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Urteil

16 K 2810/24

VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:1013.16K2810.24.00
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Leitsätze
Fall einer bereits unzulässigen Klage wegen fehlender aktueller ladungsfähiger Anschrift des Klägers, in dem wegen Vorrang des Prozessurteils auf die materielle Problematik der Rückforderung von Fördermitteln aus dem Förderprogramm des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen der 4. Förderphase nicht mehr einzugehen war.(Rn.25) (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fall einer bereits unzulässigen Klage wegen fehlender aktueller ladungsfähiger Anschrift des Klägers, in dem wegen Vorrang des Prozessurteils auf die materielle Problematik der Rückforderung von Fördermitteln aus dem Förderprogramm des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen der 4. Förderphase nicht mehr einzugehen war.(Rn.25) (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 22. Juli 2025 durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Abs. 1 VwGO. Dieser konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seins Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung auf diese Folge seines Ausbleibens hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage ist (bereits) unzulässig. Es fehlt an der auf Aufforderung des Gerichts fristgemäß ergänzten Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers und es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Angabe hier nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 1. Die Klage entsprach nicht den Anforderungen von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach muss sie den Kläger bezeichnen und dazu gehört regelhaft auch die Mitteilung der Wohnungsanschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2021, 6 C 4/20, juris Rn. 11; Urt. v. 13.4.1999, 1 C 24/97, juris Rn. 27 ff.). Die Anschrift muss allerdings dann nicht vom Kläger angegeben oder wiederholt werden, wenn sie sich bereits aus den gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Behörde vorzulegenden Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. Es bedarf daher in der Regel eines Hinweises des Gerichts, um den Kläger zu verpflichten, seine Anschrift nachzureichen. Andererseits ist die Angabe der Anschrift, da sie nicht nur Zwecken der Ladung dient, auch dann erforderlich, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (BVerwG, Urt. v. 13.4.1999, a.a.O., Rn. 39), was sich hier auch an dem Schreiben der Justizkasse vom 22. November 2024 (Bl. 31 d.A.) zeigt. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren, und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen und anzuwenden. Daraus folgt, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift auch dann entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (BVerwG, Urt. v. 13.4.1999, 1 C 24/97, juris Rn. 40). Vorliegend war die Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift zur Bezeichnung des Klägers nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich. Der Kläger ist dieser Pflicht bis zum Ablauf der mit gerichtlicher Aufforderung gesetzten Frist (dazu sogleich) jedoch nicht nachgekommen. Auch aus der von der Beklagten vorgelegten Handakte ließ sich keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers entnehmen. Zwar ist dort eine Adresse des Klägers enthalten. Es war jedoch nicht ersichtlich, ob diese noch aktuell war. Darüber hinaus war die Hamburger Anschrift „[…]“ (lediglich) im Antragsformular unter der Bezeichnung „Adresse inländischer Sitz der Geschäftsführung“ aufgeführt (Handakte, Bl. 13). Weitere Anschriften enthält die Akte nicht, so dass (auch) nicht ersichtlich war, ob es sich bei dieser Anschrift – der Kläger betreibt eine „Zimmervermietung“ als Einzelunternehmer, mithin als natürliche Person – um die Wohnanschrift des Klägers handelt. Da der Kläger die Klage als natürliche Person erhoben hat, hätte er diese Anschrift aber angeben müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2021, 6 C 4/20, juris Rn. 11; Urt. v. 13.4.1999, a.a.O., Rn. 27 ff.). In der Klageschrift wird der Kläger nur mit seinem Vor- und Zunamen und dem Zusatz „Zimmervermietung, in Hamburg“ ohne Angabe einer Anschrift aufgeführt. Dass dem Kläger die Angabe seiner Wohnungsanschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar war, ist nicht ersichtlich. Dies hat er weder geltend gemacht, noch gibt es dafür Anhaltspunkte. 2. Das Fehlen der in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit der Klage (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 13.4.1999, a.a.O., Rn. 41 f.). Vielmehr hat in diesem Fall die Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, § 82 Abs. 2 VwGO. Hieraus ergibt sich, dass nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben schon in der Klageschrift enthalten sein müssen. Sie können vielmehr im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden. Sie müssen aber, soweit sie echte Sachurteilsvoraussetzungen sind, dem Gericht – s. aber unten – spätestens im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen. Die Aufforderung gemäß § 82 Abs. 2 VwGO muss eindeutig sein. Kommt ihr der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist seine Klage unzulässig. Zwar kann die Ergänzung von Mängeln der Klageschrift (hier die ladungsfähige Anschrift des Klägers) grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfolgen, etwas Anderes gilt aber, wenn der zuständige Richter eine Ausschlussfrist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt. Sie verlegt den Zeitpunkt der Nachbesserungsmöglichkeit für den Mindestinhalt der Klageschrift (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach vorne und macht eine erst nach Fristablauf vorgelegte Ergänzung unbeachtlich mit der Folge, dass die Klage unzulässig ist (VGH München, Beschl. v. 12.3.2025, 19 B 24.1766, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 21.2.2013, 18 B 962/12, juris Rn. 6; Riese, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL 2/2025, § 82 VwGO Rn. 34; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 82 Rn. 78; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 16 m.w.N.). Die Vorsitzende hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Eingangsverfügung vom 3. Juli 2024 unter Setzung einer angemessenen Frist von einem Monat zur Bezeichnung des Klägers aufgefordert. Diese Verfügung entspricht den genannten Anforderungen an eine gerichtliche Aufforderung nach § 82 Abs. 2 VwGO, insbesondere war für den Prozessbevollmächtigen als Rechtsanwalt erkennbar, dass er eine ladungsfähige Anschrift beibringen muss, und es wurde auf die Ausschlussfirst hingewiesen. Binnen der gesetzten Frist – die Verfügung wurde am 9. Juli 2024 zugestellt – wurde eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht mitgeteilt und auch kein zureichender Grund genannt, aus dem sich ergibt, dass ein Ausnahmefall vorliegt. Die vom Berichterstatter vorgenommene weitere Fristsetzung vom 14. Januar 2025 war unwirksam, da dieser hierzu nicht mehr befugt war. Denn anders als bei der einfachen Frist des § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine erneute Fristsetzung nach dem Ablauf der Frist unzulässig, weil die Wirkungen der erfolglos abgelaufenen Ausschlussfrist – Unzulässigkeit der Klage – im Interesse des Beklagten nicht durch eine prozessleitende Verfügung rückgängig gemacht werden dürfen (Riese, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 82 VwGO Rn. 45; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a.a.O.). Dass der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers die aus dem Rubrum ersichtliche (ausländische) Anschrift nachgereicht hat, ist unerheblich. Denn die – wie hier – ordnungsgemäß verfügte Ausschlussfrist verlegt nach dem Gesagten den Zeitpunkt der Nachbesserungsmöglichkeit für den Mindestinhalt der Klageschrift nach vorne und macht eine erst nach Fristablauf vorgelegte Ergänzung unbeachtlich. 3. Darüber hinaus ist die Klage in Bezug auf die im angefochtenen Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid verfügte Antragsablehnung in Ziffer 1 und 3 auch unstatthaft. Soweit sich der – anwaltlich vertretene – Kläger gegen die Antragsablehnung und die Ersetzung der Höhe der Billigkeitsleistung aus dem vorläufigen Bescheid durch den Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid wendet, fehlt es der (isolierten) Anfechtungsklage am Rechtschutzbedürfnis (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2025, 16 K 2616/25, n.v., BA S. 3; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 6.8.2024, B 7 K 23.1090, juris Rn. 20 ff. m.w.N,); auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 6. September 2025 erfolgte keine Reaktion. III. Auf die im gerichtlichen Hinweis vom 6. September 2025 (ebenfalls) thematisierte Frage, ob die Ablehnung des Förderantrags des Klägers rechtmäßig war, kommt es aufgrund des Vorrangs des Prozessurteils (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2023, 6 C 3/22, juris Rn. 16 m.w.N.) schließlich nicht (mehr) an. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Frage wohl auch nicht im Rahmen der Begründetheitsprüfung der wie unter II. 3. dargestellt erhobenen (Anfechtungs-)Klage zu beantworten gewesen wäre, da die Rechtmäßigkeit der Rückforderung nicht die Rechtmäßigkeit der Ersetzung der vorläufigen Regelung im Abschlagsbescheid, sondern insoweit lediglich ihre Wirksamkeit voraussetzt (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL 11/2024, § 49a VwVfG Rn. 39 m.w.N.). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erübrigt sich, weil die Kostengrundentscheidung zu Lasten des Klägers ausfällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. […] Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln aus dem Förderprogramm des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen der 4. Förderphase (im Folgenden: „Überbrückungshilfe III Plus“). Am 29. März 2022 stellte der Kläger über seinen prüfenden Dritten für eine Tätigkeit aus der Branche „Pensionen“, Branchenschlüssel I55.10.4, einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 in Höhe von EUR 58.209,58 mit der Antragsnummer […]. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 12 ff. der Handakte Bezug genommen. Am selben Tag erließ die Beklagte einen „Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“ in Höhe von EUR 29.104,79. Auf die Begründung und die dem Bescheid beigefügten Bestimmungen wird im Übrigen Bezug genommen. In der Folgezeit bat die Beklagte den prüfenden Dritten des Klägers mit Rückfragen vom 12. (Bl. 53 der Handakte) und 24. Mai 2022 (Bl. 55 der Handakte) u.a. um Monatsabschlüsse oder Betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Monate Juli bis Dezember 2019 und 2021, Nachweise über eine dauerhafte Tätigkeit am Markt sowie zu den Fixkostenpositionen 10 und 11. Hierfür setzte die Beklagte zuletzt eine Frist bis zum 3. Juni 2022 und teilte dem Kläger mit, dass der Antrag bei mangelnder Mitwirkung abgelehnt werden könne, da er nicht bearbeitet werden könne. Die Rückfragen der Beklagten blieben unbeantwortet. Mit Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab, ersetzte den Bescheid vom 29. März 2022 und forderte die Abschlagszahlung in vollständiger Höhe zzgl. Zinsen zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus seien nicht erfüllt. Der Kläger sei der ihm gemäß Ziffer 3.13 FAQ der Überbrückungshilfe III Plus (im Folgenden: „FAQ“) obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Rückforderung beruhe auf einer analogen Anwendung von § 49a HmbVwVfG, da der Bescheid über eine Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der Prüfung des Antrags gestanden habe. Es entspreche daher der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, die Fördersumme zurückzufordern. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 33 f. der Handakte Bezug genommen. Mit Telefax vom 11. Oktober 2022 erhob der Kläger durch seinen prüfenden Dritten Widerspruch und kündigte eine „Begründung“ mit „gesondertem Schriftsatz“ an. Mit als „Anhörung“ bezeichnetem Schreiben vom 9. Dezember 2022 hörte die Beklagte den Kläger an und wiederholte die Bitten aus dem Verwaltungsverfahren. Außerdem bat sie um Erläuterung der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs. Zur Übermittlung der Stellungnahme und der angeforderten Unterlagen setzte sie eine Frist bis zum 30. Dezember 2022. Sie wies darauf hin, dass im Falle des Nichtnachkommens dieser Aufforderung der Widerspruch nach derzeitiger Sach- und Rechtslage vollständig zurückzuweisen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 37 f. der Handakte Bezug genommen. Mit Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid vom 6. Juni 2024, dem prüfenden Dritten des Klägers am 14. Juni 2024 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück, forderte den ausgezahlten Abschlagsbetrag in vollständiger Höhe nebst Zinsen zurück und setzte eine Gebühr in Höhe von EUR 50,00 fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht förderberechtigt. Nach Ziffer 3.13 FAQ könnten die Bewilligungsstellen alle für die Prüfung des Antrags notwendigen Unterlagen von den Antragsstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Der Kläger sei weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Rückforderung beruhe auf § 49a HmbVwVfG. Der Kläger hat am 1. Juli 2024 unter der Bezeichnung „[…], Zimmervermietung, in Hamburg“, Klage erhoben. Mit Schreiben vom 13. März 2025 übermittelt er einige Unterlagen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 57 ff. d.A.). Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2024, zugestellt am 14. Juni 2024, aufzuheben, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, der Kläger sei mit den im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen präkludiert, da maßgeblich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei. Die Vorsitzende der Kammer 16 hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Erstverfügung vom 3. Juli 2024, zugestellt am 9. Juli 2024, aufgefordert, binnen eines Monats „den Kläger zu bezeichnen“. Diesem Schreiben war im Fettdruck der Hinweis beigefügt „Die gesetzte Frist hat ausschließende Wirkung. Werden die Angaben nicht innerhalb der Frist nachgereicht, kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden (§ 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO).“ Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte nicht reagiert. Unter dem 18. August 2024 hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte legitimiert. Mit Schreiben vom 19. August 2024 hat das Gericht den früheren Prozessbevollmächtigten um Mitteilung binnen eines Monats gebeten, ob das Mandatsverhältnis zum Kläger fortbestehe. Auch auf dieses Schreiben hat der frühere Prozessbevollmächtigte nicht reagiert. Mit auf § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestütztem Schreiben vom 14. Januar 2025, dem jetzigen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 7. Februar 2025, forderte der Berichterstatter den Kläger auf, binnen drei Wochen eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte die aus dem Rubrum ersichtliche Anschrift mit. Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter mit Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, sind weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Handakte der Beklagten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.