17, juris Rn. 9; vergleiche dazu auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 19.8.2014, 1 C 1/14, juris Rn. 3, 6,12). Die Umstände des Einzelfalles sprechen hier auch nicht dafür, dass die Beklagte ausnahmsweise ohne weitere Erwägungen die in den Jahren 2008 und 2011 verfügte Wohnsitzauflage wiederholen durfte. Denn die Lebensverhältnisse der Klägerin zu 1) hatten sich mittlerweile mehrfach erheblich verändert. Sie hatte einen Lebenspartner in Köln gefunden, dort zwei Kinder geboren und hiernach ihre Unterkunft in Hamburg aufgegeben, sodass die Familie vor Erteilung der streitbefangenen Auflage am 13. Oktober 2014 zuerst wieder in Hamburg untergebracht werden musste, um nicht obdachlos zu sein. Es war deshalb eine neue Ermessensentscheidung gefragt, ob – allerdings nach den für die Beklagte bindenden Regelungen der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG – die Auflage nochmals wiederholt werden sollte oder ob jetzt die Voraussetzungen für ihren Wegfall geschaffen werden sollten. c. Ein ordnungsgemäßes Vorverfahren wurde durchgeführt. Da im Hinblick auf die der Aufenthaltserlaubnis vom 13. Oktober 2014 beigefügten Wohnsitzauflage keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, betrug die Widerspruchsfrist gegen die Auflage nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Diese wurde gewahrt, denn das mit Schreiben vom 2. Februar 2015 geäußerte Begehren der Klägerin zu 1), die Wohnsitzauflage für Hamburg zu streichen, ist sinngemäß und sachdienlich dahingehend auszulegen, dass es sich um einen Widerspruch gegen die noch anfechtbare Wohnsitzauflage handeln sollte. Mittlerweile wurde der Widerspruch mit Bescheid vom 1. Februar 2016 zurückgewiesen und die Klägerin zu 1) hat fristgemäß Klage erhoben. d. Die angefochtene Nebenbestimmung hat sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar war die Aufenthaltserlaubnis, der sie beigefügt war, nur bis zum 12. Oktober 2016 befristet. Für räumliche Beschränkungen und Auflagen gilt jedoch nach § 51 Abs. 6 AufenthG die besondere Regelung, dass diese auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft bleiben, bis die Nebenbestimmung aufgehoben wird oder aber der jeweilige Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Offensichtlich befindet sich die Klägerin zu 1) noch in Deutschland und die Wohnsitzauflage wurde nicht förmlich aufgehoben. Auch ist sie nicht konkludent dadurch aufgehoben worden, dass zwischenzeitlich eine neue Wohnsitzauflage gleichen oder anderen Inhalts von der Beklagten oder der Beigeladenen erlassen worden wäre. Der Klägerin zu 1) wurde bisher keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vielmehr verfügt sie nur über eine Fiktionsbescheinigung. Sofern den nach Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis erteilten Fiktionsbescheinigungen die streitbefangene Auflage beigefügt wurde, führt dies nicht zu ihrer Aufhebung im Sinne von § 51 Abs. 6 AufenthG. Denn über die Auflage wird mit Erteilung der Fiktionsbescheinigungen nicht neu entschieden, sondern es wird lediglich nach § 81 Abs. 5 AufenthG bescheinigt, dass nach § 81 Abs. 4 AufenthG kraft Gesetzes der bisherige Aufenthaltstitel einschließlich der ihm beigefügten Nebenbestimmung als fortbestehend gilt. 2. Auch ist die Beklagte weiterhin hinsichtlich der gegenüber der Klägerin zu 1) erlassenen Wohnsitzauflage passiv legitimiert. Sie hat die streitbefangene und aufgrund von § 51 Abs. 6 AufenthG fortwährend als Dauerverwaltungsakt wirksame Auflage verfügt, als die Klägerin zu 1) offiziell noch ihren Wohnsitz in Hamburg hatte. Die Kammer geht davon aus, dass hiernach auch durch den Umzug der Klägerin zu 1) nach Köln die Zuständigkeit nicht auf die Beigeladene übergegangen ist. Zwar ist mittlerweile grundsätzlich die Beigeladene für die ausstehende Neuerteilung eines Aufenthaltstitels zuständig. Denn die Klägerin zu 1) ist inzwischen (aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Wohnsitzauflage auch legal) nach Köln gezogen, ist dort amtlich gemeldet und hat dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1997, 1 C 25/96, juris Rn. 16; der gewöhnliche Aufenthalt kann auch entgegen einer Wohnsitzauflage wirksam begründet werden, vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.2.2016, L 7 AS 1391/14, juris Rn. 35 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG ist damit grundsätzlich die Beigeladene für weitere ausländerrechtliche Regelungen zuständig. Dies betrifft aber nicht die noch in Hamburg erlassene Wohnsitzauflage. Auch wenn zwischenzeitliche Veränderungen der Sachlage Anlass für eine Aufhebung der als Dauerveraltungsakt zu qualifizierenden Wohnsitzauflage (BVerwG, Urteil vom 15.1.2013, 1 C 7.12, BVerwGE 145, 305 ff., Rn. 9) durch das Gericht sein können, wechselt die Passivlegitimation nicht mit dem Umzug der Kläger allein auf die Beigeladene (entsprechend für asylrechtliche räumliche Beschränkungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.11.2012, OVG 11 S 62.12, juris Rn. 10 ff.). Ein solches würde der Funktion des § 51 Abs. 6 AufenthG nicht gerecht werden. Denn nach überwiegender Meinung kann im Wege einer Wohnsitzauflage nicht verfügt werden, dass ein Ausländer in einem anderen Bundesland eine Wohnung zu nehmen hat, da es hierzu an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehlen würde; offen bleibt allerdings, ob dies auch für den Fall der bloßen Zurückverweisung an den Ort der bisherigen Wohnsitzauflage gilt, der inzwischen verlassen wurde (grundlegend OVG Hamburg, Urteil vom 26.5.2010, 5 Bf 85/10, juris Rn. 35 ff.; so auch m.w.N. Sächs. OVG, Beschluss vom 15.4.2015, 3 E 21/15, juris Rn. 5; a.A. m.w.N. z.B. Hailbronner, AuslR, § 12 AufenthG Rn. 27 und auch Abschnitt 12.2.5.2.5 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, der die Zurückverweisung eines Ausländers ausdrücklich vorsieht). Würde mit einem aufgrund eingelegter Rechtsbehelfe zulässigen Umzug in ein anderes Bundesland die Zuständigkeit dorthin wechseln, könnte sich die angefochtene Wohnsitzauflage damit dauerhaft erledigen, wenn dieses Bundesland den Ausländer nicht an seinen alten Wohnort zurückverweisen dürfte. 3. Die Klage der Klägerin zu 1) hat in der Sache Erfolg. Die angefochtene Wohnsitzauflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Beklagte und die hier um Zustimmung ersuchte Beigeladene aus Verfassungsrecht folgende Grenzen des Ermessens überschritten haben (§ 114 Satz 1 VwGO). Wie insbesondere § 51 Abs. 6 AufenthG verdeutlicht, handelt es sich bei einer Wohnsitzauflage um einen Dauerverwaltungsakt, der auch über eine verfügte Befristung hinaus Wirkung entfaltet. Für die gerichtliche Prüfung ist deshalb nicht der Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich, sondern, wenn – wie hier – die Dauerwirkung noch anhält, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 15.1.2013, 1 C 7.12, BVerwGE 145, 305 ff., Rn. 9). Rechtsgrundlage für die streitbefangene Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Hiernach kann eine Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Wohnsitzbeschränkungen hierunter fallen. Auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt ist, ist die Erteilung einer Wohnsitzauflage auf dieser Grundlage zulässig, weil sie gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 15.1.2008, 1 C 17/07, BVerwGE 130, 148 ff., juris Rn. 13). Zentraler Zweck einer Wohnsitzauflage ist die angemessene Verteilung der Sozialhilfelasten. Es dient einem gewichtigen öffentlichen Interesse, innerhalb der föderal strukturierten Bundesrepublik Deutschland einer Überlastung einzelner Bundesländer und Kommunen durch ein Verteilungsverfahren und entsprechende Wohnsitzbeschränkungen beim Bezug von Leistungen der sozialen Sicherung entgegenzuwirken (BVerwG, Urteil vom 15.1.2013, 1 C 7/12, BVerwGE 145, 305 ff., juris Rn. 16). Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen für Ausländer mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Genfer Flüchtlingskonvention unterfallen, nicht (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 19.8.2014, 1 C 3/14, juris Rn. 15). Die Beifügung einer Wohnsitzbeschränkung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Dieses Ermessen wird unmittelbar durch das AufenthG nicht beschränkt. Lediglich höherrangiges Recht, so der Gleichheitssatz, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die verschiedenen grundrechtlichen Aspekte, insbesondere des Schutzes der Familie und des Kindeswohls, haben im Einzelfall ermessensbegrenzende Wirkung. a. Zwar kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, die Vorgaben der ermessensbindenden Regelungen der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG missachtet und deshalb gegenüber der Klägerin zu 1) gleichheitswidrig (unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG) gehandelt zu haben. Die Verwaltungsvorschrift zum AufenthG nennt als Zweck einer Wohnsitzauflage sowohl einen fiskalischen als einen integrationspolitischen Aspekt: Hiernach stellt sich eine wohnsitzbeschränkende Auflage als geeignetes Mittel dar, um mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner Länder und Gemeinden durch ausländische Hilfeempfänger sowie eine integrationsfeindliche Ballung dieser Personenkreise an bestimmten Orten zu verhindern (vgl. dazu Abschnitt 12.2.5.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1), die damals ihren Lebensmittelpunkt noch in Hamburg hatte, zuerst ergänzend und schließlich vollen Umfangs von Sozialleistungen lebte, hatte die Beklagte auf der Grundlage des Abschnitts 12.2.5.2.2 der Verwaltungsvorschrift der humanitären Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzbeschränkung beigefügt, welche die Verwaltungsvorschrift für Inhaber humanitärer Aufenthaltserlaubnisse – mit Ausnahme von Asylberechtigten und Flüchtlingen – vorsieht, soweit und solange diese Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen. Nach den für sie bindenden Regelungen der Verwaltungsvorschrift konnte die Beklagte die Wohnsitzbeschränkung auch auf veränderter Tatsachengrundlage später nicht mehr aufheben.Nach Abschnitt 12.2.5.2.4 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG bedarf die Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines Wohnortwechsels der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Offenbar werden die Begriffe „Streichung oder Änderung“ weit verstanden, sodass auch die Frage des Neuerlasses der Wohnsitzauflage nach Ablauf und Neuerteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis hierunter fällt. Andernfalls hätte die Regelung angesichts oft nur kurzer Befristungen der humanitären Aufenthaltstitel auch wenig praktische Bedeutung. b. Auch war die Beigeladene aufgrund der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift nicht verpflichtet, ihre Zustimmung zu erteilen. Denn die Verwaltungsvorschrift sieht eine solche Verpflichtung nicht vor, dürfte einer Zustimmung der Beigeladenen unter den hier mittlerweile vorliegenden Umständen aber auch nicht entgegenstehen. Nach Abschnitt 12.2.5.4.1 ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort für alle Familienangehörigen voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist. Dies anzunehmen besteht bis heute bisher kein Anlass. Auch wenn die Klägerin zu 1) bekundet hat, wieder teilzeitig arbeiten zu wollen, wenn ihr jüngstes Kind abgestillt und in die Kita gekommen ist, wird es ihr nicht gelingen, den Lebensunterhalt der Familie vollständig zu decken, zumal ihr Ehemann vorerst als Mitverdiener ausfallen dürfte, da er derzeit krank und arbeitslos ist und demnächst noch eine längere Haftstrafe antreten muss. Nach Abschnitt 12.2.5.2.4.2 Spiegelstrich 1 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG ist die Zustimmung unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ferner dann zu erteilen, wenn der Umzug der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehepaaren sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern dient, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) verfügen. Hierunter fallen die Kläger nicht, da ihr Ehemann und Vater, zu dem sie gezogen sind, über keine Aufenthaltserlaubnis verfügt, sondern bis auf weiteres lediglich geduldet ist. Ferner um geht es hier nicht um die dauerhafte und nachhaltige Verbesserung der benötigten Pflege von Personen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind (Abschnitt 12.2.5.2.4.2 Spiegelstrich 2 der Verwaltungsvorschrift). Schließlich ist der Umzug auch nicht erforderlich, um einer Gefahrenlage im Gebiet des räumlichen Bereichs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner ausgeht, zu begegnen (Abschnitt 12.2.5.2.4.2 Spiegelstrich 3 der Verwaltungsvorschrift). Zwar hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung durchaus den Eindruck gewonnen, dass das durch Vorlage des maßgeblichen Strafurteils belegte, an einem nahen Verwandten im Jahr 2010 begangene Verbrechen und seine Hintergründe und Folgen (verletzte Ehre, Blutrache) bei der Klägerin zu 1) tiefe Abscheu und Sorgen hervorgerufen hat. Mit derartigen Auswüchsen hergebrachten Ehrverständnisses aus ihrem Herkunftskreis möchte sie nichts zu tun haben. Ihre Kinder will sie aus diesem Milieu fernhalten und diese wie sich selbst in Sicherheit wissen. Das Gericht hat jedoch nicht den Eindruck gewonnen, dass von dem damaligen Tötungsdelikt heute noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nennenswerte Gefahren für die Kläger ausgehen. Zwar sind die beiden Täter mittlerweile aus der Strafhaft entlassen, auch sollen ein Bruder der Klägerin zu 1) vor einiger Zeit zusammengeschlagen und Autos der Familie in Brand gesteckt worden sein. Dass Frauen oder Kinder aus der vielköpfigen Familie zu Schaden gekommen oder ernstlich bedroht worden wären, berichtet die Klägerin zu 1) jedoch nicht. Außerdem besteht auch in Hamburg durchaus die Möglichkeit, sich vom Einzugsbereich der verfeindeten Familie fernzuhalten. c. Der gerichtlichen Prüfung hält die streitbefangene Auflage gleichwohl nicht stand. Anders als für die beteiligten Ausländerbehörden ist die Verwaltungsvorschrift für das Gericht nicht bindend. Vielmehr ist dieses gehalten, die Ermessensausübung der Behörden auch unabhängig von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift daraufhin zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung mit höherrangigem Recht, hier insbesondere den Vorgaben der Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsprinzips, vereinbar ist. Ohne Bedeutung für die gerichtliche Prüfung ist deshalb, wenn die Vorgaben einer an sich zulässigen ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 19.8.2014, 1 C 3/14, juris Rn. 14) nicht hinreichend sind, um in jedem Einzelfall ein verfassungsmäßiges Ergebnis zu gewährleisten. Ob dies hier der Fall ist, kann deshalb offenbleiben, auch wenn es als zweifelhaft erscheint. Denn die Beklagte war durch das Zustimmungserfordernis gehindert, ihre nicht bestandskräftige Wohnsitzauflage aufzuheben. Zwar ist der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG nicht zu entnehmen, dass die Beigeladene nicht berechtigt wäre, die Zustimmung zum Umzug auch in anderen Fällen als denen zu erteilen, die in Abschnitt 12.2.5.2.4.1 und 12.2.5.2.4.2 der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich genannt sind. In den genannten Fällen muss die Zustimmung erteilt werden; dies lässt jedoch die Zulässigkeit der Zustimmung in anderen Fällen unberührt. Die Beklagte als Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts darf die wohnsitzbeschränkende Auflage jedoch erst dann streichen oder ändern, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes vorliegt (Abschnitt 12.2.5.2.4.3 der Verwaltungsvorschrift). Wird diese nicht erteilt, bleibt der Beklagten deshalb nur die gerichtliche Verpflichtung, welche die allein verwaltungsinterne Zustimmung der Beigeladenen ersetzt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.10.1996, 12 UE 628/96, juris Rn. 50; Sächs. OVG, Beschluss vom 12.5.2000, 3 Bs 79/00, juris Rn. 4). Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die streitbefangene Auflage zum jetzigen Zeitpunkt in unverhältnismäßiger Weise in grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin zu 1) und ihrer Kinder eingreifen würde, wenn sie vollziehbar würde. aa. Die familiären Bindungen der Klägerin zu 1) und ihrer Kinder an die Stadt Köln unterfallen dem grundrechtlichen Schutz der Familie. Insoweit können die grundrechtlich geschützten Positionen der Mutter und ihrer mit ihr zusammen lebenden Kinder nicht getrennt betrachtet werden. Maßgeblich ist hier insbesondere, dass die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht (Art. 6 Abs. 1 GG) und jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat (Art. 6 Abs. 4 GG). Zwar dürften besonders schutzwürdige familiäre Beziehungen der Kläger zum Ehemann und Vater bestehen, der seit seiner Einreise in Köln lebt. Insoweit ist aber weiterhin davon auszugehen, dass zur Pflege der familiären Beziehungen auch seine Umsiedlung nach Hamburg im Betracht kommt. Dies gilt selbst für den Fall der Strafhaft, da diese auch in der Hamburger Region verbüßt werden könnte. Die Verpflichtung der Klägerin zu 1), jetzt mit ihren Kindern wieder nach Hamburg ziehen zu müssen, hätte für die Familie gleichwohl Folgen mit erheblicher Grundrechtsrelevanz: Die Familie verlöre mit den Schwiegereltern der Klägerin zu 1), mit deren Kindern, Schwiegerkindern und Enkeln ihr[en] zentrales soziales Bezugsfeld und eine aktive und notwendige Beistandsgemeinschaft. Schon nach der Heirat des in Köln lebenden Ehemannes nach Romaart war die Klägerin zu 1) häufig in der Schwiegerfamilie zu Gast. Sie hatte ihre Mutter verloren, lebte zwar auch noch in Hamburg, wurde aber in die Schwiegerfamilie aufgenommen. Dass im Oktober 2010 ihr Cousin durch den Messerangriff zweier Mitglieder einer verfeindeten Familie getötet worden und ihr Bruder Zeuge des Vorfalls war, verstärkte die Orientierung weg von Hamburg nach Köln. Der erste Versuch, mit rechtlichen Mitteln zu erreichen, ganz nach Köln ziehen zu dürfen, scheiterte im Jahr 2010. Gleichwohl lebte die Klägerin zu 1) oft dort, insbesondere dann, wenn sie hochschwanger war und ihre Kinder gebar, weil sie dort die Unterstützung ihrer Schwiegermutter bekam. Zunehmend verfestigte sich der tatsächliche Aufenthalt der Klägerin zu 1) in Köln, wo ihr Ehemann und Vater der Kinder wohnte und aufgrund seiner Duldung auch örtlich gebunden war. Schließlich wurde die Unterkunft in Hamburg aufgegeben. Im gerichtlichen Eilverfahren 15 E 5746/15 wurde im Januar 2016 dann festgestellt, dass die Wohnsitzauflage hinsichtlich der Klägerin zu 1) nicht vollziehbar sei, sodass die Klägerin sich nunmehr legal in Köln niederließ, wo sie bis heute mit ihren Kindern lebt. Die Kinder weisen eine starke Bindung an die Großeltern und die weiteren Verwandten väterlicherseits auf. Bei Krankheit und in anderen ähnlichen Situationen leisten die Großeltern der Klägerin zu 1) und ihren Kindern Beistand und praktische Hilfe. Bereits durch die Untersuchungshaft des Ehemannes war die Klägerin zu 1) fast ein Jahr lang alleinerziehend. Aktuell leidet ihr Ehemann an einer Tumorerkrankung und muss nach der Operation noch eine längere Strafhaft verbüßen, sodass er wiederum der Familie nicht zur Verfügung steht. Außerdem ist sein weiterer Verbleib in Deutschland unsicher, da er noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat und zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Angesichts dreier Kinder bedarf die Klägerin zu 1), die aufgrund ihrer Lebenssituation als dreifache Mutter in prekären und aufgrund ihres straffällig gewordenen Ehemannes familiär angespannten Verhältnissen in der mündlichen Verhandlung dennoch einen aufgeschlossenen, wenn auch belasteten Eindruck gemacht hat, dringend des in Köln offenbar unproblematisch erbrachten familiären Beistands. Nachvollziehbar macht sie geltend, eine Rückkehr nach Hamburg allein mit den drei kleinen Kindern nicht zu verkraften. Auch vor dem Hintergrund, dass sie in absehbarer Zeit durch Arbeit selbst wieder zum Lebensunterhalt beitragen will, wird sie zur Unterstützung die Hilfe der Großeltern ihrer Kinder brauchen. Glaubhaft ist ihre Schilderung, in Hamburg kein belastbares familiäres Netzwerk mehr zu besitzen. Ihre Mutter ist verstorben, der Vater aufgrund eines schweren Schlaganfalls seit Beginn des Jahres im Pflegeheim, zwei Brüder sind behindert und die zwei gesunden haben zum Teil selbst viele Kinder und bemühen sich im Übrigen, bei Bedarf für den Vater und die beiden behinderten Brüder zur Verfügung zu stehen. Die einzige Schwester hat 5 Kinder und ist hierdurch voll gefordert. Auch die familiären Bindungen der Klägerin zu 1) und ihrer Kinder zu den Kölner Familienangehörigen sind grundrechtsrelevant. Der Schutz der Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt sich nicht auf die Kernfamilie, sondern umfasst auch nahe Verwandte, insbesondere die Bindungen zwischen Großeltern und ihren Enkeln (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382 ff., juris Rn. 21 ff. m.w.N.).Der Schutz des Familiengrundrechts zielt nämlich generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass familiäre Bindungen im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung sind und im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz haben. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein. Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (m.w.N. BVerfG a.a.O. Rn. 23 f.). bb. Ein erzwungener Umzug nach Hamburg würde außerdem gewichtige Belange des Kindeswohls der drei Kinder der Klägerin zu 1) tangieren, das durch Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG Verfassungsrang hat und für das sowohl die Klägerin zu 1) als Elternteil als auch der Staat Verantwortung trägt. Durch einen erzwungenen Umzug nach Hamburg verlöre die Familie ihre erst vor einigen Monaten bezogene neue Kölner Unterkunft, eine eigene Drei-Zimmer-Wohnung, die ihr erstmals die Möglichkeit einer bürgerlichen Existenz in „normalen“ Wohnverhältnissen gibt. Angesichts der sehr angespannten Wohnungslage in Hamburg ist anzunehmen, dass nach einer Rückkehr eine Unterbringung der Familie für längere Zeit wieder lediglich in einer Unterkunft für Wohnungsnotfälle möglich wäre. Durch einen Umzug würden die Kinder, die bereits über viele Monate auf ihren Vater verzichten mussten und dies bald wieder müssen, aus ihren gewachsenen schulischen, familiären und sozialen Beziehungen gerissen. In Köln haben sie sich ausweislich einer Stellungnahme des dortigen Jugendamtes aus dem letzten Jahr gut eingelebt. Die älteren Kinder besuchten damals bereits die Schule bzw. die Kita. Gerade in bildungsfernen Familien können Unterbrechungen und Störungen des Schulbesuchs oft nur unzureichend kompensiert werden. Die Klägerin zu 1), die selbst seit 27 Jahren in Deutschland lebt und mit den hiesigen Verhältnissen hinreichend vertraut ist, erscheint zwar als motiviert, die Kinder zu einem regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und ihre angemessene Ausbildung zu fördern, bedarf dafür aber selbst stabiler Lebensverhältnisse, die sie nicht über Gebühr belasten. Das Leben in einer Sozialunterkunft in einer für die Kinder fremden Stadt unter völlig fremden Menschen nur mit der dann alleinerziehenden Mutter wäre für alle destabilisierend und unter Integrationsgesichtspunkten kontraproduktiv. Insoweit decken sich die privaten Interessen der Familie mit öffentlichen Interessen an einer bestmöglichen Integration ausländischer Mitbürger. Kinder, denen ihre Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit als eigene Rechte zukommen, stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichten den Staat, Lebensbedingungen der Kinder zu sichern, die für ihre Entwicklung und ein gesundes Aufwachsen erforderlich sind. Diese Schutzverantwortung für das Kind teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie ist sie den Eltern zugewiesen, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dem Staat verbleibt jedoch eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln und gesund aufwachsen kann (BVerfG, Beschluss vom 3.2.2017, 1 BvR 2569/16, juris Rn. 40 m.w.N.). Diese Schutzpflicht des Staates gebietet es, bei ordnungsrechtlichen staatlichen Maßnahmen das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen. cc. Derart einschneidende Folgen für die Klägerin zu 1) und ihre drei minderjährigen Kinder wären nur dann hinzunehmen, wenn gewichtige, ihre Interessen deutlich überwiegende öffentliche Belange die Umsiedlung nach Hamburg erforderten. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar weisen die beteiligten Ausländerbehörden zutreffend auf den Umstand hin, dass die Kläger zurzeit von öffentlichen Mitteln leben und nicht absehbar ist, wann dies enden wird. Nicht geltend gemacht wird hingegen, dass Köln aus integrationspolitischen Erwägungen die Kläger nicht weiter beherbergen könnte oder sollte. Eine integrationsfeindliche, nicht mehr erträgliche Ballung hilfesuchender ausländischer Personen in Köln, die sich erheblich von der Hamburger Situation unterscheidet, ist auch nicht feststellbar. So beträgt der Ausländeranteil in Hamburg derzeit 17,1 %, in Köln 19 %. Auch Hamburg ist als Zuzugsziel einreisender Ausländer sehr attraktiv und weist deshalb erheblichen Zugang auch durch sozialleistungsabhängige Migranten auf. Der Anteil der Hartz-IV-Empfänger an der Bevölkerung Kölns beträgt etwa 11 %, in Hamburg rund 10 %. Köln ist eine Großstadt mit über 1 Million Einwohnern, die durch den Verbleib der Klägerin zu 1) und ihrer 3 Kinder nicht signifikant belastet wird. Dafür, dass von der Klägerin zu 1) und ihren Kindern besondere weitere Nachteile oder Gefahren für Köln ausgehen werden, ist bislang nichts ersichtlich. Allein das nachvollziehbare fiskalische Interesse der Stadt Köln, in den nächsten Jahren nicht für die derzeit sozialleistungsabhängige Klägerin zu 1) und ihre Kinder sorgen zu müssen, hat nicht das erforderliche Gewicht, um die fundamentalen privaten aber auch integrationspolitischen öffentlichen Interessen der Familie an einem Verbleib in Köln zu überwiegen. Aus rechtspolitischer Sicht bedürfte es im Fall einer solchen familienbedingten Binnenmigration sozialleistungsbedürftiger Ausländer zur Vermeidung allein finanzieller Nachteile des Zuzugsortes wohl nicht einer Wohnsitzauflage, sondern eines sozialrechtlichen Kostenausgleichs. III. Die Klage der Klägerin zu 2) ist als Verpflichtungsklage zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. 1. Die Klägerin zu 2) kann ihr Rechtsschutzziel nicht durch eine Anfechtungsklage erreichen. Ihr ursprünglicher Klagantrag, die Wohnsitzauflage vom 30. November 2015 aufzuheben, ist nicht weiterführend, da diese Wohnsitzauflage lediglich einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beigefügt wurde. Insoweit hat die Beklagte aber keine rechtlich selbstständige Regelung getroffen, sondern die der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis beigefügten Nebenbestimmung wurde „mitgeschleppt“. Denn die Fiktionsbescheinigung weist lediglich aus, dass der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Die ursprüngliche, erst- und einmalig von der Beklagten beigefügte Wohnsitzauflage vom 12. Januar 2012 war zum Zeitpunkt des Antrags auf Streichung am 2. Februar 2015 bereits seit langem unanfechtbar geworden. Der Antrag bei der Beklagten wie auch die anschließende Klage lauten deshalb zu Recht auf Aufhebung der Wohnsitzauflage durch die Beklagte selbst. Insoweit handelt es sich deshalb um eine Verpflichtungsklage. Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch Erledigung entfallen. Aus § 51 Abs. 6 AufenthG, wonach räumliche oder sonstige Beschränkungen und Auflagen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist, folgt, dass die Wohnsitzauflage weiterhin wirksam ist. Eine Aufhebung der Wohnsitzauflage durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass diese Nebenbestimmung nicht in den die Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 8. März 2016 aufgenommen wurde, spricht nicht dafür, dass sie hierdurch explizit oder konkludent aufgehoben werden sollte. Vielmehr war die ablehnende Entscheidung getroffen worden, weil die Beklagte die Klägerin zu 2) nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich wähnte, da sie in Hamburg keine Wohnung mehr hatte und seit dem 15. Oktober 2015 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gemeldet gewesen sei. 2. Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf Aufhebung der sie betreffenden Wohnsitzauflage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser folgt hier bereits aus dem Umstand, dass ihrer Mutter, der Klägerin zu 1), mit der das jetzt 8 Jahre alte Mädchen seit seiner Geburt zusammenlebt, die Wohnsitzname in Köln zu gestatten ist. Bereits ausgeführt wurde, dass die mit einem Umzug nach Hamburg verbundene drastische Verschlechterung der Lebenssituation der Familie dem Kindeswohl in einer Weise widersprechen würde, die durch keine hinreichend gewichtigen staatlichen Interessen gerechtfertigt wäre. IV. Die Klage des Klägers zu 3) ist mit dem Hilfsantrag als Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zulässig und hat insoweit auch in der Sache Erfolg. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig und hier auch erforderlich, da die mit dem Hauptantrag angefochtene, einer originären Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG beigefügte Wohnsitzauflage vom 1. Dezember 2015 sich mit Ablauf am 30. März 2016 erledigt hat, dieser aber weiter Wirkung beigemessen wird. Die Beifügung einer Wohnsitzauflage zur Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AufenthG stellt einen selbstständigen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Abs. 1 HmbVwVfG und keine bloße Nebenbestimmung dar. Denn die Fiktionsbescheinigung hat lediglich deklaratorischen Charakter und gibt nur die kraft Gesetzes bestehende Rechtsposition des Ausländers wieder (OVG Hamburg, Beschluss vom 17.3.2014, 4 Bs 297/13, Rn. 9). Die Bescheinigung selbst ist kein Verwaltungsakt und kann deshalb auch nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden (BVerwG, Beschluss vom 21.1.2010, 1 B 17/09, juris Rn. 7). Im Fall des nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG fingiert rechtmäßigen Aufenthalts nimmt die Nebenbestimmung auch nicht an der Fiktionswirkung teil, da es hier, anders als bei der Verlängerung eines befristet erteilten Aufenthaltsrechts, zuvor noch keinen Aufenthaltstitel und damit auch keine diesem beigefügte Nebenbestimmung gegeben hat, deren Fortwirkung fingiert werden könnte. Vielmehr muss die Ausländerbehörde im Fall des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei Erteilung einer Fiktionsbescheinigung erstmals entscheiden, ob sie im Vorgriff auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in analoger Anwendung dieser Vorschrift bereits in der Fiktionszeit eine Regelung zur Wohnsitznahme erlässt (vgl. dazu Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, § 81 Rn. 66). Ein solches liegt dann nahe, wenn zu erwarten ist, dass die begehrte Aufenthaltserlaubnis auch einer solchen Beschränkung unterliegen wird. § 51 Abs. 6 AufenthG ist auf Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bereits vom Wortlaut her nicht anwendbar, da es noch keine Aufenthaltserlaubnis gibt, der die Wohnsitzauflage als Nebenbestimmung hinzugefügt ist, die Vorschrift aber ausdrücklich auf einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung hinweist, der die räumliche und sonstige Beschränkung oder Auflage beigefügt wurde. Angesichts des Umstandes, dass § 51 Abs. 6 AufenthG eine rechtliche Ausnahmeregelung beinhaltet, die das System der zeitlich eindeutig begrenzten Wirkung von befristeten Aufenthaltstiteln samt Nebenbestimmungen durchbricht, ist die Anwendung eng zu halten und eine analoge Anwendung auch auf Wohnsitzauflagen, die originären Fiktionsbescheinigungen für in Deutschland geborene Kinder beigefügt wurden, nicht in Betracht zu ziehen. Keinen Bedenken unterliegt, hier ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Fortgeltung und Rechtswidrigkeit der selbstständigen Wohnsitzauflage anzunehmen. Offenbar geht die Beigeladene davon aus, dass die sowohl Aufenthaltstiteln als auch Fiktionsbescheinigungen beigefügten Wohnsitzauflagen allesamt dem § 51 Abs. 6 AufenthG unterliegen und damit nur durch ausdrückliche Aufhebung oder aber Ausreise der Betroffenen enden, sodass später beigefügte Auflagen lediglich deklaratorisch sind. Der Kläger zu 3) hat deshalb ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die in Hamburg verfügte Wohnsitzauflage mit ihrem Ablauf keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet. Infolgedessen entfällt allerdings das Interesse des Klägers zu 3) an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich konkret angefochtenen, aber längst abgelaufenen Wohnsitzauflage aus dem Dezember 2015. Stattdessen besteht weiterhin ein Interesse an der Klärung, ob diese auch heute noch beigefügt werden dürfte. Es kommt hier deshalb nur die allgemeine Feststellungsklage, nicht aber eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht, da letztere allein auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes gerichtet sein könnte. Entsprechend versteht das Gericht bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) auch den Klagantrag. Da der Kläger zu 3) seine Rechte ursprünglich durch eine zulässige Anfechtungsklage verfolgt hat, ist die jetzt aufgrund Zeitablaufs allein mögliche Feststellungsklage nicht durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Diese ist auch zuzulassen, um das ursprünglich parallele Rechtsschutzbegehren des Klägers zu 3) mit den Gestaltungsklagen seiner Mutter und seiner Schwester synchronisieren zu können. 2. Vor dem Hintergrund, dass der streitbefangenen Wohnsitzauflage aus dem Dezember 2015 von den Beteiligten fortdauernde Wirkung beigemessen wird, ist festzustellen, dass diese zuletzt in Hamburg verfügte Wohnsitzauflage keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet. Auf der Grundlage der aktuellen Lebensumstände der Familie wäre es auch rechtswidrig, sie heute noch beizufügen. Mangels Feststellungsinteresses bedarf keiner Erörterung mehr, ob unter den Umständen, die während der Geltungsdauer der Wohnsitzauflage vom 1. Dezember 2015 herrschten, diese zu Recht der Fiktionsbescheinigung beigefügt wurde. Die aktuelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen Wohnsitzauflage folgt auch in Bezug auf dieses Kind aus dem Recht seiner Mutter, der Klägerin zu 1), ihren Wohnsitz in Köln zu belassen, sowie der durch eine Umsiedlung nach Hamburg zu erwartenden unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Wohls des Kindes und seiner Geschwister. V. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden. Die Übernahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, da die Kläger obsiegt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Zuziehung der Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren war angesichts der Schwierigkeit des Sach- und Rechtsstoffs notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kläger begehren die Aufhebung, hilfsweise die Änderung ihrer Wohnsitzauflage. Die Klägerin zu 1) wurde am 17. Juli 19... im Kosovo geboren. Sie ist serbische Staatsangehörige und gehört dem Volk der Roma an. 1991 reiste sie mit Eltern und Geschwistern als Asylsuchende nach Deutschland ein. Nachdem ihr Asylgesuch erfolglos geblieben war, erhielt sie über viele Jahre Duldungen. In den Jahren 2002-2009 war die Klägerin zu 1) fortlaufend in der Firma x versicherungsfrei erwerbstätig. Im Jahr 2007 wurde sie vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zum Betreuer ihres behinderten Bruders bestimmt. Am 4. April 2008 wurde ihr von der Beklagten für 2 Jahre ein humanitäres Aufenthaltsrecht auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt. Beigefügt wurde die Auflage „Wohnung darf nur in Hamburg genommen werden“. Am 2. September 2009 heiratete die Klägerin zu 1) auf Romaart den in Köln lebenden Herrn x (). Herr x wurde am 19. Mai 19... in Berane (damals Ivangrad) in Montenegro geboren, ist montenegrinischer Staatsangehöriger, gehört ebenfalls dem Volk der Roma an und reiste 1997 unerlaubt mit Eltern und Geschwistern nach Deutschland ein. Sein Aufenthalt wurde hiernach geduldet, wobei sein Aufenthalt bis heute auf Köln beschränkt ist. Ein Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2008 abgelehnt, da Herr x zuvor zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden war. Gerichtlicher Rechtsschutz hiergegen blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 bat die Klägerin zu 1) erstmals darum, die wohnsitzbeschränkende Auflage ihres Aufenthaltstitels zu streichen und ihr hierdurch die Möglichkeit zu geben, beim Ehemann und Vater des jetzt erwarteten Kindes zu leben. Die Beigeladene stimmte dem Umzug der Klägerin zu 1) nach Köln nicht zu: Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) nach Köln ziehen müsse. Ihr Partner sei vollziehbar ausreisepflichtig und werde in Köln nur wegen Passlosigkeit geduldet. Er gehe keiner Beschäftigung nach, lebe von öffentlichen Mitteln und es sei nicht ersichtlich, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben könne. Ihm sei zumutbar, einen Zuzugsantrag nach Hamburg zu stellen, was schon deshalb die sinnvollere Lösung sei, da die Klägerin zu 1) ihren Bruder in Hamburg betreue. Am 11. März 2010 wurde in Köln die Tochter der Klägerin zu 1) und des Herrn x, die Klägerin zu 2), geboren. Am 28. Dezember 2011 wurde ebenfalls in Köln der ältere Sohn des Paares, der Kläger zu 3) geboren. Für die Tochter wurde am 2. Juli 2010 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, für den Sohn eine solche im Mai 2012. Ein für die Klägerin zu 2) am 5. Juni 2010 gestellter Asylantrag wurde im September 2011 zurückgenommen, worauf das Asylverfahren mit Bescheid vom 9. Oktober 2011 eingestellt wurde. Der Klägerin zu 2) wurde hiernach am 12. Januar 2012 für ein Jahr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt. Diese enthielt die Auflage, dass eine Wohnung nur in Hamburg genommen werden dürfe. Auf ihren Verlängerungsantrag wurden bis heute nur Fiktionsbescheinigungen unter derselben Auflage erteilt. Dem Kläger zu 3) wurden von Anbeginn an lediglich Fiktionsbescheinigungen ausgestellt, die ab dem 21. Februar 2013 ebenfalls die Auflage enthalten, dass Wohnungsnahme nur in Hamburg erlaubt sei. Zuletzt wurde von der Beklagten eine solche Fiktionsbescheinigung am 1. Dezember 2015, gültig bis zum 30. März 2016, erteilt. Am 13. Januar 2011 erhielt die Klägerin zu 1), die bis heute fortlaufend Leistungen nach dem SGB II bezieht, für 2 Jahre eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Weisung 1/2009, der ebenfalls die Auflage „Wohnung darf nur in Hamburg genommen werden“ beigefügt war. Auf einen Verlängerungsantrag erhielt die Klägerin zu 1) zuerst Fiktionsbescheinigungen, da die Wiedererteilung einer Aufenthaltserlaubnis zeitweilig u.a. wegen einer fehlenden Unterkunft in Hamburg fraglich war. Nachdem eine Unterbringung der Familie erfolgt war, erhielt die Klägerin zu 1) am 13. Oktober 2014 erneut für 2 Jahre eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Dieser war wiederum die Auflage beigefügt „Wohnung darf nur in Hamburg genommen werden“. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde der Klägerin zu 1) dabei nicht erteilt. Am 6. November 2014 heiratete die Klägerin zu 1) ihren Partner Herrn x, den Vater der Kläger zu 2) und 3), in Köln standesamtlich. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und ihre beiden Kinder die Streichung der Wohnsitzauflage für Hamburg: Ihr Ehemann wohne in Köln und sie wolle mit den Kindern zu ihm ziehen. Zu dieser Zeit verfügte die Klägerin zu 1) über ihre noch bis zum 12. Oktober 2016 geltende befristete Aufenthaltserlaubnis, während die Klägerin zu 2) am 13. Oktober 2014 eine bis zum 12. April 2015 geltende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG und der Kläger zu 3) am 28. November 2014 eine bis zum 13. Februar 2015 geltende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG erhalten hatte. Noch am gleichen Tage ersuchte die Beklagte die Beigeladene um Prüfung, ob sie dem Zuzug der Kläger nach Köln zustimme. Diese antwortete wenig später, dass sie für eine Bescheidung des Antrages die Ausländerakten der Kläger benötige. Hierauf wurde ein elektronischer Datenträger nach Köln versandt. Mit Schreiben vom 29. April und 24. Juni 2015 sowie vom 5. September 2015 fragte die Beklagte bei der Beigeladenen hinsichtlich einer Entscheidung nach. Diese teilte im Oktober 2015 mit, den Datenträger nie erhalten zu haben, worauf Ende Oktober nochmals ein Datenträger nach Köln versandt wurde. Nach Auskunft der Beigeladenen soll es sich hierbei aber um die insoweit unbrauchbare elektronische Akte einer nicht verfahrensbeteiligten Person gehandelt haben. Bereits unter dem 25. August 2015 und 10. September 2015 mahnte die jetzt anwaltlich vertretene Klägerin zu 1) eine Entscheidung der Beklagte an. Am 20. Oktober 2015 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die bestehende Wohnsitzauflage aufzuheben, jedenfalls aber die Beklagte zu verpflichten, diese dahingehend zu ändern, dass eine Wohnsitznahme nunmehr in Köln möglich sei: Sie seien seit dem 5. Oktober 2015 in Hamburg obdachlos und wollten zu ihrem Ehemann/Vater nach Köln ziehen. Fraglich sei bereits, ob eine Wohnsitzauflage nach Einführung des § 61 Abs. 1d AufenthG, die diese Auflage für geduldete Ausländer vorsehe, bei Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien, überhaupt noch möglich sei. Jedenfalls habe sie zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage, da ihr Ehemann, der zugleich sorgeberechtigter Vater ihrer beiden Kinder sei, in Köln lebe und ihm die Wohnsitznahme nur dort erlaubt sei. Die derzeitige Situation sei insbesondere im Hinblick auf die Kinder nicht länger hinnehmbar. Die Familie wolle vor allem deswegen in Köln leben, weil dort fast die gesamte Familie des Ehemannes lebe. Dort seien seine Eltern und seine 4 Geschwister mit Ehepartnern und Kindern. Das Paar erhalte von Seiten dieser Familie viel mehr Unterstützung als durch die Familienangehörigen in Hamburg, insbesondere auch im Hinblick auf die beiden Kinder. Hier sei der Vater der Klägerin zu 1) erkrankt und deshalb nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Die Kinder verbrächten viel Zeit beim Vater in Köln. Die Familie sehe sich ständig und die Eltern erzögen die Kinder gemeinsam. Bereits vor Eintritt der Obdachlosigkeit in Hamburg hätten sich alle viel zusammen in Köln aufgehalten. Die Obdachlosigkeit resultiere letztlich aus den ständigen Aufenthalten der Mutter und der Kinder in Köln, wo diese 30-40 % ihrer Zeit verbracht hätten. Derzeit hielten sie sich sowohl in Köln als auch bei Verwandten in Hamburg auf. Im Fall einer Familienzusammenführung könnte der Sozialleistungsbezug jedenfalls verringert werden. Da die Klägerin zu 1) in Hamburg jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne sie, wenn die Unterkunft in Köln geregelt und die Betreuung der Kinder dort sichergestellt sei, auch erneut erwerbstätig sein. Mit Beschluss vom 4. November 2015 wurde die Stadt Köln zu dem Rechtstreit beigeladen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. Januar 2016 (15 E 5746/15) lehnte die Kammer die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Es sei der Familie zumutbar, dass der ohnehin nur geduldete Vater zu seiner Frau und den Kindern nach Hamburg ziehe. Dabei stellte die Kammer fest, dass hinsichtlich der Klägerin zu 1) deren Widerspruch gegen die Wohnsitzauflage bereits aufschiebende Wirkung habe, so dass diese nicht vollziehbar sei. Entsprechendes gelte auch für die Fiktionsbescheinigung des Klägers zu 3). Hinsichtlich der Klägerin zu 2) wurde jedoch festgestellt, dass ein Eilantrag ab § 123 VwGO zwar zulässig sei, in der Sache aber keinen Erfolg habe, weil gegen die streitbefangene Wohnsitzauflage in Hamburg keine rechtlichen Bedenken bestünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung nahm sie vollumfänglich Bezug auf den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts. Hiernach haben die Kläger ihre Klage als Anfechtungs- hilfsweise als Verpflichtungsklage fortgeführt. Im Folgenden tragen sie vor, dass sie seit Anfang des Jahres 2016 in Köln lebten. Mittlerweile sei ein weiteres Kind zur Welt gekommen. Sie alle seien jetzt im Besitz von Fiktionsbescheinigungen, die die Beigeladene ausgestellt habe und die den Zusatz „Wohnsitznahme nur in Hamburg gestattet“ enthielten. Es sei ihnen unzumutbar, nach Hamburg zurückzukehren. Dem stehe das Kindeswohl entgegen. In Hamburg bestehe ein gewaltsamer Familienkonflikt zwischen der Familie der Klägerin zu 1) und einer anderen Familie gleichen Nachnamens. Im Rahmen dieses Konflikts sei im Oktober 2010 bei einem Messerangriff der Cousin der Klägerin zu 1), getötet worden, als die Beleidigung der Frau eines der Täter habe gerächt werden sollen. Das Landgericht Hamburg habe mit Urteil vom 20. Oktober 2011 (621 Ks 1/11 und 3/11) die Täter a und b wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von 6 bzw. 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Ihr Bruder c und ihr Cousin d seien Hauptbelastungszeugen in der Sache gewesen. Der Familienkonflikt dauere an. Vor etwa einem Jahr sei a, ein Bruder der Klägerin zu 1), überfallen worden. Auch seien Autos der Familie in Brand gesteckt worden. Die Klägerin zu 1) habe große Angst vor den Tätern und wünsche insbesondere, dass ihre Kinder fernab von diesem Konflikt in Sicherheit aufwüchsen. Die streitige Wohnsitzauflage verstoße gegen den Schutz der Familie durch Art. 6 GG und das Kindeswohl. Der Beklagten sei bei Verfügung der Wohnsitzauflage am 13. Oktober 2014 bekannt gewesen, dass der Vater der Kinder mit Wohnsitzauflage in Köln lebe. Auch wenn der Vater derzeit in Haft sei, ändere es nichts daran, dass die Kinder in Köln leben müssten, schon um ihn dort in der Strafanstalt zu besuchen. Außerdem sei damit zu rechnen, dass er bereits im Sommer 2019 wieder entlassen werde. Bei der Anordnung der Wohnsitzauflage habe die Beklagte ihr Ermessen nicht erkannt. Der Akte lasse sich entnehmen, dass sie davon ausgehe, bei Leistungsbezug zwingend eine Wohnsitzauflage verhängen zu müssen. Bei Ermessensnichtgebrauch sei auch eine Ergänzung der Ermessenserwägungen nicht möglich. Im Übrigen sei keine Zustimmung der Beigeladenen notwendig. Ziffer 12.2.5.2.4 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG sei nicht einschlägig. Denn hier gehe es nicht um die Streichung oder Änderung einer bereits bestandskräftigen Wohnsitzauflage, sondern um die Frage, ob die Beklagte eine solche zu Recht verfügt habe. Nach Ziffer 12.2.5.1.2. der Verwaltungsvorschrift gebe es für die erstmalige Beschränkung der Wohnsitznahme kein Zustimmungserfordernis. Die Klägerin zu 1) beantragt, die Wohnsitzauflage der Beklagten vom 13. Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 – soweit er diese bestätigt – aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 – soweit er entgegensteht – zu verpflichten, die Wohnsitzauflage vom 4. April 2008 aufzuheben. Die Klägerin zu 2) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 – soweit er entgegensteht – zu verpflichten, die Wohnsitzauflage der Beklagten vom 12. Januar 2012 aufzuheben. Der Kläger zu 3) beantragt, die Wohnsitzauflage der Beklagten vom 1. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 – soweit er diese bestätigt – aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Wohnsitzauflage der Beklagten vom 1. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016, soweit er diese bestätigt, rechtswidrig waren und keine rechtliche Wirkung mehr entfalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend: Offenbar seien die Kläger nicht gewillt, weiter in Hamburg zu leben. § 61 Abs. 1d AufenthG sei hier nicht einschlägig, da die Kläger Aufenthaltserlaubnisse bzw. Fiktionsbescheinigungen und nicht nur Duldungen hätten. Diese könnten nach § 12 Abs. 2 AufenthG mit einer Wohnsitzauflage verbunden werden. Nach den zwischen den Ländern vereinbarten Verwaltungsvorschriften bedürfe die Streichung einer Wohnsitzauflage der Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes, an der es fehle. Sofern die Klägerin zu 1) auf den im landgerichtlichen Urteil erwähnten Familienkonflikt hinweise, sei weder ersichtlich, dass sie tatsächlich mit den Beteiligten verwandt sei, noch dass das dortige Geschehen auch sie betreffe. Außerdem fehle es weiterhin an der Zustimmung der Beigeladenen. Eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf höherrangiges Recht, hier wohl den Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 GG, könne allein aufgrund eines solchen Familienkonflikts nicht angenommen werden. Jedenfalls sei keine konkrete Bedrohungssituation der Klägerin selbst nachgewiesen. Es bestehe deshalb kein gewichtiges Interesse der Kläger, hinter dem das öffentliche Interesse an der gleichmäßigen Verteilung sozialleistungsbedürftiger Ausländer zurückstehen müsse. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie macht geltend: Einem Umzug der Kläger nach Köln könne nicht zugestimmt werden. Die gesamte Familie beziehe Sozialhilfeleistungen und der Aufenthalt des Ehemannes werde lediglich geduldet, nachdem der letzte Rückführungsversuch 2014 gescheitert sei. Wirtschaftliche Gründe für einen Zuzug der Familie nach Köln seien nicht erkennbar. Die Beigeladene gehe im Übrigen davon aus, dass dem Ehemann bereits früher die Erlaubnis zum Zuzug nach Hamburg erteilt worden, dieser jedoch unterblieben sei. Jedenfalls sei eine Familienzusammenführung auch in Hamburg möglich. Es sei auch naheliegender, einer Person den Umzug zu erlauben statt drei Personen. Eine mögliche Obdachlosigkeit der Kläger in Hamburg könne beseitigt werden. Dass in Köln mehr unterstützungsbereite Verwandte der Familie lebten, obwohl auch in Hamburg solche vorhanden seien, begründe ebenfalls keinen Anspruch auf Zustimmung. Die Kläger sind im Januar 2016 entgegen der noch nicht bestandskräftigen Wohnsitzauflage nach Köln umgezogen. Im April 2016 haben sie sich dort amtlich angemeldet, nachdem sie bereits seit dem 15. Oktober 2015 nicht mehr in Hamburg amtlich gemeldet waren. Nachdem die Klägerin zu 2) in Hamburg noch vom 1. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 und vom 30. November 2015 bis zum 29. Mai 2016 eine Fiktionsbescheinigung erhalten hatte, wurde ihr Antrag vom 31. Januar 2013 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid der Beklagten vom 8. März 2016 abgelehnt und sie wurde unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise bis zum 19. Mai 2016 aufgefordert: Offenbar bestehe kein Interesse mehr am Tätigwerden der Behörde, da in Hamburg keine Wohnung mehr ersichtlich sei und die Klägerin zu 2) auch seit dem 15. Oktober 2015 nicht mehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sei. Am 11. April 2016 legte die Klägerin zu 2) Widerspruch ein. Die Beklagte teilte hierauf der Beigeladenen mit, dass sie nach § 3 Abs. 4 HmbVwVfG das Widerspruchsverfahren fortführen würde, wenn Köln seine Zustimmung erteile. Mit E-Mail vom 23. November 2016 teilte die Beigeladene mit, dass das Verfahren der Klägerin zu 2) in Köln weitergeführt werde und die Beklagte ihre Akte schließen könne. Der Kläger zu 3) erhielt von der Beklagten für die Zeiträume vom 3. März 2015 bis zum 12. Mai 2015, vom 2. Juni 2015 bis zum 1. Dezember 2015, sowie vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. März 2016 nochmals Fiktionsbescheinigungen. Nachdem seine Mutter beim Amt nicht mehr vorgesprochen hatte und später der Umzug nach Köln bekannt wurde, wurde auch seine Akte nach Köln abgegeben, nachdem sie von dort angefordert worden war. Die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1) war bis zum 12. Oktober 2016 befristet. Ein Verlängerungsantrag wurde in Hamburg nicht gestellt, offenbar aber in Köln. Alle Kläger sollen derzeit über von der Beigeladenen ausgestellte Fiktionsbescheinigung verfügen, die die Auflage „Wohnsitznahme nur in Hamburg“ beinhalten. Am 30. Juni 2016 wurde der Ehemann und Kindesvater Herr x festgenommen und anschließend in Köln in Untersuchungshaft verbracht, wo er elf Monate verblieb. Mit Urteil vom 31. Mai 2017 verurteilte ihn das Landgericht Köln wegen Diebstahls in 14 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Mai 2018 die Revision gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet verworfen hat. Am 14. November 2016 wurde das dritte Kind des Ehepaars, der Junge, in Köln geboren. Im April 2017 bescheinigte das Jugendamt der Stadt Köln, dass sich die Kinder der Klägerin zu 1) dort gut eingelebt hätten. Die Klägerin zu 2) besuche seit Sommer 2016 mit anfänglichen Schwierigkeiten die Grundschule. Der Kläger zu 3) besuche die Kindertagesstätte und habe sich in seine Gruppe integriert. Ab Beginn des Schuljahrs 2018/19 besucht auch der Kläger zu 3) die Grundschule. Die Beigeladene teilte im Folgenden mit, dass sie dem Zuzug weiterhin nicht zustimme. Zwar habe sie die Fiktionsbescheinigungen verlängert, die Wohnsitzbeschränkung jedoch unverändert gelassen und die Kläger auch fortlaufend darüber informiert, dass ein vorübergehender Aufenthalt in Köln möglich sei, sich die Beigeladene jedoch vorbehalte, nach Abschluss des Klageverfahrens auf den Rückzug nach Hamburg zu verweisen. Die nun geltend gemachte Gefahr der Blutrache sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst nachvollziehbar. Bisher sei auch auf diese Gefahr nie hingewiesen worden. Auch stehe der Ehemann der Klägerin zu 1) immer noch in fortgesetztem Sozialhilfebezug. Sofern das Gericht und die Beklagte der Ansicht seien, hinsichtlich der Klägerin zu 2) sei die Zuständigkeit auf die Beigeladene übergegangen, werde dieser die Versagung der Verlängerung des Bleiberechts in Aussicht gestellt. Sie habe die Kläger von vornherein auf die Folgen des eigenmächtigen Umzugs hingewiesen habe, so dass kein Vertrauenstatbestand entstanden sei. Ferner sei es hinreichend wahrscheinlich, dass der Ehemann und Kindesvater eine nicht unerhebliche Haftstrafe verbüßen müsse und deshalb auch den Lebensunterhalt der Familie nicht sichern könne. Dies verursache erhebliche und langfristige Kosten für die Beigeladene. Die Kläger könnten auch in Hamburg leben. Sie hätten dort familiäre Bezüge und auch zur Gefahr der Blutrache sei nicht mehr substantiiert vorgetragen worden. Um den Umzug zu erleichtern, könnte dieser zum Schuljahreswechsel im Sommer erfolgen. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 ist der Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen worden. Am 6. August 2018 und am 10. September 2018 ist mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.