Urteil
2 K 2174/09
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0310.2K2174.09.0A
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Leitsätze
Verlängerung der Fristen für den Freiversuch in der Ersten Prüfung für Juristen begründet keinen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 15 Abs 3 Nr 1 BAföG.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verlängerung der Fristen für den Freiversuch in der Ersten Prüfung für Juristen begründet keinen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 15 Abs 3 Nr 1 BAföG.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 3 und 2 VwGO) ergehen, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 3. März 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 11. August 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann ab April 2009 Ausbildungsförderung nicht mehr verlangen, denn die Förderungshöchstdauer für ihr Studium endete im März 2009 (1.) und es liegen keine Gründe vor, die die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen (2.). 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung bestand gemäß § 15 Abs. 2 BAföG nur bis März 2009. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. Für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg ist die Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungsleistungen in § 3 Abs. 3 HmbJAG auf neun Semester festgesetzt. Im Falle der Klägerin, die ihr Studium zum Wintersemester 2004/2005 aufgenommen hat, endete die Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Wintersemesters 2008/2009, im März 2009. Ausnahmen von der generellen Anbindung der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit sieht § 15a Abs. 1 BAföG nicht vor. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Förderungsdauer großzügiger zu bemessen, als es nach den normativen Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen zur Erreichung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich ist (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 15a Rn. 7; VG Frankfurt, Beschluss vom 2.Oktober 2009 – 3 K 1926/09.F., zitiert nach juris, Rn. 30). Aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung, die Förderungshöchstdauer ausnahmslos an die in den Prüfungs- oder Studienordnungen festgesetzten Regelstudienzeiten zu koppeln, kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, sie halte die in § 3 Abs. 3 HmbJAG mit neun Semestern veranschlagte Regelstudienzeit für ein juristisches Studium für zu kurz (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 15a Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 25. April 1991 – 5 C 15/87, BVerwGE 88, 151, FamRZ 1992, 366). Wesentliche Abweichungen zwischen der Regelstudienzeit und der tatsächlichen Praxis ändern nichts an der Länge der Förderungshöchstdauer, sondern können im Einzelfall im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG Berücksichtigung finden. Unabhängig davon ist dem Argument der Klägerin, die Festsetzung der Regelstudienzeit auf neun Semester sei nach Änderung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung und Einführung des § 26 Abs. 2 Nr. 4 HmbJAG als überholt zu betrachten, nicht zuzustimmen. Der Landesgesetzgeber des HmbJAG hat an seiner in § 3 Abs. 3 HmbJAG zum Ausdruck gebrachten Überzeugung, das aus einem universitären und einem staatliche Teil bestehende Studium der Rechtswissenschaft könne innerhalb von neun Semestern zum Abschluss gebracht werden, trotz Einführung des § 13 Abs. 1 Nr. 5 HmbJAG (Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 27. September 2006, HmbGVBl. 2006, S. 505) und des § 26 Abs. 2 Nr. 4 HmbJAG (Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 27. Dezember 2007, HmbGVBl. 2008, S. 26) festgehalten. Für eine Anpassung der Regelstudienzeit bestand auch keine Veranlassung, denn die Abschaffung des Wahlrechts hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Prüfungsteile führte lediglich zu einer Umstrukturierung, nicht aber zu einer Verlängerung des Studiums. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung folgt auch nicht aus § 15 Abs. 3 BAföG. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten wurde, der schwerwiegende Grund für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung war und es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar war, die Verzögerung zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 – 5 C 45/78, FamRZ 1980, 1161; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 – 11 C 25/94, FamRZ 1995, 1383). Dabei können über § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht nur Verzögerungsgründe aus dem persönlichen Lebensbereich des Auszubildenden ausgeglichen werden, sondern auch unmittelbar der Ausbildung zuzurechnende Gründe. Verzögert sich etwa der Studienabschluss, weil die normativen Vorgaben des Ausbildungs- und Prüfungsrechts und die Ausbildungs- und Prüfungspraxis wesentlich auseinanderfallen, so kann hierin ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1991 – 5 C 15/87, BVerwGE 88, 151, FamRZ 1992, 366). Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe der Änderung des Studienverlaufs und der Erweiterung der Freiversuchsregelung erfüllen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG jedoch nicht. a) Ein schwerwiegender Grund liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darin, dass nach der Neufassung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 7. November 2007 (Amtlicher Anzeiger 2008, S. 140 ff.) und Einführung des § 13 Abs. 1 Nr. 5 HmbJAG die Schwerpunktbereichsprüfung nunmehr zwingend vor der staatlichen Prüfung abgelegt werden muss. Unabhängig davon, ob die Neufassung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung im Falle der Klägerin gemäß § 22 Abs. 2 der Neufassung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung Anwendung fand, führen diese Änderungen des Studienverlaufs nicht zu einer Verlängerung des Studiums und waren nicht kausal für die Überschreitung der Regelstudienzeit durch die Klägerin. Die Tatsache, dass die Reihenfolge der – im Übrigen unverändert gebliebenen – Prüfungsteile von den Studierenden nicht mehr gewählt werden kann, sondern einheitlich vorgegeben ist, verlängert nicht die Studienzeit. Darüber hinaus war das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung auch nach der bis zum 30. September 2007 gültigen Fassung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 HmbJAG Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. b) Auch die Änderung der Freiversuchsregelung des § 26 HmbJAG stellt keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar, der es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar gemacht hätte, ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern zu beenden. Trotz der Einführung des § 26 Abs. 2 Nr. 4 HmbJAG wäre es der Klägerin möglich gewesen, sich am Ende des 8. Semesters zur Examensprüfung anzumelden und ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Die Klägerin hat am 18. Februar 2008 die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden und erfüllte bereits am Ende des 7. Semesters die Voraussetzungen für eine Zulassung zur staatlichen Prüfung (§ 13 Abs. 1 HmbJAG, § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. HmbJAG). Nach Ausnutzung eines – bei der Bemessung der Regelstudienzeit in Ansatz gebrachten – freien Semesters zur Vorbereitung auf das Examen, hätte eine Anmeldung zum Examen am Ende des 8. Fachsemesters erfolgen können. Laut Auskunft des Justizprüfungsamts liegen zwischen Anmeldung und Anfertigung der Aufsichtarbeiten vier bis sechs Wochen und fanden in der zweiten Jahreshälfte 2008 schriftliche Prüfungen im Juli, August, September, Oktober und November statt. Das Überschreiten der Förderungshöchstdauer beruhte daher im Fall der Klägerin maßgeblich auf deren Entschluss, zur besseren Vorbereitung auf das Examen die nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 HmbJAG bis zur Anmeldung zum Freiversuch eingeräumte Frist vollständig auszunutzen und erst im Februar 2009 zur schriftlichen Examensprüfung anzutreten. Eine Anmeldung bereits am Ende des 8. Semesters war der Klägerin auch nicht deshalb unzumutbar, weil gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 HmbJAG die Möglichkeit zum Freiversuch auch noch am Ende des 9. Semesters bestand. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers des HmbJAG, durch Einführung des § 26 Abs. 2 Nr. 4 HmbJAG das Privileg des Freiversuchs auf alle Studenten auszudehnen, die die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vollständig abgelegt haben und damit faktisch die Möglichkeit des Freiversuchs um ein Semester zu verlängern, berührt nicht die in §§ 15 Abs. 2, 15a Abs. 1 BAföG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers des BAföG, Ausbildungsförderung grundsätzlich nur solange zu gewähren, wie es nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zum Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich ist. Der Regelungsgehalt des § 26 HmbJAG steht mit den Zielen der Bundesausbildungsförderung in keinem Zusammenhang. Daher ist auch die von der Klägerin befürchtete Widersprüchlichkeit beider Regelungssysteme nicht zu befürchten. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber des HmbJAG ein im 10. Semester – und damit nach Ablauf der Regelstudienzeit – abgeschlossenes Examen durch Einräumung des Freiversuchs prüfungsrechtlich privilegieren wollte, entfaltet für den Bereich der Bundesausbildungsförderung keine Bindungswirkung. Das Gericht verkennt nicht, dass es den Studierenden der Rechtswissenschaft, die für ihr Studium auf Ausbildungsförderung angewiesen sind, ungerecht erscheinen mag, dass sie, um in den Genuss vollständiger und lückenloser Ausbildungsförderung zu gelangen, die eingeräumten Freiversuchsfristen nicht ausschöpfen können und früher zum Examen antreten müssen als ihre Studienkollegen, die auf Ausbildungsförderung nicht angewiesen sind. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Ausbildungsförderungsrechts – und kann von diesem auch nicht geleistet werden –, Nachteile prüfungsrechtlicher Art vollständig auszugleichen. Der Gesetzgeber des BAföG hat auf die Tatsache, dass es nicht nur im Bereich der Rechtswissenschaft den Studierenden häufig nicht gelingt, innerhalb der knapp bemessenen Regelstudienzeiten und damit innerhalb der Förderungshöchstdauer ihr Studium abzuschließen (vgl. die Begründung zum Entwurf des 12. BAföGÄndG-E, BTDrs. 11/5961, S. 14) mit Einführung des § 15 Abs. 3a BAföG reagiert und diesen Weg gewählt, um sicherzustellen, dass Studierende in der Endphase der Ausbildung nicht gänzlich ohne Förderung bleiben. Von der ihr aufgezeigten Möglichkeit, Hilfe zum Studienabschluss zu beantragen, hat die Klägerin aber bewusst keinen Gebrauch gemacht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Die Klägerin studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg. Sie nahm ihr Studium zum Wintersemester 2004/2005 auf, bestand am 18. Februar 2008, im 7. Fachsemester, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, nahm im Februar 2009 an den Aufsichtsarbeiten der staatlichen Examensprüfung teil und schloss ihr Studium am 29. September 2009 mit der Mündlichen Prüfung ab. Für ihr Studium erhielt die Klägerin von Oktober 2004 bis einschließlich März 2009 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Zuletzt bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2008 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis März 2009. In dem Bescheid war in dem Feld „Ende der Förderungshöchstdauer“ März 2009 angegeben. Mit Schreiben vom 14. August 2008 wies die Klägerin darauf hin, dass sie im Februar 2009 den schriftlichen Teil des Ersten Staatsexamens ablegen werde, zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung aber ein halbes Jahr liegen könne. Ihr Studium sei erst mit Erhalt der Ergebnisse beendet, daher dürfe auch erst zu diesem Zeitpunkt die Förderung entfallen. Ausweislich eines in der Sachakte der Beklagten befindlichen Vermerks wies die Beklagte die Klägerin am 3. September 2008 telefonisch auf die Möglichkeit hin, im März 2009 Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer bzw. Hilfe zum Studienabschluss zu beantragen. Am 2. Februar 2009 stellte die Klägerin einen Weiterförderungsantrag und beantragte mit Schreiben vom 10. Februar 2009 formlos ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer für den Zeitraum April 2009 bis September 2009. Als Grund gab sie an, der Studienverlauf für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg habe sich geändert. Das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sei mittlerweile Voraussetzung für die Anmeldung zum Ersten Staatsexamen und der Freischuss habe sich nach Einführung des § 26 Abs. 2 Nr. 4 HmbJAG um ein Semester nach hinten verschoben. Daher sei die momentane Regelstudienzeit von 8 Semestern als veraltet zu betrachten. Mit Bescheid vom 3. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer mit der Begründung ab, die Änderung des Studienverlaufs bzw. die Einführung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung verändere weder die Förderungshöchstdauer noch läge hierin ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Zugleich wies sie die Klägerin auf die Möglichkeit hin, Hilfe zum Studienabschluss zu beantragen. Die Klägerin legte am 13. März 2009 gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund des geänderten Studienverlaufs und der Änderung der Freischussregelung des § 26 HmbJAG sei es zu einer Verlängerung des Studiums gekommen, die sie nicht zu vertreten habe. Die Regelstudienzeit von 9 Semestern sei festgesetzt worden sei, als noch ein Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunkts der Schwerpunktbereichsprüfung bestanden habe und könne nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Außerdem bestehe ein Widerspruch zwischen den Regelungen der Ausbildungsförderung und der landesabhängigen Studiengestaltung, denn seit der Einführung des § 26 Abs. 2 Nr. 4 HmbJAG bleibe bei der Berechnung der Semester für die Zulassung zum Freischuss ein Semester unberücksichtigt, wenn der Student die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vollständig abgelegt habe. Der Hamburger Freischüssler, der sich entsprechend § 26 Abs. 2 Nr. 4 HmbJAG am Ende des 9. Semesters zum Freischuss anmelde, könne aufgrund des Hamburger Prüfungssystems aber erst im 10. Semester die Prüfung abschließen und studiere in jedem Fall länger als die normierte Regelstudienzeit vorgebe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum einerseits anerkannt werde, dass eine Anmeldung im 9. Semester durch Gewährung des Freischusses privilegierungswürdig sei, andererseits aber im Hinblick auf die Ausbildungsförderung erklärt werde, ein neunsemestriges Studium sei zu langsam. Auch sei es höchst widersinnig, Studierenden gerade in der Prüfungsphase die Förderung zu streichen, obwohl der Grund für die Verzögerung allein in den an die tatsächlichen Begebenheiten nicht angepassten Regelungen liege. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein infolge der geänderten Juristenausbildung eingetretener Zeitverzug sei im Rahmen von § 15 Abs. 3 BAföG nur dann berücksichtigungsfähig, wenn dieser auf organisatorische Mängel der Hochschule zurückzuführen sei. Die Beklagte regte an, gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule einzureichen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 bat die Klägerin um Erlass eines Widerspruchsbescheids. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus komme nur bei Vorliegen individueller Umstände in Betracht. Die von der Klägerin angeführte generelle Änderung der Prüfungsanforderungen dagegen sei eine Frage der allgemeinen Studiengestaltung seitens der Hochschule bzw. der Prüfungsämter. Die Ämter für Ausbildungsförderung hätten davon auszugehen, dass der Umfang des zu bewältigenden Studienstoffes bereits angemessen durch die Festlegung der Regelstudienzeit berücksichtigt sei. Organisatorische, außerplanmäßige Mängel in der Organisation des Prüfungsverfahrens habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat am 25. August 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie die im Rahmen der Widerspruchsbegründung vorgebrachten Argumente. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 3. März 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 11. August für den Zeitraum April 2009 bis Ende September 2009 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sich die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt.