Urteil
19 K 504/12
VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2014:0612.19K504.12.0A
2mal zitiert
9Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs 1 Alt 1 VwGO ist statthaft, wenn sich der Kläger gegen eine einem Konkurrenten nach der Seeanlagenverordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung (SeeAnlV a.F. (juris: SeeAnlV)) erteilte Genehmigung für einen Offshore-Windenergiepark mit der Begründung wendet, sein Vorhaben am gleichen Standort oder einem benachbarten Standort i.S.d. § 5 Abs 1 S 4 SeeAnlV a.F. (juris: SeeAnlV) sei "zuerst genehmigungsfähig".(Rn.56)
2. Benachbarte Standorte i.S.d. § 5 Abs 1 S 4 SeeAnlV a.F. (juris: SeeAnlV) können dann vorliegen, wenn die Vorhaben in einer "gewissen räumlichen Nähe" voneinander geplant sind (Anschluss an OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09, NordÖR 2010, 364, juris Rn. 23) und sich gegenseitig verstärkende, ungünstige Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Betracht kommen.(Rn.63)
3. "Genehmigungsfähig" ist ein Vorhaben i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. (juris: SeeAnlV) erst beim Vorliegen von Entscheidungsreife. Eine bloße Prüfungsreife des Vorhabens genügt nicht.(Rn.81)
4. Dem Vorliegen von Entscheidungsreife zu einem bestimmten Zeitpunkt kann es gleichstehen, wenn dieses Verfahrensstadium allein aufgrund eines pflichtwidrigen Unterlassens der Genehmigungsbehörde (hier unterbliebene Weiterleitung einer Umweltverträglichkeitsstudie an das Bundesamt für Naturschutz, von dessen Einvernehmen die Erteilung der Genehmigung abhängig ist) nicht erreicht wird.(Rn.92)
5. Mit der Anwendung des Prioritätsprinzips nach § 5 Abs 1 S 4 SeeAnlV a.F. (juris: SeeAnlV) geht flankierend ein Recht auf ein faires Verfahren bei der Bearbeitung der konkurrierenden Anträge durch die Genehmigungsbehörde einher.(Rn.93)
6. Die Genehmigung über die Errichtung und den Betrieb eines Offshore-Windenergieparks ist hinsichtlich des Standorts regelhaft auch beim Vorliegen eines konkurrierenden Antrags hinreichend bestimmt, wenn die Eckkoordinaten der Flächen auf Bogensekunden genau bezeichnet werden.(Rn.121)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs 1 Alt 1 VwGO ist statthaft, wenn sich der Kläger gegen eine einem Konkurrenten nach der Seeanlagenverordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung (SeeAnlV a.F. (juris: SeeAnlV)) erteilte Genehmigung für einen Offshore-Windenergiepark mit der Begründung wendet, sein Vorhaben am gleichen Standort oder einem benachbarten Standort i.S.d. § 5 Abs 1 S 4 SeeAnlV a.F. (juris: SeeAnlV) sei "zuerst genehmigungsfähig".(Rn.56) 2. Benachbarte Standorte i.S.d. § 5 Abs 1 S 4 SeeAnlV a.F. (juris: SeeAnlV) können dann vorliegen, wenn die Vorhaben in einer "gewissen räumlichen Nähe" voneinander geplant sind (Anschluss an OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09, NordÖR 2010, 364, juris Rn. 23) und sich gegenseitig verstärkende, ungünstige Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Betracht kommen.(Rn.63) 3. "Genehmigungsfähig" ist ein Vorhaben i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. (juris: SeeAnlV) erst beim Vorliegen von Entscheidungsreife. Eine bloße Prüfungsreife des Vorhabens genügt nicht.(Rn.81) 4. Dem Vorliegen von Entscheidungsreife zu einem bestimmten Zeitpunkt kann es gleichstehen, wenn dieses Verfahrensstadium allein aufgrund eines pflichtwidrigen Unterlassens der Genehmigungsbehörde (hier unterbliebene Weiterleitung einer Umweltverträglichkeitsstudie an das Bundesamt für Naturschutz, von dessen Einvernehmen die Erteilung der Genehmigung abhängig ist) nicht erreicht wird.(Rn.92) 5. Mit der Anwendung des Prioritätsprinzips nach § 5 Abs 1 S 4 SeeAnlV a.F. (juris: SeeAnlV) geht flankierend ein Recht auf ein faires Verfahren bei der Bearbeitung der konkurrierenden Anträge durch die Genehmigungsbehörde einher.(Rn.93) 6. Die Genehmigung über die Errichtung und den Betrieb eines Offshore-Windenergieparks ist hinsichtlich des Standorts regelhaft auch beim Vorliegen eines konkurrierenden Antrags hinreichend bestimmt, wenn die Eckkoordinaten der Flächen auf Bogensekunden genau bezeichnet werden.(Rn.121) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. 1. Die erhobene Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist hier statthaft. Zwar wäre auch die Erhebung einer Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), allein gerichtet auf die Erteilung einer Genehmigung für den OWP B, möglich. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten kann für den gleichen Standort eine (positive) Zweitgenehmigung erteilt werden (vgl. Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 519), wobei – durch entsprechende Nebenbestimmungen, etwa in Form einer aufschiebenden Bedingung – in der Zweitgenehmigung geregelt sein muss, dass sie erst und nur verwirklicht werden darf, wenn die Erstgenehmigung unwirksam geworden ist. Eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel auf Erteilung einer Zweitgenehmigung würde daher nicht auf eine tatsächlich unmögliche Rechtsfolge gerichtet sein (so aber Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 5 SeeAnlV, Rn. 19), weil sich die Erstgenehmigung – beispielsweise durch Zeitablauf, den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Rücknahme bzw. Widerruf – erledigen kann. Eine auf eine Zweitgenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage würde aber ein anderes Rechtsschutzziel verfolgen. Die den Wert der zuerst erteilten Genehmigung ausmachende „Gebietsexklusivität“ (Dahlke, NuR 2002, 472, 478), d.h. die exklusive Befugnis der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin in einem bestimmten Bereich der AWZ einen OWP errichten und betreiben zu dürfen, kann die Klägerin nur mit der Anfechtungsklage angreifen. In diesem Sinne erweist sich die Anfechtungsklage, im Wirtschaftsverwaltungsrecht auch als negative Konkurrentenklage bezeichnet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 42 Rn. 290 ff.), - bezogen auf das verfolgte Rechtsschutzziel - als statthafte Klageart. 2. Die Klägerin hat das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Einwand der Beigeladenen, die ihr erteilte Genehmigung sei, weil die Klägerin den Änderungs- und Ergänzungsbescheid zum sogenannten „I“ vom x. x 2012 nicht angegriffen habe, in Bestandskraft erwachsen, trifft nicht zu. Dieser Bescheid ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. a) Das ergibt sich aus dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt. Dies ist bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich - und mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts auch hier - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 4.7.2006, 5 B 90/05, juris Rn. 6 m.w.N.). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - am 19. Januar 2012 - lag der von der Klägerin angeführte Änderungs- und Ergänzungsbescheid aber noch nicht vor. Dieser ist erst am x. x 2012 und damit mehr als einen Monat später ergangen. b) Es mangelt im Verwaltungsprozess an einer § 96 Abs. 1 SGG und § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechenden Regelung (vgl. Preusche, DVBl. 1992, 797, 800), wonach ein neuer Verwaltungsakt, der nach Erlass des Widerspruchsbescheids bzw. nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, Gegenstand des Verfahrens wird. Auch ist eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO nicht erfolgt. Dies kann indes aufgrund des beschränkten Regelungsgegenstandes des Änderungs- und Ergänzungsbescheides - wenn überhaupt - nur zu einer Bestandskraft hinsichtlich der Regelungen über ein Detail des OWP A, nämlich der Schwerkraftfundamente im „I“, führen, nicht aber zur Bestandskraft der Genehmigung im Übrigen. 3. Es fehlt der Klage auch insoweit nicht die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), als sie sich gegen die Genehmigung von xx WEA östlich des Energiekabels K-Kabel richtet. Es erscheint nach dem Vortrag der Klägerin zumindest möglich, dass sie durch den angefochtenen Verwaltungsakt auch diesbezüglich in eigenen – durch den auch insoweit Drittschutz vermittelnden § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a. F – Rechten verletzt wird. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist die Seeanlagenverordnung in ihrer alten – bis zum 30. Januar 2012 geltenden – Fassung anwendbar. Für Genehmigungen, die - wie im Falle der Beigeladenen - vor dem 26. Juli 2008 beantragt worden sind und bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a SeeAnlV in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt (vgl. § 17 Abs. 2 SeeAnlV in der Fassung v. 15.1.2012, BGBl. I, 112). Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 2a SeeAnlV in der bis zum 30. Januar 2012 geltenden Fassung erfolgte im maßgeblichen Zeitfenster (vgl. FAZ v. x. x 2009, VV A, Bl. 373; WELT v. x. x 2009, VV A, Bl. 374 f. und NfS x/09 v. x. x 2009, VV A, Bl. 376 f.). b) Die Klägerin kann geltend machen, es lägen benachbarte Standorte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. vor. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Standort oder benachbarte Standorte vor, so ist danach über den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist (Prioritätsprinzip). Zwar ist der Beklagten bei einer funktionalen Auslegung dieser Bestimmung (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09, NordÖR 2010, 364, juris Rn. 24) darin zu folgen, dass bei einem Mindestabstand von 1.200 m keine negativen Auswirkungen auf die Standsicherheit benachbarter WEA zu befürchten sein dürften. Ohne weiteres sind aber sich gegenseitig verstärkende, ungünstige Auswirkungen auf die Meeresumwelt denkbar, die das klägerische Vorhaben gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 SeeAnlV a.F. in Frage stellen könnten (sog. Summationswirkungen, vgl. hierzu: Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 5 SeeAnlV, Rn. 18). Das Bundesamt für Naturschutz geht mit Stellungnahme vom 28. Februar 2008 im Verfahren der Beigeladenen (VV A, Bl. 84 ff., dort Ziff. 2.4) sowie mit Stellungnahmen vom 29. Februar 2008 und vom 11. August 2008 im Verfahren der Klägerin (VV B, Bl. 98 ff., dort Ziff. 2.4 und Bl. 228 ff, dort Ziff. 2.3) sogar von einer kumulativen Betrachtung aller planungsrechtlich verfestigten OWP-Vorhaben in der Deutschen Bucht aus. Dies dürfte auch der Ansicht der Beklagten entsprechen, wonach zusätzliche und etwaige kumulative Auswirkungen aufgrund anderer genehmigter bzw. nahezu parallel im Verfahren befindlicher Projekte zu berücksichtigen sind (VV B, Bl. 525). Bei einem Abstand von lediglich 1.200 m besteht schließlich auch eine „gewisse räumliche Nähe“, wie sie vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis für benachbarte Standorte gefordert wird (OVG Hamburg a.a.O., Rn. 23). 4. Der Klägerin ist nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Rechtsschutzbedürfnis entfallen würde, wenn die Klägerin gar nicht mehr ihr Vorhaben B realisieren wollte, sondern sich nur noch die Fläche sichern möchte, um dem Vorhaben C zu einem zeitnahen Netzanschluss zu verhelfen. Die Beigeladene hat hierzu vorgetragen, einziges Ziel sei es, dem von der Firmengruppe der Klägerin im benachbarten Offshore-Cluster Nr. xx projektierten OWP C über ein küstennäheres Cluster, nämlich das Cluster, in dem der OWP A entstehen soll, einen Netzanschluss zu verschaffen. Dies überzeugt nicht. Dass der Anschluss über ein küstennäheres Cluster angestrebt wird, ergibt sich zwar aus Seite 146 Abs. 3 des Genehmigungsbescheides der Beklagten vom x. x 2013 zum OWP C (VV C, Bl. 1732). Die Kammer konnte jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Verhinderung des OWP der Beigeladenen tatsächlich das (einzige) Ziel der Klägerin ist. Die diesbezüglichen Überlegungen der Beigeladenen mögen plausibel sein, ein sicherer Nachweis eines solchen Plans ist jedoch nach dem Inhalt der Akten nicht zu führen. Das Antragsverfahren bezüglich des OWP B läuft weiter. Dass das Vorhaben - wenn auch nicht kraft einer Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter (vgl. dazu unten II.), so doch faktisch von der Beklagten - zum Ruhen gebracht wurde, schließt eine fortbestehende Realisierungsabsicht der Klägerin nicht aus. Ihr (vormaliger) Projektleiter, der Zeuge L, war ersichtlich erstaunt und zugleich verärgert, als ihm bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2014 eröffnet wurde, dass die bei der Beklagten seinerzeit eingereichte UVS von dieser gar nicht an das Bundesamt für Naturschutz weitergeleitet worden ist (vgl. S. 10 des Protokolls = Bl. 667 der Gerichtsakte). Dies bestätigte auch glaubhaft die Zeugin M, die zwischenzeitlich mit dem Zeugen L gesprochen hatte, bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2014 (vgl. S. 13 des Protokolls = Bl. 1025 der Gerichtsakte). Aus der Erklärung des gegenwärtigen Projektleiters für den OWP B, O, mit an die Beklagte gerichteter E-Mail vom 14. Oktober 2013, man sehe für das Projekt B aufgrund von der Beklagten kürzlich verlängerter Laufzeiten für den OWP A bis 2018 „derzeit keinen Gesprächsbedarf“ (VV B, Bl. 1174), kann ebenfalls nicht auf eine fehlende Realisierungsabsicht geschlossen werden. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin gegenwärtig - d.h. parallel zum anhängigen Verwaltungsstreitverfahren - mit der Beklagten über das Projekt B sprechen sollte. Erst mit einer Aufhebung der angefochtenen Genehmigung der Beigeladenen wäre für die Klägerin der Weg frei, ihr Projekt B, ausgestattet mit Gebietsexklusivität, umzusetzen. Dieses Ziel kann die Klägerin nur mittels einer gerichtlichen Entscheidung und nicht durch ein Gespräch mit der Beklagten erreichen. Denn die Beklagte ist ersichtlich nicht bereit, über eine Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zu verhandeln. II. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Genehmigung der Beklagten vom xx. xx 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012 verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Abwehrrecht ergibt sich für die Klägerin weder aus § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. (vgl. 1) noch aus anderen Normen (vgl. 2). Zu Unrecht macht die Klägerin eine mangelnde Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide geltend (vgl. 3). 1. Aus § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. ergibt sich nach den Umständen des Einzelfalles für die Klägerin kein Abwehrrecht. Eine Verletzung des dort normierten Prioritätsprinzips liegt nicht vor (vgl. a)). Ein mit der Anwendung dieses Prinzips einhergehendes Recht auf ein faires Verfahren bei der Bearbeitung der konkurrierenden Anträge durch die Beklagte ist nicht in einer Weise beeinträchtigt worden, die von der Rechtsfolge her einer Verletzung des Prioritätsprinzips gleichstünde (vgl. b)). a) Eine Verletzung des Prioritätsprinzips durch die Beklagte zum Nachteil der Klägerin liegt nicht vor. aa) Zwar kann sich die Klägerin auf eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. berufen, weil das dort formulierte Prioritätsprinzip drittschützend ist. Wird diese verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung für die prioritäre Behandlung eines Antrages auf Genehmigung eines OWP von der Genehmigungsbehörde nicht eingehalten, muss dem Konkurrenten grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, das Verfahrensrecht durchzusetzen (vgl. das Urt. der Kammer v. 19.6.2009, 19 K 1782/08, juris Rn. 35; so wohl auch OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09, NordÖR 2010, 364, juris Rn. 27). bb) Das klägerische Vorhaben ist aber nicht (zuerst) genehmigungsfähig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F gewesen. (1) Genehmigungsfähig ist ein Antrag erst dann, wenn er entscheidungsreif ist. Dieses Stadium hat der klägerische Antrag nicht erreicht, wobei im Einzelnen Folgendes gilt: Darüber, was unter dem Begriff der Genehmigungsfähigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. zu verstehen ist, besteht in der Literatur keine Einigkeit. Zum einen kommt als Zeitpunkt der Genehmigungsfähigkeit die Entscheidungsreife des Antrags in Betracht. Die Entscheidungsreife bildet den Abschluss des behördlichen Erkenntnisprozesses und liegt regelmäßig am Ende des Genehmigungsverfahrens, d.h. unmittelbar vor der behördlichen Genehmigungsentscheidung. Zum anderen kommt als Zeitpunkt der Genehmigungsfähigkeit die Prüfungsreife in Betracht, d.h. der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller alle für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Informationen beigebracht hat, bzw. die Unterlagen zumindest in dem Umfang vorhanden sind, wie es der Antragsteller nach Lage der Dinge und ggf. in Absprache mit der Behörde für notwendig erachten durfte (vgl. zum Streitstand VG Hamburg a.a.O., juris Rn. 37). Die Kammer beantwortet die von ihr bisher offen gelassene Frage in Übereinstimmung mit der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten dahin, dass es beim Prioritätsprinzip nicht auf die Prüfungsreife, sondern auf die Entscheidungsreife ankommt. Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Bestimmung (vgl. (a)). Dieses Ergebnis wird durch eine Auslegung nach der Gesetzessystematik (vgl. (b)) und dem Sinn und Zweck der Norm sowie der hiermit im Zusammenhang stehenden Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt (vgl. (c)). Das Auslegungsergebnis hat auch Bestand, weil - bei Beachtung einer verfahrensrechtlichen Absicherung (vgl. dazu später unter b)) - die so verstandene Genehmigungsfähigkeit nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. (d)). Es entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. (e)). (a) Für den hier vertretenen Standpunkt, es komme für die Genehmigungsfähigkeit auf die Entscheidungsreife an, spricht an erster Stelle der Wortlaut der Bestimmung. Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. ist, wie bereits dargelegt, bei mehreren Anträgen für den gleichen Standort oder benachbarte Standorte über den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist (Prioritätsprinzip). Genehmigungsfähig bedeutet nach dem allgemeinen Sprachverständnis „so beschaffen, dass eine Genehmigung dafür erteilt werden kann“ (Duden online: genehmigungsfähig). Dies ist nach der Seeanlagenverordnung a.F. erst dann der Fall, wenn positiv festgestellt werden kann, dass Versagungsgründe nach § 3 SeeAnlV a.F. nicht vorliegen (vgl. Brandt/Gaßner, Seeanlagenverordnung, 2002, § 5 Rn. 46), was verfahrensmäßig ab einer bestimmten Größe des OWP eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetzt (vgl. Nr. 1.6 zur Anlage 1 zum UVPG). (b) Dieser Befund wird durch die Gesetzessystematik gestützt. (aa) Die Herstellung bloßer Prüfungsreife ist bereits Regelungsgegenstand der § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. vorangestellten Sätze 2 und 3 der Bestimmung. Reichen die in Satz 2 benannten Antragsunterlagen nebst Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen für die „Prüfung“ nicht aus, so hat sie der Antragsteller nach Satz 3 auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen; andernfalls verfällt der Antrag. Satz 4 knüpft nicht etwa an diese Verfallsregelung an, sondern regelt vielmehr etwas anderes, nämlich die Reihenfolge der Bearbeitung gerade nicht verfallener Anträge. Er hätte einen eigenständigen Absatz bilden können (Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 5 SeeAnlV, Rn. 7); im Absatz 1 der Bestimmung wirkt er wie ein Fremdkörper (vgl. Brandt/Gaßner, Seeanlagenverordnung, 2002, § 5 Rn. 50). (bb) Aus § 10 Abs. 6a BImSchG und § 7 9. BImSchV kann die Klägerin nichts Gegenteiliges herleiten. Beide Bestimmungen sind für die hier zu beantwortende Auslegungsfrage schon deshalb unergiebig, weil sie sich nicht mit konkurrierenden Anträgen beschäftigen. Sie machen lediglich Vorgaben für die Bearbeitung eines einzigen Antrages. Ebenso wenig vermag die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Münster, Urt. v. 1.12.2011, 8 D 58/08.AK, juris Rn. 627; OVG Weimar, Urt. v. 17.7.2012, 1 EO 35/12, juris Rn. 30; OVG Greifswald, Beschl. v. 28.3.2008, 3 M 188/07, juris Rn. 32 f.) den Standpunkt der Klägerin zu stützen. Sie betrifft nicht die Auslegung der Seeanlagenverordnung. Ebenso wenig lässt sich den Entscheidungen entnehmen, dass es ein rechtsgebietsübergreifendes „allgemeines“, stets auf die Prüfungsreife abstellendes Prioritätsprinzip gäbe, welches in der Seeanlagenverordnung eine (deklaratorische) Normierung erfahren haben könnte. (c) Ferner bestätigt die Entstehungsgeschichte der Norm und der hiermit im engen Zusammenhang stehende Sinn und Zweck der Vorschrift, dass es auf die Entscheidungsreife ankommt. Die Modifizierung von § 5 Abs. 1 SeeAnlV im Jahre 2002 durch das Bundesnaturschutzneuregelungsgesetz sollte die Blockade großräumiger Flächen durch eine bloße Antragstellung auf Vorrat verhindern (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Bundesnaturschutzneuregelungsgesetzes, BT-Drs. 14/7490, S. 56). Zielsetzung des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. ist es damit, eine schnelle und möglichst effektive Nutzbarmachung der AWZ zu ermöglichen (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09, NordÖR 2010, 364, juris Rn. 28). Die Erreichung dieses Ziels wird zwar auch durch prüfungsreife Anträge gefördert. Effektiver und damit besser mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung in Einklang zu bringen ist es jedoch, wenn zumindest einer der gestellten Anträge (positiv) entscheidungsreif ist und damit tatsächlich zeitnah mit der Errichtung der WEA begonnen werden kann. (d) Die Auslegung von § 5 Abs. 4 Satz 1 SeeAnlV a.F. dahin, dass ein Antrag noch nicht bei Erreichen der Prüfungsreife, sondern erst bei Vorliegen von Entscheidungsreife genehmigungsfähig ist, steht mit Verfassungsrecht in Einklang. (aa) Es erweist sich nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die in Art. 12 Abs. 1 GG geregelte Berufsfreiheit, die Entscheidungsreihenfolge und damit die Gewährung von „Gebietsexklusivität“ (Dahlke, NuR 2002, 472, 478) für die zuerst zu erteilende Genehmigung an das Erreichen der Entscheidungsreife zu knüpfen. Das erhebliche Investitionsrisiko des einzelnen Antragstellers könnte durch ein Abstellen auf den regelhaft früheren Zeitpunkt der Prüfungsreife nicht entscheidend gemindert werden (a.A. möglicherweise Keller, Das Planungs- und Zulassungsregime für Offshore-Windenergieanlagen in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone, S. 219). Denn beide in Betracht kommenden Zeitpunkte begründen einen „Prioritätsschutz“ erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Genehmigungsverfahren (Brandt/Gaßner, Seeanlagenverordnung, 2002, § 5 Rn. 59). Insbesondere ist bereits die Erlangung der Prüfungsreife von der Beibringung der kostspieligen und damit das Investitionsrisiko im Wesentlichen bestimmenden Gutachten – einschließlich UVS – für die „Basisaufnahme“ abhängig (vgl. hierzu insbesondere Ziff. 11, 12.1 u. 14 des StUK 3). (bb) Dem von der Kammer vertretenen Standpunkt kann nicht entgegengehalten werden, dass er mit anderen verfassungsrechtlichen Vorgaben, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. Brandt/Gaßner, Seeanlagenverordnung, 2002, § 5 Rn. 61). Richtig ist zwar, dass der Eintritt der Entscheidungsreife auch von behördeninternen Vorgängen abhängig ist, welche vom Antragsteller naturgemäß kaum zu beeinflussen sind (vgl. Brandt/Gaßner, a.a.O. Rn. 66 m.w.N.). Dies darf aber nicht zur Fehlvorstellung führen, dass der Antragsteller bis zum Erreichen der Prüfungsreife etwa „Herr des Verfahrens“ wäre, diese also nach eigenen Vorstellungen vorantreiben könnte und deshalb (allein) dieser Zeitpunkt unbedenklich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden kann. Eine Abhängigkeit von der Genehmigungsbehörde, der beteiligten Stellen nach § 5 Abs. 3 SeeAnlV a.F., der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion nach § 6 SeeAnlV a.F. sowie dem Bundesamt für Naturschutz nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung (BGBl I 2009, 2542, 2567 f.) tritt nicht erst nach Erreichen der Prüfungsreife ein. Sie durchzieht vielmehr das gesamte von der Beklagten durch Beteiligungsrunden, Antragskonferenz und Erörterungstermin sowie durch Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 2a SeeAnlV in der bis zum 30.1.2012 geltenden Fassung) strukturierte Verfahren bis zur Erteilung der Genehmigung i.S.d. § 2 SeeAnlV a.F. Die Beklagte als Genehmigungsbehörde ist deshalb unabhängig vom Streit um die Frage, wann ein Antrag genehmigungsfähig ist, gehalten, alle auf den en Standort oder benachbarte Standorte bezogenen Begehren vorbehaltlos und fair zu bearbeiten. Sie hat also die Genehmigungsentscheidung umfassend und neutral vorzubereiten (vgl. Klinski, Rechtliche Probleme der Zulassung von Windkraftanlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), S. 66) und damit den angesprochenen verfassungsrechtlichen Normen konform zu handeln (vgl. zur Bedeutung möglicherweise auftretender Verfahrensfehler für die Rechtsposition eines Konkurrenten unten b)). (e) Die Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. durch die Kammer steht schließlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat mit Beschluss vom 1. Februar 2010 (5 Bs 225/09, NordÖR 2010, 364, juris Rn. 28) ausgeführt: „ […] Die Beigeladene folgert zu Unrecht aus dem Umstand, dass der Antrag nicht abgelehnt, sondern lediglich „zum Ruhen gebracht“ worden war, dass ihrem Antrag der für die Reihenfolge der Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV maßgebliche Rang des „zuerst genehmigungsfähigen“ Antrags zukomme. Zwar mag das Ruhenlassen des Verfahrens bedeuten, dass es zu einem späteren Zeitpunkt, wenn das Verfahren wieder aufgenommen werden soll, nicht zu einer neuen Antragstellung kommen muss. Eine Rangsicherung i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV war damit aber nicht verbunden. Die Vorschrift regelt nämlich, über welchen von mehreren entscheidungsreifen Anträgen die Antragsgegnerin in einer aktuellen Entscheidungssituation zuerst zu entscheiden hat, sie räumt aber einem mangels Entscheidungsreife ruhenden Antrag keine dauerhafte Sperrwirkung gegenüber Anträgen Dritter ein, denen keine aktuellen Entscheidungshindernisse entgegenstehen. […] “. Anders als im hier zu entscheidenden Fall lag dem Beschwerdeverfahren, über das das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu befinden hatte, zwar eine Konstellation zugrunde, bei der eines der konkurrierenden Projekte „zum Ruhen gebracht“ worden war. Das ändert aber nichts daran, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ausdrücklich auf die Entscheidungsreife abgestellt hat und die (Feststellung fehlender) Entscheidungsreife – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch streitentscheidend war. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hätte die Frage, ob es auf die Prüfungsreife oder auf die Entscheidungsreife ankommt, nicht offen lassen können. Denn prüffähig in diesem Sinne hätte auch ein „zum Ruhen gebrachter“ Antrag gewesen sein können. (2) Das Vorhaben der Klägerin ist nicht entscheidungsreif. Entscheidungsreife setzt nach vorstehenden Ausführungen – gemäß dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. – voraus, dass das Vorhaben so beschaffen ist, dass eine Genehmigung dafür erteilt werden kann. Diese Voraussetzungen erfüllt der klägerische Antrag nicht. Denn es fehlt sowohl an der Herstellung des erforderlichen Benehmens mit dem Bundesamt für Naturschutz (vgl. (a)) als auch an einer Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zum Vorhaben der Klägerin (vgl. (b)). Ebenso wenig hat der notwendige Erörterungstermin stattgefunden (vgl. (c)). (a) Die Entscheidung der Beklagten über das Vorhaben der Klägerin ist im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zu treffen. Dies ist nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG erforderlich. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen AWZ durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung, ergeht die Entscheidung der Behörde nach dieser Bestimmung im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Beim Benehmen handelt sich um eine gegenüber dem Einvernehmen schwächere Form der Mitwirkung (Legler in: GK-BNatSchG, 2012, § 58 Rn. 5). Ob die bloße Gewährung der Gelegenheit zur Äußerung genügen kann (offengelassen von Legler a.a.O., Rn. 6, wonach Benehmen „zumindest“ eine umfassende Kenntnisnahme und Gelegenheit zu Stellungnahme und Diskussion voraussetzt), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat die UVS nicht an das Bundesamt für Naturschutz übersandt, so dass für diese Behörde überhaupt keine Möglichkeit zur Stellungnahme bestand. (b) Überdies liegt die erforderliche Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion nicht vor, § 6 Satz 1 SeeAnlV a.F. Eine solche Erklärung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord ist in der Sachakte der Beklagten zum klägerischen Vorhaben nicht enthalten. (c) Zudem wurde der nach § 2a SeeAnlV in der bis zum 30. Januar 2012 geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG und § 73 Abs. 6 VwVfG erforderliche Erörterungstermin im Verfahren der Klägerin bisher nicht abgehalten. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit und bedarf auch sonst keiner Vertiefung. cc) Das klägerische Vorhaben ist nicht aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte die am 2. Dezember 2009 zur Akte gereichte UVS nicht an das Bundesamt für Naturschutz zur Stellungnahme weitergeleitet hat, so zu behandeln, als ob das Stadium der Entscheidungsreife zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht worden wäre. Zwar könnte mit der unterlassenen Weiterleitung der UVS eine Ursache für das Ausbleiben der Entscheidungsreife gesetzt worden sein. Auch gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, der für das Zivilrecht in § 242 BGB normiert ist, nach ständiger Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich oder als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013, 8 C 11/12, BVerwGE 147, 348, juris Rn. 44). Ebenso ist als spezielle Ausprägung dieses Grundsatzes § 162 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, 5 C 22/11, BVerwGE 144, 313, juris Rn. 26 für § 162 Abs. 2 BGB), wonach eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Von einer der Ausgangslage in § 162 Abs. 1 BGB vereinbaren Situation kann vorliegend jedoch jedenfalls deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin selbst eine Ursache für das Ausbleiben der Entscheidungsreife gesetzt hat. Sie hat Anfang 2011 bewusst davon abgesehen, die Unterlagen für die 3. Beteiligungsrunde in der erforderlichen Stückzahl an die Beklagte zu übersenden. Dies folgt aus der E-Mail der Zeugin M an den Zeugen L vom 23. März 2011 (Anlage K8 = Bl. 783 der Gerichtsakte) und ihrer glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2014 (Bl. 13 ff. des Protokolls = Bl. 1025 ff. der Gerichtsakte). Die Klägerin hatte danach von der Übersendung der Unterlagen für die 3. Beteiligungsrunde Abstand genommen, weil nach den Angaben der Zeugin P die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene bevorstand und die bei der Klägerin beschäftigte Zeugin M - in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Zeugin P - davon ausging, dass damit die Erteilung einer Genehmigung an die Klägerin nicht mehr realisierbar sei. dd) Schließlich kann die Klägerin eine Verletzung des Prioritätsprinzips nicht damit begründen, das Vorhaben der Beigeladenen habe - insbesondere mangels einer den gestellten Anforderungen genügenden UVS und dem Fehlen der Voraussetzungen für die 1. Freigabe - das Stadium der Entscheidungsreife ungeachtet der tatsächlich erfolgten Genehmigungserteilung nicht erreicht. Solche Einwände kann nach dem insoweit klaren Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. (… zuerst genehmigungsfähig …) nur derjenige erheben, der mit seinem Vorhaben selbst das Stadium der Genehmigungsfähigkeit, also der Entscheidungsreife, erreicht hat. Dies ist bei dem Vorhaben der Klägerin, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. b) Das mit der Anwendung des Prioritätsprinzips einhergehende Recht auf ein faires Verfahren bei der Bearbeitung der konkurrierenden Anträge durch die Beklagte ist nicht in einer Weise beeinträchtigt worden, die einer Verletzung dieses Prinzips gleichstünde . Besteht ein Konkurrenzverhältnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F., kann der unterlegene Teil nicht nur die Verletzung des Prioritätsprinzips, sondern auch die Verletzung eines Rechts auf ein faires Verwaltungsverfahren geltend machen. Dies ergibt sich aus der rechtsstaatlichen Gebundenheit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), welche als Ergänzung zum gerichtlichen Rechtsschutz die Einhaltung eines fairen und die Rechte des Bürgers wahrenden Verwaltungsverfahrens verlangt (vgl. allgemein Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., S. 824 Buchst. e)). Dem kommt bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. besondere Bedeutung zu. Denn die Genehmigung von Offshore-Projekten hängt danach gleichermaßen vom Engagement der beteiligten Antragsteller und der jeweiligen Verfahrensgestaltung durch die Genehmigungsbehörde ab. Dies folgt aus der strikten Bindung des subjektiven Rechts auf Beachtung des Prioritätsprinzips an den Stand des selbst betriebenen Verwaltungsverfahrens im Vergleich zum des Verfahrens des Konkurrenten (… zuerst genehmigungsfähig …). Der bei diesem Wettlauf unterlegene Teil kann deshalb geltend machen, die Beklagte habe ihn im Verfahren benachteiligt oder den Konkurrenten im Verfahren begünstigt. Andernfalls hätte es die Beklagte in der Hand, durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung dem ihr genehmen Antragsteller die prioritäre Verfahrensposition und damit die Möglichkeit zur Errichtung eines OWP durch Einräumung von „Gebietsexklusivität“ auf der streitigen Fläche zu verschaffen. Das Recht auf ein faires Verfahren bei der Bearbeitung der konkurrierenden Anträge durch die Beklagte ist indes vorliegend nicht in einer Weise beeinträchtigt worden, die einer Verletzung des Prioritätsprinzips gleichstünde und damit die Aufhebung der erteilten Genehmigung erzwänge. Ab welchem Zeitpunkt im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden kann, die Erteilung der Genehmigung durch die Beklagte an einen Konkurrenten beruhe auf einer unfairen Verfahrensgestaltung, kann offenbleiben. Die Kammer hat mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2013 (Bl. 282 f. der Gerichtsakte) erwogen, dass subjektive Verfahrensrechte dann in Betracht zu ziehen seien, wenn der unterlegene Konkurrent hinsichtlich seines eigenen Projekts prüfungsreife Unterlagen bei der Beklagten vorgelegt habe. Denn damit wäre ein Zeitpunkt markiert, zu dem er alles ihm Zumutbare getan habe, um seinen eigenen Antrag voranzubringen. Eine solche Prüfungsreife besteht, wie bereits ausgeführt, dann, wenn der unterlegene Konkurrent alle für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 SeeAnlV a.F. erforderlichen Unterlagen und Informationen der Genehmigungsbehörde vorgelegt hat. Ob daran festzuhalten ist und das klägerische Verfahren das so verstandene Stadium der Prüfungsreife erreicht hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt nicht vor, weil es weder eine rechtliche relevante Benachteiligung der Klägerin im Verwaltungsverfahren OWP B gibt (vgl. aa)) noch die Beigeladene im Rahmen des Verwaltungsverfahrens OWP A begünstigt wurde (vgl. (bb)) aa) Im Verfahren bezüglich des OWP B stellt die unterbliebene Weiterleitung der klägerischen UVS an das Bundesamt für Naturschutz vor dem Hintergrund der Regelung in § 46 VwVfG keine ergebnisrelevante Benachteiligung dar ((1)). Ebenso wenig wurde die Klägerin benachteiligt, weil die Beklagte in ihrem Fall die Genehmigungserteilung von der Beibringung der Unterlagen über die 1. Freigabe abhängig gemacht hat ((2)). (1) Die unterbliebene Weiterleitung der klägerischen UVS an das Bundesamt für Naturschutz ist ein Verfahrensfehler ((a)). Die Kausalität dieses Fehlers für das Ausbleiben der Entscheidungsreife kann aber ausgeschlossen werden ((b)). (a) Die – unstreitig – unterbliebene Weiterleitung der klägerischen UVS an das Bundesamt für Naturschutz stellt einen beachtlichen, weil hinreichend schweren Verfahrensfehler dar. Die Weiterleitung der klägerischen UVS an das Bundesamt für Naturschutz stellte sich ab Mitte März 2010 – dem mutmaßlichen Abschluss der internen Prüfung (vgl. die Auszüge aus internen Protokollen der Beklagten in der E-Mail des Bediensteten N v. 13.5.2014, Bl. 639 ff. der Gerichtsakte) – als elementare Aufgabe der Beklagten dar. Die Beklagte war nämlich gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung (BGBl I 2009, 2542, 2567 f.) gehalten, die Entscheidung über den Antrag der Klägerin im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zu treffen. Der Auffassung der Beklagten, sie habe vor dem Hintergrund getroffener Absprachen davon absehen dürfen, die UVS an das Bundesamt für Naturschutz weiterzuleiten (vgl. Bl. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung v. 15.5.2014 = Bl. 662 der Gerichtsakte), ist nicht zu folgen. Es ist nicht, wie die Beklagte in einem Vermerk zum Widerspruchsbescheid festgehalten hat (Bl. 125 ff. der Akte über das Widerspruchsverfahrens), zu einem „Verzicht“ der Klägerin „auf zielstrebige Weiterbearbeitung aufgrund anderer, vorrangig zu prüfender UVSen“ gekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Antrag der Klägerin im Rahmen eines zwischen dem Zeugen L und der Zeugin P geführten Telefonats weder zurückgenommen und noch ruhend gestellt worden. Entsprechende Erklärungen können nach den Aussagen beider Zeugen (vgl. zur Aussage des Zeugen L S. 8 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung v. 15.5.2014 = Bl. 665 ff. der Gerichtsakte und zur Aussage der Zeugin P S. 3 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung v. 12.6.2014 = Bl. 1015 ff. der Gerichtsakte) nicht angenommen werden. Der Zeuge L konnte sich an ein entsprechendes Telefonat mit der Zeugin P nicht erinnern. Die Zeugin P erinnerte sich zwar an ein Telefonat mit dem Zeugen L zu einer „Priorisierung“ der anhängigen Verfahren. Dieses Telefonat hatte danach aber keine Rücknahmeerklärung und auch keine „Ruhend-Erklärung“ zum Gegen (S. 6. des Protokolls der mündlichen Verhandlung v. 12.6.2014 = Bl. 1018 der Gerichtsakte). Ein Rechtsgrund für die Beklagte, die UVS zurückzuhalten, be danach nicht. Die Einlassung der Zeugin P, die UVS wäre außerhalb einer dritten Beteiligungsrunde vom Bundesamt für Naturschutz gar nicht bearbeitet worden (S. 9. des Protokolls der mündlichen Verhandlung v. 12.6.2014 = Bl. 1021 der Gerichtsakte), ist nicht überzeugend. Insbesondere ergibt sich aus den von der Kammer beigezogenen Akten des Bundesamts für Naturschutz keine entsprechende Verwaltungspraxis dieser Behörde. (b) Der Verfahrensfehler ist jedoch nicht beachtlich. Dies folgt aus § 46 VwVfG. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, kann danach nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zue gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Eine Kausalität der unterbliebenen Weiterleitung der UVS an das Bundesamt für Naturschutz kann für das Ausbleiben der Entscheidungsreife beim Vorhaben der Klägerin bis zum Eintritt der Entscheidungsreife beim Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen werden. Auch wenn die Beklagte die UVS der Klägerin im März 2010 unverzüglich an das Bundesamt für Naturschutz weitergeleitet hätte, wäre ein Eintritt der Entscheidungsreife nicht vor, sondern erst nach der Entscheidungsreife des Antrags der Beigeladenen möglich gewesen. Am 12. August 2011 be Entscheidungsreife des Antrags für den OWP A. Die Beklagte hat nicht - unter Verstoß gegen das Fairnessgebot – der Beigeladenen verfrüht eine Genehmigung erteilt. Vom Eintritt der Entscheidungsreife ist im Verfahren der Beigeladenen mit der Erteilung der Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord am 12. August 2011 (VV A, Bl. 1024) auszugehen. Die Einwendungen der Klägerin gegen diesen von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt (Schriftsatz v. 29.11.2013, S. 4 = Bl. 305 der Gerichtsakte) greifen nicht durch. Die Klägerin verweist darauf, dass ausweislich des Vermerks der Beklagten vom x. x 2011 (VV A, Bl. 1104, 1104 R) die Voraussetzungen für die Erteilung der 1. Freigabe beim Vorhaben der Beigeladenen nicht vorlagen. Dies mag in der Sache richtig sein, steht aber in rechtlicher Hinsicht der Annahme von Entscheidungsreife nicht entgegen. Im Ansatzpunkt zutreffend (vgl. Brandt/Gaßner, Seeanlagenverordnung, 2002, § 5 Rn. 46) - und von der Klägerin auch nicht beet - geht die Beklagte in der streitgegenständlichen Genehmigung vom xx. x 2011 davon aus, dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht, wenn keiner der in § 3 Satz 1 und Satz 2 SeeAnlV a.F. genannten Versagungsgründe vorliegt. Rechtlich fehlerhaft wäre danach der Verzicht auf die Beibringung weiterer Unterlagen für die 1. Freigabe nur dann, wenn unter dieser Bezeichnung tatsächlich Dokumente gefordert worden wären, die notwendig sind, um Versagungsgründe nach § 3 Satz 1 und Satz 2 SeeAnlV a.F. auszuräumen. Dies ist aber nicht der Fall. Wie sich aus dem Vermerk der Beklagten vom x. x 2011 ergibt, hatte sie bei der Beigeladenen die Erteilung einer Genehmigung schlicht aufgrund eines bis dahin unzutreffenden Rechtsverständnisses von der Beibringung der Unterlagen für die 1. Freigabe abhängig gemacht („…Hinsichtlich der Erteilung einer Genehmigung, dessen Voraussetzung die Erteilung der 1. Freigabe grundsätzlich ist…“). Eine Überwindung bestimmter Versagungsgründe war damit nicht bezweckt. Erst später hat die Beklagte herausgearbeitet, welche Elemente, die sie der 1. Freigabe zuordnet, für die zeitlich und logisch vorgehende Genehmigungsentscheidung tatsächlich relevant sind. Die Beklagte spricht insoweit von „formellen Unterlagen“ (vgl. S. 2, letzter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2014 = Bl. 659 der Gerichtsakte). Damit meint sie die Dokumente, aus denen sich ergibt, ob die UVS auf Design Basis und Vorentwurf abstellt (vgl. den Schriftsatz der Beklagten v. 11.6.2014, S. 2 [= Bl. 953 der Gerichtsakte] unter Bezugnahme auf S. 7 des StUK 3 und die Aussage der Zeugin P [Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 12.6.2014, S. 9 f. = Bl. 1021 f. der Gerichtsakte]). Diese Unterlagen lagen der Beklagten im Verfahren A aber am 12. August 2011 vor, wie sich aus dem Vermerk der Beklagten vom x. x 2011 ergibt. Am danach maßgeblichen 12. August 2011 hätte eine Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz zur UVS der Klägerin, wäre sie nach interner Prüfung bei der Beklagten auf formelle Vollständigkeit von dieser Mitte März 2010 an das Bundesamt für Naturschutz versandt worden, bei regulärer Bearbeitung nicht vorgelegen. Dies ergibt sich aus der beigezogenen Akte des Bundesamtes für Naturschutz zum OWP C (Aktenordner des BfN 7.6.1.32 C, lfd. Nr. 19). Nach der tabellarischen Übersicht der laufenden Genehmigungsverfahren für die OWP in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee – 12. August 2011 – hätte sich die Stellungnahme noch im Verfahrens „in Vorbereitung“ befunden. Das Bundesamt für Naturschutz hat die Tabelle nach dem Eingang der jeweiligen UVS / des jeweiligen Antrages und damit nach der zugrunde gelegten und rechtlich nicht zu beanstandenden Bearbeitungsreihenfolge sortiert. Wäre die UVS der Klägerin bis zum Ablauf des 15. März 2010 eingegangen, hätte sie noch die UVS zum Vorhaben H vom 4. Platz in der Bearbeitungsreihenfolge verdrängt. Für dieses Vorhaben war aber als Termin für die Abgabe der Stellungnahme erst der 9. September 2010 vorgesehen. Selbst für das auf Platz 3 eingeordnete Vorhaben G war „Abgabeziel Ende August“ eingetragen und damit ein Zeitpunkt vorgesehen, der nach dem 12. August 2011 lag. (2) Die Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, Unterlagen zur 1. Freigabe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Akte zu reichen, stellt keinen Fehler dar, soweit diese Unterlagen notwendig waren, um beurteilen zu können, ob das Vorhaben die Meeresumwelt gefährdet und insoweit ein Versagungsgrund nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SeeAnlV a.F. vorliegt. ((a)). Selbst wenn man dies anders sähe, wäre hierin keine Benachteiligung der Klägerin zu sehen ((b)). (a) Die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Klägerin auch Unterlagen für die 1. Freigabe – einen Entwurf der Anlagenstruktur (Design Basis und Vorentwurf) – verlangt hat (vgl. VV B, Bl. 527 und 1148 sowie Tabelle 2 des ards Konstruktive Ausführung von Offshore-Windenergieanlagen, Anlage B3 zum Schriftsatz v. 11.6.2014 = Bl. 983 der Gerichtsakte), stellt sich nicht als verfahrensfehlerhaft dar. Denn die Anlagenstruktur ist bedeutsam für die fachliche Beurteilung der UVS; auf die vorstehenden Ausführungen zur Genehmigungsfähigkeit des OWP A wird Bezug genommen. Die UVS ihrerseits ist aber nach § 2a SeeAnlV a.F. eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung. (b) Selbst wenn die Anforderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin vor dem Hintergrund der Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 SeeAnlV a.F. zum Teil fehlerhaft erfolgt sein sollten, würde sich keine Benachteiligung der Klägerin ergeben. Denn gegenüber der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin hat die Beklagte keine geringeren Anforderungen gestellt. Die Beklagte teilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit E-Mail vom 9. April 2009 mit, dass die Unterlagen zur 1. Freigabe vollständig einzureichen seien (VV A, Bl. 630). Sie hat mit E-Mail der Zeugin P vom 2. Dezember 2010 ferner die „Einreichung überarbeiteter Unterlagen für die 1. Freigabe“ gefordert, deren „positive Prüfung … Voraussetzung für die Erlangung einer Genehmigung“ sei (VV A, Bl. 844). Von dieser Vorgabe ist die Beklagte im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens nicht abgerückt. So wurden noch mit Schreiben vom 17. Juni 2011 von der Beigeladenen überarbeitete Unterlagen zur 1. Freigabe an die Bundesanstalt für Materialforschung und an die Bundesanstalt für Wasserbau zur Stellungnahme weitergeleitet (VV A, Bl. 1000). Aufgegeben wurde die Vorgabe erst im Rahmen der Genehmigungserteilung an die Beigeladene, d.h. am xx. xx 2011. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin angeführten Vermerk der Beklagten vom x. x 2011 (VV A, Bl. 1104, 1104 R), der eine fachlich überzeugende Begründung für die Änderung/Abweichung von dem bisherigen Vorgehen enthält. bb) Gegenüber der Klägerin wurde die Beigeladene durch die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens OWP A nicht begünstigt. (1) Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe nach Änderung von § 58 BNatSchG mit Wirkung zum 1. März 2010 (BGBl I 2009, 2542, 2567 f.) im Verfahren der Beigeladenen möglicherweise erneut einen Erörterungstermin durchführen müssen (Schriftsatz v. 3.6.2014, S. 7 = Bl. 763 der Gerichtsakte), trägt nicht. Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 machte einen (weiteren) Erörterungstermin im Verfahren der Beigeladenen nicht erforderlich. Die Notwendigkeit eines solchen Termins ergab sich vielmehr bereits vor Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes aus § 2a SeeAnlV in der bis zum 30. Januar 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG und § 73 Abs. 6 VwVfG. § 58 BNatSchG n.F. enthält keine entsprechende Verpflichtung. (2) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg rügen, die Beigeladene habe einen zeitlichen Vorsprung erzielt, indem sie - von der Beklagten unbeanstandet - ihre UVS auf Grundlage von unvollständigen und unzulässig verwendeten Daten abfasste (vgl. insbesondere den Schriftsatz v. 20.2.2014, S. 22 f. = Bl. 423 f. der Gerichtsakte). (a) Ob die Beigeladene bei der Abfassung ihrer UVS Urheberrechtsverstöße begangen hat, ist im hier maßgeblichen Zusammenhang ohne Belang. Im Verwaltungsverfahren ist ein „Verwertungsverbot“ selbst bei einer urheberrechtlich zu beanstandenden Sachverhaltsermittlung durch die Behörde nicht allgemein anerkannt (vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 24 Rn. 33 m.N. zu der nunmehr ganz überwiegend vertretenen Auffassung). Hierbei ist zu bedenken, dass eine möglicherweise urheberrechtswidrige Nutzung von Dokumenten deren Beweiswert im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht schmälerte. Allenfalls dann, wenn die Klägerin Rechteinhaberin gewesen wäre, hätte sie einer Berücksichtigung der von der Beigeladenen ausgewerteten Dokumente entgegentreten können. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Die Klägerin nimmt für sich nicht in Anspruch Urheberin der angeblich von der R AG in Auftrag gegebenen Werke zu sein. (b) Ob die Beigeladene bei der Abfassung ihrer UVS – gemessen an den extern rechtlich nicht bindenden Vorgaben einer Verwaltungsvorschrift, des StUK 3 – unvollständige Daten zugrunde gelegt hat, weil angeblich nur 3/4 der geforderten Schiffstransekte und nur 5/6 der vorgesehenen Erfassungsflüge unternommen worden sind, wie die Klägerin meint, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob die von der Beigeladenen durchgeführten Untersuchungen im Ergebnis als eine zureichende empirische Basis für die in Auftrag gegebene UVS angesehen werden konnten. Dies ist nach den Stellungnahmen des Bundesamtes für Naturschutz nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar hat das Bundesamt für Naturschutz in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2008 (Aktenordner des BfN 7.6.1.36 A, lfd. Nr. 2) seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die Datenerhebung für die UVS auf Basis des StUK 3 erfolgt (Stellungnahme a.a.O., S. 2, Ziff. 2.2, vgl. auch die jedenfalls in diesem Punkte identische Stellungnahme vom 28.2.2008, eingegangen bei der Beklagten am 3.3.2008 = VV A, Bl. 84 ff.). Mit seiner Stellungnahme zur klägerischen UVS unter Berücksichtigung der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes 2010 vom 29. April 2011 hat das Bundesamt für Naturschutz jedoch nicht in Zweifel gezogen, dass die vorgenommene Datenerhebung den fachlichen Anforderungen genügt. 2. Eine Verletzung anderer drittschützender Vorschriften kommt nicht in Betracht. Weder die Versagungsgründe, die einer Erteilung der Genehmigung gemäß § 3 SeeAnlV a.F. entgegenstehen, noch Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 können der Klägerin in einer solchen Situation weiterreichende subjektive Rechte vermitteln. Dies steht nach der Rechtsprechung der Kammer (Urt. v. 19.6.2009, 19 K 1782/08, juris, Rn. 29 ff. u. 43 ff.) und der des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09, juris Rn. 31 f.) fest und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt, sodass es hierzu keiner vertiefenden Ausführungen bedarf. 3. Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf die geltend gemachte mangelnde Bestimmtheit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung auf Drittschutz berufen kann (a.) liegt keine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes vor (b.). a) Dritte werden durch die Unbestimmtheit eines Verwaltungsakts nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Vorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 27.6.2007, 6 C 9/06, juris Rn. 12; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 4 m.w.N.). b) Soweit nach diesem Maßstab die angefochtene Genehmigung drittschützend ist, erweist sich die der Beigeladenen erteilte Genehmigung als hinreichend bestimmt. Denn insbesondere die Lage des genehmigten Windparks wird im angefochtenen Bescheid hinreichend genau bezeichnet, wobei im Einzelnen Folgendes gilt: Einzige drittschützende Vorschrift ist hier - wie ausgeführt (vgl. oben 1. und 2.) - § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. Eine Verletzung dieser Bestimmung, die eine Genehmigungsreihenfolge vorgibt, wenn mehrere Anträge für den gleichen Standort oder benachbarte Standorte vorliegen, droht durch eine mangelnde Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides nicht. Durch den Begriff „hinreichend bestimmt“ in § 37 Abs. 1 VwVfG wird klargestellt, dass eine Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt (vgl. Stelkens a.a.O., Rn. 5 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht entgegen der Annahme der Klägerin die Genehmigung vom xx. xx 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2012. Die Klägerin macht geltend, in der Genehmigung würden für einzelne WEA keine genauen Koordinaten genannt. Lediglich die Eckkoordinaten des Vorhabengebietes seien in der Genehmigung aufgeführt. Bekannt sei damit nur das grobe Parklayout. Zwar seien in der Anlage 1.2 zum Ausgangsbescheid die WEA bildlich dargestellt. Allerdings sei der Maßstab der Karte von 1:75.000 zu grob, um den tatsächlichen Standort und damit auch den Abstand der WEA untereinander zu ermitteln. Die dargestellten Anlagenstandorte stellten gemäß Ziff. 2 des Genehmigungsbescheides überdies nur einen Aufstellungsvorschlag dar. Insoweit sei für sie, die Klägerin, unklar ob und in wie weit sie auf das genehmigte Vorhaben bei einer Anpassung ihrer Planung Rücksicht zu nehmen habe. Die Anzahl von xx WEA, welche die Genehmigung nenne, sei - wenn überhaupt - nur als angenommene Höchstanlagenzahl zu verstehen. Zudem stehe eine Festsetzung des Windenergieanlagentyps nach dem Fabrikat aus. Ohne eine konkrete Bezeichnung der Anlagentypen sei unklar, ob und in wie weit eine weitere Errichtung von WEA im Bereich des im Genehmigungsbescheides bezeichneten „Windfelds“ möglich sei. Diese Einwände greifen nicht durch. Zulässigerweise ist Genehmigungsgegenstand der angefochtenen Bescheide ein Windpark und nicht eine Vielzahl von Windenergieanlagen (vgl. aa). Hiervon ausgehend ist die Klägerin nicht von einer unzureichenden Bestimmtheit der Genehmigung betroffen (vgl. bb). aa) Es ist rechtlich nicht zu bestanden, dass die Beklagte, wie dem Deckblatt des Bescheides vom xx. xx 2011 und dessen Seite 3 zu entnehmen ist, der Beigeladenen einen OWP mit xx WEA einschließlich Nebenanlagen genehmigt und nicht etwa xx Genehmigungen für WEA und weitere Genehmigungen für näher spezifizierte Nebenanlagen erteilt hat. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen für einen OWP lediglich ein Genehmigungsverfahren anzustrengen und folglich von der Beklagten auch nur eine Genehmigung zu erteilen ist, enthält die Seeanlagenverordnung in der hier maßgeblichen Fassung keine ausdrücklich Aussagen (vgl. Keller, Das Planungs- und Zulassungsregime für Offshore-Windenergieanlagen in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone, S. 203 f., teilweise auch zu den folgenden Argumenten). Dass es dem Verordnungsgeber aber nicht um eine Einzelbetrachtung von Anlagen, sondern um eine vorhabensbezogene Betrachtung ging, ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SeeAnlV a.F., der im Plural die Genehmigungsbedürftigkeit „der Anlagen“ regelt. Dieser Befund wird durch § 2a Satz 1 SeeAnlV in der bis zum 30. Januar 2012 geltenden Fassung bestätigt. Für „Vorhaben“, die nach § 2 SeeAnlV a.F. einer Genehmigung bedürfen, und nicht etwa für (einzelne) Anlagen ist danach eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Notwendigkeit einer auf den gesamten Windpark bezogenen Betrachtung wird schließlich durch § 2 Abs. 1 Satz 2 SeeAnlV a.F. belegt (siehe auch Anlage 1 Ziff. 1.6 UVPG, „Errichtung und Betrieb einer Windfarm…“ und „gemeinsame Anlage“ nach § 1 Abs. 3 4. BImSchV). Die Genehmigungspflicht dient gemäß dieser Bestimmung u.a. der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für die Meeresumwelt. Dem auf diese Schutzgüter bezogenen Schutzanspruch kann die Genehmigungsbehörde ersichtlich nur bei einer kumulativen Betrachtung aller Anlagen in einem OWP gerecht werden. bb) Ist nicht von den einzelnen WEA, sondern von der Windfarm auszugehen (vgl. vorstehend aa)), bestehen gegen die Bestimmtheit der von der Beklagten an die Beigeladene erteilten Genehmigung unter dem hier allein maßgeblichen Gesichtspunkt des Drittschutzes keine Bedenken. Das Vorhabensgebiet des OWP A ist bereits im Bescheid vom xx. xx 2011 durch die Angabe von Eckkoordinaten im geographischen Bezugssystem WGS 84 auf Bogensekunden genau beschrieben worden (BA S. 3), sodass der Klägerin ein Abgleich mit den Eckkoordinaten ihres Vorhabens möglich ist. Dieser Abgleich führt, wie der Anlage 1 zum Widerspruchsbescheid zu entnehmen ist, zu dem Ergebnis, dass alle Eckkoordinaten des klägerischen OWP innerhalb der Fläche liegen, welche der Beigeladenen mit dem Bescheid exklusiv zugewiesen ist. Es steht damit außer Zweifel, dass der OWP der Klägerin - solange der hier angefochtene Bescheid der Beigeladenen als Erstgenehmigung Bestand hat - nicht errichtet werden kann. Die Annahme der Klägerin, die im Bescheid genannte Anzahl von xx WEA sei - wenn überhaupt - nur als angenommene zu verstehen, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Ihr ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Nach Ziff. 1 des Bescheides (BA S. 3) ist Gegenstand der Genehmigung die Errichtung von xx WEA, deren technische Eckdaten - einschließlich einer Nennleistung von jeweils 5 bis 7 Megawatt - die Nebenbestimmung Ziff. 6.3 regelt (BA S. 7). Von einer Höchstanlagenzahl ist nicht die Rede. Im Übrigen muss dem von der Klägerin ins Auge gefassten Risiko, dass nicht alle genehmigten WEA auch gebaut und damit verplante Fläche ungenutzt bleibt, nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit gesteigerten Anforderungen an die Bestimmtheit des Bescheides begegnet werden. Der angefochtene Bescheid sorgt nämlich bereits durch seine Nebenbestimmungen für eine Konkretisierung. Nach Ziff. 6.3 ist der Anlagentyp mit seinen konkreten Spezifikationen rechtzeitig vor Errichtung nach verbindlicher Festlegung zu benennen. Nach Ziff. 2 sind die genauen Positionen der xx WEA sowie der Nebenanlagen einzumessen. Nach Fertigstellung der Anlagen ist der Genehmigungsbehörde ein Baubestandsplan vorzulegen, der alle errichteten baulichen Anlagen einschließlich der endgültigen Koordinaten enthält. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten an die Beigeladene erteilte Genehmigung für einen Offshore-Windenergiepark. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte am 6. November 2007 (vgl. VV A, Bl. 59 f.) bei der Beklagten eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windenergieparks (im Folgenden: OWP) A mit insgesamt xx Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA). Wegen der zunächst angestrebten Parkkonfiguration wird auf Seite 8 des Antrages (VV A, Bl. 13) verwiesen. Das Vorhabengebiet liegt in der Deutschen Bucht im Vorranggebiet für Offshore-Windenergie "Östlich Austerngrund" (vgl. Verordnung des BMVBS über die Raumordnung in der deutschen AWZ in der Nordsee v. 21.9.2009, BGBI. I S. 3107). Die Inseln Borkum und Helgoland befinden sich vom Standort jeweils etwa xxx km entfernt (S. 44 der Genehmigung v. xx.xx.2011 = Bl. 47 der Gerichtsakte). Nach den späteren Planungen sollten nur noch xx WEA gebaut werden (vgl. VV A, Bl. 694), und zwar xx WEA westlich und xx WEA östlich des in nordsüdlicher Richtung verlaufenden Energiekabels K-Kabel (vgl. VV A, Bl. 1093). Am 14. November 2007 (vgl. VV B, Bl. 32 f.) beantragte die Klägerin ihrerseits bei der Beklagten die Genehmigung des OWP B mit zunächst xx WEA (VV B, Bl. 19), später xx WEA (VV B, Bl. 54) und schließlich xx WEA (VV B, Bl. 1043, 2356, 3304). Die Eckkoordinaten des Standortes befinden sich dabei sämtlich innerhalb der westlich des Energiekabels K-Kabel befindlichen Fläche, welche die Beigeladene für die Umsetzung ihres Vorhabens beansprucht. Wegen der genauen Lage wird auf die Darstellung gemäß Blatt 4 und 127 der Akte über das Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Der Abstand zwischen dem OWP B und der für den OWP A östlich des Energiekabels K-Kabel vorgesehenen Fläche würde danach etwa 1.200 m betragen. Ebenfalls am 14. November 2007 (VV C, Bl.1) beantragte eine weitere Gesellschaft aus dem Konzern der Klägerin, die V GmbH (VV C, Bl. 2), die Genehmigung des außerhalb des Vorranggebiets "Östlich Austerngrund" geplanten OWP C (vgl. den Genehmigungstext v. xx.x.2013, S. 28; http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/Genehmigungsbescheid_C.pdf). Der OWP C ist für den Cluster xx vorgesehen; die OWP A und B sind für den küstennäheren Cluster x geplant. Wegen der Standorte wird auf die Karte auf Seite 106 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone (im Folgenden: AWZ) der Nordsee 2012 und des Umweltberichts vom 22. Februar 2013 Bezug genommen. Die Beklagte teilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 19. November 2007 mit, dass die eingereichten Antragsunterlagen als ordnungsgemäß im Sinne der Seeanlagenverordnung bewertet worden seien (VV A, Bl. 61). Eine entsprechende Mitteilung machte sie der Klägerin (VV B, Bl. 36) und der V GmbH (VV C, Bl. 67) jeweils mit Schreiben vom 13. Dezember 2007. In der Folgezeit beteiligte die Beklagte jeweils in einer ersten und zweiten Beteiligungsrunde Träger öffentlicher Belange (vgl. für das Vorhaben der Klägerin VV B, Bl. 79 f., 179 f.; für das Vorhaben der V GmbH, VV C, Bl. 101 ff., 207 ff.; für das Vorhaben der Beigeladenen VV A, Bl. 75, 153). Anschließend führte sie jeweils eine Antragskonferenz durch (vgl. für das Vorhaben der Klägerin VV B, Bl. 359 ff.; für das Vorhaben der V GmbH, VV C, Bl. 522 ff.; für das Vorhaben der Beigeladenen VV A, Bl. 295 ff.). Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen legte am 19. Dezember 2008 eine Umweltverträglichkeitsstudie (im Folgenden: UVS, vgl. VV A, Bl. 324 und S. 20 der Genehmigung v. xx.xx.2011) sowie Unterlagen für die 1. Freigabe vor. Die UVS der Klägerin wurde in einer ersten Fassung am x. x 2009 zur Akte gereicht, welche die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2009 (vgl. VV B, Bl. 1148) beanstandete. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei eine Prüfung der Frage, ob die UVS auf die Design Basis und den Vorentwurf abstelle, nicht möglich. Es fehle in der UVS eine angemessene Beschreibung und allgemeinverständliche Darstellung der Konstruktion und der technischen Ausführung. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Beigeladenen erfolgte am x. bzw. x. x 2009 (vgl. FAZ v. x.x.2009, VV A, Bl. 373; WELT v. x.x.2009, VV A, Bl. 374 f.; NfS x/09 v. x.x.2009, VV A, Bl. 376 f.). Mit Schreiben vom x. x 2009 lud die Beklagte zum Erörterungstermin am 5. März 2009 ein (VV A, Bl. 409 ff.). Der Termin wurde öffentlich bekanntgemacht (vgl. FAZ v. x.x.2009, VV A, Bl. 421; WELT v. x.x.2009, VV A, Bl. 422.; NfS x/09 v. x.x.2009, VV A, Bl. 423). Die Klägerin beanstandete ihrerseits mit Schreiben an die Beklagte vom 24. Februar 2009, unterzeichnet vom Zeugen L, Projektleiter des OWP B, die UVS der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (VV A, Bl. 477). Die Datenerhebung für die UVS entspreche nicht den Anforderungen des Standards der Beklagten „Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“ aus dem Februar 2007 (vgl. Bl. 1040 ff. der Gerichtsakte, im Folgenden: StUK 3). Außerdem verweise die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in ihrer UVS regelmäßig auf Gutachten aus 2004, welche die R AG erstellt habe. Die Verwertungsrechte lägen somit allein bei der R AG. Deshalb werde die Beklagte ersucht, bei der Bewertung der UVS der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die in Bezug genommenen Gutachten der R AG unberücksichtigt zu lassen. Am 5. März 2009 fand im Verfahren der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen der Erörterungstermin statt, an dem auch der Zeuge L teilnahm. Dieser äußerte wiederum Zweifel an der Vereinbarkeit der durchgeführten Untersuchungen mit dem StUK 3. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins (VV A, Bl. 556 ff.) Bezug genommen. Die S GmbH wurde – nach Übernahme der Anteile ihres Projektpartners W – alleinige Eigentümerin sowohl der Klägerin als auch der T GmbH und der V GmbH (vgl. Schreiben der T GmbH vom 23.3.2009, VV C, Bl 473). Die Beklagte teilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit E-Mail vom 9. April 2009 mit, dass die Unterlagen zur 1. Freigabe vollständig einzureichen seien (VV A, Bl. 630). Mit Schreiben vom 21. August 2009 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen der Beklagten an, dass sie das Projekt OWP A mit Vertrag vom 19. August 2009 auf die Beigeladene übertragen habe (VV A, Bl. 731). Die V GmbH reichte am 13. Oktober 2009 eine UVS bei der Beklagten ein (VV C, Bl. 553). Die Beklagte erhielt von der Klägerin am 2. Dezember 2009 (VV B, Bl. 564) u.a. eine UVS vom 24. November 2009 (VV B, Bl. 1027). Sie kam im Januar 2010 zu der Einschätzung, dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen „erörterungsfähig“ seien (vgl. Bl. 660 der Gerichtsakte; vgl. auch das Protokoll der Beklagten v. 15.4.2010, Bl. 637 der Gerichtsakte, wonach die UVS nunmehr als vollständig bewertet wurde). Am 6. Februar 2010 übersandte die Beklagte eine Prioritätenliste an das Bundesamt für Naturschutz, aus welcher sich ergab, in welcher Reihenfolge Stellungnahmen zu den einzelnen Vorhaben abgegeben werden sollten (vgl. Bl. 661 der Gerichtsakte). Dass das Vorhaben der Klägerin „erörterungsfähig“ sei, hielt die Beklagte in einem internen Vermerk vom 15. Februar 2010 (VV B, Bl. 568) fest, wonach auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen für die 1. Freigabe als vollständig erachtet wurden. Bei der Beklagten fand am 22. Februar 2010 eine interne Besprechung statt. Danach sollte die behördeninterne Prüfung der klägerischen UVS voraussichtlich Mitte März 2010 abgeschlossen werden (vgl. Auszüge aus internen Protokollen der Beklagten in der E-Mail des Bediensteten N v. 13.5.2014, Bl. 639 ff. der Gerichtsakte). Die Beklagte bat das Bundesamt für Naturschutz mit Schreiben vom 26. Februar 2010 (Akte über das Widerspruchsverfahren, Bl. 130) unter Hinweis auf eine ab 1. März 2010 bestehende Zuständigkeit insbesondere für die Vorhaben, für die bereits ein Erörterungstermin nach § 9 UVPG stattgefunden habe, um ergänzende Stellungnahmen bzw. Entscheidungen zu den Fragestellungen Biotopschutz und Artenschutz. Bei diesen Vorhaben, deren Antragsunterlagen dem Bundesamt für Naturschutz vorlägen, handele es sich um E, A, F sowie G. Außerdem sei beabsichtigt, zeitnah die UVS für weitere Projekte, für die ein Erörterungstermin noch ausstehe, zur Stellungnahme zu übersenden. Am 2. März 2010 schickte die Zeugin P, die bei der Beklagten zunächst Verfahrensführerin für die OWP B und C und später die zuständige Sachgebietsleiterin war (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 12.6.2014, S. 4 = Bl. 1016 der Gerichtsakte), eine E-Mail an den Zeugen L. In dieser E-Mail äußerte sie sich zu dem weiteren Vorgehen betreffend die OWP C, D und B (vgl. Bl. 642 der Gerichtsakte). Am 5. März 2010 wandte sich der Zeuge L an die Beklagte und teilte mit, dass die Beschreibung des Untersuchungskonzepts für den OWP B überarbeitet würde (vgl. Anlage K6 = Bl. 780 der Gerichtsakte). Die Zeugin P hielt am 16. März 2010 auf dem Ausdruck der Email vom 2. März 2010 in einem Gesprächsvermerk fest (vgl. wiederum Bl. 642 der Gerichtsakte), der Antragsteller sei telefonisch darauf hingewiesen worden, dass möglicherweise seitens des Bundesamtes für Naturschutz Nachforderungen aufgrund einer neuen Zuständigkeit zu erwarten seien. Der Antragsteller bevorzuge dennoch eine Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange zum jetzigen Zeitpunkt. Ein Erörterungstermin werde jedoch noch nicht anberaumt. Gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz kündigte die Beklagte sodann mit Schreiben vom 25. März 2010 (Akte über das Widerspruchsverfahren, Bl. 131) die baldige Übersendung weiterer Antragsunterlagen für die Vorhaben B, D und C an. Eine Übersendung der klägerischen UVS an das Bundesamt für Naturschutz erfolgte jedoch nicht. Es kam zwischen der Klägerseite und der Beklagten zu einer mündlichen Verfahrensabsprache dahin, dass dem Verfahren des OWP C vor dem Verfahren der Klägerin Priorität eingeräumt werden sollte (vgl. den Auszug aus dem internen Protokoll der Beklagten v. 9.4.2010, Bl. 640 der Gerichtsakte). Diese Verfahrensabsprache bezog sich jedenfalls auf die Weiterleitung der UVS an das Bundesamt für Naturschutz und die Bearbeitung der von dieser Behörde angeforderten Stellungnahme (vgl. die Angaben des Zeugen L in der mündlichen Verhandlung am 15.5.2014, S. 9 des Protokolls = Bl. 666 der Gerichtsakte). Die Situation beim Bundesamt für Naturschutz war seinerzeit durch lange Bearbeitungszeiten für die Erstellung der von der Beklagten erbetenen Stellungnahmen geprägt (von der Beklagten als „BfN-Schleife“ bezeichnet, S. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung v. 15.5.2014 = Bl. 664 der Gerichtsakte und S. 19 des Protokolls der mündlichen Verhandlung v. 12.6.2014 = Bl. 1022 der Gerichtsakte). Mit E-Mail vom 4. Mai 2010 an die Beklagte bezeichnete das Bundesamt für Naturschutz u.a. den OWP A als „praktisch“ genehmigungsreif, da ein Erörterungstermin bereits stattgefunden habe (Sachakte des BfN zur Fragen der Prüfungsreihenfolge, letztes Blatt). Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die im Dezember 2009 eingereichten Antragsunterlagen und Unterlagen zur 1. Freigabe vollständig seien (VV B, Bl. 570). Am 20. August 2010 legte die Klägerin ihren Abschlussbericht zur zweijährigen Basisuntersuchung vor (VV B, Bl. 1104 f.). Die Beigeladene bat das Bundesamt für Naturschutz mit Schreiben vom 26. August 2010 um eine zügige Stellungnahme zum OWP A (Aktenordner des BfN 7.6.1.36 A, lfd. Nr. 14). Die Beklagte teilte der Beigeladenen mit E-Mail vom 2. Dezember 2010 mit, dass die Unterlagen für die 1. Freigabe als nicht vollständig bewertet worden seien (VV A, Bl. 844). Die Beigeladene reichte am 14. Januar 2011 weitere Unterlagen nach (VV A, Bl. 848). Den Eingang von Unterlagen für die 1. Freigabe bestätigte die Beklagte am 1. Februar 2011 (VV A, Bl. 856). Mit E-Mail vom 21. Januar 2011 erkundigte sich die Zeugin M, die damals noch den Nachnamen Q führte und bei der V GmbH Ansprechpartnerin für das Genehmigungsverfahren C war (vgl. VV C, Bl. 744), bei der Zeugin P nach dem Sachstand („Wie läuft es im Genehmigungsverfahren für B?“, vgl. Anlage K7 = Bl. 782 der Gerichtsakte). Im März 2011 kam es zwischen der Zeugin M und der Zeugin P zu einem Telefonat. In dessen Verlauf erklärte die Zeugin P, dass es aus ihrer Sicht mit Rücksicht auf die anstehende Genehmigung des OWP A wenig Sinn mache, noch ausstehende Unterlagen für den OWP B bei der Beklagten einzureichen. Die Klägerin könne das natürlich gerne tun, wenn sie es möchte (vgl. wegen der Einzelheiten die E-Mail der Zeugin M an den Zeugen L v. 23.3.2011, Anlage K8 = Bl. 783 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 11. April 2011 forderte die Beigeladene das Bundesamt für Naturschutz auf, ihr und der Beklagten bis zum 26. April 2011 mitzuteilen, ob sie gegen die Genehmigung des OWP A Bedenken habe und wenn ja in welcher Form (Aktenordner des BfN 7.6.1.36 A, lfd. Nr. 15). Eine ergänzende positive Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz vom 29. April 2011 zum Projekt der Beigeladenen lag der Beklagten am 2. Mai 2011 vor (VV A, Bl. 976 ff.). Die U GmbH, u.a. vertreten durch den Zeugen L und die Zeugin M, teilte der Beklagten am 8. Juni 2011 in einem Abstimmungstermin (vgl. das Protokoll v. 10.6.2011, Bl. 129 d.A. des Widerspruchsverfahrens) mit, dass das den OWP C betreffende Verfahren vorrangig gegenüber dem Verfahren der Klägerin betrieben werde. Die Stiftung der Deutschen Wirtschaft zur Nutzung und Erforschung der Windenergie auf See wandte sich mit Schreiben vom x. x 2011 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und wies u.a. auf die ausstehende Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz zum OWP C hin (Aktenordner des BfN 7.6.1.32 C, lfd. Nr. 19). Das Bundesamt für Naturschutz übersandte hierauf einen Sachstandsbericht an das Ministerium, dem eine tabellarische Übersicht über die laufenden Genehmigungsverfahren für OWP in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee – geordnet nach dem Datum des Eingangs beim Bundesamt für Naturschutz – beigefügt war (Bearbeitungsstand: 12.8.2011, vgl. Aktenordner des BfN 7.6.1.32 C, lfd. Nr. 19). An erster bis dritter Stelle standen danach die OWP E, F und G, für die ein Erörterungstermin bereits durchgeführt worden war (vgl. Bl. 130 d.A. des Widerspruchsverfahrens) und noch eine Stellungnahme zur jeweils am 26. Februar 2010 beim Bundesamt für Naturschutz eingegangenen UVS (vgl. wiederum die tabellarische Übersicht des BfN) erfolgen sollte. Der – zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz bewertete (vgl. das Schreiben v. 14.11.2011, Aktenordner des BfN 7.6.1.32 C, lfd. Nr. 31) und von der Beklagten genehmigte (vgl. den Genehmigungsbescheid v. x.x.2013, VV C, Bl. 1587 ff.) – OWP C fand sich in dieser Aufstellung gemäß dem Eingangsdatum der UVS, dem 12. April 2010, an 31. Stelle. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord stimmte dem Vorhaben der Beigeladenen am 12. August 2011 zu (VV A, Bl. 1024). Die Beklagte genehmigte der Beigeladenen mit Bescheid vom xx. xx 2011 die Errichtung und den Betrieb der beantragten WEA (VV A, Bl. 1029 ff.), da keiner der in § 3 Satz 1 und Satz 2 SeeAnlV genannten Versagungsgründe vorliege und daher ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe. Dabei sah Ziff. 3.3 der Genehmigung (VV A, Bl. 1030 R) die Beibringung bestimmter Unterlagen bis zum 1. April 2012 vor. Nach Ziff. 25 Satz 2 (VV A, Bl. 1037) kann die Genehmigung widerrufen werden, wenn die erteilten oder nachträglich ergänzten Nebenbestimmungen nicht erfüllt werden. Der "Meilensteinplan" gemäß Anlage 3 (VV A, Bl. 1099) sieht die Beibringung näher bezeichneter Nachweise innerhalb bestimmter Fristen vor. In einem Vermerk vom x. x 2011 (VV A, Bl. 1104, 1104 R) hielt die Beklagte unter Würdigung des vorgelegten geologischen Berichts, der Design Basis, des Baugrundvoruntersuchungsberichts sowie des Baugrund- und Gründungsgutachtens (Vorstufe) fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der 1. Freigabe noch nicht erfüllt seien. Angesichts des weit fortgeschrittenen Verfahrens erscheine ein Zuwarten der Beigeladenen auf die Erteilung der Genehmigung bis zum Zeitpunkt der Erteilung der 1. Freigabe jedoch nicht zumutbar. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ließ die Beklagte der Klägerin am 5. September 2011 zustellen (vgl. die Postzustellungsurkunde, VV A, Bl. 1175). Am 13. September 2011 erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte zugleich, die Genehmigung nach Ziff. 25 Satz 2 zu widerrufen, wenn die Beigeladene die in Nr. 3.3 genannten Unterlagen nicht fristgerecht beibringen sollte (vgl. Bl. 342 ff. d.A. des Widerspruchsverfahrens). Den Widerspruch begründete die Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 (vgl. Bl. 281 ff. d.A. des Widerspruchsverfahrens). Die erteilte Genehmigung sei rechtswidrig und verletzte sie, die Klägerin, in ihren Rechten. Denn die Genehmigung verstoße gegen die Seeanlagenverordnung. Ihr Vorhaben sei im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV zuerst genehmigungsfähig gewesen. Denn ein Antrag sei bereits genehmigungsfähig, wenn sämtliche Unterlagen, die für eine Entscheidung notwendig seien, vorlägen. Diese Voraussetzungen hätten in ihrem Fall am 2. Dezember 2009 vorgelegen. Der Beigeladenen sei hingegen von der Beklagten noch mit E-Mail vom 2. Dezember 2010 mitgeteilt worden, dass die eingereichten Unterlagen für die 1. Freigabe als nicht vollständig bewertet worden seien. Die von der Beigeladenen nachgeforderten Unterlagen seien bei der Beklagten erst am 1. Februar 2011 eingegangen. Die Beigeladene äußerte sich u.a. mit Schreiben vom 14. Dezember 2011, 16. Dezember 2011 und 21. Dezember 2011 zum Widerspruch (vgl. Bl. 173 ff, 199 ff, 215 ff. d.A. des Widerspruchsverfahrens). Genehmigungsfähigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV liege nicht bereits dann vor, wenn der Antrag prüffähig sei. Es komme vielmehr auf die Entscheidungsreife an. Der Umstand, dass der Beigeladenen durch die Behörde mitgeteilt worden sei, die Unterlagen für die 1. Freigabe seien unvollständig, könne dem Widerspruch der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Die 1. Freigabe sei bereits ein Vollzugsakt und könne folglich das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der erteilten Genehmigung nicht in Frage stellen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 (vgl. Bl. 167 f d.A. des Widerspruchsverfahrens) stellte die Klägerin klar, dass es sich bei dem erhobenen Widerspruch um einen Anfechtungswiderspruch handele und sie parallel darauf hinwirken wolle, dass alle Bedingungen und Nebenbestimmungen der Genehmigung, die die Beigeladene zur beschleunigten Realisierung des genehmigten Vorhabens anhalten sollen, eingehalten würden. Bei den nicht zu verlängernden Fristen handele es sich um die Nebenbestimmungen gemäß Ziff. 3.3. und der Anlage 3 zum Bescheid. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012 (vgl. Bl. 118 ff. der Akte über das Widerspruchsverfahren), der Klägerin zugestellt am 23. Januar 2012 (vgl. Bl. 116 der Akte über das Widerspruchsverfahren), zurück. Der Widerspruch könne in Bezug auf die xx östlich des Energiekabels K-Kabel genehmigten WEA keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht widerspruchsbefugt sei. Von der Klägerin sei insoweit weder für den gleichen Standort noch für einen benachbarten Standort im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV die Genehmigung von WEA beantragt worden. Es bedürfe keiner Entscheidung, ab welcher Entfernung WEA standsicher nebeneinander errichtet werden könnten. Jedenfalls bei einem Abstand von ca. 1.200 m sei eine Standunsicherheit aufgrund von Auswirkungen benachbarter Anlagen nicht zu befürchten. Ebenfalls keinen Erfolg könne der Widerspruch in Bezug auf die westlich des Energiekabels K-Kabel geplanten WEA haben. Selbst wenn die Klägerin sich insoweit auf die Prioritätsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV berufen könnte, fehle es im direkten Vergleich zum Vorhaben der Beigeladenen an der materiellen Voraussetzung, dass das Vorhaben der Klägerin zuerst genehmigungsfähig gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei unter Genehmigungsfähigkeit nicht die Prüffähigkeit, die durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen eintrete, sondern die Entscheidungsreife zu verstehen. Dies habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09) entschieden. Insoweit fehle es dem Vorhaben der Klägerin weiterhin an der erforderlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz. Am 21. Februar 2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben. Mit Änderungs- und Ergänzungsbescheid zum sogenannten „I“ vom x. x 2012 (Bl. 607 ff. der Gerichtsakte) hat die Beklagte der Beigeladenen Schwerkraftfundamente für einen Bereich östlich des Energiekabels K-Kabel genehmigt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihrer auf Aufhebung der erteilten Genehmigung gerichteten Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie habe sie nicht ausschließlich erhoben, um den OWP A zu verhindern. Sie wolle weiterhin den OWP B verwirklichen. Die ihr zukommende Mitwirkungspflicht habe sie durch Überlassung vollständiger Antragsunterlagen an die Beklagte erfüllt. Eine Erklärung dafür, dass das Genehmigungsverfahren seit Ende 2009 praktisch ruhe, sei nicht ersichtlich. Sie habe die Beklagte nicht aufgefordert, das Verfahren nicht zu betreiben. Auch habe sie gegenüber der Beklagten nicht auf die weitere sachgerechte und zügige Bearbeitung des Projekts B verzichtet. Richtig sei, dass die Vertreter der Klägerin – in ihrer Funktion als Vertreter einer anderen Gesellschaft – darauf hingewirkt hätten, dass das Genehmigungsverfahren betreffend den OWP C besonders zügig betrieben werde. Im Frühjahr 2010 habe die Beklagte für den OWP B verfahrensmäßig die wesentlichen Weichen gestellt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 15.5.2014, S. 8 = Bl. 665 der Gerichtsakte). Die Beklagte sei weiterhin verpflichtet das klägerische Verfahren zu betreiben, einen Erörterungstermin anzuberaumen und die wesentlichen Träger öffentlicher Belange und die Fachbehörden zu beteiligen. Auf die Schriftsätze vom 20. Februar 2014, 3. Juni 2014 und 11. Juni 2014 wird ergänzend Bezug genommen (vgl. insb. Bl. 415, 419 f., 426, 761 ff., 769, 882 f. der Gerichtsakte). Die Klagebefugnis sei ihr auch insoweit nicht abzusprechen, als sie sich gegen die Genehmigung von WEA der Beigeladenen östlich des Energiekabels K-Kabel wende. Die gegenüber der Beigeladenen ausgesprochene Genehmigung erweise sich nämlich nicht als teilbar. Außerdem sei jedenfalls von benachbarten Gebieten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV (in der bis zum 30.1.12012 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) auszugehen. Denn negative Auswirkungen bei der Errichtung von WEA östlich des Energiekabels auf die von ihr westlich des Kabels beanspruchten Flächen seien weder aus umweltrechtlicher noch aus sonstiger gefahrenabwehrrechtlicher Sicht auszuschließen. Auf die Schriftsätze vom 7. November 2013, 20. Februar 2014 und 30. April 2014 wird ergänzend Bezug genommen (vgl. insb. Bl. 295 f. 402-406, 491 ff. der Gerichtsakte). In der Sache vertritt die Klägerin weiterhin den Standpunkt, ihr Vorhaben sei zuerst genehmigungsfähig gewesen. Maßgeblich sei allein die Prüffähigkeit des Antrages. Nichts anderes könne der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09) entnommen werden. Das Oberverwaltungsgericht spreche zwar von „entscheidungsreifen Anträgen“ und „Entscheidungsreife“. Aus dem Zusammenhang ergebe sich jedoch, dass das rechtliche Problem, welcher Zeitpunkt in § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. angesprochen sei, bei dem vom Oberverwaltungsgericht zu beurteilenden Streitfall gar keine Rolle gespielt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe den Begriff der Entscheidungsreife lediglich verwandt, um klarzustellen, dass ein ruhender Antrag jedenfalls keine Sperrwirkung für andere Anträge auslösen könne. Gerade das vorliegende Genehmigungsverfahren zeige, dass eine am Rechtsstaatsprinzip und am Gleichheitsgebot ausgerichtete Auslegung nur dazu führen könne, dass der Begriff der Genehmigungsfähigkeit als Prüffähigkeit zu verstehen sei. Nur dann könne sichergestellt werden, dass es nicht zu einer willkürlichen Behandlung und Entscheidung des Genehmigungsantrages durch die Genehmigungsbehörde komme. Der von ihr, der Klägerin, vertretene Standpunkt werde überdies durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urt. v. 1.12.2011, 8 D 58/08.AK, juris Rn. 627) gestützt. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Weimar (Urt. v. 17.7.2012, 1 EO 35/12, juris Rn. 30) bestärke diese Rechtsauffassung. Stellte man auf die Entscheidungsreife ab, so müssten auch eine Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz und die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion vorliegen. Auf die Abgabe dieser Erklärungen habe der Antragsteller aber keinen Einfluss. Dass die Prüffähigkeit der Unterlagen ausschlaggebend sei, zeige sich ferner an § 10 Abs. 6a BImSchG und § 7 9. BImSchV, wonach der Gesetzgeber bei der Anlagengenehmigung an diesen Zeitpunkt anknüpfe. Prüffähigkeit sei in dem Moment zu bejahen, in dem die Genehmigungsbehörde hinsichtlich eines Vorhabens eine prognostische Entscheidung fällen könne. Von einer solchen Situation sei bei ihr, der Klägerin, auszugehen. Nach der Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom 22. August 2008 (VV B, Bl. 283) werde zwar ein Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte für den Schallschutz gefordert. Die Anforderungen an die Schallminimierung könnten jedoch zum Gegenstand einer Nebenbestimmung gemacht werden. Damit müsse die Frage, inwieweit die Rammarbeiten bei der Errichtung von WEA zu einer artenschutzrechtlich relevanten Gefährdung von Schweinswalen führten, abschließend erst in der Umsetzungsphase der Genehmigung geklärt werden. Auf die Schriftsätze vom 18. Juni 2012, 8. März 2013, 7. November 2013, 20. Februar 2014, 14. Mai 2014 und 11. Juni 2014 wird ergänzend Bezug genommen (vgl. insb. Bl. 216-218, 256 f., 296 f., 410-412, 422f., 628 ff., 883 ff. der Gerichtsakte). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den OWP A im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung tatsächlich entscheidungsreif gewesen sei. Zwar habe die Beklagte dem Gericht die Sachakten für den OWP A vorgelegt, jedoch ohne die Aktenbestandteile, welche die Beigeladene zuvor als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgewiesen habe. Die dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dienenden Vorschriften fänden jedoch auf das Recht zur Akteneinsicht keine Anwendung. Das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen dürfte auch stark abgemindert sein, da sie sich aufgrund der Genehmigungserteilung jedenfalls aktuell in einer vorteilhaften Verfahrensposition gegenüber dem konkurrierenden Vorhaben der Klägerin befände. Für die Frage, ob die Vorgänge im Sinne vom § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim seien, dürfte entscheidend sein, ob in den entsprechenden Dokumenten tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten seien, die auch heute noch der Geheimhaltung bedürften. In den vorgelegten Akten befänden sich keinerlei Gutachten, die einen klaren Blick auf die zugelassenen Anlagen ermöglichten. Um die Aussagen der UVS bewerten zu können, sei es notwendig, dass die gesamten Unterlagen zur 1. Freigabe, insbesondere die Design Basis und der Vorentwurf, in allen der Beklagten vorliegenden Formen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt würden. Ohne eine vollständige Akteneinsicht sei nicht nachzuweisen, dass die Beklagte bei der Bewertung des Vorhabens der Beigeladenen Abstriche zulasten der Klägerin gemacht habe. Erst anhand der vorzulegenden Unterlagen zur Design Basis und zum Vorentwurf aus dem Antrag der Beigeladenen könne entschieden werden, ob der streitgegenständliche Genehmigungsantrag tatsächlich vor dem der Klägerin genehmigungsfähig gewesen sei. Aus dem Vermerk der Beklagten vom x. x 2011 (VV A, Bl. 1104, 1104 R) ergebe sich, dass die Unterlagen zur 1. Freigabe die Anforderungen nicht erfüllten, aber gleichwohl die Genehmigung erteilt worden sei. Auf die Klageschrift und die Schriftsätze vom 19. April 2012, 18. Juni 2012, 15. August 2012, 8. März 2013, und 20. Februar 2014 wird ergänzend Bezug genommen (vgl. insb. Bl. 2 f., 196 f., 214 ff., 236 f., 255 f., 420 f. u. 427 der Gerichtsakte). Die Beklagte habe die konkurrierenden Genehmigungsverfahren unfair betrieben. Sie habe das klägerische Verfahren benachteiligt. Die Beklagte habe im Verfahren der Klägerin die Anberaumung eines Erörterungstermins von der Beibringung der Unterlagen über die 1. Freigabe abhängig gemacht und auch nach dem Vorliegen dieser Unterlagen einen solchen Termin nicht bestimmt (Schriftsatz v. 20.2.2014, Bl. 419, 421 und Schriftsatz v. 3.6.2014, Bl. 767 f. der Gerichtsakte). Außerdem habe die Beklagte die UVS der Klägerin nicht an das Bundesamt für Naturschutz weitergeleitet (Schriftsatz v. 3.6.2014, Bl. 765 der Gerichtsakte). Überdies habe die Beklagte das Verfahren der Beigeladenen begünstigt. Die UVS der Beigeladenen sei berücksichtigt worden, obwohl die ihr zugrundeliegenden Daten zum Teil mangelhaft gewesen seien und gutachterliche Stellungnahmen verwertet worden seien, für welche die Verwertungsrechte bei Dritten lägen (Schriftsatz v. 20.2.2014, Bl. 423 ff. der Gerichtsakte). Die 2. Beteiligungsrunde sei begonnen worden bevor alle Stellungnahmen aus der 1. Beteiligungsrunde vorgelegen hätten (Schriftsatz v. 14.5.2014, Bl. 632 der Gerichtsakte). Nach der Zuständigkeitsänderung in § 58 BNatSchG sei im Verfahren der Beigeladenen ein Erörterungstermin nicht erneut durchgeführt worden (Schriftsatz v. 3.6.2014, Bl. 763 der Gerichtsakte). Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, weil sie gemessen an § 37 Abs. 1 VwVfG zu unbestimmt sei. In der Genehmigung seien für einzelne WEA keine genauen Koordinaten genannt. Lediglich die Eckkoordinaten des Vorhabengebietes seien in der Genehmigung aufgeführt. Bekannt sei damit nur das grobe Parklayout. Zwar seien in der Anlage 1.2 die WEA bildlich dargestellt. Allerdings sei der Maßstab der Karte von 1:75.000 zu grob, um den tatsächlichen Standort und damit auch den Abstand der WEA untereinander zu ermitteln. Die dargestellten Anlagenstandorte stellten gemäß Ziff. 2 des Genehmigungsbescheides überdies nur einen Aufstellungsvorschlag dar. Insoweit sei für sie, die Klägerin, unklar ob, und inwieweit sie auf das genehmigte Vorhaben bei einer Anpassung ihrer Planung Rücksicht zu nehmen habe. Die Anzahl von xx WEA, welche die Genehmigung nenne, sei - wenn überhaupt - nur als angenommene Höchstanlagenzahl zu verstehen. Zudem stehe eine Festsetzung des Windenergieanlagentyps nach dem Fabrikat aus. Ohne eine konkrete Bezeichnung der Anlagentypen sei unklar, ob und inwieweit eine weitere Errichtung von WEA im Bereich des im Genehmigungsbescheides bezeichneten „Windfelds“ möglich sei. Soweit ein Drittschutz bei fehlender Bestimmtheit der erteilten Genehmigung nicht direkt aus dem Konkurrenzverhältnis abgeleitet werden könne, ergebe sich dieser zumindest aus dem Aspekt der Standsicherheit. Ohne die genaue Festlegung der Anlagenstandorte könne ein paralleles Genehmigungsverfahren nicht zielführend betrieben werden. Auch das klägerische Vorhaben sei zu genehmigen. Die Tatsache, dass die Anträge teilweise identische Flächen in der deutschen AWZ beträfen, sei unerheblich. Denn jedenfalls aus jetziger Sicht der alten, für die Vorhaben noch maßgeblichen Rechtslage stelle eine gebietsüberschneidende Planung keinen Ablehnungsgrund dar. Eine Genehmigungsversagung komme nur auf Grundlage von § 3 SeeAnlV a.F. in Betracht. Auf die Schriftsätze vom 7. November 2013, 20. Februar 2014, 30. April 2014, 14. Mai 2014 und 11. Juni 2014 wird ergänzend Bezug genommen (vgl. insb. Bl. 298 ff., 416 ff., 492, 497 ff., 624 ff. und 884 ff. der Gerichtsakte). Außerdem entspreche die Datenerhebung durch die Beigeladene im Rahmen der UVS nicht den Anforderungen des StUK 3. Hierauf habe die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2009 (VV A, Bl. 463 f.) hingewiesen. Dass dies hinsichtlich der Datenerhebung auch der grundsätzlichen Einschätzung der Beklagten entsprochen habe, zeige deren Vermerk vom 24. Februar 2009 (VV A, Bl. 459), mit welchem auf die mangelnde Prüffähigkeit der Rohdaten hingewiesen worden sei. Auf den Schriftsatz vom 20. Februar 2014 wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Bl. 423 ff. der Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom xx. xx 2011 in der Form des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 19. Januar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der östlich des Energiekabels K-Kabel vorgesehenen xx WEA könne eine Klagebefugnis auch nicht mit Rücksicht auf mögliche „Summationswirkungen“ bejaht werden. Es sei nicht ersichtlich, warum es grundsätzlich nicht denkbar sein sollte, den OWP B und den nordwestlichen Teil des OWP A nebeneinander zu realisieren. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmales „zuerst genehmigungsfähig“ komme es auf die Entscheidungsreife an. Für das Vorhaben der Klägerin fehle es insoweit sowohl an einer abschließenden Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz als auch an einer Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord. Ein Erörterungstermin habe nicht stattgefunden. Jedenfalls mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 seien von der Klägerin sämtliche Unterlagen eingereicht worden, die zum damaligen Zeitpunkt zur Durchführung einer 3. Beteiligungsrunde, der öffentlichen Bekanntmachung und der Durchführung eines Erörterungstermins erforderlich gewesen wären. Über die Frage, ob alle für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen eingereicht worden seien, könne letztlich erst nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Verbände und sonstiger Betroffener sowie der Durchführung eines Erörterungstermins entschieden werden. Der Erörterungstermin diene gerade der Diskussion dieser Fragen. Ein solcher Termin habe jedoch bei dem Vorhaben der Klägerin noch nicht stattgefunden. Die Klägerin habe zuletzt im Abstimmungstermin am 8. Juni 2011 (Bl. 129 d.A. des Widerspruchsverfahrens) geäußert, dass das Vorhaben C vorrangig gefördert werden solle. Es habe daher vorrangig eine Prüfung der UVS für das Vorhaben C durch das Bundesamt für Naturschutz erfolgen sollen. Eine abschließende Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz für dieses Vorhaben habe am 17. November 2011 bei der Beklagten vorgelegen. Das Vorhaben sei mit Bescheid vom x. x 2013 genehmigt worden. Dementsprechend habe die Klägerin auf eine zielstrebige Weiterführung ihres Genehmigungsverfahrens verzichtet. Auch die Führung des Verfahrens der Beigeladenen durch sie, die Beklagte, sei nicht zu beanstanden. Entscheidungsreif sei dieses Vorhaben mit der am 2. Mai 2011 eingegangenen abschließenden Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz und der Erteilung der Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord mit Schreiben vom 12. August 2011 geworden. Die Unterlagen für die 1. Freigabe seien zum damaligen Zeitpunkt nur insoweit relevant gewesen, als diese für die Prüfung des Vorliegens einer vollständigen UVS erforderlich gewesen seien. In der UVS seien insbesondere der in der Entwurfsgrundlage (Design Basis) untersuchte Baugrund und die im Vorentwurf behandelten Gründungsvarianten zu beschreiben und im Hinblick auf Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden zu bewerten gewesen. Darauf aufbauend seien die Auswirkungen auf die Schutzgüter Benthos und Fische zu beschreiben und zu bewerten gewesen. Diese Anforderungen ergäben sich aus dem Standard Konstruktive Ausführung von Offshore-Windenergieanlagen (S.7, vgl. Anlage B3 zum Schriftsatz v. 11.6.2014 = Bl. 965 ff. der Gerichtsakte). Auf eine inhaltliche Vollständigkeit der Unterlagen für die 1. Freigabe, wie dies für die Erteilung der 1. Freigabe erforderlich sei, sei es für die Weiterbearbeitung und die spätere Genehmigungserteilung nicht angekommen. Das Vorliegen der inhaltlichen Anforderungen sei nicht Voraussetzung für die Genehmigungserteilung nach §§ 2, 3 SeeAnlV a.F. Die für die Prüfung der klägerischen UVS inhaltlich notwendigen Unterlagen über die 1. Freigabe hätten erst am 2. Dezember 2009 vorgelegen. Die unterlassene Weiterleitung der UVS der Klägerin an das Bundesamt für Naturschutz führe nicht zu einem Verfahrensfehler. Es sei nicht ersichtlich, unter welchen Umständen das Vorhaben B bei unterstellter Weiterleitung der UVS an das Bundesamt für Naturschutz von dort vor dem Vorhaben A eine abschließende Stellungnahme hätte erlangen können. Die Beklagte habe die Bearbeitungsreihenfolge mit dem Bundesamt für Naturschutz in der Weise abgestimmt, dass zunächst zu den Vorhaben abschließend Stellung genommen werden solle, bei denen ein Erörterungstermin bereits stattgefunden habe. Auf die Schriftsätze vom 29. November 2013 und vom 11. Juni 2014 wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Bl. 302 ff und Bl. 952 ff. der Gerichtsakte). Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hält die von der Klägerin erhobene Klage für unzulässig. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es handele sich um eine reine Verhinderungsklage. Der Klägerin gehe es nicht um die Realisierung des OWP B. Ziel sei es vielmehr, dem von der Firmengruppe der Klägerin im benachbarten Offshore-Cluster Nr. xx projektierten OWP C über ein küstennäheres Cluster, nämlich das Cluster, in dem der OWP A entstehen solle, einen Netzanschluss zu verschaffen. Dass der Anschluss über ein küstennäheres Cluster beabsichtigt sei, ergebe sich aus Seite xxx Abs. x des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten zum OWP C. Dass es sich bei dem dort erwähnten küstennäheren Cluster nur um das Cluster handeln könne, in dem der OWP A geplant sei, folge aus dem Offshore-Netzentwicklungsplan 2013, zweiter Entwurf. Dies sei zum einen aus der zeitlichen Staffelung der Netzanschlusssysteme gemäß Seite 81 ff. des Planentwurfs, zum anderen aus der vorgesehenen maximalen Länge von 20 km zwischen Netzanschlusspunkt und Netzkoppelpunkt gemäß Seite 44 des Planentwurfs zu schließen. Auf die Schriftsätze vom 5. Dezember 2013 und vom 6. Juni 2014 wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Bl. 328 f., 811 f. der Gerichtsakte). Soweit es die östlich des Energiekabels K-Kabel liegende Fläche betreffe, fehle der Klägerin die Klagebefugnis. Nach dem Rechtsregime von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. komme es rechtlich auf „Summationswirkungen“ nicht an. Das gelte auch für eine kumulative Betrachtung von Umweltauswirkungen (Schriftsatz v. 17.3.2014, Bl. 463 ff. der Gerichtsakte). Unzulässig sei die Klage aber insoweit auch deshalb, weil die Klägerin den Änderungs- und Ergänzungsbescheid zum sogenannten „I“ vom x. x 2012 habe bestandskräftig werden lassen. Auf die Schriftsätze vom 5. Dezember 2013 und vom 6. Juni 2014 wird ergänzend Bezug genommen (vgl. insb. Bl. 325, 815 der Gerichtsakte). Im Übrigen hält die Beigeladene den klägerischen Antrag auf Genehmigung weder für prüffähig noch für entscheidungsreif, wobei es auf letzteres ankomme. Es fehle auch an der Prüffähigkeit. Die Beklagte habe es nämlich offen gelassen, ob sie in Abweichung von dem StUK 3 eine Basisaufnahme über den Zeitraum von lediglich einem Jahr ausreichen lasse (VV B, Bl. 527, Schreiben v. 19.12.2008; vgl. hierzu Schriftsatz v. 17.3.2014, S. 12, Bl. 469 der Gerichtsakte). Verfehlt sei es, ab dem Zeitpunkt der Prüffähigkeit „subjektive Verfahrensrechte“ anzunehmen. Eine solche Sicht finde im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F., der eine Auslegungsschranke darstelle, keine Stütze (vgl. Schriftsatz v. 5.12.2013, S. 6, Bl. 327 der Gerichtsakte). Es bleibe auch offen, welche Konsequenzen die Verletzung solcher Verfahrensrechte haben solle. Zum Erfolg der Anfechtungsklage könne es jedenfalls nicht gereichen. Denn der entscheidungsreife Antrag der Beigeladenen sei zuerst zu genehmigen gewesen. Dem Bestimmbarkeitsgebot sei durch die der Genehmigung beigefügte Karte im Maßstab 1:75.000 entsprochen worden, zumal Seite xxx des Bescheides eine Regelung zur Konkretisierung des Standortes der einzelnen WEA enthalte (vgl. Schriftsatz v. 5.2.2014, S. 4 ff., Bl. 373 ff. der Gerichtsakte.). Selbst wenn man „subjektive Verfahrensrechte“ der Klägerin annähme, wären diese nicht verletzt. Soweit es von Seiten der Beklagten zu Abstrichen bei den Anforderungen an die 1. Freigabe gekommen sei, seien in Bezug auf Klägerin und Beigeladene gleiche Maßstäbe angelegt worden. Die fehlende StUK-Konformität der Daten der Beigeladenen sei witterungsbedingt gewesen. Die von der Beklagten bemängelten Angaben zu vorgelegten Rohdaten seien nachgereicht worden (vgl. Schriftsatz v. 17.3.2014, S. 16 ff., Bl. 473 ff. der Gerichtsakte). Die Sachakten über die Vorhaben A, B und C sowie die entsprechenden Akten des Bundesamtes für Naturschutz und dessen Akte zur Prüfungsreihenfolge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Standorte der von der Klägerin und der Beigeladenen geplanten OWP und dem Verlauf des Energiekabels K-Kabel wird ergänzend auf die Anlagen 1.1 und 1.2 zum Genehmigungsbescheid sowie die Anlage 1 zum Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P, L und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 und vom 12. Juni 2014 Bezug genommen.