Urteil
2 K 2178/09
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0309.2K2178.09.0A
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Leitsätze
1. Die Beweislast für den Zugang einer Erklärung trägt derjenige, der daraus Rechte herleiten möchte.(Rn.27)
2. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine dem Widerspruchsführer zuzurechnende Abgabe einer Erklärung über die Rücknahme des Widerspruchs, wenn sich eine unterzeichnete Erklärung bei den Sachakten befindet.(Rn.24)
3. Im Einzelfall unplausible Darstellung einer Bedrohungssituation.(Rn.25)
4. Die Rücknahme eines Widerspruchs kann nicht wegen eines Willensmangels angefochten werden.(Rn.26)
5. Die Privilegierung der Stufenklage nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO für ein mit der Anfechtungsklage verbundenen Vollzugsfolgenbeseitigungsbegehren findet bei einer Verpflichtungsklage keine analoge Anwendung.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beweislast für den Zugang einer Erklärung trägt derjenige, der daraus Rechte herleiten möchte.(Rn.27) 2. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine dem Widerspruchsführer zuzurechnende Abgabe einer Erklärung über die Rücknahme des Widerspruchs, wenn sich eine unterzeichnete Erklärung bei den Sachakten befindet.(Rn.24) 3. Im Einzelfall unplausible Darstellung einer Bedrohungssituation.(Rn.25) 4. Die Rücknahme eines Widerspruchs kann nicht wegen eines Willensmangels angefochten werden.(Rn.26) 5. Die Privilegierung der Stufenklage nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO für ein mit der Anfechtungsklage verbundenen Vollzugsfolgenbeseitigungsbegehren findet bei einer Verpflichtungsklage keine analoge Anwendung.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist teils unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Klage ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig, soweit der Kläger den Bescheid vom 27. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2009 anficht. Nach dieser Vorschrift ist vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen, das gemäß § 69 VwGO mit Erhebung des Widerspruchs beginnt. Es fehlt an einem fristgemäßen wirksamen Widerspruch, so dass der Bescheid vom 27. April 2006 bestandskräftig geworden und nicht mehr anfechtbar ist. Der am 6. Juni 2006 fristgemäß eingegangene Widerspruch ist unwirksam (a)). Später eingegangene Widersprüche sind verfristet (b)). a) Ein wirksamer Widerspruch liegt in dem Schreiben vom 6. Juni 2006, am selben Tag durch Telefax eingegangen, nicht mehr vor. Zwar hat der Kläger zunächst den Widerspruch am 6. Juni 2006 wirksam erhoben, doch hat er diesen Widerspruch mit Schreiben vom 14. Juli 2006, eingegangen bei der Beklagten durch Telefax spätestens am 17. Juli 2006 sowie im Original am 20. Juli 2006, wieder zurückgenommen. Die Rücknahme des Widerspruchs ist wirksam erklärt worden. Insbesondere ist das Rücknahmeschreiben vom 14. Juli 2006 dem Kläger zuzurechnen. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger das Schreiben auch in Richtung auf die Beklagte in den Rechtsverkehr entäußert hat, da der Kläger das Schreiben unterzeichnet hat und das Schreiben zu den Sachakten der Beklagten gelangt ist. Diese tatsächliche Vermutung ist nicht erschüttert worden. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag, die Rücknahmeerklärung sei „irrtümlich abgegeben“ worden bereits hat bestreiten wollen, dass er die Entäußerung in den Rechtsverkehr veranlasste, ist der Vortrag auch nach persönlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar geblieben. Der Vortrag kann ebenso dahingehend verstanden werden, dass zwar er selbst die Entäußerung veranlasst hat, aber dabei einem nicht näher bezeichneten Willensmangel – betreffend Erklärung, Inhalt, Übermittlung oder Folgen – unterlag. Überdies widerspricht der Kläger auch seinem eigenen Vortrag einer „irrtümlichen Abgabe“, indem er zugleich vorträgt, er habe seinen Widerspruch zurückgenommen, da ihm dies vom Referenten des Justizprüfungsamtes angeraten worden sei. Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist auch nicht rückwirkend entfallen. Dies würde selbst dann gelten, wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, er habe am 18. Juli 2006 ein auf den 16. Juli 2006 datiertes Schreiben mit dem von ihm behaupteten Inhalt zur Post aufgegeben. Eine Anfechtung des Widerspruchs, die der Kläger behauptet, im Schreiben vom 16. Juli 2006 erklärt zu haben, hätte nicht entsprechend der Vorschrift des § 142 Abs. 1 BGB für die Anfechtung einer zivilrechtlichen Willenserklärung wegen eines Willensmangels zur Nichtigkeit der Rücknahme des Widerspruchs geführt. Zum einen wäre selbst unter Anlegung zivilrechtlicher Maßstäbe nicht ersichtlich, welcher zur Anfechtung berechtigender Grund nach §§ 119 ff. BGB bestünde. Der Kläger hat bereits nicht näher bezeichnet, welcher Irrtum bei Abgabe der Rücknahmeerklärung bestanden haben soll. Auch ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger durch widerrechtliche Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB dazu bestimmt worden sei, die Rücknahme des Widerspruchs zu erklären. Das Gericht hat nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung erlangt, dass er von einem Referenten des Justizprüfungsamtes bedroht worden ist. Die Einlassung des Klägers wirkte insgesamt konstruiert, detailarm und blass und zeigte damit nicht in hinreichendem Maße diejenigen Merkmale, die die Schilderung einer wahren Begebenheit kennzeichnen. Der Kläger hat in der persönlichen Anhörung nicht einmal den schriftsätzlichen Vortrag bestätigt, dass ihm nach Einlegung des Widerspruchs und vor Einlegung des Widerspruchs angeraten worden sei, den Widerspruch zurückzunehmen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Bedrohungssituation bestanden haben sollte, die den Kläger nicht daran hinderte, den Widerspruch fristgemäß einzulegen, sodann aber dazu bestimmte, den Widerspruch zurückzunehmen und sogleich wiederum nicht hinderte, die Rücknahme ihrerseits anzufechten. Zum anderen kann die Rücknahme eines Widerspruchs nicht wegen eines Willensmangels angefochten werden (BVerwG, Urt. v. 21.3.1979, BVerwGE 57, 342; daran anschließend Urt. v. 6.12.1996, Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3). Die Rücknahme des Widerspruchs unterliegt als Verfahrenshandlung nicht den Maßstäben des Zivilrechts. Es kann dahinstehen, ob sich der Widerspruchsführer von einer Rücknahme des Widerspruchs dann lösen kann, wenn ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO oder zumindest ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 HmbVwVfG gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1979, BVerwGE 57, 342). Denn dies ist nicht der Fall. Der Kläger ist insbesondere nicht entsprechend § 580 Nr. 5 ZPO durch eine Straftat zur Rücknahme bestimmt worden; der klägerische Vortrag zu einer Bedrohung ist aus den ausgeführten Gründen nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Auch ist insbesondere der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG nicht gegeben. Der Kläger trägt diesbezüglich vor, er sei im Ausgangsverfahren nicht im Stande gewesen, den Bediensteten im Vorraum zu benennen, dessen Name ihm bis heute nicht bekannt sei. Neue Beweismittel, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, liegen mithin weiterhin nicht vor. Unabhängig davon steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Rücknahmeschreiben vom 16. Juli 2006 der Beklagten zugegangen ist. Zulasten des insoweit beweisbelasteten Klägers kann der Beweis, dass der Beklagten das Schreiben vom 16. Juli 2006 mit dem behaupteten Inhalt zugegangen sei, auch nicht mit dem Rückschein für die Übergabe einer Postsendung des Klägers an die Beklagte am 19. Juli 2006 geführt werden. Diese Postsendung enthielt zumindest das Original des Schreibens vom 14. Juli 2006, mit dem der Widerspruch zurückgenommen wird. Dieses Schriftstück trägt den Eingangsstempel der Beklagten vom 20. Juli 2006. Es ist nicht erweislich, dass die Postsendung darüber hinaus ein Schreiben vom 16. Juli 2006 mit dem gegenteiligen Inhalt umfasste, die Rücknahme des Widerspruchs anzufechten. Das Gericht schenkt den Angaben des persönlich angehörten Klägers keinen Glauben, da sie auch insoweit nicht in hinreichendem Maße Wahrheitsmerkmale aufweisen. b) Ein fristgemäßer Widerspruch liegt in den weiteren Schreiben nicht vor. Im Einzelnen gilt dies für das ebenfalls auf den 6. Juni 2006 datierte Widerspruchsschreiben, eingegangen mit der Post am 9. Juni 2006, die beiden Widerspruchsschreiben vom 21. März 2009, eingegangen am 24. März 2009 mit Telefax und eingegangen am 26. März 2009 mit der Post, sowie das Widerspruchsschreiben vom 20. Mai 2009. Ein Schreiben vom 16. Juli 2006 ist der Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen nicht zugegangen; aber auch ausgehend von der Unterstellung, das Schreiben sei zugegangen und in ihm liege ein eigenständiger Widerspruch vor, wäre dieser nicht fristgemäß eingelegt. Die am 6. Juni 2006 abgelaufene Widerspruchsfrist ist versäumt. Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Widerspruchsfrist gilt gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur dann, wenn – wie im vorliegenden Fall der Kläger – der Betroffene über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, bei welcher der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Monatsfrist begann gemäß § 187 Abs. 1 BGB, § 222 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 1 VwGO mit Bekanntgabe am 5. Mai 2006 und endete gemäß § 222 Abs. 2 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO am Dienstag, 6. Juni 2006, als dem ersten Werktag, der dem sich aus § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO errechnenden Fristende am Pfingstmontag folgte. Die Fristversäumnis ist nicht geheilt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Versäumung der Widerspruchsfrist durch eine sachliche Bescheidung des Widerspruchs geheilt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1988, NVwZ-RR 1989, 85; Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 70 Rn. 36 ff. m.w.N.). Denn die Beklagte hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2009 eine Entscheidung in der Sache nicht getroffen, sondern den Widerspruch als unzulässig abgelehnt. Eine Einlassung der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde auf die Klage im Verwaltungsprozess, nachdem der Widerspruch wie hier im Vorverfahren als unzulässig abgelehnt worden ist, vermag die Versäumung der Widerspruchsfrist jedenfalls nicht mehr zu beheben. Unabhängig davon hat sich die Beklagte auch in ihrer Klageerwiderung auf die Verfristung des Widerspruchs berufen und die im Widerspruchsbescheid getroffene Verfahrensentscheidung verteidigt. Die Fristversäumnis ist auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 60 Abs. 1, 70 Abs. 2 VwGO zu überwinden. Nach diesen Vorschriften ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Widerspruchsfrist einzuhalten. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar hat der Kläger nach Rücknahme des Widerspruchs nicht mehr fristgemäß Widerspruch einlegen können. Aber der Kläger hatte diese Gelegenheit zuvor und hat sie mit Einlegung des Widerspruchs am 6. Juni 2006 auch genutzt. Der Kläger hat sich mit der wirksamen Rücknahme des Widerspruchs selbst der daraus erwachsenden Position begeben, ihm ist nicht nochmals Gelegenheit zu einer fristgemäßen Einlegung des Widerspruchs zu gewähren. Unabhängig davon ist mit den Schreiben vom 21. März 2009 und 20. Mai 2009 auch die Ausschlussfrist von einem Jahr gemäß §§ 60 Abs. 4, 70 Abs. 2 VwGO versäumt; ein Schreiben vom 16. Juli 2006 ist der Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen nicht zugegangen. 2. Die nach Untätigkeit der Beklagten gemäß § 75 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, soweit der Kläger im Wege eines Wiederaufgreifens des Verfahrens die behördliche Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2009 begehrt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9. Januar 2012 ein Wiederaufgreifen zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf Aufhebung des unanfechtbaren Bescheides vom 27. April 2006 im Wege eines Wiederaufgreifens des Verfahrens besteht nach § 51 Abs. 1 HmbVwVfG bereits deshalb nicht, weil eine erneute Sachprüfung nach dieser Vorschrift nicht eröffnet ist. Insbesondere liegen neue Beweismittel, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, nicht vor, wie bereits ausgeführt worden ist. Unabhängig davon ist mit den Schreiben vom 21. März 2009 und 20. Mai 2009 auch die Ausschlussfrist von drei Monaten gemäß § 51 Abs. 3 VwGO versäumt; ein Schreiben vom 16. Juli 2006 ist der Beklagten nicht zugegangen. 3. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger erstrebt, dass die Beklagte ihm erneut die Erbringung der Ersten juristischen Staatsprüfung im Freiversuch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JAO a.F. ermöglicht. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte darf dem Kläger die erstrebte Möglichkeit nicht eröffnen, solange der Bescheid vom 27. April 2006 Bestand hat, nach dem der Kläger den Freiversuch nicht bestanden hat. Mangels Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid kann das Begehren auch nicht im Wege einer Stufenklage nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch mit dem Anfechtungsbegehren verbunden werden. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist eine Anwendung der Vorschrift auf Verpflichtungsklagen nicht eröffnet. Die Privilegierung der Stufenklage nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO dient dazu, dass der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch bereits zugleich mit dem Anfechtungsbegehren geltend gemacht werden kann, da erst ein Obsiegen mit der Anfechtungsklage eine Vollzugsfolgenbeseitigung ermöglicht. Eine vergleichbare Verfahrenslage besteht bei einer Verpflichtungsklage nicht (vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 61, a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 113 Rn. 86). Denn im Falle des Obsiegens mit einer Klage auf Verpflichtung zur behördlichen Aufhebung bedarf es zunächst noch der Aufhebung durch die Behörde, so dass erst danach für eine Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch Raum ist. Unabhängig davon kann der Kläger in der Sache nicht beanspruchen, dass ihm erneut die Erbringung der Prüfungsleistungen in einem Freiversuch ermöglicht wird. Der Nichtbestehensbescheid ist bestandskräftig, Wiederaufgreifen, Rücknahme oder Widerruf sind mit Bescheid vom 9. Januar 2012 im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt worden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, die Erste Juristische Staatsprüfung wegen eines Täuschungsversuchs in einem besonders schweren Fall für nicht bestanden zu erklären. Die Beklagte ließ den Kläger auf seinen Antrag hin zur Ersten Juristischen Staatsprüfung zu. Nach Anfertigung der Hausarbeit wurde der Kläger zunächst für den 21., 23., und 25. November 2005 zu den Aufsichtsarbeiten geladen. Die Teilnahme daran versäumte er wegen einer Erkrankung. Dies erkannte die Beklagte mit Bescheid des Justizprüfungsamtes vom 28. November 2005 als entschuldigt an. Der Kläger wurde für den 24., 26. und 28. April 2005 erneut zur Anfertigung der Klausuren geladen. Nach der Klausur am 24. April 2006 hielten die Vertreter der Beklagten dem Kläger vor, dass in den zahlreichen Eintragungen in der von ihm zum Klausurtermin mitgebrachten Gesetzessammlung „Schönfelder“ nach vorläufiger Einschätzung ein einfacher Täuschungsversuch gesehen werde. Der Kläger gab an, dass es sich um den Text einer Bekannten handele, den er sich kurzfristig ausgeliehen habe. Mit Bescheid vom 27. April 2006 erklärte die Beklagte die Erste Juristische Staatsprüfung im Freiversuch für nicht bestanden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es liege ein Täuschungsversuch in einem besonders schweren Fall vor. Der Kläger habe zur Aufsichtsarbeit am 24. April 2006 eine mit zahlreichen unzulässigen Kommentierungen versehene Gesetzessammlung „Schönfelder“ mitgebracht, die unzulässigen Kommentierungen seien bei einer vor Beginn der Klausur durchgeführten Kontrolle durch Referenten des Justizprüfungsamtes entdeckt worden. Der Bescheid vom 27. April 2006 war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde dem Kläger am 5. Mai 2006 zugestellt. Der Kläger wandte sich gegen den Bescheid mit einem Widerspruchsschreiben vom 6. Juni 2006, das bei der Beklagten als Telefaxkopie am selben Tag eingegangen ist, sowie mit einem weiteren auf den 6. Juni 2006 datierten Widerspruchsschreiben, das am 9. Juni 2006 als Original mit der Post eingegangen ist. Es liegt in den Sachakten ein vom Kläger unterzeichnetes Schreiben vom 14. Juli 2006 vor, nach dessen Inhalt er seinen zunächst eingelegten Widerspruch vom 6. Juni 2006 gegen den Bescheid vom 27. April 2006 zurücknehme. Das Schreiben wurde mit Telefax übermittelt und trägt einen Telefaxstempel vom 15. Juli 2006 sowie einen Eingangsstempel der Beklagten vom 17. Juli 2006. Der Kläger wandte sich mit einem Widerspruchsschreiben vom 21. März 2009, das als Tefefaxkopie bei der Beklagten am 24. März 2009 eingegangen ist und mit einem weiteren Widerspruchsschreiben vom 21. März 2009, das im Original mit der Post am 26. März 2009 eingegangen ist, abermals gegen den Bescheid vom 27. April 2006. Darüber hinaus beantragte der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2009, mit Telefax eingegangen am 20. Mai 2009, hilfsweise die Wiedereinsetzung und das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bescheids vom 27. April 2006. In einem Gespräch am 25. Juni 2009 teilten die Referenten des Justizprüfungsamtes dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 27. April 2006 wohl bestandskräftig sei. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 trug der Kläger zur Begründung seiner Widersprüche vom 6. Juni 2006 sowie 21. März 2009 und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung vor. Er beantragte ferner die Rücknahme des Bescheids vom 27. April 2006. Die Beklagte wies den mit Schreiben vom 21. März 2009 eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2009 als unzulässig zurück. Sie führte aus, die Monatsfrist sei nicht eingehalten. Der Widerspruch vom 6. Juni 2006 sei aufgrund des Schreibens vom 14. Juli 2006, das am 15. Juli 2006 per Telefax eingegangen sei, wirksam zurückgenommen worden und entfalte keine Rechtswirkungen mehr. Eine Anfechtung der Rücknahme sei nicht möglich. Der Kläger hat am 25. August 2009 zunächst gegen den Bescheid vom 27. April 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2009 Klage erhoben. Mit klagebegründendem Schriftsatz vom 31. August 2010 hat der Kläger zusätzlich ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zum Gegenstand der Klage gemacht. Der Kläger behauptet, er habe nicht gewusst, ob die geliehene Gesetzessammlung ein zulässiges Hilfsmittel sei, und sich deshalb auf dem „Flur des Prüfungsortes“ an einen Bediensteten des Justizprüfungsamtes gewandt. Dieser habe ihn auf eine im Prüfungsraum befindliche Referentin verwiesen. Die Referentin habe ihm die geliehene Gesetzessammlung geradewegs entzogen und ihm anschließend eine Gesetzessammlung des Prüfungsamtes gebracht. Zu diesem Zeitpunkt seien die Aufgabentexte noch nicht ausgegeben worden. Der Kläger meint, die Aufsichtsarbeit habe deshalb noch nicht begonnen gehabt. Der Kläger behauptet, er habe ein auf den 16. Juli 2006 datiertes Schreiben an die Beklagte am 18. Juli 2006 um 16.00 Uhr bei der Post als Einschreiben mit Rückschein aufgegeben. Das vom Kläger in Kopie vorgelegte Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut „hiermit nehme ich meine – Ihnen vorab per Fax zugegangene – (irrtümlich abgegebene) Erklärung vom 14. Juli 2006 zurück; hilfsweise fechte ich diese (mit Nichtigkeitswirkung von Anfang an) aus Ihnen bekannten Gründen an (Anfechtung der Rücknahmeerklärung meines Widerspruchs vom 06.06.2006 gegen den Nichtbestehensbescheid vom 27. April 2006). Rein vorsorglich wird (hilfsweise) Wiedereinsetzung bzw. das Wiederaufgreifen beantragt. Mein Widerspruch vom 06.06.2006 gegen den Nichtbestehensbescheid vom 27. April 2006 soll aufrecht erhalten bleiben.“ Der Kläger behauptet, dem Schreiben vom 16. Juli 2006 (das sich nicht bei den dem Gericht vorliegenden Sachakten befindet) sei das (in den Sachakten mit Eingangsstempel vom 20. Juli 2006 befindliche) Original der vorab durch Telefax zugegangenen Rücknahmeerklärung vom 14. Juli 2006 als Anlage beigeschlossen gewesen. Der Kläger meint, durch die Rücknahme des Widerspruchs sei der Verwaltungsakt über das Nichtbestehen „rechtskräftig“ geworden. Die Beklagte sei im Wege des Wiederaufgreifens zu einer erneuten Sachprüfung verpflichtet, da er im Ausgangsverfahren nicht im Stande gewesen sei, den Bediensteten im Vorraum zu benennen, dessen Name ihm bis heute nicht bekannt sei. Der Kläger meint, ihm sei Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren. Der damalige Referent des Justizprüfungsamtes habe ihm anlässlich einer Anhörung am 24. Juni 2006 mitgeteilt, dass man „einem Prüfling nicht glaube“. Darüber hinaus habe der Referent mitgeteilt, es sei „ein Frevel, gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen“. Nach Einlegung des Widerspruchs sei ihm von selbiger Person angeraten worden, den Widerspruch zurückzunehmen, um Benachteiligungen in seinem nächsten Prüfungsdurchlauf zu vermeiden. Auf Grund dessen habe der Kläger seinen Widerspruch am 14. Juli 2006 zurückgenommen. Der Kläger wandte sich mit außerprozessualem Schreiben vom 16. März 2011 an die Beklagte und beantragte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 14. Juli 2009 die Rücknahme und den Widerruf des Nichtbestehensbescheids. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 erinnerte der Kläger an die Bescheidung seines Antrages auf Rücknahme vom 14. Juli 2009. Dort hatte der Kläger ausgeführt, er habe am 24. April 2006 vor dem Betreten des Prüfungsraums eine Mitarbeiterin der Beklagten hilfesuchend um Auskunft gebeten. Weiter beantragte der Kläger, die Rücknahme, den Widerruf und allgemein die Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2006. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Januar 2012 die Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, Widerruf oder Rücknahme des Bescheids vom 27. April 2006 ab. Die Beklagte führte aus, besondere Umstände, die eine Aufhebung des bestandskräftigen Nichtbestehensbescheids rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, insbesondere auch des weiteren Vortrags des Klägers, bestehe kein Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Nichtbestehensbescheid sei weder offensichtlich rechtswidrig noch führe die Aufrechterhaltung des Bescheids zu untragbaren Ergebnissen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 27. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2009 aufzuheben, 2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Januar 2012, soweit er entgegensteht, zu verpflichten, im Wege eines Wiederaufgreifens des Verfahrens den Bescheid vom 27. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2009 aufzuheben, 3. die Beklagte zu verpflichten, ihn erneut zur Erbringung der Ersten juristischen Staatsprüfung im Freiversuch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JAO a.F. zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es sei zu keiner Bedrohung des Klägers gekommen. Die Behauptung des Klägers weiche im Übrigen von dessen bisheriger Darstellung zu der Rücknahme des Widerspruchs erheblich ab. Zu Recht sei der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen worden. Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid auch inhaltlich in vollem Umfang zu Recht ergangen sei. Die rechtliche Beurteilung des Justizprüfungsamtes, den Vorfall vom 24. April 2006 als besonders schweren Fall der Täuschung zu bewerten, sei sachlich zutreffend. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten vom Vorliegen eines fristgerechten Widerspruchs des Klägers ausgehe, behalte sie sich inhaltlichen Vortrag vor. Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 weiter vor, gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden keine Bedenken. Die Durchführung des Vorverfahrens sei entbehrlich. Die Beklagte habe sich in der Sache eingelassen und die Beklagte habe mehrere Widersprüche bis zum heutigen Tage nicht beschieden. Die von der Beklagten vorgelegten Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung, auf deren Niederschrift verwiesen wird, zu den Umständen der Rücknahme des Widerspruchs angehört worden.