Urteil
2 K 412/11
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0816.2K412.11.0A
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Leitsätze
Ein Masterstudiengang, der auf einem Studiengang aufbaut, der im Rahmen eines "double degree programme" nicht nur einen Bachelorabschluss, sondern auch einen herkömmlichen Diplomabschluss vermittelt, kann nicht nach § 7 Abs. 1a BAföG gefördert werden.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Masterstudiengang, der auf einem Studiengang aufbaut, der im Rahmen eines "double degree programme" nicht nur einen Bachelorabschluss, sondern auch einen herkömmlichen Diplomabschluss vermittelt, kann nicht nach § 7 Abs. 1a BAföG gefördert werden.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. I. Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger kann nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) keine Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang in der Fachrichtung Business Administration (Marketing Management) an der C., Niederlande beanspruchen. Eine Förderung ist nach keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des § 7 BAföG in Absatz 1 (1.), Absatz 1a in unmittelbarer Anwendung (2.), Absatz 1a in analoger Anwendung (3.) und Absatz 2 (4.) möglich. 1. Ausbildungsförderung kann für das Masterstudium nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht gewährt werden, da Ausbildungsförderung nach dieser Vorschrift nur bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gewährt wird und der Kläger vor Antritt des Masterstudiums bereits den vorausgegangenen Studiengang berufsqualifizierend abgeschlossen hatte. 2. Das Masterstudium kann auch nicht nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG gefördert werden. Danach wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn (Nr. 1) der Studiengang auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 BAföG erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und (Nr. 2) der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat. Der Kläger erfüllt die besonderen Förderungsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift nicht. Der von der Fachhochschule A. in Zusammenarbeit mit den ausländischen Partner-Hochschulen angebotene Studiengang „International Business, Deutsch-Britisch“ ist i.S.d. § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG kein Bachelorstudiengang, auf dem das Masterstudiengang aufbaut und im Sinne der Vorschrift auch kein Bachelorstudiengang, der bislang ausschließlich abgeschlossen war. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, der von der B. am 30. November 2009 verliehene Grad „Bachelor of Bachelor of Business Administration“ sei im Rahmen eines „double degree programme“ im selben Studiengang wie der von der Fachhochschule A. am 24. August 2009 verliehene Grad „Diplom-Betriebswirt (FH)“ erworben worden. Ein Bachelorstudiengang zeichnet sich nach der Beschreibung des § 19 Abs. 1 HRG dadurch aus, dass er zum Erwerb des Bachelorabschlusses führt. Der Studiengang wird durch den an seinem Ende durch die Hochschule verliehenen Studienabschluss des Bachelor geprägt und unterscheidet sich dadurch von den klassischen Diplom- und Magisterstudiengängen. Weitere Unterschiede können sich aus der Studienstruktur ergeben, sind aber angesichts der Regelung des § 19 Abs. 2 HRG gerade im Vergleich zu den vormaligen Diplomstudiengängen an den Fachhochschulen und den Berufsakademien nicht zwangsläufig gegeben. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Bachelorstudiengängen gegenüber anderen Studiengängen ist somit der Abschluss, auf den das Studium abzielt. Entscheidend dafür sind die Studien- und Prüfungsordnung sowie die Berechtigung der Hochschule zur Verleihung des Bachelorgrades (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rn. 19), also formale Kriterien ohne Rücksicht auf die konkreten Inhalte des Studiums (VG Hamburg, Urt. v. 12.6.2008, 8 K 3458/07, juris, Rn. 23, VG München, Urt. v. 25.11.2010, M 15 K 10.1868, juris, Rn. 27). Nach diesen Maßstäben haben handelte es sich bei dem vom Kläger durchlaufenen Studiengang „International Business, Deutsch-Britisch“ nicht um einen Bachelorstudiengang. Denn dieser Studiengang vermittelte nicht nur einen Bachelorabschlusses, sondern auch den Erwerb eines herkömmlichen Diplomabschlusses. Zwar trifft der Wortlaut des § 7 Abs. 1a Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Aussage dazu, ob es sich ausschließlich um einen Bachelor-Studiengang handeln muss, oder ob die Vorschrift auch einschlägig ist, wenn es sich um einen Studiengang handelt, der sowohl zum Bachelor, als auch zum Diplom führt (insoweit auch VG Karlsruhe, Urt. v. 9.3.2005, 10 K 3682/04, juris, Rn. 17). Doch ist die durch den Wortlaut eröffnete Auslegungsfrage erst nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck zu beantworten. Der Gesetzgeber hat durch § 7 Abs. 1a BAföG nicht jeden Masterstudiengang für förderungsfähig erachtet, sondern die Förderungen an besondere Voraussetzungen geknüpft (VG Hamburg, Urt. v. 1.2.2012, 2 K 2143/08, Rn. 34). Werden die Abschlussbezeichnungen „Diplom“ und „Bachelor“ in ein und demselben Studiengang verliehen, kann ein nachfolgender Masterstudienganges auf Grundlage von § 7 Abs. 1a BAföG nicht gefördert werden (a.A. VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17). Vielmehr ist ein Masterstudium im Anschluss an ein traditionelles Diplomstudium auf Grundlage dieser Vorschrift nicht förderungsfähig (VG Gießen, Urt. v. 13.2.2008, 3 E 526/07, juris, Rn.17). Nichts anderes kann nach der gesetzgeberischen Zielsetzung dann gelten, wenn dem Masterstudium ein Studiengang vorausgegangen ist, in dem über einen traditionellen Diplomgrad hinaus noch ein Bachelorgrad erworben worden ist. Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG ist es, die durch den sog. „Bologna-Prozess“ angestoßene Re-strukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Studiengängen und darauf aufbauenden Masterstudiengängen durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2006, 5 B 78/06, juris, Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 1.2.2012, a.a.O., Rn. 33, Urt. v. 10.11.2009, 2 K 136/09, juris, Rn. 18). Ausbildungsförderung für ein Masterstudium soll immer dann gewährt werden, wenn ein Auszubildender seine Ausbildung im Rahmen der neuen Studienstruktur nach dem Abschluss eines Bachelorstudienganges in einem Masterstudium fortsetzt (VG München, Urt. v. 25.11.2010, M 15 K 10.1868, Rn. 26). Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a BAföG besteht ausweislich der Gesetzesbegründung darin, die Akzeptanz der neuen Studiengänge gemäß § 19 Abs. 1 HRG dadurch sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung für das Bachelor- und das folgende Masterstudium gewährt wird. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, erst diese Studiengangkombination führe insgesamt zu einer einem herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengang vergleichbaren Qualifikation. Deshalb seien die neuen postgradualen Studiengänge mit den Zusatz- und Aufbaustudiengängen, deren Förderung unter § 7 Abs. 2 BAföG falle und weitgehend ausgeschlossen sei, nicht zu vergleichen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8). Bachelor- und Masterstudiengang stellen somit nach der Intention des Gesetzgebers zusammen die förderungswürdige Erstausbildung dar, die in ihrer Gesamtheit mit einem klassischen Diplomstudium vergleichbar ist (VG Hamburg, Urt. v. 12.6.2008, a.a.O., Rn. 27; vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 18). Wer – wie der Kläger – einen Diplomstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat, so dass er aus der Perspektive des Gesetzgebers eine in sich vollwertige Ausbildung absolviert hat; auch vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG ist diese an der hohen Akzeptanz des Diplomabschlusses und der geringeren Akzeptanz des Bachelorabschlusses orientierte Differenzierung nicht zu beanstanden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.6.2008, a.a.O., Rn. 27). 3. Ausgehend von dem Gesetzeszweck ist auch eine analoge Anwendung der Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall eines vorausgegangenen Diplom- und Bachelorstudienganges nicht möglich. Zwar hat der Gesetzgeber bei Einfügung des § 7 Abs. 1a BAföG übersehen, dass die Hochschullandschaft, in die die neuen Strukturen eingefügt wurden, vielfältiger war und dass auch die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge nicht lupenrein neben die alten Studiengänge gesetzt würden, sondern sie in einem fließenden Prozess ablösen könnten (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O.). Deshalb kommt eine den Wortlaut überschreitende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG in dem Fall in Betracht, in dem der Masterstudiengang auf dem ersten Abschnitt eines Diplomstudienganges aufbaut und der Masterstudiengang während des Studiums den zweiten Abschnitt des Diplom-I-Studienganges ersetzt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O.). Doch lag weder ein solcher noch ein vergleichbar Fall hier vor. Eine Förderung in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG setzt voraus, dass das Studium jedenfalls von Sinn und Zweck des Gesetzes erfasst und dessen Anwendung zur Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke aus Gründen der Gleichbehandlung mit den vom Gesetzgeber geregelten Studiengangkonstellationen geboten wäre (VG Hamburg, Urt. v. 1.2.2012, a.a.O., Rn 34, m.w.N.). Eine solche den Wertungen des Gesetzgebers widersprechende Förderungslücke besteht im Fall des Klägers nicht. Wie die Auslegung des Wortlautes zeigt, liegt es nicht in der Absicht des Gesetzgebers, eine Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG zu eröffnen. 4. Eine Förderung des Masterstudiums nach § 7 Abs. 2 BAföG kann nicht beansprucht werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Masterstudiengänge ist zwar nicht ausgeschlossen (VG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2012, 2 E 674/12, juris, Rn. 4 mit Nachweisen zum Streitstand). Doch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung nach dieser Vorschrift nicht erfüllt. Allerdings dürfte es sich bei dem Masterstudium um eine einzige weitere und nicht um eine dritte Ausbildung handeln. Einer nach § 7 Abs. 2 BAföG zu fördernden Ausbildung dürfen nur dann mehrere Ausbildungen vorausgegangen sein, wenn diese zusammen erst den Grundanspruch aus § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft haben (Humborg, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 7 Rn. 22). Die vorangegangene Hochschulausbildung an der Fachhochschule A. und der B. endete gemäß § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BAföG ausbildungsförderungsrechtlich mit dem Zeitpunkt des – ausweislich der amtlichen Auskunft der Fachhochschule A. gemeinsamen – letzten Prüfungsteils, so dass ein zeitliches Auseinanderfallen zwischen der Verleihung des berufsqualifizierenden Diplomgrads und der Verleihung der den Zugang zum Masterstudium eröffnenden Bachelorgrads unschädlich sein dürfte. Indessen liegen insbesondere die Förderungsvoraussetzungen nach den allein in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des Satzes 1 Nr. 3 und des Satzes 2 der Vorschrift nicht vor. In § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird vorausgesetzt, dass die einzige weitere Ausbildung, zu der im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang eröffnet worden ist, in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Masterstudiengang mag fachlich in derselben Richtung weiterführen wie die vorangegangene Ausbildung, doch bietet er keine in sich selbständige Ausbildung. Eine Ausbildung ist dann in sich selbständig, wenn sie im Wesentlichen selbst alle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2005, § 7 Rn. 27.3). Im Gegensatz dazu steht eine Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 28; vgl. die Rechtsauffassung in Tz. 7.1.14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz). Der zweijährige Masterstudium in Business Administration ist ein solches Ergänzungsstudium. Es knüpft nicht nur formal an den zuvor erworbenen Bachelorabschluss in Business Administration an, sondern auch inhaltlich an die in dem vorausgegangenen vierjährigen Studiengang in dieser fachlichen Richtung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel dies erfordern. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr hatte der Kläger bereits vor der Aufnahme des Masterstudiums eine vollwertige und marktfähige Ausbildung mit zwei akademischen Graden, einem klassischen deutschen Diplomgrad und einem niederländischen Bachelorgrad, abgeschlossen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für ein Masterstudium in den Niederlanden. Von der Fachhochschule A. wurden aufgrund der einschlägigen Studienordnungen „International Business, Deutsch-Britisch“ und „International Business, Deutsch-Niederländisch“ (v. 21.10.2003, Amtliche Mitteilungen, Verkündungsblatt, 24. Jahrgang, Nr. 41) jeweils in Partnerschaft mit einer ausländischen Hochschule integrierte auf vier Jahre angelegte Studiengänge angeboten, die als „double degree programme“ aufgrund der Studienleistungen den Erwerb eines Diplomgrades der Fachhochschule A. und den Erwerb eines Bachelorgrades der ausländischen Partner-Hochschule vorsahen. In der ersten Phase des Studienganges wurden die Studienleistungen jeweils an der Fachhochschule A. erbracht und in der zweiten Phase an der jeweiligen ausländischen Partner-Hochschule. Der Kläger nahm im September 2005 ein Studium an der Fachhochschule A. im Studiengang „International Business, Deutsch-Britisch“ auf. Da die Aufnahmekapazitäten der britischen Partner-Hochschulen erschöpft waren, ließ die Fachhochschule A. durch eine Ausnahmegenehmigung zu, dass der Kläger den Studiengang „International Business, Deutsch-Britisch“ in der Auslandsphase nach den Voraussetzungen der Studien- und Prüfungsordnung „International Business, Deutsch-Niederländisch“ an der niederländischen Partner-Hochschule B. fortführen durfte. Die Fachhochschule A. verlieh dem Kläger unter dem 24. August 2009 den Abschluss „Diplom-Betriebswirt (FH)“. Die B. verlieh dem Kläger am 30. November 2009 den Grad „Bachelor of Business Administration“. Der Kläger beantragte unter dem 10. August 2010 (Förderungsakte, Bl. 67 ff.) Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum September 2010 bis August 2011 für ein Studium an der Universität C. in dem zweijährigen Studiengang Business Administration mit dem Studienziel Master of Science. Das Auslandsförderungsamt der Beklagten lehnte die Förderung mit Bescheid vom 28. Januar 2011 (Förderungsakte, Bl. 149) ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Förderung eines Masterstudienganges nach § 7 Abs. 1a BAföG, da er vorausgehend einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 25. Februar 2011 erhobenen Klage weiter. Er trägt vor, bei Erfüllung der in der Studienordnung enthaltenen Voraussetzungen sei ihm der Bachelorgrad sowie der Diplomgrad ohne weitere Einzelfallentscheidung verliehen worden. Mithin sei der gemeinsame und integrierte Studiengang auch als ein Studiengang zu betrachten. Das Auseinanderfallen der Verleihung der betreffenden Abschlüsse sei einem verwaltungsmäßigen Zeitverlust geschuldet. Der Masterstudiengang beruhe allein auf dem Bachelor, die Verleihung des Diploms sei auch für die Zulassung zum Masterstudiengang gänzlich ohne Belang. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Masterstudiengang in der Fachrichtung Business Administration (Marketing Management) an der C., Niederlande, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, nach der Diplomprüfungsordnung „International Business Deutsch-Britisch“ würden die Abschlüsse aufgrund der an der Fachhochschule A. und an der jeweiligen ausländischen Partner-Hochschule bestandenen Diplomprüfungen (in Mehrzahl) verliehen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Fachhochschule A. zu der Frage, ob in dem Studiengang des Klägers die für den Erwerb des Diplomgrades und die für den Erwerb des Bachelorgrades erforderlichen Prüfungsleistungen zusammenfielen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Antwortschreiben der Fachhochschule A. vom 19. April 2012 verwiesen. Die Förderungsakte der Beklagten für den Kläger ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf die Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.