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Urteil

17 K 361/11

VG Hamburg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:1130.17K361.11.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes eröffnen keinen Anspruch auf Zugang zu Kunstwerken eines Museums. Kunstwerke stellen keine Aufzeichnungen im Sinne des Gesetzes dar, da bei ihnen die vom HmblFG (juris: InfFrG HA 2009) vorausgesetzte Trennbarkeit der Information vom Informationsträger nicht möglich ist.(Rn.58) (Rn.60) 2. Der Anwendungsbereich des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes ist auch nach der Novellierung im Jahr 2009 auf "amtliche" Informationen beschränkt.(Rn.58) (Rn.68) 3. Sofern ein Museum von einer öffentlich-rechtlichen Stiftung als öffentliche Einrichtung geführt wird, hat die beklagte Stiftung über das Begehren eines Bürgers auf Zugang zu im Archiv eingelagerten Kunstwerken als Antrag auf Sonderbenutzung der öffentlichen Einrichtung ermessensfehlerfrei zu entscheiden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9.6.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2011 – soweit diese entgegenstehen – verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung des Zugangs zu fünf Gemälden erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes eröffnen keinen Anspruch auf Zugang zu Kunstwerken eines Museums. Kunstwerke stellen keine Aufzeichnungen im Sinne des Gesetzes dar, da bei ihnen die vom HmblFG (juris: InfFrG HA 2009) vorausgesetzte Trennbarkeit der Information vom Informationsträger nicht möglich ist.(Rn.58) (Rn.60) 2. Der Anwendungsbereich des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes ist auch nach der Novellierung im Jahr 2009 auf "amtliche" Informationen beschränkt.(Rn.58) (Rn.68) 3. Sofern ein Museum von einer öffentlich-rechtlichen Stiftung als öffentliche Einrichtung geführt wird, hat die beklagte Stiftung über das Begehren eines Bürgers auf Zugang zu im Archiv eingelagerten Kunstwerken als Antrag auf Sonderbenutzung der öffentlichen Einrichtung ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9.6.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2011 – soweit diese entgegenstehen – verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung des Zugangs zu fünf Gemälden erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Die Klage ist hinsichtlich des begehrten Zugangs zum Qurman-Artefakt (Ziff. 1 des Klägerantrages) als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Den insoweit zuletzt gestellten Antrag vom 7. Juni 2010 hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2010 abgelehnt. Der daraufhin eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. In Betracht kommt ein Zugangsanspruch nach den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (HmbIFG) bzw. ein Anspruch auf Benutzung des ...-museums in seiner Funktion als öffentliche Einrichtung. Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Artefakte (Ziff. 2 bis 5 des Klägerantrages) und der zu allen Bildern vorhandenen Unterlagen ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Kläger hatte letztmalig am 9. September 2009 umfassenden Zugang zu den Bildern samt Unterlagen erbeten, ohne dass die Beklagte daraufhin tätig geworden wäre. Ein hinreichendes Tätigwerden lag nicht darin, dass sie dem Kläger auf seinen Vorschlag vom 1. September 2009, „die Sache einvernehmlich zu regeln“, Anfang Oktober 2009 die gewünschten Fotos geschickt hat. Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, den Antrag des Klägers damit erledigt zu haben. Die vorgeschlagene „einvernehmliche Regelung“ war darauf beschränkt, dass der Kläger im Jahr 2009 keine weiteren Anträge stellen würde. Damit hatte er deutlich gemacht, an seinem Zugangsbegehren jedenfalls für das Jahr 2010 festhalten zu wollen. Im Übrigen hatte der Kläger, bevor die Beklagte auf seinen Vorschlag überhaupt reagiert hatte, bereits am 9. September 2009 einen neuen, umfassenden Zugangsantrag gestellt und damit sein Festhalten an dem beantragten Zugang zu den Kunstwerken auch für das Jahr 2009 deutlich gemacht. Möglich erscheint auch hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstands ein Anspruch auf Zulassung zur Benutzung des Museums als öffentliche Einrichtung. Ausgeschlossen sind hingegen Zugangsansprüche nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob Informationszugangsansprüche überhaupt den Zugang zu Kunstwerken eröffnen, was allerdings hinsichtlich der zu den Gemälden vorhandenen Unterlagen der Fall sein dürfte. Ansprüche nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz scheiden aus, da sie jedenfalls als bestandskräftig abgelehnt gelten würden. Nach § 7 Abs. 1 HmbIFG machen die auskunftspflichtigen Stellen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des hinreichend bestimmten Antrags, zugänglich. Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Norm kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden. Nach § 7 Abs. 4 HmbIFG gilt der Antrag als abgelehnt, wenn er nicht innerhalb der in Abs. 1 oder Abs. 3 genannten Frist beschieden wird. Der Antrag des Klägers vom 9. September 2009 wurde weder im Oktober, noch im November 2009 beschieden. Gegen die nach § 7 Abs. 4 HmbIFG fingierte Ablehnung seines Antrages stand es dem Kläger offen, einen Widerspruch innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO einzulegen. Dies hat er nicht getan. Zu seinem Widerspruch vom 11. Juni 2010 hat er selbst vorgetragen, was mit dem Ergebnis einer objektiven Auslegung seines Widerspruchsschreibens übereinstimmt, dass sich dieser Widerspruch ausschließlich auf die Ablehnung der Beklagten vom 9. Juni 2010, das Qurman-Artefakt sehen zu dürfen, beschränkt habe. 2. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den fünf Bildern und den dazugehörigen Unterlagen (hierzu unter a.). Die Beklagte wird jedoch über den als Antrag auf Sonderbenutzung des Museums in seiner Funktion als öffentliche Einrichtung auszulegenden Antrag des Klägers erneut ermessensfehlerfrei zu entscheiden haben, soweit sich die Sonderbenutzung auf die Bilder und nicht auf die begehrten Unterlagen bezieht (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO; hierzu unter b.). a. Der vom Kläger geltend gemachte Zugangsanspruch ist nicht gegeben. aa. Die Beklagte hat ihm nicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG zugesichert, Zugang zu den Bildern und Unterlagen zu gewähren. Eine solche Zusicherung erfordert neben der vorgeschriebenen Schriftform (vgl. §§ 38 Abs. 1 S. 1, 37 Abs. 3 HmbVwVfG) ein rechtlich verbindliches Versprechen einer Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 38, Rn. 7). Dem E-Mail- und Schriftverkehr zwischen den Beteiligten lässt sich eine Erklärung der Beklagten, in der ein Rechtsbindungswille hinreichend zum Ausdruck gelangt, dem Kläger ab einem bestimmten Zeitpunkt Zugang zu den Bildern und Unterlagen gewähren zu wollen, nicht entnehmen. Soweit sich der Kläger dazu auf die E-Mail von Frau Dr. ... vom 14. August 2008 beruft, steht der Annahme einer wirksamen Zusage bereits entgegen, dass die Schriftform nicht eingehalten ist. Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG muss, wenn für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet wird, auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassene Behörde erkennen lassen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Darüber hinaus kann aus der Auskunft, dass das Gemälde noch bis mindestens 2010 ausgelagert sein werde, keine Zusage abgeleitet werden, dass der Kläger es bei Rückkehr werde sehen können. Dem Schreiben von Herrn Dr. ... an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz vom 23.11.2009 ist ebenfalls keine Zusage zugunsten des Klägers als Dritten zu entnehmen. Mit der Stellungnahme, dass bis März 2010 weder die personellen, noch räumlichen, noch finanziellen Kapazitäten zur Verfügung ständen, den zahlreichen Anfragen, Objekte zu besichtigen, nachzukommen, geht nicht einher, dem Kläger danach verbindlichen Zugang zu den Gemälden gewähren zu wollen. Vielmehr handelt es sich - wenn überhaupt - um eine rein unverbindliche Absichtserklärung der Beklagten, sich nach März 2010 bemühen zu wollen, dem Antrag des Klägers zu entsprechen. bb. Auf die Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes (HmbArchG) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dessen Benutzungsanspruch (§ 5 Abs. 1 HmbArchG) ist auf das Hamburgische Staatsarchiv und dessen Archivgut beschränkt (vgl. § 1 Abs. 1 HmbArchG). Dieser Benutzungsanspruch wird auch nicht dadurch unterlaufen, dass sich die Gemälde, zu denen der Kläger Zugang begehrt, nur deshalb nicht im Staatsarchiv befinden, weil die Beklagte ihrer Anbietungspflicht (vgl. § 3 HmbArchG) nicht nachgekommen ist. Für die Beklagte besteht keine Pflicht zur Anbietung und Ablieferung an das Staatsarchiv, da sie ein eigenes Archiv unterhält, das archivfachlichen Anforderungen genügt (vgl. § 3 Abs. 7 HmbArchG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine etwa zu Unrecht unterbliebene Anbietung primäre Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 HmbArchG auslösen könnte. cc. Ein Anspruch auf Zugang zum Qurman-Rollbild ergibt sich schließlich nicht aus den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes. Nach § 4 HmbIFG hat jede natürliche Person und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei den in § 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen. Die Beklagte ist als Stiftung des öffentlichen Rechts zwar eine auskunftspflichtige Stelle gemäß § 3 Abs. 1 HmbIFG. Jedoch sind die weiteren Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Kunstwerke wie die streitgegenständlichen Bilder sind vom Informationszugangsanspruch des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes generell nicht umfasst (hierzu unter (1.)). Selbst wenn eine Aufzeichnung im Sinne des Gesetzes vorliegen würde, würde ein Anspruch daran scheitern, dass das Gesetz lediglich einen Zugang zu „amtlichen“ Informationen einräumt, woran es vorliegend ebenfalls fehlen würde (hierzu unter (2.)). (1.) Das fragliche Bild wird als Kunstwerk seinem Wesen nach nicht von den Bestimmungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Der Zugangsanspruch nach § 4 HmbIFG ist auf „Informationen“ beschränkt. Informationen sind nach § 2 Nr. 1 HmbIFG alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Aufzeichnungen. Informationsträger sind nach § 2 Nr. 2 HmbIFG alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können. Die streitgegenständlichen Bilder stellen als Kunstwerke keine Aufzeichnungen dar. Eine Aufzeichnung erfordert das Vorliegen von Informationen und eines die Informationen verkörpernden Informationsträgers. Aus den gesetzlichen Definitionen ergibt sich, dass die Art der Verkörperung von Informationen, mithin die Art bzw. Beschaffenheit des Informationsträgers nicht von Bedeutung sein soll (so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung, vgl. Bürgerschafts-Drucksache 19/1283 v. 14.10.2008, S. 9). Grund hierfür ist, dass sich der Informationszugangsanspruch auf die inhaltliche Seite, eben die Information an sich, beschränkt. Dies entspricht dem Zweck des Gesetzes nach § 1 HmbIFG, den freien Zugang zu den bei den in § 3 HmbIFG bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Informationen sollen demnach nicht nur zugänglich gemacht werden können, sie müssen auch zur Verbreitung geeignet sein bzw. übermittelt (vgl. § 5 Abs. 4 HmbIFG) bzw. veröffentlicht (vgl. § 5 Abs. 6 HmbIFG) werden können. Diese Voraussetzungen erfüllen sie nur dann, wenn sie vom Informationsträger „getrennt“ bzw. „abstrahiert“ werden können. Sie müssen mit anderen Worten weitergegeben werden können, ohne dass die auskunftspflichtige Stelle ihre vorhandenen Informationen verliert. Diese vom Gesetz vorausgesetzte prinzipielle Trennbarkeit der Information vom Informationsträger ist bei den streitgegenständlichen Bildern nicht gegeben, womit es an einer grundlegenden Voraussetzung des Informationszugangsanspruchs, nämlich am Vorliegen einer Aufzeichnung, fehlt. So besteht z.B. das Kunstwerk „Die Schlacht bei Qurman“ nicht etwa aus dem Informationsträger „Bild“ in Form von bemalter Seide und den im Gemälde festgehaltenen „Informationen“ über den Verlauf der Schlacht. Eine Trennung von Information und Informationsträger ist hier vielmehr nicht möglich. Die vom Betrachter des Bildes wahrgenommenen Details und Eindrücke der Schlacht, die durchaus Informationen darstellen, werden maßgeblich durch die Art ihrer Verkörperung, nämlich die Beschaffenheit der Seide, die Maltechnik des Künstlers aber auch durch äußere Faktoren wie z.B. den Lichteinfall oder die Perspektive des Betrachters bestimmt. Diese Informationen sind nicht zur Verbreitung oder Übermittlung geeignet, da sie lediglich beim Betrachten des Rollbildes im Original wahrnehmbar sind. Selbst über ein hochauflösendes Foto oder eine digitale Veröffentlichung im Internet (vgl. § 5 Abs. 6 HmbIFG) wäre ihre Verbreitung nicht möglich. Als Beispiel seien die vom Kläger vermuteten Lichtreflexe in den Pupillen der Augen der Offiziere genannt. Auf einem Foto wäre dieses Detail nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Entwurfslinien unter den Farbschichten, die – wenn überhaupt – nur aus bestimmten Perspektiven auf dem Originalgemälde zu sehen sein könnten. Angesichts dessen weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Beweis, ob sein Fragment zum Rollbild der Beklagten gehöre, nur durch eine Inaugenscheinnahme erbracht werden könne. Dass sich der Informationszugangsanspruch aus den genannten Gründen nicht auf Kunstwerke erstrecken kann und dies nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht sollte, wird zudem durch die bestehenden Ausschlusstatbestände (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 9 HmbIFG) verdeutlicht. Ein Ausschlusstatbestand entsprechend § 5 Abs. 5 Nr. 3 HmbArchG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist die Benutzung durch das Staatsarchiv einzuschränken oder zu versagen, wenn der Erhaltungszustand des Archivguts entgegensteht. Eines solchen Ausschlusstatbestandes hätte es angesichts des gesetzlichen Auftrages der Beklagten, die Sammlungen nicht nur zu vermitteln, sondern auch zu bewahren, zwingend bedurft. Wollte man anders entscheiden und den Anwendungsbereich des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes auch auf in öffentlichen Sammlungen verwahrte Kunstwerke erstrecken, würde man zudem das insoweit bestehende besondere und damit vorrangige rechtliche Regelungsregime (vgl. unten 2. b.) unterlaufen. Zugleich würden vielfach äußerst empfindliche und mit hohem konservatorischem Aufwand bewahrte Kunstwerke einem unbeschränkten Zugang durch Dritte und damit nicht hinnehmbaren Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Substanz ausgesetzt. (2.) Selbst wenn die auf den Gemälden zu sehenden Ereignisse bzw. Personen „Aufzeichnungen“ im Sinne des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes darstellen würden, würde ein Anspruch des Klägers daran scheitern, dass das Gesetz nur auf „amtliche“ Informationen, mithin nur auf „amtliche“ Aufzeichnungen, Anwendung findet. Das Gesetz ist in diesem Sinne auszulegen. Zwar ist dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 HmbIFG anders als § 1 Abs. 1 HmbIFG in der Vorgängerfassung vom 11.4.2006 keine Beschränkung des Zugangsanspruchs auf amtliche Informationen zu entnehmen. Gleichwohl wird aus den vorliegenden Gesetzgebungsmaterialien deutlich, dass der Gesetzgeber am Begriff der amtlichen Information festgehalten hat. Die Gesetzesbegründung geht ausführlich auf die mit der Novellierung verbundenen wesentlichen Änderungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes ein. Benannt werden die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die mittelbare Staatsverwaltung, die Ausweitung der Anspruchsberechtigung, die Neufassung der Ausschlusstatbestände sowie die Maßnahmen zur beschleunigten Abwicklung von Informationsersuchen. Von einer Ausweitung des Informationszugangsanspruchs auf nicht amtliche Informationen, was eine mindestens ebenso bedeutende Neuerung dargestellt hätte, ist dabei keine Rede (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 19/1283 v. 14.10.2008, S. 9). Im Gegenteil: In der Begründung zu § 2 HmbIFG heißt es ausdrücklich, dass alle „amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen erfasst werden“. In der Begründung zu § 6 HmbIFG ist vom Zugang zu „amtlichen Informationen“ die Rede (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 19/1283 v. 14.10.2008, S. 9, 11). Dies verdeutlicht, dass Gegenstand des Informationsanspruchs weiterhin nur amtliche Informationen sein sollten. Um solche würde es sich bei den auf den streitgegenständlichen Bildern erkennbaren Personen bzw. Ereignissen jedoch nicht handeln. Vom Begriff der amtlichen Information werden private Informationen und solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen, nicht erfasst (vgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, § 2, Rn. 20 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zum Bundes-IFG, Bundestags-Drucksache 15/4493 v. 14.12.2004, S. 9, auf das das HmbIFG 2006 verwiesen hat). Weder die Darstellung auf den Schlachtenbildern noch die Abbildungen der Offiziere hängen mit der amtlichen Tätigkeit der Beklagten zusammen bzw. dienen amtlichen Zwecken. Sie zeigen entweder chinesische Offiziere aus dem 18. Jahrhundert bzw. zwei Schlachten aus dieser Zeit. Solche Informationen sind nicht geeignet, die vom Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz verfolgten Zwecke zu fördern. Ihre Veröffentlichung brächte keine Erhöhung der Transparenz und Akzeptanz des Verwaltungshandelns der Beklagten oder eine Beeinflussung der politischen Meinungsbildung mit sich. b. Die angegriffenen Bescheide verletzen jedoch den Anspruch des Klägers, über seinen Antrag auf Sonderbenutzung der streitgegenständlichen Bilder in der öffentlichen Einrichtung der Beklagten ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Dieser in der Rechtsprechung anerkannte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in der Widmungsgrundlage der öffentlichen Einrichtung in Verbindung mit dem jeweils berührten Grundrecht und dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 Az.: 7 C 34/91, Juris; Burgi, Kommunalrecht, 1. Aufl. 2006, § 16, Rn. 42 ff.; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen, S. 187 jeweils m.w.N.). Er gewährleistet, dass in Fällen, in denen kein Anspruch auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht, da eine Nutzung außerhalb des Widmungszwecks begehrt wird, das Gewicht des jeweils berührten Grundrechts im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung gebührend berücksichtigt wird. Vorliegend wird das ...-museum nach § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes (HmbMuStG) als öffentliche Einrichtung von der Beklagten geführt. Hauptaufgaben des Museums sind nach § 2 Satz 2 der Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts „Museum ... Hamburg“ (Anlage 3 der Hamburgischen Museumsstiftungsverordnung) das Sammeln, Verwahren und Erforschen von kulturellen Äußerungen der Menschen im Sinne eines Weltkulturarchivs und die Vermittlung der Sammlungen und der Forschungsergebnisse sowie aktueller kultureller Aktivitäten im partnerschaftlichen Austausch mit Menschen aller Kulturen. Die Beklagte hat nach § 2 Abs. 2 HmbMuStG, auf den die genannte Satzung in § 1 Abs. 3 Bezug nimmt, die Aufgabe, die Sammlungen zu bewahren und zu erweitern, sie durch Forschung, Dokumentation und Publikation zu erschließen und sie durch Ausstellungen und andere Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Der Kläger begehrt eine Nutzung außerhalb des Widmungszwecks (sog. Sonderbenutzung). Der Zugangsanspruch gemäß § 2 Abs. 2 HmbMuStG ist begrenzt auf für die Allgemeinheit zugängliche Ausstellungen und Veranstaltungen. Die streitgegenständlichen Bilder sind der Allgemeinheit hingegen nicht zugänglich. Sie befinden sich im Magazin der Beklagten und sind derzeit ausgelagert. Berührtes Grundrecht des Klägers ist vorliegend die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Er ist im Rahmen seiner Promotion in eigenverantwortlicher Weise wissenschaftlich tätig. Die Wissenschaftsfreiheit kann als sog. Leistungsgrundrecht insbesondere durch die Verweigerung von Schutz und Teilhabe beeinträchtigt werden (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Vorb. vor Art. 1, Rn. 32; Art. 5, Rn. 128). Das ihr hinsichtlich der beantragten Sonderbenutzung eingeräumte Ermessen hat die Beklagte bisher nicht ausgeübt. Ihre Ausführungen insbesondere im Widerspruchsbescheid setzen sich ausschließlich mit einem (gebundenen) Zugangsanspruch nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz auseinander. Im Rahmen der anzustellenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte zugunsten des Klägers die Bedeutung der Bilder für sein Promotionsvorhaben hinreichend zu würdigen haben. Ebenfalls wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger bereits seit Jahren darauf wartet, die Bilder sehen zu dürfen. Auf der anderen Seite wird die Beklagte Gesichtspunkte des Verwaltungsaufwands aufgrund der gegebenen finanziellen, personellen und räumlichen Kapazitäten des Museums als einer Sonderbenutzung entgegenstehende Belange in die Abwägung einstellen dürfen. Beachtlich erscheint auch eine – für jedes Bild substantiiert zu begründende – Gefahr, dass das Werk durch das Ausrollen beschädigt werden könnte. Das ...-museum hat die ausdrückliche Aufgabe, die Sammlungen zu bewahren. Allerdings wird mit dieser Aufgabe kein Selbstzweck verfolgt. Das Bewahren der Kunstwerke dient gerade auch dazu, diese durch Ausstellungen und andere Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich machen zu können. Dieser kulturpolitische Auftrag der Publikumsorientierung wurde bei der rechtlichen Verselbstständigung der Hamburgischen Museen vom Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehoben (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 16/1537 v. 13.10.1998, S. 16). Den Antrag auf Zugang zu den Ankaufs-, Restaurierungs- und sonstigen Unterlagen hat die Beklagte hingegen nicht neu zu bescheiden. Zwar begehrt der Kläger auch damit eine Sonderbenutzung. Die Beklagte hat aber überzeugend dargelegt, dass ihr trotz entsprechender Recherchen keine der vom Kläger begehrten Unterlagen bekannt sind, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war. II. Die Kostenentscheidung folgt aufgrund des teilweisen Obsiegens des Klägers aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Dass dem Kläger hinsichtlich des Zugangs zu den genannten Unterlagen nicht einmal ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht, ist insoweit nicht von Gewicht (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Zugang zu fünf chinesischen Rollbildern und den dazugehörigen Unterlagen aus der Sammlung der Beklagten. Die Beklagte führt das Museum ... Hamburg als öffentliche Einrichtung. Im Archiv des Museums befindet sich die rechte Hälfte des vom chinesischen Kaiser Qianlong 1760 in Auftrag gegebenen Monomentalgemäldes „Die Schlacht bei Qurman“. Der Kläger ist Miteigentümer eines alten chinesischen Bildfragments. Er nimmt an, dass es sich bei dabei um einen Ausschnitt des fehlenden linken Teils des Rollbildes „Die Schlacht bei Qurman“ handelt. Aus diesem Grund wandte er sich 2006 an die Leiterin der Asien-Abteilung der Beklagten, Frau Dr. ..., und bat um Prüfung, ob das Bildfragment zum vorhandenen rechten Teil des Schlachtengemäldes passe. Frau Dr. ... erwiderte, dass das Rollbild aufgrund von Bauarbeiten ausgelagert sei und vermutlich erst in einigen Jahren wieder ins Museum zurückkehre. Anschließend entwickelte sich ein reger E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und Frau Dr. ..., die den Kläger zunächst bei seinen Nachforschungen unterstützte. Auf seinen Wunsch schickte sie ihm per E-Mail am 27. April 2007 ein Foto des im Museum vorhandenen Rollbildes. Der Kläger hielt im Folgenden an seiner Bitte fest, das Rollbild im Original sehen zu dürfen. Daneben bat er um Zugang zum Schlachtengemälde „Niederschlagung eines Aufstandes auf Taiwan“ sowie zu drei Portraits chinesischer Offiziere (Gao Tianxi, Aldanca und Urtunasun). Mit Verweis auf die bis zum Jahr 2011 geplante Inventur lehnte Frau Dr. ... die Bitte mehrmals ab. Mit E-Mail vom 1. September 2009 schlug der Kläger Frau Dr. ... vor, „die Sache einvernehmlich zu regeln“. Es müsse für seine Zwecke erst einmal reichen, wenn er Fotos von der Taiwan-Schlachtenmalerei und den drei Offiziersportraits erhalte. In diesem Fall würde er 2009 auch keine weiteren Anfragen stellen. Am 9. September 2009 wandte er sich schriftlich an Herrn Prof. Dr. ..., den Wissenschaftlichen Leiter der Beklagten und wiederholte seine Bitte um Zugang zu den fünf Bildern sowie den dazugehörigen Unterlagen. Frau Dr. ... teilte dem Kläger erst am 11. September 2009 mit, seinem Vorschlag entsprechen zu wollen. Nachdem weitere Anfragen des Klägers von der Beklagten unbeantwortet blieben, trat er an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit heran. Dieser äußerte gegenüber der Beklagten, der Kläger moniere zutreffend, dass er die Schlachtenbilder und Generalportraits bisher nicht habe einsehen können. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 wandte sich der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit an Herrn Prof. Dr. ... Der Kläger könne sich hinsichtlich seines Begehrens auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz stützen. Bei den Unterlagen, zu denen er Zugang begehre, handele es sich um amtliche Aufzeichnungen. Als Besonderheit komme hinzu, dass diese Aufzeichnungen, um ihren vollständigen Informationsgehalt entfalten zu können, einen anschaulichen Bezug zu ihren Gegenständen erforderten. Daraus folge, dass der zu gewährende Informationszugang sich auch auf die Artefakte selbst erstrecke. Am 9. Oktober 2009 übersandte Frau Dr. ... dem Kläger eine CD mit vier eingescannten Fotos (Portraits der drei Offiziere, Niederschlagung des Aufstands auf Taiwan). Herr Prof. Dr. ... antwortete dem Datenschutzbeauftragten im November 2009, dass der Kläger bereits im Oktober Fotos der von ihm begehrten Objekte erhalten habe. Aufgrund der laufenden Inventur sei es dem Museum bis März 2010 nicht möglich, den zahlreichen Anfragen, Objekte zu besichtigen, nachzukommen. Am 25. Mai 2010 bot der Kläger Herrn Prof. Dr. ..., dem Direktor der Beklagten, eine Zusammenarbeit an. Beide Fragmente des Gemäldes „Die Schlacht bei Qurman“ sollten im ...-museum im Rahmen einer Ausstellung zusammengeführt werden. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 wiederholte der Kläger sein Angebot einer Zusammenarbeit. Ferner erinnerte er daran, dass er seit langer Zeit darauf warte, das Fragment „Die Schlacht bei Qurman“ sehen zu dürfen und bat um eine kurzfristige Terminabsprache. Herr Prof. Dr. ... antwortete am 9. Juni 2010, dass das Museum im vergangenen Jahr mit dem größten Teil seiner Sammlung in ein Außenlager umgezogen sei. Infolge „heftiger Etatkürzungen“ habe Personal entlassen werden müssen, so dass die Objekte nach wie vor nicht ausgepackt seien. Das Rollbild sei daher im Moment nicht zugänglich. Er lasse den Kläger aber wissen, wann das Bild wieder zugänglich sei. Der Kläger wertete dieses Schreiben als Ablehnung seines Antrages gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (HmbIFG) und legte mit Schreiben vom 11. Juni 2010 Widerspruch dagegen ein. Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zugang zum Rollbild „Die Schlacht bei Qurman“ nach den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes. Er begehre nicht Zugang zu einer Information, sondern zu einem Exponat des Museums. Das Artefakt selber falle nicht unter den Informationsbegriff des Gesetzes. Der Kläger hat am 21. Februar 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er promoviere an der Universität Hamburg, Fachbereich Sinologie, über die Kolonialkriege des chinesischen Kaisers Qianlong und sei für dieses Vorhaben auf den Zugang zu den Gemälden und Unterlagen der Beklagten angewiesen. Die Beklagte habe ihm mehrfach zugesagt, die Artefakte im Jahr 2010 sehen zu dürfen. Diese Zusagen stünden im Einklang mit der Satzung der Beklagten, wonach Hauptaufgabe des Museums die Vermittlung der Sammlungen sei. Auch daraus folge ein Rechtsanspruch auf Zugang zu den begehrten Exponaten. Ein weiter Anspruch ergebe sich aus Art. 5 GG i.V.m. den Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Exponate nach den Vorschriften des Archivgesetzes längst dem Hamburgischen Staatsarchiv anbieten müssen. Dieser Anbietungspflicht sei sie nicht nachgekommen und habe die Gemälde nicht dem Staatsarchiv übergeben. Dadurch habe sie einen Anspruch des Klägers auf Zugang zum Archivgut des Staatsarchives unterlaufen. Jedenfalls ergebe sich ein Zugangsanspruch aus den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes. Die Gemälde selbst beinhalteten Bildinformationen und die dazugehörigen Unterlagen Schriftinformationen. Beide unterfielen dem Informationszugangsanspruch des Klägers. Dieser Anspruch erstrecke sich keineswegs nur auf amtliche Informationen. Eine solche Einschränkung ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des Informationsfreiheitsgesetzes die Offenlegung aller Informationen ohne Rücksicht auf ihren Amtshintergrund bezwecken wollen. Der von der Beklagten behauptete Aufwand, der mit einer Präsentation bzw. Vorlage der Bilder und Unterlagen verbunden sei, sei unzutreffend. Schließlich könne der Kläger auch den Zugang zu allen fünf Gemälden und den dazugehörigen Unterlagen auf dem Klageweg fordern. Verfahrensgegenstand sei nicht nur der Zugang zum Rollbild „Die Schlacht bei Qurman“. Die Beklagte habe insoweit übersehen, dass sein Schreiben vom 7. Juni 2010 lediglich eine Erinnerung an die bereits vorher gestellten Anträge auf Zugang zu den Exponaten dargestellt habe. Als eigenständiger Antrag, lediglich das Qurman-Artefakt sehen zu dürfen, sei dies nicht zu verstehen gewesen. Allerdings habe Herr Prof. Dr. ... sein ablehnendes Schreiben vom 9. Juni 2010 lediglich auf dieses Artefakt bezogen. Dementsprechend habe der Kläger auch ausschließlich den Zugang zu diesem Artefakt zum Gegenstand seines Widerspruchs machen können, so dass auch der Widerspruchsbescheid in diesem begrenzten Sinne ausgefallen sei. Einen weitergehenden Widerspruch habe der Kläger nicht einlegen können, weil der restliche Teil seines Antrages nicht beschieden worden sei. Die Beklagte habe insbesondere nicht davon ausgehen können, dass sich sein Begehren mit der Zurverfügungstellung der Fotos im Oktober 2009 erledigt habe. Hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge sei die Klage jedenfalls als Untätigkeitsklage zulässig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2011 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu ihren fünf Kunstwerken zu den Kolonialkriegen des chinesischen Kaisers Qianlong samt sämtlicher dazugehöriger Unterlagen (Ankaufsurkunden, Gutachten, Zustandsbefunde, Restaurierungsberichte, Provenienzprüfungen, etc.) zu gewähren: 1. Schlachtengemälde „Die Schlacht bei Qurman“ von 1760, Hängerolle, Farbe auf Seide, 366 x 388 cm, Inventarnummer ..., 2. Schlachtengemälde „Niederschlagung eines Aufstandes in Taiwan“ Hängerolle, Farbe auf Seide, 404 x 469 cm, Inventarnummer ..., 3. Offiziersportrait des Gao Tianxi, Inventarnummer China 31.34.112, 4. Offiziersportrait des Urtunasun, Inventarnummer China 4488:07, 5. Offiziersportrait des Sayinku, Inventarnummer China 31.34.103. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits überwiegend unzulässig. Der Kläger habe am 7. Juni 2010 lediglich beantragt, das Bild „Die Schlacht bei Qurman“ sehen zu dürfen. Nach Ablehnung dieses Antrages vom 9. Juni 2010 habe er ausschließlich den Zugang zu diesem Bild zum Gegenstand seines Widerspruchs vom 11. Juni 2011 gemacht. Dieser Verfahrensgegenstand sei auch im Widerspruchsbescheid aufgegriffen worden. Hinsichtlich der Zugänglichmachung der weiteren Bilder und Unterlagen fehle es am notwendigen Vorverfahren. Eine Umdeutung der Verpflichtungsklage in eine Untätigkeitsklage komme nicht in Betracht. Zwar habe der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2009 auch dazu Zugang erbeten. Dieses Ansinnen habe er jedoch nicht weiterverfolgt, nachdem ihm entsprechendes Bildmaterial seitens der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei. Mit E-Mail vom 1. September 2009 habe er zuvor mitgeteilt, dass entsprechendes Bildmaterial für seine Zecke erst einmal reichen würde und er in 2009 dann auch keine weiteren Anfragen stellen würde. Hinsichtlich des streitgegenständlich verbliebenen Bildes sei die Klage unbegründet. Einen Anspruch auf Zugang zum Rollbild habe der Kläger nicht. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes. Das Artefakt „Die Schlacht bei Qurman“ stelle keine Information im Sinne des Gesetzes dar. Dementsprechend liege auch keine Aufzeichnung gem. § 2 Nr. 1 HmbIFG vor. Zur Kontrolle der Verwaltung gewähre das Gesetz lediglich ein Zugangsrecht zu „amtlichen“ Informationen. Der Zugang zu einem Kunstwerk diene jedoch weder dem Zweck, Korruption und Filz einzudämmen, noch der Kontrolle staatlichen Handelns. Im Übrigen wäre mit der Zugänglichmachung der Artefakte ein unverhältnismäßig hoher Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Darüber hinaus bestehe das Risiko, dass die über 250 Jahre alte Seide beim Ausrollen des Bildes breche. Deshalb müsse bereits im Vorhinein ein Zeitfenster von mindestens vier Wochen eingeplant werden, in dem etwaige Restaurierungsarbeiten durch entstandene Schäden durchgeführt werden könnten. Auch wenn die wissenschaftlichen Gründe des Klägers gut nachvollziehbar seien, stehe einem Vergleich der beiden Bildfragmente nach wie vor entgegen, dass die notwendigen personellen und räumlichen Kapazitäten dafür nicht gegeben seien. Die Beklagte habe die Artefakte „Die Schlacht bei Qurman“ sowie „Die Niederschlagung eines Aufstandes auf Taiwan“ 1904 von einem Händler erworben. Ein Einsichtsrecht in die über 100 Jahre alten Ankaufsunterlagen bestehe nicht. Ihr liege im Übrigen lediglich eine Ankaufsquittung vor. Weitere Unterlagen seien im Archiv bisher nicht gefunden worden. Gleiches gelte hinsichtlich etwaiger Unterlagen über die Restaurierung des Qurman-Artefaktes. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Die beigezogene Sachakte der Beklagten, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.