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Urteil

2 K 1378/12

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0405.2K1378.12.0A
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Leitsätze
1. Promotion gemäß § 70 HmbHG (juris: HSchulG HA) und Habilitation gemäß § 71 HmbHG (juris: HSchulG HA) stehen hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen in einem grundsätzlichen Stufenverhältnis zueinander. Dieses Stufenverhältnis setzt sich bei den jeweiligen schriftlichen Leistungen fort: Die schriftliche Habilitationsleistung wird gemäß § 71 Abs. 3 HmbHG (juris: HSchulG HA) im Regelfall durch eine Habilitationsschrift oder durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung nachgewiesen.(Rn.26) 2. Die Ersetzung der schriftlichen Habilitationsleistung durch eine Dissertation erfordert eine Lage, die es rechtfertigt, von diesem Stufenverhältnis abzuweichen. Eine derartige Ausnahmelage ist gegeben, wenn ein Bewerber bereits während des Promotionsvorhabens den möglichen Habilitationscharakter seiner Arbeit erkennt und deswegen vor der Entscheidung steht, für welches Vorhaben die begonnene Bearbeitung "verbraucht" werden soll. (Rn.26) 3. Eine nachträgliche Erleichterung vom Regelerfordernis einer gegenüber der Dissertation eigenständigen schriftlichen Habilitationsleistung ist den Ausnahmevorschriften nicht zu entnehmen. Eine derartige Auslegung gewährleistet nicht die notwendige Differenzierung zwischen den Regelfallbewerbern mit eigenständiger schriftlicher Habilitationsleistung und den Ausnahmebewerbern mit lediglich einer schriftlichen Leistung. Voraussetzung ist zunächst die Bejahung eines besonderen Ausnahmefalles. Erst danach schließt sich die Prüfung an, ob der Dissertation Habilitationscharakter zukommt.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Promotion gemäß § 70 HmbHG (juris: HSchulG HA) und Habilitation gemäß § 71 HmbHG (juris: HSchulG HA) stehen hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen in einem grundsätzlichen Stufenverhältnis zueinander. Dieses Stufenverhältnis setzt sich bei den jeweiligen schriftlichen Leistungen fort: Die schriftliche Habilitationsleistung wird gemäß § 71 Abs. 3 HmbHG (juris: HSchulG HA) im Regelfall durch eine Habilitationsschrift oder durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung nachgewiesen.(Rn.26) 2. Die Ersetzung der schriftlichen Habilitationsleistung durch eine Dissertation erfordert eine Lage, die es rechtfertigt, von diesem Stufenverhältnis abzuweichen. Eine derartige Ausnahmelage ist gegeben, wenn ein Bewerber bereits während des Promotionsvorhabens den möglichen Habilitationscharakter seiner Arbeit erkennt und deswegen vor der Entscheidung steht, für welches Vorhaben die begonnene Bearbeitung "verbraucht" werden soll. (Rn.26) 3. Eine nachträgliche Erleichterung vom Regelerfordernis einer gegenüber der Dissertation eigenständigen schriftlichen Habilitationsleistung ist den Ausnahmevorschriften nicht zu entnehmen. Eine derartige Auslegung gewährleistet nicht die notwendige Differenzierung zwischen den Regelfallbewerbern mit eigenständiger schriftlicher Habilitationsleistung und den Ausnahmebewerbern mit lediglich einer schriftlichen Leistung. Voraussetzung ist zunächst die Bejahung eines besonderen Ausnahmefalles. Erst danach schließt sich die Prüfung an, ob der Dissertation Habilitationscharakter zukommt.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Habilitationszulassungsantrages vom 25. November 2011 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Anspruchsgrundlage für eine ausnahmsweise Zulassung der Dissertation des Klägers als Habilitationsschrift sind die §§ 4 und 9 HabilO. Nach § 4 Abs. 1 HabilO setzt die Zulassung zur Habilitation in der Regel ein abgeschlossenes Studium [im Fach A] und eine überdurchschnittlich erfolgreiche Promotion mit Hauptfach A an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus. Ist der Bewerber zugelassen, folgt die zweite Stufe des Habilitationsverfahrens: Gemäß § 7 Abs. 1 HabilO wird ein Habilitationsprüfungsausschuss eingesetzt, dem sodann das weitere Verfahren der inhaltlichen Leistungsbewertung der wissenschaftlichen Arbeiten nach § 8 HabilO obliegt. Soll die schriftliche Habilitationsleistung durch die Dissertation ersetzt werden, erweitert § 9 HabilO das Zulassungsverfahren: Hiernach kann in besonderen Ausnahmefällen auch eine entsprechend hervorragende, bereits gedruckte Dissertation als Habilitationsschrift zugelassen werden, wenn zwei von dem Dekan bzw. der Dekanin des Fachbereichs A im Einvernehmen mit dem Zulassungsausschuss für Habilitationen bestimmte auswärtige Gutachter bzw. Gutachterinnen die Eröffnung des Habilitationsverfahrens aufgrund der Dissertation schriftlich empfehlen. Gegen die Vorschrift des § 9 HabilO bestehen keine rechtlichen Bedenken (1.). Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift liegen nicht vor (2.). 1. Gegen die Ausnahmevorschrift des § 9 HabilO bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Habilitationsordnung findet sich im Hamburgischen Hochschulgesetz, das ausdrücklich vorsieht, in Ausnahmefällen die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung durch eine hervorragende Dissertation nachzuweisen. Als der Fachbereichsrat des Fachbereichs A am 5. Juli 2000 die Habilitationsordnung beschloss, galt noch das Hamburgische Hochschulgesetz in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249; HmbHG a. F.). Die Vorschrift des § 64 Abs. 1 HmbHG a. F. ist wortlautidentisch mit § 71 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171; HmbHG n. F.), das seit dem 28. Juli 2001 in Kraft ist und schon zu der Zeit der Genehmigung der Habilitationsordnung durch das Präsidium der Universität am 4. Oktober 2001 galt. Nach diesen Vorschriften dient die Habilitation dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung, die durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann dieser Nachweis auch durch eine hervorragende Dissertation erbracht werden (§ 64 Abs. 3 Satz 1 HmbHG a. F., § 71 Abs. 3 HmbHG n. F.). § 64 Abs. 5 Satz 1 HmbHG a. F. und § 71 Abs. 4 HmbHG n. F. ermächtigen zum Erlass von Habilitationsordnungen. Die Vorschrift des § 9 HabilO begegnet auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Bei der Habilitationsprüfung handelt es sich um eine Berufszulassungsprüfung, die an den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist. Dabei müssen Vorschriften, die den Ablauf von berufsbezogenen Prüfungen ausgestalten, zu ihrer Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, den Prüfungszweck zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 16.3.1994, BVerwGE 95, 237, 242 f.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Zulassung zum Habilitationsverfahren und der sich anschließenden fachwissenschaftlichen Bewertung der Habilitationsleistungen. Der „klassische Weg“ der Habilitation ist nach § 71 Abs. 3 HmbHG n. F. durch die Vorlage einer eigenständigen Habilitationsschrift geprägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010, 1 BvR 3389/08, juris Rn. 65). Daneben bestehen die Möglichkeiten der Habilitation aufgrund von mehreren wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder aufgrund von Leistungen von außerordentlicher Bedeutung. In diesen Regelfällen folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Prüfungsanspruch des Antragstellers dahingehend, ob die formellen und materiellen Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind. Liegen diese vor, besteht darüber hinaus auch ein Anspruch auf Zulassung zur Habilitation (Maurer, in: Flämig u. a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, 2. Aufl. 1996, S. 787; Herrmann, in: Knopp/Peine, Brandenburgisches Hochschulgesetz, 1. Aufl. 2010, § 30 Rn. 10). Dies setzt § 4 Abs. 1 HabilO um. Gegenüber diesem Grundkonzept der Habilitation aufgrund einer eigenständigen schriftlichen Habilitationsleistung ist die Zulassung zum Habilitationsverfahren aufgrund der Dissertation eine erhebliche Erleichterung. Diese Erleichterung rechtfertigt es, ihre Gewährung an das Vorliegen besonderer Anforderungen zu knüpfen, soweit die grundsätzlichen Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 GG an die Ausgestaltung von Habilitationsverfahren stellt, beachtet werden. Bezogen auf die inhaltliche Bewertung von Habilitationsleistungen werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren und die gerichtliche Kontrolle durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verstärkt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010, 1 BvR 3389/08, juris Rn. 56 m. w. N.). Hieraus folgt für den Bewerber im Habilitationsverfahren ein Recht auf sachkundige Leistungsbewertung, dem nicht schon damit genügt ist, dass über den Erfolg der Habilitation nur von Personen entschieden werden darf, die selbst habilitiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Vielmehr muss durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens gewährleistet sein, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010, 1 BvR 3389/08, juris, Rn. 60). Soll die Entscheidung durch Fachgutachten vorbereitet werden, ist dem Gebot sachkundiger Bewertung sowie der Chancengleichheit nur dann ausreichend entsprochen, wenn die Gutachter im Habilitationsfach entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation kompetent für die Bewertung sind. Findet, wie in § 9 HabilO geschehen, die Prüfung der Ersetzung einer eigenständigen schriftlichen Habilitationsleistung durch eine Dissertation im Zulassungsverfahren statt, gelten diese Grundsätze bereits dort. Diesen Anforderungen wird § 9 HabilO gerecht. Der Einbezug des notwendigen fachwissenschaftlichen Sachverstandes in das Zulassungsverfahren wird gewährleistet durch die Fachgutachten der zwei auswärtigen Gutachter, auf deren Basis der Zulassungsausschuss abschließend entscheidet. Die weitere Voraussetzung des § 9 HabilO, die Prüfung des besonderen Ausnahmefalls, ist notwendig, um die erforderliche und aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Differenzierung zwischen denjenigen Habilitanden, die den Regelfall der Habilitation aufgrund einer eigenständigen, von der Dissertation verschiedenen Habilitationsschrift wählen und denjenigen Bewerbern, die aufgrund derselben schriftlichen Leistung sowohl promoviert als auch habilitiert werden möchten, zu wahren. 2. Die Voraussetzungen des § 9 HabilO liegen im Fall des Klägers nicht vor. Der vollständiger gerichtlicher Überprüfung unterliegende unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalls erfasst eine Situation, in der eine hervorragende Dissertation im Einzelfall gleichzeitig zur Promotion und zur Habilitation führt. Promotion und Habilitation stehen in einem grundsätzlichen Stufenverhältnis zueinander. Nach § 70 Abs. 1 HmbHG n. F. dient die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Demgegenüber legt § 71 Abs. 1 HmbHG fest, dass die Habilitation dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung dient. Auch in den Zulassungsvoraussetzungen baut die Habilitation auf der Promotion auf, da gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 HmbHG n. F. neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium die Promotion vorzuweisen ist. Lediglich in Ausnahmefällen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden (§ 71 Abs. 2 Satz 2 HmbHG n. F). Dieses Stufenverhältnis zwischen Promotion und Habilitation setzt sich bei den jeweiligen schriftlichen Leistungen fort: Die schriftliche Habilitationsleistung wird im Regelfall durch eine Habilitationsschrift oder durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung nachgewiesen (§ 71 Abs. 3 HmbHG n. F.). Die Ersetzung der schriftlichen Habilitationsleistung durch eine Dissertation erfordert demgegenüber eine Lage, die es rechtfertigt, von diesem Stufenverhältnis abzuweichen. Eine derartige Ausnahmelage ist gegeben, wenn ein Bewerber bereits während des Promotionsvorhabens den möglichen Habilitationscharakter seiner Arbeit erkennt und deswegen vor der Entscheidung steht, für welches Vorhaben die begonnene Bearbeitung „verbraucht“ werde soll. Diese Problemlage entschärfen die Ausnahmevorschriften des § 71 Abs. 3 HmbHG n. F., § 9 HabilO, indem sie eine gleichzeitige Promotion und Habilitation ermöglichen. Eine nachträgliche Erleichterung vom Regelerfordernis einer gegenüber der Dissertation eigenständigen schriftlichen Habilitationsleistung ist den Ausnahmevorschriften dagegen nicht zu entnehmen. Eine derartige Auslegung gewährleistet nicht die notwendige Differenzierung zwischen den Regelfallbewerbern mit eigenständiger schriftlicher Habilitationsleistung und den Ausnahmebewerbern mit lediglich einer schriftlichen Leistung. Voraussetzung ist zunächst die Bejahung eines besonderen Ausnahmefalles. Erst danach schließt sich die Prüfung an, ob der Dissertation auch Habilitationscharakter zukommt. Dies setzt die Empfehlung der externen Fachgutachter voraus und ist entlang der Kriterien des § 2 Abs. 2 HabilO zu bestimmen (selbständige Forschungsleistung, angemessene Darstellung, wesentlicher Fortschritt der Wissenschaft). Die Gesetzesbegründung bestätigt diese Auslegung des § 71 Abs. 3 HmbHG n. F. Der Gesetzgeber führt darin aus, dass es in Verbindung mit einer Ausnahmeentscheidung vom Zulassungserfordernis der Promotion zulässig sei, dass eine hervorragende Dissertation gleichzeitig zur Promotion und zur Habilitation führe (Bü-Drs. 8/2649, S. 59). Er bringt dadurch zusätzlich zum Ausdruck, dass die Ausnahmefälle „Habilitation ohne Promotion“ und „Habilitation ohne eigenständige Habilitationsschrift“ nicht isoliert voneinander zu betrachten sind, sondern Teile einer einheitlich zu beurteilenden Ausnahmesituation sind, in der es einem noch nicht promovierten Bewerber ermöglicht werden soll, aufgrund einer schriftlichen Leistung beide Verfahren einleiten zu können. Lediglich in diesen Fällen ist ein Ausnahmefall gegeben, da anderenfalls die Promotion als Habilitation zurückgestellt werden müsse, um sodann – allein der formalen Zugangsvoraussetzungen wegen – eine weitere Promotion anzufertigen. Dieses Vorgehen sei mit dem Grundgedanken der weiterführenden wissenschaftlichen Arbeit, die mit der Habilitation nachgewiesen werden solle, nicht vereinbar und berge das Risiko, das Thema durch anderweitige wissenschaftliche Aufarbeitung während der nachträglichen Erstellung der Promotion hinfällig werden zu lassen (Nünke, in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, Hamburgisches Hochschulgesetz, 1. Aufl. 2011, § 71 Rn. 10). Hieran gemessen, kann sich der Kläger bereits nicht auf das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls berufen. Er war bei Abfassung seiner Dissertation nicht vor die Entscheidung gestellt, für welche wissenschaftliche Leistung – Promotion oder Habilitation – seine Bearbeitung „verbraucht“ werden soll. Vielmehr hat der Kläger zunächst sein Promotionsverfahren abgeschlossen und sich danach dazu entschlossen, sich auch zu habilitieren. Zu diesem Habilitationsverfahren an der B-Universität wurde er ca. vier Jahre nach Beendigung seines Promotionsverfahrens zugelassen. Der erfolglose Abschluss dieses Habilitationsverfahrens begründet jedoch keinen Ausnahmefall im Sinne des § 71 Abs. 3 HmbHG, da der Norm keine nachträgliche Erleichterung vom Regelerfordernis der Habilitation aufgrund einer eigenständigen schriftlichen Habilitationsleistung zu entnehmen ist. Soweit der Kläger rügt, dass nicht alle Mitglieder des Zulassungsausschusses mit der Sache befasst waren und dieser in Abweichung von der in § 3 Abs. 2 HabilO vorgesehenen Mitgliederzahl entschieden habe, führen diese Einwände nicht zum Erfolg, da im Fall des Klägers bereits kein besonderer Ausnahmefall nach § 9 HabilO vorliegt. Beide Rügen beziehen sich lediglich auf formelle Aspekte, die keinen Einfluss auf die getrennt hiervon zu beantwortende, materiell-rechtliche Frage des Vorliegens eines besonderen Ausnahmefalles haben. Darüber hinaus bestehen an dem Entscheidungsverfahren des Zulassungsausschusses keine rechtlichen Bedenken: Der Zulassungsausschuss für Habilitationen war nach seiner Einsetzung durch den Fachbereichsrat für die Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung der Dissertation als Habilitationsschrift zuständig (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 HabilO). Ferner war der ausweislich der Sachakte aus acht Mitgliedern, der Dekanin und sieben weiteren Professoren, bestehende Zulassungsausschuss beschlussfähig. Nach allgemeinen Grundsätzen sind Ausschüsse jedenfalls dann beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder durch eine vorherige Ladung Kenntnis von einem Sitzungstermin haben und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Dieses Mehrheitsquorum ist erfüllt, da zu den Sitzungen des Zulassungsausschusses am 25. Januar 2012 und 22. März 2012 nach vorheriger Ladung aller Mitglieder jeweils fünf Professoren anwesend waren. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger begehrt die Zulassung zum Habilitationsverfahren [im Fach A], wobei seine Dissertation als schriftliche Habilitationsleistung anerkannt werden soll. Im Oktober 1997 nahm der Kläger das A-Studium an der B-Universität auf. Die abschließende Diplomprüfung bestand er gemäß Diplomurkunde […] mit dem Gesamturteil „sehr gut“. Im Rahmen seines im Anschluss begonnenen Promotionsstudiums verfasste der Kläger eine Dissertation zum Thema […]. Die Arbeit wurde mit der Note 0,7 als „opus eximium“ beurteilt, das Promotionsverfahren schloss der Kläger am 27. Juni 2005 mit dem Gesamturteil „summa cum laude“ und der Gesamtnote 0,7 ab. Am 1. Juli 2009 wurde der Kläger zum Habilitationsverfahren an der B-Universität zugelassen, das nicht mit Erfolg abgeschlossen wurde. Mit Schreiben vom 25. November 2011 beantragte der Kläger bei der Fakultät C der Beklagten die Zulassung zum Habilitationsverfahren im Fach A mit dem Zusatzantrag, unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Spiegelstrich 4 i.V.m. § 9 der Habilitationsordnung […] der D-Universität vom 5. Juli 2000 (genehmigt durch das Präsidium der Universität am 4.10.2001, Amtl. Anz. v. 13.3.2002 S. 967, im Folgenden: HabilO; Habilitationsordnung) ausnahmsweise seine Dissertation als schriftliche Habilitationsleistung zuzulassen. Zur Begründung seines Zulassungsantrages führte der Kläger aus, dass seine Dissertation eine hervorragende Forschungsleistung sei. Als besonderen Ausnahmefall mache er geltend, dass sein zuvor an B-Universität eingeleitetes Habilitationsverfahren ohne nachvollziehbare Gründe gescheitert sei. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz billige ihm nur noch drei Jahre für die Weiterqualifikation zu. Ohne die Anerkennung der Dissertation als schriftliche Habilitationsleistung drohe das Ende seiner wissenschaftlichen Karriere. Zur Beratung des Zulassungsantrages tagte der Zulassungsausschuss für Habilitationen am 25. Januar 2012, nach vorheriger Ladung vom 4. Januar 2012. In der Sitzung waren die Dekanin […] als Vorsitzende sowie [vier weitere Professoren] anwesend. Der Ausschuss lehnte den Zulassungsantrag einstimmig ab. Dies wurde dem Kläger mit Bescheid vom 14. Februar 2012, zugestellt am 16. Februar 2012, mitgeteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass grundsätzlich eine Habilitationsschrift einzureichen sei und lediglich in Ausnahmefällen eine hervorragende Dissertation als Habilitationsschrift gelten könne. Jedoch erfordere die Habilitation gegenüber der Promotion ein Mehr an Leistung. Der Ausschuss sehe in der vorgelegten Dissertation keine Leistung, die zur erforderlichen Höherwertigkeit führe. Mit bei der Beklagten am 5. März 2012 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch: Das Verfahren und die Entscheidung des Zulassungsausschusses wichen von der Habilitationsordnung ab und seien rechtswidrig. Das „Mehr an Leistung“ könne sich bei Fragen der Zulassung nur darauf beziehen, ob die Dissertation hervorragend im Sinne von § 2 Abs. 1 Spiegelstrich 4 HabilO sei. Die eingereichte Dissertation sei als „opus eximium“ bewertet und von der Sektion A der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz als „hervorragende Dissertation“ 2006 für den Leibniz-Nachwuchspreis nominiert worden. Damit seien Gründe dargelegt, die für eine „hervorragende Dissertation“ im Sinne der Norm sprächen. Mit diesen Gründen habe sich der Zulassungsausschuss nicht aus-einander gesetzt. Zudem sehe § 9 HabilO vor, dass der Zulassungsausschuss in besonderen Ausnahmefällen aufgrund der Empfehlung von zwei auswärtigen Gutachtern über die Frage der Zulassung entscheide. Die Einholung der Gutachten sei unterblieben. Wenn der Zulassungsausschuss nur dann Gutachten einholen würde, wenn er schon von der Höherwertigkeit der Promotionsleistung überzeugt sei, werde die Einholung zur bloßen Formsache. Nach vorheriger Ladung tagte am 22. März 2012 der Zulassungsausschuss zur Beratung des Widerspruchs. Anwesend waren neben der Vorsitzenden [vier weitere Professoren]. Der Ausschuss lehnte den Widerspruch ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Auslegung des Klägers, aus § 9 HabilO selbst dann ein Anrecht auf die Bestellung zweier Gutachten ableiten zu können, wenn der Zulassungsausschuss nicht von der herausragenden, besonderen Qualität der Dissertation so überzeugt sei, dass er eine Anwendung der Ausnahmeregel befürworten würde, werde widersprochen. Die Formulierung der Regelung als „Kann-Bestimmung“, die in besonderen Ausnahmefällen Anwendung finden solle, schließe ein solches Recht aus. Die Regelung weise dem Zulassungsausschuss vielmehr einen Ermessensspielraum zu, über das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls bereits vor der Beauftragung von Gutachten zu entscheiden. Wäre dem nicht so, könne jede mit der Bestnote bewertete Dissertation eine Einholung von Gutachten zur Feststellung der Habilitationsfähigkeit erforderlich machen. Der Ausschuss habe diesen Ermessensspielraum genutzt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen sei. So sei unter anderem zu bedenken gewesen, dass der Umstand, dass die Arbeit im Jahr 2005 veröffentlicht worden sei, bedeute, dass diese den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Entwicklung im hoch dynamischen Forschungsfeld E nicht erfassen und noch weniger durch einen eigenen Beitrag erweitern könne. Mit Widerspruchsbescheid der Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses in Habilitationsangelegenheiten vom 24. Mai 2012, zugestellt am 26. Mai 2012, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass die Dissertation des Klägers grundsätzlich geeignet sei, als hervorragende Dissertation eingestuft zu werden. Der Habilitationszulassungsausschuss habe jedoch zu Recht keinen besonderen Ausnahmefall angenommen. § 2 Abs. 2 HabilO verlange, dass die schriftliche Habilitationsleistung u. a. in ihren Ergebnissen einen wesentlichen Fortschritt der Wissenschaft bedeute. Eine sieben Jahre alte Arbeit spiegele den damaligen Wissenschaftsstand wider, aber nicht heutige wissenschaftliche Erkenntnisse. Mit seiner am 4. Juni 2012 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend aus: Es seien nicht alle Mitglieder des Zulassungsausschusses mit der Sache befasst gewesen. Gemäß § 3 Abs. 2 HabilO bestehe der Ausschuss aus der Dekanin und acht Professoren. Es seien aber nur sieben Professoren in dem gesamten Verfahren benachrichtigt oder beteiligt gewesen, in den Sitzungen des Zulassungsausschusses seien nur die Dekanin und vier der acht Professoren anwesend gewesen. Es bestehe ein besonderer Ausnahmefall, wie in seinem Zulassungsantrag dargelegt. Der besondere Ausnahmefall sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG zu erfolgen habe und vollständiger verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliege. Nur in Ausnahmefällen könne ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden. § 9 HabilO besage, dass im besonderen Ausnahmefall auch eine entsprechend hervorragende, bereits gedruckte Dissertation als Habilitationsschrift zugelassen werden könne. Damit, dass die hervorragende Dissertation den besonderen Ausnahmefällen entspreche, könne nur gemeint sein, dass der besondere Ausnahmefall zumindest das Vorliegen einer hervorragenden Dissertation umfasse. Möglicherweise definiere das Vorliegen einer hervorragenden Dissertation das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls, denn andere Kriterien seien aus der Habilitationsordnung nicht ersichtlich. Das grundsätzlich bestehende Ermessen in § 9 HabilO sei aufgrund der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung vorlägen. Ob die Dissertation einen wesentlichen Fortschritt der Wissenschaft darstelle, sei weder eine Frage der Zulassung zum Habilitationsverfahren noch eine Frage des besonderen Ausnahmefalls. Diese Frage obliege nach der Zulassung zum Verfahren dem Habilitationsprüfungsausschuss gemäß § 7 Abs. 1 HabilO. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren im Fach A unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des Ausgangsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Die anzuwendende Habilitationsordnung aus dem Jahr 2000 sehe in § 3 Abs. 2 den Dekan und acht weitere Professoren bzw. habilitierte Mitglieder des Fachbereiches als Mitglieder des Habilitationszulassungsausschusses vor. Während dieser Zeit hätten dem Fachbereich A ca. 20 Professoren angehört. In der Zwischenzeit sei die Anzahl auf 10 Stellen für Professoren reduziert worden, von denen im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung im hiesigen Verfahren lediglich sieben Stellen besetzt gewesen seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akten der Verfahren 2 K 1854/12 und 2 E 1598/12, die ebenso wie die Sachakte der Beklagten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.