Urteil
17 A 736/20
VG Hamburg 17. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Entscheidung steht das Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen ihres Nichterscheinens geladen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 13. Januar 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) als rechtmäßig und kann die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu 1.) oder Anerkennung als Asylberechtigte (hierzu 2.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (hierzu 3.) noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes (hierzu 4.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, und keiner der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegt. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris, Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris, Rn. 32). Die Tatsache, dass ein Betroffener bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist hierbei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht sein wird, vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9 – im Folgenden: RL 2011/95/EU). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 21.7.1989, 9 B 239.89, juris, Rn. 3 m.w.N.). Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris, Rn. 121). Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris, Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris, Rn. 37; OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris, Rn. 35, und bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris, Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes zugunsten der Klägerin nicht per se der Umstand im Wege, dass ihrem Sohn B. der von Frau C. unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls abgeleitete Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist. Soweit die Beklagte meint, der fluchtauslösende Grund sei hierdurch weggefallen, folgt das Gericht dem nicht. Vielmehr ist mit den zutreffenden Ausführungen der Klägerin unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, m.w.N., juris Rn. 16 f.) bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. von einer solchen gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn – wie hier in Bezug auf den Sohn der Klägerin – einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Aus Sicht der Kammer besteht vorliegend kein Anlass, im Fall der Klägerin und ihrem Sohn von einer anders gelagerten Rückkehrsituation auszugehen. Gleichwohl sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass Homosexuelle per se, anknüpfend an ihre bloße sexuelle Orientierung von einer – staatlich initiierten bzw. geduldeten – Gruppenverfolgung betroffen sind (hierzu a]). Ebensowenig ist davon auszugehen, dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in der Russischen Föderation einer Gruppenverfolgung dergestalt unterliegen, dass deren Angehörigen regelhaft die staatliche Inobhutnahme etwaiger (leiblicher) Kinder droht, ohne dass es hierzu auf eine Würdigung des jeweiligen Einzelfalls ankäme (hierzu b]). Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einzelverfolgung droht (hierzu c]). a) Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass Homosexuelle per se, anknüpfend an ihre bloße homosexuelle Orientierung von einer – staatlich initiierten bzw. geduldeten – Gruppenverfolgung betroffen sind. Dabei hat die Kammer nach den bereits gegenüber der Beklagten gemachten Schilderungen der Klägerin und dem persönlichen Eindruck, den sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung von ihr machen konnte, keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin homosexuell ist und mit ihrer Lebensgefährtin, Frau A., in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Schutzsuchenden kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. zu den vorstehenden Maßstäben BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11.08, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 5.4.2011, 10 B 11.11, juris, Rn. 3). aa) Dies zugrunde gelegt geht die Kammer davon aus, dass homosexuelle Personen in der Russischen Föderation eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht dazu gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich homosexueller Personen in der Russischen Föderation gegeben. Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden darf, auf dieses zu verzichten (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-199/12 u.a. juris, Rn. 41, 46). Nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass homosexuelle Menschen in der Russischen Föderation eine deutlich abgrenzbare Identität besitzen, weil sie von großen Teilen der russischen Bevölkerung als andersartig und in ihrem Verhalten als „abnormal“ wahrgenommen werden (vgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation Homosexueller v. 17.7.2020, S. 7). bb) Nach Würdigung der der Kammer zugänglichen Erkenntnislage ist (noch) nicht von einer – staatlich initiierten bzw. geduldeten – Gruppenverfolgung homosexueller Menschen in der Russischen Föderation auszugehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich aus den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Wesentlichen übereinstimmend ergibt, dass Homosexuelle in der Russischen Föderation breitflächig einer sowohl staatlich als auch durch Private initiierten, mitunter massiven Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sind. Die in der russischen Gesellschaft weit verbreiteten homophoben Ansichten werden von der russisch-orthodoxen Kirche mitgetragen und unterstützt (Amnesty International, Auskunft an den BayVGH v. 11.9.2020, S. 3; vgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation Homosexueller v. 17.7.2020, S. 9). Homosexuelle leiden unter anderem unter Diskriminierung am Arbeitsplatz, wobei sie Berichten zufolge für den Fall des Bekanntwerdens ihrer sexuellen Orientierung sogar mit ihrer Entlassung rechnen müssen. Im privaten Kontext sind sie Opfer von schwulenfeindlich motivierter Gewalt, insbesondere homosexuelle Männer sind im Rahmen so genannter „Fake dates“ gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten vgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation Homosexueller v. 17.7.2020, S. 17f.). Die gegenüber Homosexuellen verübte Hasskriminalität zeigt sich der Erkenntnislage zufolge in ganz Russland, in besonderer Häufigkeit und Intensität ist sie allerdings in Tschetschenien wie auch in der restlichen Region des Nordkaukasus zu verzeichnen. Auch geht die Berichtslage dahin, dass staatlicher Schutz gegen derartige Übergriffe häufig nur unvollständig gewährt, wenn nicht mitunter gar vollständig verweigert wird (vgl. hinsichtlich weiterer Einzelheiten: aaO, S. 23f.). Die homophobe Grundhaltung der russischen Bevölkerung wird von staatlicher Seite nicht nur geduldet bzw. mitgetragen, sondern durch legislative und exekutive Akte geschürt. Dies manifestiert sich maßgeblich in dem im Jahr 2013 in Kraft getretenen „Gesetz zum Verbot der Propaganda nicht-traditioneller Beziehungen gegenüber Minderjährigen“ (im Folgenden: Propaganda-Gesetz). Durch die Verankerung im russischen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Art. 6.21) wird die Förderung nicht-traditioneller Beziehungen mit Geldstrafen belegt (vgl. hinsichtlich weiterer Einzelheiten: Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation Homosexueller v. 17.7.2020, S. 7). Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 20. Juni 2017 (Az.: 67667/09, 44092/12, 56717/12, juris) entschieden hatte, dass das Gesetz sowohl die Meinungsäußerungsfreiheit als auch das Diskriminierungsverbot verletze, gelangte bzw. gelangt das Gesetz weiterhin zur Anwendung (Amnesty International, Auskunft an den BayVGH v. 11.9.2020, S. 1). Ausweislich der jüngeren Berichtslage hat die Verabschiedung des Propaganda-Gesetzes zu einem Anstieg der homophoben Gewalt geführt. Auch scheint es der Erkenntnislage zufolge aufgrund bzw. mithilfe seiner vagen Voraussetzungen mit Verweis auf vermeintliche Jugendschutzbelange unter anderem so angewandt zu werden, dass etwa seitens der LGBTI-Szene initiierte Veranstaltungen nicht genehmigt werden, Druck auf Medien ausgeübt wird oder LGBTI-Aktivistinnen und-Aktivisten zum Beispiel selbst für das Schwenken einer Regenbogenfahne kurzzeitig festgesetzt werden (Amnesty International, Auskunft an den BayVGH v. 11.9.2020, S. 1 u. 2, 6 m.w.N.; Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation Homosexueller v. 17.7.2020, S. 29). Die so dargestellte Informationslage rechtfertigt nach Einschätzung der Kammer allerdings (noch) nicht die Annahme der für eine – staatlich initiierte – Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Nach Einschätzung der Kammer dürfte die Verabschiedung des Propaganda-Gesetzes als der gezielte Versuch der russischen Führung zu werten sein, sich zum westlichen, hinsichtlich sexueller Orientierung jede Freiheit gewährleistenden Lebensstil durch die Besinnung auf die eigenen patriarchalischen Wertvorstellungen abzugrenzen. So ist hervorzuheben, dass das Propaganda-Gesetz ein in jeder Hinsicht diskriminierendes Gesetz ist, das ersichtlich zum Ziel hat, jede soziale Verfestigung oder gar ein Vordringen der moralisch wie gesellschaftlich als zersetzend angesehenen sexuellen Orientierung und damit verbundener, tradierten Wert- und Gesellschaftsvorstellungen nicht entsprechender Lebensweisen und Familienmodelle zurückzudrängen. Die Kammer verschließt sich auch nicht vor der Erkenntnis, dass sich die Lage Homosexueller in der Russischen Föderation perspektivisch (absehbar) nicht nachhaltig verbessern dürfte: Dafür sprechen nach Auffassung der Kammer jedenfalls die jüngst hinzugekommenen legislativen Akte, wie zum Beispiel die am 1. Juli 2020 durchgeführte Volksabstimmung zur Verfassungsänderung, die – neben weiteren Änderungen – festlegte, dass der Staat die Ehe als „Verbindung von Mann und Frau“ zu schützen habe sowie der Umstand, dass der Erkenntnislage zufolge auch ein im Juli 2020 eingebrachter Gesetzesentwurf zur Änderung des russischen Familiengesetzbuches ausdrücklich vorsehen soll, dass die Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts nicht erlaubt ist (vgl. Amnesty International, Auskunft an den BayVGH v. 11.9.2020, S. 3 und 4). Gleichwohl ist Homosexualität in Russland nicht verboten. Vielmehr wurden gleichgeschlechtliche Beziehungen, die in der ehemaligen Sowjetunion noch illegal waren, im Jahr 1993 entkriminalisiert (Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation Homosexueller v. 17.7.2020, S. 1). Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung der Kammer das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms nicht in Betracht gezogen werden. Daran ändert auch die Einführung des Propaganda-Gesetzes jedenfalls im Grundsatz nichts, denn auch dieses ahndet oder gar pönalisiert die bloße sexuelle Orientierung bzw. das Praktizieren derselben nicht, sondern knüpft tatbestandlich – wenn auch äußert vage (s.o.) – an deren Zurschaustellung gegenüber einer bestimmten Zielgruppe, nämlich Minderjährigen, an. Auch die für die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppenbezogenen Verfolgung erforderliche „Verfolgungsdichte“, die eine Regelvermutung eigener Verfolgung des jeweils betroffenen Gruppenangehörigen begründet, ist vorliegend (noch) nicht erreicht. Die Kammer geht dabei unter Bezugnahme auf die zuvor in Grundzügen skizzierte Erkenntnislage ausdrücklich davon aus, dass die in der russischen Gesellschaft verankerte homophobe Grundhaltung durch die staatlich initiierten Diskriminierungsakte aktiv angefeuert wird und das selbige ohne weiteres die Grundlage für in konkreten Einzelfällen zweifellos die Schwelle asylerheblicher Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG überschreitende repressive Maßnahmen des russischen Staates darstellt. Das Gericht konnte sich auf dieser Grundlage allerdings nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass zum einen das Propaganda-Gesetz als legislativer Akt bereits für sich genommen eine gesetzliche Maßnahme ist (vgl. § 3a Abs. 2 Var. 1 AsylG), die anknüpfend an die sexuelle Orientierung die Erheblichkeitsschwelle einer gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Zum anderen konnte das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage nicht zu der Annahme gelangen, dass die darauf beruhenden administrativen, polizeilichen und/oder justiziellen Akte sich sowohl quantitativ als auch qualitativ in einer Weise verdichtet haben, die für jeden Homosexuellen in der Russischen Föderation gleichsam nicht nur die Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit begründet. Für einen solchen Befund mangelt es nicht nur an einer tragfähigen Datenlage bezüglich der Wiederholungsträchtigkeit der in Einzelfällen berichteten Diskriminierungsakte, die sich in einem weiteren Schritt zu der geschätzten Zahl homosexueller Menschen in der Russischen Föderation ins Verhältnis setzen ließe. Darüber hinaus fehlt es auch an einer hinlänglichen Erkenntnislage zu der Frage, ob die festgestellten Rechtverkürzungen – über die festgestellte Anzahl der Einzelfälle hinaus – auch in der erforderlichen Breite die Intensität asylerheblicher Verfolgungshandlungen aufweisen. Dies gilt umso mehr hinsichtlich etwaiger Verfolgungshandlungen Privater, für die es keine hinreichend belastbare Berichtslage gibt, die nach den oben genannten Maßstäben den Schluss auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte zuließe. b) Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in der Russischen Föderation einer Gruppenverfolgung dergestalt unterliegen, dass deren Angehörigen als Mitglieder einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit Kindern („Regenbogenfamilie“) regelhaft die staatliche Inobhutnahme etwaiger (leiblicher) Kinder droht, ohne dass es hierzu auf die Würdigung des jeweiligen Einzelfalls ankäme. So erscheint es der Kammer bereits zweifelhaft, ob der Teil homosexueller Personen in der Russischen Föderation, die über ihre sexuelle Orientierung hinaus – wie die Klägerin – in einer sog. „Regenbogenfamilie“ leben, als eigenständige, d.h. mit einer deutlich abgegrenzten Identität ausgestattete (Unter-)Gruppe angesehen werden können. Dies kann allerdings schon deshalb offen bleiben, da dem Gericht keine hinreichend dichte Erkenntnislage vorliegt, auf die vorliegend die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer im Sorgerechtsentzug bzw. der staatlichen Inobhutnahme ihrer (leiblichen) Kinder begründete Gruppenverfolgung gestützt werden könnte. Insoweit liegen kaum konkrete, sondern überwiegend diffuse Informationen vor: Im Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird unter Bezugnahme auf eine Auskunft des U.S. Department of State „auf eine zunehmende Zahl von Berichten, dass die Behörden damit drohten, den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder abzusprechen, wenn diese LGBT-Menschen sind. [...]. Das russische LGBT-Netzwerk berichtete, dass LGBT-Eltern oft befürchteten, dass das Verbot des Landes zur „Propaganda nicht-traditioneller sexueller Orientierung“ gegenüber Minderjährigen dazu benutzt werden könnte, ihnen das Sorgerecht für ihre Kinder zu entziehen“ (Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation Homosexueller v. 17.7.2020, S. 15 m.w.N.). Weiter wird dort auf den Fall eines homosexuellen Paares Bezug genommen, in dem es zur Einleitung eines Verfahrens gegen die für die Adoption ihrer beiden Söhne verantwortlichen Beamten durch einen Untersuchungsausschuss gekommen war. In diesem Zusammenhang heißt es, dass sich das Paar „angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass ihnen ihre Kinder weggenommen würden“, zur Ausreise gezwungen gesehen habe (aaO). Im Übrigen findet sich in dem Themenpapier die Schilderung eines auf das Propaganda-Gesetz gestützten Verfahrens gegen den homosexuellen Produzenten und Protagonisten eines Youtube-Videos, in dem dieser Kindern gegenüber Fragen über seine sexuelle Orientierung und Lebensweise beantwortete. In diesem Zusammenhang soll es, so die Berichterstattung, unter anderem zu Besuchen der Kinderschutzbehörden gegenüber den Eltern der in dem Video auftretenden Kindern gekommen sein, welche diese als Drohung interpretiert hätten, ihre elterlichen Rechte aufzugeben (aaO, S. 13). Ein weiterer im Internet auffindbarer Bericht gibt Auskunft über die Durchsuchung der Wohnung eines zwei adoptierte Söhne großziehenden homosexuellen Paares im Juli 2019 in Moskau (im Internet abrufbar unter: https://meduza.io/en/news/2019/07/19/moscow-police-raid-the-home-of-a-same-sex-couple-raising-two-adopted-sons?utm_source=email&utm_medium=briefly&utm_campaign=2019-07-19). Eine Quelle gibt Auskunft über die Wegnahme zweier Pflegekinder aus einer Familie, deren Mutter nach einer beidseitigen Masektomie seitens der Behörden vorgeworfen worden war, sich einer Geschlechtsumwandlung unterziehen zu wollen (vgl. Human Rights Watch, Russian Government Takes Children from Foster Mother Because of Breast Surgery, v. 17.11.2017; im Internet abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1418158.html). Hierbei, so der Quellentext, sollen die Behörden aufgrund des Propaganda-Gesetzes – ohne jedoch auf dieses ausdrücklich Bezug zu nehmen – gehandelt haben. Damit erschöpft sich die ohnehin geringe und überwiegend wenig substantiierte Anzahl der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in der Berichterstattung über eine von Elternseite aus befürchtete oder von Behördenseite aus angedrohte staatliche Inobhutnahme ihrer Kinder. Der einzige – insoweit in hinlänglich spezifizierter Form – vorliegende Bericht über die tatsächlich erfolgte Herausnahme aus einer (vermeintlichen) LGBTI-Familie betraf darüber hinaus Pflegekinder, deren Pflegeeltern sich zu diesem Zeitpunkt im Adoptionsprozess befunden haben sollen (vgl. Human Rights Watch, Russian Government Takes Children from Foster Mother Because of Breast Surgery, v. 17.11.2017; im Internet abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1418158.html). Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass die Eingriffsintensität der staatlichen Inobhutnahme von Pflegekindern, die aufgrund des Unterbringungsakts ohnehin in einem besonderen Maße staatlicher Einflussnahme und damit zugleich – weltanschaulicher – Lenkung unterliegen, nicht ohne weiteres mit der Wegnahme bzw. dem Sorgerechtsentzug leiblicher Kinder zu vergleichen ist. Jedenfalls aber bietet die derart unzureichende Faktenlage keine Grundlage für die Annahme der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Anderes folgt entgegen der Ausführungen der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass in der Russischen Föderation mit der Einstufung der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als extremistische Organisation den Behörden auch das gesetzliche Instrumentarium zur Verfügung steht, um Eltern ihre Kinder zu entziehen (VG Trier, Urt. v. 19.5.2020 – 1 K 5531/18.TR m.w.N., juris). Diese Erkenntnis gleichermaßen als Beleg für die Annahme einer Gruppenverfolgung der hier in Rede stehenden „Regenbogenfamilien“ heranzuziehen, verbietet sich schon vor dem Hintergrund, dass die Zielrichtung der dergestalt anzunehmenden Verfolgung unter Anknüpfung an die Glaubensüberzeugung sich grundlegend von der hier in Rede stehenden sexuellen Orientierung und damit verbundenen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG unterscheidet. Dem Beweisantrag der Klägerin war ebenfalls nicht stattzugeben. Nach seinem unmittelbaren Wortlaut handelt es sich um einen unzulässigen Beweiswürdigungsantrag. Denn die Würdigung oder rechtliche Bewertung der Frage, ob der Klägerin die geltend gemachte Gefahr mit überwiegender oder beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist allein Sache des erkennenden Gerichtes und nicht etwa der angeführten sachverständigen Stellen. Selbst wenn der Beweisantrag entgegen seinem Wortlaut so zu verstehen gewesen wäre, dass er umfassend die Gefährdungslage für homosexuelle Lebensgemeinschaften in der Russischen Föderation unter Beinhaltung der Personensorge für ein Kind umfasst, wäre der Beweis auch nicht zu erheben gewesen. Er stünde einem Ausforschungsbeweis gleich, da die aufgeworfene Frage durch unterschiedliche Quellen hinlänglich dokumentiert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. In einer Gesamtschau ergibt sich aus der einschlägigen Erkenntnislage das Bild, wonach Homosexuelle in der Russischen Föderation seit Verabschiedung des Propaganda-Gesetzes im Jahr 2013 verstärkt Ziel – in Einzelfällen sogar massiver – staatlicher Diskriminierung und Repressionen sind. Ungeachtet dessen kommt es auch wiederholt zu Übergriffen Privater, in Ansehung derer der Staat nur unzureichend bzw. mitunter sogar vollständig gewillt und/oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Diese erreichen bei Anlegung asylrechtlicher Maßstäbe jedoch weder allgemein bezogen auf die soziale Gruppe der Homosexuellen noch in Ansehung der Frage, ob Angehörigen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften die staatliche Inobhutnahme (leiblicher) Kinder droht, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Quantität und Qualität. Es ist demzufolge in jedem Einzelfall zu prüfen, ob einem Asylantragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. c) Im Fall der Klägerin ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Einzelverfolgung droht. Die Klägerin hat Russland nach der Überzeugung des Gerichts nicht wegen einer bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Ebenso wenig ist aufgrund ihrer Schilderung davon auszugehen, dass ihr unabhängig von der von ihr beschriebenen Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Russland nunmehr eine nach den Maßstäben des § 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin Russland nicht wegen einer bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann sie sich demnach nicht berufen. Ihr Vortrag zu dem fluchtauslösenden Ereignis, wonach die staatliche Inobhutnahme ihres Sohnes B. gedroht habe, ist insgesamt nicht glaubhaft. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2021 nicht den Eindruck gewinnen können, dass die Klägerin von selbst Erlebtem berichtet hat. Im Einzelnen: Im Wesentlichen entsprachen die Angaben der Klägerin zum Gespräch im Kindergarten und dem Hausbesuch durch das Jugendamt hinsichtlich ihres Inhalts und in Ansehung der Chronologie ihrer im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte gemachten Schilderung. Gleichwohl blieb die Klägerin bei ihrer Erzählung derart ungerührt, dass diese dadurch gänzlich unauthentisch wirkte. Trotz der (vermeintlich) drohenden Wegnahme ihres Sohnes und der darin liegenden besonderen Sensibilität des Befragungsgegenstandes wirkte die Klägerin bei ihrer Erzählung regelrecht unbeteiligt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass das mit der Schilderung gegenüber dem Gericht verbundene Wiedererleben dieser für die Klägerin und ihre Lebenspartnerin dramatischen Ereignisse mit einer zumindest ansatzweise nach außen erkennbaren inneren Beteiligung verbunden gewesen wäre. Das stabile Erinnerungsvermögen der Klägerin und die Detailliertheit ihrer Schilderung betreffend die Unterredung im Kindergarten und den in Begleitung eines Polizisten seitens einer Vertreterin des Jugendamts durchgeführten Hausbesuch stand zudem in auffälligem Kontrast zu der Schilderung der Umstände, unter denen sie ihren Angaben zufolge ihren Sohn nach der Ende Mai stattgefundenen Vorladung im Kindergarten bei ihrer ehemaligen Lebensgefährtin in Tver untergebracht haben will: Dabei gab sie auf Befragen des Gerichts an, B. zum Abschied keine Angaben über die Dauer seines Aufenthalts genannt zu haben, ihm eigentlich nur „Tschüss“ und „Mama ist bald zurück und holt Dich ab“ gesagt zu haben und dann – gemeinsam mit ihrer Lebenspartnerin – wieder zurück nach St. Petersburg gefahren zu sein. Auch sie selbst habe keinen konkreten Zeithorizont betreffend die Dauer von B.s Verbleib in Tver vor Augen gehabt, allenfalls etwa ein bis zwei Wochen. Auf ausdrückliches Befragen und entsprechenden Vorhalt des Gerichts erklärte die Klägerin zudem, dass sie und ihre Lebensgefährtin auf der Fahrt zurück nach St. Petersburg nicht über die B. betreffenden Pläne und seine Zukunft gesprochen zu haben. Diese Darstellung erschien dem Gericht wenig nachvollziehbar, wenn nicht gar lebensfremd: Gemessen an der Schwere und der Bedeutung des von der Klägerin unternommenen Schrittes, das eigene Kind vor dem Zugriff staatlicher Behörden in Sicherheit zu bringen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Ungewissheit, die Sorgen um sein Wohlergehen und allein der Umstand, zunächst auf unbestimmte Zeit von dem eigenen Sohn getrennt zu sein, im Zentrum der eigenen Gedankenwelt und damit auch im Mittelpunkt der Beschäftigung und Unterhaltungen mit dem Lebenspartner stehen. Neben der regelrecht nüchternen und ohne ein nennenswertes Maß an innerer Beteiligung gebliebenen Erzählweise wirkte auf die Kammer insbesondere auch der Umstand befremdlich, dass diese Schilderung hinsichtlich ihres Detailreichtums und damit ihrer Anschaulichkeit deutlich hinter der Schilderung der sich auf die Begegnung mit den staatlichen Instanzen konzentrierenden Geschichtserzählung zurückblieb. Während letztere von einer in sich logischen und im Wesentlichen minutiös an der gegenüber dem Bundesamt angegebenen Schilderung orientierten Erzählweise geprägt war, blieben ihre Schilderungen betreffend ihre Gedankenwelt und die sich im Privaten abspielenden Vorgänge im Wesentlichen an der Oberfläche und blass. Demgegenüber wirkten die seitens der Klägerin an verschiedenen Stellen gemachten Aussagen über die Sorgen und die Angst, die sie sich sowohl nach der Unterredung im Kindergarten als auch nach dem Hausbesuch durch das Jugendamt um B. gemacht habe, regelrecht bemüht und letztlich als Versuch, ein Maß an eigener Betroffenheit und Berührtheit zu demonstrieren, das sich nach dem Eindruck der Kammer ihrer sonstigen Erzählweise nicht entnehmen ließ. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin auf die Kammer durchaus den Eindruck eines eher ruhigen und zurückhaltenden Naturells machte. Denn, dass es der Klägerin in besonderen Belastungssituationen nicht schlechthin an einer nach außen wahrnehmbaren emotionalen Betroffenheit fehlte, zeigte sich für das Gericht eindrucksvoll an dem Gefühlsausbruch, den sie nach Konfrontation mit der Aussage des biologischen Erzeuger B., Frau C., hatte. Dies verstärkte den nach dem Vorgesagten bereits entstandenen Eindruck, dass es sich bei ihrer Schilderung der angeblich fluchtauslösenden Umstände um ein weitestgehend schablonen- bzw. drehbuchhaft erdachtes und wiedergegebenes Geschehen handelte, zusätzlich. Davon abgesehen erscheint es wenig glaubhaft, dass sich der damals noch fünfjährige B. ohne eine ihm gegenüber eröffnete zeitliche Perspektive mit einem schlichten „Tschüss“ von seiner Mutter verabschiedet. Dies gilt nach Einschätzung der Kammer auch in Ansehung des Umstands, dass er mit der langjährigen, ehemaligen Lebenspartnerin seiner Mutter durchaus bei einer ihm vertrauten Person untergebracht worden sein soll. Zum einen hatte B. nach der Aussage der Lebensgefährtin der Klägerin, Frau A., die ehemalige Lebensgefährtin seiner Mutter seit deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und damit über ein Jahr lang vor seinem dortigen Aufenthalt nicht gesehen. Und selbst wenn unterstellt wird, dass der Sohn der Klägerin sich durch die Freude über das Wiedersehen mit der ehemaligen Lebensgefährtin und deren Sohn umgehend wohlgefühlt hätte, so hätte die nach Aussage der Klägerin damals noch auf unbestimmte Zeit angelegte Trennung von seiner primären Bezugsperson nach allgemeiner Lebenserfahrung doch einen höheren als den von der Klägerin beschriebenen Erklärungsbedarf gegenüber einem Kind dieses Alters ausgelöst. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lebensgefährtin der Klägerin gegenüber dem Gericht ihre vor der Beklagten getätigte Aussage, wonach es sich bei B. um ein sehr anhängliches Kind handele, das immer wieder geweint habe, wenn sie zur Arbeit gegangen sei, noch einmal bekräftigte. Ein Widerspruch, der angesichts der Unglaubhaftigkeit der wesentlichen Aussageinhalte allerdings kaum noch ins Gewicht fällt, ergab sich ferner aus den jeweiligen Schilderungen der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin insoweit, als die Klägerin erklärte, nach der Unterredung im Kindergarten ihre Pläne allein und nicht gemeinsam mit Frau A. gegenüber B. kommuniziert zu haben, da diese generell eifersüchtig auf ihre frühere Lebensgefährtin reagiere. Diese, Frau A., wiederum gab auf entsprechendes Befragen an, den geplanten Aufenthalt in Tver gegenüber B. gemeinsam kommuniziert zu haben. Insgesamt ist aufgrund des Vorbringens der Klägerin auch nicht davon auszugehen, dass ihr unabhängig von der von ihr geschilderten – seitens der Kammer nicht für glaubhaft befundenen – Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach den Maßstäben des § 3 AsylG relevante Verfolgung droht. Vielmehr geht die Kammer insbesondere angesichts der nach den eigenen Angaben der Klägerin der Beziehung zu Frau A. vorangegangenen, langjährigen Beziehung mit ihrer ehemaligen Lebensgefährtin und der Tatsache, dass sie sowohl mit dieser als auch Frau A. offenbar weitestgehend unbehelligt gemeinsam in einer Wohnung leben konnte, davon aus, dass sie im Rahmen ihres sozialen Umfelds ungeachtet ihrer sexuellen Orientierung mit keinen die Schwelle asylerheblicher Beeinträchtigungen überschreitenden Probleme konfrontiert war. Dies gilt insbesondere in Ansehung des Umstands, dass die Geburt B.s verstärkt Nachfragen aus ihrem Umfeld, z.B. von Seiten der Nachbarschaft oder sogar aus dem beruflichen Bereich und damit etwaige Diskriminierungsakte provoziert haben dürfte. 2. Da die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nicht erfüllt sind, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG sind enger als die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG. 3. Vorliegend sind weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch anderweitig Anhaltspunkte ersichtlich, die einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG tragen könnten. 4. Ebensowenig hat die Klägerin auf dieser Grundlage einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation. Die Klägerin, eine 39-jährige russische Staatsangehörige, reiste am 2. November 2019 auf dem Luftweg und im Besitz eines Visums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 8. November 2019 – gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin, Frau A. (Anm.: Klägerin in dem Verfahren 17 A 484/20) – einen Asylantrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor der Beklagten am 25. November 2019 gab sie im Wesentlichen an, sich aufgrund der drohenden Inobhutnahme ihres Sohnes aus der gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin geführten familiären Gemeinschaft zur Ausreise aus ihrem Heimatland gezwungen gesehen zu haben: Am 27. Mai 2019 sei sie im Kindergarten ihres Sohnes, B., zu einem Gespräch einbestellt worden, an dem neben ihr auch die Leiterin des Kindergartens, eine Psychologin und eine Vertreterin des Jugendamtes teilgenommen hätten. Dabei sei der Verdacht geäußert worden, dass B. von zwei Frauen aufgezogen würde. Dies sei unzulässig und die Entwicklung des Kindes würde darunter leiden. Die Vertreterin des Jugendamtes habe angedroht, dass Maßnahmen, bis hin zur Inobhutnahme des Kindes, ergriffen werden müssten. Als nächster Schritt sei ihr ein Hausbesuch des Jugendamts angekündigt worden. Daraufhin habe sie gemeinsam mit ihrer Partnerin entschieden, B. nicht weiter in den Kindergarten zu schicken. Am 31. Mai 2019 habe sie B. schließlich zu ihrer in der rund 800 km von St. Petersburg entfernt in der Region Tver lebenden, ehemaligen Partnerin in Sicherheit gebracht. Im Juni sei es, während B.s Abwesenheit, nach Berichten ihrer Nachbarin zweimal zu Besuchen von Jugendamtsvertretern gekommen. Ende Juni habe ihre ehemalige Partnerin B. dann zu ihr zurück nach St. Petersburg gebracht. Da sie selbst zu dieser Zeit krank gewesen sei, habe sie sich auch zuhause um ihren Sohn kümmern können. Am späten Abend des 5. Juli 2019 sei es zu dem Besuch eines Polizisten und einer Vertreterin des Jugendamts gekommen. Diese hätten sich ihre Wohnung im Einzelnen angeschaut und hierüber ein Protokoll angefertigt. Die Herausgabe einer Durchschrift des Protokolls habe man ihr mit der Begründung verweigert, dass sie ein solches per Post erhalten werde. Daraufhin habe sie sich gemeinsam mit ihrer Partnerin und nach Rücksprache mit B.s in Deutschland lebenden biologischem Vater (Anm.: Hierbei handelt es sich um die Zeugin Frau C.) dazu entschieden, ihren Sohn schnellstmöglich zu diesem nach Deutschland zu bringen. Am 17. Juli 2019 habe sie B. nach Deutschland gebracht und dem Vater übergeben. Sie selbst sei nach Russland zurückgekehrt, um später gemeinsam mit ihrer Partnerin auszureisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Die Beklagte erkannte dem Sohn der Klägerin, B., mit Bescheid vom 2. Oktober 2019 unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls, abgeleitet von Frau C., die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Bescheid vom 13. Januar 2020 lehnte die Beklagte das Begehren der Klägerin ab und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder, im Falle einer Klageerhebung, nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung in die Russische Föderation an. Der Klägerin drohe schon deshalb keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung, da ihrem Sohn der vom biologischen Erzeuger abgeleitete Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und der fluchtauslösende Grund damit hinfällig geworden sei. Über die geschilderte Befürchtung einer drohenden Inobhutnahme ihres Sohnes hinaus habe sie nicht dargelegt, in ihrer Heimat aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu ihrer Partnerin verfolgt oder bedroht worden zu sein. Hiergegen hat die Klägerin am 12. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Flüchtlingszuerkennung des Sohnes der Klägerin habe bei der Beklagten nicht zu der Annahme führen dürfen, dass das fluchtauslösende Ereignis auf Seiten der Klägerin weggefallen sei. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 45/18) eine realitätsnahe Betrachtung der Rückkehrsituation in der Weise geboten, dass von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband auch dann auszugehen sei, wenn einzelnen Mitgliedern – wie hier – bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt worden sei. Im Übrigen decke sich die Furcht der Klägerin vor einer staatlichen Inobhutnahme ihres Sohnes mit der vorhandenen Erkenntnislage. Der Entzug des Sorgerechts werde auch gegen die Zeugen Jehovas praktiziert, die seit 2017 als extremistische Gruppe eingestuft seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 6. März 2020 und 5. Januar 2021 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2020 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Person der Klägerin im Hinblick auf die Russische Föderation bestehen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat die Klägerin und ihre Lebensgefährtin, Frau A., in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2021 persönlich angehört. Als Zeugen hat die Kammer den biologischen Erzeuger des Sohnes der Klägerin, Frau C., vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass ihre Lebensgefährtin, Frau A., und sie, weil sie in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben, für den Fall der Rückkehr in der Russische Föderation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Entzug des Sorgerechts für ihre Kinder B. und D. (das am 17.7.2020 geborene leibliche Kind ihrer Lebensgefährtin Frau A.) zu befürchten haben, die Einholung einer Auskunft (jeweils) durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe und Amnesty International beantragt (wegen der Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Beweisantrag verwiesen, der als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommen wurde). Das Gericht hat die Erhebung des beantragten Beweises abgelehnt. Wegen der Begründung des ablehnenden Beschlusses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift (S. 11 und 12, Bl. 87 und 88 GA) verwiesen. Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylakte der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin, Frau A., Bezug genommen, welche ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden wie die im Anschluss an die Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen. Soweit das Gericht die Asylakte der Beklagten betreffend den Sohn der Klägerin, B., mit Verfügung vom 9. März 2020 bei der Beklagten beigezogen hatte, ohne die Klägerin davon in Kenntnis zu setzen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dies in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2021 gerügt. Das Gericht hat zu Protokoll erklärt, dass es den Inhalt der Akte für die Entscheidung nicht heranziehen wird (vgl. S. 11 des Sitzungsprotokolls, Bl. 11 GA).