Urteil
19 K 709/08
VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0430.19K709.08.0A
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Leitsätze
Die Richtlinie 2006/112/EG (juris: EGRL 112/2006) (sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie) steht der Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer Bescheinigung zum Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung dem Grunde nach nicht entgegen. Die Gebührenerhebung ist allerdings rechtswidrig, wenn im Hinblick auf die Höhe der Gebühr pauschal an den Umsatz des jeweiligen Projekts angeknüpft wird.(Rn.22)
(Rn.27)
Tenor
Der Bescheid vom 26.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Richtlinie 2006/112/EG (juris: EGRL 112/2006) (sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie) steht der Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer Bescheinigung zum Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung dem Grunde nach nicht entgegen. Die Gebührenerhebung ist allerdings rechtswidrig, wenn im Hinblick auf die Höhe der Gebühr pauschal an den Umsatz des jeweiligen Projekts angeknüpft wird.(Rn.22) (Rn.27) Der Bescheid vom 26.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat vollumfänglich Erfolg, da sie zulässig (I.) und begründet (II.) ist. I. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nicht den Finanzgerichten zugewiesen ist. Die Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist nicht einschlägig. Danach ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Gebührenbescheid der Beklagten, mit welchem diese Gebühren für die Erteilung einer Bescheinigung zum Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung erhoben hat. Streitentscheidende Normen sind in erster Linie solche des Hamburgischen Gebührengesetzes und nicht bundesrechtliche Regelungen. Des Weiteren erfolgt die Gebührenerhebung durch die Kulturbehörde und nicht durch eine Finanzbehörde. II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der geltend gemachten Gebühr sind § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 HmbGebG i. V. m. Nr. 5 lit. a der Anlage zum HmbGebG a. F. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen hier erfüllt (1.) und ist die Gebührenerhebung dem Grunde nach auch nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen (2.); der Gebührenbescheid erweist sich jedoch im Hinblick auf die Gebührenhöhe als rechtswidrig (3.). 1. Die Gebührenerhebung durch die Beklagte ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbGebG sind ohne weiteres erfüllt. Danach werden Gebühren erhoben für die Vornahme von Amtshandlungen, die auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen. Die Erteilung einer Bescheinigung zum Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG stellt eine Amtshandlung dar, die auf Antrag der Klägerin vorgenommen wurde. Ob die Bescheinigung zu Recht erteilt worden ist, kann dahinstehen. Denn die erteilte Bescheinigung ist mittlerweile bestandskräftig und damit der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.05.2008, Az. 5 K 2151/04, Rn. 33 – zitiert nach juris). Dass die Beklagte die Ausstellung der Bescheinigung von der Leistung einer Vorauszahlung abhängig machen durfte, ergibt sich aus § 18 Abs. 1 HmbGebG. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin müssen die Vorschriften des Hamburgischen Gebührengesetzes auch nicht wegen vorrangigen Gemeinschaftsrechts unangewendet bleiben (a). Ein sonstiger Verstoß gegen höherrangiges Recht ist ebenso wenig erkennbar (b). a) Die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG verstößt nicht gegen Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL. Diese Regelung besagt, dass die Mitgliedstaaten die Umsätze bestimmter kultureller Dienstleistungen und eng damit verbundener Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden, von der Steuer befreien. Ein unmittelbarer Verstoß gegen Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL scheidet bereits deshalb aus, weil die Richtlinie hier keine unmittelbare Anwendung findet. Die unmittelbare Geltung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien setzt voraus, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, die Richtlinie nicht oder nicht richtig umgesetzt wurde sowie unbedingte und hinreichend genaue Vorschriften enthält (Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 249 Rn. 28 m. w. Nachw.). Angesichts der umfassenden und detaillierten Regelung des § 4 Nr. 20 lit. a UStG hat die Kammer bereits Zweifel daran, dass Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL nicht bzw. nicht hinreichend in nationales Recht umgesetzt wurde. Aber selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, mangelt es jedenfalls an einer inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Richtlinienregelung, auf die sich die Klägerin hier berufen könnte. Weder Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL noch den sonstigen Regelungen dieser Richtlinie lässt sich mit dem notwendigen Maß an Bestimmtheit entnehmen, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, für die Erteilung von Bescheinigungen zum Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung Gebühren zu erheben. Die richtlinienkonforme Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Hamburgischen Gebührengesetzes bzw. des Umsatzsteuergesetzes führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation besagt, dass nationales Recht im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auszulegen ist (Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 249 Rn. 26 m. w. Nachw.). Auch unter besonderer Berücksichtigung des Wortlautes der MwStSystRL lässt sich das nationale Gebühren- und Umsatzsteuerrecht nicht dahingehend auslegen, dass für die Erteilung von Bescheinigungen im Sinne des § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG keine Gebühren erhoben werden dürften. Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL schreibt den Mitgliedstaaten lediglich vor, in bestimmten Fällen keine Umsatzsteuer zu erheben. Für einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt des Inhalts, dass Bescheinigungen zum Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung gebührenfrei erteilt werden müssten, gibt der Wortlaut der Richtlinie weder in Art. 132 Abs. 1 lit. n noch an sonstiger Stelle etwas her. Soweit die Klägerin vorträgt, den Mitgliedstaaten stünde hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen der Steuerbefreiung kein Ausgestaltungsspielraum zu, weil die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL bestimmte Umsätze von der Steuer „befreien“, vermag die Kammer sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die Formulierung besagt lediglich, dass in bestimmten Fällen keine Umsatzsteuer zu erheben ist. Dass hierdurch zugleich eine Aussage hinsichtlich etwaiger Befreiungsmodalitäten getroffen würde, lässt sich der insoweit völlig neutral gehaltenen Formulierung nicht entnehmen. Eine andere Interpretation ist auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten Urteils des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Christoph-Dornier-Stiftung (EuGH, Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung, Slg. 2003, I-12911) nicht angezeigt. Zwar trifft es zu, dass der Europäische Gerichtshof darin festgehalten hat, dass „keine Bestimmung der Sechsten Richtlinie verlangt, dass die Anerkennung in einem förmlichen Verfahren erfolgt oder in innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ausdrücklich vorgesehen ist“ (EuGH, a. a. O., Rn. 67). Aus dem Umstand, dass die Richtlinie ein förmliches Verfahren nicht verlangt, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass sich – umgekehrt – die Durchführung eines (förmlichen) Verfahrens verbietet, zumal der Europäische Gerichtshof in demselben Urteil an anderer Stelle ausführt: „Zum Begriff „andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art“ ist festzustellen, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie die Bedingungen und Modalitäten dieser Anerkennung nicht festlegt. Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen eine solche Anerkennung den Einrichtungen gewährt werden kann, die sie beantragen“ (EuGH, a. a. O., Rn. 64). Letzteres lässt sich ohne weiteres auf die Regelung des Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL und die dort gewählte Formulierung der von dem betreffenden Mitgliedstaat „anerkannten“ kulturellen Einrichtungen übertragen. Die Bezugnahme auf eine Anerkennung durch die Mitgliedstaaten spricht auch an dieser Stelle dafür, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Regeln aufzustellen, nach denen eine solche Anerkennung erfolgen kann. Eine Gebührenerhebung für die Anerkennung wird hierdurch jedenfalls nicht ausgeschlossen. In diese Richtung deutet auch der systematische Zusammenhang, in dem die Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL zu lesen ist. Insbesondere Art. 131 MwStSystRL spricht dafür, dass für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG auch eine Gebühr erhoben werden darf. Danach werden die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 der Richtlinie – worunter auch Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL fällt – unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die – im vorliegenden Fall gebührenpflichtige – Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung in fachlicher Hinsicht vorliegen, (auch) der Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch dient. In diesem Sinne statuiert auch Art. 401 MwStSystRL, dass, unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Letzteres ist hier offensichtlich nicht der Fall. Schließlich führt auch die Auslegung der nationalen Gebühren- und Umsatzsteuervorschriften unter dem Blickwinkel von Sinn und Zweck der MwStSystRL nicht dazu, dass sich eine Gebührenerhebung für die Ausstellung einer Bescheinigung zum Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung verbietet. Sinn und Zweck der MwStSystRL besteht im Wesentlichen darin, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern im Sinne eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu harmonisieren. Dadurch sollen auf Gemeinschaftsebene gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und Wettbewerbsverfälschungen durch unterschiedliche umsatzsteuerliche Regelungen vermieden werden. Eng damit verknüpft ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, welcher der MwStSystRL zugrunde liegt. Dieser verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, welche die gleichen Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (EuGH, Rs. C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Rn. 20; Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung, Slg. 2003, I-12911, Rn. 44). Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität wird durch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Bescheinigung zum Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung nicht verletzt. Eine Verletzung scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der Verwaltungsgebühr nicht um eine durch die MwStSystRL harmonisierte Abgabe handelt und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität deshalb keine Anwendung findet (vgl. zur Anwendbarkeit EuGH, Rs. C-58/09, Leo-Libera, Rn. 38, abrufbar über http://curia.europa.eu). Streitgegenstand ist hier nicht die – durch die MwStSystRL harmonisierte – Umsatzsteuer, sondern die Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung zum Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung. Für eine erweiternde Auslegung dahingehend, dass auch solche Gebühren unter die Harmonisierung fallen, besteht bereits deshalb kein Anlass, weil die MwStSystRL selbst zwischen Steuern und Gebühren unterscheidet und den Mitgliedstaaten die Erhebung von Gebühren weiterhin grundsätzlich erlaubt, vgl. Art. 401 MwStSystRL. Im Übrigen handelt es sich bei der hier gebührenpflichtigen Überprüfung, ob eine private Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Einrichtung, um eine bloße, durch die Fachbehörde zu entscheidende Vorfrage zur eigentlichen Frage der Mehrwertsteuererhebung bzw. -befreiung, die erst im Anschluss durch das Finanzamt entschieden wird. b) Auch Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Gebührenerhebung nicht verletzt. Es stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar, dass nach § 4 Nr. 20 lit. a Satz 1 UStG kulturelle Einrichtungen der öffentlichen Hand kraft Gesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind, private Einrichtungen hingegen gemäß § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG eine besondere, gebührenpflichtige Bescheinigung benötigen, um von der Umsatzsteuer befreit werden zu können. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Soweit der Staat bestimmte kulturelle Dienstleistungen erbringt, darf per se davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen der Daseinsvorsorge zum kulturellen Wohl der Bürger tätig wird. Bei primär wirtschaftlich agierenden und damit auf Gewinnerzielung ausgerichteten privaten Unternehmen muss hingegen erst geprüft werden, ob sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie der Staat, was das Erfordernis einer entsprechenden gebührenpflichtigen Bescheinigung rechtfertigt. Im Übrigen findet die Gebührenbefreiung der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ihre Rechtfertigung in dem Grundgedanken, dass sich Behörden desselben Rechtsträgers grundsätzlich nicht gegenseitig für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit Gebühren zahlen sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 4.11.2009, Az. 1 B 14.08, Rn. 17 – zitiert nach juris). Dahinter steht das Ziel, den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der entsteht, wenn innerhalb desselben Rechtsträgers die Gebührenerhebung haushaltsneutral ist, weil sowohl die mittelzuweisende als auch die mittelempfangende staatliche Stelle demselben Haushalt angehören. 3. Allerdings ist die von der Beklagten festgelegte Gebühr der Höhe nach rechtswidrig. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 HmbGebG i. V. m. Nr. 5 lit. a der Anlage zum HmbGebG a. F. beträgt der Gebührensatz für die Erteilung von Bescheinigungen zur Vorlage bei Finanzbehörden 10,- bis 2.550,- Euro. Aufgrund des vorgegebenen Gebührenrahmens steht die Festsetzung der konkreten Gebühr im Ermessen der Behörde und ist daher durch das Gericht allein im Hinblick auf etwaige Ermessensfehler nachprüfbar. Auch wenn die im vorliegenden Fall festgesetzte Gebühr in Höhe von 1.787,- Euro den vorgegebenen Gebührenrahmen nicht übersteigt, erweist sie sich als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat sich bei der Festsetzung an der behördeninternen „Arbeitsanleitung zur Anwendung des Gebührenrahmens […] bei Bescheinigungen zur Befreiung von der Umsatzsteuer“ orientiert. Danach soll sich die Gebührenhöhe prozentual mit 1 % an den Umsätzen des jeweiligen Projekts, für das die Bescheinigung beantragt wird, ausrichten. Die aufgrund ihrer ausschließlich behördeninternen Wirkung als (ermessenslenkende) Verwaltungsvorschrift zu qualifizierende Arbeitsanleitung ist allerdings rechtswidrig. Die Anknüpfung der Gebührenhöhe an den Umsatz des jeweiligen Projekts erweist sich vor dem Hintergrund, dass diese Projekte nach Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL und § 4 Nr. 20 lit. a UStG gerade von der Umsatzsteuer befreit werden sollen, als nicht tragfähig. Auch wenn der gewählte Prozentsatz mit einem Prozentpunkt deutlich unter dem – im vorliegenden Bereich regelmäßig ermäßigten (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a UStG) – gesetzlichen Umsatzsteuersatz liegt, führt die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten letztlich zur Erhebung einer „kleinen“ Umsatzsteuer „durch die Hintertür“. Eine solche Gebührenerhebung mit Umsatzsteuercharakter ist nicht mit Sinn und Zweck der MwStSystRL vereinbar, wie sich insbesondere aus Art. 401 MwStSystRL ergibt. Darüber hinaus erscheint die Anknüpfung an den Umsatz als Bemessungsgrundlage auch im Hinblick auf die in § 6 HmbGebG festgelegten Gebührengrundsätze als nicht sachgerecht. Danach müssen bei der Festsetzung einer Gebühr zum einen die mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungskosten und zum anderen die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtigt werden, vgl. § 6 Abs. 1 HmbGebG. Dabei ist es der Verwaltung nicht verwehrt, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen und pauschalierend von typischen Fällen auszugehen, die einen bestimmten Verwaltungsaufwand auslösen und für den Gebührenschuldner einen bestimmten wirtschaftlichen Wert verkörpern (VG Köln, Urt. v. 10.10.2005, Az. 25 K 32/05, Rn. 24 – zitiert nach juris). Insoweit kann legitimer Gebührenzweck auch der Ausgleich von Vorteilen sein, die dem Einzelnen auf Grund einer ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen (BVerfG, NVwZ 2003, 715 (717)). Denn wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, die durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, a. a. O.). Die in der Arbeitsanleitung der Beklagten gewählte Pauschalierung mit Anknüpfung an den Umsatz des jeweiligen Projekts, für das die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG ausgestellt wird, ist allerdings bereits vom Ansatz her als Bemessungsgrundlage ungeeignet, um die Vorteile, die der jeweiligen kulturellen Einrichtung aus der Bescheinigung erwachsen, in angemessener Weise abschöpfen. Denn der wirtschaftliche Vorteil, welcher der Einrichtung aus der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG erwächst, liegt nicht in ihrem Umsatz, sondern maximal – sofern denn das Finanzamt das Unternehmen in der Folge tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit – in der ersparten Umsatzsteuer in Höhe von regelmäßig 7 % des Umsatzes (vgl. zu den Wirkungen der Umsatzsteuerbefreiung Heidner, in: Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl. 2009, § 4 Rn. 3 ff.). Unter Umständen bringt die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG sogar überhaupt keinen wirtschaftlichen Vorteil für die betreffende kulturelle Einrichtung mit sich (vgl. Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl. 2008, S. 419 f., 566, Heidner, a. a.O.). Denn gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verliert diese mit der Befreiung von der Umsatzsteuer ihre Vorsteuerabzugsberechtigung und damit die Möglichkeit, ihre regelmäßig dem regulären Steuersatz in Höhe von 19 % unterliegenden Vorumsätze von der zu entrichtenden Umsatzsteuer abzuziehen (Lippross, a. a. O.). Diesen Vor- und Nachteilen wird eine allein am Umsatz orientierte Pauschalierung bei der Gebührenerhebung nicht hinreichend gerecht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Gemäß § 124 Abs. 3 Nr. 2 VwGO hat die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern. Die Sache muss eine noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Klärung der Zweifelsfrage mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30). Die streitentscheidende Frage, ob bei der Anwendung des Gebührenrahmens für Verwaltungsgebühren bei Bescheinigungen zur Befreiung von der Umsatzsteuer pauschal an den Umsatz des jeweiligen Projekts angeknüpft werden darf, ist bislang noch nicht geklärt, zumal die Kammer mit ihrer Entscheidung von der Rechtsprechung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az. 15 K 3567/04) abweicht. Da nach Auskunft der Beklagten alleine im Jahre 2009 an die 180 Bescheinigungen durch sie ausgestellt wurden, stellt sich die Frage der Gebührenbemessung in einer Vielzahl von Fällen, was – auch im Hinblick auf die im Vergleich zu anderen Bundesländern regelmäßig relativ hohen Gebühren in Hamburg – zukünftige Rechtstreitigkeiten erwarten lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine obergerichtliche Entscheidung hierzu wünschenswert. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Gebühren für die Erteilung einer Bescheinigung zum Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung. Die Klägerin ist eine Konzertveranstalterin, die Tourneen mit verschiedenen musikalischen Programmen durchführt. Sie betreut u. a. das japanische Trommler-Ensemble .... Anlässlich des Tourneeauftakts dieser Gruppe am 27.02.2008 in Hamburg beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2007 für ... die Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG. Hierbei handelt es sich um eine Bescheinigung zur Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt, die bestätigt, dass der Inhaber die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. Wird eine solche Bescheinigung erteilt und liegen die weiteren, durch das Finanzamt zu prüfenden Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG vor, sind die Umsätze der betreffenden Einrichtung steuerfrei. Mit Schreiben vom 26.11.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden könne. Die auszustellende Bescheinigung sei jedoch gebührenpflichtig und gemäß § 18 Abs. 1 HmbGebG von einer Vorauszahlung der entstehenden Gebühr abhängig. Sodann setzte die Beklagte mit Gebührenbescheid vom 26.11.2007 gegenüber der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 1.787,- Euro fest, wobei sie 1 % der gesamten an ... gezahlten Gage für die Tournee in Ansatz brachte, welche nach Auskunft der Klägerin 178.694,- Euro betrug. Grundlage für diese Berechnung war eine „Arbeitsanleitung“ der Beklagten, in der es heißt: „Als Erleichterung und Orientierungshilfe bei der Entscheidung über die Gebührenfestsetzung sollte sich die Gebührenhöhe prozentual mit 1 % an den Umsätzen des jeweiligen Projekts, für das die Bescheinigung beantragt wird, ausrichten.“ Gegen diesen Gebührenbescheid erhob die Klägerin am 12.12.2007 Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG verstoße gegen Art. 132 Abs. 1 lit. n der Richtlinie 2006/112/EG (sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie, MwStSystRL). Nach dieser Richtlinie dürfe die Verwaltung die Erteilung der Bescheinigung zur Erlangung der Steuerbefreiung nicht von der Entrichtung einer Gebühr abhängig machen. Die Richtlinie sehe nicht vor, dass Steuerbefreiungen mit Verwaltungsgebühren belegt werden dürften. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gewährleiste das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten in völlig neutraler Weise belastet werden müssten, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis. Darüber hinaus verbiete der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung unterschiedlich zu behandeln. § 4 Nr. 20 lit. a UStG sehe vor, dass öffentlich-rechtliche Einrichtungen kraft Gesetzes von der Umsatzsteuer befreit seien, wohingegen privatrechtliche Einrichtungen eine entsprechende Bescheinigung benötigten. Dies führe in der Konsequenz dazu, dass privatrechtliche Einrichtungen bei Anwendung des Hamburgischen Gebührengesetzes Verwaltungsgebühren zahlen müssten, öffentlich-rechtliche Einrichtungen hingegen nicht. Am 20.12.2007 erteilte die Beklagte der Klägerin die begehrte Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 20.02.2008, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie diene u. a. der Schaffung von einheitlichen Maßstäben im Bereich der Steuerbefreiungen. In Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL werde festgelegt, welche Umsätze von der Steuer zu befreien seien. Hierdurch nicht geregelt sei die Erhebung von damit verbundenen Verwaltungsgebühren. Regelungszweck der Norm sei damit das „Ob“, nicht jedoch das „Wie“ eines Befreiungstatbestandes. Auch aus Art. 131 MwStSystRL ergebe sich die Befugnis, für die Erteilung der Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG eine Gebühr zu erheben. Danach stehe es den Mitgliedstaaten frei, die Bedingungen zu schaffen, die sie für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens für notwendig erachteten, und zwar auch dann, wenn damit zusätzliche Kosten einhergingen. Zu diesen Bedingungen gehöre auch die Erhebung einer Gebühr, um eine hinreichende Prüfung der jeweiligen Befreiungstatbestände im Einzelnen gewährleisten zu können. Diese Vorgehensweise widerspreche nicht dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Dieser Grundsatz sei vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil eine Gebühr und keine Steuer erhoben worden sei. Darüber hinaus seien öffentlich-rechtliche Einrichtungen von der Gebührenpflicht befreit, da eine solche bloß zu einer Verschiebung von Beträgen innerhalb des – zumindest übergeordnet – selben Budgets führen würde. Die Klägerin hat am 12.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der angefochtene Gebührenbescheid verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, öffentlich-rechtliche Träger bei der Gebührenerhebung günstiger zu stellen als solche des Privatrechts. Im Übrigen sei der Gleichheitssatz auch deshalb verletzt, weil in Hamburg im Vergleich zu anderen Bundesländern mit Abstand die höchsten Gebühren festgesetzt würden. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 26.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Widerspruchsbescheides entgegen. Ergänzend verweist sie auf Art. 401 MwStSystRL. Danach seien die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalien beim Grenzübertritt verbunden sei. Da die vorliegend erhobenen Verwaltungsgebühren nicht mit Formalien beim Grenzübertritt verbunden seien, liege insoweit kein Verstoß gegen Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL vor. Die Sachakte der Beklagten hat dem Gericht vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.