Urteil
2 K 1948/09
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0331.2K1948.09.0A
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Leitsätze
§ 15 Abs 3 a BAföG verlangt eine Prognose darüber, dass der Auszubildende seine Ausbildung "innhalb der Abschlusshilfedauer", d. h. innerhalb von 12 Monaten nach Zulassung zur Abschlussprüfung, abschließen wird. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 15 Abs 3 a BAföG verlangt eine Prognose darüber, dass der Auszubildende seine Ausbildung "innhalb der Abschlusshilfedauer", d. h. innerhalb von 12 Monaten nach Zulassung zur Abschlussprüfung, abschließen wird. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 4. Februar 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die Monate Dezember 2008 bis November 2009 Ausbildungsförderung in Form von Bankdarlehen zu bewilligen. Ein Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3a BAföG steht der Klägerin nicht zu. Gemäß § 15 Abs. 3a BAföG wird Auszubildenden als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungshöchstdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Hilfe zum Studienabschluss setzt danach zweierlei voraus: die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb von vier Semestern nach Ende der (verlängerten) Förderungshöchstdauer sowie die Bescheinigung der zuständigen Prüfungsstelle, dass der Auszubildende seine Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer, d.h. innerhalb von 12 Monaten, abschließen wird. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dabei kann offen bleiben, ob im Falle der aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung bestehenden Ersten Prüfung für Juristen (vgl. § 35 HmbJAG) die „Zulassung zur Abschlussprüfung“ i.S. des § 15 Abs. 3a BAföG bereits mit der Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung oder erst mit der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung durch das Justizprüfungsamt (so das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2007 – 6 S 38.06, zitiert nach juris) vorliegt. Beide Ansichten führen im Falle der Klägerin dazu, dass Hilfe zum Studienabschluss nicht beansprucht werden kann. Verlangt man für die Zulassung zur Abschlussprüfung die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, scheitert ein Anspruch nach § 15 Abs. 3a BAföG daran, dass die Klägerin nach wie vor nicht zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen ist. Folgt man der Ansicht der Klägerin und lässt als Zulassung zur Abschlussprüfung ihre am 7. Juli 2007 erfolgte Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung ausreichen, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss, denn die Klägerin hat keine Bescheinigung der Prüfungsstelle vorgelegt, aus der sich ergeben würde, dass sie ihre Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen wird. 1. § 15 Abs. 3a BAföG verlangt eine Prognose darüber, dass der Auszubildende seine Ausbildung „innerhalb der Abschlusshilfedauer“, d.h. innerhalb von 12 Monaten nach Zulassung zur Abschlussprüfung, abschließen wird. Zwar geht das Erfordernis des Abschlusses innerhalb von 12 Monaten nach Zulassung zur Abschlussprüfung nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor, denn § 15 Abs. 3a BAföG verlangt lediglich eine Bescheinigung darüber, dass die Ausbildung „innerhalb der Abschlusshilfedauer“, also innerhalb von 12 Monaten, abgeschlossen werden kann. Ab welchem Zeitpunkt die 12-monatige Frist zu laufen beginnt, innerhalb derer der Auszubildende seine Ausbildung nach der Prognose der Prüfungsstelle abschließen können muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Formulierung „innerhalb der Abschlusshilfedauer“ ließe es auch zu, als Fristbeginn an den Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung der Prüfungsstelle oder an den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Studienabschlusshilfe anzuknüpfen. Dies zugrunde gelegt, würde die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des universitären Prüfungsamts die aus damaliger Sicht zutreffende – mittlerweile aufgrund des tatsächlichen Verlaufs widerlegte – Prognose enthalten, die Klägerin werde die Ausbildung innerhalb von 12 Monaten nach Einholung der Prognosebescheinigung bzw. nach Stellung des Antrags auf Hilfe zum Studienabschluss abschließen. Nach Auffassung der Kammer genügt diese Prognose im Rahmen des § 15 Abs. 3a BAföG jedoch nicht. Vielmehr verlangt § 15 Abs. 3a BAföG eine Prognose darüber, dass der Auszubildende die Ausbildung innerhalb von 12 Monaten nach Zulassung zur Abschlussprüfung abschließen wird (ebenso Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 15 Rn. 37; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Juli 2006, § 15 Rn. 33.1, 34.1). Nur diese Auslegung wird dem mit der Abschlusshilfe verfolgten Zweck, Auszubildende in der Abschlussphase finanziell abzusichern und sie zu einem zügigen Abschluss der Ausbildung anzuhalten, gerecht. Sinn und Zweck der durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – zunächst befristet – eingeführten sog. „Studienabschlussförderung“ (§ 15 Abs. 3 BAföG a.F.) war es, Studierende, die innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wurden, die Ausbildung aber erst nach Ablauf der Förderungshöchstdauer beenden konnten, in der Prüfungsphase finanziell abzusichern, damit sie ihr Studium zügig abschließen konnten. In den Genuss der „Studienabschlussförderung“ sollten diejenigen Studierenden kommen, die sich vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zum Examen gemeldet hatten und eine Bescheinigung der Hochschule darüber vorlegen konnten, dass sie tatsächlich innerhalb der nächsten zwei Semester ihr Studium abschließen würden (BT-Drs. 11/5961, S. 14). Mit der Einführung des § 15 Abs. 3a BAföG in der heute geltenden Fassung durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 sollte eine dauerhafte verlässliche Hilfe zum Studienabschluss geschaffen werden. Wer sein Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit beenden konnte, sollte unabhängig von den Gründen, die zu einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer geführt haben, für die Dauer der Abschlussphase ab Zulassung zur Abschlussprüfung einen Anspruch auf Förderung mit Bankdarlehen haben. Dem Auszubildenden sollte auch nach einer selbst verschuldeten Unterbrechung eine zweite Chance im Förderungsrecht eingeräumt werden, damit ein aus Finanznot sonst drohender Studienabbruch verhindert wird und die in solchen Fällen ohnehin schon als Ausbildungsförderung getätigten staatlichen Investitionen doch noch ihren Zweck erreichen können (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG), BT-Drs. 14/4731, S. 26, Nr. 7). Der wesentliche Unterschied zur Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG a.F. besteht dabei darin, dass die Fristen, innerhalb derer der Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen werden muss, verlängert wurden und der Kreis der Berechtigten auf diejenigen Studierenden erweitert wurde, die zwar nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen werden, die Zulassung aber innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der regulären (oder § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG verlängerten) Förderungsdauer erreichen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 3 M 35/05, zitiert nach juris). Aus dem Zweck der Studienabschlusshilfe, Auszubildende in der Phase der Abschlussprüfung finanziell abzusichern und ihnen den zügigen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen, folgt zum einen, dass der Zeitraum von zwölf Monaten, während derer die Abschlusshilfe geleistet werden kann, mit der Zulassung zur Abschlussprüfung, frühestens mit dem Ende der regulären (oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG verlängerten) Förderungsdauer, beginnt. Zum anderen folgt daraus, dass Hilfe zum Studienabschluss nur gewährt werden kann, wenn eine Prognose der Prüfungsstelle vorliegt, dass der Auszubildende die Ausbildung tatsächlich innerhalb von zwölf Monaten ab Zulassung zur Abschlussprüfung abschließen kann. Ließe man im Rahmen des § 15 Abs. 3a BAföG die Prognose ausreichen, dass der Auszubildende seine Ausbildung innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung oder ab Ausstellung der Prognosebescheinigung abschließen wird, würde dies zu dem dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden Ergebnis führen, dass der Anreiz zum zügigen Abschluss für die Auszubildenden entfiele. Nach einmal erreichter Zulassung zur Abschlussprüfung wären hinsichtlich des Studienabschlusses keine zeitlichen Grenzen gesetzt und bei entsprechender Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung bzw. Bescheinigungseinholung könnte stets für die letzten zwölf Monate des Studiums Hilfe zum Studienabschluss bezogen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber es den Auszubildenden, die innerhalb der Karenzzeit von vier Semestern zur Abschlussprüfung zugelassen werden, freistellen wollte, den Ausbildungsabschluss beliebig lange hinauszuzögern und über den Beginn und die Bezugsdauer der Abschlusshilfe durch ihre Antragstellung zu disponieren. 2. Die danach im Rahmen des § 15 Abs. 3a BAföG erforderliche Bescheinigung der Prüfungsstelle darüber, dass die Klägerin ihre Ausbildung innerhalb von 12 Monaten ab Zulassung zur Abschlussprüfung abschließen wird, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die am 4. November 2008 ausgestellte Bescheinigung des universitären Prüfungsamts lautet auszugsweise wörtlich: „Frau ... ist am 12.07.2007 zur Abschlussprüfung zugelassen worden. Sie wird die Abschlussprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach der Zulassung zur Abschlussprüfung voraussichtlich im Monat November 2009 abschließen.“ Diese – offensichtlich widersprüchliche – Bescheinigung, die als Zulassungsdatum den 12. Juli 2007 und als prognostizierten Abschlusszeitpunkt November 2009 ausweist, beinhaltet nicht die von § 15 Abs. 3a BAföG geforderte Prognose, dass die Klägerin die Ausbildung innerhalb von 12 Monaten nach Zulassung zur Abschlussprüfung abschließen wird. Aus der Bescheinigung ergibt sich im Gegenteil die Tatsache, dass es der Klägerin nachweislich nicht gelungen ist, die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abzuschließen, denn zwischen Zulassungszeitpunkt und prognostiziertem Abschlusszeitpunkt liegen 28 Monate. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG auch bei rückblickender Betrachtung, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsverlaufs der Klägerin nicht vor, denn die Klägerin hat ihre Ausbildung auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht beendet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Hilfe zum Studienabschluss für die Monate Dezember 2008 bis November 2009. Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2002/2003 Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg und erhielt hierfür Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Nach Ablauf der Förderungshöchstdauer von neun Semestern im März 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für zwei weitere Semester (April 2007 bis März 2008). Am 12. Juli 2007 wurde die Klägerin zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 bat die Klägerin, die Wohngeld beantragen wollte, die Beklagte um Erlass eines ablehnenden Bescheids für die Zeit ab April 2008 und stellte hierzu am 7. März 2008 einen Weiterförderungsantrag für den Bewilligungszeitraum April 2008 bis März 2009. Mit Schreiben vom 13. März 2008 legte die Klägerin ihre weitere Studienplanung dar. Sie wolle im Sommersemester 2008 die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abschließen, sich im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 auf die staatliche Abschlussprüfung vorbereiten und ihr Studium voraussichtlich im September 2009 abschließen. Am 20. März 2008 erließ die Beklagte den erbetenen Ablehnungsbescheid und führte zur Begründung aus, der Klägerin könne ab April 2008 Ausbildungsförderung weder nach § 15 Abs. 3 BAföG noch nach § 15 Abs. 3a BAföG bewilligt werden. Die Voraussetzungen für eine Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG lägen nicht vor, da die Klägerin noch nicht zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen worden sei. Gegebenenfalls könne ab Oktober 2008, nach erfolgter Zulassung, erneut ein Antrag auf Hilfe zum Studienabschluss gestellt werden. Am 6. November 2008 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer auf den 4. November 2008 datierten Bescheinigung des Prüfungsamts der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg Hilfe zum Studienabschluss für die Monate Dezember 2008 bis November 2009. Sie erfülle mittlerweile die Voraussetzungen für eine Hilfe zum Studienabschluss, denn ausweislich der Bescheinigung des universitären Prüfungsamts sei sie am 12. Juli 2007 zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen worden und werde innerhalb der nächsten 12 Monate, voraussichtlich im November 2009, das Studium abschließen. Wegen des Inhalts der vorgelegten Bescheinigung wird auf Bd. II, Bl. 39 der Sachakten der Beklagten Bezug genommen. Am 26. Januar 2009 bestand die Klägerin die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Mit Bescheid vom 4. Februar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Hilfe zum Studienabschluss ab. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG lägen nicht vor, denn die Klägerin sei nach wie vor nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung reiche hierfür nicht aus, entscheidend sei die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung durch das zuständige Justizprüfungsamt. Die Klägerin legte gegen den Bescheid der Beklagten am 3. März 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie durch anwaltlichen Schriftsatz vom 10. Juni 2009 im Wesentlichen aus, ihr stehe ein Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss zu, denn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG lägen vor. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Prüfungsamtes der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg sei sie am 12. Juli 2007 zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen worden und werde – so die Klägerin wörtlich – „die Abschlussprüfung innerhalb von 12 Monaten nach der Zulassung der Abschlussprüfung voraussichtlich im November 2009 abschließen können“. Als Zulassung zur Abschlussprüfung i.S. des § 15 Abs. 3a BAföG sei die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung anzusehen, denn seit der Einführung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 sei die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung neben die staatliche Pflichtfachprüfung getreten und gehe zu 30 % in die Endnote ein. Wegen der Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen auf Bd. II, Bl. 52 ff. der Sachakten der Beklagten. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 mit der Begründung zurück, ein Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss stehe der Klägerin nicht zu, so lange sie nicht vom staatlichen Justizprüfungsamt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei. Die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung reiche nicht aus, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Erst die staatliche Prüfung bringe die Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss und vermittle im Fall ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf. Außerdem sei sowohl für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als auch für die staatliche Pflichtfachprüfung eine gesonderte Zulassung erforderlich, so dass auch aus diesem Grund als „Zulassung zur Abschlussprüfung“ die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung als letztem Teil der Abschlussprüfung anzusehen sei. Unabhängig davon bestünden auch Bedenken, ob es der Klägerin, die sich noch nicht zum staatlichen Prüfungsteil angemeldet habe, tatsächlich gelingen würde, ihr Studium mit Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung im November 2009 abzuschließen. Die Klägerin hat am 31. Juli 2009 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus, die Ansicht der Beklagten, es komme auf die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung an, sei unzutreffend. Die Reihenfolge von universitärer Schwerpunktbereichsprüfung und staatlicher Pflichtfachprüfung sei nicht mehr frei wählbar. Da die staatliche Pflichtfachprüfung in der Regel weniger Zeit in Anspruch nehme als die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung würde ein Abstellen alleine auf die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bedeuten, dass die Hilfe zum Studienabschluss nicht für die gesetzlich vorgesehene Dauer von bis zu 12 Monaten gewährt werden könnte und Studierende der Rechtswissenschaft gegenüber Studierenden in anderen Studiengängen benachteiligt wären. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2009 zu verpflichten, ihr Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3a BAföG für die Monate Dezember 2008 bis November 2009 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sich die Beklagte auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.