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Beschluss

2 E 2951/12

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:1123.2E2951.12.0A
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Leitsätze
1. Die Passversagungsgründe des § 7 Abs. 1 Nr. 10 PassG und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden erfüllt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller an einem terroristischen Ausbildungslager nach Art der so genannten "Hamburger Ausreisegruppe" teilnehmen wird. Die Teilnahme an einem solchen Ausbildungslager ist nach § 89a StGB strafbar und geht mit einer Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland einher.(Rn.6) 2. Im Einzelfall sind solche Tatsachen hinreichend wahrscheinlich, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller ohne die angefochtene Maßnahme an einem solchen Ausbildungslager teilnehmen würde. Der Antragsteller scheint im März 2009 den Versuch unternommen zu haben, wie die anderen Mitglieder der "Hamburger Ausreisegruppe" nach Pakistan zu gelangen, um sich dort für den so genannten "Kleinen Jihad", verstanden als die Ermordung von Personen anderen Glaubens als des salafistischen Glaubens des Antragstellers, ausbilden zu lassen. Eine zwischenzeitliche Abkehr vom "Kleinen Jihad" ist weder vom Antragsteller behauptet worden, noch ergibt sie sich aus den ersichtlichen Umständen.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Passversagungsgründe des § 7 Abs. 1 Nr. 10 PassG und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden erfüllt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller an einem terroristischen Ausbildungslager nach Art der so genannten "Hamburger Ausreisegruppe" teilnehmen wird. Die Teilnahme an einem solchen Ausbildungslager ist nach § 89a StGB strafbar und geht mit einer Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland einher.(Rn.6) 2. Im Einzelfall sind solche Tatsachen hinreichend wahrscheinlich, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller ohne die angefochtene Maßnahme an einem solchen Ausbildungslager teilnehmen würde. Der Antragsteller scheint im März 2009 den Versuch unternommen zu haben, wie die anderen Mitglieder der "Hamburger Ausreisegruppe" nach Pakistan zu gelangen, um sich dort für den so genannten "Kleinen Jihad", verstanden als die Ermordung von Personen anderen Glaubens als des salafistischen Glaubens des Antragstellers, ausbilden zu lassen. Eine zwischenzeitliche Abkehr vom "Kleinen Jihad" ist weder vom Antragsteller behauptet worden, noch ergibt sie sich aus den ersichtlichen Umständen.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.25) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 1. Oktober 2012 gegen den Bescheid vom 28. September 2012, mit dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller der Pass entzogen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. In formeller Hinsicht ist die sofortige Vollziehung ordnungsgemäß angeordnet (1.). In materieller Hinsicht muss das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung zurückstehen (2.). 1. Die Antragsgegnerin hat das aus ihrer Sicht bestehende besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1, 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend dadurch begründet, dass der Zweck der Verfügung, die Ausreise des Antragstellers aus der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, durch die aufschiebende Wirkung gefährdet wäre, da der Antragsteller bis zur Bestandskraft der Verfügung ausreisen könnte. 2. Nach der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Passentziehung das Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bestünde. Zum einen steht das Interesse des Antragstellers hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zurück (a)), zum anderen gebührt dem öffentlichen Interesse angesichts der besonderen Dringlichkeit der Passentziehung der Vorrang (b)). a) In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zunächst einzustellen, dass nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die getroffene Maßnahme als rechtmäßig erscheint, so dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Passentziehung dürfte auf Grundlage der einschlägigen Ermächtigung (aa)) nach Tatbestand (bb)) und Rechtsfolge (cc)) gerechtfertigt sein. aa) Die Entziehung des Passes findet ihre Grundlage in § 8 Alt. 1 des Passgesetzes (PassG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537 i.d.F. des Gesetzes v. 30.7.2009, BGBl. I S. 2437). Nach dieser Vorschrift kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. bb) Ein Passversagungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 PassG und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung des § 8 Alt. 1 PassG dürften vorliegen. Der Pass ist gemäß § 7 Abs. 1 PassG insbesondere dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber (Nr. 1 der Vorschrift) die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder (Nr. 10 der Vorschrift) eine in § 89a des Strafgesetzbuchs (StGB i.d.F. v. 13.11.1998, BGBl. I 164, zuletzt geändert durch G. v. 25.6.2012, BGBl. I 1374) beschriebene Handlung vornehmen wird. Diese Voraussetzungen dürften nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln vorliegen. Es sind Tatsachen in einem für das Eilverfahren hinreichenden Grade wahrscheinlich, die im Falle ihres Vorliegens die Annahme begründeten, dass der Antragsteller sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdete und überdies der Antragsteller eine in § 89a StGB beschriebene Handlung der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat vornehmen werde. In rechtlicher Hinsicht wäre die Teilnahme an einem terroristischen Ausbildungslager nach Art der so genannten „Hamburger Ausreisegruppe“ gemäß § 89a StGB strafbar und ginge mit einer Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland einher ((1)). In tatsächlicher Hinsicht sind solche Tatsachen hinreichend wahrscheinlich, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller ohne die angefochtene Maßnahme an einem solchen Ausbildungslager teilnehmen würde ((2)). (1) In rechtlicher Hinsicht ist die Teilnahme an einem terroristischen Ausbildungslager nach Art der so genannten „Hamburger Ausreisegruppe“ gemäß § 89a StGB strafbar. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB wird insbesondere bestraft, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er sich im Umgang mit Schusswaffen unterweisen lässt. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des §§ 211, 212 StGB (Mord und Totschlag) oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des §§ 239a, 239b StGB (erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme), die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Die Strafbarkeit setzt ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 69/09 S. 14) nicht voraus, dass der Täter ein schon im Detail geplantes Verbrechen vorbereitet; so brauchen weder die konkrete Art der Ausführung noch Zeit und Ort sowie potentielle Opfer festgelegt zu sein. Vielmehr genügt es, dass der Deliktstyp der vorbereiteten Tat hinreichend bestimmt ist, es sich mithin nach der Vorstellung des Täters um eine Tat gegen das Leben in den Fällen der §§ 211, 212 StGB oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 239a, 239b StGB handeln soll. Hintergrund insbesondere des Straftatbestandes des § 89a StGB war die Erkenntnis, dass insbesondere das Terrornetzwerk Al-Qaida Terrorcamps in verschiedenen Teilen der Welt unterhält und diese in der Vergangenheit von fast allen Tätern größerer Terroranschläge zu Ausbildungszwecken genutzt wurden (Oehmichen/Klukkert, Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten , Endbericht, Stand 14.8.2012, abgerufen am 22.11.2012 unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Endbericht_GVVG_Evaluierungsbericht.pdf?__blob=publicationFile). Der Straftatbestand des § 89a StGB wird insbesondere erfüllt durch die Teilnahme an einem terroristischen Ausbildungslager nach Art der „Hamburger Ausreisegruppe“. Zu dieser heißt es im Verfassungsschutzbericht 2009 des Landesamtes für Verfassungsschutz der Antragsgegnerin, S. 48 f.: „Zu Beginn des Jahres 2009 waren ungewöhnlich viele Ausreisen von Jihadisten aus Deutschland in die pakistanisch / afghanische Grenzregion zu verzeichnen. Anfang März 2009 reiste auch eine größere Gruppe Hamburger Jihadisten nach Pakistan / Afghanistan aus, vermutlich um sich dort in ein militärisches Ausbildungslager zu begeben und auf eine spätere Teilnahme an Kampfhandlungen vorzubereiten. Zu dieser 'Hamburger Reisegruppe' werden elf Personen gezählt. Die meisten hatten die deutsche Staatsangehörigkeit, ihre Herkunft liegt größtenteils im Nahen und Mittleren Osten sowie im Kaukasusgebiet. Einige waren Konvertiten. Drei aus der elfköpfigen Gruppe waren unter 30. Zwei Gruppenangehörige waren Frauen. Unter den Gruppenangehörigen waren auch ältere und erfahrenere Jihadisten, die mutmaßlich, auch aufgrund ihrer Kontakte, eine wichtige Rolle für die Umsetzung der Ausreisepläne spielten. Die elf Personen wählten unterschiedliche Reisewege: Einige reisten über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Pakistan ein, andere wählten eine Route über Iran. - Einer Person wurde noch in Deutschland der Pass entzogen und sie so an der Ausreise gehindert. - Zwei Personen wurden nach ihrer Einreise in Pakistan von dortigen Sicherheitsbehörden festgenommen und nach Deutschland zurückgeschickt. - Eine der ausgereisten Personen ist nach über neunmonatigem Aufenthalt in Pakistan / Afghanistan nach Hamburg zurückgekehrt. Die Gruppe hatte sich in der Taiba-Moschee formiert und konspirativ verhalten. Die individuellen Radikalisierungsverläufe der Ausgereisten sind unterschiedlich; wichtiger und einender Faktor für die Radikalisierung der Gruppenmitglieder waren sicher die gemeinsamen Besuche dieser Moschee. Eine weitere wichtige Rolle für die Radikalisierung – insbesondere der jüngeren Gruppenangehörigen – spielte offensichtlich das Internet. Mindestens einer der ausgereisten Hamburger hat sich in Pakistan der Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU, […]) angeschlossen. In dem Anfang Oktober erschienenen Video 'Der Vorzug des Jihad' (Fadlu ´l-Jihad), das der IBU zuzuordnen ist, trat der aus Hamburg kommende ‚Abu Askar‘ (alias für E.) auf ([…]). Im November war ‚Abu Askar‘ in einem weiteren Video ‚Abu Safiyya in Er kam, sah und siegte‘, einem Märtyrervideo zum Tod des Abu Safiyya, zu sehen. Er beschrieb darin u.a. ein gemeinsames Kampferlebnis. Es ist davon auszugehen, dass sich auch weitere Mitglieder der Hamburger Reisegruppe der IBU oder zumindest dem militärischen Kampf angeschlossen haben.“ Darüber hinaus würde die Teilnahme eines deutschen Staatsangehörigen am bewaffneten Jihad sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Sonstige erhebliche Belange müssen in ihrer Gewichtigkeit den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG – innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland – wenn auch nicht gleich, so doch nahe kommen und so erheblich sein, dass sie der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik aus zwingenden staatspolitischen Gründen vorangestellt werden müssen; darunter können u.a. Handlungen gefasst werden, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen, wie etwa die Beteiligung am bewaffneten Jihad durch einen Deutschen (zum Ganzen VG Braunschweig, Beschl. v. 27.10.2011, 5 B 164/11, juris, Rn. 21; daran anschließend VG Berlin, Urt. v. 6.3.2012, 23 K 58.10, juris, Rn. 19). (2) In tatsächlicher Hinsicht dürfte der Antragsteller die Teilnahme an einem Ausbildungslager des salafistischen Terrorismus im März 2009 angestrebt haben ((a)) und sie weiter anstreben ((b)). (a) Als hinreichend wahrscheinliche Tatsache ist zugrunde zu legen, dass der Antragsteller im März 2009 den Versuch unternommen hat, wie die anderen Mitglieder der „Hamburger Ausreisegruppe“ nach Pakistan zu gelangen, um sich dort für den so genannten „Kleinen Jihad“, verstanden als die Ermordung von Personen anderen Glaubens als des salafistischen Glaubens des Antragstellers, ausbilden zu lassen. Als Erkenntnismittel können im Eilverfahren dabei insbesondere die Feststellungen herangezogen werden, die das Oberlandesgericht Koblenz in dem zur Gerichtsakte genommenen rechtskräftig gewordenen Urteil aufgrund der am 22. Mai 2012 geschlossenen mündlichen Verhandlung in der Strafsache gegen B. … getroffen hat. Nach den Ausführungen auf S. 163 des Strafurteils beruhen die Feststellungen zu dem (im Strafverfahren nicht beschuldigten) Antragsteller auf den Angaben der Zeugin Dr. A., einer Islamwissenschaftlerin des Landeskriminalamts Hamburg, die seit langem die Szene um die Al-Quds-Moschee beobachtet hat, und wurden durch weitere Beweismittel, insbesondere Observationserkenntnisse, ergänzt. Dem Strafurteil gegen B. sind diesbezüglich folgende Feststellungen zu entnehmen: „[S. 72 f.] [Name des Klägers] ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am … geboren. Er lebt wie seine Eltern in … Nachdem er erfolgreich die Schule besucht und mit der Hochschulreife abgeschlossen hatte, konvertierte er als Schiit zur Sunna. Seit Ende 2007 gehörte er zu den regelmäßigen Besuchern der Al-Quds-Moschee [zwischenzeitlich Taiba-Moschee genannt] und nahm dort wie C., D. und E. im Jahr 2008 regelmäßig an den Unterrichtsstunden von F. teil. Im Mai 2008 brachte er einen großen Hass auf Juden zum Ausdruck und bezeichnete alle Muslime, die nicht Salafisten seien, als schmutzig und verboten. Anfang März 2009 versuchte auch er nach Pakistan auszureisen, wurde daran aber bereits am Flughafen Frankfurt am Main nach Einziehung seines Reisepasses, angeordnet durch die Freie und Hansestadt Hamburg, gehindert. […] [S. 75] Seit 2007 gehörten C., D., E. und [Name des Klägers] zu den Schülern Bejaouis. Sie waren eine fest gefügte Gruppe, die auch außerhalb der Moschee häufig zusammen war. […] [S. 77 f.] Ende 2008 traf der Angeklagte F. in der Al-Quds-Moschee wieder, der sich zur Auflösung seiner Hamburger Wohnung in Deutschland aufhielt. […] Im Anschluss an das Wiedersehen brachte der Angeklagte um den Jahreswechsel 2008/2009 bei den Überlegungen, wie man hinsichtlich der Reise zum 'Jihad' in Afghanistan vorgehen könne, deshalb gegenüber seinen Freunden die Person des Assadullah Muslik ins Gespräch. Er sollte bei den weiteren Reiseplanungen der „Hamburger Gruppe“ behilflich sein. Zu dieser gehörten neben dem Angeklagten dessen Freunde E., G., C., D. sowie [Name des Klägers]. […] [S. 81f.] Für [Name des Klägers] nahm er schließlich eine Buchung für einen gleichfalls für den 11. März 2009 vorgesehenen Flug von Frankfurt am Main über Doha/Qatar nach Peschawar/Pakistan mit einem ebenfalls für den 9. April 2009 vorgesehenen Rückflug von Karatschi/Pakistan über Doha/Qatar nach Frankfurt am Main vor. Die Rückfluge waren zur Tarnung gebucht worden. […] Während C., D. und [Name des Klägers] den Preis für ihre Flugtickets zuvor an E. übergeben hatten, übernahm dieser den Flugpreis für den Angeklagten, dessen Ehefrau und G. […] [S. 84] Etwa zur selben Zeit war auch [Name des Klägers] nach Frankfurt am Main gereist, um von dort aus am 11. März 2009 via Doha nach Peschawar zu fliegen, wo er am 12. März 2009 gegen 03:00 Uhr ankommen sollte. […] Tatsächlich war Mohammadi am 11. März 2009 bereits am Flughafen Frankfurt am Main aufgrund der Einziehung des Reisepasses an der beabsichtigten Ausreise gehindert worden.“ Diesen Feststellungen zu dem fehlgeschlagenen Versuch, sich der „Hamburger Ausreisegruppe“ anzuschließen, ist der Antragsteller weder in der Widerspruchsbegründung noch in der Antragsschrift entgegengetreten. Der Umstand, dass der Antragsteller trotz des unternommenen Versuchs nicht als Beschuldigter eines Strafverfahrens geführt wurde, steht der Annahme nicht entgegen. Die einschlägige Strafvorschrift des § 89a StGB wurde (unter gleichzeitiger Änderung des Passgesetzes durch Gesetz v. 30.7.2009, BGBl. I S. 2437) erst mit Wirkung vom 4. September 2009 und damit nach dem Scheitern des Ausreiseversuchs des Antragstellers und während des Auslandsaufenthalts anderer Mitglieder der „Hamburger Ausreisegruppe“ eingefügt. (b) Als hinreichend wahrscheinlich ist weiter zugrunde zu legen, dass es an einer Abkehr von der Absicht des Antragstellers fehlt, sich im Ausland für die Ermordung von Andersgläubigen ausbilden zu lassen. Eine Abkehr vom „Kleinen Jihad“ ist weder vom Antragsteller behauptet worden, noch ergibt sie sich aus den ersichtlichen Umständen. Unerheblich ist dabei, dass das Landeskriminalamt der Antragsgegnerin am 8. Juli 2011 dem Einwohner-Zentralamt der Antragsgegnerin die Auskunft erteilt hatte, dass für das Fortbestehen der am 11. März 2009 erfolgten Passentziehung und Beschränkung des Personalausweises keine Gründe mehr vorlägen. Es kommt nach dem Gesetzestatbestand des § 7 Abs. 1 PassG auf Tatsachen an, nicht auf die behördliche Einschätzung oder Bewertung von Tatsachen. Es kann dahinstehen, ob Tatsachen den im Bescheid vom 28. September 2012 enthaltene Behauptungen entsprechen, der Antragsteller habe bis zu ihrem Verbot durch Verfügung vom 29. Mai 2012 der salafistischen Bewegung „Millatu Ibrahim“ angehört und sei am 5. Mai 2012 in Bonn bei gewalttätigen Auseinandersetzungen der „Millatu Ibrahim“ mit der Polizei festgenommen worden, wobei der Leiter von „Millatu Ibrahim“ von Ägypten aus Gleichgesinnte zu einem Nachzug zu bewegen suche. Zumindest lassen das Scheitern des Ausreiseversuches am 11. März 2009 allein sowie die seither verstrichene – noch überschaubare – Zeit keinen Schluss darauf zu, dass der Antragsteller von der Absicht, in den „Kleinen Jihad“ zu ziehen, Abstand genommen hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zunächst durch die Passentziehung und Ausweisbeschränkung vom 11. März 2009 bis zur Neuerteilung eines Passes am 19. Juli 2011 an der Ausreise gehindert war. Auch die weitere Entwicklung des Antragstellers, soweit sie im Eilverfahren bekannt ist, legt nicht den Schluss auf eine Abkehr von seiner ursprünglichen Absicht nahe. In dem benannten Strafurteil (S. 73) finden sich zwar für die Zeit nach dem Scheitern des Ausreiseversuchs die Feststellungen: „Anschließend veränderte er sein äußeres Erscheinungsbild westlichen Vorstellungen entsprechend und nahm ein Studium an der … auf. Er ist nach islamischem Ritus mit der deutschen Staatsangehörigen H., geboren … in …, verheiratet, die seit Dezember 2009 mit ihm zusammen in … wohnt und zuvor in der Nähe von … lebte.“ Diese äußeren Umstände, die im unmittelbaren Anschluss an das Scheitern des Ausreiseversuchs eintraten, lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Antragsteller sich nunmehr auf den Aufbau einer friedlichen bürgerlichen Existenz beschränken will. In dem Strafurteil schließen sich die Feststellungen an: „Weder die Aufnahme des Studiums noch seine Heirat hinderten ihn, an seinen Ausreiseplänen festzuhalten. Er blieb weiterhin in engem Kontakt mit C., D., dem ältesten Bruder des Angeklagten und I., dem jüngeren Bruder G.s. Wie C., D. und J. wanderte er am 9. Januar 2010 zur Vorbereitung auf ein terroristisches Ausbildungslager und anschließende Kampfeinsätze bei Minusgraden im Harz.“ Aufgrund des Vorverhaltens des Antragstellers und seiner Begleitung deutet eine an sich unverfängliche Tätigkeit wie das Wandern im Harz darauf hin, dass er sich weiterhin in den Kreisen der „Hamburger Ausreisegruppe“ bewegt und deren Absichten teilt. cc) Die entsprechend § 114 Satz 1 VwGO allein zu überprüfenden Ermessenserwägungen dürften keine Ermessensfehler aufweisen. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 28. September 2012 die Maßnahmen mit dem erheblichen öffentlichen Interesse begründet, dass Personen, von denen eine Gefährdung der nationalen oder internationalen Sicherheit ausgeht, nicht die Bundesrepublik Deutschland verlassen, um sich an bewaffneten Auseinandersetzungen im Ausland zu beteiligen. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme besteht auch unter Berücksichtigung der für die Passversagung geltenden Vorschriften. Dabei ist von der Passversagung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 PassG abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken und darf gemäß § 7 Abs. 4 Alt. 1 PassG ein Pass zur Einreise in den Geltungsbereich des Passgesetzes nicht versagt werden. Vorliegend erscheint die umfassende Passentziehung erforderlich, um die Ausreise des im Bundesgebiet aufhältigen Antragstellers in Richtung auf ein terroristisches Ausbildungslager zu unterbinden. Bereits die Ausreise eines Ausbildungswilligen in ein Transitland, in dem selbst die Unterweisung in einem terroristischen Ausbildungslager nicht stattfindet, widerspricht erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland, die den von ihren eigenen Bürgern ausgehenden Gefährdungen für Leib und Leben Dritter grundsätzlich innerhalb der eigenen Grenzen begegnen muss. Der Antragsteller dürfte den Eingriff in die durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Freiheit der Ausreise und den Eingriff in die (auch gegenüber dem Staat der eigenen Staatsangehörigkeit geltende) Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinzunehmen haben. Aus dem Lebenszuschnitt des Antragstellers, soweit er friedliche Absichten verfolgt, sind keine Umstände ersichtlich, die über das allgemeine Interesse an der Ausreisefreiheit ein besonders geschütztes Interesse an der Ausreise in ein bestimmtes Land begründen könnten. Ausweislich der Feststellungen in dem benannten Strafurteil lebt der Antragsteller wie seine Eltern und seine deutsche Lebensgefährtin in Deutschland und studiert in dem Land seiner Staatsangehörigkeit. b) Über das allgemeine Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung, gegenüber dem das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ausnahmsweise zurücktreten muss. Die Passentziehung duldet keinen Aufschub für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache. Der mit der Passentziehung verfolgte Zweck, die Ausreise zu verhindern, wäre vereitelt, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich ausreisen dürfte. Zwar hat der Antragsteller den Zeitraum zwischen Neuerteilung des Passes im 19. Juli 2011 und Erlass des sofort vollziehbaren Bescheids vom 28. September 2012 nicht tatsächlich zur Ausreise in Richtung auf ein terroristisches Ausbildungslager genutzt; dennoch könnte der Antragsteller bei weiterem Zeitverlust seine Ausreisepläne konkretisieren und jederzeit umsetzen. Der Antragsteller, für den seinerseits kein dringliches schützenswertes Interesse an einer Ausreise spricht, ist vorläufig darauf verwiesen, den Eingriff in seine Rechte hinzunehmen. Das öffentliche Interesse daran, die Ausreise eines Deutschen in Richtung auf ein terroristisches Ausbildungslager hin zu verhindern, ist demgegenüber von überragendem Gewicht. II. Hinsichtlich der nach § 30 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG v. 18.6.2009, BGBl. I S. 1346, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2011, BGBl I S. 2959) sofort vollziehbaren Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt, ist nach dahingehender Auslegung des Rechtsschutzgesuchs gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen muss das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen. Die Beschränkung des Personalausweises ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 6 Abs. 7 PAuswG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen, wie bereits ausgeführt ist, vor. Das durch § 6 Abs. 7 PAuswG eingeräumte Ermessen ist im Bescheid vom 28. September 2012 ordnungsgemäß ausgeübt worden. Im Hinblick auf den Zweck der Anordnung hat die Antragsgegnerin im Bescheid begründet, es sei auch erforderlich, die Funktion des Personalausweises aufzuheben, mit ihm eine Auslandsgrenze überschreiten zu können. Diese Erwägungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beschränkung des Personalausweises erscheint aus denselben Gründen wie die Entziehung des Passes als geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um eine Ausreise des Antragstellers in Richtung auf ein terroristisches Ausbildungslager zu vereiteln. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, dem gemäß § 30 PAuswG regelmäßig der Vorrang gebührt, muss gegenüber den Interessen des Antragstellers nicht zurückstehen. Die besondere Dringlichkeit fordert aus denselben Gründen wie hinsichtlich der Passentziehung die sofortige Vollziehung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Im Eilverfahren wird die Hälfte des Auffangwertes in Ansatz gebracht.