Urteil
18 K 2908/24
VG Hamburg 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0401.18K2908.24.00
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Leitsätze
Aufenthalte eines Kindes oder Jugendlichem bei einem Kostenbeitragspflichtigen an jedem zweiten Wochenende und während der Schulferien gehen jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung über Umgangskontakte im Sinne des § 94 Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) hinaus.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid vom 19. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2024, mit dem ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben wird, wird aufgehoben, soweit er in der Summe einen über 2.485,83 EUR hinausgehenden Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 16. November 2023 bis zum 31. März 2025 festsetzt. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2025 wird dieser Bescheid insoweit aufgehoben, als die tatsächlich von der Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen für ihre Tochter über Tag und Nacht, während derer sich die Tochter der Klägerin nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei der Klägerin aufhält, nicht auf den Kostenbeitrag angerechnet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufenthalte eines Kindes oder Jugendlichem bei einem Kostenbeitragspflichtigen an jedem zweiten Wochenende und während der Schulferien gehen jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung über Umgangskontakte im Sinne des § 94 Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) hinaus.(Rn.21) Der Bescheid vom 19. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2024, mit dem ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben wird, wird aufgehoben, soweit er in der Summe einen über 2.485,83 EUR hinausgehenden Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 16. November 2023 bis zum 31. März 2025 festsetzt. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2025 wird dieser Bescheid insoweit aufgehoben, als die tatsächlich von der Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen für ihre Tochter über Tag und Nacht, während derer sich die Tochter der Klägerin nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei der Klägerin aufhält, nicht auf den Kostenbeitrag angerechnet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Während die Anfechtungsklage gegen den Kostenbeitrag aus dem Einkommen bereits unzulässig ist (I.), hat die Klage gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes teilweise Erfolg (II.). I. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2023, mit dem die Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 0 EUR aus ihrem Einkommen herangezogen wird, ist unzulässig. Da von der Klägerin im Ergebnis kein Kostenbeitrag verlangt wird, stellt der Bescheid keine rechtliche Belastung für die Klägerin dar. Das mit der Anfechtungsklage verfolgte Ziel, den Bescheid aufzuheben, verschafft der Klägerin deshalb offensichtlich keinen Vorteil, weshalb für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BSG, Urt. v. 15.2.2023, B 11 AL 39/21 R, juris Rn. 13 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, vor § 40 Rn. 38). II. Die statthafte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2023, mit dem die Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des von ihr bezogenen Kindergeldes herangezogen wird, ist teilweise begründet. Die Klägerin ist zwar grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 1a Nr. 4, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b), § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kostenbeitragspflichtig (1.). Auf den Kostenbeitrag sind jedoch gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächlich von der Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen für A. über Tag und Nacht anzurechnen, während derer sich A. nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei der Klägerin aufhält (2.). Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt entgegen der Ansicht der Klägerin dagegen nicht vor (3). 1. Die Klägerin ist grundsätzlich nach § 92 Abs. 1a Nr. 4, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b), § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kostenbeitragspflichtig. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen zu beteiligen. Gemäß § 92 Abs. 1a Nr. 4 SGB VIII werden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu einem Kostenbeitrag für Leistungen nach § 91 Abs. 1 SGB VIII herangezogen. A. wird eine vollstationäre Leistung in Form der Hilfe zur Erziehung in einem Heim gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gewährt. Hierbei handelt es sich um eine Hilfe, für die nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII Kostenbeiträge erhoben werden. a) Die Kostenheranziehung der Klägerin ist formell rechtmäßig. Die fehlende Anhörung der Klägerin vor Erlass des Kostenbescheides wurde nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt, indem die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Auch die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Der Klägerin wurde die Mitteilung über ihre Kostenbeitragspflicht am 16. November 2023 zugestellt. Seit diesem Tag wird auch ein Kostenbeitrag erhoben. b) Grundsätzlich hat die Klägerin auch einen Kostenbeitrag in Höhe des von ihr bezogenen Kindergeldes zu leisten. Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat der Elternteil unabhängig von einer Heranziehung aus dem Einkommen nach § 94 Abs. 1 SGB VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen (vgl. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Die A. gewährte Hilfe nach § 34 SGB VIII ist nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII eine vollstationäre Leistung und damit auch eine außerhalb des Elternhauses gewährte Leistung über Tag und Nacht, für die die Klägerin als Elternteil nach § 92 Abs. 1a Nr. 4 SGB VIII unabhängig von ihrem Einkommen zu einem Kostenbeitrag in der Höhe des Kindergeldes heranzuziehen ist. An der Rechtmäßigkeit der A. gewährten Hilfeleistung bestehen keine Zweifel. Die Klägerin wendet sich zwar gegen die mit der Hilfeleistung einhergehende Kostentragungspflicht, stellt aber davon abgesehen die Hilfemaßnahme für ihre Tochter nicht in Frage. 2. Allerdings ist der Kostenbeitragsbescheid insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die tatsächlichen Betreuungsleistungen der Klägerin für A. über Tag und Nacht nicht gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag anrechnet. Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen (§ 94 Abs. 4 SGB VIII). Die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII gilt auch für die Heranziehung eines Elternteils zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII (BVerwG, Urt. v. 26.6.2018, 5 C 3.17, juris Rn. 11 ff.). A.s Aufenthalte bei der Klägerin an jedem zweiten Wochenende und während der Schulferien gehen jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung über Umgangskontakte im Sinne des § 94 Abs. 4 SGB VIII hinaus (a). Deshalb sind die tatsächlichen Aufenthalte von A. bei der Klägerin auf den Kostenbeitrag der Klägerin anzurechnen (b). a) Der in § 94 Abs. 4 SGB VIII verwandte Begriff des "Umgangskontakts" ist gesetzlich nicht definiert. Im Zivilrecht wird zwar im Rahmen familienrechtlicher Regelungen vom "Umgang" oder "Recht des Umgangs" des Kindes mit den Elternteilen gesprochen. Weder findet sich dort indes der Begriff des "Umgangskontakts", noch wird der gebrauchte Umgangsbegriff näher gesetzlich beschrieben (vgl. etwa § 1626 Abs. 3 BGB, § 1632 Abs. 2 BGB oder § 1684 Abs. 1 BGB). Aus diesen Vorschriften lässt sich weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ableiten, welche wesentlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, um das Verhältnis zwischen Erwachsenem und Kind als Umgang qualifizieren zu können. Noch weniger kann hieraus gefolgert werden, wann ein Umgangskontakt gegeben ist, zumal es sich hierbei nicht um eine ausschließlich zwischen Erwachsenen und Kindern gegebene Beziehung handelt, sondern die genannten Vorschriften auch das Verhältnis von Erwachsenen untereinander beschreiben. Sowohl nach den zivilrechtlichen Bestimmungen als auch nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB VIII ist allerdings unzweifelhaft, dass im Verhältnis Eltern – Kind der Umgang lediglich einen Teil der elterlichen Sorge für das Kind ausmacht. Denn die Befugnis, über den Umgang eines minderjährigen Kindes zu bestimmen, ist Teil der elterlichen (Personen-)Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB und unabhängig vom Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Eltern können also insbesondere bestimmen, mit wem das Kind zu Hause oder in einer von ihm besuchten Schule oder sonstigen Einrichtung Kontakt hat, ohne dass sie damit zugleich eine Bestimmung über den Aufenthalt des Kindes treffen (BGH, Beschl. v. 6.7.2016, XII ZB 47/15, juris Rn. 44). Wenn § 94 Abs. 4 SGB VIII eine Einschränkung der Anrechnungsfähigkeit für den Fall vorsieht, dass sich der junge Mensch "nur" im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält, wird hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass der Regelfall der Eltern-Kind-Beziehung eine über den Umgangskontakt hinausgehende Betreuung darstellt (zum Ganzen VG Stuttgart, Urt. v. 8.11.2018, 9 K 20135/17, juris Rn. 35). Darüber hinaus gibt der Zweck der § 94 Abs. 3 und 4 SGB VIII Aufschluss über das jugendhilferechtliche Verständnis des Begriffs des "Umgangskontakts". Nach § 94 Abs. 3 SGB VIII soll das Kindergeld nicht bei den Eltern verbleiben, soweit diese tatsächlich keinen Unterhalt leisten. Nach § 31 Satz 1 EStG wird Kindergeld gewährt, um das Existenzminimum des Kindes zu sichern (vgl. auch BT-Drs. 16/1830, S. 29). Das Kindergeld dient dazu, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (BVerwG, Urt. v. 26.6.2018, 5 C 3.17, juris Rn. 22). Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses, stellt aber der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Lebensunterhalt des Kindes sicher (vgl. § 39 Abs. 1 SGB VIII). Dem Gesetzgeber erschien es unbillig, den Eltern in diesen Fällen den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-Drs. 15/3676, S. 42). Entscheidender Gesichtspunkt für die Erhebung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags ist also, inwieweit die Eltern den Unterhalt des Kindes selber sichern, vgl. dazu auch § 10 Abs. 2 SGB VIII (VG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2023, 13 E 1893/23, n.v.). Die kostenbeitragsrechtliche Anrechnung einer Betreuungsleistung der Eltern neben einer vom Träger der Jugendhilfe gewährten Leistung gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII hielt der Gesetzgeber nur dann für anrechnungswürdig, wenn die Eltern eigene Betreuungsmöglichkeiten vorhalten und finanzieren. Die Vorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII soll den Kostenbeitrag daran anpassen, dass zwar vollstationäre Leistungen erbracht werden, gleichzeitig jedoch vorgesehen ist, dass der junge Mensch sich regelmäßig über Tag und Nacht bei seinen Eltern oder anderen kostenbeitragspflichtigen Personen aufhält. Die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dem Elternteil, der den jungen Menschen neben dessen vollstationärer Unterbringung tatsächlich über bloße Umgangskontakte hinaus betreut, Aufwendungen entstehen, die er ohne Doppelbelastung durch Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bestreiten können muss (BVerwG, Urt. v. 26.6.2018, 5 C 3/17, juris Rn. 21 unter Verweis auf BT-Drs. 15/5616 S. 28). Vor diesem Hintergrund geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass A.s Aufenthalte bei der Klägerin als bloße Umgangskontakte einzuordnen und damit anrechnungsfrei seien. Jedenfalls die Kombination der regelmäßigen Aufenthalte von A. bei der Klägerin an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag und während der Schulferien geht in der Gesamtbetrachtung über bloße Umgangskontakte hinaus. Denn die Klägerin erbringt während dieser Zeiten vollständig die Betreuung für ihre minderjährige Tochter und beschränkt sich nicht nur auf die Ausübung ihres Umgangsrechtes. Für die Aufenthalte ihrer Tochter entstehen der Klägerin außerdem neben dem Aufwand für die Verpflegung weitere Kosten, wie etwa für die Ausstattung des Wohnraums sowie für Unternehmungen mit A. (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2018, 5 C 3/17, juris Rn. 23). Warum insbesondere die Aufenthalte während der Ferien bloße Umgangskontakte darstellen sollten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 8.11.2018, 9 K 20135/17, juris Rn. 35) nicht substantiiert vorgetragen. Dass die Klägerin die Aufenthalte von A. in Hamburg entgegen der im Hilfeplan getroffenen Absprache möglicherweise eigenmächtig verlängert, um – wie die Beklagte meint – einen finanziellen Vorteil zu erlangen, kann ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB VIII bietet keine Stütze für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift. Nach dem oben dargestellten Zweck des § 94 Abs. 4 SGB VIII muss es für den Anrechnungstatbestand allein auf die tatsächlich durch die Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen ankommen. Denn durch jede Betreuung, die über Umgangskontakte hinausgeht, entstehen der Klägerin Aufwendungen. Die Durchsetzung der Absprachen des Hilfeplans fällt in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten bzw. der jeweiligen betreuenden Einrichtung und kann nicht über eine einschränkende Auslegung des § 94 Abs. 4 SGB VIII erreicht werden. b) Die Aufenthalte von A. bei der Klägerin während der Wochenenden und in den Schulferien sind demnach auf den Kostenbeitrag der Klägerin anzurechnen. Da es im Rahmen des § 94 Abs. 4 SGB VIII auf tatsächliche Betreuungsleistungen ankommt, sind grundsätzlich nur die tatsächlich bei der Klägerin verbrachten Aufenthaltszeiten anzurechnen. Jedoch hat die Beklagte die von der Klägerin geleisteten Betreuungszeiten nicht mit Tages- oder Uhrzeiten, sondern lediglich pauschal mit Daten bezeichnet. Deshalb sind die von A. bei der Klägerin verbrachten Tage vollständig pauschal anzurechnen. Im Ergebnis durfte die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 16. November 2023 bis zum 31. März 2025 nur in Höhe von 2.485,83 EUR zu einem Kostenbeitrag heranziehen. Das ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Erwägungen: Für den Zeitraum vom 16. November 2023 bis zum 12. Mai 2024 sind die Beteiligten einig, von 81 Tagen der Anwesenheit von A. bei der Klägerin auszugehen. Im Zeitraum vom 13. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024 war A. an 92 Tagen bei der Klägerin, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Übersicht der betreuenden Einrichtung und den erläuternden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ergibt. Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2025 verbrachte A. nach der von der Beklagten vorgelegten Übersicht und den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung 25 Tage bei der Klägerin. Unter Beachtung der jeweils gültigen Kindergeldsätze in den Jahren 2023, 2024 (jeweils 250 EUR) und 2025 (255 EUR) ergibt sich aus diesen Aufenthalten von A. bei der Klägerin eine Summe von 1.654,17 EUR, die der Klägerin als anteiliges Kindergeld nach § 94 Abs. 4 SGB VIII für den Zeitraum vom 16. November 2023 bis zum 31. März 2025 zusteht (81 x 8⅓ EUR = 675 EUR; 92 x 8⅓ EUR = 766,67 EUR; 25 x 8,50 EUR = 212,50 EUR). Für den gesamten Zeitraum vom 16. November 2023 bis zum 31. März 2025 vereinnahmte die Beklagte von der Klägerin ohne Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistungen der Klägerin aufgrund des Bescheides vom 19. Dezember 2023 eine Summe von 4140 EUR. Abzüglich der der Klägerin zustehenden Summe von 1.654,17 EUR verbleibt demnach ein Betrag von 2.485,83 EUR, den die Beklagte nach § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII als Kostenbeitrag von der Klägerin im Zeitraum vom 16. November 2023 bis zum 31. März 2025 fordern darf. Für die Zukunft hat die Beklagte die tatsächlich von der Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen für A. über Tag und Nacht, während derer sich A. nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei der Klägerin aufhält, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag der Klägerin anzurechnen. Dabei steht es der Beklagten frei, die Anrechnung auf die tatsächlichen Betreuungsleistungen zu beschränken, wenn diese anhand von Uhrzeiten hinreichend dokumentiert werden. Ergänzend weist das Gericht auf die folgenden zwei Erwägungen hin: Zum einen besteht keine Veranlassung, das Verpflegungsgeld, das die Einrichtung für die Wochenenden und Schulferien an A. auszahlt, an A. auszuzahlen, wenn es sich bei diesem Verpflegungsgeld um ein Äquivalent zum Kindergeld handeln sollte. Denn über die Ausnahmeregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII erhält die Klägerin bereits anteilig Kindergeld für ihre Tochter. Sollte das Verpflegungsgeld demselben Zweck entsprechen, wie das der Klägerin anteilig für ihre Tochter zustehende Kindergeld, wäre die Klägerin durch die Zahlung des Verpflegungsgeldes doppelt begünstigt. Zum anderen dürfte das der Klägerin anteilig gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII zustehende Kindergeld als Einkommen in Gestalt des Kindergeldes im sozialrechtlichen Sinne anzusehen sein (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 6 SGB XII, § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Dieses Einkommen in Gestalt des anteiligen Kindergelds ist gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger nach SGB II und SGB XII zu erklären. 3. Gründe für ein Absehen von der Erhebung des – nach § 94 Abs. 4 SGB VIII gekürzten – Kostenbeitrages liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht von einer Heranziehung der Klägerin nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen, weil sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde. Eine besondere Härte ist nur dann anzunehmen, wenn die Heranziehung zu den Kosten den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist oder sich aus den sonstigen persönlichen Verhältnissen des Beitragspflichtigen und seiner Beziehung zum Hilfeempfänger eine besondere Belastung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2015, 5 C 21/14, juris Rn. 31; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.10.2014, 7 D 10511/14, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.1993, Bf IV 28/92, juris Rn. 36). Es spricht bereits viel dafür, dass die Erhebung eines Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 3 SGB VIII von vornherein keinen atypischen Fall im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII begründen kann. Die systematische Stellung des § 94 Abs. 3 SGB VIII hinter der Härtefallklausel des § 92 Abs. 5 SGB VIII zeigt, dass es sich bei § 94 Abs. 3 SGB VIII um ein lex specialis gegenüber § 92 Abs. 5 SGB VIII handelt (vgl. VG München, Urt. v. 25.7.2012, 18 K 10.6260, juris Rn. 44; VG Freiburg, Urt. v. 26.6.2008, 4 K 1466/06, juris Rn. 16). Außerdem verfolgt § 94 Abs. 3 SGB VIII gerade den Zweck, das Kindergeld – das dem Kind und nicht den Eltern zusteht (vgl. § 1612b Abs. 1 BGB; BT-Drs. 16/1830, S. 29) – unabhängig von einer Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen abzuschöpfen (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 42). Wenn das Kindergeld im Ergebnis wirtschaftlich dem Kind zustehen und jedenfalls teilweise seinen Bedarf decken und zur Entlastung der Kosten seiner allgemeinen Lebensführung beitragen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2018, 5 C 3.17, juris Rn. 22), so muss das Kindergeld letztlich immer demjenigen zufließen, der das Kind betreut, seinen Bedarf deckt und für die Kosten seiner Lebensführung aufkommt. Soweit ein Kind im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme betreut wird und der Hilfeträger gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherstellt, so muss ihm daher auch das Kindergeld zukommen, da es nur dadurch entsprechend seiner Zweckbestimmung für das Kind verwendet werden kann. Das Kindergeld ist daher nach Maßgabe der § 94 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 – ggf. anteilig – zwingend als Mindestkostenbeitrag des Kostenbeitragspflichtigen einzusetzen (vgl. VG München, Urt. v. 25.7.2012, 18 K 10.6260, juris Rn. 45 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 26.6.2008, 4 K 1466/06, juris Rn. 16; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 21.10.2015, 5 C 21/14, juris Rn. 32). Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde sich dies nicht zugunsten der Klägerin auswirken. Eine atypische finanzielle Belastung der Klägerin ist nicht auszumachen. Ihre wirtschaftliche Lage wurde bereits insofern von der Beklagten berücksichtigt, dass von der Klägerin kein Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen erhoben wird. Die Reduzierung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch ihre Erkrankung und Behinderung schlägt sich ebenfalls darin nieder, dass die Klägerin nicht aus ihrem Einkommen zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird. Der Lebensunterhalt der Klägerin wird vollständig aus ihrer Erwerbsminderungsrente sowie aus Leistungen nach dem SGB XII finanziert. Diese öffentlichen Leistungen sind auch nicht von einer Kürzung infolge der anteiligen Auszahlung des Kindergeldes betroffen. Die Anrechnungsvorschriften der § 82 Abs. 1 Satz 6 SGB XII, § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II beziehen sich lediglich auf die A. gewährten Sozialleistungen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, ihr fehle das Kindergeld "im Haushalt", verkennt sie, dass das Kindergeld nicht ihr, sondern ihrer Tochter zusteht. Schließlich ist auch keine besondere Härte aus sonstigen Gründen erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der durch das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren entstandene Verwaltungsaufwand für die Klägerin eine atypische und deshalb untragbare Belastung darstellen würde. Zwar können sich bei der Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II, SGB VIII und SGB XII teilweise schwierige systematische Rechtsfragen stellen. Jedoch steht der Klägerin bei solchen Rechtsfragen wie jedermann die Hilfestellung bei der Antragstellung durch die Sozialleistungsträger (vgl. § 16 SGB I), die Beratung bei der öffentlichen Rechtsauskunft oder die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten unter Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Verfügung. III. Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Das Gericht hat den Kostenbeitragsbescheid aus dem Einkommen und den Kostenbeitragsbescheid in Höhe des Kindergeldes gleich gewichtet. Da die Klägerin mit Blick auf den Kostenbeitragsbescheid aus ihrem Einkommen vollständig und bezüglich des Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes zu 60 % unterliegt, ergibt sich insgesamt ein Unterliegen der Klägerin von 80 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für ihrer Tochter gewährten Jugendhilfeleistungen. Die Beklagte gewährt der am xx.xx.xxxx geborenen Tochter der Klägerin, A., seit dem 1. Juli 2023 erzieherische Hilfe gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung. Mit Bescheid vom 9. November 2023 wurde zunächst ab dem 30. Juli 2023 und mit Bescheid vom 3. Januar 2024 für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 29. Juli 2023 eine Hilfe zur Erziehung bewilligt. Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs vom 8. Mai 2024 wurde verabredet, dass die Klägerin alle zwei Wochen und in den Schulferien von A. in Hamburg besucht wird. Ein von der Klägerin gewünschter wöchentlicher Besuch von A. in Hamburg wurde ausdrücklich nicht vereinbart, damit A. in der vollstationären Einrichtung sowie der dazugehörigen Schule ihre sozialen Kontakte festigen und vertiefen kann. Für die Besuche bei der Klägerin gewährt die Einrichtung A. Verpflegungsgeld. Die Klägerin gehört zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen und bezieht Erwerbsminderungsrente, seit dem 1. Juli 2024 in einer Höhe von 1.593,02 EUR. Außerdem wird der Klägerin seit dem 1. Oktober 2023 Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII gewährt. Für ihre Tochter bezieht die Klägerin Kindergeld. Für die Tage, die sich A. in Hamburg bei der Klägerin aufhält, erhielt A. bis einschließlich April 2024 anteilige Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII und erhält seit Mai 2024 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II. Mit Schreiben vom 9. November 2023, zugestellt am 16. November 2023, informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie als unterhaltspflichtige Person nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII an den Kosten der Jugendhilfeleistungen zu beteiligen sei. Mit zwei Bescheiden vom 19. Dezember 2023 setzte die Beklagte einerseits einen Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Klägerin in Höhe von 0 EUR und andererseits mit Wirkung ab dem 16. November 2023 für das der Klägerin ausgezahlte Kindergeld einen bis auf Widerruf monatlich zu zahlenden Kostenbeitrag in Höhe von 250 EUR fest. Außerdem wies die Beklagte darauf hin, dass für die Zeit vom 16. November bis zum 31. Dezember 2023 ein Rückstand von 375 EUR vorliege. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin am 2. Januar 2024 Widerspruch. Sie könne der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, da sie nicht über ausreichende Mittel verfüge, um ihre Miete und den Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie wünsche die Offenlegung der die Bescheide begründenden Berechnungen. Vor Erlass der Bescheide sei sie nicht angehört worden. Außerdem habe ihre Tochter während der Zeit der Unterbringung an vielen Tagen bei ihr zu Hause übernachtet, weshalb der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen sei. Schließlich lehne sie die ihrer Tochter gewährte Hilfe hab, wenn es an einem Konzept fehle, wie ihr Familienhaushalt während der Hilfegewährung finanziert werden solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Beide Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Der Kostenbeitragsbescheid hinsichtlich des Einkommens der Klägerin in Höhe von 0 EUR habe keiner Anhörung bedurft, da der Bescheid nicht in die Rechte der Klägerin eingreife. Hinsichtlich des Kostenbeitrages aus dem der Klägerin gewährten Kindergeld sei die fehlende Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, indem die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Die Voraussetzung zur Heranziehung der Klägerin in Höhe des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lägen vor. A. sei seit dem 1. Juli 2023 stationär gemäß § 34 SGB VIII untergebracht und die Klägerin beziehe das Kindesgeld für sie. Auch ein besonderer Härtefall nach § 92 Abs. 5 SGB VIII liege nicht vor. Schließlich sei auch keine Minderung des Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 4 SGB VIII angezeigt. Die planmäßig alle zwei Wochen und während der Schulferien stattfindenden Besuche von A. in Hamburg seien reine Umgangskontakte, um die Beziehung zueinander aufrecht zu erhalten und zu pflegen. Die Voraussetzungen, den Kostenbeitrag zu mindern, seien daher nicht erfüllt. Zudem habe A. für die Zeiten der Besuche bei ihrer Mutter von der Einrichtung Verpflegungsgeld erhalten. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 5. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr fehlten die finanziellen Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Wenn sie gewusst hätte, dass mit der Unterbringung von A. eine Kostenbeitragspflicht für sie entstehe, hätte sie der Jugendhilfe nicht zugestimmt. A. lebe nach wie vor bei ihr zu Hause. Wegen der regelmäßigen Besuche von A. in Hamburg fielen bei ihr Kosten für eine doppelte Haushaltsführung an. Durch A.s Unterbringung entfielen für sie, die Klägerin, lediglich die variablen Kosten, etwa für die Verpflegung ihrer Tochter. Alle anderen Kosten, wie die Nebenkosten der Wohnung, Kleidung und Geschenke für A. sowie ferien- und freizeitbezogene Kosten blieben aber während der Unterbringung von A. bestehen. Der Familienunterhalt müsse sichergestellt sein für den Fall, dass die Hilfe zur Erziehung unerwartet oder regulär beendet werde. Sie, die Klägerin, habe eine Schwerbehinderung. Die Verflechtung des Verwaltungsaufwandes und ihrer Schwerbehinderung begründe einen atypischen Fall im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 19. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide und führt daneben im Wesentlichen aus: Es liege keine besondere Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII vor. Die Vorschrift setze einen atypischen Fall voraus, der nicht erkennbar sei. Die finanzielle Situation der Klägerin und ihre Erkrankung seien bereits dadurch berücksichtigt worden, dass sie keinen Kostenbeitrag hinsichtlich ihres Einkommens zu tragen habe. Die tatsächlichen Betreuungsleistungen der Klägerin seien nicht gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erlege das Gesetz dem Kostenbeitragspflichtigen bewusst unabhängig vom jeweiligen Einkommen auf. Die Zahlung des Kindergeldes als Kostenbeitrag sei sachgerecht, da im Rahmen der Hilfe zur Erziehung auch der notwendige Unterhalt von A. sichergestellt sei und die Klägerin deswegen finanziell entlastet werde. In der mündlichen Verhandlung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Daten über A.s Aufenthalte bei der Klägerin in Hamburg vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.