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Urteil

19 K 2230/08

VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0217.19K2230.08.0A
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Leitsätze
Rechtmäßigkeit eines allgemeinen Einzelhandelsausschlusses in einem Industrie- bzw. Gewerbegebiet, der vorrangig dazu dient, diese Flächen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten.(Rn.23) Ein allgemeiner Einzelhandelsausschluss in einem Industrie- bzw. Gewerbegebiet verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEU-Vertrag) bzw. die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEU-Vertrag), wenn er Einzelhandelsbetriebe in diesen Gebieten insgesamt, unabhängig von ihrer Größe, dem Warensortiment oder den Folgen für andere, zentrumsnahe Einzelhandelsbetriebe ausschließt.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtmäßigkeit eines allgemeinen Einzelhandelsausschlusses in einem Industrie- bzw. Gewerbegebiet, der vorrangig dazu dient, diese Flächen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten.(Rn.23) Ein allgemeiner Einzelhandelsausschluss in einem Industrie- bzw. Gewerbegebiet verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEU-Vertrag) bzw. die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEU-Vertrag), wenn er Einzelhandelsbetriebe in diesen Gebieten insgesamt, unabhängig von ihrer Größe, dem Warensortiment oder den Folgen für andere, zentrumsnahe Einzelhandelsbetriebe ausschließt.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Nutzung des Baugrundstücks für einen „Markt“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Vorbescheid ist nach §§ 63, 72 Abs. 1 HBauO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der geplanten Nutzung des Baugrundstücks für einen „Markt“ steht § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan entgegen (unter 1.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (unter 2.). 1. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Zwar sind Einzelhandelsbetriebe in dem für das Baugrundstück festgesetzten Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art grundsätzlich zulässig. Auch handelt es sich bei dem geplanten „Markt“ noch nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, da er mit einer Verkaufsfläche von 780 qm die insoweit maßgebliche Grenze von 800 qm Verkaufsfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, 4 C 10/04, Juris Rn. 23) nicht erreicht. Nach § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan sind jedoch in den Industrie- und Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Der „Markt“ ist, da er Waren an den Endverbraucher verkauft, ein Einzelhandelsbetrieb und unterliegt damit dem Einzelhandelsausschluss. Der Einzelhandelsausschluss in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan ist wirksam und anwendbar. a. Rechtsgrundlage des Einzelhandelsausschlusses ist § 1 Abs. 5 BauNVO (1977). Bei den durch § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan generell ausgeschlossenen Einzelhandelsbetrieben handelt es um eine typisierte – etwa in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO (1977) gesondert geregelte – Nutzungsart. Die Regelung in § 1 Abs. 9 BauNVO (1977) ist dagegen nicht einschlägig; die besonderen Anforderungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO (1977) sind damit im Fall eines generellen Einzelhandelsausschlusses nicht maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.1987, 4 N 4/86, Juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, 4 C 21/07, Juris Rn. 12; VG Hamburg, Urt. v. 21.07.2009, 19 K 1881/08; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998, 26 N 98.1675, Juris Rn. 36). Nach § 1 Abs. 5 BauNVO (1977) können bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, ausgeschlossen werden oder nur ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Das ist bei einem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet regelmäßig zu bejahen. Der Einzelhandelsbetrieb ist im Gewerbegebiet eine mögliche, aber nicht die zentrale oder allein prägende Nutzung. Aus dem Kreis der unter die Hauptnutzungsart fallenden Nutzungen und Anlagen nach § 8 Abs. 2 BauNVO bilden Einzelhandelsbetriebe nur einen schmalen Ausschnitt. Durch § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan wird zum einen nur ein Teil der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (1977) zugelassenen Gewerbetriebe aller Art ausgeschlossen. Nicht erfasst sind insbesondere Dienstleistungsbetriebe, Betriebe des produzierenden Gewerbes oder Zulieferbetriebe. Zum anderen werden auch die übrigen in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BauNVO (1977) genannten Nutzungsarten von dem Einzelhandelsausschluss regelmäßig nicht erfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, 4 Bn 15/99, Juris Rn. 3; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998, 26 N 98.1675, Juris Rn. 41). b. Der Festsetzung in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256, BauGB (1976)). Nach § 1 Abs. 3 BauGB (1976) (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004, BGBl. I S. 2414, BauGB 2004) sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Das gilt für die Planung insgesamt wie auch für einzelne Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO (1977). Die Festlegung der städtebaulichen Ziele liegt im planerischen Ermessen des Plangebers. Der Gesetzgeber ermächtigt den Plangeber, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die seinen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Teile des Stadt- bzw. Bezirksgebiets Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung gestellt werden. Wünscht der Plangeber an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihm unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB (1976) grundsätzlich nicht verwehrt, den Einzelhandel generell auszuschließen. Voraussetzung ist, dass der Plangeber eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, 4 C 21/07, Juris Rn. 17 f. m.w.N.).Umgekehrt ist der Nutzungsausschluss nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (1976), wenn dieser nicht geeignet ist, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen, oder wenn eine positive planerische Konzeption nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit allein private Interessen zu befriedigen oder eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. An der städtebaulichen Rechtfertigung fehlt es auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans kein schlüssiges Plankonzept erkennen lassen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaubt (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009, 4 BN 13/09, Juris Rn. 11; VG Neustadt, Urt. v. 23.03.2006, 4 K 1762/05.NW, Juris Rn. 26, m.w.N.). Der Einzelhandelsausschluss in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan ist nach dieser Maßgabe nicht zu beanstanden. aa. Der Einzelhandelsausschluss ist durch hinreichend gewichtige und nachvollziehbare städtebauliche Belange gerechtfertigt. Nach der Planbegründung dient die Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan maßgeblich dem Schutz des produzierenden Gewerbes innerhalb des Plangebiets. Dagegen geht es nur in zweiter Linie um den Schutz des einige Hundert Meter entfernt liegenden Ortszentrums. Die Planbegründung stellt dazu klar, dass „mit der Vorschrift nach § 2 Nummer 2 Satz 1 die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen (wird), damit die Flächen auch künftig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten bleiben“ (Planbegründung, Seite 4). Der Einzelhandel sollte ausgeschlossen werden, um „die Weiterentwicklung produzierender gewerblicher Betriebe“ nicht zu beeinträchtigen (Planbegründung, Seite 6). Die Regelung in § 2 Nr. 2 der Verordnung über den Bebauungsplan verfolgt zwar auch das Ziel, „die Entwicklung des Kernbereichs ... in seiner Versorgungsfunktion für den Bedarf der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Einzugsbereichs nicht zu gefährden“ (Planbegründung, Seite 6 – dort allerdings unmittelbar bezogen auf die Ausnahme in § 2 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung über den Bebauungsplan). Die Planbegründung stellt jedoch den Schutz des produzierenden Gewerbes als Planziel deutlich in den Vordergrund. Zwar hat die Beklagte in früheren Planungsphasen zunächst – vor dem Hintergrund der Entstehung von „Spezialbetrieben des Einzelhandels“ (insbesondere von Baumärkten) – den Schutz des „zentralen Standorts Bergedorf“ betont (vgl. u.a. die Schreiben der Beklagten vom 17.04.1978 und vom 30.05.1978). Auch in den früheren Phasen des Planungsverfahrens wurde jedoch klar gestellt, dass der Bebauungsplan auch dazu dient, die Erweiterung vorhandener und Ansiedlung neuer „Betriebe der gewerblichen Wirtschaft“ zu ermöglichen (Vermerk der Beklagten vom 30.10.1980). Diesen Schutz des produzierenden Gewerbes hat die Beklagte in der Begründung des Bebauungsplans schließlich in den Vordergrund gestellt. Der Schutz des produzierenden Gewerbes, auf den sich die Planbegründung somit maßgeblich stützt, ist ein hinreichend gewichtiger und nachvollziehbarer städtebaulicher Gesichtspunkt. Die Nachvollziehbarkeit des städtebaulichen Belangs setzt dabei, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht voraus, dass die Beklagte im Planungsverfahren ein Einzelhandelsgutachten erstellt, das die konkrete Nachfrage des produzierenden Gewerbes für die reservierte Fläche ermittelt oder die konkreten Folgen für das Zentrum Bergedorfs untersucht und dabei gegebenenfalls ermittelt, welche Warensortimente oder Branchen zentrenrelevant sind und im Plangebiet ausgeschlossen werden sollen. Wenn der Einzelhandelsausschluss – wie hier – maßgeblich den Schutz des produzierenden Gewerbes im Plangebiet und nicht den Schutz des Einzelhandels im Zentrum bezweckt, muss der Plangeber zum einen nicht nachweisen, dass der Einzelhandel im Ortszentrum konkret gefährdet würde. Denn die Gefährdung des Einzelhandels im Zentrum oder die Zentrumsrelevanz eines bestimmten Sortiments sind in diesem Fall für den Ausschluss nicht maßgeblich. Der Plangeber muss zum anderen auch nicht konkret nachweisen, dass bei der Aufstellung des Plans ein unabweisbares Bedürfnis für den Einzelhandelsausschluss besteht, weil ein spürbarer Nachfragedruck des produzierenden Gewerbes besteht. Denn die Bauleitplanung ist nicht nur dann erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (1976), wenn der Plangeber einer gegenwärtig schon bestehenden Bedarfslage gerecht wird. Der Einzelhandelsausschluss ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn dieser zunächst die planerischen Voraussetzungen schafft, um einen möglichen, erst in der Zukunft entstehenden Bedarf zu decken. Unzulässig ist allein ein Bebauungsplan, der auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, 4 BN 15/99, Juris Rn. 4, 5; m.w.N.; im Ergebnis BVerwG, Urt. v. 30.06.1989, 4 C 16/88, Juris Rn. 23). Dementsprechend musste die Beklagte bei der Aufstellung des Plans und der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan im Jahr 1983 nicht konkret ermitteln, ob sich auf den betroffenen Flächen in der nächsten Zeit produzierende Gewerbebetriebe ansiedeln würden. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres Planungsermessens vielmehr die grundlegende städtebauliche Entscheidung treffen, die Flächen nördlich des Bahndamms für das produzierende Gewerbe zu reservieren. Dass diese städtebauliche Entscheidung bei der Aufstellung des Plans von vornherein auf absehbare Zeit nicht umsetzbar war, ist nicht ersichtlich. bb. Der Einzelhandelsausschluss ist geeignet , den Schutz des produzierenden Gewerbes zu gewährleisten und damit das maßgebliche Planungsziel zu sichern. Der Ausschluss ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan nur Einzelhandelsbetriebe ausschließt, dagegen aber andere Betriebe und Nutzungen – wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, Anlagen für sportliche Zwecke – zulässt, die nicht zum produzierenden Gewerbe gehören und damit ebenfalls die Ansiedlung und Weiterentwicklung produzierender Betriebe stören könnten. Zwar hätte die Beklagte den Ausschluss in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan mit Blick auf das Planungsziel noch umfassender formulieren können. Die Regelung ist jedoch schon dann geeignet, wenn die konkrete getroffene Regelung zur Erfüllung des Planziels beiträgt. Der Plangeber ist dagegen nicht verpflichtet, einen noch weitergehenden und in diesem Sinne effektiveren Ausschluss zu regeln. Vielmehr kann er sich zunächst auf den Ausschluss solcher Nutzungen beschränken, zu deren Regelung aktueller Handlungsbedarf besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.05.2007, 7 D 24/06.NE, Juris Rn. 47; VG Mainz, Urt. v. 11.11.2008, 3 K 864/07.MZ, Juris Rn. 22; a.A. VG Neustadt, Urt. v. 23.03.2006, 4 K 1726/05, Juris Rn. 27). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wegen der konkret befürchteten Ansiedlung von „Verbrauchermärkten“ bzw. von „Spezialbetrieben des Einzelhandels wie Baumärkte, Freizeit- und Hobbymärkte“ (vgl. Schreiben der Beklagten vom 30.05.1978) nur Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen hat. Der Einzelhandelsausschluss ist auch nicht deshalb (teilweise) ungeeignet, weil die hier betroffene Fläche des Bebauungsplans – wie die Klägerin zuletzt vorgetragen hat – nur wenige Hundert Meter von der Innenstadt entfernt liege, damit selbst zum Zentrum Bergedorfs gehöre und deshalb nicht mit einem zentrumsschützenden Einzelhandelsausschluss belegt werden könne. Dagegen spricht schon, dass § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan, wie gezeigt, vor allem dem Schutz des produzierenden Gewerbes dient. Bei diesem Planungsziel kommt es nicht darauf an, ob die für das produzierende Gewerbe reservierte Fläche in der Nähe des Ortszentrums liegt. Maßgeblich ist allein der planerische Wille, die Fläche für das produzierende Gewerbe zu reservieren. Unabhängig davon liegt es im Ermessen des Plangebers, die Bereiche des zu schützenden Zentrums und der nicht mehr zum Zentrum gehörenden Gewerbegebiete zu definieren. Das gilt jedenfalls, soweit der Bebauungsplan den bestehenden örtlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht. Das ist hier nicht der Fall. Das Baugrundstück wird, wie das gesamte Plangebiet, durch den Bahndamm von dem Ortszentrum getrennt. Dass die Beklagte bei der Aufstellung des Plans im Jahr 1983 gezwungen war, das Baugrundstück als Teil des Zentrums zu behandeln, ist nicht ersichtlich. cc. Der Einzelhandelsausschluss ist auch erforderlich im engeren Sinn . Dabei kann offen bleiben, ob die Erforderlichkeit im engeren Sinn, also die Prüfung, ob der Plangeber weniger belastende, aber gleich geeignete Maßnahmen treffen konnte, noch im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB (1976) zu prüfen ist oder aber Teil des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (1976) ist, dessen Verletzung nur beschränkt überprüfbar ist. Jedenfalls stand der Beklagten eine mildere, gleich geeignete Maßnahme nicht zur Verfügung. Die Beklagte war insbesondere nicht gezwungen, den Ausschluss auf bestimmte Branchen oder Sortimente zu beschränken. Ein branchenunabhängiger, genereller Einzelhandelsausschluss ist jedenfalls dann erforderlich, wenn es dem Plangeber nicht um den Schutz des Zentrums, sondern jedenfalls auch um den Schutz des produzierenden Gewerbes im Plangebiet geht. Denn insoweit kann jeder Einzelhandelsbetrieb – unabhängig von Größe, Sortiment und Branche – die Weiterentwicklung und Ansiedlung produzierender Gewerbe potenziell stören (BayVGH, Urt. v. 23.12.1998, 26 N 98.1675, Juris Rn. 48). dd. Die Vorschrift in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan ist schließlich auch nicht auf die Verhinderung einer konkreten Planung gerichtet. Letzteres ist nicht schon dann der Fall, wenn die jeweilige Planung, hier der Einzelhandelsausschluss, im Ergebnis bestimmte bauliche Nutzungen verbietet. Eine Verhinderungsplanung liegt erst dann vor, wenn die abstrakt-generelle Festlegung des Bebauungsplans nur vorgeschoben wird, um ein konkretes Bauvorhaben auszuschließen (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, 4 BN 15/99; Juris Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan schließt Einzelhandelsbetriebe in den Industrie- und Gewerbegebieten generell aus. Dass die Planung faktisch darauf ausgerichtet war oder ist, ein bestimmtes Vorhaben auf einem bestimmten Grundstück des Plangebiets auszuschließen, ist weder aus der Planbegründung oder den Planungsakten ersichtlich noch von der Klägerin konkret vorgetragen worden. c. Die Klägerin kann sich auch nicht auf etwaige Mängel bei der nach § 1 Abs. 6 BauGB (1976) gebotenen Abwägung berufen. Dabei kann offen blieben, ob die Abwägung der planungsrelevanten Belange mit Blick auf den Einzelhandelsausschluss fehlerfrei erfolgt ist. Selbst wenn der Bebauungsplan insoweit an einem Abwägungsmangel leiden würde, wäre dieser nach § 233 Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081, BauGB (1997)) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2191, BauGB (1986)) unbeachtlich. Nach § 233 Abs. 3 BauGB 1997 gelten die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Gesetzes wirksamen oder übergeleiteten Pläne fort. Hierzu zählen auch Bebauungspläne, die auf Grund des Baugesetzbuchs erlassen und erst durch Fehlerheilung nach § 244 BauGB (1986) wirksam geworden sind. Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Mängel der Abwägung von Satzungen – wozu nach § 246 Abs. 2 BauGB 1986 i.V.m. § 3 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung vom 03.07.1961 (HmbGVBl. S. 232) in der Fassung des Gesetzes vom 13.03.1978 (HmbGVBl. S. 85) in Hamburg auch Rechtsverordnungen und Gesetze zählen – unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich geltend gemacht worden sind. Das ist nicht erfolgt. Die in § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB (1986) geregelte Hinweispflicht, wonach innerhalb von sechs Monaten nach dem 01.07.1987 durch ortsübliche Bekanntmachung auf die Änderung der Rechtslage hinzuweisen ist, hat zum einen nur deklaratorische Bedeutung (BVerwG, Beschl. v. 08.05.1995, NVwZ 1996, S. 372) und zum anderen ist die Beklagte dieser Pflicht am 14.07.1987 (HmbGVBl. S. 146) nachgekommen (vgl. bereits VG Hamburg, Urt. v. 21.07.2009, 19 K 1881/08). d. Der Einzelhandelsausschluss in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan ist auch nicht wegen einer Verletzung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) oder der Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) unanwendbar. aa. Der Einzelhandelsauschluss verletzt weder die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEU-Vertrag (ex Art. 43 EG-Vertrag) noch die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEU-Vertrag (ex Art. 49 EG-Vertrag). Zwar wird die Ansiedlung von Betrieben bzw. von Zweigstellen oder Filialen vom Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst. Auch ist der Verkauf von Lebensmitteln als kaufmännische Tätigkeit eine Dienstleistung im Sinne von Art. 57 AEU-Vertrag (ex Art. 50 EG-Vertrag). Es bestehen jedoch bereits Bedenken, ob der Einzelhandelsausschluss die Niederlassungs- bzw. die Dienstleistungsfreiheit beschränkt. Denn er enthält keine direkte Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen, da er unterschiedslos für alle Einzelhandelsbetriebe gilt. Darüber hinaus dürfte auch eine sonstige Beschränkung zu verneinen sein. Zwar steht Art. 49 AEU-Vertrag (ex Art. 43 EG-Vertrag) nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jeder nationalen Regelung entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.03.2009, Rs. C-169/07, Hartlauer Handelsgesellschaft mbH, Rn. 33; EuGH, Urt. v. 14.10.2004, Kommission./.Niederlande, C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Rn. 15; EuGH, Urt. v. 22.10.2009, Rs C-438/08, Kommission./.Portugal, Rn. 29). Entsprechend verlangt Art. 56 AEU-Vertrag (ex Art. 49 EG-Vertrag) nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und der dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urt. v. 25.07.1991, Rs. C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Rn. 12; EuGH, Urt. v. 24.01.2002, Rs. C-164/99, Portugaia Construções Lda, Rn. 19 m.w.N.). Der Ausschluss in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan regelt jedoch lediglich die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, ohne dabei Einzelhandelsunternehmen eines anderen Mitgliedstaats indirekt bzw. faktisch zu benachteiligen. Eine Beeinträchtigung der Dienstleistungs- bzw. der Niederlassungsfreiheit mag zwar in Betracht kommen, wenn das Planungsrecht jeweils nur großflächige Einzelhandelsbetriebe verbietet, kleinere Einzelhandelsbetriebe dagegen zulässt. In einem solchen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen regelmäßig mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben grenzüberschreitend auf dem Markt tätig werden und damit von dem Ausschluss großflächiger Betriebe faktisch stärker betroffen werden. Eine sonstige Beeinträchtigung kann auch in Betracht kommen, wenn nur bestimmte Warensortimente ausgeschlossen werden oder die Genehmigung im Einzelfall von einem Nachweis über die konkrete Marktnachfrage abhängig gemacht wird. Denn in diesem Fall regelt das Planungsrecht nicht nur die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen, sondern knüpft die planungsrechtliche Zulässigkeit auch an die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen an. Davon dürfte der Fall zu unterscheiden sein, dass das Planungsrecht, wie hier, Einzelhandelsbetriebe generell, unabhängig von der Größe, dem Warensortiment, der voraussichtlichen Nachfrage und der Auswirkungen auf den Markt ausschließt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Mahnschreiben der Kommission zu Einzelhandelsausschlüssen verweist, betrifft dieses, soweit ersichtlich, zwei nationale Regelungen, die gerade großflächige Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten (zentrenrelevanten) Sortimenten ausschließen und die Zulassung des Betriebs von der wirtschaftlichen Auswirkung abhängig machen (vgl. Presseerklärung vom 25.06.2009, IP/09/1002 zu § 24a Landesentwicklungsprogramm NRW – LEPro bzw. zu den Ziffern 2.4.3.1.4, 2.4.3.2.2. und 2.4.3.2.8 Regionalplan Region Stuttgart). Eine solche differenzierende Regelung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Einzelhandelsausschluss in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan ist jedenfalls keine verbotene Beschränkung der Niederlassungs- bzw. der Dienstleistungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine sonstige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit die Beschränkung in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Nicht hierunter fallen rein wirtschaftliche Gründe (vgl. insbesondere EuGH, Urt. v. 11.03.2004, Rs. C-9/02, Hughes de Lasteyrie du Saillant, Rn. 49 – zur Niederlassungsfreiheit; EuGH, Urt. v. 18.12.2007, Rs. C-341/05, Laval un Partneri Ltd, Rn. 101; EuGH, Urt. v. 18.07.2007, Rs. C-490/04, Kommission / BRD, Rn. 64; EuGH, Urt. v. 24.01.2002, Rs. C-164/99, Portugaia Construções Lda, Rn. 19; EuGH, Urt. v. 17.12.1981, Rs. 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Rn. 17; EuGH, Urt. v. 09.07.1997, Rs. C-222/95, Rn. 21 – jeweils zur Dienstleistungsfreiheit; ferner Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag Kommentar, 4. Aufl. 2006, Art. 49/50 EGV Rn. 24 f.). Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört auch der Schutz der städtischen Umwelt, einschließlich der Stadt- und Raumplanung (vgl. Art. 4 Nr. 8 DLRL, Erwägungsgrund 40 DLRL). Der Einzelhandelsausschluss in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan dient dem Ziel, die Stadtentwicklung, Raumordnung und Bodennutzung zu steuern. Er soll, wie gezeigt, sicherstellen, dass sich in den Gewerbe- und Industriegebieten vor allem Betriebe des produzierenden Gewerbes ansiedeln können. Der Schutz der im Zentrum ansässigen Einzelhandelsbetriebe war für den Plangeber nachrangig. Zwar hat der so begründete Einzelhandelsausschluss mittelbar Folgen für das wirtschaftliche Handeln der Einzelhandelsunternehmen. Solche wirtschaftlichen Auswirkungen sind jedoch typische Folge bauplanerischer Entscheidungen. Der zu beurteilende Einzelhandelsausschluss ist dagegen weder ausschließlich noch vorrangig durch wirtschaftliche Gründe motiviert. Dabei kann die Kammer offen lassen, wie der Fall eines ausschließlich zentrumsschützenden Einzelhandelsausschlusses zu beurteilen ist, der die Zulässigkeit des Einzelhandelsbetriebs von der Größe, dem Warensortiment und den wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Zentrum abhängig macht. Jedenfalls die hier zu beurteilende Regelung soll vor allem die Ansiedlung des produzierenden Gewerbes in einem bestimmten Gebiet ermöglichen und damit die Stadtentwicklung steuern, nicht aber den Wettbewerb zwischen (kleineren) Einzelhandelsbetrieben im Zentrum und (größeren) Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Zentrums unterbinden. Der Einzelhandelsausschluss ist auch erforderlich und verhältnismäßig. Art. 49, 56 AEU-Vertrag verpflichten die Beklagte nicht, den Einzelhandelsausschluss als milderes Mittel auf bestimmte Handelsbranchen oder Warensortimente zu beschränken. Zum einen ist das Regelungsziel – das Freihalten von Flächen für das produzierende Gewerbe – wie oben ausgeführt (1. b. cc.) nur durch einen umfassenden Einzelhandelsausschluss effektiv zu erreichen. Eine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder Sortimente ist insoweit kein gleich geeignetes Mittel. Zum anderen liegt es im Planungsermessen der Beklagten, die jeweilige städteplanerische Regelung wirtschaftlich möglichst neutral zu gestalten. Dabei kann der Plangeber gerade mit Blick auf Art. 49, 56 AEU-Vertrag davon absehen, die Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von Kriterien wie dem jeweiligen Warenangebot oder teils nur schwer bestimmbaren Kriterien wie den wirtschaftlichen Marktfolgen abhängig zu machen. Der Einzelhandelsausschluss ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan verbietet die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben nur auf einer eng begrenzten Fläche. Eine solche Beschränkung ist, zumal sie alle Einzelhandelsunternehmen gleichermaßen trifft, regelmäßig zumutbar. bb. Der Einzelhandelsausschluss in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan verletzt nicht Art. 16 Abs. 1 DLRL. Dabei kann offen bleiben, ob die Dienstleistungsrichtlinie, die bis zum 28.12.2009 umzusetzen war, unmittelbar anwendbar ist. Der Einzelhandelsausschluss ist jedenfalls keine verbotene Anforderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DLRL. Die Kammer verweist insoweit auf die Ausführungen zu Art. 49, 56 AEU-Vertrag, die hier entsprechend gelten. Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Interesse an einer geordneten Stadt- und Raumplanung nicht von Art. 16 Abs. 1 Satz 3 lit. b DLRL erfasst werde und schon deshalb eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht rechtfertigen könne, ist dem nicht zu folgen. Art. 16 Abs. 1 Satz 3 DLRL normiert den durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeformten Schutz nach Art. 56 ff. AEU-Vertrag (ex Art. 49 ff. EG-Vertrag). Die Dienstleistungsrichtlinie stellt klar (vgl. Art. 4 Nr. 8 DLRL, Erwägungsgrund 40), dass der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses weiter anzuwenden ist, zu dem auch der Schutz der städtischen Umwelt, einschließlich der Stadt- und Raumplanung gezählt wird. Zwar verweist Art. 16 Abs. 1 Satz 3 lit. b DLRL nicht ausdrücklich auf den Begriff der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses. Das lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass sonstige Beschränkungen generell nur durch die in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 lit. b DLRL ausdrücklich genannten Gründe zu rechtfertigen sind. Vielmehr knüpft die Dienstleistungsrichtlinie an das durch die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmte Schutzniveau an, ohne dieses neu und anders zu definieren. Danach ist davon auszugehen, dass jedenfalls sonstige Beschränkungen, wie hier, aus den anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses eingeschränkt werden können (vgl. dazu Erwägungsgründe 56, 66 DLRL). e. Die Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan ist nicht funktionslos geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung tritt eine bauplanerische Festsetzung nur dann als funktionslos außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Insbesondere wird der in einem Bebauungsplan abweichend von § 8 BauNVO festgelegte Einzelhandelsausschluss nicht schon dadurch funktionslos, dass dieser vereinzelt durchbrochen wird (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1999, 4 BN 48/99, Juris Rn. 5 m.w.N. – dort zu einem Einzelhandelsausschluss für bestimmte Branchen). Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich auf der Fläche zwischen der K.-Chaussee, dem S. Damm und der B. Straße bereits eine Tankstelle, eine Kfz-Zulassungsstelle und eine Kfz-Werkstatt befinden, macht das den Bebauungsplan nicht funktionslos. Dabei kann offen bleiben, ob es sich insbesondere bei der Tankstelle überhaupt um Einzelhandel im Sinne von § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan handelt oder eine eigene, weiterhin zulässige Nutzungsart (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (1977)). Der Einzelhandelsausschluss ist jedenfalls nach wie vor geeignet, die städtebauliche Ordnung zu steuern. Das gilt nicht nur mit Blick auf die gesamte von dem Einzelhandelsausschluss betroffene Fläche des Plangebiets (Gewerbe- und Industriegebiete im Plangebiet), sondern auch für die von der K.-Chaussee, dem S. Damm und der Be. Straße eingeschlossene Teilfläche, in der sich das Baugrundstück befindet. Denn auch auf dieser Teilfläche können andere Betriebe als Einzelhandelsbetriebe nach wie vor angesiedelt werden. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Eine Befreiung scheidet schon deshalb aus, weil Grundzüge der Planung berührt werden. Die Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan trifft eine städtebauliche Grundentscheidung. Wie sich aus den Planungsunterlagen ergibt, war der Einzelhandelsausschluss einer der wesentlichen Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans (Vermerk der Beklagten vom 30.10.1980). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin wegen der besonderen Nutzung oder der besonderen Lage des Baugrundstücks im Einzelfall eine Befreiung zu erteilen ist. Dabei kann offen bleiben, ob eine Befreiung von § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan dann möglich ist, wenn der Einzelhandel im Einzelfall als „Zulieferer“ allein oder vorwiegend der Versorgung der vor Ort ansässigen produzierenden Gewerbe dient. Das ist jedenfalls bei dem von der Klägerin geplanten „Markt“ nicht der Fall. Der geplante Markt ist nach seinem Sortiment und seiner Größe jedenfalls nicht darauf zugeschnitten, gerade die im Gewerbe- und Industriegebiet ansässigen Betriebe des produzierenden Gewerbes mit Lebensmittel zu versorgen. Der geplante „Markt“ hat somit gerade nicht die Funktion eines spezifischen „Zulieferers“ für die ansässigen Gewerbebetriebe. Vielmehr handelt es sich um einen Lebensmittelmarkt, der überwiegend von den Anwohnern der umliegenden Gebiete genutzt werden soll. Das Baugrundstück ist auch nicht wegen seiner „Insellage“ und Größe von vornherein von der Festsetzung in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan zu befreien. Sowohl das Baugrundstück wie auch die gesamte von der K.-Chaussee, dem S. Damm und der B. Straße eingeschlossene, rund 50 m breite (Ost-West-Richtung) und 160 m lange (Nord-Süd-Richtung) Fläche sind groß genug, um dort andere Betriebe als Einzelhandelsbetriebe anzusiedeln. Selbst wenn es nicht möglich sein sollte, auf dieser Fläche ähnlich große Produktionsanlagen wie auf den benachbarten Flächen anzusiedeln, besteht die Möglichkeit, die Fläche für andere Betriebe des produzierenden Gewerbes (Handwerksbetriebe, Zuliefererbetriebe), für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude oder als Lagerfläche zu nutzen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Nahversorgers („Markt“) in der K.-Chaussee in Hamburg. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K.-Chaussee , Gemarkung ..., Flurstück ... (im Folgenden: „Baugrundstück“). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... vom 06.12.1983 (HmbGVBl. S. 288, im Folgenden: „Bebauungsplan“). Das Baugrundstück ist nach dem Bebauungsplan als Gewerbegebiet (GE IV) ausgewiesen. § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan ... vom 06.12.1983 (im Folgenden: „Verordnung über den Bebauungsplan“) setzt Folgendes fest: „In den Industrie- und Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.“ In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu unter der Ziffer 5 unter anderem: „Mit der Vorschrift nach § 2 Nummer 2 Satz 1 wird die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen, damit die Flächen auch künftig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten bleiben. […] Auch in den Gewerbegebieten wird – gleichermaßen wie in den Industriegebieten – die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen, damit hier die Weiterentwicklung produzierender gewerblicher Betriebe nicht beeinträchtigt wird. Lediglich auf einer räumlich untergeordneten Teilfläche des Gewerbegebiets südlich der K.-Chaussee, die im Bebauungsplan mit A gekennzeichnet wurde, soll nach § 2 Nummer 2 Satz 2 dem bestehenden Baumarkt mit Artikeln der Baubranche nach Art und Umfang des Angebots Rechnung getragen werden. Damit wird auch das Ziel verfolgt, die Entwicklung des Kernbereichs ... in seiner Versorgungsfunktion für den Bedarf der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Einzugsbereichs durch unerwünschte Umnutzung nicht zu gefährden. […]“ Am 09.10.2007 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Nahversorgers („Markt“) mit einer Verkaufsfläche (VK) von ca. 780 qm und einer Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 996 qm. Der geplante „Markt“ soll nach Angaben der Klägerin nahezu ausschließlich Lebensmittel verkaufen. Lediglich 4,6 % der verkauften Artikel sollen keine Lebensmittel sein („Non-Food-Artikel“). Die Klägerin begründet ihren Antrag unter anderem wie folgt: Der Einzelhandelsausschluss in der Verordnung über den Bebauungsplan erfasse nur den zentrumsrelevanten Einzelhandel. Der geplante Lebensmittelmarkt werde nach seinem Warenangebot und der Anzahl seiner Artikel dagegen nicht zentrumsrelevant sein und keine spürbare Kaufkraft von den zentrumsnahen Einzelhandelsgeschäften abziehen. Ein entsprechendes Einzelhandelsgutachten könne bei Bedarf vorgelegt werden. Durch Bescheid vom 21.01.2008 lehnte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Errichtung des geplanten Nahversorgers ab. Nach § 2 Nr. 2 der Verordnung über den Bebauungsplan seien Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet unzulässig. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht vertretbar. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten sei ausgeschlossen worden, um die produzierenden gewerblichen Betriebe in ihrer Weiterentwicklung nicht zu beeinträchtigen, auch im Hinblick auf den weiteren Bedarf an geeigneten und verkehrsgünstig gelegenen Gewerbeflächen. Dieses planerische Ziel werde weiter verfolgt. Am 11.02.2008 erhob die Klägerin gegen die Ablehnung des Vorbescheids Widerspruch: Die Festsetzungen des Bebauungsplans könnten ihr nicht entgegengehalten werden, da der Bebauungsplan insoweit nichtig sei. Auf dem Baugrundstück befinde sich zudem kein schutzfähiges produzierendes Gewerbe. Das Gegenteil sei der Fall. Der geplante „Markt“ werde vielmehr die auf dem Baugrundstück angesiedelten Betriebe (Kfz-Werkstatt, Kfz-Zulassungsbetrieb und Tankstelle) voll ergänzen. Die genannten Betriebe seien auf sogenannte Frequenzbringer angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan schließe in dem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe allgemein aus. Gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestünden keine Bedenken. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Einzelhandelsausschluss inzwischen funktionslos geworden sei. Das Baugrundstück könne ohne Weiteres auch künftig für gewerbliche Zwecke jenseits des Einzelhandels benutzt werden. In jüngster Zeit seien auf der gegenüberliegenden Straßenseite der K.-Chaussee weitere Gewerbebetriebe angesiedelt worden. Eine Befreiung von dem Einzelhandelsausschluss sei nicht vertretbar. Das Ermessen hierfür sei nur eröffnet, wenn die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berühre. Nach der Planbegründung sei es jedoch Grundsatz der Planung, die Industrie- und Gewerbeflächen nicht dem Einzelhandel zu überlassen, sondern dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der Einzelhandelsausschluss im Sinne eines Zentrenschutzes erforderlich sei, komme es nicht an. Diese Erwägung habe bei der Aufstellung des Bebauungsplans keine Rolle gespielt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 25.07.2008 hat die Klägerin am 15.08.2008 Klage erhoben: Der negative Vorbescheid sei rechtswidrig und verletze ihre subjektiv-öffentlichen Rechte. Zwar sehe § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan vor, dass Einzelhandelsbetriebe unzulässig seien. Tatsächlich befänden sich auf der in Rede stehenden Fläche aber eine Tankstelle, eine Kfz-Werkstatt und eine Kfz-Zulassungsstelle. Ein produzierender Betrieb sei nicht vorhanden und könne somit auch nicht geschützt werden. Darüber hinaus sei der generelle und undifferenzierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben unzulässig und die Regelung in § 2 Nr. 2 der Verordnung über den Bebauungsplan somit unwirksam: Der Einzelhandelsausschluss widerspreche den Vorgaben der Baunutzungsverordnung. Er verletze zum einen § 1 Abs. 5 BauNVO, da der umfassende Einzelhandelsausschluss mit der Zweckbestimmung des Baugebiets als Gewerbegebiet nicht mehr zu vereinbaren sei. Dabei komme es nicht auf die konkrete Eigenart der vorhandenen Bebauung, sondern allein darauf an, dass das durch die Zweckbestimmung festgelegte Ziel nicht erreicht werden könne. Der Einzelhandelsausschluss verstoße auch gegen § 1 Abs. 9 BauNVO, der eine feinere Ausdifferenzierung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzung gebiete. Diese fehle im Fall des umfassenden Einzelhandelsausschlusses völlig. Insbesondere sei der Ausschluss nicht auf Einzelhandelsgeschäfte mit bestimmten Sortimenten beschränkt worden. Weiter seien die gesetzlichen Anforderungen des Baurechts verletzt: Der Einzelhandelsausschluss sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, da er auf eine bloße Verhinderung des geplanten Einzelhandelsbetriebs gerichtet sei. Es gebe kein schlüssiges Einzelhandelsgutachten oder auch nur ein Gesamtkonzept, das die Einzelhandelsentwicklung im Bezirk Bergedorf oder im Zentrum von Bergedorf nachvollziehbar und widerspruchsfrei ordne. Gewichtige städtebauliche Gründe, die einen umfassenden Einzelhandelsausschluss und insbesondere den Ausschluss eines nicht großflächigen Nahversorgers rechtfertigten, seien nicht konkret dargelegt worden. Auch habe der Plangeber die von der Planung berührten Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB nicht ausreichend ermittelt. Der umfassende Einzelhandelsausschluss sei auch unverhältnismäßig, da er auf dem Baugrundstück nicht zentrenrelevante Formen des Einzelhandels verbiete. Zudem verkenne die Beklagte, dass das Baugrundstück nur wenige Hundert Meter von dem Zentrum entfernt liege. Ein Grundstück, das wie das Baugrundstück praktisch zum Zentrum gehöre, könne nicht mit einem zentrumsschützenden Einzelhandelsausschluss belegt werden. Schließlich verletze der Einzelhandelsausschluss die Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 (Dienstleistungsrichtlinie – DLRL). Die Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie seien unmittelbar anzuwenden. Der Einzelhandelsausschluss verstoße zum einen gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 3 lit. b DLRL. Danach könne die Dienstleistungstätigkeit nur bei einer hinreichend schweren Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft gerechtfertigt werden. Die bevorzugte Ansiedlung von produzierenden Betrieben sei kein solches Interesse. Dieses werde von keinem der in Art 16 Abs. 1 Satz 3 lit. b DLRL abschließend aufgezählten Rechtfertigungsgründen erfasst. Vielmehr verfolge der Ausschluss rein wirtschaftliche Ziele. Zum anderen verletze der Einzelhandelsausschluss Art. 16 Abs. 1 Satz 3 lit. c DLRL. Der umfassende Ausschluss sei unverhältnismäßig, da er zu undifferenziert sei. So erfasse der allgemeine Einzelhandelsausschluss auch solche Einzelhandelsbetriebe, die für produzierende Gewerbe eine unterstützende, betriebsfördernde Funktion einnähmen. In jedem Fall sei der „Markt“ im Wege der Befreiung zu genehmigen. Das Baugrundstück sei zu allen Seiten von Straßen umschlossen. Wegen dieser „Insellage“ sei eine Ansiedlung oder Weiterentwicklung des produzierenden Gewerbes jedenfalls in diesem Bereich nicht möglich. Die Klägerin beantragt, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 15.10.2007 unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 21.01.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2008 positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat die Bauakten der Beklagten sowie die Bauplanungsakten beigezogen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das Gericht hat die Sache am 17.02.2010 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.