Beschluss
15 E 2032/21
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:0429.15E2032.21.00
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Leitsätze
Eine nur in den Abendstunden sinnvoll durchführbare Versammlung verstößt nicht gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung und ist als gewichtiger und unabweisbarer Zweck nach § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 Halbs 2 Buchst f IfSG hiervon ausgenommen.(Rn.26)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, sanktionsfrei zu dulden, dass der Antragsteller am Sonnabend, dem 1. Mai 2021 die Versammlung „Tag der Arbeit = Nacht der Arbeit auf St. Pauli!“ gemäß seiner Anmeldung vom 26. April 2021 in der Zeit von 20:30 bis 24:00 Uhr unter freiem Himmel unter Beachtung folgender Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO abhält:
1. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich des Versammlungsleiters ist auf maximal 30 Personen zu beschränken.
2. Insgesamt sind drei Ordner einzusetzen.
3. Die Versammlungsteilnehmer haben sich vor 21:00 Uhr am Ort der Versammlung einzufinden.
4. Die Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sind einzuhalten.
5. Das Betreten der Räumlichkeiten der von dem Antragsteller betriebenen „...“ ist während der Versammlung lediglich einer Person zur Zeit zum Aufsuchen der Sanitäreinrichtungen gestattet. Dabei sind die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und Satz 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO einzuhalten.
6. Nach Beendigung der Versammlung oder im Falle eines vorzeitigen Verlassens der Versammlung haben die Versammlungsteilnehmer unverzüglich die nächtliche Ausgangsbeschränkung im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO i.V.m § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG zu befolgen. Die Versammlungsteilnehmer sind von dem Versammlungsleiter auf diese Pflicht hinzuweisen. Die Antragsgegnerin hat die Rückkehr der Versammlungsteilnehmer zu nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG geeigneten Örtlichkeiten bzw. gestatteten Tätigkeiten sanktionsfrei zu dulden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 5.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nur in den Abendstunden sinnvoll durchführbare Versammlung verstößt nicht gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung und ist als gewichtiger und unabweisbarer Zweck nach § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 Halbs 2 Buchst f IfSG hiervon ausgenommen.(Rn.26) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, sanktionsfrei zu dulden, dass der Antragsteller am Sonnabend, dem 1. Mai 2021 die Versammlung „Tag der Arbeit = Nacht der Arbeit auf St. Pauli!“ gemäß seiner Anmeldung vom 26. April 2021 in der Zeit von 20:30 bis 24:00 Uhr unter freiem Himmel unter Beachtung folgender Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO abhält: 1. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich des Versammlungsleiters ist auf maximal 30 Personen zu beschränken. 2. Insgesamt sind drei Ordner einzusetzen. 3. Die Versammlungsteilnehmer haben sich vor 21:00 Uhr am Ort der Versammlung einzufinden. 4. Die Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sind einzuhalten. 5. Das Betreten der Räumlichkeiten der von dem Antragsteller betriebenen „...“ ist während der Versammlung lediglich einer Person zur Zeit zum Aufsuchen der Sanitäreinrichtungen gestattet. Dabei sind die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und Satz 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO einzuhalten. 6. Nach Beendigung der Versammlung oder im Falle eines vorzeitigen Verlassens der Versammlung haben die Versammlungsteilnehmer unverzüglich die nächtliche Ausgangsbeschränkung im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO i.V.m § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG zu befolgen. Die Versammlungsteilnehmer sind von dem Versammlungsleiter auf diese Pflicht hinzuweisen. Die Antragsgegnerin hat die Rückkehr der Versammlungsteilnehmer zu nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG geeigneten Örtlichkeiten bzw. gestatteten Tätigkeiten sanktionsfrei zu dulden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 5.000,- €. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer nur zeitlich eingeschränkt erlaubten Versammlung. Der Antragsteller ist der Geschäftsführer der in St. Pauli gelegenen „...“. Ab dem 23. Januar 2021 hatte er mehrfach an Samstagabenden Versammlungen vor seiner Bar veranstaltet, die auf die schwierige Situation dieser und anderer Betriebe in St. Pauli hinweisen sollten. Seit dem 2. April 2021 gilt § 3a HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO, welcher zwischen 21:00 und 5:00 Uhr zum Zwecke der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in Hamburg eine grundsätzliche nächtliche Ausgangsbeschränkung anordnet. Seit dem 23. April 2021 gilt dazu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG (BGBl. I S. 802), der unter den dort genannten Voraussetzungen bundesweit nächtliche Ausgangsbeschränkungen anordnet. Der Antragsteller hatte unter anderem bereits am 14. April 2021 für Sonnabend, den 17. April 2021, für die Zeit von 20:30 Uhr bis 24:00 Uhr eine Versammlung unter freiem Himmel in der ... Straße unter dem Motto „Das Herz von St. Pauli schlägt nachts“ angemeldet. Die Anmeldung der Versammlung wurde unter der Auflage bestätigt, dass diese vor Beginn der Ausgangsbeschränkung nach § 3a HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO um 20:30 Uhr zu enden habe. Die beschließende Kammer gab dem Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 16. April 2021 (15 E 1859/21) unter Auflagen statt. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf die Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 17. April 2021 ab (4 Bs 91/21). Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller keinen gewichtigen und unabweisbaren Zweck für die Durchführung seiner der Ausgangsbeschränkung zuwiderlaufenden Versammlung glaubhaft gemacht habe und dem Infektionsschutz hier gegenüber seiner Versammlungsfreiheit überwiegendes Gewicht zukomme. Die Durchführung einer weiteren, für den 24. April 2021 angemeldeten inhaltsgleichen Abendversammlung lehnte die Antragsgegnerin mit Mitteilung vom 22. April 2021 ab. Am 26. April 2021 meldete der Antragsteller für Sonnabend, den 1. Mai 2021, wiederum für die Zeit von 20:30 Uhr bis 24:00 Uhr eine Versammlung unter freiem Himmel in der ... Straße an, jetzt unter dem Motto „Tag der Arbeit = Nacht der Arbeit auf St. Pauli!“. Erwartet würden 29 Teilnehmer, 2 Ordner sollten eingesetzt werden. Weiter hieß es in der Anmeldung unter anderem: „In Anlehnung an das am 1. Mai in den Fokus tretende Recht auf Arbeit (das Art. 12 GG garantiert) machen wir auf die Einschränkung dieses Rechts durch die Gastronomieschließungen aufmerksam. Die sonst hell erleuchtete ... Straße mit ihren Leuchtreklamen, der Musik und den feiernden, ausgelassenen Gästen steht in dieser für die Betreiber existenziellen Sonnabendnacht der derzeit durch die Ausgangssperre verwaisten Straße und den leeren Bars gegenüber. Zur symbolischen Verdeutlichung und als Bild und Hilfeschrei für die sterbende Gastronomie auf St. Pauli bilden wir eine Lichterkette aus Grabkerzen in der ... Straße, zu dem Zeitpunkt, an dem normalerweise die meisten Gäste durch unsere Straße schlendern würden. Wir tragen symbolisch das Rotlichtviertel zu Grabe, weil immer noch keine Überbrückungshilfen wie versprochen ankommen und die Gastronomen sich von der Politik im Stich gelassen fühlen. Wir werden kurz vor Mitternacht Kirchenglocken erklingen lassen um darzustellen, dass es ohne politische Perspektive für eine Wiedereröffnung 5 vor 12 auf St. Pauli ist. Betreiber und Angestellte werden zwischen 20:30 Uhr und 24 Uhr auf die Straße gehen um für die Wertschätzung ihres Berufs zu den Kernarbeitszeiten samstags nachts auf St. Pauli zu demonstrieren.“ Eine Einigung zwischen den Beteiligten über einen abweichenden Versammlungszeitraum konnte nicht erzielt werden. Unter dem 26. April 2021 bestätigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Durchführung der angemeldeten Versammlung, allerdings gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3a HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO mit der Auflage, dass die Versammlung in der Zeit von 17:00 Uhr bis 20:30 Uhr stattzufinden habe und spätestens um 20:30 Uhr zu beenden sei. Begründet wurde die beschränkende Auflage damit, dass diese erforderlich sei, um die weitere Verbreitung von Corona-Infektionen durch Einhaltung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung zu verhindern. Letztere solle die Anzahl privater Zusammenkünfte in der Freizeit und dadurch die infektionsträchtigen Kontakte in der Bevölkerung reduzieren. Die Durchführung einer Versammlung unterfalle keinem der Ausnahmetatbestände der Ausgangsbeschränkung nach § 3a Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO. Würden Versammlungen zur Nachtzeit grundsätzlich ermöglicht, würde dadurch die Steuerungs- und Eindämmungswirkung der Ausgangsbeschränkungen unterlaufen. Der Auffangtatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO sei auf Versammlungen nicht anzuwenden. Auch sei der vom Antragsteller geltend gemachte Versammlungszweck nicht gewichtig und unabweisbar. Es könne auch tagsüber auf die „sterbende Gastronomie auf St. Pauli“ hingewiesen werden. Die vom Antragsteller geplante Versammlung würde Passanten zum kurzzeitigen Verweilen animieren, was der Zielrichtung der nächtlichen Ausgangssperre widerspreche. Gerade am 1. Mai 2021 sei aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich Personen zur Ausübung von Störungen im Umfeld der Reeperbahn aufhalten würden. Es sei zu befürchten, dass diese unter Berufung auf Art. 8 GG eine Teilnahme an der Versammlung des Antragstellers als Deckmantel zum Aufenthalt benutzten und von der Polizei nicht des Platzes verwiesen werden könnten. Am 27. April 2021 hat der Antragsteller das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht: Sowohl nach der Entscheidung der beschließenden Kammer als auch der nachgehenden Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts könne das Recht auf Versammlungsfreiheit einen Ausnahmetatbestand nach § 3a Abs. 2 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO begründen. Auch eine Versammlung im Zeitraum ab 21:00 Uhr sei zulässig, wenn der Veranstalter hierfür besondere individuelle Gründe glaubhaft machen könne. Auf die Eingriffe der Coronamaßnahmen in die Berufsfreiheit könne am Tag der Arbeit besonders plakativ hingewiesen werden. Der aktuell verwaiste Zustand zum Zeitpunkt der Versammlung solle dem normalen Zustand einer menschengefüllten Amüsiermeile in der Kernzeit sonnabend nachts gegenübergestellt werden, um durch diesen augenfälligen Kontrast die ansonsten lediglich abstrakten und schwer wahrnehmbaren Auswirkungen für die Gastronomiebetriebe plastisch vor Augen zu führen. Die geplante Versammlung verdeutliche, dass das „Herz von St. Pauli“ nachts schlage und dieses Herz durch die aktuellen Beschränkungen bedroht sei und beeinträchtigt werde. Zusätzlich solle eine Lichterkette in der Dunkelheit aufleuchten, um die sonst im Dunkeln liegenden Nöte der Gastronomen sichtbar zu machen. Der vom Antragsteller gewählte zeitliche und örtliche Rahmen sei für die Versammlung und deren Außenwirkung unverzichtbar. Dies gelte trotz der zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken geplanten geringen Teilnehmerzahl. Der Antragsteller habe dieses Mal auch nicht öffentlich oder in den Medien für seine Versammlung geworben, so dass keine Gefahr bestehe, dass sich Dritte der Versammlung anschließen könnten. Passanten seien schon deshalb nicht zu erwarten, weil nach den Angaben des Innensenators der Freien und Hansestadt Hamburg die nächtliche Ausgangsperre sehr erfolgreich sei und nur geringe Verstöße festgestellt werden könnten. Die Antragsgegnerin argumentiere widersprüchlich, wenn sie stattdessen darauf abstelle, dass sich gerade im Versammlungszeitraum Personen auf den Straßen und in öffentlichen Verkehrsmitteln bewegten. Tatsächlich sei eine nächtliche Versammlung in der faktisch leeren Stadt aus infektionsrechtlicher Sicht wesentlich unbedenklicher als eine tagsüber stattfindende Versammlung, welche zwangsläufig das Interesse von Passanten und betroffenen Anwohnern hervorrufe und zum Verweilen aus Neugier einlade. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, sanktionsfrei zu dulden, dass der Antragsteller am Sonnabend, dem 1. Mai 2021 die Versammlung „Tag der Arbeit = Nacht der Arbeit auf St. Pauli!“ gemäß seiner Anmeldung vom 26. April 2021 in der Zeit von 20:30 bis 24:00 Uhr unter freiem Himmel unter Beachtung folgender Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO abhält: 1. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich des Versammlungsleiters ist auf maximal 30 Personen zu beschränken. 2. Insgesamt sind drei Ordner einzusetzen. 3. Die Versammlungsteilnehmer haben sich vor 21:00 Uhr am Ort der Versammlung einzufinden. 4. Die Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sind einzuhalten. 5. Das Betreten der Räumlichkeiten der von dem Antragsteller betriebenen Bar „...“ ist während der Versammlung lediglich einer Person zur Zeit zum Aufsuchen der Sanitäreinrichtungen gestattet. Dabei sind die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und Satz 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO einzuhalten. 6. Nach Beendigung der Versammlung oder im Falle eines vorzeitigen Verlassens der Versammlung haben die Versammlungsteilnehmer unverzüglich die nächtliche Ausgangsbeschränkung im Sinne von § 3a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu befolgen. Die Versammlungsteilnehmer sind von dem Versammlungsleiter auf diese Pflicht hinzuweisen. Die Antragsgegnerin hat die Rückkehr der Versammlungsteilnehmer zu nach § 3a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geeigneten Örtlichkeiten bzw. gestatteten Tätigkeiten sanktionsfrei zu dulden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, die nächtliche Ausgangsbeschränkung habe sich als wirksam erwiesen, was sich an den rückläufigen Inzidenzwerten zeige. Die dem Antragsteller erteilte Auflage sei verhältnismäßig, da sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit erhalten bleibe. Der Verordnungsgeber habe Versammlungen in § 3a Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO anders als in § 28b Abs. 4 IfSG bewusst nicht von den Regelungen zur Ausgangsbeschränkung ausgenommen, um eine umfassende Wirksamkeit der Ausgangssperre zu ermöglichen. Versammlungen fielen auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 3a Abs. 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO, da die anderen Ausnahmen typischerweise unaufschiebbar oder unplanbar seien und Einzelpersonen beträfen. Mit den anderen Ausnahmeregelungen vergleichbare gewichtige und unabweisbare Gründe lägen bei Versammlungen regelmäßig nicht vor. Dies gelte auch hinsichtlich der vom Antragsteller geplanten Versammlung. Diese sei auch zu einer anderen Uhrzeit und in abgewandelter Form durchführbar. Sein erklärtes Ziel, auf die Notlage der Gastronomen hinzuweisen, habe der Antragsteller bereits durch die bisherige mediale Berichterstattung im Abendblatt erreicht. Trotz der nach Angaben des Innensenators praktisch leeren Innenstadt werde der Aufbau und die Durchführung der Versammlung nach den Vorstellungen des Antragstellers Aufmerksamkeit erregen und die Gefahr erhöhen, dass weitere Personen angelockt würden, an der Versammlung teilzunehmen, und hierbei die Ausgangsbeschränkung nicht einhielten. Es sei zudem zu befürchten, dass auch andere Personen zukünftig abendliche Versammlungen anmeldeten, wodurch die Ausgangssperre umgangen werden könne. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass sich Personen während der Ausgangssperre träfen und sich im Anschluss an die Versammlung zu privaten Treffen bewegten, oder unter dem Deckmantel einer Teilnahme an einer Versammlung zu anderweitigen Zwecken in der Öffentlichkeit aufhielten. Der Polizei wäre es dann nicht mehr möglich, zwischen rechtmäßigen Teilnehmern an einer Versammlung und solchen Personen, die dies nur vorgäben, zu unterscheiden. Selbst wenn man im Ergebnis von einer Ausnahme nach § 3a Abs. 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO ausginge, sei nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom einem Überwiegen des Gesundheitsschutzes gegenüber der Versammlungsfreiheit auszugehen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrundes, d.h. die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Beide Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen. Stellt die Eilentscheidung – wie hier – bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache dar und widerspricht damit grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes, ist eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Eine Ausnahme ist anzunehmen, wenn es für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht. Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist in der Eilbedürftigkeit der Entscheidung begründet. Die vom Antragsteller geplante Versammlung soll bereits am kommenden Sonnabend stattfinden. Dem Antragsteller steht auch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch auf sanktionsfreie Duldung der Versammlung im angemeldeten Zeitfenster zu. Die tenorierten Auflagen, die das Gericht der aktuellen Rechtslage angeglichen hat, stellen sicher, dass die Versammlung unter Wahrung größtmöglichen Infektionsschutzes stattfinden kann (siehe dazu den Beschluss der Kammer vom 16.4.2021, 15 E 1859/21). Einer förmlichen Genehmigung bedarf die Versammlung nicht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. dem Umkehrschluss aus § 10 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO). Die angemeldete Versammlung darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am kommenden Sonnabend in der Zeit von 20:30 Uhr bis 24:00 Uhr stattfinden, muss somit nicht spätestens ab Beginn der Ausgangsbeschränkung um 21:00 Uhr beendet sein. Sie ist deshalb sanktionsfrei zu dulden. Auf der Grundlage der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG steht dem Antragsteller grundsätzlich das Recht zu, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht bei Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Dies ist hier geschehen. Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beschränken die Regelungen des § 10 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO die durch Art. 8 GG garantierte Durchführung öffentlicher und nichtöffentlicher Versammlungen. Insbesondere kann die Versammlungsbehörde aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO eine Versammlung zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus verbieten oder mit bestimmten Auflagen, insbesondere zu Teilnehmerzahl, Ort, Dauer und Art der Durchführung, versehen. Da die in der Vorschrift genannten Beispiele nur regelhaft genannt sind („insbesondere“), fällt auch die genaue zeitliche Verortung der Versammlung hierunter. Die Antragsgegnerin ist deshalb auf Grundlage der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO grundsätzlich berechtigt, in einer Auflage den Beginn und das Ende einer Versammlung auch abweichend vom Wunsch des Veranstalters festzusetzen. Bei der Ausübung des der Antragsgegnerin insoweit zustehenden Ermessens sind die Regelungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG über die bundesweit einheitlich angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkung und der ergänzenden landesrechtlichen Bestimmung des § 3a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO einzubeziehen. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG untersagt grundsätzlich den Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags, sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet. Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt dabei gemäß § 28b Abs. 8 IfSG als kreisfreie Stadt. Die bundesweit einheitliche nächtliche Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG findet in Hamburg seit dem 24. April 2021 Anwendung, da der maßgebliche Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz gemäß § 77 Abs. 6 IfSG an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen den nach § 28b Abs. 1 maßgeblichen Schwellenwert von 100 (vgl. https://www.rki.de/inzidenzen) überschritten hat und bisher noch nicht an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 100 unterschreitet (§ 28b Abs. 2). § 3a Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bestimmt darüber hinaus, dass § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der dort genannte Zeitraum um 21 Uhr beginnt und § 28b Absatz 4 IfSG keine Anwendung findet. Ob – was derzeit Gegenstand einer Reihe von Verfassungsbeschwerden ist – die bundesweit einheitliche nächtliche Ausgangsbeschränkung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG im Einklang mit den Vorschriften des Grundgesetzes steht, kann hier ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die in Hamburg nach Maßgabe des § 3a Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geltende Verschärfung rechtswidrig ist, da sie ihrerseits verfassungswidrig ist oder gegen Bundesrecht verstößt. Denn die von dem Antragsteller unter Auflagen geplante Versammlung ist auch bei Fortgeltung der vorgenannten Vorschriften zulässig. Der Antragsteller kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihm angemeldete Versammlung aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 IfSG ausnahmsweise nicht gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung verstößt. Das Ermessen der Antragsgegnerin, der Bestätigung der Versammlung eine zeitlich beschränkende Auflage beizufügen, ist deshalb nicht eröffnet. Vom grundsätzlichen Aufenthaltsverbot des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG benennt das Gesetz in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 IfSG unter Buchst. a – e und g eine Reihe konkreter Ausnahmen. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst. f IfSG enthält einen Auffangtatbestand: Halbs. 1 gilt nicht für Aufenthalte, die „ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken“ dienen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass seine Versammlung voraussichtlich einem ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zweck i.S.d. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst. f IfSG dient und deshalb von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG ausgenommen ist. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des Ausnahmetatbestandes § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst. f IfSG kann die Durchführung einer durch Art. 8 GG geschützten Versammlung grundsätzlich einen ähnlich gewichtigen Grund wie die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst. a - e IfSG genannten Ausnahmetatbestände haben (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 17.4.2021, 4 Bs 91/21, BA S. 5). Denn der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG als Recht, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen, kommt als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierende Bedeutung zu. In ihr manifestiert sich „ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie“ und sie stellt ein wesentliches Element demokratischer Offenheit dar, welches die Möglichkeit zur öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess, zur Entwicklung pluralistischer Initiativen und Alternativen oder auch zu Kritik und Protest bietet. Insbesondere in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Versammlungsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes (BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315-372, „Brokdorf II“, juris Rn. 66). Die Versammlungsfreiheit ist daher den anderen durch Ausnahmen gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst. a - e IfSG geschützten Grundrechten (Leib und Leben, Berufsausübung, Eigentum und Familie) von ihrer Gewichtung her durchaus vergleichbar. Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass die Durchführung der Versammlung gerade im Zeitraum zwischen 20:30 Uhr und 24:00 Uhr zugleich einen im Rechtssinne unabweisbaren Zweck verfolgt. Als unabweisbar dürfte ein Zweck in Sinne des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst. f IfSG nur dann gelten, wenn der Aufenthalt in der Öffentlichkeit während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung zur Verwirklichung des betroffenen Individualgrundrechts so essentiell ist, dass in zeitlicher Hinsicht praktisch kein Entscheidungsspielraum und keine zumutbare Alternative bestehen. Dies ist hier ausnahmsweise anzunehmen. Ein Blick auf den Kanon der verschiedenen Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 IfSG zeigt, dass der hiermit bezweckte Schutz gegenläufiger Rechte und Interessen sehr unterschiedlicher Art ist. Insbesondere unterscheidet sich das Schutzkonzept dadurch, dass gewisse Handlungen gänzlich von den Ausgangsbeschränkungen ausgenommen sind, während für andere innerhalb der Sperrzeit ein dringender praktischer Bedarf verlangt wird. Eine Reihe von Ausnahmen hat einen individualrechtlichen Hintergrund, der situationsgeprägt ist. Die zeitliche Unabweisbarkeit erlaubter Handlungen wird aus tatsächlichen Umständen abgeleitet (Gefahrenabwehr, Behandlungsbedarf, unaufschiebbare Betreuung von Personen, Begleitung Sterbender oder Versorgung von Tieren) und ist damit regelmäßig naturwissenschaftlich erklärbar. Andere Ausnahmen folgen allein aus rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Grundrechtsschutz. So ist die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts auch in der Sperrzeit ohne Einschränkung gewährleistet und ein Verlassen des Hauses zu diesem Zweck bedarf keiner konkreten zeitbezogenen Unabweisbarkeit. Entsprechend ist die Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, ohne weitere Einschränkungen in der Sperrzeit erlaubt. Dies bedeutet, dass in der Nachtzeit ein Beruf auch dann ausgeübt werden kann, wenn die jeweilige Tätigkeit jedenfalls theoretisch auch tagsüber hätte stattfinden können. Dieses trägt der Versorgung der Bevölkerung Rechnung und privilegiert die Belange der Wirtschaft. Prägend für diesen Ausnahmetatbestand ist, dass er nicht ungeplante Handlungen von Einzelpersonen betrifft, sondern geplante Handlungen größerer Personenmengen erlaubt, wie dies zum Beispiel beim nächtlichen Schichtwechsel in Industrie und Gewerbe oder auch Krankenhäusern der Fall ist. Eine Vielzahl von Personen arbeitet auch in der Sperrzeit oder muss sich innerhalb dieser zur Arbeitsstätte oder wieder nach Hause begeben. Schließlich gibt es Ausnahmen von der Sperrzeit, die dem Funktionieren des demokratischen politischen Systems dienen. So ist die Ausübung des Dienstes oder des Mandats ohne weitere Einschränkungen auch in der Sperrzeit gewährleistet. Gleiches gilt für die Berichterstattung durch Vertreterinnen oder Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien. Das konkrete Handeln in der Sperrzeit muss in diesen Fällen nicht unabweisbar sein. In diese Kategorie müsste vom Grundsatz her auch die Versammlungsfreiheit fallen, da Versammlungen in demokratietheoretischer Hinsicht für die Willensbildung des Volkes ebenfalls konstitutiv sind. In den gesetzlichen Ausnahmenkatalog der IfSG ist dieses Grundrecht indes nicht einbezogen worden. Hierfür bestand für den Bundesgesetzgeber auch kein Anlass, da nach § 28 b Abs. 4 IfSG Versammlungen durch Bundesrecht ohnehin nicht durch Ausgangsbeschränkungen tangiert werden. Der Ausschluss von Versammlungen durch die Ausgangsbeschränkung stellt vielmehr aufgrund von § 3a Abs. 1 Satz 1 2. Alt.HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO eine landesrechtliche Besonderheit dar. Im Recht der Bundesländer wurden Versammlungen zu Beginn der Pandemie aufgrund vermuteter hoher Ansteckungsgefahr unter den Versammlungsteilnehmern äußerst kritisch gesehen und oft gänzlich untersagt. Auch aufgrund verfassungsgerichtlicher Eilrechtsprechung wurde die Bedeutung des Versammlungsrechts zunehmend erkannt und mit dem gebotenen Gesundheitsschutz im konkreten Fall abgewogen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 15.4.2020, 1 BvR 828/20, juris Rn. 14). Schließlich wurde aus landesrechtlichen Regeln auch in das neue Bundesrecht übernommen, dass die mit den Ausgangsbeschränkungen verbundene Einschränkung der persönlichen Handlung- und Bewegungsfreiheit bis 24 Uhr durch die Erlaubnis allein ausgeübter körperlicher Bewegung gemildert wird (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst. g IfSG). Nicht zu vermeiden sein wird, dass diese Ausnahme der Ausgangsbeschränkung Wirksamkeit nehmen wird, da sie praktisch allen Personen ermöglicht, bis 24 Uhr in fußläufiger Entfernung ihrer eigenen Wohnung Verwandte, Bekannte und Freunde aufzusuchen, weil die hiermit verbundenen Wege objektiv meist nicht von einem der Erholung oder dem Sport dienenden Fußweg oder Lauf unterschieden werden können. Bei der Beurteilung, ob eine Versammlung einem den anderen Ausnahmetatbeständen ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zweck dient, ist schwerpunktmäßig auf die verfassungsrechtliche Bedeutung des Vorhabens abzustellen. Nicht zu verlangen ist, dass die Versammlung in naturwissenschaftlicher Hinsicht nur zum gewünschten Zeitpunkt stattfinden kann, da dieses Kriterium auf Versammlungen nicht passt und zu einem gänzlichen Ausschluss führen würde. Vielmehr kann Unabweisbarkeit im Rechtssinne auch aus einem Zusammenspiel von Versammlungszweck, Versammlungskonzept, Versammlungszeitpunkt, Versammlungsteilnehmerschaft und Adressatenkreis der Versammlung folgen. So schützt Art. 8 GG grundsätzlich das Selbstbestimmungsrecht über den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung der Versammlung (BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 61). Die vom Verordnungsgeber zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung getroffene Entscheidung, aus infektionsschutzrechtlichen Gründen den nächtlichen Aufenthalt von Personen im Freien möglichst stark zu reduzieren, kann dieses Selbstbestimmungsrecht zwar vielfach einschränken. Das aber darf der Versammlungsfreiheit nicht gänzlich ihre Wirksamkeit nehmen. Vielmehr sind im Einzelfall der Infektionsschutz und die Versammlungsfreiheit in praktische Konkordanz zu bringen, wobei allerdings derzeit angesichts der Gefahren der Pandemie der Infektionsschutz noch ein besonders starkes Gewicht hat. Dies bedeutet, dass in besonderen Einzelfällen Versammlungen auch während der Zeit der Ausgangsbeschränkung zu dulden sein können, wenn sie einen unmittelbar einleuchtenden zeitlichen Bezug zur angemeldeten Versammlungszeit haben und aufgrund einer konkreten Gefahrenprognose erkennbar ist, dass der gebotene Infektionsschutz ihnen im Einzelfall nicht entgegensteht. Das Thema der hier streitigen Versammlung, auf die pandemiebedingte Notlage der Gastronomie und Unterhaltungsbetriebe in St. Pauli hinzuweisen, ist zweifellos hochaktuell. Nichts spricht dafür, dass eine derartige Versammlung ohne besondere Einbuße ihrer Öffentlichkeitswirkung nach dem Ende der Ausgangsbeschränkungen nachgeholt werden könnte. Vielmehr dürfte es gerade Ziel der Versammlung sein, eine möglichst schnelle Öffnung der Gastronomie- und Unterhaltungsbetriebe zu erreichen, jedenfalls aber darauf hinzuweisen, dass diese dringend finanzieller Hilfen bedürfen. Auch handelt es sich in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung dieser Versammlung angesichts der bisherigen Untersagungsverfügungen um eine erstmalige Versammlung dieser Art. Der Versammlungszweck, die Öffentlichkeit nachdrücklich auf ein bestimmtes Thema hinzuweisen, hat sich deshalb nicht bereits durch ähnliche Maßnahmen faktisch erledigt. Auch der konkrete Zeitrahmen von 20:30 Uhr bis 24:00 Uhr ist mit dem Anliegen der Versammlung und dem Veranstaltungskonzept unmittelbar verknüpft und besonders geeignet, der Versammlung einen starken – medialen – Beachtungserfolg zu verschaffen. In zutreffender Weise führt der Antragsteller an, dass St. Pauli mit diversen Formen abendlicher bis nächtlicher Unterhaltung verknüpft wird. Besonders samstagabends ist der Stadtteil in „normalen“ Zeiten voll von Menschen, die das dortige gastronomische Angebot sowie die vielfältigen Unterhaltungsangebote nutzen. Entsprechend findet auf St. Pauli ein Großteil der Arbeit abends und nachts statt. Tagsüber findet derartiges Leben nicht statt, manche Straßen wirken verlassen. Ein bildlicher Hinweis auf die Leere und Trostlosigkeit St. Paulis in Pandemiezeiten ist deshalb nur abends möglich. Tagsüber unterscheiden sich die Situationen nur wenig. Naheliegend ist, dass sich dieser Stadtteil mit seinen aktuellen Nöten dann zu Wort meldet, wenn diese am sichtbarsten sind. Das hier vorliegende Veranstaltungskonzept soll dies noch dadurch verstärken, dass eine Reihe von Grablichtern aufgestellt werden sollen (die tagsüber kaum zu sehen wären) und die Versammlung mit dem Läuten der Kirchenglocken um kurz vor Mitternacht („5 vor 12“) enden soll. Auch wenn der Ausgangssperre geschuldet ist, dass auf der Straße kaum Publikum von der Versammlung Kenntnis nehmen wird, so ist doch durch mediale Vermittlung ein starker Beachtungserfolg denkbar. So dürften die Medien weiterhin erhebliches Interesse an der Berichterstattung über die Versammlung haben, zumal diese bisher in den Vorwochen trotz Vorankündigung und Berichterstattung in der Zeitung mangels Erlaubnis nicht stattfinden konnte. Da Journalisten von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien durch die nächtliche Ausgangsbeschränkung in ihrer Berufsausübung nicht betroffen sind, können sie auch in der Sperrzeit frei über die Versammlung berichten. Gerade der spätabendliche Zeitpunkt und die geplante dekorative Ausgestaltung der Versammlung ermöglichen Fotografien und Filme, die einen weiten Kreis interessierter Bürger ansprechen werden und damit geeignet sind, das Versammlungsthema zu multiplizieren. Nichts spricht dafür, dass ein nur annähernd vergleichbarer Beachtungserfolg dieser Versammlung auch tagsüber erreicht werden könnte. Rein praktisch hat sich dieses auch dadurch bestätigt, dass die an den letzten Wochenenden in ähnlicher Weise vor Beginn der Sperrzeit praktizierten Versammlungen auf keine mediale Resonanz gestoßen sind. Gleiches wäre für den 1. Mai zu erwarten, zumal tagsüber eine Reihe größerer Versammlungen in Hamburg stattfinden werden, die dann die mediale Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen. Findet hingegen die Versammlung am Abend des 1. Mai statt – und hat insoweit ein Alleinstellungsmerkmal – besteht eine herausragende Möglichkeit, das Interesse der Medien, die ohnehin über die Mai-Versammlungen berichten, auf das Anliegen der Veranstalter der streitbefangenen Versammlung zu lenken. Hinsichtlich der Ernstlichkeit der Versammlung hat das Gericht keine Bedenken. Nichts spricht hier dafür, dass die Versammlungsabsicht nur vorgeschoben ist. Da sich die Unabweisbarkeit einer Versammlung in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer Gewichtung widerstreitender Interessen ergibt, ist den berechtigten Interessen an der Durchführung einer Versammlung zum beabsichtigten Zeitpunkt entgegenzustellen, in welcher Weise hierdurch der dringend gebotene Infektionsschutz der Bevölkerung betroffen ist. Insoweit ist zum einen zu betrachten, in welcher Weise und welchem Umfang die Durchführung der Versammlung unmittelbar den Infektionsschutz tangieren kann. Zum anderen können auch generalpräventive Erwägungen einbezogen werden, die den Sinn und das Funktionieren der Ausgangsbeschränkungen betreffen. Konkret ist zu erwarten, dass sich die knapp 30 erwarteten Teilnehmer zwar zur erlaubten Zeit in die ... Straße bewegen werden, sich dort aber bis zum Versammlungsende überwiegend während der Ausgangssperre außerhalb ihrer Wohnungen aufhalten werden und hiernach noch individuell den Heimweg antreten müssen. Ab 21:00 Uhr verstoßen die Teilnehmer der Versammlung deshalb zwangsläufig gegen die durch § 3a Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO i.V.m § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG generell angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkung. Die aufgrund dessen anzunehmenden Folgen für den Infektionsschutz dürften indes nur gering und deshalb hier hinnehmbar sein: Zentrale Aufgabe der derzeit bereits beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung anhängigen, in diesem Eilverfahren aber nicht weiter in Zweifel gezogenen Ausgangsbeschränkungen ist, durch das nächtliche Verbot, sich in der Öffentlichkeit aufzuhalten, zu verhindern, dass sich Personen abends und nachts besuchen und hierbei in geschlossenen Räumen beim Feiern, zusammen Trinken, Spielen oder anderen Aktivitäten infizieren. In geschlossenen Räumen breiten sich Viren besonders leicht in ansteckungsrelevanter Weise aus. Der Aufenthalt im Freien selbst ist hingegen der Gesundheit regelmäßig eher zuträglich, was auch die bis 24 Uhr erlaubte körperliche Betätigung einzelner im Freien rechtfertigt. Zwar erlauben die derzeitigen Kontaktbeschränkungen ohnehin kaum Besuche in anderen Haushalten oder anderen relevanten Orten. Die Ausgangsbeschränkung ermöglichen es jedoch, derartige Verbote wirkungsvoller zu überwachen und damit durchzusetzen, denn Personen, die verbotenerweise abends Kontakte pflegen wollen, können bereits auf der Straße aufgegriffen und an den unerlaubten Treffen gehindert werden (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zu § 28b IfSG, BT-Drs. 19/28444 Seite 12). Auch in Hamburg spricht jedenfalls der erste Anschein dafür, dass dieser Mechanismus eine erkennbare Wirksamkeit zeigt, da seit rund 2 Wochen die Inzidenz stetig abnimmt und mittlerweile (29. April 2021) nach amtlicher Hamburger Zählung auf einen Inzidenzwert von 109,3 (www.hamburg.de, Corona: Zahlen, Fälle, Statistik von COVID-19, abgerufen am 29.4.2021) gesunken ist, nach der amtlichen Zählung des Robert-Koch-Instituts sogar auf nur 89 (RKI.de, Fallzahlen in Deutschland, abgerufen 29.4.2021). Im Ranking der Bundesländer hat Hamburg damit (nach Schleswig-Holstein) am zweitwenigsten neue Coronainfektionen pro 100.000 Einwohner. Eine Ausgangsbeschränkung ist bereits wirksam, wenn hierdurch eine kritische Masse an Personen erreicht wird, die durch die Ausgangsbeschränkungen an einem ansteckungsfördernden Verhalten gehindert wird. Nicht erforderlich ist es, dass – anders als zum Beispiel bei der Quarantäne Infizierter – alle Personenbewegungen von der Ausgangsbeschränkung erfasst werden. Wie die vielfältigen Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen, so insbesondere für Berufstätige und abendliche Jogger oder Spaziergänger, zeigen, hält es der Gesetzgeber für epidemiologisch vertretbar, dass sich Personen auch in der Sperrzeit außerhalb ihrer Wohnungen aufhalten und hierdurch praktisch die Möglichkeit gewinnen, andere Personen zu besuchen. Dies nimmt weder den Ausgangsbeschränkungen die gewünschte Wirkung, noch haben die Ausnahmen bisher dazu geführt, dass weitere Kreise der nicht durch Ausnahmen privilegierten Bevölkerung sich veranlasst gesehen haben, die Beschränkungen nicht zu beachten. Vielmehr wird in den Medien durchweg berichtet, dass die Ausgangsbeschränkungen in Hamburg in großem Umfang Beachtung finden. Von den 30 Versammlungsteilnehmern dürften bei Durchführung der Versammlung in der Sperrzeit keine unmittelbaren Gefahren für den Infektionsschutz ausgehen, die über die mit jeder Menschenansammlung auch zur Tagzeit verbundenen Gefahren hinausgehen. Die Versammlung als solche wurde von der Antragsgegnerin nicht beanstandet, lediglich die Uhrzeit. Die Versammlungsteilnehmer halten sich während der Versammlungszeit stationär auf der Straße auf und nicht etwa gemeinsam in privaten oder anderen Räumlichkeiten. Dass diese Personen die Versammlung zum Anlass nehmen werden, sich nach mehreren Stunden Aufenthalt auf der Straße verbotenerweise in irgendwelchen Räumlichkeiten zusammen zu finden, erscheint angesichts der späten Uhrzeit und des Umstandes, dass sie ohnehin den ganzen Abend Kontakt zueinander hatten, als wenig naheliegend. Auch spricht nichts dafür, dass es sich hier um eine Gruppierung handelt, die im Hinblick auf die im Beschluss der Kammer vom 16. April 2021 entwickelten und für diese Versammlung vom Antragsteller übernommenen Auflagen keine Regeltreue erwarten lässt. Vielmehr ist zu erwarten, dass sich die Versammlungsteilnehmer auflagengemäß nach Abschluss der Versammlung Auflagen gemäß von der Versammlung entfernen werden. Auch für den individuellen Rückweg der Versammlungsteilnehmer ist nicht zu befürchten, dass dieser ansteckungsrelevanter ist als tagsüber. Öffentliche Verkehrsmittel, sofern sie dann noch fahren, werden weitgehend leer sein. Ansonsten werden sich die Teilnehmer zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Kraftfahrzeug nach Hause bewegen müssen. Auch sieht das Gericht keine durch die streitige Versammlungszeit bewirkten unmittelbaren Infektionsgefahren für Anlieger und Passanten. Anwohner können die Versammlung zwar aus ihren Wohnungen heraus beobachten. Ein nicht erlaubter Aufenthalt dieser Personen auf der Straße kann jedoch von Ordnern oder der Polizei unterbunden werden. Sofern etwaige zufällig anwesende Passanten verweilen, um sich die Versammlung anzusehen, ist dies als solches nicht ansteckungsfördernd. Wenn einzelne Personen stark alkoholisiert sind, ist ohnehin nicht gewährleistet, dass sie sich – unabhängig von ihrem konkreten Aufenthaltsort und der Nähe zur geplanten Versammlung – pandemiegerecht verhalten werden. Ferner ist nicht zu erwarten, dass es einen größeren Zustrom von Passanten zur Versammlung geben wird, die diese nutzen, um hiernach privaten Treffen nachzugehen. Sofern die Veranstalter für ihre Versammlung werben wollen, sind sie auch gehalten, die personelle Beschränkung auf 30 Personen zu kommunizieren. Andernfalls liefen sie Gefahr, dass die Versammlung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO sofort aufgelöst würde, wenn sich weitere Personen anschließen. Auch wenn eine Versammlung in der Sperrzeit erlaubt wird, bedeutet dies nicht, dass die Erlaubnis den Zustrom vom Publikum erfasst. Dieses unterfällt weiterhin den Ausgangsbeschränkungen und hat deshalb zu Hause zu bleiben. Öffentlichkeitswirksam kann eine solche Versammlung deshalb nur durch mediale Vermittlung werden, die auch hier beabsichtigt ist. Ohnehin liegt es gerade im Interesse der Versammlungsteilnehmer, eher wenige Passanten und Zuschauer anzulocken. Denn andernfalls ließe sich im Umfeld der Versammlung gar nicht abbilden, wie leer und verlassen St. Pauli pandemiebedingt in der früheren Kernzeit abends und nachts ist. Die Kammer befürchtet auch nicht, dass die Durchführung einer solchen singulären Versammlung die Beachtung der Ausgangssperre untergräbt und hierdurch mittelbar das Infektionsgeschehen in Hamburg wieder anheizt. Derartige generalpräventive Erwägungen stünden der Durchführung jeder Abendversammlung entgegen. Den damit verbundenen Befürchtungen fehlt hier indes eine tatsächliche Grundlage. Die Anreise der Teilnehmer erfolgt ohnehin zu einer Zeit, in der sie sich außerhalb ihrer Wohnungen bewegen dürfen. Auch folgt aus dieser vergleichsweise kleinen Versammlung kein Rückkehrgeschehen, das in seinem Umfang geeignet wäre, der Ausgangssperre ihre Wirksamkeit zu nehmen und Dritte glauben zu lassen, dass diese nicht mehr zu beachten sei. Angesichts des Umstandes, dass sich eine Vielzahl Personen, nach 24 Uhr insbesondere Berufstätige, ausnahmebedingt in der Sperrzeit außerhalb ihrer Wohnung aufhalten dürfen, wird in einer Zwei-Millionen-Stadt die Bewegung von rund 30 einzelnen Personen, die äußerlich keine Besonderheiten aufweisen, keine signifikante Bedeutung haben können. Schließlich ist dem offenbar für die Antragsgegnerin tragenden Argument, dass die Erlaubnis dieser Versammlung einer Aushöhlung der Ausgangsbeschränkungen Tür und Tor öffnen würde, entgegenzuhalten, dass an die insoweit nötige Gewährung einer Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen hohe Anforderungen zu stellen sind. Es erscheint als lebensfremd, dass nunmehr eine Vielzahl von Personen, die lediglich am Abend gemeinsam feiern wollen, hierfür den Weg über die Anmeldung einer Abendversammlung beschreiten werden. Dies erfordert nicht nur erheblichen Aufwand, insbesondere ein nachvollziehbares Veranstaltungskonzept und eine verantwortliche Versammlungsleitung, sondern auch die Bereitschaft, das geplante Treffen außerhalb geschlossener Räume unter den Augen von Polizeibeamten durchzuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als deutlich naheliegender, dass nicht rechtstreue Personen einen einfacheren Weg wählen werden und ihre unerwünschten Treffen ohne die offizielle Einschaltung hamburgischer Behörden planen und durchführen. Sofern im Ausnahmewege schützenswerte Versammlungen angemeldet werden, kann die Teilnehmerschaft erheblich beschränkt werden und deren voraussichtliche Regeltreue ist in die Gefahrprognose einzubeziehen (vgl. z.B. Sächs. OVG, Beschluss vom 16.4.2021, 6 B 186/21, juris Rn. 13). Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass die jetzt angemeldete Versammlung, anders als noch die vom Antragsteller für den 17. April 2021 angemeldete Vorgängerversammlung, zu einem Zeitpunkt stattfinden soll, in dem einerseits die rechtlichen Hamburger Coronaschutzmaßnahmen offenbar gut gewirkt haben, während andererseits zunehmend besonders vulnerable oder ansteckungsgefährdete Personen Impfschutz erhalten haben, der auch vor einer Infektion mit der mittlerweile fast durchgängig zu über 90 % verbreiteten Mutante B. 1.1.7. schützt. Da der Impfschutz die zuverlässigste Gewähr dafür bieten wird, dass möglichst wenige Personen sich mit dem Corona Virus infizieren, und in zunehmendem Maße in Hamburg Impfstoffe für breite Bevölkerungskreise bereitstehen, ist mit einer Stabilisierung des in den letzten 14 Tagen festzustellenden Abwärtstrends an Infektionen zu rechnen. Nur mittelbar wirksame Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen können damit gewisse verfassungsrechtlich begründete Einschränkungen vertragen, ohne dass dies das Infektionsgeschehen wieder antreibt. Ohnehin wird bei Fortdauer der günstigen Entwicklung in absehbarer Zeit die Ausgangsbeschränkung auch in Hamburg durch gezieltere Infektionsbekämpfungsmaßnahmen abzulösen sein. Bei gleichbleibenden Inzidenzwerten des Robert-Koch-Instituts wird Hamburg bereits in einigen Tagen aus der bundesrechtlich ab einem Inzidenzwert von 100 angeordneten Ausgangssperre herausfallen (§ 28b Abs. 2 IfSG) und nur noch den landesrechtlichen Regelungen unterliegen, die ohne direkte Steuerung durch Inzidenzzahlen derzeit aufgrund der aktuell gültigen HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO bis zum 21. Mai 2021 gelten sollen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren ab.