Urteil
2 K 5189/14
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2016:0229.2K5189.14.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens ist der fiktive Verbrauch eines anrechenbaren, rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens nicht nach § 27 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigen.(Rn.47)
2. Es genügt für das Vorliegen von Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, wenn der Auszubildende mit der Geltendmachung einer Forderung ernsthaft rechnen musste, was bei der Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung wegen rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens der Fall ist. (Rn.48)
3. Die nachträgliche Verkürzung eines Bewilligungszeitraums nach § 50 Abs. 3 BAföG ist ermessensfehlerhaft, wenn sie nach deren Ablauf und bevor der Auszubildende seinen Folgeantrag für den nächsten Bewilligungszeitraum gestellt hat erfolgt.(Rn.53)
Tenor
I.
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.6.2014, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2014 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Medientechnik (Bachelor) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
a) für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 in Höhe von monatlich 354,00 € zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I ab mit 4% zu verzinsen,
b) für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 332,00 € zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I mit 4% zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8.6.2015, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2015 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Medientechnik (Bachelor) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 in Höhe von monatlich 271,00 € zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I mit 4% zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren gegen den Bescheid vom 8.6.2015 wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens ist der fiktive Verbrauch eines anrechenbaren, rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens nicht nach § 27 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigen.(Rn.47) 2. Es genügt für das Vorliegen von Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, wenn der Auszubildende mit der Geltendmachung einer Forderung ernsthaft rechnen musste, was bei der Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung wegen rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens der Fall ist. (Rn.48) 3. Die nachträgliche Verkürzung eines Bewilligungszeitraums nach § 50 Abs. 3 BAföG ist ermessensfehlerhaft, wenn sie nach deren Ablauf und bevor der Auszubildende seinen Folgeantrag für den nächsten Bewilligungszeitraum gestellt hat erfolgt.(Rn.53) I. 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.6.2014, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2014 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Medientechnik (Bachelor) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg a) für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 in Höhe von monatlich 354,00 € zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I ab mit 4% zu verzinsen, b) für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 332,00 € zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I mit 4% zu verzinsen. 2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8.6.2015, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2015 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Medientechnik (Bachelor) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 in Höhe von monatlich 271,00 € zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I mit 4% zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. IV. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren gegen den Bescheid vom 8.6.2015 wird für notwendig erklärt. I. Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. 1 a. Hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 a. ist die Klage zulässig - bezüglich des nicht beschiedenen, aber beantragten und im Widerspruch bzw. in der Klage geltend gemachten Bewilligungsmonat September 2013 (vgl. Tenor zu 1 a.) als Untätigkeitsklage gemäß § 75 S. 1 VwGO. Der Hauptantrag zu 1 a. ist begründet. Denn im Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013 ist die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen gebundenen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 11 BAföG in der beantragten Höhe hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Somit ist eine Entscheidung über die Hilfsanträge zu 1 a. entbehrlich. Die Anspruchsgrundlage auf Leistungsgewährung unter Aufhebung der Bescheide vom 19. Juni 2014 und vom 30. September 2014 - soweit sie entgegenstehen - für den Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013 findet sich in § 11 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BAföG i.V.m. §§ 26 ff. BAföG. Gemäß § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (Bedarf) geleistet. Der Bedarf bestimmt sich gemäß § 11 Abs. 2 BAföG nach dem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und dem Einkommen seines Ehegatten, Lebenspartners oder seiner Eltern. Streitig ist hier insbesondere die Vermögensanrechnung beim Kläger nach den §§ 26 ff. BAföG. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BAföG ist in diesem Bewilligungszeitraum als Vermögen des Klägers neben dem im Antrag vom 31. Oktober 2012 deklarierten Vermögen i.H.v. 157,00 € das im Juli 2010 übertragene Vermögen in Höhe von 22.210,00 € zu berücksichtigen, weil es sich um eine rechtmissbräuchliche Vermögensübertragung ohne rechtswirksame Gegenleistung handelte. Letzteres steht nach Rücknahme der Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 26. November 2012 im Verfahren 2 K 543/13 zwischen den Beteiligten nicht mehr in Frage. Dem Auszubildenden ist bei einer Antragstellung für einen neuen Bewilligungszeitraum so lange das rechtsmissbräuchlich übertragene Vermögen zuzuordnen, wie er nicht dessen Verbrauch konkret nachgewiesen hat (OVG Dresden, Beschl. v. 23.1.2014, 1 A 550/12, juris, Rn. 7). Dass nicht verbrauchtes Vermögen in späteren Bewilligungszeiträumen wiederholt angerechnet werden kann, ergibt sich schon aus der in § 1 BAföG festgelegten Nachrangigkeit der öffentlichen Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, 5 C 103.80, juris, Rn. 23). Nichts anderes kann im Fall einer Vermögenszurechnung auf Grund einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverschiebung gelten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.11.2011, 12 A 1809/10, juris, Rn. 65). Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass das dem Kläger zurechenbare Vermögen vor dem gemäß § 28 Abs. 2 BAföG relevanten Zeitpunkt der Antragstellung am 31. Oktober 2012 verbraucht wurde, da er einen solchen tatsächlichen Verbrauch nicht geltend gemacht hat. Ein für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstiger Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre und die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht zu seinen Lasten (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008, 5 C 30/07, juris, Rn. 24 = BVerwGE 132, 10; VGH München, Beschl. v. 28.7.2010, 12 ZB 09.1512, zitiert nach juris, Rn. 7). Ein fiktiver Verbrauch des rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens i.H.v. 22.210,00 € ist nicht vermögensmindernd anzurechnen. Die vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 18.7.1986, 5 B 10/85, juris), wonach in Rückforderungsfällen ein fiktiver Verbrauch rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens berücksichtigt wird, findet keine Anwendung. Denn diese Rechtsprechung ist hinsichtlich der Rückforderungen von Ausbildungsförderung auf Grundlage des § 45 SGB X ergangen, dessen besondere vertrauensschützende Vorschriften vorliegend nicht einschlägig sind. Die zu Gunsten der Auszubildenden ergangene Rechtsprechung zum fiktiven Verbrauch in Rückforderungsfällen beruht auf der korrekten Annahme, dass bei Erlass des Rückforderungsbescheids auf Grund des Vertrauens des Auszubildenden nicht ermittelt werden kann, ob und wie dieser bei einer anfänglich richtigen (geringeren) Bewilligung sein rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen zum Lebensunterhalt genutzt hätte. Das ist bei der hier streitgegenständlichen Bewilligung für die Zukunft gerade nicht der Fall. Die fiktive Annahme eines Vermögensverbrauchs zum Schutz des Auszubildenden, der sich auf eine Bewilligung bereits verlassen hat, ist in diesem Fall weder erforderlich noch geboten. Nicht nur kann der Verbrauch genau ermittelt werden, auch kann der Auszubildende bei Antragstellung keinesfalls sicher davon ausgehen, dass er Ausbildungsförderung erhält. Es bleibt somit bei der gesetzlichen Vorgabe, dass in Verpflichtungskonstellationen nicht verbrauchtes, aber gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BAföG i.V.m. § 28 Abs. 2 BAföG anzurechnendes, zuvor geschontes Vermögen auch in späteren Bewilligungszeiträumen anzurechnen ist (ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 14.8.2012, 10 D 1499/12, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.1.1983, 5 C 103.80, juris, Rn. 23). Von dem so festgestellten Vermögen sind der Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.H.v. 5.200,00 € sowie – entgegen der Auffassung der Beklagten - die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers auf Grund des Rückforderungsbescheids der Beklagten vom 26. November 2012 i.H.v. 14.246,00 € abzuziehen. Unschädlich ist, dass dieser Bescheid erst nach der Antragstellung vom 31. Oktober 2012 ergangen ist und die Forderung somit zum Stichtag noch nicht fällig und erst recht nicht bestandskräftig war. Denn bei der Rückforderung handelt es sich um Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG. § 28 Abs. 3 BAföG ist nicht in der Weise auszulegen, dass ausschließlich Forderungen als Schuld zugrunde gelegt werden können, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert sind (OVG Münster, Urt. v. 12.3.1984, 16 A 434/83, FamRZ 1985, 222 (223) zu § 20 Abs. 1 BAföG; VG Köln, Urt. v. 17.3.2006, 25 K 2492/03, juris, Tz. 28). Es genügt unabhängig von der Fälligkeit, dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung und etwaigen Ungewissheiten über ihre genaue Höhe – sofern sie sich nicht einer Schätzung entzieht –, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss (OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984 – 16 A 434/83 = FamRZ 1985, 222 (223); Hartmann in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 37. Lfg., Mai 2014, § 28 Rn. 10; Stopp in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., 2014, § 28 Rn. 19). Dieses Ergebnis wird auch durch einen systematischen Vergleich zu § 28 Abs. 3 S. 2 BAföG gestützt, wonach die nach dem BAföG erhaltenen Darlehen nicht als Schulden und Lasten vom Vermögen abzuziehen sind. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn die zum Antragszeitpunkt noch nicht fällige und noch nicht beschiedene Rückzahlungsverpflichtung für den Darlehensanteil der Ausbildungsförderung nicht grundsätzlich auch Schulden i.S.d. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG darstellen würde. Die Abzugsfähigkeit nach dieser Vorschrift setzt darüber hinaus nicht voraus, dass die Geltendmachung der Forderung zeitlich im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008, 5 C 30/07, juris, Rn. 19 f. = BVerwGE 132, 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.5.2011, OVG 6 B 15.10, juris, Rn. 19; VG Köln, Urt. v. 17.3.2006, 25 K 2492/03, juris, Rn. 28; vgl. auch Ziffer 28.3.1 BAföGVwV). Nach dieser Maßgabe liegt eine berücksichtigungsfähige Forderung der Beklagten gegen den Kläger vor, die als „Schuld“ im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG anzusehen ist. Denn mir der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs musste der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum 10/12 – 09/13 ernsthaft rechnen. Die Beklagte hörte den Kläger erstmals mit Schreiben vom 4. Juni 2012 zu seinen Kapitalerträgen im Jahr 2010 an und forderte im Juli eine weitere Sachaufklärung an. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 13. September 2012 die Beklagte über die Vermögensverschiebungen innerhalb seiner Familie informiert und war mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 zur Vorsprache bei der Beklagten geladen worden. Danach musste der Kläger bei der Antragstellung davon ausgehen, dass seine bisherigen Angaben noch nicht zu einer Klärung geführt hatten und dass mit einer Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Bewilligungszeiträume 10/2010 bis 09/2011 und 10/2011 bis 09/2012 und mit einer Rückforderung der gezahlten BAföG-Leistungen zu rechnen war. Die vom Kläger geltend gemachte besondere Härte gemäß § 29 Abs. 3 BAföG liegt dagegen nicht vor. Diese Vorschrift dient dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalisierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist. Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. In diesem Fall kann es angezeigt sein, das Vermögen über die Regelfreibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG hinaus zu schonen (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012, 5 B 8/12, juris, Rn. 8). Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung der drohenden Rückforderung als Schulden im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG kann in der Anrechnung des rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens keine besondere Härte gesehen werden. Die Höhe des Anspruchs auf Ausbildungsförderung im Zeitraum 10/2012 bis 09/2013 ist nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG sowie unter Zugrundelegung der obigen Darstellung zu den §§ 26 ff. BAföG auf 354,00 € pro Monat festzulegen. Das ergibt sich aus der folgenden Berechnung für das Vermögen des Klägers am Stichtag 31. Oktober 2012: Vermögen des Klägers am 31. Oktober 2012 + deklariertes Vermögen € 157,00 + rechtsmissbräuchliche Übertragung Juli 2010 € 22.210,00 ./. Freibetrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG € 5.200,00 ./. Rückzahlungspflicht gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG_____________ € 14.246,00 = zugrunde zu legendes Vermögen für den BWZ 10/2012 - 09/2013 € 2.921,00 Das so errechnete Vermögen ist gemäß § 30 BAföG durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu teilen. Hierbei ist, anders als die Beklagte meint, ein zwölfmonatiger Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013 zugrunde zu legen. Die Beklagte war nicht befugt, den Bewilligungszeitraum für den Antrag des Klägers vom 31. Oktober 2012 im Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2014 nur über elf Monate bis August 2013 zu fassen. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich von der Regel des § 50 Abs. 3 BAföG, wonach ein einjähriger Bewilligungszeitraum vorzusehen ist, abweichen, um die Förderungsdauer dem Semesterende anzupassen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.5.2015, 7 K 1373/13, juris; Ramsauer in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 50 Rn. 29). Dies kam vorliegend in Betracht, da der Kläger von der Universität … an die Hochschule …. gewechselt hat, an der das Wintersemester dort zum 1. September beginnt. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat das zuständige Amt für Ausbildungsförderung jedoch zu beachten, dass es gehalten ist, Ansprüche des Auszubildenden nicht zu beschneiden. Wenn – wie im vorliegenden Fall – zum Zeitpunkt der Bescheidung des gestellten Antrags (19. Juni 2014) der Bewilligungszeitraum (10/12 – 09/13) bereits abgelaufen ist und der Auszubildende seinen Folgeantrag für den nächsten Bewilligungszeitraum nicht vor dem Ablauf des verkürzten Bewilligungszeitraums gestellt hat, läuft der Auszubildende Gefahr, Ansprüche nach § 15 Abs. 1 BAföG zu verlieren. Denn Ausbildungsförderung wird frühestens ab dem Antragsmonat geleistet. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der mit einer Verkürzung des Bewilligungszeitraums nicht rechnen musste, seinen Folgeantrag am 18. Oktober 2013 gestellt und hätte somit im Fall einer Verkürzung für den Monat September 2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Er muss sich insoweit nicht auf die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs verweisen lassen. Vielmehr hätte die Beklagte diese Folge hätte ihrer Ermessensausübung in den Blick nehmen müssen und hätte eine Anpassung des Bewilligungszeitraums an das Semesterende an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen können. Teilt man das errechnete Vermögen von 2.921,00 € gemäß § 30 BAföG durch zwölf (Monate), ergibt sich ein negativer monatlicher Anrechnungsposten von 243,42 €. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf des Klägers von 597,00 € gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG folgt daraus ein Anspruch auf monatliche Förderung von gemäß § 51 Abs. 3 BAföG abgerundeten 354,00 €. Der zu bewilligende Betrag ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu leisten. Er ist gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 SGB I mit 4 % p.a. ab dem 30. April 2013, nämlich sechs Monate nach Eingang des Antrags auf Ausbildungsförderung, zu verzinsen. b. Der zu 1 b. gestellte Hauptantrag hat nur teilweise Erfolg; die gestellten Hilfsanträge sind unbegründet. Der Kläger hat – wie mit dem Hauptantrag beantragt - einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2013 bis 02/2014 unter Aufhebung der im Tenor genannten, entgegenstehenden Bescheide. Zu Recht macht der Kläger geltend, dass ihm auch für diesen Zeitraum ein gebundener Anspruch und nicht lediglich ein Neubescheidungsanspruch zusteht. Denn der aufgrund fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I ergangene Bescheid vom 15. Januar 2014, der lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 67 SGB I zur Folge gehabt hätte, wurde mit dem Bescheid vom 19. Juni 2014 aufgehoben. Dass sich die Anfechtung dieses Bescheides auch auf die den Kläger begünstigende Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2014 bezieht, ist nicht ersichtlich, so dass die Aufhebung bestandskräftig geworden ist und der Bescheid vom 19. Juni 2014 nur insoweit aufgehoben wird als er dem aus dem Tenor ersichtlichen Leistungsausspruch entgegensteht. Anders als die Beklagte meint, liegen die Leistungsvoraussetzungen gemäß §§ 2, 11 ff. BAföG für eine Ausbildungsförderung des Klägers vor. Wie bereits unter 1 a. zum Zeitraum 10/2012 bis 09/2013 dargestellt, ist die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 BAföG zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Anders als der Kläger meint, findet genauso wenig wie im vorherigen Bewilligungszeitraum eine Anrechnung von tatsächlichem oder fiktivem Verbrauch statt, da der Kläger keinen tatsächlichen Verbrauch nachgewiesen hat und ein fiktiver Verbrauch nicht anrechnungsfähig ist (vgl. die obigen Ausführungen). Addiert wird ferner der vom Kläger bei Antragstellung deklarierte Vermögenswert von 420,00 €. Hiervon sind, wie oben dargestellt, der Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG sowie die Rückzahlungspflicht des Klägers gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG abzuziehen. Daher ergibt sich für diesen Bewilligungszeitraum ein Vermögen per 18. Oktober 2013 nach dieser Rechnung: Vermögen des Klägers am 18. Oktober 2013 + deklariertes Vermögen € 420,00 + rechtsmissbräuchliche Übertragung Juli 2010 € 22.210,00 ./. Freibetrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG € 5.200,00 ./. Rückzahlungspflicht gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG_____________ € 14.246,00 = zugrunde zu legendes Vermögen für den BWZ 10/2013 - 09/2014 € 3.184,00 Das so errechnete Vermögen ist gemäß § 30 BAföG durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu teilen. Hierbei ist, anders als vom Beklagten angenommen, ebenfalls ein zwölfmonatiger Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 09/2014 zugrunde zu legen. Genauso wie beim vorherigen Bewilligungszeitraum war die Beklagte auch hier nicht befugt, den Bewilligungszeitraum für den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 2013 im Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2014 nur bis Februar 2014 zu fassen. Denn besondere Umstände, die Monate März bis September 2014 nicht mit zu bescheiden, sind nicht ersichtlich. Der Begriff „Bewilligungszeitraum“ erfasst nämlich auch Zeiträume, in denen eine Bewilligung abgelehnt wurde (BVerwG, Urt. v. 15.11.1979, 5 C 34/78, juris, Rn. 21 = BVerwGE 59, 130). Auch eine nachträgliche Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf lediglich das Wintersemester kommt nicht in Betracht. Wie bereits dargestellt, scheidet eine rückwirkende Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf einen Zeitraum vor der Stellung des Folgeantrags aus, wenn dadurch Leistungskürzungen für den Auszubildenden zu befürchten sind. Das gilt insbesondere, weil für die Beklagte auf Grund der eingereichten Immatrikulationsbescheinigung aus dem Wintersemester 2013/2014 ersichtlich war, dass sich der Kläger erst im 4. Fachsemester seines Bachelorstudiums befand und somit aller Voraussicht nach bis zum Ende des nach § 50 Abs. 3 BAföG vorgesehenen einjährigen Bewilligungszeitraums eingeschrieben sein würde. Teilt man das errechnete Vermögen von 3.184,00 € durch zwölf, ergibt sich ein Anrechnungsposten von 265,33 € pro Monat. Ausgehend von einem monatlichen Gesamtbedarf von 597,00 € gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG ergibt folgt daraus ein Anspruch auf monatliche Förderung von gemäß § 51 Abs. 3 BAföG aufgerundeten 332,00 €. Der zu bewilligende Betrag ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu leisten. Er ist gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 SGB I mit 4 % p.a. ab dem 18. April 2014, nämlich sechs Monate nach Eingang des Antrags auf Ausbildungsförderung, zu verzinsen. Soweit der Kläger – auch mit den Hilfsanträgen - einen höheren monatlichen Leistungsbetrag beantragt hat, ist der Antrag abzulehnen; der Anspruch auf Leistungsgewährung für den Monat September 2013 ist bereits im Tenor zu 1 a. enthalten. Der Hilfsantrag auf Neubescheidung hat aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein gebundener Leistungsanspruch in der genannten Höhe zu. 2. Der zu 2. gestellte Antrag ist mit Einwilligung der Beklagten nach § 91 VwGO trotz des Vorliegens einer Klageänderung zulässig. Der Hauptantrag für den Zeitraum 02/2015 bis 08/2015 ist dem Grunde nach begründet, der Höhe nach jedoch nur über 271,00 € anstelle der bereits bewilligten 266,00 € monatlich. Soweit der Kläger eine darüber hinausgehende Leistung beantragt hat, bleibt auch der Hilfsantrag erfolglos. Auch für diesen Bewilligungszeitraum findet sich die Anspruchsgrundlage in §§ 2, 11 BAföG. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Ausbildungsförderung, insbesondere das zugrunde zu legende Vermögen des Klägers nach §§ 26 ff. BAföG korrekt berechnet. Wie bereits zum Zeitraum 10/2012 bis 09/2013 dargestellt, ist die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 BAföG zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Anders als der Kläger meint, findet genauso wenig wie in den vorherigen Bewilligungszeiträumen eine Anrechnung von tatsächlichem oder fiktivem Verbrauch statt, da der Kläger keinen tatsächlichen Verbrauch nachgewiesen hat und ein fiktiver Verbrauch nicht anrechnungsfähig ist (vgl. die obigen Ausführungen unter 1 a.). Addiert werden ferner der vom Kläger bei Antragstellung deklarierte Vermögenswert von 30,00 € Barvermögen und das nachgewiesene Bankguthaben von 512,82 €. Hiervon sind, wie oben dargestellt, der Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG sowie die Rückzahlungspflicht des Klägers gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG abzuziehen. Ein Härtefreibetrag gemäß § 29 Abs. 3 BAföG ist hier aus den oben genannten Gründen (s.o. unter 1 a.) ebenso wenig wie im Bewilligungszeitraum 10/2011 bis 09/2012 zu berücksichtigen. Daher ergibt sich für den Bewilligungszeitraum 11/2014 bis 08/2015 folgendes Vermögen per 3. November 2014: + deklariertes Vermögen in bar € 30,00 + Saldo Girokonto € 512,27 + Tagesgeld Plus-Konto € 0,55 + rechtsmissbräuchliche Übertragung Juli 2010 € 22.210,00 ./. Saldo Visakarte € 50,59 ./. Freibetrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG € 5.200,00 ./. Rückzahlungspflicht gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG_____________ € 14.246,00 = zugrunde zu legendes Vermögen für den BWZ 11/2014 - 08/2015 € 3.256,23 Das so errechnete Vermögen ist gemäß § 30 BAföG durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu teilen. Hierbei ist von der Beklagten aus sachlichen Gründen trotz § 50 Abs. 3 BAföG zu Recht ein nur zehnmonatiger Bewilligungszeitraum von 11/2014 bis 08/2015 zugrunde gelegt worden, denn erst mit dem Monat der Antragstellung im November 2014 kam eine Bewilligung nach § 15 Abs. 1 BAföG in Betracht und das Studium des Klägers endete im August 2015. Teilt man das errechnete Vermögen von 3.256,23 € durch zehn, ergibt sich ein Anrechnungsposten von 325,62 € pro Monat. Ausgehend von einem monatlichen Gesamtbedarf von 597,00 € folgt daraus ein Anspruch auf monatliche Förderung von gemäß § 51 Abs. 3 BAföG abgerundeten 271,00 €, d.h. von 5,00 € monatlich mehr als bereits bewilligt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dem Zuziehungsantrag des Klägers für das Vorverfahren hinsichtlich des Zeitraums 02/2015 bis 08/2015 (Klagantrag zu 2) war auf Grund der Komplexität des Verfahrens – auch bezüglich der Aufrechnungsfragen - und seines teilweisen Obsiegens stattzugeben (vgl. § 162 Abs. 1, Abs. 2 VwGO). Der Kläger begehrt Leistungen der Ausbildungsförderung. Der Kläger nahm im Wintersemester 2010/2011 zunächst ein Studium des … an der TU Hamburg-Hamburg auf. Im September 2010 stellte er den ersten Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum 10/2010 bis 09/2011. Bei diesem Antrag und dem darauf folgenden Förderungsantrag für den Bewilligungszeitraum 10/2011 bis 09/2012 gab der Kläger an, nur geringes Vermögen zu besitzen, obwohl er im Juli 2010 einen Betrag von 3.310,00 € an seine Schwester und 18.900,00 € an seinen Vater überwiesen hatte. Dem Kläger wurden für beide Zeiträume Leistungen nach dem BAföG bewilligt. Auf Unstimmigkeiten bei den Vermögensverhältnissen des Klägers wurde die Beklagte durch eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern im Jahr 2012 aufmerksam, das mitgeteilt hatte, dass dem Kläger Kapitalerträge zugeflossen waren. Sie hörte den Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2012 an und forderte ihn zu weiteren Erklärungen hinsichtlich seines Vermögens auf. Nach Eingang eines Anhörungsformulars vom Kläger, in welchem dieser wiederum nur Vermögen in der Größenordnung von 2.500,00 € erklärte, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2012 zu weiterer Sachaufklärung über sein Vermögen auf. Mit einem Schreiben vom 3. September 2012, das der Beklagten am 13. September 2012 zuging, berichtete der Kläger erstmals von den Überweisungen im Juli 2010 und reichte hierfür Nachweise ein. Die Beklagte bat den Kläger mit Kurzbrief vom 1. Oktober 2012 zu einem persönlichen Klärungsgespräch, das im Beisein seines Vaters am 1. November 2012 stattfand. Die Beklagte wertete die Überweisungen daraufhin als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragungen und berechnete die Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10/2010 bis 09/2011 und 10/2011 bis 09/2012 mit auf den 19. Juli 2012 datierten Aktenvermerken intern neu. Mit Bescheid vom 26. November 2012 forderte sie die gezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.246,00 € zurück. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Die daraufhin erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 2 K 543/13) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 zurück. Zum Sommersemester 2012 brach der Kläger sein Maschinenbaustudium ab und begann ein Studium der Medientechnik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg. Dies teilte er der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2012 mit. Die Beklagte genehmigte den Studienwechsel mit Bescheid vom 30. April 2012. Mit einem am 31. Oktober 2012 bei der Beklagten eingegangenen Antrag beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013 und erklärte dabei, ein Vermögen von 157,00 € zu besitzen. Diesen Antrag beschied die Beklagte zunächst nicht. Mit einem am 18. Oktober 2013 eingegangenen Antrag beantragte er selbiges für den Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 09/2014 und gab ein Vermögen in Höhe von 420,00 € an. Mit einem Anforderungsschreiben vom 11. Dezember 2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb eines Monats diverse fehlende Unterlagen zur Bearbeitung seines Antrags vom 18. Oktober 2013 einzureichen. Das Schreiben war mit dem Hinweis versehen, dass bei einer Fristversäumnis eine Ablehnung des Förderungsantrags drohe. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 02/2014 ab und begründete dies mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 66 Abs. 1 SGB I, weil die am 11. Dezember 2013 angeforderten Nachweise noch fehlten. Der Kläger ging gegen diesen Bescheid nicht vor. Am 10. Juni 2014 gingen die im Bescheid vom 15. Januar 2014 als noch fehlend genannten Nachweise bei der Beklagten ein. Nachdem die Beklagte bemerkt hatte, dass der Antrag für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum noch nicht beschieden war, lehnte sie mit Bescheid vom 19. Juni 2014 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die so bezeichneten Bewilligungszeiträume 10/2012 bis 08/2013 und 10/2013 bis 02/2014 ab. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass in beiden Zeiträumen die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung aus dem Juli 2010 in Höhe von 22.210,00 € zu berücksichtigen sei und das klägerische Vermögen seinen Bedarf daher jeweils übersteige. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte er geltend, dass das jeweils in den Bewilligungszeiträumen berücksichtigte Reinvermögen um den Betrag seiner Rückzahlungspflicht aus dem Rückzahlungsbescheid vom 26. November 2012 in Höhe von 14.246,00 € zu mindern sei, weil es sich dabei um Schulden handele. Aus der so ermittelten Vermögenshöhe ergebe sich jeweils ein höherer als im Bescheid vom 19. Juni 2014 errechneter Förderungsbetrag. Ferner seien die Monate September 2013 sowie März 2014 bis September 2014 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 08/2013 sei die Rückzahlungspflicht des Klägers noch nicht als „Schulden“ abzuziehen gewesen, weil sie zum Stichtag der Antragsstellung am 31. Oktober 2012 noch nicht entstanden gewesen sei. Im Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 02/2014 sei der Rückzahlungsbescheid auf Grund der Klage gegen diesen noch nicht bestandskräftig gewesen. Jedenfalls führe selbst eine Anrechnung der Rückzahlungspflicht in Höhe von 14.246,00 € in diesem Zeitraum nicht zu einer Bewilligung von Ausbildungsförderung, da das vorhandene Vermögen gemäß § 30 BAföG auf den nur fünfmonatigen Bewilligungszeitraum zu verteilen sei und dadurch den Grundbedarf übersteige. Der Monat September 2013 sei nicht berücksichtigt worden, weil erst im Oktober 2013 ein Weiterförderungsantrag gestellt worden sei. Mit der am 31. Oktober 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Am 3. November 2014 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2014 bis 09/2015. Er gab hierbei ein Barvermögen von 30,00 € sowie Bankguthaben von 581,00 € an. Mit einem Anforderungsschreiben vom 20. November 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, folgende, bisher fehlende Nachweise beizubringen: - „Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG über fünf Fachsemester“ (mit der Angabe, dass dieser spätestens bis zum 31.12.2014 vorzulegen sei) - „Vermögensnachweise per 03.11.2014“ - „Semesterbescheinigung WS 2014/2015 von …“ (Schwester des Klägers) Zum Beibringen der Nachweise setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist von einem Monat und wies ihn darauf hin, dass nach Fristablauf eine Ablehnung des Förderungsantrags nach §§ 60, 66 SGB I drohe. Mit am 31. Dezember 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben übersandte der Kläger den Vermögensnachweis sowie die Semesterbescheinigung seiner Schwester. Der Vermögensnachweis enthielt ein Bankguthaben per 3. November 2014 von 512,82 €. Ferner bat er um eine Fristverlängerung für den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG. Dieser ging schließlich am 23. Februar 2015 bei der Beklagten ein. Mit einem Bescheid vom 11. März 2015 bewilligte die Beklagte unter Zugrundelegung eines Bewilligungszeitraum 11/2014 bis 08/2015 für die Monate Februar 2015 bis August 2015 Ausbildungsförderung in Höhe von 266,00 € monatlich. Bei der Berechnung der Förderung berücksichtigte sie die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung aus Juli 2010 in voller Höhe und zog die Rückzahlungspflicht aus dem Bescheid vom 26. November 2012 ab. Ferner rechnete sie ab April 2015 monatlich in Höhe von 59,70 € mit der Rückzahlungspflicht auf. Die Ablehnung der Bewilligung im Zeitraum 11/2014 bis 01/2015 begründete die Beklagte mit dem verspäteten Eingang des Nachweises nach § 48 BAföG. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12. März 2015 persönlich ausgehändigt. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der fiktive Vermögensverbrauch nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei auch für Zeiten notwendig, in denen keine Ausbildungsförderung bewilligt oder beantragt worden sei. Ferner sei die Aufrechnung aus verschiedenen Gründen unzulässig. Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 hob die Beklagte den Bescheid vom 11. März 2015 auf und stellte erneut fest, dass dem Kläger für den Zeitraum Februar bis August 2015 monatlich 266,00 € zustünden. Auf die Aufrechnung verzichtete sie und zahlte die bis dahin fällig gewordenen Leistungen vollständig aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 wies die Beklagte den weiterhin aufrecht erhaltenen Widerspruch zurück. Sie begründet dies damit, dass der Abzug fiktiven Verbrauchs nicht möglich sei. Ein tatsächlicher Verbrauch der rechtsmissbräuchlich übertragenen Werte sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Daher sei unklar, ob diese Werte oder andere verbraucht worden seien oder ob überhaupt eine Rückübertragung auf den Kläger stattgefunden habe. Ein Härtefreibetrag nach § 29 Abs. 3 BAföG sei dem Kläger zur Verhinderung einer Umgehung der Regelungen über rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragungen nicht einzuräumen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 seine Klage auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG um den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 erweitert. Er trägt vor, es fände eine doppelte Anrechnung der angeblich rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung statt, da diese einerseits als fiktives Vermögen angerechnet werde und andererseits die Rückzahlungspflicht, deren Bestehen nicht mehr thematisiert werden solle, nicht als Schulden berücksichtigt würden. Ferner würde die Vermögensübertragung zu Unrecht in jedem Bewilligungszeitraum wieder voll als Vermögen berücksichtigt. Die Beklagte hätte nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen fiktiven Verbrauch dieses berücksichtigten Vermögens einrechnen müssen. Jedenfalls stelle die Berücksichtigung in jedem Bewilligungszeitraum eine besondere Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG dar. Dem Kläger sei bereits am 4. Juni 2012 mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung seiner Vermögensverhältnisse stattfinden solle, so dass er schon ab diesem Zeitpunkt mit einer Rückforderung habe rechnen müssen und diese daher als Schulden zu berücksichtigen sei. Spätestens sei diese Erwartung der Rückforderung mit Einreichen der zur Berechnung wesentlichen Unterlagen am 13. September 2012 oder mit der Vorladung zur Klärung vom 28. September 2012 eingetreten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob der Kläger mit einer Geltendmachung innerhalb des relevanten Bewilligungszeitraums habe rechnen müssen. Auch die Bestandskraft des Rückforderungsbescheids sei ohne Belang. Auch für den Zeitraum 10/2013 – 02/2014 komme nicht lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht, da der nach §§ 60, 66 Abs. 1 SGB I ergangene Bescheid vom 15. Januar 2014 durch den Bescheid vom 19. Juni 2014, der sich auch auf diesen Zeitraum beziehe, aufgehoben worden sei. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 02/2015 bis 08/2015 verweist der Kläger zur Begründung auf sein Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung vom 26. Oktober 2015 und führt an, die Vermögensbeträge zum Antragszeitpunkt seien ausweislich der Sachakten nicht korrekt ermittelt worden, da u.a. Schulden beim Anbieter der Visa-Karte in Höhe von 50,59 € zu berücksichtigen gewesen seien. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.6.2014, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2014 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang … an der Hochschule … a) für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 in Höhe von monatlich 354,00 € hilfsweise für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis August 2013 in Höhe von monatlich 331,00 €, b) für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 575,00 € hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags zu a) in Höhe von monatlich 577,00 € für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 hilfs-hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Hauptantrags zu a) in Höhe von 597,00 € zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I mit 4% zu verzinsen, ganz hilfsweise für den Fall der Abweisung des Haupt- und Hilfsantrags zu b) die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 erneut zu entscheiden, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.6.2015, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2015 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Medientechnik (Bachelor) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 in Höhe von monatlich 597,00 € hilfsweise in Höhe von monatlich 346,00 € zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I mit 4% zu verzinsen, 3. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren gegen den Bescheid vom 8.6.2015 für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich mit der Klageerweiterung auf den Zeitraum 02/2015 bis 08/2015 einverstanden erklärt und verweist zur Begründung auf ihr Vorbringen aus den Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2014 und 22. Dezember 2015. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer zugestimmt. Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 2 K … beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Für die Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen sowie auf die Sachakten der Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte Bezug genommen.