Urteil
2 K 1669/11
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0925.2K1669.11.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich gilt, dass eine Prüfungsaufgabe so gestaltet sein muss, dass ein hinreichend vorbereiteter Prüfling unschwer zu erkennen vermag, welche Leistung von ihm verlangt wird; die Prüfungsaufgabe muss daher verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein.(Rn.18)
2. Im Einzelfall ist eine Aufgabenstellung in einer zivilrechtlichen Klausur in der ersten Prüfung für Juristen mehrdeutig, wenn nach einem einleitenden Hinweis, K und seine Eltern wollten einer Inanspruchnahme zuvorkommen und Klage erheben, die beiden Fragen gestellt werden: "Welche Klage wäre zulässig? Kann K selbst Ansprüche vor Gericht geltend machen?" Dem Prüfling könnte entweder die volle Prüfung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen oder aber nur die Prüfung der Statthaftigkeit der Feststellungsklage sowie der klägerbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgegeben sein.(Rn.19)
3. Im Einzelfall kann das Defizit der Aufgabenstellung dadurch behoben werden, dass im Rahmen einer Neubewertung der Erwartungshorizont der Prüfer der Aufgabenstellung insoweit angepasst wird, als dieser durch Auslegung ein klarer und eindeutiger Kern - hier: Prüfung der Statthaftigkeit sowie der klägerbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen - zu entnehmen ist.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2011, soweit entgegenstehend, verpflichtet, die Klägerin über das Ergebnis der Ersten juristischen Prüfung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden nach Neubewertung der am 20. April 2010 angefertigten Aufsichtsarbeit im Bürgerlichen Recht II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich gilt, dass eine Prüfungsaufgabe so gestaltet sein muss, dass ein hinreichend vorbereiteter Prüfling unschwer zu erkennen vermag, welche Leistung von ihm verlangt wird; die Prüfungsaufgabe muss daher verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein.(Rn.18) 2. Im Einzelfall ist eine Aufgabenstellung in einer zivilrechtlichen Klausur in der ersten Prüfung für Juristen mehrdeutig, wenn nach einem einleitenden Hinweis, K und seine Eltern wollten einer Inanspruchnahme zuvorkommen und Klage erheben, die beiden Fragen gestellt werden: "Welche Klage wäre zulässig? Kann K selbst Ansprüche vor Gericht geltend machen?" Dem Prüfling könnte entweder die volle Prüfung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen oder aber nur die Prüfung der Statthaftigkeit der Feststellungsklage sowie der klägerbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgegeben sein.(Rn.19) 3. Im Einzelfall kann das Defizit der Aufgabenstellung dadurch behoben werden, dass im Rahmen einer Neubewertung der Erwartungshorizont der Prüfer der Aufgabenstellung insoweit angepasst wird, als dieser durch Auslegung ein klarer und eindeutiger Kern - hier: Prüfung der Statthaftigkeit sowie der klägerbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen - zu entnehmen ist.(Rn.20) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2011, soweit entgegenstehend, verpflichtet, die Klägerin über das Ergebnis der Ersten juristischen Prüfung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden nach Neubewertung der am 20. April 2010 angefertigten Aufsichtsarbeit im Bürgerlichen Recht II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Bescheidungsklage hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Bescheid vom 20. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2011 über die Bewertung der Ersten Juristischen Prüfung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Votanten der Aufsichtsarbeit Bürgerliches Recht II bei ihren Bewertungen zu Lasten der Klägerin berücksichtigt haben, dass diese bei Bearbeitung von Frage 3 der Aufgabenstellung nicht in vollem Umfang die Zulässigkeit einer Feststellungsklage geprüft hat (hierzu 1.). Insoweit kann die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Neubescheidung über das Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung beanspruchen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da Ansprüche auf eine darüber hinausgehende Neubewertung der Aufsichtsarbeit Bürgerliches Recht II, auf Neuanfertigung oder Neubewertung der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I oder auf Neuentscheidung über die Vergabe von Zusatzpunkten nicht bestehen. Zunächst sind Fehler bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit Bürgerliches Recht II – abgesehen von dem soeben genannten Bewertungsfehler hinsichtlich der Bearbeitung von Frage 3 – nicht festzustellen (hierzu 2.). Weiterhin überschreitet die Aufgabenstellung der am 26. April 2010 von der Klägerin angefertigten Aufsichtsarbeit Öffentlichen Recht I nicht den Kreis zulässiger Prüfungsgegenstände (hierzu 3.). Auch sind hinsichtlich der der am 26. April 2010 von der Klägerin angefertigten Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I keine Bewertungsfehler festzustellen (hierzu 4.). Ein Anspruch der Klägerin auf erneute Entscheidung über die Vergabe von Zusatzpunkten leitet sich nicht daraus ab, dass für die Prüferin und Zeugin A. vor der Entscheidung der Prüfungskommission gemäß § 5d Abs. 4 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 3 HmbJAG keine Möglichkeit zu hinreichender Information über den Ausbildungsverlauf und die Vorleistungen der Klägerin bestanden hätte (hierzu 5.). Der Klägerin stehen weiterhin keine Ansprüche wegen der am 20. September 2010 hinsichtlich des Beginns der mündlichen Prüfung entstandenen Verzögerung zu, da diese geringfügig und unbedenklich war (hierzu 6.). Schließlich kann die Klägerin nichts für sich daraus herleiten, dass die Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011 durch die Zeugin Frau A. erfolgte, also durch dieselbe Referentin der Beklagten, die zuvor im Rahmen der mündlichen Prüfung vom 20. September 2010 als Prüferin im Fach Strafrecht tätig geworden war (hierzu 7.). 1. Die Klägerin verfügt aus ihrem Prüfungsrechtsverhältnis zu der Beklagten über einen Anspruch darauf, dass die von ihr am 20. April 2010 angefertigte Aufsichtsarbeit Bürgerliches Recht II neu bewertet und, sofern sich eine Änderung gegenüber der bisherigen Bewertung ergibt, diese in das Gesamtergebnis einbezogen wird. Bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ist ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 877). Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, a.a.O.). Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, NVwZ-RR 2008, 851). Hinsichtlich der Bewertung ihrer Bearbeitung von Frage 3 der Aufsichtsarbeit Bürgerliches Recht II rügt die Klägerin die Kritik der Votanten, sie habe die Feststellungsklage als statthafte Klageart erkannt, ihre Zulässigkeit jedoch nicht geprüft. Dem liegt zu Grunde, dass die Klägerin bei der Bearbeitung von Frage 3 zunächst – lediglich – feststellt, zulässige Klage wäre die Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO auf Feststellung, dass kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestehe, und sodann noch zu klägerbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen ausführt. Eine Prüfung sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen nimmt die Klägerin nicht vor. Der Umstand, dass die Klägerin keine vollumfängliche Zulässigkeitsprüfung durchgeführt hat, darf ihr im Rahmen der Bewertung nicht zum Nachteil gereichen, da der Aufgabenstellung bei Frage 3 nicht mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen war, dass eine Zulässigkeitsprüfung dieses Umfangs erwartet wurde. Grundsätzlich gilt, dass eine Prüfungsaufgabe so gestaltet sein muss, dass ein hinreichend vorbereiteter Prüfling unschwer zu erkennen vermag, welche Leistung von ihm verlangt wird; die Prüfungsaufgabe muss daher verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein (Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 396). Vorliegend war der Aufgabenstellung bei Frage 3 jedoch mit hinreichender Eindeutigkeit nur zu entnehmen, dass eine Prüfung der statthaften Klageart sowie der auf die Person des Klägers bezogenen Zulässigkeitserfordernisse erwartet wurde. Die Mehrdeutigkeit der Aufgabenstellung ergibt sich daraus, dass diese – nach einem einleitenden Hinweis, K und seine Eltern wollten einer Inanspruchnahme zuvorkommen und Klage erheben – in die beiden Fragen gefasst wird: „Welche Klage wäre zulässig? Kann K selbst Ansprüche vor Gericht geltend machen?“ Bei einer isolierten Betrachtung allein der ersten Frage könnte die Aufgabenstellung wohl noch als eindeutig auf die Durchführung einer vollständigen Zulässigkeitsprüfung gerichtet verstanden werden. Denn ein Kandidat, der diese Frage allein durch Ausführungen zur Statthaftigkeit zu beantworten suchte, würde unbeantwortet lassen, ob eine Klage der von ihm für statthaft befundenen Klageart insgesamt „zulässig“ ist. Bei einer Zusammenschau der beiden Fragen liegt es für den Prüfling jedoch nahe, die erste Frage als allein auf das Merkmal der Statthaftigkeit gerichtet zu interpretieren. Denn auch die zweite Frage ist unzweifelhaft nur auf einzelne, nämlich auf die klägerbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen gerichtet. Dies erschiene als teilweise redundante Wiederholung der mit der ersten Frage formulierten Anforderungen, wenn bereits die erste Frage als Aufforderung zu einer vollständigen Zulässigkeitsprüfung zu verstehen wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass die Aufteilung der Aufgabenstellung bei Aufgabe 3 auf zwei einzelne Fragen vermutlich von dem Bestreben des Aufgabenerstellers geleitet gewesen ist, dem Prüfling gleichsam durch „Fingerzeige“ zu bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen eine Hilfestellung zu geben. In ihrer tatsächlichen Wirkung erreicht die Aufteilung in Einzelfragen dieses Ziel jedoch nicht, sondern ist geeignet, in einem Prüfling die oben aufgezeigte und von der Beklagten nicht beabsichtigte Vorstellung von einem auf einzelne Zulässigkeitsmerkmale reduzierten Umfang der Aufgabenstellung hervorzurufen. Die belastende Wirkung der nicht hinreichend eindeutigen Aufgabenstellung bei Frage 3 für die Klägerin kann dadurch beseitigt werden, dass eine Neubewertung der Leistung der Klägerin bei dieser Aufgabe unter Anpassung des Erwartungshorizonts der Prüfer an die Aufgabenstellung vorgenommen wird, einer Wiederholung der Prüfungsleistung bedarf es also nicht. Insoweit gilt, dass die Mehrdeutigkeit einer Prüfungsfrage nicht zulasten des Prüfungskandidaten gehen darf (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 396). Besteht für den Prüfling aufgrund der unklaren oder mehrdeutigen Aufgabenstellung keine Möglichkeit, seine fachlichen Fähigkeiten nachzuweisen, so ist die Prüfung insoweit zu wiederholen (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O.). Anderenfalls kann das Defizit der Aufgabenstellung dadurch behoben werden, dass im Rahmen einer Neubewertung der Erwartungshorizont der Prüfer der Aufgabenstellung insoweit angepasst wird, als dieser durch Auslegung ein klarer und eindeutiger Kern zu entnehmen ist. Dies ist hier hinsichtlich einer Prüfung der Statthaftigkeit – sowie der klägerbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen – der Fall. 2. Über den soeben benannten Fehler bei der Bewertung der Bearbeitung von Frage 3 durch die Klägerin hinaus sind Bewertungsfehler hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Bürgerliches Recht II nicht festzustellen. a) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Kritik der Votanten, bei der Bearbeitung von Frage 1 sehe die Klägerin zwar den möglichen Angebotscharakter der Fernsehwerbung, es komme jedoch „etwas knapp“, dass „die sonst durchaus treffenden Argumente gegen bindende Erklärungen in Werbespots“ in Klausurfall nicht uneingeschränkt zuträfen, da ein Klingelton beliebig und nahezu kostenfrei reproduzierbar sei. Insoweit rügt die Klägerin, die von den Votanten erwartete Erörterung erscheine fernliegend und nicht realitätsnah, da „niemand ernsthaft auf die Idee kommen“ könne, in einer Werbung werde an einen unbekannten Adressatenkreis ein Angebot vergeben. Ein Bewertungsfehler ist hier indes nicht zu erkennen. Aus der Kritik der Votanten ergibt sich, dass diese in der klägerischen Bearbeitung auf Seite 4 der Klausur eine Erörterung der Frage vermisst haben, ob solche üblicherweise gegen einen Angebotscharakter von Werbung angeführten Argumente, die auf die eingeschränkte Verfügbarkeit gegenständlicher Waren abstellen und wie sie auch die Klägerin an dieser Stelle anführt, auf Klingeltöne übertragbar sind. Bei dieser Erwartung handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der sich die Votanten im Rahmen des ihnen eingeräumten Bewertungsspielraums bewegt haben. Das Klägervorbringen, die erwartete Erörterung wäre „fernliegend“ gewesen, greift in unzulässiger Weise in diesen Bewertungsspielraum über. b) Zu Unrecht wird auch die Kritik der Votanten, die Klägerin spreche eine Stellvertretung durch K zwar an, prüfe diese jedoch nicht, sondern lasse sie mit einer kurzen Bezugnahme auf die fehlende Vertretungsmacht scheitern, wodurch eine im Sachverhalt angelegte Problemstellung nicht bearbeitet werde, als fehlerhaft gerügt. Die Klägerin bringt hierzu vor, es sei „methodisch sinnvoll“ gewesen, die Technik des „Springens“ zu einer nachgeordneten Anspruchsvoraussetzung einzusetzen, da offensichtlich keine Vertretungsmacht des K zur Abgabe von Willenserklärungen des fraglichen Inhalts bestanden habe; jedenfalls hätte ihre Vorgehensweise bei der Prüfung als vertretbar bewertet werden müssen. Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Der Kritik der Votanten am „Überspringen“ des genannten Prüfungspunktes durch die Klägerin liegt die Erwartung zugrunde, die Klägerin habe sich an dieser Stelle mit einem im Sachverhalt in mehrerlei Weise angelegten Rechtsproblem, nämlich der Abgrenzung des Handelns in fremdem Namen vom Handeln unter fremdem Namen, auseinandersetzen sollen. Tatsächlich enthielt der Sachverhalt mehrere Hinweise auf die Relevanz dieser Frage: Im Zusammenhang mit der Versendung der „Bestell-SMS“ heißt es dort, K teile weder seinen Namen noch seine Anschrift mit, doch die Telefonnummer des Handyinhabers werde dem Empfänger automatisch mitgeteilt; als Rechtsstandpunkt der Y wird u.a. ausgeführt, die M müsse sich die Willenserklärung des K zurechnen lassen, denn allein sie sei aufgrund der mitgeteilten Telefonnummer als Vertragspartner erkennbar. Die Erwartung der Votanten, die Klägerin habe dieses im Sachverhalt in mehrerlei Weise angelegte Problem in dem zu fertigenden Rechtsgutachten erörtern sollen, stellt eine prüfungsspezifische Wertung dar; die Kritik der Votanten bewegt sich innerhalb des Bewertungsspielraums in der Ersten Juristischen Prüfung. Das Klägervorbringen, ihr Vorgehen habe als vertretbar angesehen werden müssen, ordnet die Frage hingegen unzutreffend als Gegenstand einer fachlichen Meinungsverschiedenheit und nicht einer prüfungsspezifischen Wertung ein. c) Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Kritik der Votanten an den Ausführungen der Klägerin zum Bestehen einer Anscheinsvollmacht der M für K. Der Erstvotant bemängelt insoweit, die Klägerin komme zwar zur Prüfung einer Anscheinsvollmacht, definiere jedoch deren Voraussetzungen nicht sauber; zudem erscheine die von der Klägerin gewählte Lösung, eine Rechtsscheinzurechnung mit einer Anfechtungsmöglichkeit zu kombinieren, „dogmatisch gewagt“. Der Zweitvotant schließt sich dem an und kritisiert zudem, die Ausführungen der Klägerin zum Bestehen einer Anscheinsvollmacht seien nicht überzeugend. Die Klägerin wendet hiergegen ein, auf eine dezidierte Prüfung der Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht sei es nicht angekommen, weil – wie sie wiederum unter „Springen“ zu einem nachgeordneten Prüfungspunkt ausgeführt habe – angesichts eines bloß fahrlässigen Verhaltens der M lediglich Sekundäransprüche, nicht jedoch Primäransprüche in Betracht gekommen seien. Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin einen Bewertungsfehler nicht auf. In ihrer Klausurbearbeitung führt die Klägerin zwar bestimmte Wertungsgesichtspunkte im Zusammenhang mit den Gefahren einer Anscheinsvollmacht für den Vertretenen auf, begründet dabei jedoch nicht, weshalb diese Aspekte gerade die von ihr vorgeschlagene Lösung – eine Zurechnung der Erklärung des K zu M kraft Anscheinsvollmacht bei Anfechtungsmöglichkeit für M nach § 119 Abs. 1 Var. 2. BGB analog – erfordern oder nahelegen. Die herangezogenen Wertungsgesichtspunkte und der Lösungsvorschlag stehen argumentativ unverbunden nebeneinander. Vor diesem Hintergrund kann die Kritik der Votanten, die Kombination von Rechtsscheinzurechnung kraft Anscheinsvollmacht und Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB analog erscheine „dogmatisch gewagt“, dahingehend verstanden werden, dass eine sorgfältigere Herleitung und Begründung der gefundenen Lösung erwartet wurde. Dies deckt sich mit der weiteren Kritik des Zweitvotanten, die Behandlung der Anscheinsvollmacht sei nicht überzeugend. Mit dieser Erwartung halten sich die Votanten innerhalb ihres Bewertungsspielraums. d) Ein Bewertungsfehler liegt auch nicht in der Kritik der Votanten, die Klägerin habe die Problematik der automatisiert versandten „Handshake-SMS“ nicht gesehen. Hierzu rügt die Klägerin, auf diese SMS sei es nach ihrer Lösung für eine Angebotsannahme nicht angekommen, weil nur diese SMS automatisiert gewesen sei, nicht aber die spätere Zusendung des Klingeltones; folglich sei jedenfalls in der individualisierten Zusendung des Klingeltones eine Annahme zu sehen gewesen. Einen Bewertungsfehler zeigt die Klägerin auch mit dieser Rüge nicht auf. Die Kritik der Votanten bezieht sich erkennbar darauf, dass die Klägerin an dieser Stelle erneut ein im Sachverhalt in mehrerlei Weise angelegtes Rechtsproblem mittels eines „Springens“ zu einem nachgeordneten Prüfungspunkt übergeht. Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob in einer automatisch – in Gestalt einer SMS – generierten Erklärung die Annahme eines Vertragsangebots liegen kann, enthielt der Sachverhalt die Hinweise, die Handshake-SMS sei in einem automatisierten Verfahren erstellt worden; G, der Geschäftsführer der Y, habe das automatisierte Verfahren für die Versendung der Handshake-SMS veranlasst. Die Erwartung der Votanten, die Klägerin habe dieses im Sachverhalt in mehrerlei Weise angelegte Problem erörtern sollen, stellt – wie bereits unter I.2.b) zur dortigen Rüge ausgeführt – eine prüfungsspezifische Wertung dar, mit der sich die Votanten innerhalb ihres Bewertungsspielraums bewegen. e) Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Kritik der Votanten an den Ausführungen der Klägerin zu einer Nichtigkeit des Vertrages zwischen M und der Y-GmbH wegen Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB. In der Sache bemängeln die Votanten an der Bearbeitung der Klägerin, dass diese die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB insbesondere angesichts der Minderjährigkeit und daraus resultierenden Schutzwürdigkeit des K als gegeben ansieht, obwohl nach der Bearbeitung der Klägerin nicht K, sondern die volljährige M Vertragspartner geworden ist. Die Klägerin bringt hierzu vor, ihre Erörterung der Sittenwidrigkeit erscheine insbesondere deshalb konsequent, weil sich in „Eltern-Kind-Rechtsscheinssituationen“ aus der Ausnutzung der Minderjährigkeit des Vertreters die Sittenwidrigkeit des Vertrages auch gegenüber dem vertretenen Elternteil ergebe; denn es sei sittenwidrig, das Verhältnis von Eltern und Kind auszunutzen. Diese Rüge der Klägerin dringt nicht durch. Ausführungen dazu, weshalb die Klägerin für Zwecke der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB auf das Kind K abstellt, obwohl nach ihrer Lösung dessen Mutter M als Vertragspartnerin anzusehen ist, fehlen in der Klausurbearbeitung gänzlich und erscheinen erstmals in der Widerspruchsbegründung des klägerischen Prozessbevollmächtigten, sodass sie hier nicht zu berücksichtigen sind. Wenn die Votanten an dieser Stelle von der Klägerin Ausführungen dazu erwartet haben, weshalb im Rahmen der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB auf eine Person abzustellen sein soll, die nicht Vertragspartner geworden ist, so halten sie sich dabei innerhalb ihres Bewertungsspielraums. f) Keinen Bewertungsfehler erkennt das Gericht ferner in der Kritik der Votanten an den Ausführungen der Klägerin dazu, ob die Mutter M durch das Zusenden eines Klingeltones „etwas erlangt“ habe im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Rahmen der Prüfung eines Konditionsanspruches nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB stellt die Klägerin zunächst fest, es habe nicht M, sondern K etwas erlangt; sodann führt sie an, dass M im Rahmen der Verleihung des Handys dessen mittelbare Besitzerin geblieben sei und fährt fort, die Klingeltöne kämen der M „ zwar […] nicht direkt, aber doch zumindest mittelbar zugute“, sie habe „zumindest die Möglichkeit zur Nutzung“ und damit etwas erlangt. Der Erstvotant kritisiert, die Klägerin sehe zwar, dass die Mutter M eigentlich nichts erlangt habe, sondern nur deren Kind K, sie versuche jedoch, dies über die Figur des mittelbaren Besitzes zu umgehen. Der Zweitvotant folgt dem und bemerkt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin die Prüfung von § 812 BGB fortsetze, nachdem sie zu Recht erkannt habe, dass nicht M, sondern K etwas erlangt habe. Die Klägerin bringt dagegen vor, sie erachte ihre Ausführungen weiterhin als zutreffend, denn als Eigentümerin und mittelbare Besitzerin habe M für einen gewissen Zeitraum Klingeltöne nutzungsbereit gespeichert gehabt, worin angesichts der Kostenpflichtigkeit solcher Töne ein vermögenswerter Vorteil liege. Ein Bewertungsfehler ist jedoch nicht zu erkennen. Die Kritik beider Votanten kann übereinstimmend dahingehend verstanden werden, dass die Annahme der Klägerin, M habe etwas erlangt, nach der in der Klausurbearbeitung vorangehenden Feststellung, M habe nichts erlangt, einer eingehenderen, größere Überzeugungskraft entfaltenden Begründung bedurft hätte und dass die von der Klägerin gewählte Lösung über ein Besitzmittelungsverhältnis hinter diesen Erwartungen zurückbleibe. Die Bezeichnung der klägerischen Argumentation als „Umgehung“ des ursprünglichen Befundes, M habe nichts erlangt, durch den Erstvotanten kann dahingehend verstanden werden, dass die Lösung insbesondere angesichts der zunächst scheinbar in eine andere Richtung weisenden Ausführungen gleichsam etwas „bemüht“ wirkt. g) Nicht als fehlerhaft erweist sich die Kritik der Votanten, die Ausführungen, mit denen die Klägerin eine Entreicherung der M ablehne, seien kaum vertretbar bzw. kaum nachvollziehbar. Die Klägerin liefert auf Seite 15 ihrer Bearbeitung zunächst eine Definition der Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB, fährt sodann fort, entreichert sei „beispielsweise, wer Geld für eine Urlaubsreise ausgibt, die er sonst nicht unternommen hätte", und stellt sodann als Ergebnis fest: „Die Löschung [der SMS] stellt so einen Vorgang aber nicht dar.“ Eine weitere Begründung erfolgt nicht. Die Klägerin rügt an der Bewertung, ihre Lösung sei richtig, jedenfalls habe sie als vertretbar angesehen werden müssen. Einen Bewertungsfehler zeigt sie damit nicht auf. Der Antwortspielraum, der einem Prüfling in fachlichen Meinungsverschiedenheiten eingeräumt ist und den die Klägerin hier angetastet sieht, wird durch die Kritik der Votanten nicht missachtet. Wenn der Erstvotant an der klägerischen Bearbeitung kritisiert, angesichts des Umstandes, dass die Klägerin zuvor zu dem Ergebnis gelangt sei, M habe etwas erlangt, sei es „kaum vertretbar“, in der Folge eine Entreicherung zu verneinen, so zeigt dies, dass der Erstvotant die Lösung der Klägerin gerade nicht als unvertretbar, sondern lediglich als unzureichend begründet angesehen hat. Dem entspricht der Sache nach die Kritik des Zweitvotanten, die Überlegungen der Klägerin zur Einrede der Entreicherung seien „kaum noch nachvollziehbar“. Die Votanten bemängeln an dieser Stelle die Überzeugungskraft und Nachvollziehbarkeit der Bearbeitung durch die Klägerin, nicht deren fachliche Ergebnisrichtigkeit. Damit überschreiten sie ihren Bewertungsspielraum nicht. h) Als nicht bewertungsfehlerhaft erweist sich auch die Kritik der Votanten, die Ausführungen der Klägerin zu § 241a BGB seien nicht überzeugend – so der Erstvotant – bzw. kaum noch nachvollziehbar – so der Zweitvotant. Die Klägerin sieht auf Seite 16 ihrer Bearbeitung die Voraussetzungen von § 241a BGB als gegeben an und begründet dies damit, es liege kein Vertrag zwischen M und Y vor, da dieser nach § 138 BGB nichtig sei; würde man, so argumentiert sie weiter, § 241a BGB nicht auch auf Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB übertragen, so „käme der Unternehmer immer über den Umweg der §§ 812 ff. doch an sein Geld“. Eine andere Bewertung, so fährt die Klägerin fort, sei auch dann nicht „zulässig“, wenn Y von einem Vertrag ausgegangen sei, denn schließlich habe er gegen § 138 BGB verstoßen und bedürfe daher nicht des Schutzes. Die Kritik der Votanten rügt die Klägerin dahingehend, sie habe bei ihrer Lösung im Gegensatz zum Erstvotanten auf eine Bestellung im rechtlichen, nicht in einem tatsächlichen Sinne abgestellt, was angesichts des Umstandes, dass die „Reichweite“ von § 241a BGB noch immer sehr umstritten sei, jedenfalls vertretbar erscheine. Ein Bewertungsfehler ergibt sich aus diesem Vorbringen indes nicht. Denn es gilt insoweit – ähnlich wie bereits zur Rüge unter I.2.g) ausgeführt –, dass die Votanten an dieser Stelle nicht die fachliche Richtigkeit der Lösung durch die Klägerin, sondern deren Überzeugungskraft und Nachvollziehbarkeit bemängeln und sich damit innerhalb ihres Bewertungsspielraums bewegen. i) Nicht zu beanstanden ist ferner die Kritik der Votanten an den Ausführungen der Klägerin zu § 110 BGB im Rahmen der Beantwortung von Frage 2. Auf Seite 19 f. ihrer Bearbeitung erörtert die Klägerin ein Eingreifen von § 110 BGB und lehnt ein Solches schließlich unter dem Hinweis ab, das Taschengeld sei K zweckgebunden und nicht zur freien Verfügung überlassen worden. Der Erstvotant bemerkt hierzu, § 110 BGB sei gesehen und zutreffend, wenngleich eher oberflächlich bearbeitet worden; die Klägerin habe übersehen, dass K noch nichts „bewirkt“ habe im Sine von § 110 BGB. Auch der Zweitvotant kritisiert, die Klägerin verkenne, dass K den fraglichen Betrag nicht „bewirkt“ habe, weil Y insoweit nicht bezahlt worden sei. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, es gehe aus dem Erstvotum „nicht exakt hervor“, weshalb § 110 BGB zu oberflächlich erörtert worden sein solle, verfängt dieser Einwand nicht. Dem Erstvotum ist ohne Schwierigkeit zu entnehmen, dass der Erstvotant von der Bearbeitung an dieser Stelle erwartet hatte, es werde das Vorliegen der Voraussetzungen von § 110 BGB zumindest auch mit der Begründung verneint werden, dass K die von der Y-GmbH noch geforderte Vergütungssumme nicht „bewirkt“ hatte im Sinne von § 110 BGB. Diese Erwartung, die beide Votanten gehegt haben, ist als prüfungsspezifische Wertung nicht zu beanstanden, die hierauf gestützte Kritik ist nicht bewertungsfehlerhaft. Der Sache nach wird der Klägerin vorgeworfen, den Fall nicht unter allen aufgeworfenen und im Sachverhalt angelegten rechtlichen Gesichtspunkten begutachtet zu haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich die Erwartung der Votanten, die Klägerin habe zum Merkmal des „Bewirkens“ im Sine von § 110 BGB ausführen sollen, auch nicht aufgrund einer unklaren Aufgabenstellung im Rahmen von Frage 2 als fehlerhaft. Zwar führt die Klägerin hierzu aus, die Fragestellung bei Frage 2 enthalte im ersten Satz eine Modifizierung des ursprünglichen Sachverhaltes, sodass im Übrigen dieser ursprüngliche Sachverhalt habe zugrunde gelegt werden müssen; hiernach sei aber vom Guthaben des K „sehr wohl ein Betrag abgezogen worden“. Es sei also entgegen der Auffassung der Votanten nicht davon auszugehen gewesen, dass K noch nichts „bewirkt“ gehabt habe. Das Gericht vermag die von der Klägerin beanstandete Unklarheit in der Formulierung der Aufgabenstellung von Frage 2 nicht zu erkennen. Bei dieser Fallfrage wird der Sachverhalt aus Frage 1 nur hinsichtlich der in der Bestell-SMS enthaltenen Angaben dahingehend modifiziert, dass K nunmehr seinen Namen und seine Anschrift angibt. Wie sich aus dieser eng begrenzten Modifikation des Sachverhalts Unklarheiten bei der Bearbeitung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 110 BGB ergeben können sollten, ist nicht erkennbar. Im Sachverhalt war – unabhängig von Modifikationen der Fragestellung – das Problem angelegt, dass K den Teil der Vergütung, den die Y-GmbH verlangt, noch nicht „bewirkt“ hatte. j) Keinen Bewertungsfehler vermag das Gericht in der Kritik der Votanten zu erkennen, die Klägerin habe sich bei Frage 2 durch Bejahen der Voraussetzungen von § 241a BGB die Möglichkeit genommen, einen Schwerpunkt auf bereicherungsrechtliche Fragen zu setzen. Die Klägerin führt auf Seite 21 ihrer Bearbeitung aus, ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB sei „jedenfalls wegen § 241a BGB ausgeschlossen“, zudem spreche der Minderjährigenschutz gegen eine Anwendung, schließlich „würde ein Anspruch aus § 812 [Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB] quasi die Nichtigkeit des Vertrages umgehen“. Hierauf beschränken sich die Ausführungen zur bereicherungsrechtlichen Anspruchslage. Der Erstvotant bemerkt hierzu, unter Frage 2 wäre eine Prüfung von § 812 BGB „richtig angesiedelt“ gewesen und Schwerpunkt dieser Prüfung hätte sein müssen, inwieweit der Entreicherungseinwand durch §§ 818 Abs. 4, 819 BGB ausgeschlossen gewesen sei. Der Zweitvotant kritisiert, es fehle ein Eingehen auf den Schwerpunkt, das Bereicherungsrecht, weil sich die Klägerin dies durch Anwendung von § 241a BGB „abgeschnitten“ habe. Die Klägerin verteidigt ihre Lösung als „konsequent“ und vertritt die Auffassung, sie habe, da es bei Frage 2 nicht um Sittenwidrigkeit gegangen sei, zutreffend auf den Minderjährigenschutz abgestellt, welchen der Erstvotant im Rahmen von §§ 818 Abs. 4, 819 BGB habe erörtert sehen wollen, wegen der vorherigen Annahme des § 241a BGB habe sie diese Erörterung allerdings in der gebotenen Kürze gehalten. Zumindest sei die Bewertung der Votanten insoweit fehlerhaft, als die Vertretbarkeit ihrer Annahme, § 241a BGB greife ein, für Frage 2 nicht berücksichtigt worden sei; bei Zulassen dieser Annahme als vertretbare Lösung hätten die Votanten das Bereicherungsrecht nicht mehr als Schwerpunkt der Falllösung ansehen dürfen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin einen Bewertungsfehler nicht auf. Aus den Voten und den ergänzenden Stellungnahmen der Votanten ergibt sich zum einen deren Erwartung, die bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage habe bei Frage 2 einen Schwerpunkt der Bearbeitung bilden sollen, zum anderen die Kritik der Votanten, an dieser Stelle ein Eingreifen von § 241a BGB anzunehmen sei kaum vertretbar gewesen oder jedenfalls nicht zufriedenstellend begründet worden. Letzteres ergibt sich aus der Anmerkung des Erstvotanten, bei Frage 2 sei eine Prüfung von § 812 BGB „richtig angesiedelt“ gewesen, und der Kritik des Zweitvotanten, die Klägerin habe sich ein Eingehen auf bereicherungsrechtliche Fragen durch die Anwendung von § 241a BGB „abgeschnitten“. Beide Kritiken stellen sich als zulässige prüfungsspezifische Wertungen dar. Dass die Votanten insbesondere die fehlende Schwerpunktsetzung auf bereicherungsrechtlichen Fragen negativ in ihre Bewertung einfließen lassen durften, ergibt sich schon daraus, dass gemäß dem Bearbeitervermerk erforderlichenfalls hilfsgutachterlich weiterzuprüfen war, sodass für die Klägerin bei Frage 2 unabhängig von ihrem Ergebnis zu § 241a BGB die Möglichkeit und die Notwendigkeit bestand, bereicherungsrechtliche Fragen zum Anspruchsinhalt in Anwendung von §§ 818 Abs. 3 bzw. 4, 819 BGB zu erörtern. k) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Bewertungen der Votanten entbehrten einer inhaltlichen Substanz. Lasse man, so bringt die Klägerin vor, sämtliche nach Auffassung der Beklagten irrelevanten bzw. nicht gerichtlich überprüfbaren Aspekte außer Acht, so könne nur festgestellt werden, dass die Votanten ihrer Pflicht, „überhaupt rechtlich substantiell zu beurteilen“, nicht nachgekommen seien. Dies gelte insbesondere für den Zweitvotanten, dessen Votum keine eigene Substanz enthalte. Diese Rüge verfängt nicht. Die effektive Wahrnehmung des grundrechtlich gewährleisteten Rechtschutzes gegen Prüfungsentscheidungen setzt voraus, dass der Prüfer die tragenden Erwägungen darlegt, die zu seiner Bewertung der Prüfungsleistungen geführt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1995, 6 C 18/93, juris, Rn. 19; Urt. v. 9.12.1992, 6 C 3/92, juris, Rn. 24; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 705). Dies bedeutet, dass die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1992, 6 C 3/92, juris, Rn. 28). Entscheidend für die Bestimmung der Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung ist es, dass sie es dem Prüfling und den Gerichten ermöglichen muss, die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers, die ihn zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, a.a.O.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 709). An diesen Maßstäben gemessen sind die Begründungen, welche die Votanten in ihren Voten und in ihren ergänzenden Stellungnahmen für ihre Bewertungen geliefert haben, nicht zu beanstanden. Denn darin haben beide Votanten unter konkreter Auseinandersetzung mit der klägerischen Klausurbearbeitung und unter Bezugnahme auf insbesondere die Wertungskriterien der Problemerfassung, der Überzeugungskraft und der Tiefe der Argumentation, der Schwerpunktsetzung sowie der Darstellungsleistung, dabei besonders der Nachvollziehbarkeit der klägerischen Ausführungen, die tragenden Erwägungen zu erkennen gegeben, die sie zu ihren Bewertungen geführt haben. Der Zweitvotant hat sich zulässigerweise ergänzend auf die im Erstvotum aufgezeigten Mängel bezogen und damit die Ausführungen des Erstvotanten zu eigen gemacht. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I folgt nicht daraus, dass die Aufgabenstellung der am 26. April 2010 von der Klägerin angefertigten Aufsichtsarbeit nach deren Auffassung den Kreis zulässiger Prüfungsgegenstände überschreitet. Die Klägerin bringt insoweit insbesondere vor, in der Aufgabenstellung seien Aspekte eingearbeitet gewesen, die nach der Verordnung über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten Prüfung (Prüfungsgegenständeverordnung – PrGgstV) vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1) nicht Prüfungsstoff sein dürften, denn es sei eine präzise Darstellung des Verhältnisses zwischen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Auslegung von Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einerseits und grundgesetzlichen Gewährleistungen in ihrer Auslegung durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts andererseits erwartet worden. Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin die Wahl eines unzulässigen Prüfungsgegenstandes nicht auf. Mit der Anforderung, dass von den Bearbeitern im Rahmen der Klausurbearbeitung auch eine Darstellung der Bedeutung der einschlägigen Bestimmungen der EMRK und einer Entscheidung des EGMR für die Auslegung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten durch das Bundesverfassungsgericht erwartet wurde, ist der nach der Prüfungsgegenständeverordnung zulässige Prüfungsstoff nicht überschritten worden. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 PrGgstV zählt zu den Gegenständen des Pflichtfaches Öffentliches Recht insbesondere das „Staats- und Verfassungsrecht ohne Notstandsverfassung und Finanzwesen“. Da die Prüfungsaufgabe in der Begutachtung der Erfolgsaussichten einer (Individual-)Verfassungsbeschwerde bestand und das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG im Rahmen dieses Verfahrens nur die Verletzung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten prüft, ist nicht ersichtlich, wie die vorliegende Aufgabenstellung den Prüfungsgegenstand „Verfassungsrecht“ im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 PrGgstV sollte überschreiten können. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs den eingreifenden Akt hoheitlicher Gewalt lediglich auf seine Verfassungsmäßigkeit, nicht aber auf seine Rechtmäßigkeit im Übrigen kontrolliert (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 16.1.1957, BVerfGE 6, 32, 41; Urt. v. 15.1.1958, BVerfGE 7, 198, 207). Dass die Beklagte unter Verkennung dieser Grundsätze von den Bearbeitern der Klausur Öffentliches Recht I hier die Anwendung eines weiteren, über das Verfassungsrecht hinausgreifenden Prüfungsmaßstabes erwartet hat, ist nicht erkennbar. Die Erwartung, dass die Bearbeiter auch die Bedeutung der einschlägigen Bestimmungen der EMRK und einer Entscheidung des EGMR für die Auslegung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten darstellen würden, hält sich im Rahmen des Prüfungsgegenstandes „Verfassungsrecht“, da insoweit zulässigerweise die Berücksichtigung der zwischenstaatlichen Einbindung der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat der EMRK und der daraus resultierenden Verpflichtungen bei der Verfassungsauslegung verlangt wurde. Es kommt vorliegend nicht darauf, inwieweit das europäische Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht Gegenstand des Pflichtstofffaches Öffentliches Recht war. Weder in der Klausur bzw. dem Bearbeitervermerk noch in den Voten finden sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der Beklagten bzw. der Votantinnen eine Erörterung des Verhältnisses der EMRK zum Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht erwartet worden wäre. Die Aufgabenstellung war auch nicht deshalb unlösbar, weil – so der Vortrag der Klägerin – richtigerweise das Bundesverfassungsgericht nicht ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof über die Verfassungsbeschwerde hätte entscheiden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Vorlage in dem der Aufgabenstellung der Aufsichtsarbeit entsprechenden realen Fall bei seiner der Aufsichtsarbeit nachfolgenden Entscheidung unterlassen (BVerfG, Urt. v. 4.5.2011, BVerfGE 128, 326). Eine Vorlage war auch nicht deshalb im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts geboten, weil zum ungeschriebenen Primärrecht der europäischen Gemeinschafts- bzw. Unionsrechtsordnung auch fundamentale Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention gehörten. Solche fundamentalen Rechtsprinzipien beanspruchen als Teil des autonomen Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts nur insoweit Geltung, wie der Regelungsbereich des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts reicht. Die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten zu überprüfende fachgerichtliche Entscheidung über die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers erging allein aufgrund der mitgliedstaatlichen Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung ohne Berührung zu Rechtsgebieten des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern – gemäß klägerischem Vorbringen – „Kenntnisse des Prozessrechts des EGMR“ erwartet worden sein sollten. Art. 46 Abs. 1 EMRK, der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Befolgung von Urteilen des EGMR klarstellt, war in der Klausur angegeben. Die Bearbeiter konnten also davon ausgehen, dass die Bestimmungen der EMRK gerade in ihrer Auslegung durch den EGMR zu berücksichtigen waren. 4. Auch Fehler bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I sind nicht festzustellen. a) Ein Bewertungsfehler liegt zunächst nicht in der Kritik der Votantinnen, die Klägerin sei im Rahmen der Zulässigkeit nicht auf eine möglicherweise entgegenstehende Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004 eingegangen. Die Klägerin rügt insoweit insbesondere, mangels entsprechender Anhaltspunkte im Sachverhalt wäre die Aufgabenstellung durch die von den Votantinnen erwartete Prüfung „überdehnt“ worden. Ein Bewertungsfehler besteht hier nicht. Abgesehen davon, dass angesichts der ergänzenden Stellungnahme der Erstvotantin vom 6. Februar 2011, in der diese erklärt hat, sie habe den genannten Gesichtspunkt bei der Endbeurteilung nicht negativ berücksichtigt, insoweit jedenfalls die Kausalität dieses Bewertungsaspekts für das Endergebnis fehlen dürfte, erscheint die Bewertung bereits nicht als fehlerhaft. Im Einzelnen: Soweit die Klägerin vorbringt, von einer Erörterung dieser Rechtsfrage habe sie mangels hinreichender Anhaltspunkte im Sachverhalt absehen dürfen, folgt das Gericht dem nicht. Durch den Hinweis im Sachverhalt, das Bundesverfassungsgericht habe bereits im Jahr 2004 eine Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers zurückgewiesen, war die Erörterungsbedürftigkeit dieser Frage hinreichend erkennbar in der Klausurvorlage angelegt. Die Erwartung der Votantinnen, dass Bearbeiter dieses Rechtsproblem zu erörtern haben würden, erscheint vor diesem Hintergrund als prüfungsspezifische Wertung nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin einwendet, im Sachverhalt sei zum einen nicht angegeben gewesen, wogegen sich die frühere Verfassungsbeschwerde gerichtet habe, zum anderen sei hinsichtlich dieser Verfassungsbeschwerde von „Anträgen“ – im Plural – die Rede gewesen, so konnte sich die Klägerin hierdurch nicht von einer Erörterung der Rechtsfrage entbunden sehen, sondern hätte diese Umstände vielmehr bei ihrer Lösung zu berücksichtigen gehabt. Soweit die Klägerin rügt, Fragen der formellen und materiellen Rechtskraft eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts gehörten nach der Prüfungsgegenständeverordnung nicht zum Kreis zulässiger Prüfungsgegenstände, so gilt hierzu, dass es sich bei der entgegenstehenden Rechtskraft eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts um eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung für eine – gegenstandsgleiche – spätere Verfassungsbeschwerde handelt, die als verfassungsprozessuale Vorgabe einen zulässigen Prüfungsgegenstand im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a PrGgstV darstellt. Auch vor diesem Hintergrund ist die Erwartung der Votantinnen daher nicht zu beanstanden. b) Bewertungsfehlerfrei ist weiterhin die Kritik der Votantinnen, die Klägerin habe gewichtige verfassungsrechtliche Maßstäbe in fehlerhafter Weise nicht schon bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, sondern erst bei derjenigen der Einzelentscheidung geprüft. Die Erstvotantin bemängelt insoweit, der Aufbau, insbesondere die Differenzierung zwischen den bei der gesetzlichen Grundlage und den bei der angegriffenen Entscheidung zu prüfenden Punkten, sei nicht gelungen; die materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage werde – trotz der Hinweise im Sachverhalt – zwar mit Blick auf das Übermaßverbot geprüft, zahlreiche der erforderlichen Prüfungspunkte – wie Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 GG sowie Art. 1 Abs. 1 GG – würden jedoch ausgeblendet; auch die Entscheidung des EGMR werde, was am verkürzten Prüfungsprogramm liege, nicht einbezogen. Die Zweitvotantin hat sich dem im Grundsatz angeschlossen. Die Klägerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, für die von den Votantinnen erwarteten Prüfungen habe es zu wenig Anhaltspunkte in der Klausurvorlage gegeben. Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Lautet die Aufgabenstellung auf eine Verfassungsmäßigkeitskontrolle eines auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ergangenen Einzelaktes, so kann es, soweit sich die grundrechtsbeeinträchtigenden bzw. Verfassungsgrundsätze tangierenden Wirkungen bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Grundlage ergeben und der Einzelakt sich im Vollzug dieser Vorgaben im Einzelfall erschöpft – wie dies im Klausurfall hinsichtlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB der Fall war –, die Aufbau- und Darstellungsleistung eines Prüflings mindern, wenn dieser solche Aspekte erstmals als Wirkungen des Einzelaktes auf ihre Vereinbarkeit mit den betroffenen Verfassungsgewährleistungen prüft. Dass die Votantinnen in diesem Zusammenhang an der Bearbeitung der Klägerin eine „Vertauschung der Ebenen“ und eine Verkürzung des Prüfungsprogramms hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage kritisieren, erscheint damit nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin rügt, für die von den Votantinnen erwarteten Prüfungen habe der Sachverhalt zu wenig Anhaltspunkte enthalten, erscheint dies unzutreffend, zumal die Klausurvorlage auf Seite 2 zunächst umfangreiche Hinweise dazu gab, an welchen Verfassungsgewährleistungen die gesetzliche Grundlage zu messen und sodann – in deutlich geringerem Umfang –, an welchen Maßstäben der Einzelakt zu prüfen war. c) Nicht fehlerhaft ist auch die Kritik, die Klägerin beherrsche den Gutachtenstil nur begrenzt. Zwar wendet die Klägerin hiergegen ein, sie habe den Gutachtenstil zutreffend schwerpunktorientiert angewandt, indem sie Unwesentliches kurz und Problembereiche ausführlicher bearbeitet habe. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin an mehreren Stellen ihrer Klausurbearbeitung von der Nennung eines Prüfungsmaßstabes unmittelbar und ohne die Formulierung eines Obersatzes oder einer Definition zu einer „Subsumtion“ von Sachverhaltsfakten übergeht. Beispielhaft können hier etwa die Prüfungen des fachgerichtlichen Urteils an den Maßstäben von Art. 103 Abs. 2 und 3 GG auf den Seiten 17 ff. der Klausur genannt werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Votantinnen mit dieser Kritik – einer prüfungsspezifischen Wertung – den ihnen eingeräumten Bewertungsspielraum verlassen haben. d) Auch die Kritik, die Klägerin habe sich nicht mit einer möglichen materiellen Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004 beschäftigt, weist Bewertungsfehler nicht auf. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es sei bei der Verfassungsmäßigkeitskontrolle der gesetzlichen Regelung „nicht auf Art. 103 Abs. 2 GG angekommen“, sodass eine materielle Bindungswirkung des vorangegangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts „in konsequenter Fortführung der Prüfung“ nicht zu erörtern gewesen sei, ist dem nicht zuzustimmen. Dieser Einwand geht zum einen deshalb fehl, weil – wie soeben unter I.4.b) ausgeführt wurde – die Erwartung der Votantinnen, dass Art. 103 Abs. 2 GG als Prüfungsmaßstab bereits bei der Verfassungsmäßigkeitskontrolle der gesetzlichen Regelung Anwendung finden sollte, nicht zu beanstanden ist, zum anderen deshalb, weil ausweislich des Bearbeitervermerks Prüfungspunkte erforderlichenfalls auch hilfsgutachterlich anzusprechen waren. Weiter kann dem auch in diesem Zusammenhang (vgl. oben unter I.4.a)) erhobenen Einwand der Klägerin, Fragen der formellen und materiellen Rechtskraft eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts gehörten nach der Prüfungsgegenständeverordnung nicht zum Kreis zulässiger Prüfungsgegenstände, auch für die hier von der Klägerin gerügte Kritik der Votantinnen nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich bei dem Institut der materiellen Bindungswirkung, anders als bei demjenigen der oben unter I.4.a) angesprochenen entgegenstehenden Rechtskraft einer früheren Entscheidung, nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Gleichwohl ergibt sich seine Zulässigkeit als Prüfungsgegenstand hier bereits aus § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a PrGgstV. Nach dieser Vorschrift ist aus dem Verfassungsprozessrecht insbesondere „die Verfassungsbeschwerde“ Prüfungsgegenstand. Dieser Gegenstand umfasst neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen und dem Begründetheitsmaßstab der Verfassungsbeschwerde auch Grundzüge der allgemeinen Lehren, soweit sie für diese Verfahrensart von Bedeutung sind. Darüber hinaus sind die Institute der formellen und materiellen Rechtskraft dem Kandidaten der Ersten Juristischen Prüfung auch aus dem Zivil- (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a PrGgstV: „Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen“) und dem Strafprozessrecht (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrGgstV: „Rechtskraft“) bekannt, sodass insoweit auch eine Transferleistung erwartet werden kann. e) Nicht bewertungsfehlerhaft ist auch die Feststellung der Votantinnen, die Klägerin habe das Übermaßverbot „(statt aus dem Grundrecht) aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet“. Das Gericht versteht diese Ausführung der Erstvotantin, der sich die Zweitvotantin in ihrem Votum in allgemeiner Form angeschlossen hat, bereits nicht als bewertende Kritik, sondern als bloße beschreibende Feststellung. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Einschub „statt aus dem Grundrecht“ in Klammern gesetzt ist, zudem in einem Satz mit auch im Übrigen nur beschreibendem, nicht bewertendem Inhalt steht und sich auch in der „Zusammenfassenden Würdigung“, mit der die Erstvotantin ihr Votum abschließt, keinerlei Anhaltspunkte für eine Kritik insoweit finden. Diese Auslegung bestätigend hat die Erstvotantin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Februar 2011 klargestellt, die Herleitung des Übermaßverbotes aus dem Rechtsstaatsprinzip habe bei der Beurteilung keine Rolle gespielt. f) Keinen Anlass zur Beanstandung bietet schließlich die Kritik der Votantinnen, die Prüfung und die Argumentation der Klägerin seien „frei schwebend“ und nicht hinreichend normbezogen. Im Erstvotum wird hierzu zunächst ausgeführt, bei der Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung erfolgten die Prüfungen der Wesensgehaltsgarantie und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes „eher freischwebend“; in ihrer zusammenfassenden Würdigung kritisiert die Erstvotantin, die Argumentation der Klägerin sei „überwiegend freischwebend und nicht hinreichend in einer an den Normen orientierten Weise strukturiert“. Die Zweitvotantin hat sich dieser Kritik in allgemeiner Form angeschlossen. Bewertungsfehler sind hier nicht festzustellen. Die Kritik der Votantinnen ist erkennbar dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin die von ihr herangezogenen verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht hinreichend präzise auf den konkreten Prüfungsgegenstand – die gesetzliche Grundlage bzw. das Urteil als Einzelakt – bezogen hat. Dieser Sinngehalt der Kritik wird zum einen durch die Bezugnahme der Erstvotantin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Februar 2011 auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133, 156 ff.) deutlich. Denn die damit in Bezug genommenen Passagen des Urteils zeichnen sich dadurch aus, dass jeweils präzise benannt wird, welcher grundrechtsbeeinträchtigende Aspekt des zur Kontrolle gestellten Rechtsaktes auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft wird. Dabei werden die grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkungen eines Einzelaktes freilich durch die Vorgaben der gesetzlichen Regelung, auf der er beruht, beeinflusst. Noch deutlicher wird der Sinngehalt der Prüferkritik in der Passage der ergänzenden Stellungnahme, in der die Erstvotantin ausführt, es sei in anderen Klausuren „nicht selten die in Reaktion auf verfassungsrechtliche Vorgaben differenzierte strafgesetzliche Gestaltung sorgsam herausgearbeitet und bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des OLG-Urteils berücksichtigt worden“. Eben hierin bestand die Erwartung der Votantinnen auch gegenüber der Klägerin. Wenn sie folglich von der Klausurbearbeitung der Klägerin eine konkrete Benennung des Prüfungsgegenstandes unter möglichst engem Normbezug erwartet haben, so ist dies als prüfungsspezifische Wertung nicht zu beanstanden. 5. Ferner steht der Klägerin kein Anspruch zu auf erneute Entscheidung über die Vergabe von Zusatzpunkten gemäß § 5d Abs. 4 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 3 HmbJAG aufgrund einer bei der Prüfung am 20. September 2010 vermeintlich nicht bestehenden Möglichkeit für die Prüferin im Fach Strafrecht, sich hinreichend über den Ausbildungsgang und die Vorleistungen der Klägerin zu informieren. Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung der Strafrechtsprüferin Frau A. im Termin vom 25. September 2012 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für die Zeugin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Prüfungskommission über die Vergabe von Zusatzpunkten die Möglichkeit bestand, sich hinreichend über die genannten Umstände zu informieren. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 HmbJAG kann die Prüfungskommission bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis abweichen, wenn die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat und auf Grund des Gesamteindrucks der Mehrheit der Mitglieder den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet; dabei sind insbesondere die aktenkundigen Leistungen des Prüflings entsprechend ihrem Aussagewert für die juristische Befähigung oder der Gesamteindruck der Prüfungsleistungen zu berücksichtigen. Um die Entscheidung treffen zu können, ob eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis den Leistungsstand des Prüflings nach dem Gesamteindruck besser kennzeichnet, hat sich jedes Mitglied der Prüfungskommission einen Überblick von den aktenkundigen Leistungen des Prüflings zu verschaffen. Das einzelne Kommissionsmitglied muss nicht nur mit den vom Prüfling in anderen Bereichen der Staatlichen Pflichtfachprüfung erbrachten Leistungen, sondern darüber hinaus auch mit sonstigen Ausbildungsergebnissen des Prüflings, soweit diese für dessen juristische Befähigung Aussagekraft besitzen, hinreichend vertraut sein. In welcher Weise eine Möglichkeit für das einzelne Kommissionsmitglied gewährleistet wird, sich hinreichend über die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 HmbJAG erforderliche Entscheidungsgrundlage zu informieren, liegt grundsätzlich im Ermessen der Prüfungsbehörde. Angesichts der vor Beginn der mündlichen Prüfung und zwischen ihren einzelnen Abschnitten nur begrenzt verfügbaren Zeit für Beratung und Aktenstudium mag es zweckmäßig sein, den Kommissionsmitgliedern mittels einer vorbereiteten schriftlichen Übersicht eine rasche Kenntnisnahme von den bisherigen Ergebnissen eines Prüflings im Rahmen der Staatlichen Pflichtfachprüfung zu ermöglichen und über den davor liegenden Ausbildungsverlauf im Rahmen eines Kurzreferates durch den Vorsitzenden zu informieren. Darüber hinaus ist es den Kommissionsmitgliedern durch Einsichtnahme in die Prüfungsakte eines Prüflings zu ermöglichen, sich bei Bedarf gezielter und detaillierter Kenntnis von Einzelfragen hinsichtlich der Vorleistungen bzw. des Ausbildungsverlaufs eines Prüflings zu verschaffen. In jedem Fall ist zu gewährleisten, dass sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das rechnerische Gesamtergebnis im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 HmbJAG ermittelt ist und die Kommission ihre Entscheidung über ein mögliches Abweichen zu treffen hat, die Möglichkeit hatten, sich über die bei dieser Entscheidung zugrunde zu legenden tatsächlichen Umstände hinreichend kundig zu machen. Nach dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugin A. ist das Gericht davon überzeugt, dass diese im Rahmen der mündlichen Prüfung vom 20. September 2010 die Möglichkeit hatte, sich über die Vorleistungen und den Ausbildungsverlauf der Klägerin vor Eintritt der Kommission in eine Entscheidung nach § 5d Abs. 4 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 3 HmbJAG hinreichend zu informieren. Die von der Zeugin mit Blick auf den Prüfungsablauf am 20. September 2010 glaubhaft bekundeten Möglichkeiten der Information über die Vorleistungen und den Ausbildungsverlauf der Klägerin vor Eintritt der Kommission in die Entscheidung über eine mögliche Abweichung erfüllen die oben dargestellten Anforderungen. Die Zeugin hat bekundet, ihr sei bereits vor den Kurzvorträgen der Prüflinge ein sog. Prüferbogen mit den Vornoten zugeschoben worden. Nach den Kurzvorträgen habe dann der Vorsitzenden über die Lebensläufe und den Leistungsstand der Kandidaten referiert. Vor der Beratung sei zur Sprache gekommen, was für Leistungen von den Prüflingen im Studium erbracht worden waren und was für Praktika oder Auslandsaufenthalte diese vorzuweisen hatten. Auch hätten in dieser Situation die Prüferakten mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme vorgelegen. Das Gericht erachtet diese Aussage für glaubhaft. Die Bekundungen der Zeugin zu Inhalt und Ablauf der Beratung waren in sich schlüssig, hinreichend detailhaltig und frei von Widersprüchen. Für das Gericht ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, die Zeugin könnte bemüht sein, Inhalt und Umfang der Information zu den Entscheidungsgrundlagen durch das Referat des Vorsitzenden und die Beratung in einer für die Beklagte günstigen Weise unzutreffend darzustellen. Das Gericht sieht auf Grundlage der Aussage der Zeugin A. eine Möglichkeit für diese, sich über die Vorleistungen und den Ausbildungsverlauf der Klägerin im Rahmen der Prüfung vom 20. September 2010 hinreichend kundig zu machen, als gegeben an. Insbesondere begegnet der zeitliche Umfang von ca. 15 Minuten, in dem die aktenkundigen Vorleistungen und Ausbildungsverläufe der vier an der Prüfung teilnehmenden Kandidaten vom Vorsitzenden referiert und sodann von der Kommission beraten worden sind, keinen Bedenken. Das Gericht geht insoweit von einem 15-minütigen Referats- und Beratungszeitraum aus, obwohl die Zeugin zunächst bekundet hat, es sei „etwa eine Viertelstunde“ über Leistungen und Lebensläufe gesprochen worden, und sodann auf Nachfrage des Klägervertreters angegeben hat, in „der Zeitspanne“ der Kommissionsberatung nach den Kurzvorträgen sei auch über die Noten der Kurzvorträge beraten worden. Da die Zeugin sodann auf Nachfrage des Gerichts noch einmal klargestellt hat, sie bleibe bei ihrer Einschätzung, dass das Referieren des Leistungsstandes „etwa eine Viertelstunde“ eingenommen habe, geht das Gericht von einer solchen Dauer aus. Ein solcher Zeitraum bot bereits für sich betrachtet nach Auffassung des Gerichts den Kommissionsmitgliedern eine hinreichende Möglichkeit, sich im erforderlichen Umfang über die Vorleistungen und Ausbildungsverläufe der vier Prüflinge zu informieren. Ergänzend berücksichtigt das Gericht, dass für die Kommissionsmitglieder auf der Grundlage der im Rahmen dieser ca. 15-minütigen Beratung – unmittelbar nach den Kurzvorträgen – erworbenen Kenntnisse weiterhin die Möglichkeit bestand, sich im Bedarfsfall bis zum Eintritt der Kommission in eine Entscheidung nach § 5d Abs. 4 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 3 HmbJAG noch durch Einsichtnahme in die Prüfungsakten der Kandidaten gezielt weiter über diese zu informieren. 6. Die Klägerin kann auch keine die Prüfungsentscheidung betreffenden Ansprüche aus der am 20. September 2010 hinsichtlich des Beginns der Prüfung entstandenen Verzögerung herleiten. Nachdem die Klägerin ursprünglich vorgetragen hatte, sie habe aufgrund der kurzfristigen Auswechslung des Prüfers im Strafrecht nach Ablauf der Vorbereitungszeit „mindestens 30 Minuten“ warten müssen, bis klar gewesen sei, ob die Prüfung stattfinden könne, ist nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Prüfung entsprechend dem Vermerk in der Niederschrift um 9.39 Uhr, mithin mit einer Verzögerung von neun Minuten, begonnen hat. Ein Verfahrensfehler, welcher die Klägerin zu einer Wiederholung der mündlichen Prüfung berechtigen würde, ergibt sich hieraus nicht. Geringfügige Verzögerungen im Ablauf einer mündlichen Prüfung sind unvermeidlich. Die sich daraus ergebenden Unannehmlichkeiten hat der einzelne Prüfling daher grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 408). Dafür, dass die Klägerin durch den verzögerten Beginn der Prüfung insgesamt und damit auch ihres Vortrages erheblich gegenüber anderen Prüflingen benachteiligt worden sein könnte, bestehen vorliegend schon angesichts der geringfügigen Verzögerung von lediglich neun Minuten keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus steht der Beachtlichkeit eines Verfahrensfehlers insoweit auch entgegen, dass die Klägerin ihrer Obliegenheit zu unverzüglicher Rüge nicht nachgekommen ist, da sie die Rüge der für sie nachteiligen Verzögerung erstmals mit der Klageschrift erhoben hat. 7. Zuletzt kann die Klägerin nichts für sich daraus herleiten, dass die Zurückweisung ihres Widerspruchs vom 1. Oktober 2010 mit Bescheid vom 20. Juni 2011 durch die Zeugin A. erfolgte, mithin durch diejenige Referentin der Prüfungsbehörde, die im Rahmen der mündlichen Prüfung vom 20. September 2010 bereits als Prüferin im Fach Strafrecht fungiert hatte. Zum einen begründen dieser und andere von der Klägerin vorgebrachte Gesichtspunkte keine Besorgnis der Befangenheit. Mit ihrem Widerspruch vom 1. Oktober 2010 hatte die Klägerin ausschließlich Rügen betreffend die Aufsichtsarbeiten Bürgerliches Recht II und Öffentliches Recht I, hingegen keine Rügen hinsichtlich der mündlichen Prüfung vom 20. September 2010, vorgebracht; Rügen im letztgenannten Sinne sind erstmals im gerichtlichen Verfahren erhoben worden. Damit jedoch betraf der Widerspruch, über den die Zeugin A. mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011 entschied, keinen Prüfungsteil, an dem diese als Prüferin beteiligt gewesen war. Soweit die Klägerin hiergegen unter Berufung auf § 70 VwGO einwendet, das Prüfungsverfahren sei ein einheitliches Verfahren mit einer einheitlichen Schlussentscheidung, folgt daraus jedenfalls nicht, dass bereits eine Vorbefassung des schließlich mit der Widerspruchsentscheidung betrauten Amtswalters in irgendeiner Phase des Prüfungsverfahrens die Besorgnis der Befangenheit begründet. Es gibt auch keine unabhängig von der Vorbefassung bestehenden Gesichtspunkte, die einen Anhaltspunkt für eine Befangenheit bieten könnten. Es sind, insbesondere aus dem Vortrag der Klägerin keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, die für eine Befangenheit der Zeugin A. sprächen. Die Einschätzung der Klägerin, dass die Zeugin A. während der Prüfung „aus ihrer Position heraus gegenüber der Klägerin abweisend reagiert“ habe und „es die Klägerin in der Folgezeit auch merken“ lassen habe, lässt keine tatsächlichen Umstände erkennen, aus denen das Gericht auf eine Besorgnis der Befangenheit – zumal bei Abfassung des Widerspruchsbescheids – schließen könnte. Zum anderen zöge eine Besorgnis der Befangenheit bei Abfassung des Widerspruchsbescheids weder die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung noch Ansprüche des Prüflings auf Neubewertung, Neuanfertigung oder Neuentscheidung nach sich. Die Widerspruchsbehörde darf keine eigene Bewertung der Leistung vornehmen und sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen. Für die Prüfer ist hinsichtlich der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34; Fischer/Niehues, a.a.O., Rn. 877). Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer. Die Widerspruchsbehörde kann ebenso wie das Gericht nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (vgl. BVerfG, a.a.O.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin strebt eine Verbesserung des in der Ersten Juristischen Prüfung erzielten Gesamtergebnisses an, wobei sie insbesondere die Neubewertung zweier im Rahmen der Staatlichen Pflichtfachprüfung angefertigter Aufsichtsarbeiten begehrt. Nach Zulassung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung fertigte die Klägerin im April 2010 die sechs Aufsichtsarbeiten an. Dabei wurden die Aufsichtsarbeiten Bürgerliches Recht II mit 4,5 Punkten (Erstvotant: 6 Punkte; Zweitvotant: 3 Punkte) und Öffentliches Recht I mit 4 Punkten (Erstvotant: 3 Punkte; Zweitvotant: 5 Punkte) bewertet. Die Klägerin nahm am 20. September 2010 an der mündlichen Prüfung teil. Aufgrund einer erst am Morgen des Prüfungstages bekannt gewordenen Verhinderung des ursprünglich vorgesehenen Prüfers übernahm an dessen Stelle eine Referentin der Beklagten, die Zeugin A., die Prüfung im Fach Strafrecht. Durch diesen Austausch der Prüfer im Fach Strafrecht kam es zu einer Verzögerung im Prüfungsablauf mit der Folge, dass die mündliche Prüfung nicht wie vorgesehen um 9.30 Uhr begann. Die bei der Prüfungsakte befindliche auszugsweise Abschrift aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung weist als Beginn der Prüfung 9.39 Uhr aus. Aufgrund der mündlichen Prüfung vom 20. September 2010 bestand die Klägerin die Erste Juristische Prüfung. Als Gesamtergebnis wurde ihr mit Zeugnis unter dem genannten Datum die Note „ausreichend“ und die Punktzahl 6,31 mitgeteilt. Dagegen erhob die Klägerin am 1. Oktober 2010 Widerspruch, den sie mit zwei Schriftsätzen ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2010 begründete. Dabei rügte sie Bewertungsfehler hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten Bürgerliches Recht II und Öffentliches Recht I sowie eine Überschreitung des Kreises zulässiger Prüfungsgegenstände durch die Aufgabenstellung der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I. In daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahmen bestätigten die Votanten der Aufsichtsarbeiten Bürgerliches Recht II und Öffentliches Recht I ihre Bewertungen. Mit Schreiben vom 8. März 2011 nahm die Beklagte Stellung zu der klägerischen Rüge, durch die Aufgabenstellung der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I sei der Kreis zulässiger Prüfungsgegenstände überschritten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011, der Klägerin zugestellt am 13. Juli 2011, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit der am 21. Juli 2011 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihre Einwendungen gegen die Bewertung der zwei genannten Aufsichtsarbeiten und die Aufgabenstellung der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I. Darüber hinaus erhebt sie drei Rügen betreffend das Prüfungsverfahren: Zunächst macht sie einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Vergabe von Zusatzpunkten im Sinne von § 5d Abs. 4 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 3 HmbJAG geltend, den sie damit begründet, die Zeugin A. habe aufgrund ihres kurzfristig erforderlich werdenden Einsatzes als Prüferin im Fach Strafrecht bei ihrer Mitwirkung an der Entscheidung der Prüfungskommission über die Vergabe von Zusatzpunkten nicht im erforderlichen Umfang Kenntnis vom Lebenslauf und den Vorleistungen der Klägerin gehabt. Weiterhin rügt sie, die durch den spontanen Austausch des Prüfers im Fach Strafrecht entstandene Verzögerung im Prüfungsablauf habe sich zu ihrem Nachteil ausgewirkt. Schließlich beanstandet sie die Fertigung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011 durch die Zeugin A. in ihrer Eigenschaft als Referentin im Justizprüfungsamt der Beklagten, dies mit der Begründung, aufgrund von deren Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung vom 20. September 2010 als Strafrechtsprüferin bestehe die Besorgnis, die Zeugin A. könne bei der Fertigung des Widerspruchsbescheides befangen gewesen sein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2011, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, sie über das Ergebnis der Ersten juristischen Prüfung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden a) nach Neubewertung der am 20. April 2010 angefertigten Aufsichtsarbeit im Bürgerlichen Recht II, b) nach Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit im Öffentlichen Recht I im Nachbesserungsversuch und deren Bewertung, c) hilfsweise zu b) nach Neubewertung der am 26. April 2010 angefertigten Aufsichtsarbeit im Öffentlichen Recht I, d) nach Neuentscheidung über die Vergabe von Zusatzpunkten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt den erhobenen Einwendungen entgegen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.