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Urteil

2 K 922/10

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:1024.2K922.10.0A
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Leitsätze
1. Schlägt die Mutter des Auszubildenden eine Erbschaft aus und wird der Auszubildende damit originär Erbe, kann dieser sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Vermögen lediglich treuhänderisch für seine Mutter hielt.(Rn.31) 2. Im Einzelfall steht einem Treuhandverhältnis zwischen dem Auszubildenden und seiner Mutter auch entgegen, dass es an einer entsprechenden Vereinbarung fehlt. Es bedarf einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung, eine lediglich moralische Wertung, wem das Vermögen gebührt, genügt nicht.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schlägt die Mutter des Auszubildenden eine Erbschaft aus und wird der Auszubildende damit originär Erbe, kann dieser sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Vermögen lediglich treuhänderisch für seine Mutter hielt.(Rn.31) 2. Im Einzelfall steht einem Treuhandverhältnis zwischen dem Auszubildenden und seiner Mutter auch entgegen, dass es an einer entsprechenden Vereinbarung fehlt. Es bedarf einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung, eine lediglich moralische Wertung, wem das Vermögen gebührt, genügt nicht.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. 1. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte, die nach dem Studienortwechsel des Klägers gemäß § 45a Abs. 1 BAföG nunmehr für seine Ausbildungsförderungsangelegenheiten zuständig ist, ist im Einvernehmen aller Beteiligten anstelle des Studierendenwerks Hamburg in das anhängige Verwaltungsstreitverfahren eingetreten (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urt. v. 28.6.1995, juris, Rn.11 m.w.N.). 2. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid vom 12. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das damals zuständige Studierendenwerk Hamburg durfte den Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2007, mit dem dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich September 2008 bewilligt worden war, zurücknehmen und die aufgrund dieses Bescheides an ihn geleistete Ausbildungsförderung zurückfordern. a) Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 19. Dezember 2007 ist § 45 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2007 war rechtswidrig. Der Kläger hatte in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 2 BAföG) über Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG verfügte, das die Freibetragsgrenze des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG überstieg und das er nach §§ 1, 11 Abs. 2 Satz 1, 26 BAföG vorrangig hätte einsetzen müssen. Das Vermögen des Klägers bestand nicht nur aus der von ihm in seinem Antrag angegebenen Forderung gegen die A. (Girokonto und Sparkonto) in Höhe von insgesamt 4.106,19 Euro, sondern darüber hinaus stand in seinem Vermögen eine Forderung gegen die C., die für den Kläger ein Servicekonto mit einem Guthaben von 870,88 Euro führte, und er besaß bei dieser Bank ein Depot mit Wertpapieren im Wert von 14.665,56 Euro (vgl. Bestätigung der C. vom 27.5.2009, Bl. 4 der Sachakte I, Teil Datenabgleich). Die Guthaben bei der A. und der C. sowie die Wertpapiere waren dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Er wurde mit der Eröffnung des Servicekontos und des Wertpapierdepots (vgl. Antrag auf Kontoeröffnung Augsburger Service-Konto inkl. Wertpapierdepot vom 19.4.2007, Bl. 50 der Sachakte I, Teil Datenabgleich) und des Sparkontos (vgl. Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos vom 14.5.2007, Bl. 78 der Sachakte I, Teil Datenabgleich) jeweils auf seinen Namen nach den maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008, BVerwGE 132, 21 ff.) Inhaber des Depots und Gläubiger der Guthabenforderungen. Am 10. Mai 2007 überwies der Kläger von seinem Girokonto bei der A. 16.000 Euro zugunsten seines Kontos bei der C. (vgl. Kontoauszug des Girokontos vom 14.5.2007, Bl. 77 der Sachakte I, Teil Datenabgleich) und erwarb von diesem Geld Wertpapiere. An diesem Tag ließ er außerdem 5.250 Euro auf das von ihm bei der A. eingerichtete Sparkonto übertragen (vgl. Kontoauszug des Girokontos vom 29.5.2007, Bl. 82 der Sachakte I, Teil Datenabgleich). Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Vermögen lediglich treuhänderisch für seine Mutter hielt. Denn es ist ihm originär als Erbe seiner am 8. Februar 2006 verstorbenen Großmutter, X., angefallen und er hat es später nicht auf seine Mutter übertragen und zurückerhalten. Zwar wurde X. zunächst von ihren beiden Töchtern, der Tante und der Mutter des Klägers, beerbt. Jedoch schlug die Mutter des Klägers mit Erklärung vom 14. März 2006 gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 BGB) das Erbe aus. Mit der Ausschlagung der Erbschaft galt der Erbanfall gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt und die Erbschaft fiel dem Kläger und seinen beiden Geschwistern an, die berufen gewesen wären, wenn ihre Mutter, die Ausschlagende, zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB). Der Nachlass wurde gemäß § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Der Kläger traf bis zur Erbauseinandersetzung keine Verfügung über seinen Anteil am Nachlass zu Gunsten seiner Mutter. Eine solche Verfügung hat er nicht vorgetragen, sie wäre ohne notarielle Beurkundung auch nicht wirksam gewesen (§§ 125, 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit der Auskehrung des anteiligen Kaufpreiserlöses auf das Sparkonto bei der Z. erlangte der Kläger die unmittelbare Verfügungsbefugnis über den auf ihn entfallenden Anteil an dem Vermögen aus der Erbschaft. In der folgenden Zeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Ausbildungsförderung am 29. Oktober 2007 verschaffte er seiner Mutter, bis auf kleinere Summen, die er ihr in bar übergab oder die er für sie von seinem Girokonto überwies (vgl. Bl. 84 ff. der Sachakte I, Teil Datenabgleich), kein Eigentum an seinem aus der Erbschaft erlangten Vermögen. Der Kläger war zu der Zeit, als er den Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis September 2008 stellte, Eigentümer der Wertpapiere im Depot der C. und Inhaber der Forderungen gegenüber dieser Bank und gegenüber der A. Einem Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter steht aber nicht nur entgegen, dass er das Eigentum originär als Erbe seiner Großmutter und nicht von seiner Mutter als Treugeberin erlangt hat. Darüber hinaus fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Mutter des Klägers am 14. März 2006 das Erbe ausschlug, um es vor einem Zugriff der Bank zu bewahren, gegenüber der sie eine Bürgschaftserklärung für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes abgegeben hatte. Einer Vernehmung der Tante des Klägers über ein Gespräch, in dem die Mutter des Klägers gegenüber ihrer Schwester die Motive für die Erbausschlagung dargelegt hat, bedurfte es nicht. Denn die Mutter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung als Zeugin überzeugend geschildert, dass es ihr und ihrer verstorbenen Mutter darauf ankam, das Erbe nicht dem Zugriff der Gläubiger auszusetzen. Sie hat glaubhaft ausgeführt, dass sie das Erbe auf anwaltlichen Rat ausschlug, damit ihre drei Kinder an ihrer Stelle das Erbe antreten könnten. Aus der Aussage der Zeugin und nach dem Eindruck, den das Gericht durch ihre Vernehmung gewonnen hat, ergibt sich, dass sie auf keinen Fall wollte, dass das Vermögen aus dem Nachlass ihrer Mutter in ihr eigenes Vermögen überging, weil sie einen Verlust durch einen Zugriff der Gläubigerbank ihres Ehemannes befürchtete. Der Kläger und die Zeugin schlossen keine Vereinbarung, aus der sich eine Verpflichtung des Klägers ergab, das Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt auf seine Mutter zu übertragen. Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er mit seiner Mutter kein Gespräch mit dem Inhalt geführt hat, dass er eines Tages das Vermögen auf sie übertragen sollte. Dieses Vorbringen steht im Einklang mit den Interessen der Zeugin und ihren Befürchtungen im Hinblick auf einen möglichen Zugriff der Gläubiger ihres Ehemannes. Sie wollte durch die Ausschlagung der Erbschaft gerade vermeiden, dass das aus der Erbschaft stammende Vermögen in ihr Eigentum gelangte. Einer Zurechnung der Forderungen gegenüber der A. und der C. und der Wertpapiere zum Vermögen des Klägers steht auch nicht § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung lagen keine rechtlichen Gründe vor, die den Kläger an einer Verwertung der Wertpapiere und der Forderungen hinderten. Er hätte über sein Vermögen verfügen können, ohne dass er aus objektiven Gründen darin beschränkt war. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, führen nicht dazu, dass das Vermögen nicht angerechnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.2000, juris, Rn. 3). Zwar gingen der Kläger und seine Mutter davon aus, dass das Vermögen, das aus dem Nachlass der Großmutter des Klägers mütterlicherseits stammte, der Zeugin gebührte. Dieser Einschätzung lag aber lediglich eine moralische Wertung zugrunde. Eine rechtlich wirksame Verpflichtung des Klägers, das Vermögen seiner Mutter zuzuwenden, bestand nicht. Der Kläger hat bereits eine entsprechende Vereinbarung mit seiner Mutter nicht vorgetragen. Er hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nur ausgeführt, dass seine Mutter im Zusammenhang mit dem Nachlass der Großmutter immer von „ihrem Erbe“ und „ihrem Geld“ gesprochen hat. Auf Wunsch seiner Mutter hat der Kläger kleinere Beträge von seinem Girokonto für sie überwiesen oder an sie ausgezahlt. Eine Verpflichtung, das gesamte Vermögen an seine Mutter zu übertragen, ist der Kläger nicht eingegangen. Dies hätte, wie oben ausgeführt, wegen des befürchteten Zugriffs der Gläubiger, auch nicht im Interesse der Mutter des Klägers gelegen. Darüber hinaus wäre der Kläger an ein etwaiges Versprechen zur Übertragung rechtlich nicht gebunden gewesen, da ein Schenkungsversprechen ohne notarielle Beurkundung (§§ 125, 518 Abs. 1 BGB) nicht wirksam ist. Eine Vernehmung der Zeugen Y., F. und B. ist aus diesem Grund nicht angezeigt. Entgegen der Ansicht des Klägers sind bei der Wertbestimmung seines Vermögens keine Kondiktionsansprüche seiner Mutter gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Abzug zu bringen. Es fehlt an einer zivilrechtlich wirksamen und durchsetzbaren Verbindlichkeit. Das Vermögen ist dem Kläger durch Erbschaft angefallen, die Ausschlagung des Erbes stellt keine Schenkung seiner Mutter an den Kläger dar (vgl. § 517 BGB). Die Beklagte durfte im Rahmen des ihr gemäß § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessens den rechtswidrigen Bewilligungsbescheid zurücknehmen, da eine Überzahlung aufgrund des nicht angerechneten Vermögens des Klägers erfolgt war. Der Rücknahme steht § 45 Abs. 2 SGB X nicht entgegen, wonach die Rücknahme nicht erfolgen darf, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Kläger kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides kannte oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (BSG, Urt. v. 8.2.2001, juris). Der Kläger war aufgrund seines Bildungsstands und seiner Vorkenntnisse bei Antragstellung hinreichend erfahren, um ohne weiteres erkennen zu können, dass er das Servicekonto bei der C. und das dort auf seinen Namen bestehende Wertpapierdepot hätte angeben müssen. Er selbst hat anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er am Ende seiner Schulzeit Informationsveranstaltungen besuchte, in denen er über die Finanzierungsmöglichkeiten eines Studiums informiert worden war. Ihm war schon damals bewusst, dass das Vorhandensein eines Vermögens einem Anspruch auf Ausbildungsförderung entgegensteht. Dies zeigt sich auch daran, dass er vor Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung mit Hilfe des Anlageberaters B. eine Übertragung des Depots und des Servicekontos bei der C. auf den Namen seiner Schwester veranlassen wollte. Für den Kläger war klar ersichtlich, dass er umfassend zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse verpflichtet war. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides erfolgte im Rahmen der Frist von § 45 Abs. 4 SGB X, wonach eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen muss, welche die Annahme der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Das Studierendenwerk Hamburg hatte diese Kenntnis erst, nachdem der Kläger im Mai/Juni 2009 seine Vermögensverhältnisse offengelegt hatte. Der Bescheid vom 12. August 2009 wurde weniger als drei Monate später erlassen. Das ihr eingeräumte Ermessen hat die Beklagte erkannt und ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. b) Rechtsgrundlage für die Rückforderung der bereits geleisteten Ausbildungsförderung ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger erhielt im maßgeblichen Bewilligungszeitraum 4.524 Euro (377 Euro x 12). Die von ihm zu erstattende Summe wurde gemäß § 50 Abs. 3 SGB X zutreffend festgesetzt. Der Kläger hat abzüglich des mit der Ausbildungsförderung für den Monat September 2009 aufgerechneten Betrages von 41,40 Euro noch 4.482,60 Euro zu zahlen. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides verbundene Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008. Am 8. Februar 2006 verstarb die Großmutter des Klägers, X., und hinterließ ein Hausgrundstück. Mit ihrem Tod traten zunächst ihre beiden Töchter, die Mutter und die Tante des Klägers, in ihre Rechtsnachfolge. Am 14. März 2006 schlug die Mutter des Klägers das Erbe aus. Das Amtsgericht Norderstedt stellte am 10. April 2006 einen Erbschein aus, aus dem sich ergibt, dass Y., die Tante des Klägers, zur Hälfte des Nachlasses und der Kläger sowie seine beiden Geschwister zu je einem Sechstel des Nachlasses Miterben nach X. wurden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember 2006 veräußerten die Miterben das Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von 157.000 Euro. Der Notar kehrte den Erlös anteilig an sie aus. Der auf den Kläger entfallende Anteil (26.100 Euro und 27,16 Euro) ging im März 2007 auf dem Sparkonto des Klägers bei der Z. ein. Der Kläger löste das Sparkonto auf und ließ das Guthaben auf sein bei der A. geführtes Girokonto überweisen, wo es am 17. April 2007 einging. Mit Antrag vom 19. April 2007 beantragte der Kläger über den Finanzdienstleister B. und Partner, Herrn B., die Eröffnung eines Servicekontos und eines Wertpapierdepots bei der C. Der Kläger sollte alleiniger Kontoinhaber werden, eine Kontovollmacht erteilte er nicht. Am selben Tag beantragten die beiden damals noch minderjährigen Geschwister des Klägers, vertreten durch ihre Eltern, ebenfalls über denselben Finanzdienstleister die Eröffnung entsprechender Servicekonten und Depots bei der C. Am 19. April 2007 hob der Kläger von seinem Girokonto 300 Euro ab, am 4. Mai 2007 überwies er 125 Euro für Eintrittskarten zu einem Abiturball von diesem Konto und hob erneut 1.000 Euro ab. Der Kläger kaufte am 9. Mai 2007 einen gebrauchten PKW für 2.850 Euro, am selben Tag wurde im Lastschriftverfahren ein Betrag von 111,98 Euro vom D. von dem Girokonto des Klägers eingezogen. Am 10. Mai 2007 überwies der Kläger 16.000 Euro von seinem Girokonto auf das von ihm eingerichtete Depotkonto bei der C. und ließ sich von dem Girokonto 3.150 Euro auszahlen. Der Kläger eröffnete am 14. Mai 2007 ein Sparkonto bei der A., für das er zu einem späteren Zeitpunkt seiner Mutter Vollmacht erteilte. Von seinem Girokonto ließ er ebenfalls am 14. Mai 2007 auf dieses Sparkonto 5.250 Euro übertragen und an den D. einen Betrag von 61,16 Euro unter Angabe des Namens seiner Schwester überweisen. Unter dem 24. Oktober 2007, Eingang beim Studierendenwerk Hamburg am 29. Oktober 2007, beantragte der Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein zum Wintersemester 2007/2008 aufgenommenes Studium der H. Zu seinen Vermögensverhältnissen gab der Kläger an, über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 75 Euro sowie über Bank- und Sparguthaben von 4.106,19 Euro zu verfügen. Er reichte hierzu Fotokopien von Kontoauszügen der A. ein, aus denen sich für den 25. Oktober 2007 Guthaben auf dem Girokonto von 6,19 Euro und auf dem Sparkonto von 4.100 Euro ergaben. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 bewilligte das Studierendenwerk Hamburg dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis einschließlich September 2008 ohne Anrechnung von Vermögen monatlich 377 Euro Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Am 18. April 2008 wurden die Konten Klägers bei der C. (Depot und Servicekonto) aufgelöst, die Wertpapiere und das Guthaben wurden auf das bei dieser Bank geführte Depot/Konto seiner Schwester übertragen. Das Bundesamt für Finanzen teilte dem Studierendenwerk Hamburg unter dem 27. Oktober 2008 mit, dass der Kläger im Jahr 2007 über die C. einen Freistellungsbetrag von 141 Euro in Anspruch genommen habe. Mit Schreiben vom 28. April 2008 forderte das Studierendenwerk Hamburg den Kläger auf, zum Stichtag 29. Oktober 2007 seine Vermögenswerte anzugeben und zu belegen. Der Kläger legte Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass er zum Stichtag bei der A. über Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 6,19 Euro und auf seinem Sparkonto in Höhe von 4.100 Euro verfügte; bei der C. bestand auf dem Servicekonto ein Guthaben von 870,88 Euro, und das Depot enthielt Wertpapiere im Wert von 14.665,56 Euro. Mit Bescheid vom 12. August 2009 nahm das Studierendenwerk Hamburg den Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2007 zurück und setzte unter Berücksichtigung eines Vermögens des Klägers von 19.642,63 Euro (abzüglich eines Freibetrages von 5.200 Euro) den monatlichen Förderbetrag für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 auf 0 Euro fest. Gleichzeitig wurde eine Rückzahlung von 4.524 Euro (377 Euro X 12) festgesetzt und der Kläger nach Aufrechnung mit der aktuellen Zahlung für den Monat September 2009 in Höhe von 41,40 Euro aufgefordert, 4.482,60 Euro zu zahlen. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2009 erhob der Kläger Widerspruch, den er wie folgt begründete: Das Vermögen, das er in Wertpapiere investiert habe, und das Vermögen, das sich auf dem Sparkonto bei der A. befinde, stamme aus einer Erbschaft, die seine Mutter ausgeschlagen habe. Sie habe befürchtet, dass sie diese sonst für die Tilgung der Schulden ihres Ehemannes verwenden müsste. Sein Vater habe eine Baumschule betrieben und hierfür bei der E. einen Kredit über 625.000 DM aufgenommen. Seine Mutter habe für ihn eine unbeschränkte Bürgschaft übernommen. Es sei zu Rückzahlungsschwierigkeiten gekommen, die zu einer Kündigung des Kredits geführt hätten. Die Bank habe gegenüber seiner Mutter eine noch ausstehende Forderung aus der Bürgschaft von 168.950,84 Euro geltend gemacht. Der Vater habe eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben und besitze kein eigenes Konto mehr. Die Familie habe aus ihrem Haus ausziehen müssen, ihre wirtschaftliche Situation habe sich erheblich verschlechtert. Seine Mutter leide unter Angstzuständen und befinde sich seit dem Jahr 2000 in nervenärztlicher Behandlung. Der Tod ihrer Mutter im Februar 2006 habe ihren gesundheitlichen Zustand nochmals verschlechtert. Sie habe sich von Juni 2006 bis Januar 2007 in stationärer Behandlung befunden. Als die Großmutter gestorben sei, hätten die Eltern entschieden, dass seine Mutter das Erbe ausschlage, damit es ihren drei Kindern zufalle. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass es intern seiner Mutter zukommen solle. Von seinem Erbanteil in Höhe von 26.127,16 Euro habe er 16.000 Euro auf das Depotkonto bei der C. überwiesen, um hierfür für seine Mutter Wertpapiere zu erwerben. Außerdem habe er ein Sparkonto bei der A. angelegt, auf das er 5.250 Euro überwiesen habe, um dort dieses Geld für seine Mutter zu verwalten. Von dem Restbetrag in Höhe von 4.916,66 Euro habe er 3.150 Euro von seiner Mutter geschenkt bekommen, hierfür habe er sich ein Auto gekauft. Außerdem habe er 300 Euro für seine Mutter abgehoben und auf Wunsch der Mutter die Eintrittskarten zu seinem Abiturball in Höhe von 125 Euro für die Familie bezahlt. Seine Mutter habe sich für 111,98 Euro einen CD-Player gekauft, dessen Kaufpreis im Lastschriftverfahren von seinem Girokonto abgebucht worden sei. Auf Wunsch seiner Mutter habe er 1.000 Euro abgehoben und seinem Vater gegeben und 61,16 Euro an D. als Mitgliedsbeitrag seiner Schwester überwiesen. Was aus dem Differenzbetrag von 129,02 Euro geworden sei, erinnere er nicht mehr. Als er im August 2007 die Zusage für einen Studienplatz erhalten habe, habe er mit seiner Mutter darüber gesprochen, ob er das Geld auf dem Depotkonto zur Finanzierung seines Studiums verwenden könne. Dies habe seine Mutter ihm verweigert, weil sie das Geld als Altersvorsorge eingeplant habe. Seine Mutter habe sich bei dem Finanzdienstleiter Herrn B. erkundigt, ob das Depot Probleme mit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verursachen könne. Herr B. habe zur Übertragung der Wertpapiere auf seine Schwester geraten und zugesichert, die Übertragung zu veranlassen. Erst nach mehreren Telefonaten habe Herr B. im März 2008 entsprechende Unterlagen übersandt. Er, der Kläger, sei einem Herausgabeanspruch seiner Mutter aus verdeckter Treuhand ausgesetzt gewesen. Er habe jederzeit mit einer Rückgabeverpflichtung rechnen müssen. Ihm sei das Vermögen übertragen worden, um zu vermeiden, dass mit der Hinterlassenschaft seiner Großmutter die Schulden seines Vaters getilgt würden. Das Treugut habe er von seinem übrigen Vermögen getrennt verwahrt. Zwischen ihm und seiner Mutter habe das Übereinkommen bestanden, dass der Erlös aus der Erbschaft ausschließlich seiner Mutter zugutekomme. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010, ausweislich eines Vermerks am 9. April 2010 abgesandt, wies das Studierendenwerk Hamburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Vermögen sei allein dem Kläger zuzurechnen. Er könne sich nicht auf eine Treuhandvereinbarung mit seiner Mutter oder eine andere rechtlich relevante Verfügungseinschränkung berufen. Das Ziel, seine Mutter vor einer Inanspruchnahme aus Bürgschaft zu bewahren, sei durch eine treuhänderische Bindung nicht erreichbar gewesen. Im Fall einer Vollstreckung hätte die Mutter des Klägers Herausgabeansprüche aus Treuhand angeben müssen. Es sei davon auszugehen, dass nicht die Absicht bestanden habe, das Bestehen eines Treuhandanspruchs im Fall einer Vollstreckung wahrheitswidrig zu verneinen. Denn damit hätte sich die Mutter des Klägers strafbar gemacht. Es könne lediglich die Absicht angenommen werden, der Mutter im Bedarfsfall Geld zu schenken. Eine rückwirkende Aufhebung der rechtswidrigen Bewilligung sei nach § 45 SGB X zulässig. Vertrauensschutz bestehe nicht, da der Kläger bei der Antragstellung das Guthaben nicht angegeben habe. Auch wenn der Kläger von einem Treuhandverhältnis ausgegangen sei, hätte er das Vermögen angeben und eine Rückgabeverpflichtung unter der Rubrik „Schulden und Lasten“ in dem Formblatt angeben müssen. Es habe sich ihm aufdrängen müssen, dass er eine derart wichtige Information nicht vorenthalten dürfe. Das Unterlassen einer Nachfrage bei sich aufdrängenden Zweifeln stelle schon für sich genommen eine grobe Fahrlässigkeit dar. Auch wenn er von einer rechtzeitigen Übertragung des Vermögens auf seine Schwester ausgegangen sei, entbinde ihn dies nicht von der Verpflichtung, die Übertragung bekannt zu geben. Wegen der Knappheit öffentlicher Mittel könne nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände, die hier nicht gegeben seien, von der Aufhebung einer unrechtmäßigen Bewilligung abgesehen werden. Der Kläger hat am 12. April 2010 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat er seinen Studienort gewechselt; der Kläger studiert seit Wintersemester 2011/2012 an der Universität Osnabrück. Der Kläger vertieft sein Vorbringen im Vorverfahren und bringt vor: Seine Mutter sei zunächst Erbin geworden und habe das Erbe im Wege der Ausschlagung auf ihre Kinder übertragen. Von Anfang an habe die Vereinbarung zugrunde gelegen, dass seine Mutter jederzeit über das Vermögen verfügen könne. Es sei zutreffend, dass das Erbe ausgeschlagen worden sei, um es vor dem Zugriff potentieller Gläubiger zu schützen. Ob die Mutter bei einem Vollstreckungsversuch ihren Treuhandanspruch angegeben hätte, könne nicht gesagt werden. Sofern der Treuhandvertrag aufgrund eines verwerflichen Zwecks sittenwidrig und damit nichtig wäre, so wäre auf die Kondiktionsvorschriften der §§ 812 ff. BGB zurückzugreifen. Seine Tante könne bestätigen, dass seine Mutter ihr im Zeitpunkt des Erbfalls erzählt habe, dass sie das Erbe nur ausschlage, um es vor dem Zugriff der Gläubiger ihres Ehemannes zu schützen (Beweis: Zeugnis Y.). Andere Familienmitglieder und der Anlageberater würden ebenfalls bestätigen können, dass sämtliche Kinder zur Rückübertragung des Erbes verpflichtet gewesen seien (Beweis: Zeugnis Y., F., B.). Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, dass die Guthaben auf dem Sparkonto bei der A. und auf dem Servicekonto bei der C. sowie die Wertpapiere dem Vermögen des Klägers zuzurechnen seien. Ein Herausgabeanspruch der Mutter des Klägers sei nicht dargelegt worden. Das Vermögen sei im Übrigen nie auf die Mutter des Klägers übertragen worden. Die Beteiligten haben sich gemäß § 87a Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung der Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. In der mündlichen Verhandlung ist die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen worden zu den näheren Umständen und Absprachen, die mit dem Kläger im Hinblick auf Vermögensübertragungen in der Zeit von Februar 2006 bis Dezember 2008 erfolgt sind. Der Kläger wurde hierzu angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2012 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.