Beschluss
15 E 3632/21
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:1001.15E3632.21.00
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Leitsätze
Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Stiefvater eines deutschen Minderjährigen, der mit seiner ausländischen Mutter und ausländischen Stiefgeschwistern in Deutschland lebt.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den weiteren Aufenthalt des Antragstellers vorläufig für ein halbes Jahr zu dulden. Soweit eine darüber hinausreichende Duldung begehrt wird, wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 2.500 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Stiefvater eines deutschen Minderjährigen, der mit seiner ausländischen Mutter und ausländischen Stiefgeschwistern in Deutschland lebt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den weiteren Aufenthalt des Antragstellers vorläufig für ein halbes Jahr zu dulden. Soweit eine darüber hinausreichende Duldung begehrt wird, wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 2.500 €. I. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die weitere Sicherung seines Aufenthalts. Der Antragsteller wurde 1985 inX in Serbien geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Nach Romabrauch verheiratet war er mit der X Landsfrau X. Beide haben einen gemeinsamen Sohn, den 2008 in Serbien geborenen S. Durch Urteil des Amtsgerichts Niš vom X 2010 wurde das Sorgerecht für S allein auf dessen Mutter übertragen. Der Antragsteller erhielt ein Umgangsrecht und wurde zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Im Oktober 2013 reiste die Familie erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte im November 2013 in Schleswig-Holstein einen Asylantrag, der wesentlich mit der Situation der Roma in Serbien begründet wurde. Der Asylantrag des Antragstellers wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ein Gerichtsverfahren vor dem VG Schleswig blieb ohne Erfolg. Am 12. Mai 2014 kehrte der Antragsteller mit der Partnerin und dem Kind nach Serbien zurück. Schon im Juli 2014 war die Familie wieder eingereist. Im August stellten der Antragsteller und seine Partnerin zusammen einen Asylfolgeantrag. Da die Frau schwanger war, wurde die Familie in Schleswig-Holstein geduldet. Am 11. Oktober 2014 gebar die Partnerin des Antragstellers den Sohn D. Für den 19. August 2015 beabsichtigte das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein die Abschiebung des Antragstellers, seiner Partnerin und der beiden Kinder, die vermutlich aber nicht vollzogen wurde. Möglicherweise reiste die Familie selbst aus. Die Kindesmutter soll am 4. Juni 2016 mit den Kindern wieder eingereist sein. Hinsichtlich des Kindes D war in dessen Geburtsurkunde noch kein Vater eingetragen worden. Am X 2016 erkannte der in Hamburg lebende deutsche Staatsangehörige H vor einem Scharbeutzer Notar die Vaterschaft in Bezug auf dieses Kind an. Das Sorgerecht teilten sich die Eltern. Im November 2016 wurde der Kindesmutter, die jetzt mit ihren beiden Kindern in Hamburg lebte, eine familienbezogene Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erteilt, die derzeit bis zum 21. Juli 2022 befristet ist. Die Familie lebt im Wesentlichen von Sozialleistungen des Jobcenters. Im November 2016 wurde auch eine Aufenthaltserlaubnis für das ältere Kind S beantragt. Zuerst erhielt dieses lediglich Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, am 17. Mai 2018 wurde dem Sohn des Antragstellers dann aber für 3 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG erteilt. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels wurde mittlerweile beantragt. Ihr konnte aber noch nicht entsprochen werden, da der vorherige Pass des Jungen am 10. Mai 2021 abgelaufen war und noch kein neuer Pass für das Kind vorgelegt wurde. Erteilt wurde stattdessen eine Fiktionsbescheinigung, welche derzeit bis zum 27. November 2021 gültig ist. S besuchte in Hamburg seit Sommer 2017 die Grundschule und danach die Stadtteilschule, aktuell in der Jahrgangsstufe 7. Er zeigt dort derzeit mittlere bis schwächere Leistungen. Ende 2017 befand sich der Antragsteller in Hamburg und sprach bei der Ausländerbehörde des Bezirks Harburg vor. Er gab an, nur zu Besuchszwecken in Deutschland zu sein. Am 15. März 2018 wurden dem Antragsteller in Serbien eine Geburtsurkunde sowie eine Ledigkeitsbescheinigung zum Zweck der Eheschließung ausgestellt. Am 27. Juni 2018 reiste der Antragsteller erneut nach Deutschland ein. Am 18. August 2018 erkannte der Antragsteller notariell die Vaterschaft im Hinblick auf seinen mit der Mutter mittlerweile in H...-G... B... lebenden Sohn S an und vereinbarte mit der Kindesmutter ein gemeinsames Sorgerecht. Dabei wurde eine serbische Geburtsurkunde für das Kind vom 20. Juni 2016 vorgelegt, die den Antragsteller und seine Partnerin als Eltern ausweist. Hiernach war der Antragsteller für einige Zeit im Ausland. Er kehrte ausweislich eines Stempels im Pass am 21. September 2018 nach Deutschland zurück. Mit Anwaltsschriftsatz vom 12. November 2018 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG: Er sei Vater des Kindes S und übe mit der Kindesmutter das Sorgerecht gemeinsam aus. Bei der Erziehung sei er neben der Mutter die Hauptbezugsperson. Der Junge besuche in Deutschland die Schule und lebe seit über 5 Jahren im Bundesgebiet. Bisher habe das Verhältnis zwischen dem Kind und ihm durch seine Besuche in Deutschland aufrechterhalten werden können. Dies stelle die Familie inzwischen jedoch vor zu große Probleme. Das Kind werde älter und brauche ihn als Vater vor Ort. Mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könne er sofort anfangen zu arbeiten. Derzeit unterstütze ihn sein Freund D. In der Anlage reichte der Antragsteller den Entwurf eines Arbeitsvertrags vom 6. November 2018 zur Akte, wonach er vollzeitig in der Firma des Herrn D zu einem Stundenlohn von 10 € eingestellt werden könnte. Herr D betreibt einen Automatenservice. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung bei der Antragsgegnerin am 4. März 2019 erklärte der Antragsteller, er sei zuletzt am 21. September 2018 eingereist und halte sich seither im Bundesgebiet auf. Er sei eingereist, um sich um sein Kind zu kümmern. Er wolle dauerhaft hier leben. Er habe jetzt ein besseres Verhältnis zur Kindesmutter, sodass er sich um sein Kind und dessen Mutter kümmern könne. Er habe aktuell keine Krankenversicherung, wolle aber seinen Lebensunterhalt durch Arbeit sicherstellen, wenn dies erlaubt sei. Mit Bescheid vom 4. März 2019 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 22. März 2019 auszureisen, andernfalls werde er nach Serbien abgeschoben: Er sei am 27. Juni 2018 unerlaubt eingereist, denn seine Einreise sei erfolgt, um hier dauerhaft leben zu können. Dazu besitze er aber nicht den nötigen Aufenthaltstitel. Sein Kind sei schon 11 Jahre alt und auch bisher ohne seine ständige Hilfe aufgewachsen. Außerdem habe er keine Krankenversicherung. Ihm sei zuzumuten, auszureisen um einen Antrag auf Wiedereinreise bei der deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Am 22. März 2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein: Seine Entscheidung, in Deutschland zu bleiben, sei nach der letzten legalen Einreise gefallen. Die Kindesmutter benötige inzwischen seine Hilfe bei der Erziehung des Kindes, das in die Pubertät komme. Die Familie habe diese Entscheidung im November 2018 getroffen, weshalb er die Erteilung einer familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Unter dem 9. August 2019 reichte der Antragsteller eine Erklärung der Kindesmutter zur Akte, worin diese bestätigte, dass er ihren Sohn regelmäßig sehe. Beide unternähmen dann etwas. Auch Arzttermine und anderes nehme er mit dem Kind wahr. Die Bindung beider sei weiterhin sehr stark. Die Situation des Kindes habe sich seit dem dauerhaften Aufenthalt des Vaters in der Nähe des Kindes und der damit verbundenen regelmäßigen Umgänge verbessert. Das Kind sei auf die dauerhafte Anwesenheit seines Vaters in Deutschland angewiesen. Mit Widerspruchsbescheids 19. November 2019, zugestellt am 6. Januar 2020, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück: Der Antragsteller sei seit dem 22. März 2019 ausreisepflichtig, woran auch sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nichts ändere. Ihm sei zumutbar, vom Heimatland aus seine Wiedereinreise zum Zweck der Familienzusammenführung zu betreiben. Am 6. Februar 2020 erhob der Antragsteller Klage (15 K 642/20) mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG zu erteilen. Zugleich wurde beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Sache von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen (15 E 652/20): Über seinen Antrag vom 12. November 2018 auf Familienzusammenführung sei noch nicht entschieden worden. Offenbar gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass vor der Einreise zwischen ihm, seinem Kind und der Kindesmutter keine regelmäßigen Kontakte existiert hätten. Das sei aber nicht so. Die Familie habe lange Jahre in Serbien zusammengelebt und sich hiernach oft gesehen und gegenseitig besucht. Auch bei der letzten Einreise habe der Besuch nur von kurzer Dauer sein sollen. Die Kindesmutter habe ihm aber eröffnet, dass sie mit dem Sohn nicht mehr alleine zurechtkomme. Das Kind habe Probleme im Umgang mit Dritten und in der Schule gehabt. Aus Sorge davor, dass das Kind auf die schiefe Bahn gerate, habe die Familie beschlossen, eine Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu beantragen. Die Sorgerechtserklärung und die Vaterschaftsanerkennung habe die Mutter im Vorfeld initiiert, weil sie Angst gehabt habe, dass man ihr das Kind bei größer werdenden Problemen durch das Jugendamt wegnehmen könne. In diesem Falle solle auch der Vater Rechte haben. Seine Anwesenheit sei für das Kindeswohl unbedingt notwendig. Er sei legal eingereist und habe aufgrund veränderter Lebensumstände den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Er sei in der Lage zu arbeiten und habe bereits einen Arbeitsvertrag eines potentiellen Arbeitgebers eingereicht. Er sei damit in der Lage, für den Lebensunterhalt der ganzen Familie aufzukommen. Über die Klage wurde noch nicht entschieden. Der parallele Eilantrag wurde mit Beschluss vom 4. Mai 2020 abgelehnt, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller die weitere Duldung zugesichert hatte. Mit Bescheid vom 17. Februar 2020, zugestellt am 24. Februar 2020, wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller abgelehnt: Auch bisher sei das Kind ohne die dauerhafte Anwesenheit seines Vaters, des Klägers, ausgekommen. Dieser erfülle für eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Da er bereits bei der Einreise den Daueraufenthalt beabsichtigt habe, sei er illegal eingereist. Damit erfülle er ein Ausweisungsinteresse und könne keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis geltend machen. Auch sei die Nachholung des Visumverfahrens nicht unzumutbar. Ferner komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht in Betracht, da es hier kein Ausreisehindernis gebe. Die Eltern-Kind-Gemeinschaft begründe allein noch kein solches. Die zu erwartende Dauer des Visumverfahrens stelle kein Ausreisehindernis dar. Insoweit genüge es, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nicht für immer ausgeschlossen sei, sondern nach einem überschaubaren Zeitraum bei Vorliegen der Voraussetzungen wiederhergestellt werden könne. Am 24. März 2020 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Am 5. November 2020 beantragte der weiterhin geduldete Antragsteller die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 BeschV: Er sei seit mehr als 3 Monaten im Besitz einer Duldung und habe die Möglichkeit, als Automatenbetreuer zu arbeiten. Dies Begehren wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. November 2020 abgelehnt: Nach § 60a Abs. 6 AufenthG dürfe einem Antragsteller, der aus einem sicheren Herkunftsstaat wie Serbien komme, die Beschäftigung nicht erlaubt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2021 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels zurück: Für ein familienbezogenes Aufenthaltsrecht komme als Anspruchsgrundlage lediglich § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Diese setze eine außergewöhnliche Härte voraus, die nicht vorliege. Grundsätzlich könne der Antragsteller mit seinem Sohn und der Kindesmutter auch im gemeinsamen Herkunftsland Serbien leben. Auch die deutsche Staatsangehörigkeit seines Stiefkindes stehe dem ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht entgegen. Auch in der Vergangenheit habe der Antragsteller sein Kind nur sporadisch gesehen. Nicht ersichtlich sei, dass sein Sohn jetzt dauerhaft auf ihn angewiesen sei, zumal er demnächst 13 Jahre alt werde und auch über soziale Medien zum Vater Kontakt halten könne. Im Übrigen müsse der Antragsteller ohnehin ein Visumverfahren durchführen, um einen solchen Aufenthaltstitel zu bekommen. Schließlich könne keine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil kein Ausreisehindernis erkennbar sei. Am 8. Februar 2021 erweiterte der Antragsteller die bereits anhängige Untätigkeitsklage 15 K 642/20 um die Anfechtung der den Aufenthaltstitel ablehnenden Bescheide. Am gleichen Tag beantragte der Antragsteller wiederum bei Gericht, die Antragsgegnerin anzuweisen, bis zur Entscheidung über die Klage von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen (15 E 556/21). Der Antrag wurde später zurückgenommen, weil der Aufenthalt des Antragstellers erneut geduldet wurde. Am 26. Juli 2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur freiwilligen Ausreise an. Ihm wurde vermittelt, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe und er im Falle einer Abschiebung eine befristete Wiedereinreisesperre erhalte. Hierauf antwortete der Antragsteller, dass er zur freiwilligen Ausreise bereit sei. Er wolle allerdings gerne bei seinem Sohn bleiben, zu welchem er eine enge Beziehung habe. Am 24. August 2021 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, bis über seine Klage entschieden sei: Er habe auch vor der letzten Einreise sein Kind immer wieder in Deutschland besucht und deshalb auch nicht vorgehabt, dieses Mal dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Die Kindesmutter habe ihm aber eröffnet, dass sie mit dem Kind nicht mehr alleine zurechtkomme. Dieses habe Probleme im Umgang mit Dritten und in der Schule gehabt. In der Sorge davor, dass das Kind auf die schiefe Bahn gerate, habe die Familie beschlossen, für den Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Er sei somit legal eingereist. Er könne in Deutschland arbeiten und habe auch ein Arbeitsangebot. Er sei in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen, wenn ihm eine Beschäftigungserlaubnis erteilt würde. Das Kind habe den Wunsch, dass er in Deutschland bleibe. Der Sohn hänge sehr am Vater und mache sich viele Gedanken über dessen Verbleib. Ein Leben in Serbien kommen weder für die Kindesmutter noch für das Kind in Betracht. Beigefügt ist eine Erklärung der Kindesmutter, wonach ihr Sohn eine Vaterfigur brauche. Seitdem der Antragsteller in Deutschland sei, sei der Junge besser in der Schule und auch im Umgang mit anderen Menschen. Der Antragsteller unterstützte sie bei der Erziehung und im Alltag. Sein Sohn hänge an ihm und sei unruhig, seitdem er mitbekommen habe, dass der Vater vielleicht ausreisen müsse. Wenn der Antragsteller nicht mehr in Deutschland sei, werde es der Familie nicht mehr möglich sein, den Alltag zu bewältigen. In einer späteren Erklärung führt die Kindesmutter aus, dass sie an Eides statt versichere, dass der Vater von D diesen alle zwei Wochen für drei Stunden besuche. D und dessen Vater hätten eine Bindung zueinander. Der Vater von D würde es nicht erlauben, dass D in einem anderen Land lebe. In einer eigenen Erklärung führt das Kind S aus, es sei ihm schlecht gegangen, als sein Vater nur gelegentlich bei ihm gewesen sei. Er habe ihn vermisst. Er sei eine Zeit lang auch nicht brav gewesen. Seine Mutter habe dann mit dem Vater gesprochen und er sei hiergeblieben. Seitdem gehe es ihm besser. Der Vater unterstütze ihn und auch die Mutter. Diese habe viel mit seinem Halbbruder zu tun. Er wisse nicht, wie er es aushalten solle, wenn sein Vater ausreisen müsse. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Die Duldung des Antragstellers sei abgelaufen. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren werde ihm aber eine weitere Duldung von einem Monat zugesagt. Er müsse aber bei der Behörde vorsprechen. Für einen Aufenthaltstitel müsse der Antragsteller das Visumverfahren nachholen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieses nach jahrelangem Pendeln unzumutbar sei. Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug habe der Antragsteller derzeit nicht, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei und der Visumverstoß dem Anspruch entgegenstehe. Im Übrigen könne die Familie auch auf die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Serbien verwiesen werden, trotz des deutschen Stiefkindes. Dafür, dass dieses einen engen Kontakt zum deutschen Vater habe, sei nichts ersichtlich. Die Kindesmutter sei erst 2016 eingereist. Ihr zweiter Sohn werde neben der deutschen auch die serbische Staatsangehörigkeit haben. Auch dem Kind des Antragstellers sei eine Umsiedlung nach Serbien zumutbar. Der Antragsteller könne aber auch ein Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet beantragen. Während des Antragsverfahrens könne er wie bisher den Kontakt durch Besuche aufrechterhalten. Die Sachakten der Antragsgegnerin betreffend den Antragsteller, seinen Sohn S sowie dessen Mutter haben dem Gericht vorgelegen. II. Der am 24. August 2021 gestellte Eilantrag ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO unter Berücksichtigung des von Antragsteller verfolgten Begehrens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verstehen, die es dem Antragsteller ermöglichen soll, sich weiterhin bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet aufzuhalten. Obwohl sich der Antragsteller deswegen im parallelen Hauptsacheverfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bemüht und gegen eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung wendet, folgt hieraus nicht, dass der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren mit einem vorrangigen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verfolgen hätte. Ein solcher Antrag wäre hier nicht statthaft (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.6.2018, 1 Bs 126/17, juris Rn. 15), denn der Antragsteller wurde nach vorläufiger Prüfung nicht erst durch den angefochtenen Bescheid vom 4. März 2019 vollziehbar ausreisepflichtig, sodass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insbesondere gegen diesen Bescheid die vollziehbare Pflicht des Antragstellers zur Ausreise nicht beseitigen könnte. Vollziehbar ist die Ausreisepflicht des Antragstellers hier voraussichtlich bereits von Gesetzes wegen nach von § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der letzten visumfreien Einreise am 21. September 2018. Zwar dürfen serbische Staatsangehörige mit biometrischem Pass nach Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (kurz: SDÜ) sowie Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (EU-Visum-Verordnung) grundsätzlich visumfrei einreisen und sind zu einem höchstens 90 Tage dauernden Aufenthalt je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt. Der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts des Antragstellers steht aber entgegen, dass die visumfreie Einreise von Gesetzes wegen nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthalt bis zu 90 Tage gewährt wird, etwa für kurzfristige Besuchsaufenthalte. Für Aufenthalte im Bundesgebiet, die für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen geplant sind, ist grundsätzlich vor der Einreise das nationale Visum für längerfristige Aufenthalte einzuholen (§§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Andernfalls ist die Einreise nicht aufgrund der für serbische Staatsangehörige geltenden Regelungen zur Visumbefreiung als erlaubt anzusehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.9.2013, 3 Bs 131/13, juris Rn. 16 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, spricht derzeit Überwiegendes für eine unerlaubte letzte Einreise. Denn es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 2018 einen Daueraufenthalt in Deutschland plante. Zwar war er zuvor nach dem Besuchen in Deutschland wohl immer wieder ausgereist. Die damaligen Umstände deuten aber darauf hin, dass er jetzt seinen Aufenthalt verfestigen wollte. Der Wunsch, dauerhaft in Deutschland zu leben, ist bereits aufgrund des im November 2013 gestellten erfolglosen Asylantrags erkennbar. Aufgrund eines von einem deutschen Staatsangehörigen anerkannten Kindes durften später die Partnerin des Antragstellers und der gemeinsame Sohn S in Deutschland leben. Schon vor der letzten Einreise, bereits am 18. August 2018, vereinbarte der Antragsteller mit der Kindesmutter, die damals alleine über das Sorgerecht für S verfügte, ein gemeinsames Sorgerecht. Zudem hatte sich der Antragsteller schon um einen Arbeitsplatz bemüht und konnte den Entwurf eines Arbeitsvertrages vom 6. November 2018 vorlegen. Dafür, dass der Wunsch, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, erst nach der Einreise am 21. September 2018 entstanden ist, spricht praktisch nichts. Ein besonderes Schlüsselerlebnis ist hierfür nicht erkennbar. Sofern geltend gemacht wird, das Kind S komme in die Pubertät und sei durch die Mutter praktisch nicht mehr erziehbar, ist dies durch nichts belegt. S war bei der letzten Einreise seines Vaters 10 1/2 Jahre alt, befand sich also in einem Alter, in dem gerade Jungen regelmäßig noch nicht in der Pubertät sind. Im letzten Grundschulzeugnis wird dem Jungen eine mittlere sozial-kommunikative Kompetenz zugebilligt. Für besondere erzieherische Probleme spricht dies nicht. Allerdings dürfte das Kind damit zu kämpfen haben, dass es nicht nur aus einem anderen Kultur- und Sprachraum nach Hamburg gekommen ist, sondern auch unter prekären Umständen in einer nicht bildungsaffinen Umgebung aufwachsen muss und seine Lebenssituation zudem durch das wohl unstabile Verhältnis der Eltern und die häufige längere Abwesenheit des Vaters belastet wurde. Im Übrigen dürfte die letzte Einreise schon deshalb nicht legal gewesen sein, weil der Antragsteller ohne den erforderlichen Krankenversicherungsschutz für Deutschland und vermutlich auch ohne die für einen längeren besuchsweisen Aufenthalt erforderlichen Mittel eingereist ist. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c des Schengener Grenzkodex fordert nämlich, dass der Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise verfügen oder in der Lage sein muss, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Zum Lebensunterhalt gehören auch die Kosten der medizinischen Versorgung im Krankheitsfall. Zwar dürfte der Schengener Grenzkodex für die visumfreie Einreise anders als § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht verpflichtend eine Krankenversicherung vorsehen. Im Fall des Antragstellers ist jedoch weder ersichtlich, dass er bei einer plötzlich eintretenden schweren Erkrankung die Kosten der Heilbehandlung hätte selbst tragen können, noch das hier lebende Bekannte oder Verwandte dies könnten. Seine Partnerin lebt von Sozialleistungen, andere Familienangehörige in Deutschland sind nicht bekannt. Zwar wird der Antragsteller derzeit wohl von seinem Freund Herrn D..., bei dem er auch gemeldet ist, mitversorgt. Dass dieser aber ohne Gegenleistung auch höhere Behandlungskosten des Antragstellers übernommen hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen darf der Antragsteller derzeit nicht für seinen Freund arbeiten. Es fehlt ihm an einer Arbeitserlaubnis, die er als Serbe selbst nach einer Duldung nicht erhalten kann (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), sondern die einen Aufenthaltstitel voraussetzt. III. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag hat auch in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrundes, d.h. die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. 1. Ein Anordnungsgrund liegt in der offenbar zeitnah beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers. Allerdings erscheint dem Gericht derzeit eine Duldung nur für sechs Monate als ausreichend und noch nicht für die gesamte Dauer des parallelen Hauptsacheverfahrens geboten, die diesen Zeitraum durchaus übersteigen kann. Dem liegt zugrunde, dass die Beteiligten in diesem Zeitraum die Möglichkeiten ausloten können, den Antragsteller durch Nachholung eines schnellen Visumverfahrens zuverlässig zu der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen. Da der Antragsteller während der Zeit bloßer Duldung nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erwerbstätig sein darf, aber bereits über ein Arbeitsplatzangebot verfügt, dürfte es im allgemeinen Interesse liegen, die Zeit der bloßen Duldung möglichst kurz zu halten und ihm, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen, möglichst bald einen Aufenthaltstitel zu geben, der allerdings, sofern möglich, das hierfür rechtlich vorgesehene Verfahren einhält. 2. Nach der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung ist ein Anordnungsanspruch gegeben, hier auf Erteilung einer Verfahrensduldung zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auch einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar mangelt es vorliegend an den für einen Anordnungsanspruch grundsätzlich erforderlichen überwiegenden Erfolgsaussichten der Hauptsache, da diese derzeit lediglich als offen zu bewerten sind, weil eine weitere Aufklärung des Falles geboten sein dürfte. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt jedoch zumindest ernsthaft in Betracht, weshalb es im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung geboten ist, dem Antragsteller auf diesem Wege für die Dauer des Hauptsacheverfahrens in 1. Instanz den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Das Gericht folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 21.2.2011, 2 BvR 1392/10, juris Rn. 18, und vom 29.1.2020, 2 BvR 690/19, juris Rn. 18), wonach es den Vorgaben der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht wird, wenn in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die möglicherweise berechtigten Einwände des Ausländers gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, welche sich im Kern auf dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) beziehen, lediglich im Wege einer Abschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache geprüft werden. Vielmehr ist die Frage, ob die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis vor dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK Bestand haben kann, grundsätzlich der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vorläufiger Rechtsschutz ist somit vom Verwaltungsgericht bereits dann zu gewähren, wenn Fragen im Zusammenhang mit den persönlichen Belangen des Ausländers als weiterhin klärungsbedürftig erscheinen und es als möglich erscheint, dass der Ausländer hiernach einen Anspruch auf jedenfalls ein humanitäres Aufenthaltsrecht begründen kann. Denn andernfalls würde der Betroffene bereits aufgrund einer vorläufigen Entscheidung auf unsicherer Entscheidungsgrundlage schwerwiegenden und oftmals kaum abänderlichen Eingriffen in sein zu schützendes Privat- oder – wie hier – Familienleben ausgesetzt. Es erscheint als durchaus möglich, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen ist. Sofern dieser das Fehlen von Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG entgegengehalten werden sollte, kommt auch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht, in Bezug auf die im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen abgesehen werden kann. Die zu erfüllenden materiellen Anforderungen dürften in der hier vorliegenden Konstellation hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen allerdings vergleichbar sein. Für den im Rechtssinne unverheirateten Antragsteller kommt als Vater eines minderjährigen ausländischen Sohnes, der sich erlaubt in Deutschland aufhält, für eine familienbezogene Aufenthaltserlaubnis als Anspruchsgrundlage lediglich § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG in Betracht. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG wird generell dann angenommen, wenn entweder der hier lebende Ausländer oder aber der den Zuzug begehrende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und diese Hilfe zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.6.2016, 2 BvR 748/13, juris Rn. 13; siehe insbesondere auch BVerwG, Urteil vom 30.7.2013, 1 C 15/12, BVerwGE 147, 278 ff., juris Rn. 11 ff.). Dieses Angewiesensein auf die Lebenshilfe eines Familienmitglieds ist allerdings nicht am Maßstab des nackten Überlebens zu messen. Vielmehr ist Maßstab zum einen die Menschenwürde des auf Hilfe angewiesenen Mitgliedes, zum anderen aber auch der besondere Schutz familiärer Beziehungen. Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist deshalb schon dann in Betracht zu ziehen, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK (dazu BVerfG, Beschluss vom 20.6.2016, 2 BvR 748/13, juris Rn. 13) sowie im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise ihre Erteilung gebieten. Maßgeblich sind insoweit die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls. a. Der Antragsteller ist im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sonstiger Familienangehöriger seines leiblichen Sohnes S, der sich derzeit auf der Grundlage von § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlaubt in Deutschland aufhält, da er rechtzeitig die Verlängerung der ihm 2018 erteilten familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. b. Es erscheint vorliegend noch als offen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. S, der leibliche Sohn des Antragstellers, ist derzeit 13 Jahre alt und damit noch außerstande, ein eigenständiges Leben führen. Er bedarf der elterlichen Fürsorge, und zwar, da nach dem Sachstand dieses Eilverfahrens auch beide Eltern bereit sind, die Elternverantwortung zu tragen, der Fürsorge von Mutter und Vater. Denn bei einer Vater-Kind-Beziehung – wie hier – ist zu berücksichtigen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern regelmäßig eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005, 2 BvR 1001/04, juris Rn. 20). Ist ein Kind (mittelbar) betroffen, so ist maßgeblich auf dessen Wohl abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Erhalt das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Insbesondere sind die Folgen einer endgültigen oder nur vorübergehenden Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und für das Kindeswohl zu beachten. Im Falle einer vorübergehenden Trennung muss im gerichtlichen Verfahren abgeschätzt werden, welcher Trennungszeitraum ggf. zumutbar ist (BVerfG, Beschluss vom 5.6.2013, 2 BvR 586/13, juris Rn. 14). Zwar gewährt Art. 6 Abs. 1 und 2 GG keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden aber, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur im Bundesgebiet stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände dem Familienmitglied, zu dem der den Zuzug begehrende Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiet unzumutbar machen. Solche Umstände können insbesondere bei sog. Patchwork-Familien gegeben sein (dazu insbesondere OVG Hamburg, Beschluss vom 7.8.2020, 3 Bs 69/20), d.h. wenn ein Elternteil minderjährige Kinder aus mehreren Beziehungen hat, die Bindungen zu unterschiedlichen weiteren leiblichen Elternteilen aufweisen (grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 30.7.2013, 1 C 15/12, BVerwGE 147, 278 ff., juris Rn. 15). Auch diese Elternteile sind in die grundrechtliche Betrachtung einzubeziehen (BVerfG a.a.O.). Zwar wäre bei isolierter Betrachtung dem Antragsteller und seinem Sohn S sowie dessen Mutter derzeit noch eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Alle haben die serbische Staatsangehörigkeit. Besondere persönliche Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen, gibt es jeweils nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Kindeseltern bereits ein schützenswertes Privatleben in Deutschland aufgebaut hätten. Allerdings wird S am 20. Februar nächsten Jahres 14 Jahre alt. Er dürfte dann voraussichtlich zu den gut integrierten Jugendlichen gehören, denen, wenn sie nicht aus anderen Gründen über einen Aufenthaltstitel verfügen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden soll. Er wird sich dann vier Jahre ununterbrochen erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und so lange auch eine Schule besucht haben. Angesichts seiner derzeitigen schulischen Leistungen auf einer regulären Stadtteilschule dürfte auch gewährleistet sein, dass er sich später hinreichend in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Zurzeit steht dem Jungen dieses Recht allerdings noch nicht zu. Als äußerst fraglich erscheint hingegen, ob D, dem knapp 7 Jahre alten Halbbruder von S, eine Übersiedlung nach Serbien zumutbar ist. Zwar hat, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, auch D nach seiner Mutter die serbische Staatsangehörigkeit erworben. Da er zugleich aber deutscher Staatsangehöriger ist, ist er vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt und darf weiterhin in Deutschland leben. Zwar ist auch hier nicht auszuschließen, dass der deutsche Stiefbruder von S seine Staatsangehörigkeit durch eine (unerkannt) missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft erworben hat (§ 1597a Abs. 1 BGB). Diesem vielleicht auftauchenden Problem ist mit den Mitteln des aktuellen Aufenthaltsrechts nicht zu begegnen (siehe dazu ausführlich dem Beschluss der Kammer vom 18.2.2020, 15 E 5972/19). Der Bundestag will sich deshalb in der nächsten Legislaturperiode hiermit beschäftigen, was aber keinerlei Auswirkung auf jene Kinder haben dürfte, die die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben haben. Entsprechend hat sich auch die Antragsgegnerin bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Kindermutter nicht hierauf berufen. Insoweit bestehende Mängel oder Schwachstellen im Familien- oder Personenstandsrecht können und dürfen nach der derzeitigen Rechtslage mit ausländerrechtlichen Mitteln nicht ausgeglichen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.3.2019, 19 BV 16.937, juris Rn. 58 f.). D darf deshalb nicht schlechter gestellt werden als ein deutsches Kind, dessen Staatsangehörigkeit keinerlei Zweifeln unterliegt. Allerdings kann auch einem Kind deutscher Staatsangehörigkeit im Kreis seiner Familienangehörigen eine Übersiedlung in das Ausland zumutbar sein. Dies setzt jedoch dort Lebensverhältnisse voraus, die grundsätzlich gewährleisten, dass das Kind deutscher Staatsangehörigkeit dort eine Erziehung und Bildung erhalten kann, die ihm später eine Rückkehr, insbesondere eine gute (Re-)Integration in Deutschland, erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.7.2019, OVG 11 S 48.19, juris Rn. 5 f.). Angesichts der gerichtsbekannten Lebensumstände der meisten Roma auf dem Balkan, die auch die Mutter Ds und den Antragsteller schon 2013 bewogen haben, in Deutschland um Asyl nachzusuchen, erscheint ein solches hier nicht gewährleistet. Das Aufwachsen eines deutschen Kindes unter verarmten und diskriminierten Roma in Serbien lässt grundsätzlich weder erwarten, dass es dort die deutsche Sprache erlernt, noch dass es im Übrigen eine Bildung erhält, die bei einer Rückkehr nach Deutschland gewährleistet, sich hier problemlos einleben zu können (vgl. entsprechend VG Hamburg, Beschluss vom 18.2.2020, 15 E 5972/19). D dürfte insoweit keinen Ausnahmefall darstellen. Der Junge wird gerade in die Grundschule gekommen sein. Ein verlässliches deutsches Bildungsfundament besitzt er deshalb noch nicht. Vielmehr müsste er im Fall einer Übersiedlung nach Serbien praktisch seine gesamte Schulzeit bis zur Volljährigkeit unter den dortigen mäßigen Bildungsbedingungen für Roma absolvieren. Allein ein Sprachkurs wird im Falle seiner Rückkehr nach Deutschland nicht dafür genügen, dass er sich hier seinem Potenzial entsprechend integrieren kann. Verstärkend könnte hier hinzukommen, dass der Junge nach Angaben seiner Mutter regelmäßig Kontakt zu seinem deutschen Vater hat. Auch diesem ist im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen. Zudem besitzt die Mutter von D derzeit nicht das alleinige Sorgerecht, sodass auch der deutsche Vater hinsichtlich D das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, sodass das Kind nicht einfach gegen seinen Willen nach Serbien verbracht werden kann. Ist aber dem Kind D eine Übersiedlung nach Serbien nicht zumutbar, muss auch seine serbische Mutter, die ihn seit Geburt betreut, in Deutschland leben dürfen. Diese wiederum ist aber auch die leibliche Mutter von S, dem Sohn des Antragstellers. Auch dieser lebt ab Geburt mit seiner Mutter zusammen und kann als Minderjähriger nicht zwangsweise von ihr getrennt werden. Gleiches kann hier für die Beziehung zwischen S und seinem Vater, dem Antragsteller, gelten. Zwar lebt der Antragsteller mit seinem Sohn S, dessen Mutter und dessen Stiefbruder nicht in einem Haushalt zusammen. Vorgetragen wird aber, dass eine enge Bindung und regelmäßige Kontakte zwischen Vater und Sohn bestehen. Solche genügen grundsätzlich für den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie; ein Zusammenleben in einem Haushalt ist nicht erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005, 2 BvR 1001/04, InfAuslR 2006, 122 ff., juris Rn. 26). Allerdings wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, wie sich die familiären Beziehungen genau darstellen und ob diese tatsächlich eine schützenswerte Intensität aufweisen, wie sie bisher in diesem Verfahren geltend gemacht wurde. c. Das derzeitige Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG dürfte hier überwindbar sein. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dürfte dem familienbezogenen Aufenthaltstitel nicht entgegenstehen. Zwar dürfte ein solches aufgrund der wohl unrechtmäßigen Einreise und des anschließenden unrechtmäßigen Aufenthalts bestehen. Bei familienbezogenen Aufenthaltserlaubnissen kann von dieser Erteilungsvoraussetzung jedoch nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Hierfür spricht, dass Einreiseverstöße nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis praktisch ausgeschlossen sind. Weitere Straftaten des Antragstellers sind nicht bekannt. Da der Antragsteller offenbar über einen unternehmerisch tätigen Freund in Hamburg ein verlässliches Arbeitsplatzangebot hat, dürfte es auch möglich sein, dass er seinen Lebensunterhalt sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und seinem Sohn darüber hinaus Unterhalt gewähren kann (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). d. Schließlich liegt auch nicht auf der Hand, dass der Antragsteller zur Überwindung der vermutlich nicht vorliegenden Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG darauf verwiesen werden kann, das Visumverfahren nachzuholen. Bereits bei unzweifelhaft bestehenden Ansprüchen auf Familiennachzug dauert dieses regelmäßig rund ein Jahr. Bei dem hier in Betracht zu ziehenden Ausnahmetatbestand des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der zudem eine Ermessensentscheidung erfordert, ist dazu völlig ungewiss, wie dieses Verfahren ausgeht und ob nicht erst gerichtlicher Rechtsschutz eingeholt werden muss. Ein solches Verfahren kann mehrere Jahre dauern. Hier jedoch geht es in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Sorge für S nur noch um viereinhalb Jahre, wobei die Bedeutung der Anwesenheit des Vaters für das Kind umso größer sein dürfte, umso jünger es noch ist. Ein Zuzug des Antragstellers erst kurz vor Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes käme unter dem Blickwinkel des Schutzes der Familie viel zu spät, zumal der Antragsteller und S mittlerweile seit mehreren Jahren in Hamburg regelmäßigen Kontakt haben dürften und auch zuvor die ersten Lebensjahre des Kindes in Serbien zusammengelebt und hiernach regelmäßigen Besuchskontakt hatten. Insoweit spricht nichts dafür, im Falle einer engen, gelebten Vater-Sohn-Beziehung den Antragsteller darauf zu verweisen, bis dahin die Kontakte zu seinem Sohn im Rahmen der rechtlich zulässigen Besuchsaufenthalte zu pflegen. Zwar darf sich der Antragsteller rund die Hälfte jedes Jahres als Besucher visumfrei in Deutschland aufhalten. Nicht ersichtlich ist jedoch, wie ihm ein solches über einen längeren Zeitraum rechtlich unbedenklich möglich sein soll. Bereits die Fahrtkosten sind aus serbischer Perspektive nicht gering. Als bloßer Besucher darf der Antragsteller in Deutschland nicht arbeiten, sodass es ihm nicht gelingen dürfte, den für längere und legale Besuchsaufenthalte erforderlichen Lebensunterhalt auf rechtmäßige Weise zu beschaffen. Es bliebe ihm damit allenfalls der Besuch des Kindes im Rahmen von vergleichsweise kurzen Urlaubsreisen, also für einige Wochen im Jahr. Hierauf kann ein Elternteil grundsätzlich nicht verwiesen werden, wie dies regelmäßig auch nicht dem Kindeswohl entspricht, auch wenn die Folgen einer räumlichen Trennung durch telefonische und elektronische Kontakte abgemildert werden können. Etwas Anderes wird allerdings dann gelten, wenn die Eltern-Kind-Beziehung lediglich schwach ausgeprägt ist und derartige kurze Besuchsaufenthalte zusammen mit telefonischen und elektronischen Kontakten genügen, um die Beziehung im gewünschten Maße aufrechtzuerhalten. Außerdem ist eine Verweisung auf das Visumverfahren vorstellbar, wenn dieses nur einen überschaubaren Zeitraum von einigen Monaten der räumlichen Trennung beansprucht, weil im Falle der Annahme einer außergewöhnlichen Härte auch die anschließende Erteilung eines diesbezüglichen Visums als gewährleistet erscheint, z.B. aufgrund einer Vorabzustimmung durch die Antragsgegnerin (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 2.7.2021, 10 CE 21.392 u.a., juris Rn. 35 ff.). Nicht in Betracht kommen dürfte hingegen wohl die von der Antragsgegnerin angeführte Alternative, den Antragsteller auf die Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) und damit auf ein Visum zur Erwerbstätigkeit zu verweisen. Denn der Antragsteller müsste für diesen Fall seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Serbien zurückverlegen (so die deutsche Botschaft in Belgrad, https://belgrad.diplo.de/rs-de/service/05-VisaEinreise/-/2310108, abgerufen am 30.9.2021). Hierfür wird ein kurzer Aufenthalt in Serbien für die bloße Beantragung des Visums nicht genügen. Zudem sind die für nichtqualifizierte Erwerbstätige erteilbaren Visa stark kontingentiert und die Bundesagentur für Arbeit führt eine Vorrangprüfung durch, sodass die Erteilung eines Visums nur in Betracht kommt, wenn keine bevorrechtigten Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. e. Nachrangig erscheint es auch als möglich, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wird. Eine schutzwürdige Beziehung zu seinem Sohn S kann ein rechtliches Ausreisehindernis begründen, wobei die inhaltlichen Maßstäbe denen des Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG entsprechen dürften. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann hier nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. In Form eines Visums kann eine solche Aufenthaltserlaubnis naturgemäß nicht erteilt werden. Insoweit käme allenfalls ein humanitärer Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG in Betracht. Nicht ersichtlich ist indes, dass die Erteilung eines solchen Visums schneller und einfacher wäre als eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG und in der zum Schutze einer gelebten Eltern-Kind-Beziehung erforderlichen kurzen Zeit erfolgen könnte (siehe dazu ausführlich dem Beschluss der Kammer vom 18.2.2020, 15 E 5972/19). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an die Empfehlungen der Nrn. 8.1 u. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird für das verfolgte Rechtsschutzbegehren der hälftige Auffangstreitwert in Ansatz gebracht.