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Urteil

2 K 2225/14

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2014:0915.2K2225.14.0A
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Leitsätze
1. Die Ingewahrsamnahme nach § 13 HmbSOG ist eine Tathandlung (Realakt), der in der Regel kein zur Duldung verpflichtender Verwaltungsakt (Duldungsverfügung) vorausgeht.(Rn.4) 2. Statthafte Klageart gegen eine beendete Ingewahrsamnahme ist die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.(Rn.3)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die am 5. Januar 2014 durch die Polizei Hamburg vorgenommene Ingewahrsamnahme des Klägers zu unterlassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ingewahrsamnahme nach § 13 HmbSOG ist eine Tathandlung (Realakt), der in der Regel kein zur Duldung verpflichtender Verwaltungsakt (Duldungsverfügung) vorausgeht.(Rn.4) 2. Statthafte Klageart gegen eine beendete Ingewahrsamnahme ist die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.(Rn.3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die am 5. Januar 2014 durch die Polizei Hamburg vorgenommene Ingewahrsamnahme des Klägers zu unterlassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da § 307 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO hinsichtlich des grundsätzlichen Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung im Fall eines Anerkenntnisurteils ausnahmsweise etwas anderes bestimmt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.9.1990, NJW 1991, 859, juris Rn. 12; OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 3). I. Der Klageantrag, festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers durch die Polizei Hamburg am 5. Januar 2014 rechtswidrig war, ist nach § 88 VwGO sachdienlich so auszulegen, wie es aus dem der Klage stattgebenden Urteilsausspruch ersichtlich ist. Statthaft ist nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, hier der in der Vergangenheit bestehenden Unterlassungspflicht der Beklagten. Der Kläger hat gegen diese Auslegung keine Bedenken aufrechterhalten. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur bezogen auf einen erledigten Verwaltungsakt statthaft. Die Ingewahrsamnahme nach § 13 HmbSOG ist weder im bundesrechtlichen Sinn nach § 35 Satz 1 VwVfG noch im landesrechtlichen Sinn nach § 35 Satz 1 HmbVwVfG ein Verwaltungsakt, da sie nicht zur Regelung eines Einzelfalls ergeht. Sie zielt nicht auf Rechtsfolgen ab, sondern auf die Realfolge, den Gewahrsam über die Person zu erlangen. Eine etwaige Anordnung der Ingewahrsamnahme ist kein Verwaltungsakt, da sie nicht unmittelbar auf Wirkung nach außen abzielt, sondern als innerbehördliche Weisung an die handelnden Polizeibediensteten ergeht. Aus der Tathandlung der Ingewahrsamnahme kann auch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Polizei der betroffenen Person durch Verwaltungsakt die Pflicht auferlegt, die Ingewahrsamnahme zu dulden. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen, wofür nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (BVerwG, Urt. v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305, juris Rn. 16). Für den jeweiligen Betroffenen müsste aus dem Verhalten der Polizei – bereits bevor er in Gewahrsam genommen wird – hinreichend klar erkennbar sein, dass ihm die Pflicht zur Duldung einer bevorstehenden Ingewahrsamnahme auferlegt werden soll. Denn ein Verwaltungsakt entfaltet seine rechtliche Wirkung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erst dann, wenn er dem Betroffenen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG gegenüber bekanntgegeben worden ist. Die Wirksamkeit der Bekanntgabe hinge dabei von der Handlungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 HmbVwVfG des Betroffenen als Beteiligter nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HmbVwVfG in dem auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahren nach § 9 Halbs. 1 Alt. 1 HmbVwVfG ab. Es ist vom objektiven Empfängerhorizont aus nicht zu erwarten, dass die Polizei ihr Handeln davon abhängig machen will, ob der Betroffene handlungsfähig ist und vor Durchführung der Ingewahrsamnahme die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eines Duldungsverwaltungsaktes erhält. Der Konstruktion eines zur Duldung verpflichtenden Verwaltungsaktes bedarf es auch nicht, um entsprechend Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Eröffnung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen polizeiliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht voraus, dass die Polizei sich der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient. II. Die so ausgelegte Klage ist zulässig und von der Beklagten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 ZPO anerkannt worden. III. Das Anerkenntnis der Beklagten erstreckt sich auch auf die Kostenlast. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313b Abs. 1 Var. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO verzichtet (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 7.1.1997, DÖV 1997, 376, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Urt. v. 25.5.2010, LKV 2010, 381, juris Rn. 1).