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Urteil

2 K 2215/10

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0613.2K2215.10.0A
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Leitsätze
1. Die Wiederholung einer Leistung im fünften Studiensemester nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 (ZwPO 2005) setzt die Bewertung einer in den ersten vier Semestern erbrachten Leistung mit weniger als vier Punkten voraus.(Rn.29) 2. Im Einzelfall besteht ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 HmbJAG (juris: JAG HA), § 9 Abs. 2 ZwPO 2005, einen Leistungsnachweis im fünften Semester erbringen zu dürfen.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid vom 24. Juli 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wiederholung einer Leistung im fünften Studiensemester nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 (ZwPO 2005) setzt die Bewertung einer in den ersten vier Semestern erbrachten Leistung mit weniger als vier Punkten voraus.(Rn.29) 2. Im Einzelfall besteht ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 HmbJAG (juris: JAG HA), § 9 Abs. 2 ZwPO 2005, einen Leistungsnachweis im fünften Semester erbringen zu dürfen.(Rn.32) Der Bescheid vom 24. Juli 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn sie war in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig und hat auch Erfolg. Der Bescheid vom 24. Juli 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156, i.d.F. v. 20.4.2005, HmbGVBl. S. 141, HmbJAG), wonach die Zwischenprüfung im Studienfach Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden hat, wer die geforderten Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund bis zum Ende des fünften Fachsemesters nicht erbracht hat, liegen nicht vor. Die Klägerin hat alle nach § 4 Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Hamburg (v. 1.9.2005, Amtl. Anz. S. 1756, ZwPO 2005), die auf die Klägerin, die im Sommersemester 2007 ihr Studium aufgenommen hat, anwendbar ist, erforderlichen Leistungsnachweise bis zum Ende des fünften Semesters erbracht (1.). Zwar hat sie die Fallklausur im Zivilrecht nicht innerhalb ihrer ersten beiden Studienjahre (§ 4 Abs. 4 Satz 1 HmbJAG, §§ 4, 1 Abs. 1 ZwPO 2005) erfolgreich abgelegt. Sie hat jedoch, obwohl keine von ihr gefertigte Fallklausur im Zivilrecht innerhalb der regulären Prüfungszeit mit „nicht bestanden“ bewertet worden ist (2.), im fünften Fachsemester erfolgreich von der ihr zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Leistungsnachweis zu erbringen (3.). Darüber hinaus sind die angegriffenen Bescheide auch aus formellen Gründen rechtswidrig (4.). 1.Nach der Zwischenprüfungsordnung 2005, die auf § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 HmbJAG beruht, setzt das Bestehen der Zwischenprüfung voraus, dass der Studierende in den Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht jeweils in einer Hausarbeit und einer Fallklausur mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat sowie einen Grundlagenschein erworben und zusätzlich zwei Semesterabschlussklausuren ebenfalls mit mindestens der Punktzahl 4,0 absolviert hat. Die Klägerin erbrachte acht dieser insgesamt neun erforderlichen Leistungsnachweise in ihren ersten vier Fachsemestern. Die Fallklausur in der Studieneinheit Zivilrecht bestand die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, in ihrem fünften Fachsemester. 2. Allerdings hat die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2005 erfüllt, wonach Studierende, die mindestens sechs Leistungsnachweise in ihren ersten vier Studiensemestern erbracht haben, je einen Leistungsnachweis in den drei Kern-Studieneinheiten wiederholen können. Denn diese Vorschrift gewährt nicht generell die Möglichkeit, einen Leistungsnachweis erst nach Ablauf des vierten Fachsemesters abzulegen, sondern knüpft an eine vorangegangene Leistung an („wiederholen“), und ein Wiederholungsfall hat für die Klägerin im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit im Zivilrecht nicht vorgelegen. Aus der Regelung selbst ergibt sich, dass eine Wiederholung die Bewertung einer vorangegangenen Leistung mit weniger als vier Punkten voraussetzt. Die Zwischenprüfungsordnung 2005 geht davon aus, dass zur Teilnahme an den angebotenen Klausuren und Hausarbeiten nur Studierende während der ersten vier Semester (§ 7 Abs. 2 1. Alt. ZwPO 2005) oder als Wiederholer gemäß § 9 ZwPO 2005 (§ 7 Abs. 2 2. Alt. ZwPO 2005) berechtigt sind. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 ZwPO 2005 unterscheidet zwischen einer Wiederholung innerhalb der ersten vier Semester (Satz 1) und einer bis zum Ablauf des fünften Semesters (Satz 2), die an engere Voraussetzungen geknüpft ist. In den ersten vier Semestern kann ein Studierender nach eigener Entscheidung an den angebotenen Klausuren teilnehmen. Wird die Leistung nicht mit mindestens vier Punkten bewertet, d.h. wenn sie nicht bestanden ist (vgl. auch § 65 Abs. 2 HmbHG), kann sie - während der ersten vier Semester - solange wiederholt werden, bis mindestens vier Punkte erreicht werden. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2005 ist nach dem vierten Semester eine erneute Teilnahme ebenfalls nur im Wiederholungsfall möglich. Die Vorschrift setzt in beiden Fällen gleichermaßen voraus, dass eine vorangegangene Leistung nicht bestanden wurde. Der in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZwPO 2005 eingefügte Nebensatz, „deren Leistungen (Klausur oder Hausarbeit) nicht mindestens mit der Punktzahl 4,0 bewertet worden sind“, erklärt den Begriff „wiederholen“, der auch in § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2005 verwendet wird. Aus dem gesamten Regelungszusammenhang sowie aus der für § 9 ZwPO 2005 gewählten Überschrift: „Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile“ ergibt sich, dass entscheidend für einen Wiederholungsanspruch darauf abzustellen ist, ob eine Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Im Hinblick auf den nach Ablauf des vierten Fachsemesters der Klägerin noch ausstehenden Leistungsnachweis im Zivilrecht lag kein Wiederholungsfall vor, da sie nicht zuvor eine entsprechende Leistung zur Bewertung gestellt hatte, die mit weniger als 4,0 Punkten bewertet worden war. Unstreitig hatte die Klägerin vor Beginn ihres fünften Fachsemesters keine Fallklausur im Zivilrecht zur Bewertung gestellt. Sie hatte lediglich in dieser Studieneinheit nach erfolgter Anmeldung an Klausurterminen teilgenommen, ohne eine Arbeit zur Bewertung abgegeben zu haben. Im maßgeblichen Zeitraum gab es auch keine rechtliche Grundlage dafür, eine nicht abgegebene Aufsichtsarbeit als nicht ausreichende Leistung zu bewerten. Die Vorschrift des § 17 Abs.1 HmbJAG, die vorsieht, dass eine nicht abgelieferte Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten ist, findet sich im zweiten Abschnitt des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (staatliche Pflichtfachprüfung) und ist auf die Leistungsnachweise, die zur Ablegung der Zwischenprüfung erforderlich sind, nicht anwendbar. 3. Zu Recht hat die Beklagte der Klägerin aber ermöglicht, ihren noch ausstehenden Leistungsnachweis im Zivilrecht in ihrem fünften Fachsemester zu erbringen. Die Klägerin hatte hierauf einen Anspruch, denn ihr stand ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 HmbJAG, § 9 Abs. 2 ZwPO 2005 zur Seite. Es lagen besondere Umstände vor, die unter Berücksichtigung der Chancengleichheit für alle Prüflinge die Annahme gerechtfertigt haben, dass ihr eine Wiederholung nicht in dem vorgesehenen Zeitraum möglich war. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Ablegung der Fallklausur im Zivilrecht in ihrem fünften Fachsemester gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2005 vorlagen. Die Klägerin hatte berechtigten Anlass für die Annahme, dass die am 6. Februar 2009 ausgegebene Fallklausur im Schuldrecht AT für sie als „nicht bestanden“ gewertet wurde, obwohl sie keine Klausur zur Bewertung abgegeben hatte. In dem elektronischen Meldesystem STiNE veröffentlichte die Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten am 27. März 2009, dass die Klägerin für die Fallklausur „SchuldR AT“ 0 Punkte erhalten habe und dass sie durch diese Klausur durchgefallen sei (vgl. Ausdruck v. 11.6.2009 in der Sachakte). In jener Zeit bestand die Praxis, in den Fällen, in denen sich ein Studierender zu einer Klausurteilnahme angemeldet hatte, für eine nicht zur Bewertung gestellte Aufsichtsarbeit im elektronischen Meldesystem eine Bewertung mit 0 Punkten und dem Zusatz „durchgefallen“ zu vermerken (vgl. die Ausdrucke v. 11.6.2009 betr. die Klausuren v. 5.12.2007 und v. 8.2.2008 in der Sachakte). Da innerhalb der ersten vier Semester alle Aufsichtsarbeiten, die nicht mit mindestens 4,0 Punkten bewertet werden, wiederholt werden können, musste die Klägerin auch keine Nachteile durch einen mehrmaligen Abbruch der Klausur befürchten. Aus diesem Grund musste es auch nicht auffallen, dass eine Bewertung nicht abgegebener Klausuren tatsächlich nicht stattfand. Der Zwischenprüfungsausschuss der Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten definierte erstmals in seiner Sitzung am 15. Juni 2009 „die Wiederholung einer Klausur“ (vgl. Protokoll der Sitzung vom 15.6.2009, Bl. 76 f. GA). Diese Definition wurde erst am 6. Juli 2009 zur Klarstellung auf der Internetseite veröffentlicht worden (vgl. Schreiben des Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses an den Widerspruchsausschuss v. 1.3.2010 in der Sachakte). Auch nach der Sitzung am 15. Juni 2009 stellte der Zwischenprüfungsausschuss für die Annahme der Teilnahme an einer Aufsichtsarbeit nicht darauf ab, ob eine vorangegangene Leistung zur Bewertung gestellt und nicht mit mindestens vier Punkten bewertet wurde, sondern er ließ es ausreichen, wenn „etwas Schriftliches“ abgegeben wurde. 4. Die Feststellung des Nichtbestehens der Zwischenprüfung allein durch den Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses ist darüber hinaus auch aus formellen Gründen rechtswidrig. Denn gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2005 entscheidet über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung der Zwischenprüfungsausschuss, der gemäß § 2 Abs. 2 ZwPO 2005 aus dem/der Dekan/in, zwei Hochschullehrern, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem Studierendenvertreter besteht. Zwar kann der Zwischenprüfungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit Befugnisse auf den Vorsitzenden übertragen (vgl. § 2 Abs. 6ZwPO 2005), hiervon machte er aber in der hier maßgeblichen Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses der Fakultät Rechtswissenschaft (Stand: 22.10.2008, Bl. 55 f. GA) bezogen auf die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung keinen Gebrauch. Entgegen der Ansicht der Fakultät für Rechtwissenschaft der Beklagten ergibt sich aus dem eingereichten Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 15. Juni 2009 auch nicht, dass der Vorsitzende zumindest konkludent beauftragt worden war, das Nichtbestehen der Zwischenprüfung festzustellen und der Klägerin mitzuteilen. Dem Protokoll kann lediglich entnommen werden, welche Voraussetzungen der Prüfungsausschuss für eine Wiederholungsmöglichkeit für erforderlich gehalten hat. Die Feststellung des Nichtbestehens wurde ausweislich des Protokolls nicht erörtert. Eine mögliche rückwirkende Heilung durch Beschlussfassung des Zwischenprüfungsausschusses gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 HmbVwVfG ist nicht erfolgt. Ein Fall des § 46 HmbVwVfG, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, liegt nicht vor. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die in dem Bescheid vom 24. Juli 2009 getroffene Feststellung, wonach sie die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden hat. Zum Sommersemester 2007 nahm die Klägerin ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Beklagten auf. Am Ende ihres vierten Fachsemesters füllte die Klägerin unter dem 5. März 2009 ein Formblatt aus, das am selben Tag beim Prüfungsamt der Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten einging. Hierin führte sie im Einzelnen acht von ihr in den ersten vier Semestern erbrachte Leistungsnachweise auf, die mit mindestens vier Punkten bewertet worden waren. In der Rubrik Zivilrecht findet sich der mit Bleistift geschriebene Zusatz: „hat sie nicht versucht“. Die Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten veröffentlichte am 27. März 2009 in dem elektronischen Meldesystem STiNE die Ergebnisse der am 6. Februar 2009 ausgegebenen Fallklausur im Schuldrecht Allgemeiner Teil. Danach war die Klausur der Klägerin mit 0 Punkten bewertet worden; unter der Rubrik Status war „durchgefallen“ vermerkt. Unter dem 7. Mai 2009 teilte der Vorsitzende des Zwischenprüfungsausschusses der Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten der Klägerin mit, dass sie die zum Bestehen der Zwischenprüfung notwendigen Leistungsnachweise bisher nicht erbracht habe. Sofern nicht innerhalb von 14 Tagen die Leistungsnachweise vorgelegt würden, werde ein Prüfungsbescheid ergehen, der das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung bescheinige. Weiterhin heißt es in dem Schreiben: „… Im Übrigen muss ich darauf hinweisen, dass Sie das 5. Semester nicht als Wiederholungssemester nutzen können, da Sie die Zivilrechtsklausur nicht in den ersten vier Semestern versucht haben. Gemäß § 9 Abs. 1 Zwischenprüfungsordnung setzt aber ein Wiederholungsversuch voraus, dass zuvor an der Leistung teilgenommen worden ist. In STiNE ist hinterlegt, dass Sie bei den Zivilrechtsfallklausuren zwar angemeldet waren, aber gefehlt haben. Dieses stellt keinen unternommenen Versuch dar.“ Unter dem 25. Mai 2009 teilte die Klägerin dem Prüfungsausschuss der Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten schriftlich mit, dass ihr nach ihrer Auffassung noch ein Versuch zustehe, da sie an den Zivilrechtsklausuren teilgenommen habe und vor dem fünften Fachsemester einen Antrag auf Wiederholung der Prüfung gestellt habe. Zu Unrecht sei in STiNE die Information hinterlegt worden, sie sei lediglich zur Klausurteilnahme angemeldet gewesen, habe aber nicht daran teilgenommen. Tatsächlich habe sie sich mit dem Prüfungsgegenstand auseinander gesetzt und sich auch schriftlich an der Ausarbeitung einer Lösung betätigt. Die Einschätzung der Qualität des zu Papier Gebrachten habe sie jedoch davon Abstand nehmen lassen, es einzureichen. Die Zwischenprüfungsordnung treffe keine Regelung dazu, wann eine Leistung als erbracht gelte. Das Prüfungsamt habe die Studierenden über seine Auffassung nicht informiert. Es erscheine als unbillige Härte, eine Wiederholung eines Prüfungsversuchs zu verwehren, wenn man die geringfügigen Abweichungen bei der Definition eines „Prüfungsversuchs“ anschaue. Am 15. Juni 2009 fand eine Sitzung des Zwischenprüfungsausschusses statt. Aus dem Protokoll, auf das Bezug genommen wird (Bl. 76 f. der GA), ergibt sich, dass der Prüfungsausschuss nach ausführlicher Erörterung einstimmig Folgendes beschlossen hatte: „… Eine Wiederholung setzt den Tatbestand eines Klausurversuchs voraus. Dieser liegt vor, wenn eine Klausur ‚in Angriff`' genommen worden ist. Hierunter fällt nicht die bloße Anmeldung im STiNE zu einem Klausur- bzw. Hausarbeitentermin ohne Teilnahme an der Bearbeitung. Die Abgabe eines bloßen Deckblattes reicht ebenfalls nicht aus. Ein ,In-Angriff-Nehmen' einer Klausur liegt erst dann vor, wenn eine Lösungsskizze vorhanden oder die Prüfung inhaltlich begonnen, aber abgebrochen worden ist.“ Außerdem bestimmte der Prüfungsausschuss, dass die beschlossene Definition eines Klausurversuchs über die üblichen Informationskanäle an die Studierenden und Lehrstühle übermittelt werden solle. Studierende, die eine abweichende Beratung glaubhaft machen könnten, sollten Vertrauensschutz genießen. Weiterhin heißt es, auch die Klägerin müsse einen solchen Nachweis noch erbringen, anderenfalls, so sei einstimmig beschlossen worden, solle ihr Antrag zurückgewiesen werden. Unter dem 16. Juni 2009 teilte der Vorsitzende des Zwischenprüfungsausschusses der Klägerin die Definition mit, zu der der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung am 15. Juni 2009 gelangt war, und forderte die Klägerin zur Glaubhaftmachung auf, dass sie vom Studienmanagement oder im Rahmen der Orientierungseinheit anders beraten worden sei. Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 teilte die Klägerin dem Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses mit, dass sie die am 6. Februar 2009 ausgegebene Klausur inhaltlich begonnen und danach abgebrochen habe. Dies könne von ihrer Kommilitonin A., die ebenfalls an der Klausur teilgenommen habe, bestätigt werden. Die engen Voraussetzungen, an die das Vorliegen eines Klausurversuchs geknüpft seien, seien den Studierenden nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden. Es sei lediglich zu Studienbeginn die Zwischenprüfungsordnung ausgehändigt worden. Nachfragen bei ihren Kommilitonen hätten ergeben, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt unklar sei, was unter einem Klausurversuch zu verstehen sei. Mit Bescheid vom 24. Juli 2009, der unter dem Briefkopf des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erging und von diesem unterzeichnet wurde, wurde der Klägerin unter Bezugnahme auf § 9 der Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 1. September 2005 (ZwPO) mitgeteilt, der Prüfungsausschuss habe nicht willkürlich entschieden, dass sie nach ihrem vierten Fachsemester die Schuldrecht-Klausur nicht mehr erbringen könne. Unter Hinweis auf die vom Zwischenprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 15. Juni 2009 getroffene Definition heißt es, die Klägerin hätte einen Nachweis darüber erbringen müssen, dass sie die Klausur inhaltlich begonnen, dann aber abgebrochen habe. Dieser Nachweis hätte nur dadurch erbracht werden können, dass sie der Klausuraufsicht etwas Schriftliches abgegeben hätte. Weiterhin heißt es in dem Bescheid: „… Ihr Antrag vom 28.05.2009 wird somit zurückgewiesen. Sie haben daher die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.“ Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit hin, gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Widerspruch zu erheben. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2009 Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Sie habe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO einen Anspruch auf Wiederholung der zivilrechtlichen Klausur. Das Tatbestandsmerkmal der Wiederholung verlange lediglich die ernsthafte Ableistung der Prüfungsleistung. Ein Versuch liege vor, wenn der Prüfling unmittelbar zur Klausurbearbeitung ansetze. Eine juristische Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit beginne mit dem Lesen des Sachverhalts. Es bedürfe keiner schriftlichen Lösungsskizze. Wenn jemand zur Prüfung angemeldet und erschienen sei, könne ihm die Teilnahme ohne Abgabe einer Lösungsskizze nicht zum Nachteil gereichen. Aus dem Gebot der Chancengleichheit folge, dass gegenüber den Prüflingen, die zum Prüfungstermin erschienen seien, keine strengeren Voraussetzungen gelten dürften als gegenüber denjenigen, die der Prüfung ferngeblieben seien. Gegenstand der Bewertung sei nur die Originalausfertigung der schriftlichen Arbeit, nicht jedoch eine Lösungsskizze. Sie habe aus gutem Grund keine Lösungsskizze abgegeben, da diese im Allgemeinen nicht als verbindliche Äußerung des Prüflings angesehen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 23. Juli 2010, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Die in § 9 Abs. 1 ZwPO vorgesehene Wiederholungsmöglichkeit setze begriffsnotwendig einen Erstversuch voraus. Würde die bloße physische Anwesenheit und die Abgabe eines Deckblattes genügen, so würde Manipulationsversuchen Tor und Tür geöffnet werden. Die Klägerin hat am 23. August 2010 Klage erhoben und trägt zu deren Begründung vor: Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 ZwPO seien erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal der Wiederholung verlange einen vorangegangenen gescheiterten Versuch, der vorliege, da sie die Aufsichtsarbeit Schuldrecht AT begonnen und danach abgebrochen habe. Die Definition des Prüfungsausschusses sei rechtsfehlerhaft und benachteilige sie. Es sei nicht ersichtlich, dass erst die Abgabe einer schriftlichen Lösungsskizze einen Versuch darstelle. Sie habe sich zu der Aufsichtsarbeit angemeldet, sei zugelassen worden und sei zu dem Termin erschienen. Sie habe auch damit begonnen, die Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Erst als ihr klar geworden sei, dass ihr die Fallbearbeitung nicht gelingen werde, habe sie abgebrochen. Da eine Lösungsskizze grundsätzlich keine Berücksichtigung finde, genieße sie Vertrauensschutz. Sie habe nicht damit rechnen können, dass die Abgabe der Lösungsskizze für eine Anerkennung als Versuch notwendig sei. Die Auslegung der Vorschrift sei im Hinblick auf Bedeutung von Art. 12 GG vorzunehmen. Es sei nicht möglich zu überprüfen, wann sich ein Prüfling ausreichend Gedanken über eine Aufgabe gemacht habe. Auch eine schriftlich angefertigte Lösungsskizze könne sehr unterschiedlich ausfallen. Eine nicht abgegebene Arbeit sei auch einer Bewertung zugänglich. Die Definition des Prüfungsausschusses sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht klar, ob jede Lösungsskizze oder nur eine gut ausformulierte ausreiche, um den Anforderungen des Prüfungsausschusses zu genügen. Die mit der Unbestimmtheit einhergehende Ungewissheit sei den Prüflingen nicht zuzumuten. § 17 Abs. 1 HmbJAG sehe vor, dass eine nicht abgelieferte Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ bewertet werde. Der Einwand, dass ein Wiederholungsversuch nur ausnahmsweise möglich sei, stehe der Gesetzgebung und Praxis im Prüfungsrecht entgegen, da in nahezu allen Prüfungsordnungen mindestens eine Wiederholung vorgesehen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 24. Juli 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 aufzuheben. Aus der Akte ergibt sich der Antrag der Beklagten, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, eine Erbringung der Prüfungsleistung liege nicht vor, wenn schriftliche Äußerungen des Kandidaten fehlten, die eine Stellungnahme zu den durch die Aufgabenstellung aufgeworfenen Probleme wenigsten ansatzweise enthielten. Da eine gedankliche Vorarbeit bei Klausuren nicht dokumentiert werden könne, lasse sich das In-Angriff-Nehmen nur feststellen, wenn eine schriftliche Bearbeitung abgegeben werde. Hiervon zu trennen sei die Frage, ob als Rechtsfolge einer nicht erbrachten Leistung eine (schlechte) Note zugeordnet werde. Die Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten stehe auf dem Standpunkt, dass der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung am 15. Juni 2009 den Vorsitzenden zumindest konkludent beauftragt habe, der Klägerin die Entscheidung mitzuteilen und sie um Stellungnahme zu bitten. Im Rahmen der Beschlüsse habe ihm die Entscheidung oblegen, ob die Stellungnahme den Voraussetzungen genüge, er habe der Klägerin einen Bescheid zuschicken sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2013 und auf die Sachakten der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.