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Urteil

2 K 1110/11

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0116.2K1110.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Wiederholung einer Prüfungsleistung wegen Prüfungsfehlern setzt voraus, dass verfahrensbezogene oder inhaltliche Fehler in der Ermittlung der Prüfungsleistung oder ihrer Bewertung bestehen, die ohne eine Wiederholung der Prüfungsleistung nicht behoben werden können.(Rn.13) 2. Kann bereits eine Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung die Fehler ausräumen und damit dem Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG Genüge tun, besteht nur darauf ein Anspruch.(Rn.13) 3. Dem Einsatz einer Person sowohl als Aufsicht, als auch als Prüfer stehen weder allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze noch die einschlägige Schwerpunktbereichsprüfungsordnung noch das zugrundeliegende Hamburgische Juristenausbildungsgesetz entgegen.(Rn.16) 4. Es ist zwischen der faktischen Trennung im Sinne der §§ 1361, 1567 BGB und der gerichtlichen Trennung im Sinne z.B. des Art. 63 des liechtensteinischem Ehegesetzes zu unterscheiden.(Rn.26) 5. Die den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung regelnde Norm des Art. 1 Rom II-VO genießt Anwendungsvorrang insbesondere vor dem (Haager) Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973.(Rn.32) 6. Im Einzelfall lag es im Antwortspielraum des Prüflings und durfte von den Prüfern nicht als "falsch" oder "fernliegend" bewerten werden, Art. 1 Rom II-VO anzusprechen und darunter zu subsumieren.(Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2011 verpflichtet, über die Bewertung der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich V (Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung) vom 3. September 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Wiederholung einer Prüfungsleistung wegen Prüfungsfehlern setzt voraus, dass verfahrensbezogene oder inhaltliche Fehler in der Ermittlung der Prüfungsleistung oder ihrer Bewertung bestehen, die ohne eine Wiederholung der Prüfungsleistung nicht behoben werden können.(Rn.13) 2. Kann bereits eine Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung die Fehler ausräumen und damit dem Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG Genüge tun, besteht nur darauf ein Anspruch.(Rn.13) 3. Dem Einsatz einer Person sowohl als Aufsicht, als auch als Prüfer stehen weder allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze noch die einschlägige Schwerpunktbereichsprüfungsordnung noch das zugrundeliegende Hamburgische Juristenausbildungsgesetz entgegen.(Rn.16) 4. Es ist zwischen der faktischen Trennung im Sinne der §§ 1361, 1567 BGB und der gerichtlichen Trennung im Sinne z.B. des Art. 63 des liechtensteinischem Ehegesetzes zu unterscheiden.(Rn.26) 5. Die den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung regelnde Norm des Art. 1 Rom II-VO genießt Anwendungsvorrang insbesondere vor dem (Haager) Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973.(Rn.32) 6. Im Einzelfall lag es im Antwortspielraum des Prüflings und durfte von den Prüfern nicht als "falsch" oder "fernliegend" bewerten werden, Art. 1 Rom II-VO anzusprechen und darunter zu subsumieren.(Rn.33) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2011 verpflichtet, über die Bewertung der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich V (Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung) vom 3. September 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne eine das Verfahren abschließende mündliche Verhandlung. I. 1. Im Hauptantrag hat die zulässige Klage nach § 113 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Der Bescheid vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2011 ist insoweit nicht rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger nicht in seinen Rechten, als er der Bewertung einer zu wiederholenden universitären Aufsichtsarbeit in der ersten Prüfung für Juristen entgegensteht. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte nach Wiederholung der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich V (Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung) über deren Bewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet. Zwar liegen hinsichtlich der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich V (Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung) vom 3. September 2010 Prüfungsfehler vor, doch sind diese Fehler ohne Wiederholung der Aufsichtsarbeit zu beheben. Ein Anspruch des Prüflings auf Wiederholung einer Prüfungsleistung wegen Prüfungsfehlern in berufsbezogenen Prüfungen gründet im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Prüfling kann beanspruchen, dass die Prüfungsbehörde die Folgen eines erheblichen Verstoßes gegen dem Grundsatz der Chancengleichheit beseitigt. Kann bereits eine Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung die Fehler ausräumen und damit dem Grundsatz der Chancengleichheit Genüge tun, besteht nur darauf ein Anspruch. Ein Anspruch auf Wiederholung setzt demgegenüber voraus, dass verfahrensbezogene oder inhaltliche Fehler in der Ermittlung der Prüfungsleistung oder ihrer Bewertung bestehen, die ohne eine Wiederholung der Prüfungsleistung nicht behoben werden können. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagten ist kein verfahrensbezogener Bewertungsfehler unterlaufen (a)), etwaige inhaltliche Bewertungsfehler führen jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung (b)). a) Ein Verfahrensfehler durch Verletzung der Prüfungsanonymität ist nicht gegeben. In Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs auf Wiederholung dann, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 der einschlägigen Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 7. November 2007 (Amtl. Anz. S. 140 – SPO) eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile der Prüfung vor. Dabei obliegt es gemäß § 19 Abs. 2 SPO dem Prüfling, Mängel im Prüfungsverfahren, die die Chancengleichheit erheblich verletzen, unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen und innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden einen ein schriftlicher Antrag auf Wiederholung des mangelbehafteten Prüfungsteils zu stellen; dies gilt sinngemäß auch in den Fällen, in denen der Prüfling später als das Prüfungsamt oder der Prüfungsausschuss Kenntnis vom Verfahrensmangel erlangt. Da ein Verfahrensfehler ohnehin nicht gegeben ist kann dahinstehen, ob die vom Kläger im Widerspruchsverfahren erstmals erhobene Rüge bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er die Rüge nicht unverzüglich erhoben hat oder ob eine unverzügliche Rüge wegen einer für die Prüfer gegebenen Offensichtlichkeit entbehrlich gewesen wäre. Ein Verfahrensfehler in der Bewertung der Prüfungsleistung ist nicht schon darin zu sehen, dass die Beklagte für die Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 den Zeugen [...] als Erstvotanten einsetzte, nachdem sie ihn zuvor bereits bei der Aufsicht über die Leistungsabnahme verwendet hatte. Dem Einsatz einer Person sowohl als Aufsicht, als auch als Prüfer stehen weder allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze noch die einschlägige Schwerpunktbereichsprüfungsordnung noch das zugrundeliegende Hamburgische Juristenausbildungsgesetz vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156 – HmbJAG), in der hier anwendbaren Fassung zuletzt geändert am 27. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 26), entgegen. In § 4 SPO ist der Kreis der Personen festgelegt, die als Prüfer bestellt werden können, darunter fallen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 SPO insbesondere wissenschaftliche Assistenten und promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter wie der […] Zeuge [...]. Es liegt auch kein Verstoß gegen einen etwaigen bestehenden Grundsatz der Prüfungsanonymität vor. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SPO ist die Aufsichtsarbeit mit der vom Prüfungsamt der Fakultät für Rechtswissenschaft zugeteilten Kennzahl zu versehen und darf keinen sonstigen Hinweis auf die Person des Prüflings enthalten. Es kann dahinstehen ob dieser Vorschrift ein weitergehender Grundsatz der Prüfungsanonymität zu entnehmen ist, der verlangt, dass der Prüfer auch nicht auf anderem Wege als durch die vom Prüfling gefertigte Aufsichtsarbeit von dessen Identität erfährt. Zumindest wäre ein Verstoß gegen einen solchen Grundsatz nicht gegeben. Das Gericht hat nach Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen [...] in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Überzeugung erlangt, dass der Zeuge bei der Bewertung der Prüfungsleistung um die Identität des Klägers wusste. Dabei mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Zeuge aus vorangegangenen Lehrveranstaltungen den Kläger vom Sehen kannte und ihn auch erkannte, als er die von ihm gefertigte Aufsichtsarbeit am 3. September 2010 beim Zeugen abgab; aus der Aussage des Zeugen ergibt sich insofern nichts Gegenteiliges. Dass der Kläger die Aufsichtsarbeit beim Zeugen abgab beruht allein auf Zufall. Nach der glaubhaften und vom Kläger auch nicht bestrittenen Aussage des Zeugen [...] nimmt die Beklagte die schriftliche Prüfungsleistung in allen Schwerpunktbereichen üblicherweise gleichzeitig in einem gemeinsamen Sammeltermin als Massenveranstaltung ab und ist die Aufsichtsarbeit bei der nächsten die Aufsicht führenden Person abzugeben, unabhängig von einem Bezug der Aufsichtsperson zu dem vom Prüfling gewählten Schwerpunktbereich. Es gibt keinen Anhalt oder Grund dafür, dass der Zeuge sich bei der Abgabe der Aufsichtsarbeit die Kennzahl oder die Handschrift des Klägers eingeprägt haben könnte, um bei der Bewertung der Arbeit den Kläger seiner Aufsichtsarbeit zuordnen zu können. b) Die inhaltlichen Bewertungsfehler begründen, soweit sie zu Recht eingewandt werden (dazu s.u. 2.), keinem Anspruch auf Wiederholung der Aufsichtsarbeit. Ein inhaltlicher Bewertungsfehler ist grundsätzlich durch eine fehlerfreie Neubewertung zu beheben (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 759). Besondere Umstände, aus denen eine Neubewertung als Mittel der Fehlerkorrektur nicht möglich wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein prüfungsrechtlicher Grundsatz, dass die Leistung eines Prüflings, der im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens seine Anonymität preisgibt, aufgrund eines fortbestehenden inhaltlichen Bewertungsfehlers statt einer Neubewertung eine Wiederholung verlangen könnte. 2. Im Hilfsantrag hat die zulässige Klage demgegenüber nach § 113 Abs. 5 VwGO Erfolg. Der Bescheid vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2011 ist hinsichtlich der Bewertung der vom Kläger am 3. September 2010 gefertigten Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich V (Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann die Neubewertung der Aufsichtsarbeit durch Erst- und Zweitgutachter unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen. Für die Prüfer ist hinsichtlich der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34; Fischer/Niehues, a.a.O., Rn. 877). Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, a.a.O.). Ausgehend von der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen obliegt es dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, NVwZ-RR 2008, 851). Ein vom Prüfling benannter inhaltlicher Bewertungsfehler, der für das Bewertungsergebnis erheblich ist, führt zu einem Anspruch auf Neubewertung. Ein inhaltlicher Bewertungsfehler ist zwar nicht durch die vom Kläger unter I. 2. des klagebegründenden Schriftsatzes erhobene Einwendung (a)), aber doch durch die unter I. 1. erhobene Einwendung aufgezeigt (b)) und für das Bewertungsergebnis auch erheblich (c)). a) Die vom Kläger unter I. 2. des klagebegründenden Schriftsatzes erhobene Einwendung dringt nicht durch. Nach dem Sachverhalt der Aufsichtsarbeit heirateten und lebten ein deutscher Ehemann A und eine österreichische Ehefrau B in München mit ihrem in Deutschland geborenen ehelichen Kind F. Seit Dezember 2007 lebten A und B innerhalb der Ehewohnung getrennt und zahlte der A der B freiwillig einen monatlichen Betrag. Die häusliche Trennung erfolgte im Dezember 2008. B und F zogen im Januar 2009 nach Österreich. Seit März 2010 lebte A mit der Deutschen D und dem gemeinsamen Kind L in Hamburg-Blankenese. A erhob beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese mit Schriftsatz vom 30. April 2010 Klage auf Feststellung, B keinen Unterhalt zu schulden. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 rügte B die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010 beantragte B sodann, die Klage des A abzuweisen, die Verurteilung des A zur Zahlung von Trennungsunterhalt für sie selbst und (im eigenen Namen) zur Zahlung von Kindesunterhalt für F. Die an die Prüflinge gerichtete Aufgabenstellung ging dahin (erste Fallfrage), ob die Klagen des A und der B zulässig sind und (zweite Fallfrage), nach welchem Recht sich die Unterhaltsansprüche der B und des F gegen A beurteilen. Nach dem Bearbeitervermerk waren alle in Betracht kommenden Gerichtsstände bzw. zuständigkeitsbegründenden Tatbestände zu prüfen. Der Kläger führte aus (S. 10 der Bearbeitung) „Zum einen könnte man an den Art. 18 EGBGB bzw. an das HUÜ anknüpfen. Dafür müsste man den Trennungsunterhalt rein unterhaltsrechtlich qualifizieren. A und B waren jedoch nicht geschieden, sodass hier auch keine [g]üterrechtliche Qualifizierung in Betracht kommt. Andererseits ist eine Trennung das wesensgleiche Minus einer [r]echtsfolgen[-]intensiven Scheidung, sodass der Trennungsunterhalt als Vorstufe des güterrechtlichen Ausgleichs gesehen werden kann.“ Der Zweitgutachter bemängelte im Zweitvotum (unter 7.), der Kläger verwechsle die faktische Trennung von Tisch und Bett einerseits und die gerichtliche Trennung andererseits. In seiner ergänzenden Stellungnahme (im fünften Absatz) legte der Zweitgutachter dar, ein Stufenverhältnis treffe nur für die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett zu; für Trennungsunterhalt aber sei z.B. unter deutschem Recht allein die faktische Trennung verlangt. Der Kläger bringt dagegen (unter I. 2. der Klagebegründung) vor, ein Getrenntleben im Sinne von § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) habe dieselbe Bedeutung wie in § 1567 BGB. Vorausgesetzt sei neben einem äußeren Element (objektive Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft) eine innere Haltung (Trennungsmotiv eines der Ehegatten). Es trifft jedoch zu, dass zwischen der faktischen Trennung im Rechtssinne und der gerichtlichen Trennung zu unterscheiden ist. Das Rechtsinstitut der gerichtlichen Trennung von Tisch und Bett unter Fortbestand der Ehe dem Bande nach ist zwar dem deutschen Recht fremd, begegnet aber in fremden Rechtsordnungen. So können nach Art. 63 Abs. 1 des liechtensteinischen Ehegesetzes (EheG) vom 13. Dezember 1973 (liechtensteinisches LGBl. 1974, S. 20) die Ehegatten gemeinsam oder einzeln die Trennung verlangen, die gemäß Art. 63 Abs. 2 EheG unter den gleichen Voraussetzungen und nach dem gleichen Verfahren wie die Scheidung ausgesprochen wird. Das Trennungsurteil oder der Trennungsbeschluss des Gerichts heben gemäß Art. 64 EheG mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue auf, wobei jedoch das Eheband bestehen bleibt. Die gerichtliche Trennung (von Tisch und Bett) steht gegenüber der Scheidung (dem Bande nach) in einem Stufenverhältnis. So fällt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.3.1967, BGHZ 47, 324) unter den Begriff der Scheidung i.S. des Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auch die in ausländischen Rechten vorgesehene Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und können deutsche Gerichte auf Trennung unter Aufrechterhaltung des Ehebandes erkennen, wenn diese nach dem maßgebenden ausländischen Recht zulässig ist und nach den deutschen Gesetzen die Scheidung der Ehe dem Bande nach zulässig wäre. Soweit deutsches (oder österreichisches) Recht anwendbar ist, gibt es keine gerichtliche Trennung (mehr), sondern nur noch eine faktische Trennung. Die faktische Trennung im Rechtssinne der §§ 1361, 1567 BGB setzt – wie der Kläger insoweit zutreffend dargestellt hat – ein faktisches äußeres und ein faktisches inneres Element voraus, jedoch keine gerichtliche Entscheidung. Ein Stufenverhältnis zur Ehescheidung besteht aber nicht: Auch gerichtlich geschiedene Eheleute können tatsächlich zusammenleben. b) Die vom Kläger unter I. 1. des klagebegründenden Schriftsatzes erhobene Einwendung zeigt demgegenüber einen Bewertungsfehler auf. Der Kläger begann die Beantwortung der zweiten Fallfrage nach dem anwendbaren Sachrecht (S. 8 der Bearbeitung), indem er Art. 3 EGBGB nannte. Gemäß dieser Norm seien bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat „die Vorschriften des Internationalen Privatrecht[s]“ maßgeblich, es sei denn, dass unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft oder Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen „nicht Vorrang genießen“. Sodann führte der Kläger (S. 9 der Bearbeitung) unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) aus: „In Betracht kommt hier als Kollisionsrechtsordnung die R[om] II[-]VO. Dafür müsste ihr sachlicher Anwendungsbereich eröffnet sein. Die Verordnung gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 R[om] II[-]VO für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen[,] die eine Verbindung zum Recht verschi[e]dener Staaten aufweisen, ausgenommen jedoch gemäß Art. 1 Abs. 2 [Buchst.] a) Ansprüche aus Unterhaltspflichten oder Familiensachen, wie hier. Somit ist die Rom II[-]VO nicht anwendbar.“ Der Erstgutachter rügte im Erstvotum (unter 4.), der Kläger beginne mit der Rom-II-Verordnung, ohne dass ersichtlich wäre, was sie mit dem Sachverhalt zu tun haben könne. Der Zweitgutachter hielt im Zweitvotum (unter 6.) dafür, die Rom-II-Verordnung auch nur anzusprechen, sei falsch; es sei ersichtlich um Unterhalt gegangen. Auf die gegen diese Kritik der Prüfer mit der Widerspruchsbegründung erhobene Einwendung des Klägers hin führte der Erstgutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme (unter 2. c)) aus, was die Rom II-VO mit dem Fall zu habe, sei nicht plausibel gemacht. Der Zweitgutachter führte in seiner ergänzenden Stellungnahme (im vierten Absatz) aus, Wesentliches von Unwesentlichem zu scheiden und Unwesentliches nicht zu behandeln sei eine Grundvoraussetzung; dem werde der Kläger nicht gerecht, wenn er die „fern liegende“ Rom II-VO überhaupt anspreche. Der Kläger wendet (unter I. 1. des klagebegründenden Schriftsatzes) ein, es sei fachwissenschaftlich nicht nachvollziehbar, warum seine Ausführungen als „falsch“ und die Rom II-VO als „fernliegend“ bezeichnet würden. Er habe die Ausführungen in die übergeordnete Frage eingebettet, ob unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft oder Regelungen völkerrechtlicher Vereinbarungen Vorrang genießen können. Da die Anwendbarkeit nur mit einem genauen Blick auf Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Rom II-VO abgelehnt werden könne, sei ein solcher auch erforderlich gewesen. Dem ist beizupflichten. Es überschreitet den Beurteilungsspielraum, es als „falsch“ oder „fernliegend“ zu bewerten, dass der Kläger in der Aufsichtsarbeit eine Subsumtion unter die den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung regelnde Norm des Art. 1 Rom II-VO vornahm. Die Prüfer hätten das Vorgehen des Klägers nur dann als in dogmatischer Hinsicht „falsch“ bewerten dürfen, wenn eine Anwendung von Art. 1 Rom II-VO fachlich unvertretbar gewesen wäre. Dazu hätte nicht nur gemäß Art. 1 Rom II-VO der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht, sondern bereits die den sachlichen Anwendungsbereich regelnde Norm selbst nicht anwendbar und keine gegenteilige Auffassung fachlich vertretbar sein dürfen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Unanwendbarkeit von Art. 1 Rom II-VO könnte sich nur daraus herleiten, dass entweder der Verordnung von sich aus keine unmittelbare Anwendbarkeit zukäme oder im Einzelfall die Verordnung wegen Anwendungsvorrangs eines anderen Regelwerkes unangewandt bleiben müsste. Jedoch ist die Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Sekundärrecht. Die Anwendung von Art. 1 Rom II-VO ist auch nicht im Einzelfall wegen des Anwendungsvorrangs eines anderen Regelwerks ausgeschlossen. Insbesondere genießt das (Haager) Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 1973) keinen Anwendungsvorrang als besonderes Gesetz (lex specialis) gegenüber der Rom-II-VO als allgemeinem Gesetz (lex generalis). Zwar ist der Anwendungsbereich der Rom II-VO im Grundsatz weiter als derjenige des benannten Übereinkommens. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 HUÜ 1973 ist dieses Übereinkommen anzuwenden auf Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates erlassen worden sind zwischen einem Unterhaltsberechtigten und einem Unterhaltsverpflichteten. Demgegenüber gilt nach dem Grundsatz des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Rom II-VO diese Verordnung für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen – wenngleich Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Rom II-VO außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnimmt. Doch besteht ein Anwendungsvorrang des Übereinkommens als besonderes Gesetz (lex specialis) gegenüber der Verordnung als allgemeinem Gesetz (lex generalis) schon deshalb nicht, weil die Verordnung als sekundäres Unionsrecht Anwendungsvorrang vor dem Übereinkommen als (nach seiner Umsetzung ins nationale Recht) mitgliedstaatlichem Recht genießt (vgl. EuGH, Urt. v. 15.7.1964 – Costa ./. E.N.E.L, juris). Die Prüfer hätten das Vorgehen des Klägers nur dann als in methodischer Hinsicht „falsch“ oder „fernliegend“ bewerten dürfen, wenn es methodisch unvertretbar war, die Rom II-VO auch nur anzusprechen. Auch dies ist nicht der Fall. Zwar sind durchaus Umstände denkbar, unter denen die Prüfer es als Ausdruck einer dem Prüfling mangelnden Fähigkeit „Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden“ bewerten dürfen, wenn nach Tatbestand oder Rechtsfolge ersichtlich nicht zielführende Normen oder Rechtsinstitute angeprüft werden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 1.11.2012, 2 K 2085/10, der Beklagten bekannt und zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar mag dahinstehen, ob der Prüfling zur Beantwortung der zweiten Fallfrage nach dem anwendbaren Recht zwingend zunächst eine Subsumtion unter Art. 1 Rom II-VO hätten darstellen müssen. Doch lag es zumindest im Antwortspielraum des Prüflings, dies zu tun. Sowohl der seiner Rechtsnatur nach zukommende Anwendungsvorrang als auch die Scharniernorm des Art. 3 EGBGB richten den Blick zunächst auf das Unionsrecht. Dass die Kollisionsnormen der Rom II-VO letztlich nicht einschlägig sind, ergibt sich dabei nicht bereits aus dem in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Rom II-VO umschriebenen grundsätzlichen sachlichen Anwendungsbereich, der außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen umfasst, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. In Einschränkung dieses Grundsatzes nimmt erst Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Rom II-VO außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung aus. Die Kritik des Votanten kann auch nicht beurteilungsfehlerfrei darauf reduziert werden, dass eine verfehlte Schwerpunktsetzung vorgenommen worden sei. Denn der Kläger hat seine Ausführungen zu Art. 1 Rom II-VO auf ein Mindestmaß reduziert, indem er ohne weitere Darlegungen unter Subsumtion unter diese Norm die Anwendbarkeit der Kollisionsnormen der Rom II-VO verneinte. c) Der aufgezeigte Bewertungsfehler ist auch erheblich. Der Einfluss eines inhaltlichen Bewertungsfehlers auf das Prüfungsergebnis kann dann ausgeschlossen werden, wenn er Ausführungen des Prüfers betrifft, die offensichtlich nicht tragend, sondern nur beiläufige Anmerkungen sind (Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 682). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nicht zu erkennen dass die Votanten das von ihnen gefundene Ergebnis der Bewertung nicht auch auf die von ihnen als „falsch“ oder zumindest „fernliegend“ bewertete Anwendung des Art. 1 Rom II-VO stützen wollten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger strebt die Wiederholung und hilfsweise die Neubewertung der Aufsichtsarbeit im universitären Schwerpunktbereich der ersten Prüfung für Juristen an. Der Kläger nahm zum […] das Studium der Rechtswissenschaft an der beklagten Hochschule auf. Im universitären Teil der ersten Prüfung für Juristen nahm er am 3. September 2010 an der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich V (Internationales und europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung) teil. Der Erstgutachter, der […] Zeuge […], im Erstvotum vom 9. September 2010 und der Zweitgutachter im Zweitvotum vom 5. Oktober 2010 bewerteten die Leistung mit der Note mangelhaft (2 Punkte). Mit Bescheid des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses vom 4. Oktober 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die mit 2 Punkten bewertete Aufsichtsarbeit nicht bestanden habe. Den am 2. November 2010 eingegangenen Widerspruch begründete der anwaltlich vertretene Kläger unter dem 15. Dezember 2010 im Einzelnen. Der Erstgutachter und der Zweitgutachter hielten in ihren ergänzenden Stellungnahmen jeweils vom 20. Dezember 2011 an der Bewertung fest. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Präsidialverwaltung vom 12. April 2011, zugestellt am 26. April 2011, zurück. Mit der am 16. Mai 2011 erhobenen und mit Schriftsatz vom 21. September 2011 begründeten Klage wendet der Kläger zum einen eine Verletzung der Prüfungsanonymität ein, die darin bestehe, dass der Zeuge [...] als Aufsicht und als Erstvotant tätig geworden sei, und erhebt im Einzelnen inhaltliche Einwendungen gegen die Bewertung. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 einen Vergleich geschlossen und für den – durch Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2013 eingetretenen – Fall des Rücktritts vom Vergleich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 haben die Beteiligten Anträge gestellt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2011 zu verpflichten, 1. über die Bewertung einer zu wiederholenden Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich V (Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 2. hilfsweise über die Bewertung der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich V (Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung) vom 3. September 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Vortrag des Klägers weder Beurteilungsfehler noch Verfahrensfehler erkennen lasse und trägt dazu im Einzelnen vor. Die Prüfungsakte der Beklagten für den Kläger ist beigezogen worden und hat bei der Entscheidung vorgelegen. Darauf sowie auf die Schriftsätze sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012, in welcher der Kläger in Person angehört und der Zeuge [...] vernommen worden ist, wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.